{"id":10,"date":"1985-02-13T11:16:03","date_gmt":"1985-02-13T09:16:03","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=29"},"modified":"2010-06-15T16:59:34","modified_gmt":"2010-06-15T14:59:34","slug":"eingruppierung-einer-bibliothekarin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=10","title":{"rendered":"Eingruppierung einer Diplombibliothekarin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>13.02.1985<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>4 AZN 748\/84<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong> In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzul\u00e4ssige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht r\u00fcckwirkend f\u00fcr 2 Jahre eine h\u00f6here Eingruppierung, welche ihr auch gew\u00e4hrt wurde (VI b BAT). Die Revision des beklagten Landes wurde vor dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht \u00fcber die Nichtzulassung der Revision wurde abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Wiesbaden vom 06.01.1982, Az. Ca 4812\/80<br \/>\n&#8211; LAG Frankfurt vom 06.09.1984, Az. 9 Sa 256\/82<br \/>\n&#8211; BAG vom 13.02.1985, Az. 4 AZN 748\/84<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin steht seit dem 15. Mai 1974 in der Bereichsbibliothek I., einer der vier Bereichsbibliotheken der Fachhochschule W., als Bibliotheksangestellte in den Diensten des beklagten Landes. Ihr obliegen Aufgaben im Bereiche der Katalogisierung, Bibliotheksbenutzung, Bibliothekstechnik, Fernleihe und Signatur. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT vereinbart. Seit dem 1. M\u00e4rz 1980 bezieht die Kl\u00e4gerin Verg\u00fctung nach VergGr. VI b BAT.  Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie ab 1. Oktober 1978 Verg\u00fctung nach VergGr. V b, hilfsweise VergGr. V c und weiter hilfsweise nach VergGr. VI b BAT zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Anspruchszeitraum vom 1. Oktober 1978 bis 29. Februar 1980 Verg\u00fctung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen. Im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin unter Beschr\u00e4nkung ihres Klagebegehrens die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie ab 1. Oktober 1980 Verg\u00fctung nach VergGr. V b, hilfsweise nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerin erkannt und die Revision nicht zugelassen.  Hiergegen richtet sich die von dem beklagten Land eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die nur mit grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) begr\u00fcndet wird. Die Kl\u00e4gerin beantragt Verwerfung bzw. Zur\u00fcckweisung des Rechtsbehelfes.  Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes ist unzul\u00e4ssig.  Schon die Erfordernisse des \u00a7 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG werden von der Beschwerdebegr\u00fcndung des beklagten Landes insoweit nicht erf\u00fcllt, als es sich auf fehlerhafte Auslegung des Rechtsbegriffes des Arbeitsvorganges im Sinne von \u00a7 22 BAT st\u00fctzt. &#8222;Auslegung eines Tarifvertrages&#8220; im Sinne dieser Gesetzesnorm ist die fall\u00fcbergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe, so da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im einzelnen darzulegen hat, welche tariflichen Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgericht verkannt oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat und worin die Gr\u00fcnde f\u00fcr die entsprechenden Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts liegen (vgl. die Beschl\u00fcsse des Senats BAG 32, 203, 205 = AP Nr. 1 zu \u00a7 72 a ArbGG 1979 Grundsatz und BAG 32, 228, 229 = AP Nr. 2 zu \u00a7 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Zwar behauptet das beklagte Land, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff des Arbeitsvorganges abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats und in der Weise ausgelegt, da\u00df &#8222;einzelne Arbeitsvorg\u00e4nge verg\u00fctungsrechtlich aufgespalten und unterschiedlichen Verg\u00fctungsgruppen zugeordnet worden&#8220; seien. Selbst wenn man in diesem Vortrag des beklagten Landes die Behauptung einer abstrakten und von der Senatsrechtsprechung abweichenden Tarifauslegung erblicken wollte, ergibt der Inhalt des angefochtenen Urteils daf\u00fcr nicht einmal einen Anhaltspunkt. Ohne sich zu diesem Rechtsbegriff \u00fcberhaupt abstrakt zu \u00e4u\u00dfern, f\u00fchrt n\u00e4mlich das Landesarbeitsgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgr\u00fcnde lediglich aus, bei der Kl\u00e4gerin fielen mindestens zur H\u00e4lfte  &#8222;Arbeitsvorg\u00e4nge an, die die Anforderungen an die 2. Alternative der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT erf\u00fcllen (\u00a7 22 II BAT)&#8220;, wobei der entsprechende Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter mit 58 v.H. angegeben wird.  