{"id":1294,"date":"1987-07-17T15:45:24","date_gmt":"1987-07-17T13:45:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1294"},"modified":"2019-10-06T17:11:22","modified_gmt":"2019-10-06T15:11:22","slug":"mitbestimmung-bei-bibliotheksschliesung-in-den-ferien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1294","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Bibliotheksschlie\u00dfung in den Ferien"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 17.07.1987<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: 6 P 13\/85<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung von vier Zweigstellen w\u00e4hrend der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und au\u00dferbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft h\u00e4tte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<br \/>\n&#8211; VG Bremen vom 13. 11.1984, Az. PV 27\/84<br \/>\n&#8211; OVG Bremen vom 16. 04.1985, Az. PV-B 8\/84<br \/>\n&#8211; BVerwG vom 17.07.1987, Az. 6 P 13\/85<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong>:<br \/>\nMit Schreiben vom 28. M\u00e4rz 1984 an alle Bibliotheken und Abteilungen teilte die Beteiligte &#8211; die Leiterin der Stadtbibliothek B &#8211; mit, da\u00df vier &#8211; der damals insgesamt 38 &#8211; Zweigstellen zeitweise w\u00e4hrend der Osterferien geschlossen seien, und zwar die Jugendbibliothek D Stra\u00dfe und die Schulbibliothekarische Arbeitsstelle vom 9. bis zum 24. April und die Jugendbibliothek D stra\u00dfe und die Graphothek vom 16. bis zum 19. April 1984. In diesen Zweigstellen waren insgesamt sechs Vollzeit- und drei Halbtagsarbeitskr\u00e4fte besch\u00e4ftigt. Eine Beteiligung des Antragstellers &#8211; des Personalrats bei der Stadtbibliothek B &#8211; lehnte die Beteiligte mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df es sich bei der auf sieben Ausleihtage begrenzten Schlie\u00dfung von einigen Zweigstellen zu Vertretungszwecken nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahme handele.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlu\u00dfverfahren eingeleitet. Er hat beantragt, festzustellen, da\u00df die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung der Zweigstellen Jugendbibliothek D Stra\u00dfe, Jugendbibliothek D stra\u00dfe, Graphothek und Schulbibliothekarische Anstalt (richtig: Arbeitsstelle) zu einer Einschr\u00e4nkung wesentlicher Teile der Dienststelle f\u00fchre und ohne die Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig sei.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat in vier getrennten Beschl\u00fcssen entschieden, da\u00df die Schlie\u00dfung jeder der vier Zweigstellen der Mitbestimmung des Personalrats nach \u00a7 66 BremPersVG unterlegen habe; im \u00fcbrigen hat es die Antr\u00e4ge abgelehnt. Auf die Beschwerden der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht die vier Beschwerdeverfahren verbunden, die Beschl\u00fcsse des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Antr\u00e4ge des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Die Schlie\u00dfung der vier Zweigstellen sei selbst dann keine (mitbestimmungspflichtige) \u201corganisatorische Angelegenheit\u201d im Sinne des \u00a7 66 BremPersVG, wenn man davon ausgehe, da\u00df sich diese Ma\u00dfnahme nicht nur an die Benutzer der Bibliothek, also nach au\u00dfen, richte, sondern auch als innerdienstliche Angelegenheit zu qualifizieren sei. Sie falle nicht unter einen der in \u00a7 66 Abs. 1 BremPersVG ausdr\u00fccklich genannten Tatbest\u00e4nde, insbesondere nicht unter Buchst. a), wonach der Personalrat bei der Aufl\u00f6sung, Einschr\u00e4nkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Beh\u00f6rden oder Betrieben oder wesentlicher Teile von ihnen mitzubestimmen habe. Die einzelnen Zweigstellen seien lediglich unselbst\u00e4ndige Teile der einheitlichen Dienststelle \u201cStadtbibliothek\u201d, f\u00fcr die es denn auch nur einen Personalrat gebe. Die demnach f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 66 Abs. 1 Buchst. a) BremPersVG entscheidende Frage, ob die Zweigstellen ein \u201cwesentlicher Teil\u201d der Stadtbibliothek seien, sei zu verneinen. Das Wesen der Stadtbibliothek sei weder im Hinblick auf ihren Umfang und Aufgabenbereich, noch danach, wie sich die Ma\u00dfnahme nachhaltig auf die Gesamtheit ihrer insgesamt 250 Bediensteten auswirke, ernsthaft dadurch ber\u00fchrt worden, da\u00df ein kleiner Bruchteil ihrer Zweigstellen f\u00fcr wenige Tage w\u00e4hrend der Schulferien geschlossen geblieben sei, was f\u00fcr insgesamt neun Bedienstete vor\u00fcbergehend \u00c4nderungen ihres T\u00e4tigkeitsbereiches nach sich ziehen mochte.