{"id":1297,"date":"2001-08-29T15:55:21","date_gmt":"2001-08-29T13:55:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1297"},"modified":"2010-07-26T11:08:18","modified_gmt":"2010-07-26T09:08:18","slug":"tarifliche-eingruppierung-einer-mediotheksassistentin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1297","title":{"rendered":"Tarifliche Eingruppierung einer Mediotheksassistentin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 29.08.2001<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 4 AZR 423\/00<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine gelernte Buchh\u00e4ndlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinn\u00fctzigen Verein \u201eGoethe Institut\u201d, bei dem sie als Mediotheksassistentin besch\u00e4ftigt war. Die Angestellte forderte eine h\u00f6here Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tats\u00e4chlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung \u00fcbereinstimmten.\u00a0 Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien einschl\u00e4gig waren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; LAG Bremen vom 23.02.2000, AZ. 2 Sa 109\/99<br \/>\n&#8211; BAG vom 29.08.2001,\u00a0 AZ. 4 AZR 423\/00<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2000 &#8211; 2 Sa 109\/99 &#8211; aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14. Januar 1999 &#8211; 6 Ca 6780\/97 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die zutreffende Eingruppierung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die am 25. August 1952 geborene Kl\u00e4gerin ist gelernte Buchh\u00e4ndlerin und auf Grund Arbeitsvertrags vom 4. Mai 1993 seit dem 6. Mai 1993 als Mediotheksassistentin im Goethe Institut B. des Beklagten besch\u00e4ftigt. \u00a7 2 des Arbeitsvertrags bestimmt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201cDas Arbeitsverh\u00e4ltnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen erg\u00e4nzenden oder \u00e4ndernden Tarifvertr\u00e4gen nach Ma\u00dfgabe der zwischen dem Goethe-Institut und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossenen \u00dcbernahmetarifvertr\u00e4ge vom 1. Mai 1970 (\u00f6ffentliche Mittel) und 15.\/23. Dezember 1970 (Eigenmittel), Eingruppierungstarifvertr\u00e4ge vom 10. Oktober 1978 und 24. April 1989 (\u00f6ffentliche Mittel), 12. Februar 1979 und 27. Oktober 1989 (Eigenmittel), alle in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n\u2026<br \/>\nDie Angestellte ist danach in Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT eingruppiert (\u00a7 22 Abs. 3 BAT).\u201d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war zun\u00e4chst mit 50 %, seit dem 1. M\u00e4rz 1995 mit 75 % der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit besch\u00e4ftigt. Die Mediothek des Goethe Instituts B. ist ein Selbstlernbereich f\u00fcr die Benutzer, \u00fcberwiegend Kursteilnehmer von \u201cDeutsch als Fremdsprache\u201d und DAAD-Stipendiaten. 1995 wurde im Goethe Institut B. wie auch in den anderen in Deutschland die bis dahin vorhandene Stelle einer Mediothekarin, die nach BAT III verg\u00fctet wurde, gestrichen; ab Juli 1995 stand f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten im Goethe Institut B. keine Mediothekarin mehr zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Mediothekarin hatte folgende Aufgaben:\n<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; Bereitstellung und Evaluierung von Materialien f\u00fcr den Selbstlernbereich; Erarbeitung eigener Materialien<br \/>\n&#8211; Beratung und Information der Mediotheksbenutzer<br \/>\n&#8211; Bedarfsanalyse und Bestandspflege<br \/>\n&#8211; Erstellung von Benutzer und Ausleihstatistiken<br \/>\n&#8211; Pr\u00e4sentation der Materialien.<\/p>\n<p>Die Aufgaben der Kl\u00e4gerin bis zur Streichung der Stelle einer Mediothekarin waren unstreitig:\n<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; Katalogf\u00fchrung und Einarbeitung der neuen Materialien<br \/>\n&#8211; laufende Bestandskontrolle<br \/>\n&#8211; \u00dcberwachung der Funktionsf\u00e4higkeit der technischen Ausstattung<br \/>\n&#8211; Schreib- und Kopierarbeiten<br \/>\n&#8211; Ausleih und R\u00fccknahme von Medien, Mahnwesen<br \/>\n&#8211; Aufsichtst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten<br \/>\n&#8211; Pr\u00e4sentation der Selbstlernmaterialien.