{"id":1289,"date":"2000-08-09T15:39:20","date_gmt":"2000-08-09T13:39:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1289"},"modified":"2022-04-03T21:20:49","modified_gmt":"2022-04-03T20:20:49","slug":"hohergruppierung-einer-diplombibliothekarin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1289","title":{"rendered":"H\u00f6hergruppierung einer Diplombibliothekarin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.08.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <span class=\"liexternal\">4 AZR 439\/ 99<\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine H\u00f6hergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln zur\u00fcckgewiesen. Ein Anspruch auf H\u00f6hergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG K\u00f6ln vom 30.10.1998<br \/>\n&#8211; LAG K\u00f6ln vom 25.05.1999, Az. 9 Sa 44\/99<br \/>\n&#8211; BAG vom 09.08.2000, Az. 4 AZR 439\/ 99<\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\n1. <\/strong>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln vom 25. Mai 1999 &#8211; 9 Sa 44\/ 99 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nB.<\/strong> Die sonach zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch darauf, ab 15. Januar 1998 nach VergGr. IV a BAT\/ BL verg\u00fctet zu werden.<br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im \u00f6ffentlichen Dienst allgemein \u00fcblich ist und gegen deren Zul\u00e4ssigkeit nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB Senat 19. M\u00e4rz 1986 &#8211; 4 AZR 470\/ 84 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 114).<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Die danach zul\u00e4ssige Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL ab 15. Januar 1998 gegen das beklagte Land zu.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen erg\u00e4nzenden oder \u00e4ndernden Bestimmungen Anwendung, wobei die Parteien \u00fcbereinstimmend von der f\u00fcr die Bereiche des Bundes und der L\u00e4nder (BL) geltenden Fassung ausgehen.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin ist dann begr\u00fcndet, wenn in ihrer T\u00e4tigkeit zeitlich mindestens zur H\u00e4lfte Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die die Anforderungen eines T\u00e4tigkeitsmerkmals der VergGr. IV a erf\u00fcllen (\u00a7 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dies gilt auch f\u00fcr die vom Minister f\u00fcr Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Erla\u00df vom 10. M\u00e4rz 1971 verf\u00fcgte au\u00dfertarifliche Eingruppierung von Angestellten an wissenschaftlichen Bibliotheken. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, nach dem f\u00fcr die Eingruppierung unter die T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken andere Grunds\u00e4tze als die des \u00a7 22 BAT gelten k\u00f6nnten, ist nicht ersichtlich. Das machen die Parteien auch nicht geltend. Es handelt sich vielmehr nur um eine arbeitgeberseitige Erg\u00e4nzung der Anlage 1 a zum BAT\/ BL.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Es ist unsch\u00e4dlich, da\u00df die Vorinstanzen keine Arbeitsvorg\u00e4nge gebildet haben. Die Kl\u00e4gerin hat bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorg\u00e4nge einen Anspruch auf Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Ein tariflicher Anspruch auf die von ihr geforderte Verg\u00fctung steht der Kl\u00e4gerin nicht zu. Aufgrund der Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Verg\u00fctungsgruppen k\u00f6nnen Diplom-Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht in einer h\u00f6heren Verg\u00fctungsgruppe als IV b eingruppiert sein. Darin stimmen die Parteien \u00fcberein.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, da\u00df der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL auch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung folgt.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Ein Anspruch auf Verg\u00fctung nach dem Erla\u00df vom 10. M\u00e4rz 1971 besteht nur, wenn die Anwendung dieses Erlasses einzelarbeitsvertraglich vereinbart ist. Das ist nicht der Fall. Der Erla\u00df ist zwar eine Erg\u00e4nzung der Anlage 1 a zum BAT\/ BL. Er ist aber kein Tarifvertrag, wie von \u00a7 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verlangt, sondern eine einseitige Arbeitgeberregelung. Die Kl\u00e4gerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, aufgrund welchen Angebots und aufgrund welcher Annahmeerkl\u00e4rung der Erla\u00df vom 10. M\u00e4rz 1971 Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sein soll.