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Mitbestimmung bei der Beschäftigung von ABM-Kräften

Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: 70 A 5.06

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Wert für die anwaltliche Gebührenberechnung wird auf 4.000,– Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Die Beteiligte schloss mit der Firma Anlagen und Gebäude-Automatisierung Dr. K. (künftig: AGA) im Dezember 2005 einen „Werkvertrag“ über die Sicherung der Bibliotheksbestände ab. Zur Erfüllung dieses Vertrages sollte der Auftragnehmer durch das „Arbeitsamt“ geförderte Arbeitnehmer einsetzen, die Sicherungsstreifen in Bücher einkleben.

Der Antragsteller machte gegenüber der Beteiligten mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2006 Beteiligungsrechte geltend. Dieser Ansicht widersprach die Beteiligte mit dem Argument, die Beschäftigten der AGA würden nicht in die Dienststelle integriert.

Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Er ist der Meinung, durch die Beschäftigten der AGA würden Aufgaben der Bibliothek erledigt. Sie seien von Bediensteten in die Arbeit eingewiesen worden und in ihrer Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Bibliothek gebunden. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit müssten sie sich sowohl bei Bediensteten der Beteiligten als auch ihres Arbeitgebers melden. Bei Fragen müssten sie sich an Stammkräfte des Beteiligten wenden. Er ist der Ansicht, die Heranziehung von ABM-Kräften sei grundsätzlich geeignet, den Aufgabenbereich der bereits dort Beschäftigten einzuschränken. Weiter seien durch eine Vielzahl von Berührungspunkten im Rahmen der Arbeitabläufe die Interessen der Stammkräfte beeinträchtigt.

Der Antragsteller beantragt festzustellen,

dass die Beteilige sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt hat, dass sie ABM-Vergabekräfte ohne seine Zustimmung eingesetzt hat.

Die Beteilige beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bei dem Projekt, das Gegenstand des Verfahrens sei, gehe es darum, bereits vorhandene Bestände der Staatsbibliothek mit einem Sicherungsstreifen zu versehen. Durch diesen werde bei einem unberechtigten Verlassen des Lesesaales Alarm ausgelöst. Man habe eine Firma mit den Arbeiten beauftragt, da die Mitarbeiter der Bibliothek die aufwändigen Arbeiten nicht neben dem laufenden Betrieb bewältigen könnten. Die Projektkräfte arbeiteten in zwei Gruppen. Eine bearbeite Bücher aus dem Rücklauf aus der Ausleihe. Dieser Gruppe würden Bücher auf Wagen gestellt, die diese dann in einem durch eine Trennwand abgegrenzten Bereich des Lesesaales mit den Sicherungsstreifen versehen würden. Danach würden sie zurückgegeben und von Mitarbeitern der Bibliothek weiterbearbeitet. Die andere Gruppe arbeite im Magazin. Dort entnehme sie Bücher meterweise und stelle sie nach getaner Arbeit wieder zurück.

Die Gruppen würden von je einem Projekt- und einem Teamleiter angeleitet. Diese Personen nähmen bei einem Abstimmungsbedarf Kontakt zu der Beteiligten auf. Sie nähmen in vollem Umfang Arbeitgeberaufgaben wahr. Sie entschieden, wo die jeweiligen Personen eingesetzt würden. Urlaubs- und Krankmeldungen hätten bei diesen zu erfolgen. Die Projektmitarbeiter seien nicht an die Arbeitszeiten der Bibliothek gebunden; eine Beschränkung ergebe sich im weitesten Sinne nur aus den Betriebzeiten der Bibliothek. Der Arbeitsbeginn und das Ende würden in Listen eingetragen, die nur von der AGA verwertet würden. Irgendwelche Weisungsrechte gegenüber Projektmitarbeitern habe kein Mitarbeiter der Beteiligten.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antrag-stellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht dadurch verletzt, dass bei ihr die ABM-Kräfte mit dem Einsetzten der Sicherungsstreifen beschäftigt werden. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat bei der Einstellung mit. Einstellung im Sinne dieser Vorschrift ist die Eingliederung von Personen in die Dienststelle. Eine solche Eingliederung der von der AGA eingesetzten Kräfte in die Dienststelle der Beteiligten fand nicht statt.