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Personalrat aufgrund des \u00a7 66 BremPersVG nicht in organisatorischen Angelegenheiten schlechthin mitzubestimmen, sondern nur bei solchen Ma\u00dfnahmen, die in ihrer Auswirkung einer der im Beispielskatalog genannten Ma\u00dfnahmen entspr\u00e4chen, wobei die Beispielsf\u00e4lle die Richtung der m\u00f6glichen Gegenst\u00e4nde der Beschlu\u00dffassung andeuteten. Zwar m\u00f6ge auch die zeitweise Schlie\u00dfung einer Dienststelle den mitbestimmungspflichtigen organisatorischen Angelegenheiten zugerechnet werden, obwohl sie in dem gesetzlichen Tatbestand nicht aufgef\u00fchrt sei. Gehe es aber um Teile einer Dienststelle, lasse das Wort \u201cwesentlich\u201d die Richtung der von der Mitbestimmung erfa\u00dften Ma\u00dfnahme so deutlich erkennen, da\u00df man den Willen des Gesetzgebers verf\u00e4lschen w\u00fcrde, wenn die zeitweilige Schlie\u00dfung eines nur unwesentlichen Dienststellenteils in gleicher Weise dem \u00a7 66 Abs. 1 BremPersVG zugerechnet w\u00fcrde wie etwa die Aufl\u00f6sung eines wesentlichen Teils einer Dienststelle. Die gegenteilige Auffassung w\u00fcrde auch nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift gerecht, Fragen der Existenz der Dienststelle deshalb der Mitbestimmung zu unterwerfen, weil sie zugleich die Bediensteten in ihrer materiellen Existenz betr\u00e4fen und die Mitbestimmung deren Schutz dienen solle; diese Ziele des Gesetzgebers w\u00fcrden durch eine so unbedeutende Ma\u00dfnahme wie die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung einzelner Zweigstellen der Stadtbibliothek auch nicht ann\u00e4hernd tangiert.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschlu\u00df hat der Antragsteller die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sinngem\u00e4\u00df beantragt,<\/p>\n<p>den Beschlu\u00df des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen &#8211; Fachsenat f\u00fcr Personalvertretungssachen vom 16. April 1985 aufzuheben und die Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschl\u00fcsse des Verwaltungsgerichts Bremen &#8211; Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungssachen &#8211; vom 13. November 1984 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller macht geltend, der angegriffene Beschlu\u00df verletze die \u00a7\u00a7 52 Abs. 1 und 66 Abs. 1 und 3 BremPersVG. Ihm werde zwar das Recht, bei der Umsetzung der von den Schlie\u00dfungen betroffenen Besch\u00e4ftigten mitzubestimmen, nicht bestritten. Diese Beteiligung laufe jedoch ins Leere, weil die jeweiligen Umsetzungen durch die Schlie\u00dfungsentscheidung in der Regel unab\u00e4nderlich vorgegeben seien. Die Trennung des einheitlichen Vorgangs \u201cPersonaldispositionen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes w\u00e4hrend der Urlaubszeit\u201d in zwei verschiedene Ma\u00dfnahmen (Schlie\u00dfung und Umsetzung) f\u00fchre zur Unwirksamkeit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats in diesem Ma\u00dfnahmefeld. Nach \u00a7 52 Abs. 1 BremPersVG habe jedoch der Personalrat in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen. Diese Allzust\u00e4ndigkeit des Personalrats habe das Oberverwaltungsgericht verkannt. Soweit sich aus den Tatbestandskatalogen in den \u00a7\u00a7 63, 65 und 66 BremPersVG eine Richtungsbestimmung f\u00fcr die Beteiligung des Personalrats ergebe, betreffe sie lediglich die Abgrenzung der innerdienstlichen von den