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit des Erlasses unterstellt und einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL deswegen verneint, weil die Kl\u00e4gerin zwar an einer wissenschaftlichen Bibliothek besch\u00e4ftigt ist, aber nicht \u00fcber eine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verf\u00fcgt. Dem ist zu folgen. Der zust\u00e4ndige Minister durfte au\u00dfertariflich subjektive Anforderungen f\u00fcr die Bezahlung nach einer h\u00f6heren Verg\u00fctungsgruppe verf\u00fcgen, ein Anforderungsprofil nach seinen Vorstellungen verlangen, zumal es daf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde gab. Das Berufsbild des Diplom-Bibliothekars\/ der Diplom-Bibliothekarin (FH) (gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) und das Berufsbild des Diplom-Bibliothekars\/ der Diplom-Bibliothekarin an \u00f6ffentlichen Bibliotheken unterschieden sich. Dementsprechend waren die Studieng\u00e4nge zum\/ zur Diplom-Bibliothekar\/ Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken und zum\/ zur Diplom-Bibliothekar\/ in an \u00f6ffentlichen Bibliotheken unterschiedlich (Nafzger-Gl\u00f6ser Diplom-Bibliothekar\/-in (FH) Diplom-Bibliothekar\/-in (gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) Bl\u00e4tter zur Berufskunde 2-X B 30 7. Aufl. S 7 ff., 20, 48 ff.; Umlauf Diplom-Bibliothekar\/-in an \u00f6ffentlichen Bibliotheken Bl\u00e4tter zur Berufskunde 2-X B 31 8. Aufl. S 7 ff., 23, 28 f., 34 f.). Dann durfte der Minister au\u00dfertariflich verf\u00fcgen, da\u00df Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL nur der Diplom-Bibliothekar an wissenschaftlichen Bibliotheken erh\u00e4lt, der \u00fcber eine abgeschlossene Ausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verf\u00fcgt. Diplom-Bibliothekare an \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die an wissenschaftlichen Bibliotheken arbeiten, brauchte er nicht gleichzustellen. Er brauchte auch nicht den \u201csonstigen Angestellten\u201d, also einen Angestellten, der aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und seiner Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, einzuf\u00fchren.<br \/>\nNun ist allerdings richtig, da\u00df sich T\u00e4tigkeits- und Aufgabenfelder im gesamten Bibliothekswesen vor allem wegen der technologischen Ver\u00e4nderungen durch die Nutzung derselben Arbeitsmethoden bei der Informationsvermittlung, -beschaffung und -erschlie\u00dfung einander ann\u00e4hern (Nafzger-Gl\u00f6ser aaO S 7 f.). Das hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df in der letzten Zeit immer mehr integrierte (Grund) Studieng\u00e4nge mit der M\u00f6glichkeit zur Spezialisierung im Hauptstudium entwickelt wurden. Neben den traditionell eigenst\u00e4ndigen Studieng\u00e4ngen zum Diplom-Bibliothekar\/ zur Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken oder zur Diplom-Bibliothekarin\/ zum Diplom-Bibliothekar an \u00f6ffentlichen Bibliotheken sind nun unterschiedlich integrierte Studieng\u00e4nge entstanden (Nafzger-Gl\u00f6ser aaO S 19 f.). Die Kl\u00e4gerin hat zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df die Fachhochschule K\u00f6ln im Wintersemester 1998\/ 99 die Differenzierung zwischen den Ausbildungen f\u00fcr den Dienst an \u00f6ffentlichen Bibliotheken, an Beh\u00f6rdenbibliotheken und an wissenschaftlichen Bibliotheken aufgegeben hat und einen einheitlichen Studiengang des Informationswirtes geschaffen hat. Das f\u00fchrt nicht zu einer entsprechenden Auslegung oder Anpassung des Erlasses, wie die Kl\u00e4gerin meint. Daf\u00fcr ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Den Arbeitsgerichten ist es verwehrt, Tarifvertr\u00e4ge zu aktualisieren (vgl. Senat 22. April 1998 &#8211; 4 AZR 20\/ 97 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 240). Das gilt erst recht f\u00fcr arbeitgeberseitig verf\u00fcgte au\u00dfertarifliche T\u00e4tigkeitsmerkmale. Es ist Sache des zust\u00e4ndigen Ministers, seinen Erla\u00df anzupassen. Selbst wenn er das im Hinblick auf den einheitlichen Studiengang tun sollte, ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nichts gewonnen. Sie hat den einheitlichen Studiengang nicht absolviert. Die Gruppenbildung im Erla\u00df war in Ordnung. Die Entwicklung der Ausbildung mag sie \u00fcberholt haben. Zu einer Beg\u00fcnstigung von \u201cAltf\u00e4llen\u201d f\u00fchrt das ohnehin nicht.