<\/p>\n<p>Mit dem Rundschreiben vom 19. Januar 1995 legte der Beklagte fest, da\u00df alle Lehrkr\u00e4fte verpflichtet seien, mit ihren Klassen mindestens zweimal die Woche die Lehr- und Lernm\u00f6glichkeiten der Mediothek zu nutzen und die Lernberatung f\u00fcr die eigene Klasse durchzuf\u00fchren. Im Sommer 1995 erfolgte auf Initiative der Mediotheksassistenten und des Betriebsrats eine \u00dcberpr\u00fcfung der Eingruppierungen. Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 forderte der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, eine Arbeitsplatzbeschreibung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit als Mediotheksassistentin zu erstellen, und gab zur Orientierung folgende Stellenanforderung\/Anforderungsbewertung vor:\n<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1. Aufsichts- und Informationst\u00e4tigkeit einschl. standardisierter Beratung w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten der Mediothek,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2.<strong> <\/strong>Verwaltung der Mediothek in Absprache mit dem Verwaltungsleiter und dem Fachreferenten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ausleihverwaltung einschlie\u00dflich Mahnwesen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Inventarisierung und technische Einarbeitung neuer Medien und Materialien,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">F\u00fchren des lokalen Mediothekskatalogs<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">technische Durchf\u00fchrung der Bestellungen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00dcberpr\u00fcfung des Bestandes und \u00dcberwachung der Medienarbeitspl\u00e4tze<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">F\u00fchren der Bestands- und Nutzungsstatistiken<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Schreib- und Kopierarbeiten<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">allgemeine Verwaltungst\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erstellte daraufhin die T\u00e4tigkeitsdarstellung vom 26. September 1995. Mit Schreiben vom 19. August 1996 teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, da\u00df sich an der Bewertung ihrer T\u00e4tigkeit nach VergGr. VI b Fallgr. 35 BAT nach eingehender Pr\u00fcfung durch die entsprechenden Fachreferate keine \u00c4nderung ergeben habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin geltend, ihr stehe Verg\u00fctung nach der VergGr. Vc BAT zu. Sie erf\u00fclle ausgehend von der f\u00fcr sie g\u00fcltigen Stellenbeschreibung aus dem Jahre 1996, die ihr von dem Verwaltungsleiter des Goethe Instituts B. \u00fcbergeben worden sei, die Merkmale der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT. Seit dem Wegfall der Stelle einer Mediothekarin habe sie deren Aufgaben mit \u00fcbernommen, wie sich aus dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Goethe Instituts B. ergebe. Sie hat die Auffassung vertreten, da\u00df sie in Anwendung ihrer gr\u00fcndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndige Leistungen erbringe. Die drei T\u00e4tigkeiten \u201cBereitstellung und Evaluierung von Materialien f\u00fcr den Selbstlernbereich, Erarbeitung eigener Materialien zur Benutzung der Mediothek\u201d mit einem Zeitanteil von 16 %, \u201cBeratung und Information der Mediotheksbenutzer\u201d mit einem Zeitanteil von 55 % und \u201cBedarfsanalyse und Bestandspflege\u201d mit einem Zeitanteil von 16 % erforderten \u201cselbst\u00e4ndige Leistungen\u201d im tariflichen Sinne. Die Anwendung der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT sei auch nicht auf Grund der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Verg\u00fctungsgruppen gesperrt, da sie nicht unter die Fallgr. 35 der VergGr. VI b BAT falle. Sie sei Mediotheksassistentin und nicht Angestellte in einer B\u00fccherei. Selbst wenn sie Angestellte in einer B\u00fccherei sei, stehe ihr die Verg\u00fctung nach VergGr. V c BAT zu. Diese M\u00f6glichkeit sei nach dem Beschlu\u00df der Tarifgemeinschaft deutscher L\u00e4nder er\u00f6ffnet, wenn zur Erf\u00fcllung der \u00fcbertragenen Aufgaben \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndige Leistungen erforderlich seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">festzustellen, da\u00df der Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend ab 1. August 1995 Verg\u00fctung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die jeweils f\u00e4llig gewordenen Nettodifferenzbetr\u00e4ge zur VergGr. VI b BAT mit 4 % ab 1. Januar 1998 zu verzinsen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat die Meinung vertreten, die Anwendung des T\u00e4tigkeitsmerkmals der VergGr. V c BAT sei gem. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Verg\u00fctungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT ausgeschlossen, weil die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin mit dem besonderen T\u00e4tigkeitsmerkmal der VergGr. VI Fallgr. 35 aufgef\u00fchrt sei. Als Angestellte in einer B\u00fccherei k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin tariflich nicht h\u00f6her als in die VergGr. VI b BAT eingruppiert sein. Auch ein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz l\u00e4ge nicht vor. Es gebe keine \u00fcbertarifliche Eingruppierung von Mediotheksassistenten und -assistentinnen in der VergGr. V c BAT. Nur bei den im Ausland t\u00e4tigen Besch\u00e4ftigten werde von der \u00fcbertariflichen H\u00f6hergruppierungsm\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Im \u00fcbrigen erfordere die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndige Leistungen. Die vertragliche Leistung der Kl\u00e4gerin habe sich durch den Wegfall der Mediothekarin nicht ge\u00e4ndert. Die von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegte Stellenbeschreibung sei weder von der Zentralverwaltung des Goethe Instituts noch von dem Institutsleiter des Goethe Instituts B. best\u00e4tigt worden. F\u00fcr Beratung und Information der Mediotheksbenutzer wende die Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen allenfalls 40% ihrer Arbeitszeit auf.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<br \/>\n<\/strong>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Klage ist zul\u00e4ssig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zul\u00e4ssigkeit nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat weder tarifrechtlich noch aus anderen Gr\u00fcnden einen Anspruch auf die Verg\u00fctung nach VergGr. V c BAT ab 1. August 1995.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist tariflich nicht seit dem 1. August 1995 in der VergGr. V c BAT\/BL eingruppiert.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen erg\u00e4nzenden oder \u00e4ndernden Bestimmungen Anwendung, wobei die Parteien \u00fcbereinstimmend von der f\u00fcr die Bereiche des Bundes und der L\u00e4nder (BAT\/BL) geltenden Fassung ausgehen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin den speziellen T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d zuzuordnen. Deshalb kommt nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Verg\u00fctungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT tarifrechtlich die von der Kl\u00e4gerin begehrte Eingruppierung in die VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT nicht in Betracht. Die Vorbemerkung Nr. 1 lautet (soweit hier von Interesse):<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201c1. F\u00fcr Angestellte, deren T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils mit besonderen T\u00e4tigkeitsmerkmalen aufgef\u00fchrt sind, gelten die T\u00e4tigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Verg\u00fctungsgruppe, in der sie aufgef\u00fchrt sind, noch in einer h\u00f6heren Verg\u00fctungsgruppe.<br \/>\n\u2026\u201d<\/p>\n<p>Die Vorbemerkung Nr. 1 sichert den Vorrang speziellerer Eingruppierungsnormen vor den allgemeinen (Senat 22. April 1998 &#8211; 4 AZR 20\/97 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 240).<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die speziellen T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien (VergGr. X Fallgr. 2, VergGr. IX b Fallgr. 5, VergGr. VIII Fallgr. 4, VergGr. VII Fallgr. 11) enden mit der VergGr. VI b Fallgr. 35: Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Das Landesarbeitsgericht hat ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin \u00fcbe ihre T\u00e4tigkeit nicht im Bibliotheksdienst im tariflichen Sinne aus. Nach \u00fcblichem Verst\u00e4ndnis sei eine Mediothek eine Sammlung unterschiedlicher Informationstr\u00e4ger. Dazu geh\u00f6rten auch Ton- und Bildtr\u00e4ger, gemischte Text-, Bild- und Tontr\u00e4ger wie CD-ROM und DVD-ROM, wobei die traditionellen Tontr\u00e4ger lediglich passiv, die modernen Medien auch interaktiv nutzbar seien. Die \u201cPrint-Medien\u201d h\u00e4tten nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis in einer Mediothek nur untergeordnete Bedeutung, w\u00e4hrend die nicht Printmedien in Bibliotheken nachrangig seien. Der Begriff der Mediothek habe im allgemeinen Verkehr eine eigenst\u00e4ndige, vom Begriff der Bibliothek klar abgrenzbare, eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Im \u00fcbrigen sei die