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Archiv für das Tag 'Kopien'

Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 16.03.2011

Aktenzeichen: 2-06 O 378/10

Entscheidungsart: Urteil

 Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf.  Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.

weitere Informationen:
Legal Tribune Online vom 16.03.2011

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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 24.11.2009

Aktenzeichen: 11 U 40/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag Ulmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Leseplätze in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern können. Das Gericht entschied, dass die Bibliothek nach § 52b UrhG die Werke des Verlages digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, auch wenn der Verlag zuvor einen vertraglichen Lizenzerwerb für die elektronische Fassung dieser Werke angeboten hatte. Die Bibliotheksbesucher dürfen indes keine Ausdrucke anfertigen und Kopien auf externen Speichermedien ablegen.

weitere Informationen:
ZEIT ONLINE vom 04.12.2009
heise online vom 02.12.2009

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 16.11.2009

Aktenzeichen: 6 WG 13/09

Entscheidungsart: Beschluss

Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09

Instanzenzug Hauptverfahren:
OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09
BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11

eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.

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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 13.05.2009

Aktenzeichen:2-06 O 172/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag Ulmer ein Verbot, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesesplätzen zur Verfügung stellt. In erster Instanz wurde auf Grundlage der §§ 52b und 53 UrhG entschieden, dass die Digitalisierung und Bereitstellung der Bücher an elektronischen Leseplätzen rechtmäßig sei und dies durch ein Lizenzangebot von Seiten des Verlages nicht aufgehoben werden könne. Des weiteren sei es gestattet, die digitalisierten Werke auf der Homepage der Bibliothek zu bewerben, da dort keinerlei Verlinkungen zum Text besteht. Auch der Ausdruck von Teilen des Texts sei rechtmäßig, jedoch nicht das Vervielfältigen auf externen Speichermedien.

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Gericht: Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße)

Entscheidungsdatum: 14.06.2007

Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger, der ein privates Archiv mit dem Schwerpunkt der jüngeren deutschen Geschichte betreibt und zu diesem Zweck vom Stadtarchiv Ludwigshafen im 1. Klageantrag eine Kopie der Ehrenbürgerurkunde Adolf Hitlers fordert, verlangt im 2. Klageantrag, dass zukünftig seine selbstverlegten Publikationen ebenso wie andere Druckerzeugnisse in der Stadtteilbibliothek öffentlich ausgelegt werden.
Die Klage wird abgewiesen. Im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes ist die Stadt berechtigt, private Publikationen von der Auslage auszuschließen, da ansonsten die Platzkapazitäten nicht ausreichen würden. Es ist nicht zu erkennen, dass die Druckerzeugnisse des Klägers vergleichbar zu anderen Blättern ortsbebezonge und aktuelle Informationen enthalten, die dem Informationsinteresse der örtlichen Bevölkerung entsprechen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Datum: 10.05.2007

Aktenzeichen: 29 U 1638/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der vorliegende Rechtsstreit über den elektronischen Kopienversand durch wissenschaftliche Bibliotheken nahm seinen Ausgang im Jahr 2004, als Stichting STM, eine Vereinigung internationaler Fachverlage, gemeinsam mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels einen Musterprozess gegen subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V. anstrengte. Das OLG München urteilte in 2. Instanz, dass der Dokumentlieferdienst Subito weiterhin aus Zeitschriften kopierte Aufsätze per Post und Fax versenden dürfe, eine Verbreitung per E-Mail jedoch nicht zulässig ist.

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Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 15.12.2005

Aktenzeichen: 7 O 11479/04

Entscheidungsart: Teilurteil

eigenes Abstract: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu klären, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufsätze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschließlich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden dürfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen für zulässig.

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Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 03.07.2003

Aktenzeichen: 7 O 8786/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrbändigen Autobiografie auf die Rückzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die Auszahlung der Vergütung nach dem Verteilungsplan für belletristische Werke richtet und damit anhand konkreter Ausleih- und Kopiervorgänge in den Bibliotheken berechnet wird. Die Klage der Verwertungsgesellschaft war erfolglos.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.02.1999

Aktenzeichen: I ZR 118/96

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Aktenzeichen: 6 U 3042/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Großbetreiber von Fotokopiergeräten Auskunft über die Anzahl und den Typ von Kopiergeräten sowie über die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entzündet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes „öffentlich“ im Sinne von § 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.
Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem großen Betrieb nicht als persönliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der Öffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.

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