{"id":1002,"date":"2006-02-28T17:18:32","date_gmt":"2006-02-28T15:18:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1002"},"modified":"2013-07-30T18:48:54","modified_gmt":"2013-07-30T16:48:54","slug":"mitbestimmung-bei-der-videouberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1002","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Video\u00fcberwachung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 28.02.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 60 PV 19.05<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im zentralen<a href=\"http:\/\/www.ub.tu-berlin.de\/\" class=\"liexternal\"> Bibliotheksneubau der TU Berlin<\/a> wurden Kameras zur \u00dcberwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anh\u00f6rung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur \u00dcberwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3689\" class=\"liinternal\">VG Berlin vom 11.02.2005, Az. 60 A 34.04<\/a><br \/>\n&#8211; OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006, Az. 60 PV 19.05<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1497\" class=\"liinternal\">BVerwG vom 26.09.2006, AZ 6 PB 10\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<br \/>\nDer Gegenstandswert wird auf 4.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt habe, dass er im Bereich der neu errichteten <a href=\"http:\/\/www.ub.tu-berlin.de\/\" title=\"Universit\u00e4tsbibliothek\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4tsbibliothek<\/a>, gelegen Fasanenstra\u00dfe Ecke Hertzallee, Videokameras installiert habe, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die vorgenannte Universit\u00e4tsbibliothek hat einen Benutzereingang und einen Zugang zu einem Vorlesungsbereich von der Fasanenstra\u00dfe her. Gegen\u00fcberliegend befindet sich ein Eingang, der nur f\u00fcr Bedienstete vorgesehen ist. Der engere Lesebereich ist zur Fasanenstra\u00dfe hin durch eine Glaswand und zur gegen\u00fcberliegenden Seite durch eine Rigipswand abgegrenzt. Der Besucherzugang zu dem engeren Lesebereich wird durch ein Portal abgesichert, das ein nicht entsichertes Buch anzeigt und Alarm ausl\u00f6st. Weiter befinden sich in dem Geb\u00e4ude mehrere Fluchtnott\u00fcren, die aus dem Lesebereich herausf\u00fchren.<br \/>\nNach Fertigstellung des Bibliotheksgeb\u00e4udes fand eine Begehung mit Vertretern des Antragstellers statt, bei der diese bemerkten, dass sich \u00fcber den Fluchtnott\u00fcren, dem Benutzereingangsbereich, dem Vorlesungsbereich und dem Eingangsbereich f\u00fcr Bedienstete Videokameras &#8211; insg. 12 St\u00fcck &#8211; befinden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuf\u00fchren. Mit Schreiben vom 15. Oktober und 9. November 2004 teilte der Beteiligte mit, eine Beteiligung sei nicht notwendig, da die Kameras lediglich Bestandteil der Alarmanlage seien und nicht dazu dienten, Mitarbeiter der Bibliothek oder der Universit\u00e4t aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Ansicht, dass sich eine Beteiligungspflicht aus \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG (Berlin) ergebe; danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit bei der Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen. Diese Regelung greife bereits, wenn eine technische Anlage grunds\u00e4tzlich geeignet sei, Daten zu erfassen, die eine sp\u00e4tere Kontrolle des Ordnungs- oder Leistungsverhalten erm\u00f6glichten. In der Anh\u00f6rung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beteiligte die Funktion der Kameras wie folgt erl\u00e4utert: Die Kamera, die den Eingangsbereich in den Lesesaal abdecke (Nr. 12), werde nur durch einen Alarm des Buchsicherungsportals ausgel\u00f6st. Die Aufnahmen liefen weniger als eine Minute, wobei die L\u00e4nge variabel einstellbar sei. Diese Aufnahmen w\u00fcrden maximal eine halbe Stunde aufbewahrt. Die Kameras \u00fcber den Fluchtt\u00fcren (Nr. 1 u. 2, 4-8, 10 u. 11) sowie die Kamera \u00fcber dem Eingang zum Vorlesungsbereich (Nr. 3) w\u00fcrden nur ausgel\u00f6st, wenn eine der Fluchtt\u00fcren aus dem Innenbereich unbefugt ge\u00f6ffnet werde, wobei zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Kameras einschalteten und sodann nur diejenige weiterliefe, die eine Bewegung registriere. Die Kamera \u00fcber dem Eingang f\u00fcr Bedienstete (Nr. 9) werde ebenso wie die anderen nur ausgel\u00f6st, wenn eine der Fluchtt\u00fcren aus dem Inneren des Lesebereichs unberechtigt ge\u00f6ffnet werde. W\u00e4hrend die Kamera \u00fcber dem Eingang zum engeren Lesebereich nachts ausgeschaltet sei, seien die anderen Kameras nachts so geschaltet, dass sie in Betrieb gingen, wenn eine der Au\u00dfent\u00fcren ungerechtfertigt ge\u00f6ffnet w\u00fcrde. Die Regelungen k\u00f6nnten vom Platz des Pf\u00f6rtners im Eingangsbereich aus beeinflusst werden. Durch eine dienstliche Weisung sei es diesem aber untersagt, eine andere Steuerung vorzunehmen. Eine \u00c4nderung der vorgenannten Regelungen k\u00f6nne sowohl die Bauabteilung als auch die Bibliotheksleitung vornehmen, wobei die ma\u00dfgebliche Entscheidung vom Pr\u00e4sidenten getroffen werde.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag f\u00fcr begr\u00fcndet gehalten und eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG festgestellt. Es handele sich vorliegend um eine Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistungen der Dienstkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung l\u00e4gen nicht erst vor, wenn der Dienststellenleiter die Absicht habe, die Einrichtung zu einem \u00dcberwachungszweck einzusetzen, sondern bereits dann, wenn sie objektiv hierzu geeignet sei. Entscheidend f\u00fcr diese Auslegung sei der Schutzzweck der Bestimmung, der hier darauf gerichtet sei, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrollen f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Besch\u00e4ftigten ausgehenden Gefahren durch eine gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen. Danach sei objektiv-final darauf abzustellen, ob eine Anlage aus der Sicht eines objektiven Betrachters &#8211; losgel\u00f6st von den subjektiven Vorstellungen des Dienststellenleiters &#8211; zur \u00dcberwachung der Leistungen und des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten geeignet und daher grunds\u00e4tzlich bestimmt sei. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen vor. Insbesondere die Kameras, die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich (Nr. 12) und den Zugang f\u00fcr die Bediensteten (Nr. 9) gerichtet seien, k\u00f6nnten auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine \u00dcberwachung jedenfalls des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten bef\u00fcrchten lassen. Diese Kameras k\u00f6nnten danach, wie sie angebracht seien, jederzeit dokumentieren, welcher Bedienstete wann den engeren Bereich des Lesesaals oder das Dienstgeb\u00e4ude betrete oder verlasse. Diese \u00dcberwachungsfunktion sei auch gegenw\u00e4rtig und ohne eine \u00c4nderung der technischen Anlage oder der Software m\u00f6glich. Selbst der Pf\u00f6rtner im Eingangsbereich sei in der Lage, die Aufzeichnungsvorgaben zu \u00e4ndern. Irgendwelche Sicherungen, die auch f\u00fcr den Dienststellenleiter nur schwer bzw. mit gr\u00f6\u00dferem Aufwand ab\u00e4nderbar w\u00e4ren, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Der am 11. Februar 2005 verk\u00fcndete Beschluss ist den Beteiligten am 14. Juni 2005 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beteiligte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begr\u00fcndet: Die Auslegung des \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG durch das Verwaltungsgericht dahin, dass deren Voraussetzungen bereits dann vorl\u00e4gen, wenn eine technische Einrichtung objektiv zu \u00dcberwachungszwecken geeignet sei, gehe \u00fcber den klaren Wortlaut der Vorschrift hinaus und sei daher unzul\u00e4ssig. Es sei vielmehr allein auf die subjektive Zielsetzung abzustellen, die der Arbeitgeber mit der technischen Einrichtung verfolge. Im vorliegenden Fall seien s\u00e4mtliche Kameras ausschlie\u00dflich zum Schutz vor Angriffen von innen und au\u00dfen installiert worden; eine \u00dcberwachung des Personals sei nie beabsichtigt gewesen und angesichts der konkreten Betriebsweise der Anlage noch nicht einmal als M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen worden.