{"id":1397,"date":"2004-03-15T10:47:26","date_gmt":"2004-03-15T08:47:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1397"},"modified":"2021-06-09T17:41:51","modified_gmt":"2021-06-09T16:41:51","slug":"dreijahriges-hausverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1397","title":{"rendered":"Dreij\u00e4hriges Hausverbot III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 15.03.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 3 K 03.4560<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Universit\u00e4tsbibliothek M\u00fcnchen erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegen\u00fcber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreij\u00e4hriges Hausverbot. Die Kl\u00e4gerin bestreitet die Vorw\u00fcrfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Kl\u00e4gerin mit ihren \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3775\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 09.04.2003, Az. M3 E 03.1330<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"..\/?p=3782\" data-wplink-edit=\"true\" class=\"liinternal\">BayVGH vom 23.06.2003, Az. 7 CE 03.1294<\/a><\/p>\n<p><strong>Hauptsacheverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG M\u00fcnchen vom 15.03.2004, Az. M 3 K 03.4560<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ein Hausverbot seitens des Beklagten.<\/p>\n<p>Mit (sofort vollziehbarem) Bescheid des Beklagten vom *** Januar 2003, der Kl\u00e4gerin zugegangen am 4. 2. 2003, wurde ihr verboten, R\u00e4ume der Universit\u00e4tsbibliothek M\u00fcnchen samt Teilbibliotheken f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tage der Zustellung des Bescheids, zu betreten.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wurde der Bescheid mit mehrfachen St\u00f6rungen des Bibliotheksbetriebs durch die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>So h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin, die mit rechtskr\u00e4ftigem Bescheid vom 1. 3. 1999 nach 20 Fachsemestern exmatrikuliert worden sei, insbesondere w\u00e4hrend eines Vorfalls am 9. 1. 2003 die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek anl\u00e4sslich einer Benutzerdaten\u00fcberpr\u00fcfung mit aggressiver Gestik bedroht und u. a. ge\u00e4u\u00dfert: &#8222;Wenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so k\u00f6nnt ihr es haben&#8220;. Diese Drohung sei von den betroffenen Mitarbeitern ernstgenommen worden, obwohl die Kl\u00e4gerin die Drohung anschlie\u00dfend relativiert h\u00e4tte. Im \u00fcbrigen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bereits zuvor in \u00e4hnlicher Weise Mitarbeiter des Schalterdienstes der Universit\u00e4tsbibliothek, etwa mit Ausdr\u00fccken wie &#8222;Idioten&#8220;, die &#8222;st\u00e4ndig l\u00fcgen und betr\u00fcgen&#8220;, beschimpft. Vorkommnisse dieser Art h\u00e4tten in letzter Zeit stark zugenommen. Zu diesen Vorf\u00e4llen trete noch eine entsprechend gelagerte Vorgeschichte hinzu. Bereits in den Jahren 1999 und 2000 h\u00e4tten vergleichbare \u00c4u\u00dferungen seitens der Kl\u00e4gerin stattgefunden, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bereits mit Bescheid vom 12.5.2000 ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Nachdem im Widerspruchsverfahren dieses erste Hausverbot beschr\u00e4nkt wurde, wurde es mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil des VG M\u00fcnchen vom 15. 10. 2001 (Az.: M 3 K 00.3435) aufgehoben. Der Beklagte h\u00e4tte dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig werden lassen, weil er davon ausging, die Kl\u00e4gerin werde es sich zur Warnung dienen lassen und ihr Verhalten k\u00fcnftig m\u00e4\u00dfigen. Das Gegenteil sei der Fall, weshalb nun ein erneutes Hausverbot notwendig geworden sei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. 2. 2003 legte die Kl\u00e4gerin Widerspruch ein, \u00fcber den &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob gegen den Bescheid vom *** 1. 2003 Klage mit Schriftsatz vom 18. 9. 2003, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht M\u00fcnchen am 23. 9. 2003, und beantragt sinngem\u00e4\u00df, den Bescheid des Beklagten vom **. 1. 2003 aufzuheben.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im wesentlichen folgendes vor.<\/p>\n<p>Sie sei vor Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheides nicht angeh\u00f6rt worden. Zudem basiere dieser Bescheid auf Fehlinterpretationen und Unterstellungen.<\/p>\n<p>In Anbetracht des Vorfalls vom 9. 1. 2003 sei die Darstellung des Beklagten in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich der Widergabe ihrer \u00c4u\u00dferung in Zusammenhang mit &#8222;Erfurt&#8220;, unzutreffend. Zun\u00e4chst sei zu bemerken, dass dem Vorfall eine willk\u00fcrliche Blockierung der Bibliotheksnummer der Kl\u00e4gerin vorausgegangen sei. Dies h\u00e4tte zur Folge gehabt, dass sie einige bestellte B\u00fccher nicht ausleihen konnte. Daraufhin habe sie sich unter Vorlage ihres Doktorandenausweises mit dem Stempel f\u00fcr das Wintersemester 2002\/03 und einer Quittung der Zahlstelle der Universit\u00e4t ******* an Herrn U***** gewandt. Nachdem dieser im Gespr\u00e4ch mit der Kl\u00e4gerin deren L\u00f6schung aus dem Bibliothekssystem angek\u00fcndigt h\u00e4tte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin im Laufe dieser Auseinandersetzung ge\u00e4u\u00dfert: &#8222;&#8230;oder wollen Sie hier ein zweites Erfurt provozieren ?