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Hausverbot wegen Störung des Betriebsablaufs I

Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

Instanzenzug:
VG Würzburg vom 13.06.2005, Az. W 8 K 05.180
VGH Bayern vom 27.10.2005, Az. 7 ZB 05.2225 [1]

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I. 1. Der Kläger ist Nutzer der Bibliothek der Fachhochschule Aschaffenburg. Er ist nicht Hochschulmitglied.

Mit Bescheid vom 4. November 2004 verbot ihm die Fachhochschule Aschaffenburg ab sofort (beginnend am Tag der Zustellung dieses Bescheides), die Räume der FH-Bibliothek Aschaffenburg zu betreten. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Seit dem Jahre 2002 beschimpfe und beleidige der Kläger die Mitarbeiterinnen der Bibliothek in aggressivem Tonfall. Dabei werde er immer wieder laut, teilweise brülle er sogar und beeinträchtige dadurch schwerwiegend andere Bibliotheksbenutzer bei ihrer Arbeit. Er ignoriere regelmäßig die Anordnungen des Bibliothekspersonals, sich in der Bibliothek mit Rücksicht auf andere Benutzer leise zu verhalten. Mitarbeiter/innen und Student/innen fühlten sich immer wieder durch sein Verhalten belästigt oder sogar bedroht. So habe er beispielsweise eine ehemalige Mitarbeiterin nach Feierabend durch Anrufe unter ihrer Privatnummer belästigt. Bei einer anderen Gelegenheit habe er die Leiterin der Bibliothek beiseite gestoßen, um hinter die Ausleihtheke zu gelangen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung habe er den Thekenbereich verlassen. Auch gegenüber einer Mitarbeiterin der FH-Bibliothek Ansbach sei er am Telefon ausfällig geworden. Dabei sei der Eindruck entstanden, er sei ein Mitarbeiter der FH-Bibliothek Aschaffenburg, weshalb sich die FH-Bibliothek Ansbach beschwert habe. Er habe einen Studenten, der an einem unbesetzten PC habe arbeiten wollen, angebrüllt, dies sei sein PC, worauf dieser erschrocken den Platz verlassen habe. Kurz darauf habe er einen PC benutzen wollen, der von einer Studentin belegt gewesen sei. Diese habe er belästigt und ihr gedroht, sie mitsamt dem Stuhl fortzutragen, wenn sie diesen Platz nicht freimache. Einen Studenten habe er unberechtigter Weise aus dem Kopierraum verwiesen. Bereits im November 2002 sei er von der Bibliotheksleiterin darauf hingewiesen worden, dass ihm ein Hausverbot erteilt werde, wenn sich sein Verhalten nicht bessere. Diesen Hinweis habe er mit erneuten Beschimpfungen beantwortet. Seither hätten sich die Ausfälle gehäuft und an Schärfe zugenommen. Die Bibliotheksleitung habe mitgeteilt, dass er am 2. November 2004, als eine Mitarbeiterin für die Erstellung ihrer Kopierabrechnungen die Campus-Card auf das Kassenterminal gelegt habe, deren Hand weggeschlagen habe, um den Betrag des Kassenterminals lesen zu können. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, solche körperlichen Grobheiten zu unterlassen, habe er entgegnet: „Sie können das machen, wie sie wollen“. Nach ca. einer Stunde sei er in die Bibliothek zurückgekehrt, um zu kopieren. Nachdem ihm eine Quittung ausgestellt worden sei, habe er die Mitarbeiterin laut beschimpft, u.a. mit: „Sie können nicht einmal Ihren Namen ordentlich schreiben, Sie sind ein kranker Mensch, Sie müssen zum Psychiater, Sie wollen 25 Jahre alt sein?, Sie sind doch nie im Leben 25 Jahre alt, Sie sind doch keine erwachsenen Frau, wenn Sie nicht einmal eine ordentliche Quittung ausstellen können“. Die Mitarbeiterin habe ihm daraufhin erklärt, dass ihm eine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt worden sei. Daraufhin habe er die Beschimpfungen und Beleidigungen wiederholt. Mit Ablauf der Öffnungszeit um 16:00 Uhr habe er der Aufforderung der Mitarbeiterin, die Bibliothek zu verlassen, keine Folge geleistet. Statt dessen habe er sich vor ihr aufgebaut und sie angeschrien: „Ich kann es mir erlauben Sie anzuschreien, ich schreie mit Ihnen wie mit einem Kind, das ist die einzig richtige Art mit Ihnen umzugehen, wenn Sie nicht einmal ihren Namen richtig schreiben können …“. Durch diesen sehr lautstark geführten Vorfall sei der Bibliotheksbetrieb nachhaltig gestört worden. Der Kläger habe durch sein Verhalten über Jahre hinweg und durch die regelmäßige Nichtbeachtung der Anordnungen des Bibliothekspersonals wiederholt und schwerwiegend gegen die allgemeine Benützungsordnung der Staatlichen Bibliotheken (ABOB) verstoßen. Die Rechte anderer Benutzer und ein ordnungsgemäßer Bibliotheksbetrieb seien durch ein derartiges Verhalten erheblich beeinträchtigt worden. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Sicherheitsinteresse der Fachhochschule und dem Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter und Studenten Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Klägers an der Bibliotheksnutzung zukomme. Es könne dem Bibliothekspersonal und den Studenten nicht zugemutet werden, sozusagen sehenden Auges auf weitere, auch schwerwiegendere körperliche Entgleisungen zu warten. Deshalb sei auch die sofortige Vollziehung des Bescheides geboten.

Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides, zugestellt an den Kläger am 6. November 2004, wird Bezug genommen.

2. Gegen vorgenannten Bescheid richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 13. November 2004, der im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Er sei mit diesem Hausverbot nicht einverstanden, weil die Mitarbeiter der FH-Bibliothek und die Fachhochschüler durch ihr Verhalten und Wortäußerungen ihn provoziert hätten, dass er sich so verhalten habe. Er sei ein freundlicher Mensch, der grüße und anderen Menschen helfe, das sei aktenkundig. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsschreibens wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 wies die Fachhochschule Aschaffenburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Auf die Schilderungen der Vorfälle im Bescheid vom 4. November 2004 werde verwiesen. Soweit der Kläger lediglich pauschal davon spreche, dass er zu diesem Verhalten provoziert worden und er mit dem Angebot und den Leistungen der Bibliothek nicht zufrieden sei (z.B. sein Gruß von Mitarbeitern der Bibliothek nicht erwidert werde, mangelnder Kenntnisstand der Ersthelfer usw.), was so nicht zutreffe, hätte dies jedenfalls nicht dazu führen dürfen, dass er sich beleidigend und bedrohlich benehme. Die Gründe für das Hausverbot bestünden fort.

Auf den weiteren Inhalt dieses Widerspruchsbescheides, zugestellt an den Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2005, wird Bezug genommen.

II. Gegen vorgenannte Bescheide richtet sich die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 23. Februar 2005 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorträgt: Der Bescheid vom 4. November 2004 gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er sei Benutzer zahlreicher Bibliotheken und dabei bislang noch nie auf Schwierigkeiten mit Mitarbeitern der Einrichtungen gestoßen, sondern lediglich in der Bibliothek der FH Aschaffenburg. Nachdem er Kopien gefertigt habe, habe er von der Leiterin der Bibliothek eine „unzulängliche Quittung“ erhalte. Er habe diese gebeten, ihm eine vollständige, ordnungsgemäße Quittung auszustellen. Nachdem sich die Leiterin geweigert habe, dies zu tun, habe es einen Wortwechsel gegeben, als dessen Folge ihn die Leiterin der Bibliothek verwiesen und ihm ein Hausverbot angekündigt habe. Er habe der Aufforderung Folge geleistet, da eine Verständigung mit der Leiterin nicht möglich gewesen sei. Mit einem Hausverbot habe er nicht gerechnet. Dennoch habe die Fachhochschule ein Hausverbot erlassen und sich zur Begründung auf „lange zurückliegende Vorgänge“ bezogen. Er gebe zu, dass sein Verhalten an dem bewussten Tag nicht vollständig korrekt gewesen sei, sehe jedoch in einem Hausverbot eine weit überzogene Maßnahme. Die Situation hätte bei einem Eingehen der Bibliotheksleiterin auf seine Argumente entschärft werden können. Sie sei jedoch nicht bereit gewesen, seine Argumente anzuhören, sondern habe alle Einwände abgewehrt. Sie sei nicht bereit gewesen, ihm eine „ordnungsgemäße Quittung“ auszustellen. Bei diesem Vorgang handele es sich um eine Angelegenheit, die ein Hausverbot nicht rechtfertige. Die Bibliothek müsse zugänglich bleiben, auch wenn die Leiterin vielleicht mit ihm nicht zurecht komme. Hier dürften nur objektive Kriterien angewandt werden. Mit der früheren Mitarbeiterin und auch der derzeitigen Mitarbeiterin der Bibliotheksleiterin habe er niemals Schwierigkeiten gehabt.

