{"id":1307,"date":"2002-11-14T16:21:58","date_gmt":"2002-11-14T14:21:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1307"},"modified":"2010-07-20T10:26:46","modified_gmt":"2010-07-20T08:26:46","slug":"urheberrecht-an-einem-bibliotheksbau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1307","title":{"rendered":"Urheberrecht an einem Bibliotheksbau"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.11.2002<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2002,3570\" class=\"liexternal\" title=\"BGH, Urteil vom 14. 11. 2002 - I ZR 199\/ 00\" target=\"_blank\">I ZR 199\/00<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die <a href=\"http:\/\/staatsbibliothek-berlin.de\/\" class=\"liexternal\">Staatsbibliothek zu Berlin &#8211; Preu\u00dfischer Kulturbesitz<\/a> plant bauliche Ver\u00e4nderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Stra\u00dfe. Der Kl\u00e4ger behauptet, Miturheber des Geb\u00e4udes zu sein, da er an dem urspr\u00fcnglich von Prof. Dr. Hans Scharoun unterzeichneten Architektenentw\u00fcrfen mitgearbeitet hat und sieht durch die geplanten Umbauma\u00dfnahmen sein Urheberrecht verletzt (Werkentstellung). Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof war der Kl\u00e4ger \u00fcberwiegend erfolgreich mit der Folge, dass der Fall wegen Verfahrensfehler an das Kammergericht zur\u00fcckverwiesen wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/log.netbib.de\/archives\/2003\/01\/07\/rechtsfall-staatsbibliothek\/\" class=\"liexternal\" title=\"Netbib Weblogbeitrag vom 07.01.2003\" target=\"_blank\">Netbib Weblogbeitrag \u201cRechtsfall Staatsbibliothek\u201d vom 07.01.2003<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Berlin<br \/>\n&#8211; KG Berlin vom 09.05.2000<br \/>\n&#8211; BGH vom 14.11.2002, Az. I ZR 199\/00<\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><br \/>\n1. Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.<br \/>\n2. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begr\u00fcndet nur eine Vermutung f\u00fcr die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verk\u00f6rperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Geb\u00e4ude verk\u00f6rpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststellungshauptantrags mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, da\u00df dieser Antrag statt als unbegr\u00fcndet als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Kl\u00e4gers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Beklagte, die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz, ist Tr\u00e4gerin der Einrichtung <span class=\"liexternal\">Staatsbibliothek Preu\u00dfischer Kulturbesitz<\/span>, f\u00fcr die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen f\u00fcr die Staatsbibliothek als dessen Partner.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Abrede stellt, plant \u00c4nderungen am Erscheinungsbild des Geb\u00e4udes. Der Kl\u00e4ger bef\u00fcrchtet, diese k\u00f6nnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach.<br \/>\nDer Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 f\u00fcr elf Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kl\u00e4ger erstellte daf\u00fcr zu \u00dcbersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vorgegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdgescho\u00df und zu einem zweiten Obergescho\u00df. Weiter fertigte er u.a. eine Handskizze zu Sonderleses\u00e4len im zweiten Obergescho\u00df, sieben Skizzen einer Lesesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen f\u00fcr dort einzusetzende kreuzf\u00f6rmige St\u00fctzen), Querschnittsskizzen zum geplanten Geb\u00e4ude (vom Reichpietschufer aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer H\u00e4nge- und Spannbetonkonstruktion f\u00fcr drei an einem br\u00fcckenartigen Haupttragwerk abzuh\u00e4ngende Gescho\u00dfebenen im Ostfoyer.<br \/>\nNach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgef\u00fchrten Preisvergabeverfahrens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von 403.257 m3 verlangte, entwickelte der Kl\u00e4ger nunmehr eine sog. Schrumpffassung mit einem Bauvolumen von 322.777 m3. Er entwarf weiter zwei Fl\u00e4chenmagazine als Tiefgeschosse und f\u00fcnf Hochmagazine, weil das &#8211; in der Wettbewerbsfassung als Tiefanlage geplante &#8211; Magazin die doppelte Kapazit\u00e4t erhalten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem Geb\u00e4ude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschu\u00df arbeitete er Ende 1964 eine Konzeption f\u00fcr die Leses\u00e4le aus, die nach seinem Vorbringen die Grundlage f\u00fcr die weitere Planung bis zur Bauausf\u00fchrung bildete.