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht habe in seiner Begr\u00fcndung den sehr engen Ma\u00dfstab, den man nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung von \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG anzusetzen habe, \u00fcberschritten und den Begriff der objektiv-finalen Betrachtungsweise verkannt; im \u00dcbrigen habe das Verwaltungsgericht auch die konkreten Umst\u00e4nde des Betriebes der \u00dcberwachungs- und Alarmanlage unber\u00fccksichtigt gelassen. Danach sei darauf abzustellen, ob eine technische Einrichtung ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6gliche und zur \u00dcberwachung damit objektiv geeignet sei; das Bundesverwaltungsgericht stelle weiter darauf ab, ob eine konkrete Gefahr der \u00dcberwachung aus Sicht eines objektiven Betrachters vern\u00fcnftigerweise angenommen werden k\u00f6nnte, abstrakte Gef\u00e4hrdungsm\u00f6glichkeiten blieben au\u00dfer Betracht. \u00dcbertrage man dies auf den vorliegenden Fall, liege eine technische Einrichtung im Sinne von \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG und damit ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht vor. Keine der installierten Kameras sei auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters gerichtet. Keine Kamera sei durchgehend &#8211; insbesondere tags\u00fcber &#8211; in Betrieb. Die Kameras 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 bef\u00e4nden sich an den \u00e4u\u00dferen Fluchtt\u00fcren auf die Stra\u00dfe, die au\u00dferhalb des inneren Lesesaales l\u00e4gen. Die Kameras 3 und 9 bef\u00e4nden sich ebenfalls an Ausg\u00e4ngen (Schiebet\u00fcren) au\u00dferhalb des inneren Lesesaales. Der Aufzeichnungsbetrieb s\u00e4mtlicher Kameras 1 bis 11 werde tags\u00fcber nur in Gang gesetzt, wenn eine der Fluchtnott\u00fcren aus dem inneren Lesebereich bzw. im Fall der Kamera 3 aus dem inneren Vorlesungsbereich unberechtigt ge\u00f6ffnet werde. Nachts w\u00fcrden die Kameras 1 bis 11 nur ausgel\u00f6st, wenn eine der Fluchtt\u00fcren bzw. eine der beiden Schiebet\u00fcren (bei Kamera 3 und 9) von au\u00dfen ungerechtfertigt ge\u00f6ffnet w\u00fcrden. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr die Kamera 9, die den Eingangsbereich f\u00fcr den Bediensteten der Bibliothek abdecke. Alle Mitarbeiter der Bibliothek seien \u00fcber diese Betriebsweise informiert und verf\u00fcgten \u00fcber Schl\u00fcssel, mit denen sie die Not- und Fluchtt\u00fcren entriegeln k\u00f6nnten, ohne dass eine Aufzeichnung der Kameras hierdurch ausgel\u00f6st werde. Die Kamera 12, die sich au\u00dferhalb des engeren Bibliotheksbereichs im Eingangsbereich des Lesesaales befinde &#8211; also keine Au\u00dfent\u00fcr sichere -, sei nachts ausgeschaltet und werde auch tags\u00fcber nur aktiviert, wenn die elektronisch abgesicherten B\u00fccher ohne vorherige Entsicherung und damit unberechtigt aus dem Lesebereich herausgenommen w\u00fcrden. Auch \u00fcber diese Betriebsweise seien s\u00e4mtliche Mitarbeiter der Bibliothek informiert. Schlie\u00dflich finde bei allen zw\u00f6lf Kameras eine Aufzeichnung nie dauerhaft, sondern nur f\u00fcr kurze Zeit statt; auch hiervon h\u00e4tten s\u00e4mtliche Mitarbeiter Kenntnis. Diese konkrete Funktionsweise der \u00dcberwachungs- und Alarmanlage mache objektiv eine \u00dcberwachung des Verhaltens und\/oder der Leistung der Dienstkr\u00e4fte nicht m\u00f6glich. Lediglich in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Mitarbeiter versuchen sollte, tags\u00fcber aus dem inneren Lesesaal durch die daf\u00fcr nicht vorgesehenen Fluchtnott\u00fcren ohne Bet\u00e4tigung seines Schl\u00fcssels zu gelangen bzw. ein nicht entsichertes Buch durch das Buchsicherungsportal zu tragen bzw. sich nachts unberechtigt Zutritt zum Geb\u00e4ude zu verschaffen, w\u00fcrde der Aufzeichnungsbetrieb \u00fcberhaupt in Gang gesetzt. Da jedoch s\u00e4mtliche Mitarbeiter \u00fcber den konkreten Betrieb der Kameras informiert seien, sei es ausgeschlossen, dass es \u00fcberhaupt zu