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Höhergruppierung ohne bibliothekarische Ausbildung

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 30.01.1964

Aktenzeichen: 4 AZR 58/63

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Klägerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf.

Instanzenzug:

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 13. Dezember 1962, 1 Sa 23/62

Tatbestand

Die Klägerin, die eine bibliothekarische Ausbildung nicht besitzt, ist bei der dem beklagten Land als Anstalt zugehörigen C-A-Universität in K als Angestellte tätig und erhält Vergütung nach VergGr. VII TO.A/BAT. Sie ist Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft. Das beklagte Land gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an.

Die Klägerin verwaltet die Bibliothek des Instituts für Theoretische Physik und der Sternwarte, die etwa 20.000 Bände und 50 laufende Zeitschriften umfaßt. Sie bearbeitet ferner die Verwaltungsgeschäfte des Instituts, insbesondere die Studienangelegenheiten. Zugleich ist es ihre Aufgabe, die von der deutschen Forschungsgemeinschaft dem Leiter des Instituts, Professor Dr. U, zur Verfügung gestellten Mittel, die etwa 40.000,– DM im Jahre betragen, zu verwalten. Sie hat hierüber abzurechnen und ist auch befugt, über den Fonds durch Scheck zu verfügen. Die Klägerin hat außerdem den Vorzimmerdienst für Professor Dr. U und den dort ‒ zum Teil in englischer Sprache ‒ anfallenden Schriftverkehr zu erledigen, wobei vielfach wissenschaftliche Texte mit komplizierten physikalisch-astronomischen Formeln vorkommen. Der Schriftverkehr im Bereich der Bibliothek, der sich insbesondere im Zuge des Austauschs wissenschaftlicher Publikationen mit etwa 230 in- und ausländischen Instituten entwickelt und zumeist in englischer Sprache geführt wird, wird weitgehend von der Klägerin selbst formuliert und gezeichnet. Im Jahresdurchschnitt wird die Arbeitszeit der Klägerin zu etwa 70 % täglich von der Verwaltung und Betreuung der Bibliothek in Anspruch genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie führe in der Institutsbibliothek eine Tätigkeit aus, wie sie üblicherweise ein Diplombibliothekar zu verrichten habe. Ihr stehe daher die VergGr. V b TO.A/BAT zu. Mindestens müsse sie aber in die VergGr. VI b TO.A/BAT eingereiht werden. Ihr Anspruch auf die VergGr. VI b sei auch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, denn die überwiegende Zahl der gleichartig beschäftigten Institutssekretärinnen erhalte Vergütung nach dieser Gruppe, obwohl die Bibliotheken dort kleiner seien. Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. März 1961 Zahlung von 375,– DM als Teilbetrag der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. V b und VII bzw. VI b und VII TO.A/BAT.

