{"id":1378,"date":"2009-01-21T23:06:51","date_gmt":"2009-01-21T21:06:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1378"},"modified":"2019-09-22T14:52:00","modified_gmt":"2019-09-22T12:52:00","slug":"keine-pflichtabgabe-bei-zu-geringer-auflage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1378","title":{"rendered":"Keine Pflichtabgabe bei zu geringer Auflage I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Trier<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>21.01.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong> 5 K 698\/08.TR<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas&#8216; wurden vom Kl\u00e4ger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kl\u00e4ger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach \u00a7 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . Die Stadtbibliothek Trier verzichtete in Folge dessen auf die Ablieferung der Pflichtexemplare und bat den Kl\u00e4ger, die Werke wieder abzuholen. Dagegen legte der Kl\u00e4ger gerichtlichen Widerspruch ein. Die Klage wurde abgewiesen, da nach \u00a7 14 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz nur Werke abgeliefert werden m\u00fcssen, die eine h\u00f6here Auflage als 10 Exemplare haben.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <span class=\"liinternal\">VG Trier vom 21.01.2009, AZ 5 K 698\/08.TR<\/span><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2535\" class=\"liinternal\">OVG Koblenz vom 05.10.2009, Az. 2 A 10243\/09<\/a><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckungsf\u00e4higen Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Berufung wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong>:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt einen Zuschuss zu den Herstellungskosten f\u00fcr als Pflichtexemplare \u00fcbergebene Druckwerke.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger betreibt in T. den Verlag &#8222;X&#8220;. Er besch\u00e4ftigt sich im Wesentlichen mit der Reproduktion von Landkarten und Stadtpl\u00e4nen aus B\u00f6hmen, M\u00e4hren und Schlesien. Die Exemplare werden in Handarbeit endgefertigt und sind nur in geringer St\u00fcckzahl absetzbar.<br \/>\nAm 23. Januar 2007 lieferte der Kl\u00e4ger der Stadtbibliothek der Beklagten ein Exemplar des ersten Teils des &#8222;B\u00f6hmen und M\u00e4hren-Atlas&#8220; sowie dazugeh\u00f6rige historische Stadtpl\u00e4ne und Landkarten als Pflichtexemplar (Lieferschein 21014507-02). Er bezifferte den Gesamtverkaufspreis auf 16.804,00 \u20ac und beantragte einen angemessenen Herstellungszuschuss.<br \/>\nAm 24. Februar 2007 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger den zweiten Teil des &#8222;B\u00f6hmen und M\u00e4hren Atlas&#8220; sowie weitere historische Stadtpl\u00e4ne (Lieferschein 21015307-03). Den Gesamtverkaufspreis bezifferte er auf 5.850,00 \u20ac und beantragte auch insoweit einen angemessenen Zuschuss.<br \/>\nMit Bescheid vom 15. Oktober 2007 verzichtete die Beklagte auf die Ablieferung der vom Kl\u00e4ger \u00fcberlassenen Druckwerke und bat diesen, die Exemplare wieder abzuholen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie im Wesentlichen die Vorschrift des \u00a7 4 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 14 des Landesmediengesetzes an und f\u00fchrte aus, sie sei finanziell nicht in der Lage derartige Summen f\u00fcr Pflichtexemplare aufzuwenden. Eine Besprechung mit Vertretern des Ministeriums, des Landesbibliothekzentrums und anderer wissenschaftlicher Bibliotheken habe ergeben, dass in Rheinland-Pfalz derartig aufw\u00e4ndige Nachdrucke, die einzeln auf Anforderung hergestellt w\u00fcrden, nicht gesammelt werden k\u00f6nnten und sollten. Eine Unterst\u00fctzung des Landes sei demnach ausgeschlossen. Regelungsmotiv des Landesgesetzgebers f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Pflichtexemplarrechts sei gewesen, einen m\u00f6glichst geschlossenen \u00dcberblick \u00fcber das geistige Schaffen im Lande zu erhalten. Dieses Ziel m\u00fcsse jedoch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufzuwendenden Mitteln stehen. Im Einzelfall, insbesondere dann, wenn wie hier ein \u00e4u\u00dferst aufw\u00e4ndiges Exemplar zum Erwerb stehe, m\u00fcsse dieses Ziel im Interesse anderer zu finanzierender Ma\u00dfnahmen jedoch in den Hintergrund treten.<br \/>\nGegen den Bescheid legte der Kl\u00e4ger form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begr\u00fcndung er ausf\u00fchrte, in \u00a7 14 des Landesmediengesetzes sei eindeutig normiert, dass von jedem Druckwerk, welches in Rheinland-Pfalz verlegt werde, ohne R\u00fccksicht auf die Art des Texttr\u00e4gers und des Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens unaufgefordert ein Pflichtexemplar an die zust\u00e4ndige Bibliothek abzuliefern sei. Das Gesetz stelle diese Verpflichtung ohne jegliche Einschr\u00e4nkung fest. Finanzielle Interessen k\u00f6nnten bei den Ermessenserw\u00e4gungen keine Rolle spielen.