Das Mitbestimmungsrecht ist zwar nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die oben genannten Personen nicht Dienstkräfte im Sinne des § 4 BPersVG wurden, da sie weder Beamte noch Arbeitnehmer i. S. v. § 4 Abs. 2 und 3 BPersVG sind. Diese Vorschrift stellt nämlich keine immanente Begrenzung des Begriffs „Einstellung“ dar. Er hat vielmehr den Zweck, die statusbezogene personalvertretungsrechtliche Repräsentation zu organisieren. Durch das Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung sollen jedoch vorrangig die Rechte der bereits in der Dienststelle Beschäftigten gewahrt werden. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 – 6 P 7/95 – PersR 1998, 22).

Der Mitbestimmungstatbestand Einstellung setzt damit nicht voraus, dass die eingegliederten Personen die Eigenschaft von Arbeitnehmern erlangen. Zwar ist die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Personen durch Arbeitsverträge eingestellt werden. Sie setzt neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem Dienstherrn voraus. Dabei ist aber nicht notwendige Voraussetzung, dass zweiseitig und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen zwischen der Dienststelle und dem Arbeitnehmer bestehen. Es ist aber ein Mindestmaß an arbeitsvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu verlangen, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf die Dienstleistung abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 – 6 P 9/93 – BVerwGE 99, 214; vom 27. August 1997, a. a. O und vom 23. März 1999 – 6 P 10.97 [1] – BVerwGE 108,347; BAG, Beschluss vom 15. April 1986 – 1 ABR 44/84 – BAGE 51, 337).

Ein rechtliches Band zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten besteht nicht. Ein solches wurde allenfalls zwischen der AGA und den Beschäftigten gem. § 16 Abs. 3 SGB II geschaffen.

Die Beteiligte hat keinen Einfluss darauf, welche Personen bei ihr Arbeiten verrichten. Werden Personen der Arbeitsgruppe ausgetauscht, ist dies für die Beteiligte nur soweit von Bedeutung als sie die Eingangsberechtigung für die betreffende Person feststellt.

Sie kann auf die Verrichtungen der einzelnen Beschäftigten der AGA nicht einwirken. Nach ihren nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben steht ihr gegenüber diesen Personen kein Weisungsrecht zu. Einfluss auf die Arbeiten kann sie nur über die Projekt- und Teamleiter der AGA nehmen. An dieser Sachlage ändert sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dadurch nichts, dass die Bücher, die bearbeitet werden sollen, einer Arbeitsgruppe der AGA von Bediensteten der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Wie, wann und von wem die Dienstleistung, nämlich das Anbringen der Sicherungsstreifen erbracht wird, entzieht sich ihrem Weisungsbereich. Insoweit ist sie in keiner anderen Lage als sie es bei einer Bearbeitung der Aufträge außer Haus wäre. Die Arbeitszeit der Bediensteten der AGA werden von der Firma bestimmt und mit dieser abgerechnet. Sie sind nur durch die allgemeinen Öffnungszeiten begrenzt. Urlaubsanträge werden ohne Einfluss der Beteiligten genehmigt.

In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 – BVerwG 6 P 24.92 – PersR 94, 288 und vom 21. Juli 1994 – BVerwG 6 PB 8.94 – Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem Anbringen der Sicherungsstreifen sind Beschäftigte der Dienststelle nicht beauftragt. Das Anbringen von Sicherungsstreifen stellt auch keine Daueraufgabe der Dienststelle dar. Sie soll die Daueraufgabe, das Sammeln und Ausleihen von Büchern, nur absichern. Insoweit unterscheidet sich die Arbeit nicht von sonstigen Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vergeben werden (z.B. Buchbinderarbeiten, Malerarbeiten). Dass bei den Arbeiten zum Teil räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die klare Trennung der Aufgaben wird die indizielle Wirkung der räumlichen und sachlichen Nahe widerlegt.

Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1, 2 RVG festgesetzt.

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