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und macht geltend, bei der Tätigkeit der Klägerin in der Bibliothek handele es sich im wesentlichen um Routinearbeiten und um Arbeiten an Zeitschriften. Das sei nicht die Tätigkeit eines Diplombibliothekars. In die VergGr. VI b könne sie nicht eingestuft werden, weil dort eine Fallgruppe für Bibliotheksangestellte nicht vorgesehen sei. Mit der Verwaltung der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Verfügung gestellten Gelder habe das beklagte Land nichts zu tun. Wenn die Klägerin sie durchführe, so sei das keine dienstliche Tätigkeit. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Institute, in denen Sekretärinnen mit Vergütung nach VergGr. VI b tätig seien, hätten mehr Personal und seien auch wesentlich größer. Die Verhältnisse seien daher nicht vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 1962 dem Klagantrag entsprochen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Einstufung der Klägerin nach der in die VergGr. X bis VergGr. IV a TO.A/BAT aufgenommenen Eingruppierungsskala für Angestellte in Büchereien bestimmt. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen die Aufgaben der Klägerin in der etwa 20.000 Bände umfassenden, zum Zwecke öffentlicher Benutzung eingerichteten Bibliothek des Instituts für Theoretische Physik und der Sternwarte der Universität K in der Inventarisierung, Katalogisierung und Einordnung der eingehenden Bücher, Zeitschriften, Sammelwerke und der Sonderdrucke ausländischer Sternwarten einschließlich der Kontrolle auf Vollständigkeit, in der Durchführung des Tauschverkehrs hinsichtlich der Sonderdrucke, der Überwachung des Ausleihverkehrs und der Benutzung der Bücherei, der Veranlassung und Kontrolle des Einbindens der Zeitschriften und Sternwartenpublikationen sowie der Bestellung der Bücher, der Anweisung der Rechnungen und der Verwaltung des Bücheretats des Instituts. Das ist Tätigkeit in einer Bücherei im Sinne der von der Vergütungsregelung der TO.A und des BAT für Angestellte in Büchereien vorgesehenen Eingruppierungsskala. Da diese 70 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmende Tätigkeit von der besonderen Eingruppierungsskala für Büchereiangestellte erfaßt wird, ist die durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 der TO.A und dem BAT eingefügte Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen anzuwenden. Demgemäß scheidet die jeweils erste Fallgruppe der VergGr. VII bis IV a für diese Tätigkeit der Klägerin aus. Nach Bemerkung Nr. 3 gilt nämlich für Angestellte, die u. a. in der Anlage 1 zur TO.A bzw. zum BAT in den VergGr. VII, VI b, V b, IV b und IV a außerhalb der jeweils ersten Fallgruppe mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, das Tätigkeitsmerkmal der jeweils ersten Fallgruppe weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, hinsichtlich der Angestellten in Büchereien bestehe in VergGr. VI b TO.A/BAT eine Tariflücke, die durch die Arbeitsgerichte auszufüllen sei, so daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe habe und die Klage deshalb begründet sei. Eine Lückenausfüllung durch die Gerichte kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn ein unter den Tarif, hier die TO.A oder jetzt den BAT fallendes Arbeitsverhältnis seiner Art nach von den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsregelung überhaupt nicht erfaßt wird (vgl. BAG 9, 113 (117); BAG AP Nr. 17, 79, 80 zu § 3 TO.A). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Vergütungsregelung in der Fassung des Tarifvertrags vom 15. Januar 1960 enthält, wie bereits oben ausgeführt, ebenso wie die ursprüngliche Vergütungsordnung eine besondere Eingruppierungsskala für den Bücherei- und Bibliotheksdienst. Wie bisher sind die einfacheren Tätigkeiten (vorwiegend mechanische ‒ einfachere ‒ schwierigere Tätigkeit, Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert), den VergGr. X ‒ VII zugewiesen. Der sogenannte „gehobene Dienst“, der bis zum Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 mit der VergGr. VI b (alt) begann, hat als sog. Eingangsgruppe nunmehr die VergGr. V b (neu) erhalten, während die VergGr. VI b weggefallen ist. Daraus, daß die Tarifvertragsparteien es für den „einfachen Bibliotheksdienst“ bei den VergGr. X ‒ VII belassen und für den „gehobenen Dienst“ die VergGr. V b ‒ IV a vorgesehen haben, folgt, daß diese Einreihung der in Rede stehenden Berufsgruppe in eine besondere Eingruppierungsskala bisher abschließend sein sollte. Mithin ist davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien das Fehlen einer besonderen Fallgruppe für den Bibliotheksdienst in der VergGr. VI b (neu) bekannt und von ihnen gewollt war. Es handelt sich also bestenfalls um eine tarifpolitische und daher nur von den Tarifvertragsparteien, nicht aber von den Arbeitsgerichten zu schließende Lücke. Infolgedessen ist es nicht möglich, der Klägerin, sofern sie keinen Anspruch auf die VergGr. V b hat, eine höhere als die ihr gewährte VergGr. VII deshalb zuzuerkennen, weil ihre Tätigkeit vielleicht tariflich nicht normierte Merkmale aufweist, die die Anforderungen der zuletzt genannten Vergütungsgruppe übersteigen, ohne die nächsthöhere zu erreichen.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist es auch, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin erfülle die Anforderungen der VergGr. V b TO.A/BAT nicht. Seiner Prüfung schickt das Landesarbeitsgericht zwar den Wortlaut der die Angestellten mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien, d. h. die sog. „Volksbibliothekare“, betreffenden Fallgruppe voraus. Es meint aber offensichtlich die für die sogenannten „wissenschaftlichen“ Diplombibliothekare vorgesehene und hier allein in Betracht kommende Fallgruppe, der zugewiesen sind

„Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“

Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, in denen das Landesarbeitsgericht darauf hinweist, die Tätigkeit der Klägerin, die eine Prüfung als Diplombibliothekarin nicht abgelegt habe, sei nach Fähigkeiten und Erfahrungen derjenigen einer Diplombibliothekarin nicht gleichzuordnen. Bedenken gegen eine solche Gleichstellung bestünden schon angesichts der Anforderungen, die die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Kenntnisse in der lateinischen, französischen und englischen Sprache sowie hinsichtlich der Katalogarbeiten, insbesondere der Titelaufnahme nach den Instruktionen für die alphabetischen Kataloge der Preußischen Bibliotheken stelle. Denn die Klägerin habe nur die Mittelschule besucht und verfüge allein im Englischen über gründliche Sprachkenntnisse. Darüber hinaus genüge die Tätigkeit der Klägerin auch leistungsmäßig nicht den Anforderungen, die an die bibliothekarische Arbeit eines ausgebildeten Diplombibliothekars gestellt werden müßten. Diese Mängel schlössen die Gleichstellung der Arbeit der Klägerin mit der von einem Diplombibliothekar verrichteten Tätigkeit aus.