<br \/>\nDer Stadtrechtsausschuss bei der Stadt T. wies den Widerspruch aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es im Wesentlichen, der Verzicht auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren sei rechtm\u00e4\u00dfig. Er sei insbesondere vor dem Regelungsmotiv des Gesetzgebers, einen m\u00f6glichst geschlossenen \u00dcberblick \u00fcber das geistige Schaffen im Land Rheinland-Pfalz zu erhalten, gerechtfertigt. Dieses Ziel m\u00fcsse in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufzuwendenden Mittel stehen. Die Bibliothek k\u00f6nne der Erf\u00fcllung ihres Bildungsauftrags nicht mehr nachkommen, wenn gro\u00dfe Teile ihres Etats durch Pflichtst\u00fcckk\u00e4ufe gebunden seien. Dar\u00fcber hinaus bestehe kein \u00f6ffentliches Interesse an den vom Kl\u00e4ger angebotenen Werken.<br \/>\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 09. September 2008 hat der Kl\u00e4ger am 09. Oktober 2008 Klage erhoben mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt er vor, eine Ausnahme im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesmediengesetzes liege nicht vor, da er die Druckwerke &#8222;on demand&#8220; verlege. Die Ausnahmevorschrift des \u00a7 4 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 14 des Landesmediengesetzes sei eng auszulegen. Der Begriff &#8222;allgemein&#8220; in dieser Vorschrift bedeute, dass nicht in einem Einzelfall auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren bestimmter Arten verzichtet werden k\u00f6nne.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, f\u00fcr die ihr am 23. Januar 2007 mit Lieferschein Nr. 21014507-02 und am 24. Februar 2007 mit Lieferschein Nr. 210115307-03 als Pflichtexemplare \u00fcbergebenen Druckwerke einen Zuschuss in H\u00f6he von 50 % der Herstellungskosten zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung vertieft sie die Ausf\u00fchrungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts\u00e4tze und die Verwaltungsvorg\u00e4nge verwiesen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage f\u00fchrt in der Sache nicht zum Erfolg.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch auf den begehrten Zuschuss nach \u00a7\u00a7 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 des Landesmediengesetzes &#8211; LMG &#8211; i.V.m. \u00a7 3 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 14 des Landesmediengesetz zu (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -).<br \/>\nBei den abgegebenen Druckwerken handelt es sich nicht um abgabepflichtige und damit bezuschussbare Exemplare im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LMG.<br \/>\nNach \u00a7 14 Absatz 1 Satz 1 LMG ist von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz verlegt wird, ohne R\u00fccksicht auf die Art des Texttr\u00e4gers und des Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens von der Person, die das Druckwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein St\u00fcck (Pflichtexemplar) in markt\u00fcblicher Form an die von dem f\u00fcr das wissenschaftliche Bibliothekswesen zust\u00e4ndigen Ministerium bezeichnete Stelle abzuliefern. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt diese Abgabepflicht jedoch nicht bei Druckwerken, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen. Gemeint sind damit Druckwerke, f\u00fcr die von vorneherein eine geringere Auflagenst\u00e4rke als 10 Exemplare vorgesehen ist, wovon bei den Druckwerken des Kl\u00e4gers nach dessen eigenen Bekunden auszugehen ist, da er bisher lediglich die erforderlichen Pflichtexemplare hergestellt hat und eine weitere Herstellung nur &#8222;on demand&#8220; vorgesehen ist.<br \/>\nDer Zweck der Pflichtexemplarregelung besteht darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollst\u00e4ndig zu sammeln, der \u00d6ffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu \u00fcberliefern. In diesem kulturpolitischen Anliegen hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 &#8211; 1 BvL 24\/78 -) eine legitime Einschr\u00e4nkung des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes gesehen, wenn unzumutbare (wirtschaftliche) Nachteile f\u00fcr den ablieferungspflichtigen Verleger vermieden werden. Letzterem ist in den jeweiligen L\u00e4ndern durch den Erlass von Zuschussregelungen Rechnung getragen worden.<br \/>\nAusgehend vom Zweck der Pflichtexemplarregelung betrifft diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissenschaftliches oder \u00f6ffentliches Interesse besteht. Ein derartiges Interesse vermuten die verschiedenen Landesgesetzgeber bei der (herk\u00f6mmlichen) Herstellungsform von Druckwerken in bestimmter Auflagenh\u00f6he ab einer gewissen Auflagenst\u00e4rke. Der rheinland-pf\u00e4lzische Gesetzgeber geht insoweit von einer Auflagenst\u00e4rke in H\u00f6he von 10 erschienenen Druckwerken aus. Bei einer geringeren Auflagenst\u00e4rke unterstellt der Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht ausl\u00f6senden \u00f6ffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehlt.<br \/>\nUm eine neue, als &#8222;publishing on demand&#8220; bezeichnete Erscheinungsform, bei der Druckst\u00fccke nicht von vorneherein in einer bestimmten Auflagenh\u00f6he sondern lediglich auf Bestellung hergestellt werden, im Sinne des Gesetzeszwecks sinnvoll von der Pflichtexemplarregelung erfassen zu k\u00f6nnen, hat der Landesgesetzgeber bei den Ausnahmen zur Ablieferungspflicht in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG eine zus\u00e4tzliche Regelung getroffen. Danach gilt die Ausnahme von der Ablieferungspflicht nicht f\u00fcr Druckwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden. Diese anscheinende &#8222;Ausnahme von der Ausnahme&#8220; muss jedoch ebenfalls vor dem Hintergrund der Gesetzesintention gesehen werden. Um bei dieser Herstellungsform ebenfalls ab Beginn der Verbreitung &#8211; und nicht erst bei tats\u00e4chlichem Erreichen einer Auflagenzahl von 10 Exemplaren &#8211; die Ablieferungspflicht ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen, musste der Gesetzgeber die Erscheinungsform des &#8222;publishing on de-mand&#8220; von der Regelung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. HS LMG ausnehmen. Insoweit ist in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 14 des Landesmediengesetz dann auch die Regelung getroffen, dass als Beginn der Verbreitung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 LMG ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Ablieferungspflicht ist, das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren gilt. Mithin ist die &#8222;Ausnahme von der Ausnahme&#8220; im 2. HS in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG nicht auf die im Falle des &#8222;publishing on demand&#8220; zu erwartende Auflagenh\u00f6he, sondern ausschlie\u00dflich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Ablieferungspflicht bezogen. Der allgemeine Gedanke des Gesetzgebers, dass erst ab einer bestimmten Auflagenst\u00e4rke ein \u00f6ffentliches Interesse an dem Druckwerk vermutet werden kann, sollte mit dieser Regelung hingegen nicht tangiert werden. Geregelt werden sollte vielmehr die M\u00f6glichkeit, bei dieser Erscheinungsform bereits vor Erstellung des 10. Exemplars die Ablieferungspflicht auszul\u00f6sen. Das \u00f6ffentliche Interesse an dem Druckwerk als ma\u00dfgeblicher Ausl\u00f6ser der Ablieferungspflicht ist damit jedoch nicht aufgegeben worden.<br \/>\nMithin unterfallen die aufw\u00e4ndig in Handarbeit hergestellten Einzelst\u00fccke des Kl\u00e4gers, die nach dessen eigenem Bekunden auf dem freien Markt aller Voraussicht nach in geringerer Anzahl als 10 Exemplare erscheinen werden, nicht der im 2. HS des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG getroffenen Regelung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger erf\u00e4hrt insoweit auch keinen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, da ihm die hergestellten und der Beklagten \u00fcberlassenen Exemplare als wirtschaftlicher Wert verbleiben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden m\u00fcssen. Dadurch, dass die von ihm hergestellten Druckwerke von der Pflichtexemplarregelung ausgenommen sind, ist der Kl\u00e4ger von der die Zuschusspflicht ausl\u00f6senden belastenden Regelung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 LMG gerade nicht betroffen. Mit Wegfall der Ablieferungspflicht entf\u00e4llt demnach zwangsl\u00e4ufig der Anspruch auf Entsch\u00e4digung bei unzumutbarer Belastung, da eine den Kl\u00e4ger belastende Ma\u00dfnahme gerade nicht erfolgt. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars dient &#8211; entgegen der vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung &#8211; nicht dazu, die Herstellung ausschlie\u00dflich von Pflichtst\u00fccken zu erm\u00f6glichen, um diese damit \u00fcber die \u00f6ffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Vielmehr dient der Herstellungszuschuss ausschlie\u00dflich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zus\u00e4tzlicher Exemplare im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen.<br \/>\nNach alledem ist die Klage mit der sich aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Trier Entscheidungsdatum: 21.01.2009 Aktenzeichen: 5 K 698\/08.TR Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas&#8216; wurden vom Kl\u00e4ger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kl\u00e4ger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach \u00a7 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . 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