T\u00e4tigkeit in einer Mediothek tendenziell anders als die in einer Bibliothek. Das zeige sich auch in den Ans\u00e4tzen f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Berufsausbildung. Die VO \u00fcber die Berufsausbildung zum\/zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S 1257 ff.) erkenne ein eigenst\u00e4ndiges Berufsbild an, das im \u00f6ffentlichen Dienst das bisherige des Bibliotheksassistenten ersetze. In der Ausbildung zur Bibliotheksangestellten im mittleren Dienst bilde der Umgang mit B\u00fcchern den alleinigen Schwerpunkt. Der Umgang mit den nicht vom Begriff der Print-Medien erfa\u00dften Informationstr\u00e4ger erfordere zT gleiche, zT aber auch andersartige Kenntnisse und F\u00e4higkeiten. Qualitativ unterschieden sich die in einer Mediothek zus\u00e4tzlich einzusetzenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht von denen in einer Bibliothek. Es blieben allerdings Unterschiede, die es nicht erlaubten, den Begriff der Mediothek mit dem der Bibliothek gleichzusetzen. Die Gleichstellung von Mediotheksassistenten bzw. Mediotheksassistentinnen mit den Angestellten in B\u00fcchereien w\u00e4re eine Vorwegnahme der Entscheidung der Tarifvertragsparteien \u00fcber die Verg\u00fctung der Mediothekare. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Verg\u00fctungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT hindere demnach eine Eingruppierung der Kl\u00e4gerin in der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT nicht.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Dem kann der Senat zumindest im Ergebnis nicht folgen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, da\u00df sie keine Angestellte in einer B\u00fccherei im tariflichen Sinne ist. F\u00fcr diese f\u00fcr sie g\u00fcnstige Voraussetzung tr\u00e4gt sie die Darlegungs- und Beweislast.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Die Tarifvertragsparteien haben den Tarifbegriff \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d nicht n\u00e4her definiert, sondern sind von dem verkehrs\u00fcblichen allgemeinen Begriff ausgegangen. Ausgehend davon hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1976(- 4 AZR 245\/75 &#8211; BAGE 28, 114, 118) [BAG 26.05.1976 &#8211; 4 AZR 245\/75] den Begriff B\u00fccherei bzw. Bibliothek definiert als \u201ceine Sammlung von B\u00fcchern von nicht ganz unerheblicher Gr\u00f6\u00dfe und unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck\u201d.<\/p>\n<p><strong>(a) <\/strong>Dabei besteht kein ma\u00dfgeblicher Unterschied zwischen den tariflichen Begriffen B\u00fccherei und Bibliothek. Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch(vgl. Brockhaus Die Enzyklop\u00e4die 20. Aufl. 1996 Bd. 3 S 292, wo B\u00fccherei als Synonym f\u00fcr Bibliothek genannt wird, aber keinen eigenen Eintrag ausweist; Meyers Enzyklop\u00e4disches Lexikon 9. Aufl. Nachdruck 1980 Bd. 4 S 128 und Bd. 17 S 574). Zwar wird in den tariflichen Regelungen der Begriff Bibliothek nur in Verbindung mit der Charakterisierung als \u201cwissenschaftliche Bibliothek\u201d benutzt, w\u00e4hrend der Begriff \u201cB\u00fccherei\u201d f\u00fcr unterschiedliche Arten von anderen B\u00fcchereien verwendet wird (zB \u00f6ffentliche B\u00fccherei, Beh\u00f6rdenb\u00fccherei, Stadtteilb\u00fccherei). Das \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df die Erf\u00fcllung der Voraussetzung \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d nicht davon abh\u00e4ngig ist, ob die Angestellte in einer B\u00fccherei oder in einer Bibliothek t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht in Abgrenzung von dem Tarifbegriff B\u00fccherei\/Bibliothek von einem eigenst\u00e4ndigen Begriff der Mediothek ausgegangen werden, der vorliegend die Anwendung der T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p><strong>(c)<\/strong> Eine Einrichtung verliert nicht ihren Charakter als B\u00fccherei oder Bibliothek, wenn sie auch andere Medien als Printmedien enth\u00e4lt. In zunehmendem Ma\u00df bieten B\u00fcchereien nicht nur Printmedien, sondern auch andere Medien an, zB Schallplatten, Tonkassetten, Dia-Reihen und Videofilme, ohne ihren Charakter als B\u00fccherei zu verlieren(vgl. dazu Senat 21. Oktober 1998 &#8211; 4 AZR 564\/97 &#8211; AP BAT-O \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 10). Die Nichtprintmedien finden auf Grund technischer Fortentwicklung immer gr\u00f6\u00dfere Verbreitung und werden zunehmend in Bibliotheken aufgenommen.