<br \/>\nAuf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar\/5. Februar 1965 einen Architektenvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kl\u00e4ger Skizzen und skizzenartige Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Entwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe weiterhin die Planungen f\u00fcr das Ibero-Amerika-Institut durchgef\u00fchrt, das dem Geb\u00e4ude (nach einem im Juni 1966 gefa\u00dften Beschlu\u00df) an der S\u00fcdwestecke &#8211; statt eines bis dahin vorgesehenen Restaurants &#8211; angegliedert werden sollte.<br \/>\nDie am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspl\u00e4ne weisen im Architektenvermerk jeweils \u201cProf. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun\u201d aus. Auf ihrer Grundlage wurden im B\u00fcro Scharoun Entwurfspl\u00e4ne gefertigt und &#8211; von Prof. Scharoun unterzeichnet &#8211; der Bundesbaudirektion Berlin \u00fcbergeben.<br \/>\nF\u00fcr die Ausf\u00fchrungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 entstand, wurden Zeichnungen f\u00fcr den Rohbau des Hauptbauteils mit den Leses\u00e4len und Foyers sowie f\u00fcr alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und technischen Anlagen erarbeitet.<br \/>\nIm November 1972 &#8211; die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau &#8211; verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kl\u00e4ger im Rahmen der weiteren Planung f\u00fcr die Staatsbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zusammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach \u201cder Weiterf\u00fchrung und Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und Gestaltung\u201d dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entw\u00fcrfe zu Treppen- und Vitrinendetails \u00fcbernahm die Bundesbaudirektion in die endg\u00fcltige Baugestaltung. Auf den anderen Ausf\u00fchrungspl\u00e4nen ist Prof. Scharoun als Entwurfsverfasser aufgef\u00fchrt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die sch\u00f6pferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dementsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Planung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detail\u00fcberlegungen der Planung ausgewirkt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwicklungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm geleiteten Planungsb\u00fcro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben f\u00fcr die Werkpl\u00e4ne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun h\u00e4tten ihm als Alleinurheber die Gestaltungsvorgaben f\u00fcr den Innenausbau des \u00f6ffentlichen Bereichs (insbesondere die Gestaltung der Br\u00fcstungen, der Treppengel\u00e4nder, der Decken und aller Wandverkleidungen) sowie f\u00fcr die Fassadenverkleidungen des Bauk\u00f6rpers oblegen. Seine Planungsleistungen h\u00e4tten vorrangig den Hauptbauteil und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem Simon-Bolivar-Saal betroffen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat beantragt<br \/>\nfestzustellen, da\u00df er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preu\u00dfischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra\u00dfe 33, 10785 Berlin, ist,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nfestzustellen, da\u00df er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preu\u00dfischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra\u00dfe 33, 10785 Berlin, ist,<br \/>\nhilfs-hilfsweise,<br \/>\nfestzustellen, da\u00df er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preu\u00dfischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra\u00dfe 33, 10785 Berlin, ist.<br \/>\nDie Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe s\u00e4mtliche urheberrechtlich schutzf\u00e4higen Leistungen f\u00fcr die Staatsbibliothek erbracht. Der Kl\u00e4ger habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitarbeiter) als Leiter des B\u00fcros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage der vorhandenen Entw\u00fcrfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter fertigen lassen.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nMit seiner Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, da\u00df der Kl\u00e4ger zu \u201cmindestens 50 %\u201d Miturheber sei. Der Kl\u00e4ger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.<br \/>\nDer Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegr\u00fcndet, weil nicht nachgewiesen sei, da\u00df der Kl\u00e4ger Miturheber der neuen Staatsbibliothek sei.<br \/>\nDer preisgekr\u00f6nte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk, das den sp\u00e4ter ausgef\u00fchrten Bau sch\u00f6pferisch vorwegnehme. Urheberrechtsschutz komme aber auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsplanung in Betracht, soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche Gestaltungsh\u00f6he aufweise.