Aufzeichnungen der Dienstkr\u00e4fte komme. Zudem w\u00fcrde in diesem Fall nicht das dienstliche Verhalten bzw. die Leistung der Mitarbeiter erfasst. Da s\u00e4mtliche Mitarbeiter \u00fcber die konkrete Verwendung der Kameras und deren Betrieb informiert seien, bestehe f\u00fcr sie, stelle man auf die Sicht eines vern\u00fcnftigen Betrachters ab, im \u00dcbrigen auch keine Veranlassung, eine \u00dcberwachung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung zu bef\u00fcrchten. Dass die Kameras bei \u00c4nderung der Aufzeichnungsvorgaben eine \u00dcberwachung der Bediensteten erm\u00f6glichen k\u00f6nnten, m\u00fcsse bei richtiger Interpretation der gebotenen objektiv-finalen Betrachtungsweise unber\u00fccksichtigt bleiben. Gleiches gelte f\u00fcr die theoretische M\u00f6glichkeit, dass der Pf\u00f6rtner oder andere Bedienstete in absichtsvoller Umgehung ihrer dienstlichen Weisungen eine andere Steuerung des Aufnahmebetriebes vornehmen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2005 abzu\u00e4ndern und den Feststellungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht habe in seiner Beschlussbegr\u00fcndung weder die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur objektiv-finalen Betrachtungsweise verkannt noch habe es die konkreten Umst\u00e4nde des Betriebes der \u00dcberwachungs- und Alarmanlage unber\u00fccksichtigt gelassen. Nach Ma\u00dfgabe des Bundesverwaltungsgerichts gen\u00fcge es, wenn die technische Einrichtung ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6gliche. Sie sei auch dann zur \u00dcberwachung objektiv geeignet, wenn die Dienststelle bei ihrer Einf\u00fchrung und Anwendung subjektiv nicht die Absicht habe, sie zweckentsprechend einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es aus, wenn aus Sicht der Besch\u00e4ftigten eine verdeckte und daher nicht erkennbare \u00dcberwachung m\u00f6glich erscheine. Immer dann, wenn nicht ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand objektiv erkennbar sei, dass eine solche Bef\u00fcrchtung vern\u00fcnftiger Weise nicht bestehe, habe die Dienststelle das Mitbestimmungsrecht des Personalrates zu wahren, da dieser, wenn er die vollst\u00e4ndigen und zutreffenden Informationen habe, diese pr\u00fcfen k\u00f6nne und zu der Entscheidung gelange, dass tats\u00e4chlich aus objektiver Sicht keine Verhaltenskontrolle m\u00f6glich sei, seine Zustimmung nicht verweigern werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in st\u00e4ndiger Rechtsprechung dar\u00fcber hinaus entschieden, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten das Mitbestimmungsrecht nicht eng auszulegen sei, sondern gerade weit. Im \u00dcbrigen treffe es nicht zu, dass die installierten Kameras nicht auf einen Arbeitsplatz der Mitarbeiter gerichtet w\u00e4ren; die Kamera 9 sei auf den Personaleingang gerichtet und die Kamera 12 im Bereich der Lehrbuchsammlung mit den Verbuchungsger\u00e4ten auf die Ausleihtheke. Die Kameras und die insgesamt installierte Anlage seien von daher ihrer Konstruktion nach zur \u00dcberwachung geeignet. Es bed\u00fcrfe zur \u00dcberwachung auch keiner technischen \u00c4nderung der Anlage selbst. Ausreichend sei, wenn die Pf\u00f6rtner im Eingangsbereich die Aufzeichnungsvorgaben \u00e4nderten. Dies begr\u00fcnde eine objektiv-finale Eignung der installierten \u00dcberwachungsanlage zur Verhaltenskontrolle der Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Der Sachvortrag des Beteiligten sei im \u00dcbrigen nicht nachvollziehbar, soweit bestimmte Darstellungen, n\u00e4mlich die Begriffe \u201etags\u00fcber&#8220; und \u201enachts&#8220;, lediglich pauschal erfolgten. Unklar bleibe auch, was der Beteiligte damit meine, dass eine Aufzeichnung \u201enie dauerhaft&#8220; stattfinde. Jedenfalls finde eine Aufzeichnung statt, ohne dass der Personalrat dar\u00fcber informiert worden sei, welche Speicherzeitr\u00e4ume vorgesehen seien, wer diese kontrolliere und wer die L\u00f6schung der Aufzeichnungen vorgebe. Dem Personalrat sei dar\u00fcber hinaus auch nicht bekannt, dass s\u00e4mtliche Mitarbeiter davon Kenntnis haben w\u00fcrden. Auch die Wendung \u201edie Kameras zeichnen im Normalfall nicht auf&#8220; lege nahe, dass auch anderweitige M\u00f6glichkeiten objektiv vorl\u00e4gen. Schon danach k\u00f6nne nicht davon gesprochen werden, dass es f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten objektiv und offensichtlich nicht zu einer Verhaltenskontrolle durch die Anlagen kommen k\u00f6nne; diese Bef\u00fcrchtung sei vielmehr im Rahmen des Beteiligungsrechtes auszur\u00e4umen. Nicht nachvollziehbar sei schlie\u00dflich, dass es bei Ausl\u00f6sung der Aufzeichnungen nicht zu einer Erfassung des dienstlichen Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter kommen w\u00fcrde. Sofern bei einer Ausl\u00f6sung des Aufzeichnungsmodus die Besch\u00e4ftigten ebenfalls im Bild w\u00e4ren, handele es sich selbstverst\u00e4ndlich um eine Aufzeichnung des dienstlichen Verhaltens.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG dadurch verletzt hat, dass er in der neu errichteten Universit\u00e4tsbibliothek die Video\u00fcberwachung installiert und in Betrieb genommen hat, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren. Nach der genannten Vorschrift bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit \u00fcber die Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei den von dem Beteiligten installierten Videokameras handelt es sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten bzw. die Leistung der Dienstkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, der sich der Senat f\u00fcr \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG entsprechend anschlie\u00dft, ist bei der Auslegung, ob eine technische Einrichtung im hier interessierenden Sinne dazu \u201ebestimmt&#8220; ist, das Verhalten oder die Leistung des Besch\u00e4ftigten bzw. der Dienstkraft zu \u00fcberwachen, von einer &#8211; wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat &#8211; objektiv-finalen Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 &#8211; 6 P 32.84 -, PersV 1989, 68, 70; Beschluss vom 22. September 1992 &#8211; 6 P 26.90 -, PersV 1993, 225, 227, jew. m.w.N.). Danach unterliegen diejenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur \u00dcberwachung lediglich objektiv \u201egeeignet&#8220; sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einf\u00fchrung und Anwendung &#8211; subjektiv &#8211; die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist damit nicht auf die subjektive Zielsetzung abzustellen, die er mit der technischen Einrichtung verfolgt; dass im vorliegenden Fall die Kameras ausschlie\u00dflich zum Schutz vor Angriffen von innen und au\u00dfen installiert worden sind und eine \u00dcberwachung des Personals nie beabsichtigt gewesen sein mag, ist von daher unerheblich. Mit seinen Ausf\u00fchrungen hat das Bundesverwaltungsgericht unterstrichen, dass auch die technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die bereits ihrer Konstruktion nach (alternativ zur konkreten Verwendungsweise) eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glichen. Dass eine \u00dcberwachung von Leistung und Verhalten der Besch\u00e4ftigten bei der Beteiligten durch das hier inmitten stehende Videokamerasystem jedenfalls m\u00f6glich ist, hat auch der Beteiligte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht auszur\u00e4umen vermocht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass schon gegenw\u00e4rtig &#8211; ohne eine \u00c4nderung der technischen Anlage oder Software &#8211; jedenfalls die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich gerichtete Kamera 12 und insbesondere die auf den Zugang f\u00fcr die Bediensteten gerichtete Kamera 9 jederzeit dokumentieren k\u00f6nnten, welcher Bedienstete wann den engeren Bereich des Lesesaals oder das Dienstgeb\u00e4ude betrete oder verlasse. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte es technisch ohne weiteres m\u00f6glich sein, die Videokameras im Bereich der Universit\u00e4tsbibliothek so auszurichten, dass ein Verhalten der Besch\u00e4ftigten in noch weiterem Umfange aufgezeichnet wird. Insoweit steht auch fest, dass die Aufzeichnungsvorgaben ohne weiteres &#8211; hier durch den Pf\u00f6rtner im Eingangsbereich, durch die Bibliotheksleitung und sogar durch die Bauabteilung bei dem Beteiligten &#8211; ge\u00e4ndert und gesteuert werden k\u00f6nnen. Regularien, die f\u00fcr solche \u00c4nderungen oder Steuerungen Sicherungen vorsehen, sind bei dem Beteiligten offenbar nicht getroffen worden. Dass demgegen\u00fcber nicht die geringsten Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben sein m\u00f6gen, dass der Beteiligte derartiges beabsichtigen w\u00fcrde, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich; wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit hervorgehoben hat, k\u00f6nne es nicht gen\u00fcgen, dass der Dienststellenleiter versichere, er werde von den bestehenden, nicht beabsichtigten \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten keinen Gebrauch machen. Eine solche Erkl\u00e4rung sei gegen\u00fcber der Personalvertretung n\u00e4mlich nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt einer Dienstvereinbarung w\u00e4re, wie sie nach den einschl\u00e4gigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sei. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung setze freilich gerade voraus, dass hinsichtlich der beabsichtigten Ma\u00dfnahme \u00fcberhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben sei (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, a.a.O., S. 70). In gleicher Weise &#8211; so das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter &#8211; gehe auch ein Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip insoweit fehl, weil die Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten durch technische Einrichtungen zur \u00dcberwachung des Verhaltens oder der Leistung der Besch\u00e4ftigten nicht grunds\u00e4tzlich rechtswidrig sei und eine solche Auffassung im \u00dcbrigen verkenne, dass der hier inmitten stehende Mitbestimmungstatbestand nicht nur die Gefahren verhindern wolle, die sich aus der Verwendung rechtswidrig erhobener Daten ergebe, sondern den Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Besch\u00e4ftigten auch bei der Erfassung und Auswertung zul\u00e4ssig erhobener Daten gew\u00e4hrleisten wolle (BVerwG, a.a.O.). Im \u00dcbrigen hat das Bundesverwaltungsgericht &#8211; und auch diesem Gedanken folgt der Senat &#8211; den Umstand, dass bereits die M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten durch eine technische Einrichtung gen\u00fcge, auch mit dem Gesichtspunkt eines vorverlagerten Grundrechtsschutzes begr\u00fcndet; dazu hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeintr\u00e4chtigungen und Gefahren f\u00fcr den Schutz der Pers\u00f6nlichkeit des Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkt bleiben. Denn ein Besch\u00e4ftigter, der bef\u00fcrchten muss, w\u00e4hrend der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen \u00dcberwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit behindert &#8230;, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihnen eine erh\u00f6hte Abh\u00e4ngigkeit bringt.<\/p>\n<p>Dabei hat der Senat etwa auch die Verst\u00e4rkung eines \u00dcberwachungsdrucks ber\u00fccksichtigt, die aus den Ungewissheiten einer als \u201anur&#8216; m\u00f6glich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren \u00dcberwachung herr\u00fchren kann &#8230; wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit geht, muss n\u00e4mlich auch die Sicht der Besch\u00e4ftigten ber\u00fccksichtigt werden. Demnach ist f\u00fcr den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei f\u00fcr sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vern\u00fcnftigerweise durch objektive Umst\u00e4nde veranlasst, an m\u00f6glicher und zu erwartender \u00dcberwachung bef\u00fcrchten d\u00fcrfen oder m\u00fcssen. Wenn sich solche Bef\u00fcrchtungen erst anhand einer fachkundigen W\u00fcrdigung der Programm &#8211; oder gar erst auf Grund einer Sachverst\u00e4ndigenbegutachtung &#8211; letztlich als unbegr\u00fcndet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung im Mitbestimmungsverfahren sein. &#8230; Stellt sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung heraus, dass ein \u00fcberwachungsgeeignetes Programm nicht vorhanden ist, wird der Personalrat jedenfalls dann keinen sich innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes bewegenden Grund haben, die Zustimmung zu verweigern, denn jede sp\u00e4tere Ver\u00e4nderung am Betriebssystem oder an den Programmen der Mitbestimmung unterliegt &#8230;&#8220; (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O., S. 228).