<\/p>\n<p><strong>(d)<\/strong> Das rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, tarifrechtlich von einem eigenst\u00e4ndigen Begriff der Mediothek auszugehen, der gegen\u00fcber dem Begriff der B\u00fccherei bzw. Bibliothek abzugrenzen ist. Denn auch B\u00fccher, Zeitschriften und andere Printmedien sind Medien und k\u00f6nnen deshalb zu dem Bestand einer Mediothek geh\u00f6ren.<br \/>\nDem entspricht, da\u00df es kein einheitliches allgemeines Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201cMediothek\u201d gibt. Als \u201cMediothek\u201d wird bezeichnet die Sammlung von Medien aller Art oder R\u00e4ume oder Geb\u00e4ude, in denen eine solche Sammlung aufbewahrt wird und eingesehen werden kann (Wahrig Deutsches W\u00f6rterbuch 6. Aufl. 1997 S 849), die meist als Abteilung in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien bereitgestellte Sammlung audiovisueller Medien (Duden Deutsches Universalw\u00f6rterbuch 4. Aufl. 2001 S 1063), die erweiterte Bibliothek, in der alle Medien gespeichert und einsehbar sind(Duden Fremdw\u00f6rterbuch 5. Aufl. 1990 S 488), oder auch die Bibliothek mit wesentlichem Anteil an audiovisuellen Medien(Lexikon des gesamten Buchwesens Bd. 5 2. Aufl. 1999 S 114). Es besteht danach im allgemeinen Sprachgebrauch keine \u00dcbereinstimmung dar\u00fcber, ob bzw. in welchem Umfang in einer Mediothek auch Printmedien enthalten sind. F\u00fcr die Abgrenzung der Einrichtungen, die trotz der Aufnahme von Nicht-Printmedien als B\u00fccherei bzw. Bibliothek im tariflichen Sinne angesehen werden k\u00f6nnen, gibt der Begriff Mediothek nichts her. Insbesondere kann nicht aus der Benennung einer Einrichtung als Mediothek abgeleitet werden, da\u00df es sich nicht um eine B\u00fccherei\/Bibliothek im tariflichen Sinne handelt.<\/p>\n<p><strong>(e)<\/strong> Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang Printmedien in einer Einrichtung vorhanden sein m\u00fcssen, um noch von einer B\u00fccherei bzw. Bibliothek sprechen zu k\u00f6nnen. Dabei kommt es vorrangig auf den Bestand der Printmedien einerseits und der Nicht-Printmedien andererseits an, ggf. auch auf die Intensit\u00e4t deren Nutzung durch die Besucher bzw. auf den Aufwand f\u00fcr die Anschaffung und Verwaltung der Medien f\u00fcr die Angestellten der Bibliothek. Jedenfalls solange, wie die Printmedien nicht nur eine nachrangige Bedeutung f\u00fcr die Einrichtung haben, handelt es sich um eine B\u00fccherei bzw. Bibliothek im tariflichen Sinne. Dann entspricht die Einrichtung in ihrem Bestand und ihrer Funktion noch dem hergebrachten Verst\u00e4ndnis von B\u00fccherei\/Bibliothek als Sammlung von Printmedien und es besteht keine Rechtfertigung, sie nicht mehr diesen Tarifbegriffen zuzuordnen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, da\u00df es sich bei der \u201cMediothek\u201d der Beklagten nicht um eine B\u00fccherei im Sinne des tariflichen Merkmals \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d handelt.<\/p>\n<p><strong>(a)<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Die T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d enden bei der VergGr. VI b Fallgr. 35 BAT. Deshalb ist es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstiger, wenn sie keine Angestellte in einer B\u00fccherei ist und ihr damit die T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr die allgemeine Verwaltung offenstehen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte demnach die Umst\u00e4nde darlegen m\u00fcssen, aus denen sich ergibt, da\u00df die Mediothek der Beklagten keine B\u00fccherei\/Bibliothek im Tarifsinn ist. Daran fehlt es.<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin bzw. dem unstreitigen Sachverhalt ist die Mediothek der Beklagten ein Selbstlernbereich, in dem B\u00fccher, Zeitschriften, Zeitungen, Computerlernprogramme, Kassetten und Videos, spezielle Arbeitsbl\u00e4tter einschlie\u00dflich der dazu ben\u00f6tigten technischen Ger\u00e4te vorgehalten werden. Die Mediothek soll durch Print- und andere Medien Informationen zum Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache vermitteln. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, da\u00df von dem Bestand von ca. 5.000 bis 6.000 B\u00fcchern und Kassetten die H\u00e4lfte zum Deutschlernen geeignet sei; die andere H\u00e4lfte bestehe aus Literatur, Deutschlandkunde und \u00e4hnlichem. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Printmedien im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Medien in der Mediothek der Beklagten eine nachrangige Bedeutung haben.