<br \/>\nSch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zur Gestaltung der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst k\u00f6nnten nicht festgestellt werden. Der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger die organisatorische Hauptlast getragen habe, gen\u00fcge dazu nicht. Nach \u00a7 10 UrhG spreche f\u00fcr die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsichtlich der sp\u00e4teren Vorentwurfs- und Entwurfspl\u00e4ne durch den Architektenvermerk in der \u00fcblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kl\u00e4ger habe diese Vermutung nicht widerlegen k\u00f6nnen. Er behaupte selbst nicht, da\u00df die Staatsbibliothek nicht nach diesen Pl\u00e4nen errichtet worden sei. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenw\u00f6rtlich versichert. Der Kl\u00e4ger habe es jahrzehntelang hingenommen, da\u00df allgemein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kl\u00e4ger eine Miturheberschaft nicht geltend gemacht.<br \/>\nNach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei eigenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt h\u00e4tten, sei ebenfalls nicht erkennbar, da\u00df der Kl\u00e4ger als Miturheber sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge zu dem Wettbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausf\u00fchrungsplanung geleistet habe. Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft ebensowenig herzuleiten wie daraus, da\u00df es &#8211; wie er behaupte &#8211; keine Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die sch\u00f6pferischen Vorgaben daf\u00fcr zur\u00fcckgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausf\u00fchrungsplanung noch sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe, k\u00f6nne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, da\u00df diese dem Kl\u00e4ger zuzurechnen seien.<br \/>\nAuf sch\u00f6pferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun &#8211; wie bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade &#8211; k\u00f6nne der Kl\u00e4ger seine Antr\u00e4ge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenarbeit der Urheber voraussetze, nicht st\u00fctzen.<br \/>\nAuch der zweite Hilfsantrag des Kl\u00e4gers sei unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger habe nicht beweisen k\u00f6nnen, da\u00df er jedenfalls origin\u00e4re Urheberrechte an einzelnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDiese Beurteilung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Der Hauptantrag des Kl\u00e4gers ist auf die Feststellung gerichtet, da\u00df er \u201cgleichwertig Prof. Scharoun\u201d Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag ist &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts &#8211; unzul\u00e4ssig.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Der Antrag ist allerdings &#8211; wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat &#8211; nicht unbestimmt (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).<br \/>\nDas Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend &#8211; abweichend von seinem Wortlaut &#8211; dahin ausgelegt, da\u00df es dem Kl\u00e4ger um die Feststellung geht, da\u00df er zu \u201cmindestens 50 %\u201d Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei der Auslegung von Proze\u00dferkl\u00e4rungen zun\u00e4chst auf den Wortlaut abzustellen, eine Proze\u00dfpartei darf aber nicht unter allen Umst\u00e4nden am Wortsinn festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, da\u00df sie im Zweifel mit ihrer Proze\u00dfhandlung das bezweckt, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 146, 298, 310; <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2002,2631\" class=\"liexternal\" title=\"BGH, Urt. v. 09.07.2002 - KZR 13\/01\" target=\"_blank\">BGH, Urt. v. 09.07.2002 &#8211; KZR 13\/01<\/a>, Umdruck S. 9, jeweils m.w.N.). Der Kl\u00e4ger ist, wie aus der Klagebegr\u00fcndung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2001,1210\" class=\"liexternal\" title=\"BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 115\/99\" target=\"_blank\">BGH, Urt. v. 07.06.2001 &#8211; I ZR 115\/99<\/a>, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 &#8211; Jubil\u00e4umsschn\u00e4ppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht, da\u00df er den weit \u00fcberwiegenden Anteil an der sch\u00f6pferischen Gestaltung der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgem\u00e4\u00df mit seinem Hauptantrag nicht darum, da\u00df festgestellt wird, er sei genau \u201czu 50 %\u201d Miturheber, sondern um die Feststellung, da\u00df sein sch\u00f6pferischer Beitrag dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb nach seiner Begr\u00fcndung auf eine Feststellung \u00fcber den Umfang seiner Mitwirkung an der Sch\u00f6pfung des Werkes, wie sie nach \u00a7 8 Abs. 3 UrhG zwischen Miturhebern als Voraussetzung f\u00fcr die Verteilung der Ertr\u00e4gnisse aus der Nutzung des Werkes in Betracht kommt.