<\/p>\n<p>Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit festgehalten:<\/p>\n<p>\u201eDie Beteiligung des Personalrats im Interesse des vorverlagerten Grundrechtsschutzes (&#8230;) ist geeignet und soll bezwecken, auch dem entgegenzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass objektiv weniger Anlass zu subjektiv empfundenen \u00dcberwachungsdruck besteht, wenn eine vorbeugende Kontrolle &#8230; durch den Personalrat im Rahmen gleichberechtigter Mitbestimmung stattgefunden hat&#8220; (BVerwG, a.a.O.).<\/p>\n<p>Dem entspricht es, dass bei den Besch\u00e4ftigten des Beteiligten offenbar zumindest Unsicherheiten \u00fcber das Potential und die konkrete Funktionsweise der Anlage bzw. dar\u00fcber bestehen, wann exakt Aufzeichnungen stattfinden und was mit solchen Aufzeichnungen geschehen soll. Soweit der Vertreter des Beteiligten in der Anh\u00f6rung vor dem Senat zu derartigen Bef\u00fcrchtungen ausgef\u00fchrt hat, man k\u00f6nne ein Laufen der Kameras bereits an einem entsprechenden Ger\u00e4usch erkennen, kann dies nicht gen\u00fcgen, diesbez\u00fcgliche Bef\u00fcrchtungen der Besch\u00e4ftigten des Beteiligten auszur\u00e4umen und so dem vorstehend skizzierten vorverlagerten Grundrechtsschutz Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren Grenzen f\u00fcr die Tragweite des Mitbestimmungsrechts formuliert hat, sind diese hier auch nicht \u00fcberschritten. Ein Mitbestimmungsrecht sei nach der \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG entsprechenden Bestimmung zun\u00e4chst dann nicht gegeben, wenn die Bef\u00fcrchtung einer \u00dcberwachung objektiv und erkennbar unbegr\u00fcndet sei. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht &#8211; in der gegebenen Entscheidung in Bezug auf Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung &#8211; dann als gegeben erachtet, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion \u00fcberhaupt nicht zur \u00dcberwachung geeignet sei oder wenn es zur \u00dcberwachung einer technischen \u00c4nderung der Anlage bed\u00fcrfe. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist hier von einer solchen Eignung bereits nach der derzeitigen Funktionsweise der Videoanlagen auszugehen, und zwar, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, jedenfalls in Bezug auf die Kameras, die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich (Nr. 12) und den Zugang f\u00fcr die Bediensteten (Nr. 9) gerichtet sind. Soweit der Beteiligte demgegen\u00fcber einwendet, die Kameras seien nicht auf Arbeitspl\u00e4tze von Mitarbeitern gerichtet, ist dies schon deswegen unerheblich, weil \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG nicht auf eine Aufzeichnung von speziell arbeitsplatzbezogenem Verhalten der Dienstkr\u00e4fte abhebt und der Antragsteller in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im \u00dcbrigen zu Recht hervorgehoben hat, dass der Arbeitsplatz der Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek sich zun\u00e4chst einmal im gesamten Bereich der Universit\u00e4tsbibliothek befinden d\u00fcrfte. Im \u00dcbrigen hat der Beteiligte in der Beschwerdebegr\u00fcndung selbst hervorgehoben, dass der Aufzeichnungsbetrieb in Gang gesetzt werden w\u00fcrde, falls der unwahrscheinliche Fall eintrete, dass ein Mitarbeiter versuchen sollte, tags\u00fcber aus dem inneren Lesesaal durch die daf\u00fcr nicht vorgesehenen Fluchtnott\u00fcren ohne Bet\u00e4tigung seines Schl\u00fcssels zu gelangen bzw. ein nicht entsichertes Buch durch das Buchsicherungsportal tragen w\u00fcrde. Auch ein solches Verhalten der Mitarbeiter w\u00e4re freilich ein Verhalten der Dienstkr\u00e4fte im Sinne des \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG, das