au\u00dferdienstlichen, die Allgemeinheit ber\u00fchrenden Angelegenheiten. Handele es sich &#8211; wie hier &#8211; um innerdienstliche Angelegenheiten, gelte der Grundsatz der Allzust\u00e4ndigkeit, so da\u00df jede innerdienstliche Ma\u00dfnahme organisatorischer Art der Mitbestimmung unterliege. Dies werde auch dadurch best\u00e4tigt, da\u00df durch die Novelle zum Bremischen Personalvertretungsgesetz aus dem Jahre 1974 die Allzust\u00e4ndigkeit ausdr\u00fccklich auf die organisatorischen Angelegenheiten erstreckt worden sei. Daraus ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorzuverlagern, um zu verhindern, da\u00df durch mitbestimmungsfreie organisatorische Ma\u00dfnahmen nachfolgende mitbestimmungspflichtige personelle und soziale Folgewirkungen determiniert w\u00fcrden. Korrespondierend bestimme \u00a7 66 Abs. 2 Satz 2 BremPersVG die Beteiligung des Personalrats bereits im Planungsbereich.<\/p>\n<p>Die Beteiligte beantragt, die Rechtsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschlu\u00df.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde ist zul\u00e4ssig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis an der begehrten Feststellung, auch wenn sich die Verf\u00fcgung der Beteiligten, die das personalvertretungsrechtliche Beschlu\u00dfverfahren ausgel\u00f6st hat, bereits vor Einleitung des Verfahrens erledigt hat. Denn die durch diese Verf\u00fcgung aufgeworfene Streitfrage, ob die zeitweilige Schlie\u00dfung einzelner Zweigstellen der Stadtbibliothek in Ferienzeiten mit dem Ziel, fehlenden Benutzungsm\u00f6glichkeiten Rechnung zu tragen oder Personalengp\u00e4sse in anderen Zweigstellen zu \u00fcberbr\u00fccken, als organisatorische Ma\u00dfnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt oder nicht, welche bei sinngerechtem Verst\u00e4ndnis des Antrages Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlu\u00dfverfahrens ist, kann sich jederzeit erneut stellen, zumal die Beteiligte nach wie vor der Auffassung ist, sie d\u00fcrfe eine derartige Ferienregelung ohne Beteiligung des Antragstellers treffen. Es ist daher schon aus Gr\u00fcnden der Proze\u00dfwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anh\u00e4ngigen Beschlu\u00dfverfahren zu kl\u00e4ren (vgl. Beschl\u00fcsse des Senats vom 12. Februar 1986 &#8211; BVerwG 6 P 25.84 &#8211; (Buchholz 238.3 A \u00a7 83 BPersVG Nr. 31 = PersV 1986, 237) und vom 23. Mai 1986 &#8211; BVerwG 6 P 23.83 &#8211; (PersV 1987, 196)). Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis an der Kl\u00e4rung der Rechtsfrage w\u00e4re nur dann zu verneinen, wenn der konkrete Streitfall nicht durch Zeitablauf, sondern durch Umst\u00e4nde gegenstandslos geworden w\u00e4re, die entweder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung bestehen oder von dem Antragsteller zu vertreten sind (Beschl\u00fcsse vom 29. April 1983 &#8211; BVerwG 6 P 14.81 &#8211; (PersV 1984, 342) und vom 2. Juni 1987 &#8211; BVerwG 6 P 10.85 -). Beides ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte Entscheidung zu treffen. Die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung von vier Zweigstellen der Stadtbibliothek B w\u00e4hrend der Osterferien 1984 unterlag nicht der Mitbestimmungdes Antragstellers.<br \/>\nBei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsantrages des Antragstellers ist davon auszugehen, da\u00df nach \u00a7 52 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. M\u00e4rz 1974 (Brem.GBl. S. 131) &#8211; BremPersVG &#8211; der Personalrat die Aufgabe hat, f\u00fcr alle in der Dienststelle weisungsgebunden t\u00e4tigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen. Da\u00df die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung der vier Zweigstellen keine soziale Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift war (vgl. \u00a7 63 BPersVG), liegt auf der Hand und bedarf keiner Er\u00f6rterung (vgl. hierzu Beschlu\u00df vom 23. Januar 1986 &#8211; BVerwG 6 P 8.83 &#8211; (Buchholz 238.35 \u00a7 61 HePersVG Nr. 3 = ZBR 1986, 213 = PersV 1986, 323)). In aller