Wenn das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen verneint, daß die Tätigkeit der Klägerin den Voraussetzungen der zweiten Alternative der angeführten Fallgruppe der VergGr. V b entspreche, die beim Fehlen einer Fachausbildung dem Anspruch der Klägerin allein eine Grundlage bieten kann, dann verkennt es die Begriffe der „gleichwertigen Fähigkeiten“ und der „entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne der genannten Tarifnorm. Wie nämlich die Ausführungen des angefochtenen Urteils und insbesondere der Hinweis zeigen, die Tätigkeit der Klägerin sei nach Fähigkeiten und Erfahrungen nicht derjenigen einer Diplombibliothekarin gleichzuordnen, verlangt das Berufungsgericht für das Merkmal der „gleichwertigen Fähigkeiten“ vom Angestellten der zweiten Alternative in Wahrheit die gleichen Fähigkeiten, wie sie ein Diplombibliothekar besitzt. Das steht im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 1963 ‒ 4 AZR 425/62 (AP Nr. 101 zu § 3 TO.A). Dort ist entschieden, daß in der zweiten Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe nicht das gleiche, d. h. quantitativ und qualitativ gleichartige Wissen und Können, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern ein gleichwertiges gefordert wird, d. h. eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes.

Ob das Merkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ erfüllt ist, mißt das Berufungsgericht offensichtlich an der Arbeit eines Diplombibliothekars, wenn es ausführt, die Tätigkeit der Klägerin genüge nicht den Anforderungen, die an die bibliothekarische Arbeit eines ausgebildeten Diplombibliothekars gestellt werden müßten. Das ist ebenfalls irrig. Da nämlich die genannte Tarifbestimmung nicht wie die erste Alternative eine Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken voraussetzt, kann das Merkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ in der zweiten Alternative auch nicht bedeuten, daß die Tätigkeit eines darunter fallenden Angestellten derjenigen eines Diplombibliothekars entsprechen müsse. Vielmehr bezieht sich das in Rede stehende Merkmal auf die Merkmale der zweiten Alternative. Demgemäß muß die vom Angestellten überwiegend ausgeübte Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten im oben erörterten Sinne erfordern. Dabei ist allerdings nicht vorauszusetzen, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle Fähigkeiten einsetzen muß (vgl. das angeführte Urteil des Senats vom 31. Juli 1963).

Nun sind aber, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, die von der Klägerin zu verrichtenden Bibliotheksarbeiten zu mehr als zwei Drittel solche, die üblicherweise von Diplombibliothekaren ausgeführt werden. Das gilt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts insbesondere für die Titelaufnahme, den Tauschverkehr, die Einbandkontrolle, den Auskunftsdienst, den Verkehr mit Buchhändlern usw. Das Berufungsgericht wird sich daher noch damit auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin für diese Aufgaben „gleichwertige Fähigkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats einzusetzen hat. Hierfür wird festzustellen sein, welche Fähigkeiten einem Diplombibliothekar mit einer Ausbildung, wie sie die erste Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe verlangt, zukommen, ob die Fähigkeiten, die die Klägerin auf dem Gebiete des Bibliothekswesens aufzuweisen hat, gemessen an den Fähigkeiten eines Diplombibliothekars gleichwertig in dem dargestellten Sinne sind und ob diese Fähigkeiten auch von der Arbeit der Klägerin gefordert werden. Bei der gegebenenfalls weiter zu erörternden Frage, ob die überwiegende Tätigkeit der Klägerin die Merkmale der zweiten Alternative aaO erfüllt, wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 8. Juni 1960 (BAG 9, 269) aufgestellten Grundsätze untersuchen müssen, ob und welche Bibliothekars- oder Büchereiarbeiten, die gesondert betrachtet vielleicht geringer zu bewerten wären, den üblicherweise von Diplombibliothekaren ausgeführten Arbeiten zuzuschlagen sind.

Ergibt sich, daß die Fähigkeiten der Klägerin nicht als gleichwertig angesprochen werden können, oder daß es sich nicht um eine „entsprechende Tätigkeit“ handelt, dann ist die Klage unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch weder aus der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. VII und V b noch aus der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. VII und VI b zusteht. Denn auch aus dem Gesichtspunkt des dem Einzelarbeitsvertragsrecht zugehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Anspruch der Klägerin auf die VergGr. VI b nicht gegeben, wie bereits das Landesarbeitsgericht richtig annimmt. Dieser Grundsatz ist nur anwendbar, wenn die Höhe der Vergütung weder durch eine Tarifnorm noch durch eine Vergütungsabrede bestimmt und deshalb die gemäß § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart geltende übliche Vergütung zu ermitteln ist (vgl. BAG 12, 294). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im übrigen verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus unsachlichen Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern (vgl. BAG AP Nr. 4, 5 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Das Landesarbeitsgericht stellt jedoch fest, daß bei den im Universitätsbereich in die VergGr. VI b eingestuften Institutssekretärinnen der Anteil der Verwaltungsangelegenheiten durchweg umfangreicher und das in diesen Instituten beschäftigte Personal zahlreicher ist als im Institut für Theoretische Physik und der Sternwarte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann daher auch mangels Vorliegens vergleichbarer Sachverhalte keine Anwendung finden.

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

gez. Dr. Poelmann

Dr. Pecher

Dr. Martel

Clemens

Donnig

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