W\u00e4hrend sich also das Landesarbeitsgericht zum Rechtsbegriff des Arbeitsvorganges in fall\u00fcbergreifender, abstrakter Weise \u00fcberhaupt nicht ge\u00e4u\u00dfert hat, legt es ersichtlich nach dem Gesamtzusammenhang seiner Rechtsausf\u00fchrungen diesen die Auslegung dieses Rechtsbegriffes durch den erkennenden Senat zugrunde (vgl. BAG 29, 364, 372 = AP Nr. 2 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 &#8211; 4 AZR 386\/82 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats). Zugleich ber\u00fccksichtigt dabei das Landesarbeitsgericht in \u00dcbereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, da\u00df bei tats\u00e4chlicher Trennbarkeit der Aufgaben bibliothekarische T\u00e4tigkeiten, die den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 16 entsprechen, tarifrechtlich anders zu beurteilen sind als solche, bei denen die tariflichen Erfordernisse dieser Verg\u00fctungs- bzw. Fallgruppe nicht erf\u00fcllt werden, was notwendigerweise zu einem dementsprechenden Zuschnitt der Arbeitsvorg\u00e4nge f\u00fchrt (vgl. das Urteil des Senats BAG 30, 229, 234 = AP Nr. 6 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975). Wenn schlie\u00dflich das Landesarbeitsgericht offenbar alle den Erfordernissen der VergGr. V b Fallgruppe 16 entsprechende Aufgaben der Kl\u00e4gerin zu einem gro\u00dfen Arbeitsvorgang zusammenfa\u00dft, so ist auch das im Hinblick auf das festgestellte einheitliche Arbeitsergebnis und die Unm\u00f6glichkeit weiterer tats\u00e4chlicher Aufteilung rechtlich m\u00f6glich und der Senatsrechtsprechung entsprechend (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 &#8211; 4 AZR 386\/82 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Damit hat die Rechtssache entgegen der Meinung des beklagten Landes auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, was den Rechtsbegriff des Arbeitsvorganges angeht.  Zwar f\u00fchrt das Landesarbeitsgericht hierzu auch noch aus,  &#8222;der Kl\u00e4ger habe den Begriff des Arbeitsvorgangs nicht eingehalten, indem er die in der T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 5. April 1979 enthaltenen Arbeitsvorg\u00e4nge ohne \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung zeitlich in Arbeiten von Diplombibliothekaren und Assistenten unterteilt habe&#8220;. (S. 10 d. Urteils) Hierauf kommt es indessen schon deswegen nicht an, weil es sich bei dem Begriff des Arbeitsvorganges um einen Rechtsbegriff handelt, so da\u00df die Bestimmung der jeweiligen Arbeitsvorg\u00e4nge den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen obliegt und die Kl\u00e4ger einer Eingruppierungsfeststellungsklage nicht gehalten sind, die T\u00e4tigkeit bereits nach Arbeitsvorg\u00e4ngen vorgegliedert den Tatsachengerichten zu schildern (vgl. das Urteil des Senats vom 28. Februar 1979 &#8211; 4 AZR 427\/77 &#8211; AP Nr. 16 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975). Aus den gleichen Gr\u00fcnden kann es auch nicht darauf ankommen, welche Auffassung \u00fcber den Zuschnitt der Arbeitsvorg\u00e4nge der Kl\u00e4gerin der vom Landesarbeitsgericht zugezogene Sachverst\u00e4ndige vertreten hat.  Weiter tr\u00e4gt das beklagte Land vor, das Landesarbeitsgericht habe die T\u00e4tigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 16 fehlerhaft ausgelegt. Das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die Anforderungen an einen Bibliotheksassistenten mit denen zu vergleichen, die an einen Diplombibliothekar bzw. an einen Angestellten mit gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen zu stellen seien. Auch insoweit fehlt es jedoch wiederum bereits an der Darlegung der Erfordernisse des \u00a7 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Das nimmt letztlich sogar das beklagte Land selbst an, indem es in seiner Beschwerde darauf hinweist, zu dem aufgezeigten Komplex enthalte das angefochtene Urteil &#8222;keine eigenen Aussagen&#8220;. Das best\u00e4tigt auch der Inhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde des Landesarbeitsgerichts. Ihr Gesamtzusammenhang ergibt im \u00fcbrigen, da\u00df das Landesarbeitsgericht bei 58,8 v.H. der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin ausmachenden Arbeitsvorg\u00e4ngen die zweite Alternative der VergGr. V b BAT Fallgruppe 16 als erf\u00fcllt betrachtet. Dabei geht es ersichtlich im Sinne der Senatsrechtsprechung, deren Grunds\u00e4tze es stellenweise wiederholt, davon aus, da\u00df daf\u00fcr nicht ein Wissen und K\u00f6nnen verlangt wird, wie es durch die Ausbildung als Diplombibliothekarin vermittelt wird, wohl aber eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei, wie das Landesarbeitsgericht besonders hervorhebt, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf einem engbegrenzten bibliothekarischen Teilgebiet nicht ausreichend sind. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigt das Landesarbeitsgericht in \u00dcbereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung weiter, da\u00df die Kl\u00e4gerin insoweit eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; aus\u00fcben mu\u00df, d.h. eine T\u00e4tigkeit, die die aufgezeigten F\u00e4higkeiten und Erfahrungen ihrerseits fordert (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 &#8211; 4 AZR 386\/82 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in der Fachpresse bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Im \u00fcbrigen enth\u00e4lt das angefochtene Urteil lediglich subsumierende Ausf\u00fchrungen und eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Erkenntnissen des zugezogenen Sachverst\u00e4ndigen. Damit fehlt auch bez\u00fcglich des Vortrages des beklagten Landes zu den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 16 der vorliegenden Rechtssache die grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, so da\u00df es auf den diesbez\u00fcglichen weiteren Vortrag des beklagten Landes nicht ankommt.  Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 13.02.1985 Aktenzeichen: 4 AZN 748\/84 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzul\u00e4ssige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes. Die Kl\u00e4gerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht r\u00fcckwirkend f\u00fcr 2 Jahre eine h\u00f6here Eingruppierung, welche ihr auch gew\u00e4hrt wurde (VI b BAT). 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