selbstverst\u00e4ndlich auch bei der Leistungsbewertung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass bei dem konkreten Einsatz der Videoanlage in der Universit\u00e4tsbibliothek der Zweck einer \u00dcberwachung des Verhaltens der Bediensteten etwa nicht erreicht werden k\u00f6nnte (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O., S. 229). Dies gilt insbesondere, soweit der Beteiligte unter Hinweis auf Wendungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Senat unterstrichen hat, der hier interessierende Mitbestimmungstatbestand erfordere eine \u201eunmittelbare&#8220; \u00dcberwachung von Leistung und Verhalten der Besch\u00e4ftigten. Ein dem wohl zugrunde liegendes einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dergestalt, dass etwa nur eine \u201eununterbrochene&#8220; oder gar gezielte Aufzeichnung des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten den Mitbestimmungstatbestand ausl\u00f6sen w\u00fcrde, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der fraglichen Bestimmung selbst nicht zu entnehmen und im \u00dcbrigen auch mit dem dargestellten Schutzzweck, der bereits bei vereinzelten Daten greift, nicht vereinbar. Auch bei dem von dem Beteiligten vorgesehenen Betrieb der Kameraanlage im Rahmen der Alarmanlage &#8211; also im Rahmen des von dem Beteiligten beabsichtigten Einsatzzweckes &#8211; k\u00f6nnen Aufzeichnungen \u00fcber das Verhalten oder die Leistung der Dienstkr\u00e4fte bei dem Beteiligten anfallen. Es ist n\u00e4mlich, wie im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung mit den Beteiligten eingehend er\u00f6rtert, ohne weiteres denkbar, dass bei einem alarmbedingten Ausl\u00f6sen einer oder mehrerer Kameras Bedienstete zuf\u00e4llig, sozusagen bei Gelegenheit, mit \u201eins Bild geraten&#8220; und von daher miterfasst werden. Auch und gerade in Bezug auf solche Daten liegt ein Regelungsbed\u00fcrfnis auf der Hand. So muss etwa gekl\u00e4rt werden, wo und wie lange solche Daten gegebenenfalls aufbewahrt werden sollen, ob sie den von der Aufzeichnung Erfassten zug\u00e4nglich gemacht werden sollen oder nicht, ob solche Daten bei der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens, etwa bei der Erstellung von Dienst- oder Arbeitszeugnissen, Verwendung finden sollen oder nicht, usw. Dass gerade auch f\u00fcr solche bei Gelegenheit anfallenden Daten, f\u00fcr die ein besonderes Regelungsbed\u00fcrfnis gegeben ist, der Mitbestimmungstatbestand seinem Wesen nach Anwendung finden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wie folgt hervorgehoben:<\/p>\n<p>\u201eVerfassungsrechtliche Gr\u00fcnde schlie\u00dfen es grunds\u00e4tzlich nicht aus, dass neben technischen Einrichtungen, die vom Dienststellenleiter ausdr\u00fccklich zum Zwecke der \u00dcberwachung der Besch\u00e4ftigten eingesetzt werden, auch solche der Mitbestimmung der Personalvertretung unterworfen werden, bei denen diese Absicht zwar nicht besteht, bei denen aber auf Grund der objektiven Gegebenheiten der Anlage Besch\u00e4ftigtendaten anfallen, von denen der Dienststellenleiter &#8211; m\u00f6glicherweise ohne Kenntnis der Besch\u00e4ftigten und ohne dass sie sich darauf einstellen k\u00f6nnen &#8211; bei der Beurteilung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung Gebrauch machen kann &#8230; Unter diesen Voraussetzungen kann es dem Dienststellenleiter zugemutet werden, mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zu schlie\u00dfen und darin die Modalit\u00e4ten der Speicherung und weiteren Verwendung der &#8211; nach Angaben der Dienststelle f\u00fcr die Verhaltens- und Leistungskontrolle nicht ben\u00f6tigten &#8211; Daten verbindlich festzulegen&#8220; (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, a.a.O., S. 71).<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert ergibt sich aus \u00a7 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 28.02.2006 Aktenzeichen: 60 PV 19.05 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur \u00dcberwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anh\u00f6rung verletzt. 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