HAW Hamburg HAW Hamburg

Archiv für das Tag 'Tarifvertrag'

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Aktenzeichen: 4 AZR 423/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten.  Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.

Volltext »

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2000

Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Volltext »

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 21.10.1998

Aktenzeichen: 4 AZR 564/97

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine „Hauptbibliothek für Erwachsene“ leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.

Volltext »

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 22.05.1997

Aktenzeichen: 16 Sa 5/97

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin möchte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorgänge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgeführten Tätigkeiten von der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. Während sie in erster Instanz Recht bekam, wird die Höhergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.

Volltext »

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.02.1985

Aktenzeichen: 4 AZN 748/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes.
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht rückwirkend für 2 Jahre eine höhere Eingruppierung, welche ihr auch gewährt wurde (VI b BAT). Die Revision des beklagten Landes wurde vor dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassung der Revision wurde abgewiesen.

Volltext »

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 30.01.1964

Aktenzeichen: 4 AZR 58/63

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Klägerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf. Volltext »

Gericht: Bundearbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 31.07.1963

Aktenzeichen: 4 AZR 425/62

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.

Volltext »

« Vorherige Einträge