{"id":1377,"date":"2008-11-13T21:20:00","date_gmt":"2008-11-13T19:20:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1377"},"modified":"2009-05-10T21:19:51","modified_gmt":"2009-05-10T19:19:51","slug":"saumnisgebuhren-unabhangig-von-erinnerungsschreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1377","title":{"rendered":"S\u00e4umnisgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von Erinnerungsschreiben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.11.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 K 5669\/08<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong> Der Kl\u00e4ger \u00fcberzog die Leihfrist von 6 B\u00fcchern der Universit\u00e4ts- und Stadtbibliothek K\u00f6ln um mehr als 20 Tage. Diese berechnete 10\u20ac je Medium an S\u00e4umnisgeb\u00fchr, wogegen der Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung klagte, keine Benachrichtigung \u00fcber das \u00dcberschreiten der Leihfrist erhalten zu haben, wie es bisher \u00fcblich war. Das Gericht wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Einhaltung der Leihfristen in die Verantwortung des Nutzers f\u00e4llt, die Benachrichtigung ist ein freiwilliger Service der Bibliothek. Das Entstehen der S\u00e4umnisgeb\u00fchren wird durch das Versenden einer Erinnerung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 2003 Inhaber eines Benutzerausweises der Universit\u00e4ts- und Stadtbibliothek K\u00f6ln. Im Jahr 2008 entlieh er u.a. folgende B\u00fccher:<br \/>\n&#8211;\tSch\u00fctz, Beat: Kennziffermodell zur Beurteilung von Immobilieninvestitionen, Buchkennzeichen 14A259<br \/>\n&#8211;\tSchulte, Karl-Werner: Handbuch Immobilien-Projektentwicklung. Buchkennzeichen 20A9161<br \/>\n&#8211;\tBetz, Alexander: Geschlossene Immobilienfonds als Angebotserweiterung und Kapitalanlage von Versicherungsunternehmen, Buchkennzeichen 22A 7596<br \/>\n&#8211;\tSchlenger, Christian: Handbuch Spezialfonds, Buchkennzeichen 27A5736<br \/>\n&#8211;\tBrunner, Marlies: Immobilien-Investment, Buchkennzeichen 28A6406<br \/>\n&#8211;\tWappenhans, Gemot: Rentabilit\u00e4t von geschlossenen Immobilienfonds, Buchkennzeichen 6G9446.<\/p>\n<p>Die Leihfrist endete f\u00fcr das zuerst genannte Buch am 23.6.2008, f\u00fcr das zuletzt genannte Buch am 20.6.2008 und f\u00fcr die \u00fcbrigen B\u00fccher am 25.6.2008. Mit Schreiben des Beklagten vom 11.7., 14.7. und 16.7.2008 wurde der Kl\u00e4ger zur R\u00fcckgabe der B\u00fccher aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Leihfrist um mehr als 20 Kalendertage \u00fcberschritten sei und sein Konto daher mit Geb\u00fchren in H\u00f6he von 10 \u20ac je Medieneinheit belastet sei. Der Kl\u00e4ger gab s\u00e4mtliche B\u00fccher am 16.7.2008 zur\u00fcck, ohne die S\u00e4umnisgeb\u00fchren zu entrichten.<\/p>\n<p>Mit einem als \u201eErinnerung&#8220; \u00fcberschriebenen Schreiben vom 17.7.2008 bat der Beklagte um Zahlung der S\u00e4umnisgeb\u00fchren innerhalb eines Monats, um weitere Schreiben sowie eine Sperre des Bibliotheksausweises zu vermeiden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte am 17.7.2008 gegen die Erhebung von Geb\u00fchren wegen der versp\u00e4teten R\u00fcckgabe der B\u00fccher Widerspruch ein. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, dass er entgegen der bisher \u00fcblichen Vorgehensweise des Beklagten nicht schriftlich zur R\u00fcckgabe der B\u00fccher aufgefordert worden sei. Eine derartige Aufforderung sei bisher mit 2,00 \u20ac Geb\u00fchren verbunden gewesen. Zur Zahlung von 2,00\u20ac je Buch, insgesamt also 12,00 \u20ac, sei er auch bereit.<\/p>\n<p>Der Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger daraufhin mit Schreiben vom 17.7.2008 mit, dass das Widerspruchverfahren in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich abgeschafft worden sei. Zugleich wies er in der Sache darauf hin, dass die S\u00e4umnisgeb\u00fchren nach der Verordnung \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren im Bereich Information, Kommunikation, Medien (GebO-IKM NRW) mit \u00dcberschreitung der Leihfrist kraft Gesetzes f\u00e4llig w\u00fcrden und unabh\u00e4ngig davon zu zahlen seien, ob eine Bibliothek zuvor an den Ablauf der Leihfrist erinnert und\/oder die Medien angemahnt habe. Im \u00dcbrigen erhielten die Benutzer bei jeder Ausleihe einen Beleg, in dem das jeweilige Leihfristende vermerkt sei; die Einhaltung dieser Leihfristen liege anschlie\u00dfend allein in ihrem Verantwortungsbereich. Der Versand von Erinnerungs- und Mahnschreiben seitens der Bibliothek sei lediglich eine freiwillige Serviceleistung, die die Verpflichtung zur Zahlung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren nicht ber\u00fchre; insoweit stehe der Bibliothek nach der GebO-IKM NRW kein Ermessen zu.