Regel kann eine solche organisatorische Ma\u00dfnahme auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, da\u00df sie jeweils personelle Folgema\u00dfnahmen nach sich ziehen wird, nicht als Regelung personeller Angelegenheiten im Sinne des \u00a7 65 BremPersVG angesehen werden. Ob die tats\u00e4chliche Bedeutung einer derartigen organisatorischen Ma\u00dfnahme in besonders gelagerten F\u00e4llen derart hinter den an sie ankn\u00fcpfenden personellen Regelungen zur\u00fccktreten kann, da\u00df sie als unselbst\u00e4ndige Vorbereitung dieser Regelungen anzusehen ist und auch unter personalvertretungsrechtlichem Blickwinkel keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung hat, kann dahinstehen, weil der festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Fall daf\u00fcr keinen Anhalt bietet. Deswegen bedarf auch nicht der Er\u00f6rterung, ob der an der personellen Regelung zu beteiligende Personalrat in einem solchen Fall berechtigt w\u00e4re, die organisatorische Vorbereitung der Personalma\u00dfnahme in seine Beurteilung einzubeziehen.<\/p>\n<p>Da der Antragsteller nur festgestellt wissen will, ob er bei der Schlie\u00dfung der vier Zweigstellen der Stadtbibliothek B als organisatorischer Ma\u00dfnahme mitzubestimmen gehabt h\u00e4tte, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, wie die personellen Konsequenzen, welche die Beteiligte in Aus\u00fcbung ihres Direktionsrechts aus der mit der Schlie\u00dfung der Zweigstellen eingetretenen Situation gezogen hat, personalvertretungsrechtlich einzuordnen sind. Da\u00df es sich bei diesen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzfristigen Ma\u00dfnahmen um mitbestimmungspflichtige Umsetzungen gehandelt haben k\u00f6nnte, erscheint zumindest zweifelhaft, mag aber die Mitbestimmungsbefugnis des Antragstellers nach \u00a7 65 BremPersVG nicht ausschlie\u00dfen (BVerwGE 19, 359 (362)).<\/p>\n<p>Dem Beschwerdegericht ist darin beizupflichten, da\u00df die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung von vier Zweigstellen der Stadtbibliothek keine mitbestimmungsbed\u00fcrftige organisatorische Angelegenheit im Sinne des \u00a7 66 Abs. 1 BremPersVG war. Als eine<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Als eine organisatorische Angelegenheit im Sinne des \u00a7 66 Abs 1 BremPersVG kommt nur eine Ma\u00dfnahme in Betracht, die entweder die ganze Dienststelle oder jedenfalls wesentliche Teile von ihr betrifft. Dies folgt aus \u00a7 66 Abs. 1 Buchst. a) BremPersVG, wonach sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in organisatorischen Angelegenheiten \u201cinsbesondere auf die Aufl\u00f6sung, Einschr\u00e4nkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Beh\u00f6rden oder Betrieben oder wesentlicher Teile von ihnen\u201d erstreckt. Eine Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten findet nach dieser Bestimmung dann nicht statt, wenn sich die Ma\u00dfnahme nur auf Teilbereiche einer Dienststelle erstreckt, die im Verh\u00e4ltnis zur gesamten Dienststelle nicht wesentlich sind.<\/p>\n<p>Der Antragsteller kann sich demgegen\u00fcber nicht darauf berufen, da\u00df mit dieser Auslegung der Grundsatz der Allzust\u00e4ndigkeit des Personalrats verkannt und nicht gen\u00fcgend beachtet werde, da\u00df der Katalog des \u00a7 66 BremPersVG nur eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung der mitbestimmungspflichtigen organisatorischen Angelegenheiten enthalte. Es ist zwar richtig, da\u00df<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der B Gesetzgeber hat den Personalr\u00e4ten &#8211; abweichend von den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und anderer Bundesl\u00e4nder &#8211; ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in organisatorischen Angelegenheiten einger\u00e4umt hat. Demgem\u00e4\u00df hat denn auch das Beschwerdegericht die zeitweilige Schlie\u00dfung einer Dienststelle als eine im Grundsatz mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahme angesehen, obwohl sie in \u00a7 66 Abs. 1 Buchst. a) BremPersVG