<br \/>\n<strong>5. <\/strong>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein beg\u00fcnstigenden Regelungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis auszuschlie\u00dfen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine Differenzierung nicht finden l\u00e4\u00dft (Senat 25. September 1996 &#8211; 4 AZR 214\/ 95 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 219, zu II 5 1 der Gr\u00fcnde mwN).<br \/>\nZwar hat bei der Festlegung der Verg\u00fctung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur f\u00fcr individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschr\u00e4nkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (Senat 25. September 1996 &#8211; 4 AZR 214\/ 95 &#8211; aaO).<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Wegen der eigenst\u00e4ndigen Studieng\u00e4nge zum Diplom-Bibliothekar\/ zur Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken und zum Diplom-Bibliothekar\/ zur Diplom-Bibliothekarin an \u00f6ffentlichen Bibliotheken durfte der Minister die au\u00dfertarifliche Verg\u00fctung VergGr. IV a f\u00fcr die Diplom-Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken denjenigen Diplom-Bibliothekaren vorbehalten, die eine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweisen. Damit hat er den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Da\u00df diese Unterschiede zunehmend durch Schaffung eines einheitlichen Studienganges eingeebnet werden, kann allenfalls dazu f\u00fchren, da\u00df der Erla\u00df obsolet wird &#8211; es gibt keine Diplom-Bibliothekare mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken mehr -. Die Kl\u00e4gerin kann daraus mit Erfolg keine Rechte f\u00fcr sich ableiten: Sie weist weder die im Erla\u00df vorausgesetzte Ausbildung auf noch eine solche, in die die bisher geforderte zunehmend aufgeht.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Da\u00df das beklagte Land entgegen dem Wortlaut des Erlasses seines Ministers Diplom-Bibliothekare\/ Diplom-Bibliothekarinnen an wissenschaftlichen Bibliotheken ohne abgeschlossene Ausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Verg\u00fctung nach VergGr. IV a BAT\/ BL gezahlt hat und zahlt, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, Diplom-Bibliothekare ohne die im Erla\u00df geforderte pers\u00f6nliche Voraussetzung arbeiteten erfolgreich an wissenschaftlichen Bibliotheken. Darauf kommt es indessen nicht an, wie ausgef\u00fchrt.<br \/>\n<strong>6. <\/strong>Soweit die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG rekurriert, gilt das Gesagte entsprechend: Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Arbeitgeber subjektive Anforderungen f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit und damit f\u00fcr die Bezahlung nach einer bestimmten Verg\u00fctungsgruppe aufstellt (vgl. Senat 25. Juni 1986 &#8211; 4 AZR 206\/ 85 &#8211; BAGE 52, 242). Auf die T\u00e4tigkeit allein braucht er nicht abzustellen. Darauf, ob auch Angestellte mit anderer Ausbildung mit derselben T\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt werden, kommt es jedenfalls solange nicht an, als diese Mitarbeiter anders &#8211; niedriger &#8211; bezahlt werden. Da\u00df solche Mitarbeiter \u00fcberhaupt besch\u00e4ftigt werden, kann arbeitsmarktpolitische Gr\u00fcnde haben oder gehabt haben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht mit Erfolg ein Anspruch auf Anpassung einer einseitig ergangenen au\u00dfertariflichen Eingruppierungsregelung hergeleitet werden, die als nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df angesehen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine H\u00f6hergruppierung nach BAT. <\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[299,3,315],"tags":[425],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1289"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1289"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1289\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4859,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1289\/revisions\/4859"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1289"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1289"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1289"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}