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Ausschreibung einer Fahrbücherei

Gericht: Vergabekammer Thüringen

Entscheidungsdatum: 09.03.2015

Aktenzeichen:  E-016-EF [1]

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliothek hat eine Fahrbibliothek öffentlich ausgeschrieben, Entscheidungskriterium war der niedrigste Preis. Da die Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, rügte sie die Bibliothek und stellte bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Diesen zog die Antragsstellerin nach der Bekanntgabe des Zuschlags an einen Mitbieter zurück. Der vorliegende Beschluss erklärt das Nachprüfungsverfahren für beendet und besagt, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin erledigt hat.
  2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
  3. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Antragstellerin zu tragen.
  4. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxx,00€ festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten.
  5. Die Antragstellerin hat auch die der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu tragen.

Gründe

1. Sachverhalt

Die VST schrieb im November 2014 die „Lieferung einer Fahrbibliothek“ (Punkt II.1.1 der Vergabebekanntmachung) europaweit im offenen Verfahren im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union öffentlich aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der „niedrigste Preis“ (Punkt IV.2.1). Die AST hat sich mit der Abgabe eines Angebotes an der Ausschreibung der VST beteiligt. Mit Schreiben vom 13.02.2015, der AST zugegangen am 19.02.2015, hat die VST ihr mitgeteilt, dass sie beabsichtige den Zuschlag auf das Angebot der Firma Berger Karosserie- und Fahrzeugbau GmbH zu erteilen. Mit ihrem Schreiben vom 23.02.2015 rügte die AST gegenüber der VST die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung. Die VST hat der Rüge der AST nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz/Fax ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.03.2015, Eingang in der Geschäftsstelle der Vergabekammer am gleichen Tag gegen 18:50 Uhr, stellte die AST einen Nachprüfungsantrag. Auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 03.03.2015 wurde der Nachprüfungsantrag der AST der VST noch am gleichen Tage – per Fax – übermittelt. Bereits am 02.03.2015 hatte die VST – zulässigerweise – den Zuschlag auf das Angebot der Firma Berger erteilt. Im Anschluss an das Bekanntwerden der Zuschlagserteilung durch eine Mitteilung der VST gegenüber der Vergabekammer, nahm die AST ihren Nachprüfungsantrag am 04.03.2015 zurück.

2. Schwellenwert und Zuständigkeit der Vergabekammer

Die Zuständigkeit der Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar zur Nachprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens der VST, als öffentlichem Auftraggeber, ergibt sich mit der Überschreitung des Schwellenwerts in Höhe von 207.000,00 € im vorliegenden Falle aus den §§ 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und § 106 a Abs. 2 und 3, §§ 98 bis 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Thüringer Vergabekammerverordnung – ThürVkVO -) und §§ 1 – 4 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).

3. Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens und seine Einstellung

Mit der Rücknahme ihres Nachprüfungsantrages durch die AST mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2015 hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war auszusprechen (Punkt 1. des Tenors der Entscheidung). Es war deshalb auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens, wie im Tenor der Ent-scheidung Punkt 2. ausgesprochen, anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf § 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erhebenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB.

4.1 Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.

4.2 Die Höhe der Gebühren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 € (§ 128 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz GWB).

4.2.1 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko die AST als Verfahrens-beteiligte mit der Abgabe ihres Angebotes übernommen hat (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB).

4.2.2 Das wirtschaftliche Risiko der AST ist hierbei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens vertreten war.

4.2.3 Dies führt im vorliegenden Fall gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, ausgehend hierbei von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 €, letztendlich zu der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxx,00 € (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstatten.

4.2.3.1 Ausgehend von dieser Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 €, war allerdings eine Ermäßigung des festgesetzten Betrages, hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, auf insgesamt ein Fünftel der Gebühr x00,00 €) in Betracht zu ziehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GWB). Schließlich hat die AST ihren Nachprüfungsantrag sofort zurückgenommen, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt war, dass der Zuschlag auf das Angebot des Mitbieters bereits erteilt worden war.

4.2.3.2 Da sich der Nachprüfungsantrag aber vor der Entscheidung der Vergabekammer durch seine Rücknahme erledigt hat, war nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Dies ergibt den – ausweislich des Tenors der Entscheidung – festgesetzten und geforderten Betrag in Höhe von 250,00 €.

4.3 Da die AST bisher einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von 2.500,00 € nicht gezahlt hat, ist der festgesetzte Betrag in Höhe von xx0,00 € von ihr auf das nachfolgend bezeichnete Konto zu überweisen. Der danach zu Lasten der AST gehende festgesetzte Gebührenbetrag, in Höhe von 250,00 €, ist von ihr bis zum xxauf das nachstehende Konto x

4.4 Die AST hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Deshalb hat sie auch die der VST zu ihrer Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB). § 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwen-dung (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB).

4.5 Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr statt (§ 128 Abs. 4 Satz 5 GWB).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, 07745 Jena einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerde-begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschie-bende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Scheid  Vorsitzender

Spang Hauptamtlicher Beisitzer

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