nicht aufgef\u00fchrt ist. Der Antragsteller verkennt jedoch, da\u00df <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt jedoch rechtlichen Einschr\u00e4nkungen die sich teils aus der gem\u00e4\u00df \u00a7 94 BPersVG f\u00fcr die L\u00e4nder geltenden Rahmenvorschrift des \u00a7 104 BPersVG, teils aber auch aus dem Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des Bremischen Personalvertretungsrechts selbst ergeben. Dabei kommt den beispielhaft aufgez\u00e4hlten Mitbestimmungstatbest\u00e4nden, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 27. April 1959 &#8211; 2 BvF 2\/58 &#8211; (BVerfGE 9, 268 (289)) dargelegt hat, die Bedeutung zu, da\u00df sie \u201cdie Richtung der m\u00f6glichen Gegenst\u00e4nde der Beschlu\u00dffassung\u201d erkennen lassen. Hierbei geht es nicht nur darum, die innerdienstlichen von den au\u00dferdienstlichen, die Allgemeinheit ber\u00fchrenden Angelegenheiten abzugrenzen. Den ausdr\u00fccklich geregelten Beispieltatbest\u00e4nden mu\u00df vielmehr der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, da\u00df andere organisatorische Ma\u00dfnahmen des Dienststellenleiters der<strong style=\"color: black; background-color: #ffff66;\"><\/strong> Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Besch\u00e4ftigten den geregelten Ma\u00dfnahmen in etwa gleichkommen. Hiervon ausgehend bedarf die zeitweise Schlie\u00dfung eines unwesentlichen Teils einer Dienststelle nicht in gleicher Weise der Mitbestimmung der Personalvertretung wie etwa die in \u00a7 66 Abs. 1 Buchst. a) BremPersVG aufgez\u00e4hlten organisatorischen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 18, 147 (149); Beschlu\u00df vom 23. Januar 1985 &#8211; BVerwG 6 P 40.82 &#8211; (Buchholz 238.38 \u00a7 82 RPPersVG Nr. 2 = PersR 1986, 93)) ist ein Teil der Dienststelle nur dann wesentlich, wenn er f\u00fcr das \u201cWesen\u201d der Dienststelle mitbestimmend ist.<\/p>\n<p>Das ist nur dann der Fall, wenn die Anordnung f\u00fcr die Dienststelle eine so erhebliche Ver\u00e4nderung ihres Aufgabenbereichs mit sich bringt, da\u00df durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit ber\u00fchrende personelle Ma\u00dfnahmen ausgel\u00f6st werden. Die Anordnung mu\u00df sich demnach auf solche Bereiche der Dienststelle beziehen, die f\u00fcr diese eine pr\u00e4gende Bedeutung haben, die also in einer herausgehobenen sachlichen Beziehung zu den von der Dienststelle innerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrzunehmenden Aufgaben stehen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die vier vor\u00fcbergehend geschlossenen Zweigstellen keine \u201cDienststellen, Beh\u00f6rden oder Betriebe\u201d im Sinne des \u00a7 66 Abs. 1 Buchst. a) BremPersVG, sondern lediglich Teile der Dienststelle \u201cStadtbibliothek\u201d. Auch sind diese Zweigstellen nicht von derart pr\u00e4gender Bedeutung f\u00fcr die gesamte Dienststelle, da\u00df durch ihre zeitweise Schlie\u00dfung deren Aufgabenbereich erheblich ver\u00e4ndert worden w\u00e4re. Dies folgt schon aus der Gr\u00f6\u00dfe der Stadtbibliothek, die bei Erla\u00df der Ma\u00dfnahme der Beteiligten insgesamt 38 Zweigstellen hatte, in denen etwa 250 Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig waren. Die zeitweise Schlie\u00dfung der vier Zweigstellen f\u00fcr einige Tage in der Ferienzeit kann sich demnach auf den Betrieb der Stadtbibliothek nur geringf\u00fcgig ausgewirkt haben. Der Umstand, da\u00df sich der T\u00e4tigkeitsbereich der neun bei diesen Zweigstellen Besch\u00e4ftigten vor\u00fcbergehend ge\u00e4ndert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung von vier Zweigstellen w\u00e4hrend der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und au\u00dferbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,305,319],"tags":[17,505,215],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1294"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4530,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294\/revisions\/4530"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}