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt, aber &#8211; wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 145, 316, 330) &#8211; mangels Feststellungsinteresses unzul\u00e4ssig (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, da\u00df der Kl\u00e4ger im Verh\u00e4ltnis zu Prof. Scharoun zu mindestens 50 % an der Sch\u00f6pfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist nur von Bedeutung f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und den Erben von Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; daf\u00fcr ist aber Voraussetzung, da\u00df dieses Rechtsverh\u00e4ltnis zugleich f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Proze\u00dfparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse an einer baldigen Kl\u00e4rung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1995 &#8211; V ZR 31\/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.04.1996 &#8211; XII ZR 168\/94, NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Miturheber &#8211; grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung &#8211; nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verh\u00e4ltnis zu Dritten berechtigt ist, Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Auch f\u00fcr die &#8211; im einzelnen umstrittene &#8211; Befugnis eines Miturhebers, Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechts geltend zu machen (vgl. dazu Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 10, 20; M\u00f6hring\/Nicolini\/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm\/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es &#8211; anders als f\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis zu den anderen Miturhebern &#8211; grunds\u00e4tzlich nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Sch\u00f6pfung des Werkes an.<br \/>\nDer Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegr\u00fcndet als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags haben dagegen Erfolg.<br \/>\nDer Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, da\u00df der Kl\u00e4ger neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Geb\u00e4ude verk\u00f6rpert ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.10.1998 &#8211; I ZR 104\/96, GRUR 1999, 230, 231 &#8211; Treppenhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, da\u00df die Staatsbibliothek als Geb\u00e4ude eine Vervielf\u00e4ltigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.<br \/>\nDie Revision r\u00fcgt zu Recht, da\u00df die Entscheidung \u00fcber diesen Antrag verfahrensfehlerhaft ist.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen habe, da\u00df er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek sei, gegen seine aus \u00a7 286 ZPO folgende Pflicht versto\u00dfen, sich mit dem ihm unterbreiteten Proze\u00dfstoff umfassend auseinanderzusetzen.<br \/>\n<strong>(1)<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, da\u00df diese &#8211; wie der Kl\u00e4ger mit konkreten Ausf\u00fchrungen behauptet und unter Sachverst\u00e4ndigenbeweis gestellt hat &#8211; belegen, da\u00df er beginnend mit den ersten Ideenskizzen die urheberrechtlich schutzf\u00e4hige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage des Wettbewerbsentwurfs f\u00fcr die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in die sp\u00e4ter durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Baukunst gefunden hat.<br \/>\nDas Berufungsgericht hat nicht dargelegt, da\u00df dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert war. Dies k\u00f6nnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzf\u00e4hige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grunds\u00e4tzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1990 &#8211; I ZR 191\/88, GRUR 1991, 456, 458 [BGH 07.06.1990 &#8211; I ZR 191\/88] &#8211; Goggolore). Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, h\u00e4ngt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine \u00fcberh\u00f6hten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, \u00e4sthetisch wirkende Formen \u00fcberhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudr\u00fccken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 &#8211; Betriebssystem, m.w.N.). N\u00e4here Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde schon bei einem blo\u00dfen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten F\u00e4llen kann ein Kl\u00e4ger seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werkes gen\u00fcgen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter \u00f6sterr. OGH MuR 2001, 106, 107 f. &#8211; Weinviertelkarte). Bei Architektenpl\u00e4nen, deren Verst\u00e4ndnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen werden k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, da\u00df der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.