Auf die Schriftsätze des Klägers vom 11. und 19. Mai sowie 8. Juni 2005 und die von ihm vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Fachhochschule Aschaffenburg vom 4. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Schriftsatz der Fachhochschule Aschaffenburg vom 4. Mai 2005 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Fachschule Aschaffenburg vom 4. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen (schon deswegen) den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist Art. 5 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG i.V.m. Art. 24 Absatz 5 BayHSchG. Danach übt grundsätzlich der Präsident im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (so BayVGH, B.v. 23.06.2003, BayVBl. 2003, 692; U.v. 23.02.1981, BayVBl 1981, 657). Die vorgenannte Vorschrift gilt auch für die Fachhochschule Aschaffenburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). Nach Art. 32 Abs. 5 Satz 6 BayHSchG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) ist die Ausübung des Hausrechts auf den Leiter der Bibliothek übertragen.

Der Erlass des Hausverbotes und mögliche Maßnahmen nach der ABOB – Ausschluss von der Benützung, § 26 – stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander der Gestalt, dass die Maßnahmen nach der ABOB stets Vorrang hätten (so BayVGH, U.v. 23.02.1981, a.a.O.). Das Hausverbot dient dem Zweck, in einem räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich über Zutritt und Verweilen von Personen zu bestimmen, um die widmungsgemäße Tätigkeit (hier Bibliotheksbetrieb) gegen Störungen zu schützen, es dient dabei insbesondere auch dem Schutz der Bibliotheksbediensteten vor unzumutbaren Belästigungen (so BayVGH, U.v. 23.02.1981, a.a.O.). Es dient somit unmittelbar der Wahrung und der Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit primär präventiven Charakter. Es geht beim Hausverbot also nicht vorrangig darum, bereits geschehene Vorfälle zu „bestrafen“, sondern zu verhindern , dass sich derartige Vorfälle wiederholen. Die Fachhochschule Aschaffenburg hat in den beiden angegriffenen Bescheiden ausführlich dargelegt, dass der Kläger über Jahre hinweg Mitarbeiterinnen der Bibliothek in aggressivem Tonfall beschimpft und beleidigt, Studenten in aggressivem Ton von PC-Arbeitsplätzen vertrieben und einen Studenten unberechtigt aus dem Kopierraum verwiesen hat. Insoweit wird auf den Bescheid vom 4. November 2004 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat diese Vorfälle zugestanden. In seinem Widerspruch vom 13. November 2004 trägt er vor, die Mitarbeiter der FH-Bibliothek und die Fachhochschule hätten ihn durch „ihr Verhalten und Wortäußerungen provoziert“, weshalb er sich so verhalten habe. Sein Verhalten am 2. November 2004, das im Ausgangsbescheid ausführlich dargelegt ist, worauf Bezug genommen wird, stellt eine massive Entgleisung dar, aufgrund deren sich die Bibliotheksmitarbeiter zu Recht vom Kläger bedroht fühlen dürfen. Aus seinem Verhalten wird die Einstellung ersichtlich, er könne mit dem Bibliothekspersonal umgehen, wie er es wolle. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieses Verhalten bessern wird, so wie es sich auch in dem vor dem November 2004 liegenden Zeitraum nicht gebessert hat. Dass der Kläger insoweit völlig uneinsichtig ist, zeigen seine Ausführungen im Schreiben vom 8. Juni 2005, in dem er wörtlich erklärt: „Das Führungspersonal Bibliotheksleiterin …, Kanzler …, Rektor … ist durch geeignetes Personal zu ersetzen, weil die Unordnung in der Fachhochschule zu groß ist …“. Bezeichnend sind auch seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 19. Mai 2005, in dem er „vorab eine Verfahrensdauer in allen Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zum 31.12.2006 die auch verlängert werden kann“ beantragt und für den Fall, dass „die Richter beim Verwaltungsgericht Würzburg ohne Kenntnis der Sachlage das Urteil sprechen …“ er „dafür Sorge tragen (werde) das diese Richter das Amt abzugeben haben und auch die Dienstkleidung“.

Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger für die Zukunft ein angemessenes Verhalten bei der Benutzung der Bibliothek der FH Aschaffenburg prognostiziert werden könnte. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Hauverbot unbefristet ausgesprochen wurde, denn es ist dem Kläger unbenommen, nach einer ausreichenden Bewährungszeit die Aufhebung dieses Hausverbotes zu beantragen und nachzuweisen, dass er nun zur ordnungsgemäßen Benutzung der Bibliothek fähig ist. Deshalb verstößt das ohne Zeitbegrenzung ausgesprochene Hausverbot vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn beim Kläger lassen sich bislang keine Tendenzen erkennen, die eine Besserung seines Verhaltens in Bezug auf eine ordnungsgemäße Bibliotheksbenutzung erwarten ließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieser Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.).

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