<\/p>\n<p><strong>(c)<\/strong> Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiterhin vor, da\u00df an die Nutzer und die Angestellten einer Bibliothek andere Anforderungen gestellt werden als an die einer Mediothek, weil bei einer Bibliothek nur eine Art von Medien zur Verf\u00fcgung stehe, in einer Mediothek aber verschiedene, so da\u00df je nach Frage- bzw. Aufgabenstellung der Nutzer bzw. der Angestellte eine Auswahl treffen m\u00fcsse. Dieser Gesichtspunkt ist aber f\u00fcr die Frage, ob die Mediothek als B\u00fccherei\/Bibliothek im Tarifsinne anzusehen ist, ohne Bedeutung. Ob sich durch die Aufnahme von Nicht-Printmedien hinsichtlich der an die Angestellten gestellten Anforderungen etwas \u00e4ndert, betrifft die tarifliche Bewertung der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit, nicht aber die Frage, ob die Kl\u00e4gerin zu der Gruppe der \u201cAngestellten in B\u00fcchereien\u201d geh\u00f6rt, f\u00fcr die spezielle T\u00e4tigkeitsmerkmale vereinbart sind.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Die Eingruppierung der Kl\u00e4gerin richtet sich somit nach den T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr \u201cAngestellte in B\u00fcchereien\u201d. Diese sehen die von der Kl\u00e4gerin begehrte VergGr. V c BAT nicht vor.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf tarifliche Verg\u00fctung nach VergGr. V c BAT\/BL ergibt sich auch nicht aus dem Beschlu\u00df der Tarifgemeinschaft deutscher L\u00e4nder vom 14. Juli 1970, auch nicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Der Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission hatte in seiner Sitzung am 14. Juli 1970 keine Bedenken dagegen erhoben, wenn in VergGr. V c BAT folgende T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien und Archiven au\u00dfertariflich angewandt werden (vgl. Clemens\/Scheuring\/Steingen\/Wiese BAT Stand Mai 2001 Teil II BL Anm. 113 a zu Ziff. II):<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern.<br \/>\n(Die Klammers\u00e4tze zu Verg\u00fctungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, gelten entsprechend.)<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Angestellte in Archiven in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und \u00fcberwiegend selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern.<br \/>\n(Die Klammers\u00e4tze zu Verg\u00fctungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, gelten entsprechend.)<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Bei diesen Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. V c BAT f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien handelt es sich um au\u00dfertarifliche Eingruppierungsmerkmale, die nicht tariflich vereinbart worden sind. Ein Angestellter in B\u00fcchereien kann daher bei Erf\u00fcllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines dieser Merkmale Verg\u00fctung nach der VergGr. V c BAT grunds\u00e4tzlich nur dann verlangen, wenn deren Anwendung einzelvertraglich vereinbart ist (vgl. Senat 9. August 2000 &#8211; 4 AZR 439\/99 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 281 bez\u00fcglich der Eingruppierung einer Diplom-Bibliothekarin). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Bezugnahme in \u00a7 2 des Arbeitsvertrags bezieht sich nur auf tarifliche Regelungen und nicht auf einseitige Arbeitgeberregelungen. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht vorgetragen, da\u00df die Anwendbarkeit dieser au\u00dfertariflichen T\u00e4tigkeitsmerkmale anderweitig vereinbart worden ist.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Anwendbarkeit dieser au\u00dfertariflichen Eingruppierungsmerkmale auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das w\u00fcrde zumindest voraussetzen, da\u00df die Beklagte die T\u00e4tigkeit vergleichbarer anderer Mediotheksassistenten\/innen in Anwendung dieser au\u00dfertariflichen Eingruppierungsmerkmale bewertet und nach der VergGr. V c BAT verg\u00fctet hat. Das hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht mehr behauptet.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 29.08.2001 Aktenzeichen: 4 AZR 423\/00 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine gelernte Buchh\u00e4ndlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinn\u00fctzigen Verein \u201eGoethe Institut\u201d, bei dem sie als Mediotheksassistentin besch\u00e4ftigt war. Die Angestellte forderte eine h\u00f6here Eingruppierung nach VergGr. 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