<br \/>\nDie Urheberschaft des Kl\u00e4gers an den vorgelegten Skizzen und Zeichnungen ist f\u00fcr einen Teil von ihnen unstreitig; f\u00fcr die anderen hat der Kl\u00e4ger zum Beweis die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens beantragt.<br \/>\n<strong>(2)<\/strong> Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht gew\u00fcrdigt.<br \/>\n<strong>(aa)<\/strong> Wird das Vorbringen des Kl\u00e4gers unterstellt, sind die von ihm vorgelegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem Werk der Baukunst f\u00fcr die Kl\u00e4rung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekr\u00e4ftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die ma\u00dfgeblichen Vorg\u00e4nge Jahrzehnte zur\u00fcckliegen und kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Wettbewerbsentwurfs aussagen k\u00f6nnen, zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nDas Berufungsgericht durfte von der W\u00fcrdigung der eingereichten Unterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erw\u00e4gung absehen, entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die sch\u00f6pferischen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, da\u00df nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 06.02.1985 &#8211; I ZR 179\/82, GRUR 1985, 529 &#8211; Happening; Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 7 Rdn. 8; M\u00f6hring\/Nicolini\/Ahlberg aaO \u00a7 7 Rdn. 12; Wandtke\/Bullinger\/Thum, Urheberrecht, \u00a7 7 Rdn. 9; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, w\u00e4re gerade anhand der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen zu pr\u00fcfen gewesen. Dabei w\u00e4re gegebenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entw\u00fcrfe eigenh\u00e4ndig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelm\u00e4\u00dfig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein k\u00f6nnen. Blo\u00dfe Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem Werk begr\u00fcnden jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 &#8211; I ZR 156\/92, GRUR 1995, 47, 48 [BGH 19.10.1994 &#8211; I ZR 156\/92] = WRP 1995, 18 &#8211; Rosaroter Elefant, m.w.N.).<br \/>\n<strong>(bb)<\/strong> Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, da\u00df sich aus den Architektenvermerken auf den f\u00fcr den Neubau verwendeten Pl\u00e4nen eine Vermutung f\u00fcr die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu M\u00f6hring\/Nicolini\/Ahlberg aaO \u00a7 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt die Urhebervermutung des \u00a7 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, f\u00fcr alle Werke der bildenden K\u00fcnste im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch f\u00fcr Entw\u00fcrfe zu Werken der Baukunst. Die &#8211; ohnehin widerlegliche &#8211; Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf Architektenpl\u00e4nen gilt aber nur f\u00fcr die Urheberschaft an den in diesen Entw\u00fcrfen verk\u00f6rperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zukommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, da\u00df die Staatsbibliothek nach den Entw\u00fcrfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, gebaut worden ist, aus den Urteilsgr\u00fcnden ergibt sich jedoch nicht, da\u00df alle sch\u00f6pferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschlie\u00dflich aller sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger seine Urheberschaft behauptet, bereits in diesen Entw\u00fcrfen verk\u00f6rpert sind.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Die Entscheidung des Berufungsgerichts \u00fcber den Feststellungshilfsantrag kann aus den dargelegten Gr\u00fcnden keinen Bestand haben.