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger im Folgenden keine Zahlungen leistete, forderte der Beklagte ihn mit Leistungsbescheid vom 18.8.2008 zur Zahlung von Geb\u00fchren in H\u00f6he von 69,95 \u20ac bis zum 31.8.2008 auf. Hierin waren neben S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von 10,00 \u20ac f\u00fcr jedes der o.g. B\u00fccher weitere S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von 8,00 \u20ac sowie Portogeb\u00fchren in H\u00f6he von 1,65 enthalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 28.8.2008 Klage erhoben, mit der er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens gegen die Erhebung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von 60,00 \u20ac durch den Leistungsbescheid vom 18.8.2008 wendet. Den zugleich gestellten Antrag (6 L 1311\/08), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid anzuordnen, hat der Kl\u00e4ger zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen, nachdem der Beklagte erkl\u00e4rt hat, von einer Vollziehung des Geb\u00fchrenbescheides bis zum Abschluss des Klageverfahrens abzusehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.8.2008 insoweit aufzuheben, als darin f\u00fcr die versp\u00e4tete R\u00fcckgabe der B\u00fccher mit den Buchkennzeichen 14A259, 20A9161, 22A7596, 27A5736, 28A6406 und 6G9446 S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 60,00 \u20ac erhoben werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er f\u00fchrt aus, dass sich die Geb\u00fchrenpflicht des Kl\u00e4gers aus \u00a7 2 Abs. 1 GebO-IKM NRW ergebe und die Universit\u00e4tsbibliothek K\u00f6ln ihre Nutzer auf ihren Internetseiten auf die Entstehung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren hinweise. Erinnerungsschreiben w\u00fcrden erstmals nach Erreichen der dritten S\u00e4umnisstufe von 10 \u20ac je Buch versandt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um einen b\u00fcrgerfreundlichen Service, denn f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfristen sei allein der Kl\u00e4ger selbst verantwortlich; er k\u00f6nne die Verantwortung f\u00fcr sein Tun oder Unterlassen nicht dem Beklagten zuschieben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtskate des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 L 1311\/08 und 6 L 1416\/08 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht kann gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Er\u00f6rterungstermin vom 23.10.2008 \u00fcbereinstimmend hierauf verzichtet haben.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Anfechtungsklage ist nicht begr\u00fcndet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.8.2008 ist, soweit er angefochten ist, rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kl\u00e4ger angefochtene Erhebung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren wegen versp\u00e4teter R\u00fcckgabe von B\u00fcchern in H\u00f6he von 60,00\u20ac ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage des angegriffenen Leistungsbescheides ist \u00a7 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach \u00a7 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18.8.2005 (GVBl. NRW S. 738). Danach wird im Rahmen der Benutzung der Hochschulbibliothek mit \u00dcberschreitung der Leihfrist eine Geb\u00fchr f\u00e4llig, die bei bis zu 10 Kalendertagen 2,00\u20ac bei bis zu 20 Kalendertagen 5,00 \u20ac, bei bis zu 30 Kalendertagen 10,00 \u20ac und bei bis zu 40 Kalendertagen 20,00 \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Im Falle des Kl\u00e4gers sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von 10,00 \u20ac je Buch erf\u00fcllt, da er s\u00e4mtliche o.g. B\u00fccher erst zwischen 21 und 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zur\u00fcckgegeben hat.<\/p>\n<p>Rechtliche unerheblich ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers, ob er vom Beklagten zuvor auf den Ablauf der Leihfrist hingewiesen worden ist oder nicht. Denn die Geb\u00fchrenpflicht wird nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 1 lit. a) GebO-IKM NRW \u201emit \u00dcberschreitung der Leihfrist&#8220; f\u00e4llig. Dies bedeutet, dass es f\u00fcr Entstehung und F\u00e4lligkeit der S\u00e4umnisgeb\u00fchr allein darauf ankommt, dass die Leihfrist abgelaufen ist. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die S\u00e4umnisgeb\u00fchr kraft Gesetzes, unabh\u00e4ngig davon, ob der Benutzer zuvor von der Bibliothek auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden ist. Dies entspricht auch der mit der S\u00e4umnisgeb\u00fchr verbundenen Lenkungswirkung, die die Entleiher zu einer Einhaltung der Leihfristen anhalten soll. Allein dem Entleiher und nicht etwa der Bibliothek obliegt demgem\u00e4\u00df die \u00dcberwachung der Einhaltung der Leihfristen. Aus diesem Grunde brauchte das Gericht der &#8211; vom Beklagten bestrittenen &#8211; Behauptung des Kl\u00e4gers, er sei in der Vergangenheit stets rechtzeitig \u00fcber den Ablauf der Leihfrist informiert worden, nicht weiter nachzugehen. Sollte dies tats\u00e4chlich der Fall gewesen sein, so h\u00e4tte es sich um eine blo\u00dfe Serviceleistung des Beklagten gehandelt, die indessen &#8211; schon mangels entsprechender Kompetenz des Beklagten &#8211; nichts an der Entstehung und F\u00e4lligkeit der S\u00e4umnisgeb\u00fchr kraft Gesetzes allein aufgrund des Ablaufs der Leihfrist zu \u00e4ndern vermag.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60,00 \u20ac festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 13.11.2008 Aktenzeichen: 6 K 5669\/08 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger \u00fcberzog die Leihfrist von 6 B\u00fcchern der Universit\u00e4ts- und Stadtbibliothek K\u00f6ln um mehr als 20 Tage. 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