<br \/>\nEine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die Zeichnungen und Entw\u00fcrfe, die der Kl\u00e4ger in den Vorinstanzen vorgelegt hat, um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschlu\u00df des Berufungsverfahrens zur\u00fcckgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, da\u00df die Unterlagen f\u00fcr die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung nicht zur Verf\u00fcgung stehen, geheilt werden k\u00f6nnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als vollst\u00e4ndig und mit den urspr\u00fcnglich zu den Akten gegebenen Unterlagen identisch anerkannt w\u00fcrden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 08.03.1982 &#8211; II ZR 10\/81, NJW 1982, 2071). Eine Pr\u00fcfung der Frage, ob alle vorgelegten Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Kl\u00e4gers stammen, und eine W\u00fcrdigung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Kl\u00e4gers an der Staatsbibliothek ergeben, w\u00e4re dem Senat ohnehin mangels eigener Sachkunde nicht m\u00f6glich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsgericht im neu er\u00f6ffneten Berufungsverfahren nur mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nF\u00fcr das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Feststellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen sch\u00f6pferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einflie\u00dft. Bei einem w\u00e4hrend eines langen Zeitraums entstehenden Werk &#8211; wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek &#8211; k\u00f6nnen in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungsprozesses mehrere sch\u00f6pferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei allerdings, da\u00df jeder seinen sch\u00f6pferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 [BGH 14.07.1993 &#8211; I ZR 47\/91] &#8211; Buchhaltungsprogramm; Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 8 Rdn. 7; Wandtke\/Bullinger\/Thum aaO \u00a7 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 03.03.1959 &#8211; I ZR 17\/58, GRUR 1959, 335, 336 &#8211; Wenn wir alle Engel w\u00e4ren). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von Prof. Scharoun &#8211; anders als es das Berufungsgericht gemeint hat &#8211; nicht notwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Kl\u00e4gers allenfalls denkbar w\u00e4re. Unter diesem Gesichtspunkt kann es m\u00f6glicherweise schon bei der Entscheidung \u00fcber den ersten Hilfsantrag des Kl\u00e4gers auf die Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 15. November 1999 zum Beweis daf\u00fcr benannt hat, da\u00df er nach dem Tod von Prof. Scharoun sch\u00f6pferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek erbracht hat.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch den R\u00fcgen der Revision gegen die W\u00fcrdigung der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Parteien Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalentw\u00fcrfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden k\u00f6nnen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Andererseits hat die Beklagte behauptet, da\u00df sehr viele &#8211; noch nicht ausgewertete &#8211; Zeichnungen f\u00fcr die Staatsbibliothek aus dem Nachla\u00df von Prof. Scharoun im Besitz des Kl\u00e4gers seien.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nF\u00fcr den Fall, da\u00df sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten Berufungsverfahren als unbegr\u00fcndet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsantrag folgendes auszuf\u00fchren:<br \/>\nNach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kl\u00e4ger insoweit geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Geb\u00e4ude zu unterscheiden, in dem es &#8211; in unver\u00e4nderter oder ver\u00e4nderter Form &#8211; konkretisiert ist. Die unver\u00e4nderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Geb\u00e4ude ist urheberrechtlich eine Vervielf\u00e4ltigung (\u00a7 16 Abs. 1 UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 [BGH 01.10.1998 &#8211; I ZR 104\/96] &#8211; Treppenhausgestaltung). Ver\u00e4nderungen bei der Umsetzung k\u00f6nnen, wenn ihnen urheberrechtlich schutzf\u00e4hige Leistungen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, da\u00df das Werk der Baukunst bearbeitet worden ist (\u00a7 23 UrhG) oder &#8211; von diesem zu unterscheidende &#8211; weitere Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbst\u00e4ndigen Bauteilen des errichteten Geb\u00e4udes konkretisiert sind. Es ist demgem\u00e4\u00df Sache des Kl\u00e4gers, gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustellen.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><br \/>\nDie Revision des Kl\u00e4gers gegen die Abweisung seines Feststellungshauptantrags war danach mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, da\u00df dieser Antrag statt als unbegr\u00fcndet als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird. Auf die Revision des Kl\u00e4gers gegen die Abweisung seiner Hilfsantr\u00e4ge war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 14.11.2002 Aktenzeichen: I ZR 199\/00 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Staatsbibliothek zu Berlin &#8211; Preu\u00dfischer Kulturbesitz plant bauliche Ver\u00e4nderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Stra\u00dfe. 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