&#8220; Diese \u00c4u\u00dferung sei als Kritik an starren Systemen und Unmenschlichkeit zu verstehen. Der Bedeutungsgehalt einer Bedrohung, welchen die Beklagte dieser \u00c4u\u00dferung beilege, tr\u00e4fe nicht zu. Die Kl\u00e4gerin, die Schweizer Staatsb\u00fcrgerin ist, ist der Ansicht, bei ihrer \u00c4u\u00dferung handele es sich um eine typisch schweizerische, spontane provokative Gegenfrage auf die L\u00f6schungsank\u00fcndigung mit dem Ziel, eine Probleml\u00f6sung anzumahnen. Ihre \u00c4u\u00dferung sei nicht w\u00f6rtlich zu verstehen gewesen. Vielmehr liege hier ein interkulturell bedingtes sprachliches Missverst\u00e4ndnis vor. Als sie erkannt habe, dass ein Missverst\u00e4ndnis vorliege, habe sie sich bei Herrn U***** sowohl m\u00fcndlich als auch schriftlich entschuldigt. Im \u00fcbrigen habe sich die Beklagte nicht \u00fcber die Bedeutung ihrer \u00c4u\u00dferung vor dem Hintergrund schweizerischen Sprachgebrauchs Klarheit geschaffen. Hierzu regt sie eine Anfrage beim Schweizerdeutschen W\u00f6rterbuch in Z\u00fcrich an. Auch bestreitet die Kl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte die obige \u00c4u\u00dferung in lautstarker Weise und begleitet von bedrohlicher Gestik abgegeben.<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen im Bescheid vom **. 1. 2003 genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verh\u00e4ngung des Hausverbots beruhten auf Unterstellungen und werden von der Kl\u00e4gerin bestritten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Kl\u00e4gerin wird ihr Schriftsatz vom 18. 9. 2003 in Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 1. 11. 2003, beim Bayerischen Verwaltungsgericht M\u00fcnchen eingegangen am 5. 11. 2003, schildert die Kl\u00e4gerin einen Vorfall nach Erlass des Hausverbots, in dessen Verlauf sie die Bibliothek des Instituts f\u00fcr Interkulturelle Kommunikation betreten hat, weil sie dort befindliches Material ben\u00f6tigte. Nachdem sie von einer Mitarbeiterin dazu aufgefordert worden sei, habe sie das Institut sofort verlassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12. 11. 2003, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht M\u00fcnchen am 14. 11. 2003, f\u00fchrte die Beklagte zur Begr\u00fcndung aus, der Bescheid vom *** 1. 2003 sei rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Das Hausverbot sei wegen einer Vielzahl von Verst\u00f6\u00dfen der Kl\u00e4gerin gegen die Hausordnung erlassen worden.<\/p>\n<p>Was den Vorfall vom 9. 1. 2003 anbelangt, so komme es nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin ihre \u00c4u\u00dferung etwa anders, als die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek diese verstanden h\u00e4tten, gemeint h\u00e4tte. Denn insoweit sei auf den Empf\u00e4ngerhorizont abzustellen. Daneben seien auch Tonfall, Lautst\u00e4rke und Gestik im Zusammenhang mit dieser \u00c4u\u00dferung bedrohlich gewesen.<\/p>\n<p>Neben dem Vorfall am 9. 1. 2003, der nur die &#8222;Spitze des Eisbergs&#8220; darstelle, seien noch viele andere Anl\u00e4sse f\u00fcr Beschwerden der Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek \u00fcber die Kl\u00e4gerin aufgetreten.<\/p>\n<p>Zwar konnten nicht alle Vorf\u00e4lle, die durch die Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6st wurden, in Aktenvermerken festgehalten werden, wobei aber zu ber\u00fccksichtigen sei, dass sich die Mitarbeiter nach den entsprechenden Vorf\u00e4llen vordringlich um die Anliegen der wartenden anderen Benutzer h\u00e4tten k\u00fcmmern m\u00fcssen. Jedoch k\u00f6nnten die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek hier\u00fcber Auskunft geben.<\/p>\n<p>Auch seien durch die Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6ste Vorf\u00e4lle bereits gerichtsbekannt. Diesbez\u00fcglich verweist die Beklagte auf ein Verfahren zwischen den Beteiligten mit dem Aktenzeichen M 3 K 00.3435.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin seien geeignet, bei den betroffenen Mitarbeitern Angst auszul\u00f6sen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin ihrer drastischen Ausdrucksweise bislang keine Taten folgen lie\u00df. Die Verhaltensweisen der Kl\u00e4gerin seien jedenfalls den Mitarbeitern der Universit\u00e4tsbibliothek nicht zumutbar. Eine Prognose, um die es hier bei der Verh\u00e4ngung eines Hausverbotes gehe, unter Ber\u00fccksichtigung der langj\u00e4hrigen Erfahrungen mit der Kl\u00e4gerin ergebe, dass ein rechtstreues, der Hausordnung entsprechendes Verhalten der Kl\u00e4gerin nicht erwartet werden k\u00f6nne. Daf\u00fcr spr\u00e4che auch ein Versto\u00df der Kl\u00e4gerin gegen das Hausverbot vom 17. 10. 2003, den die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 1. 11. 2003 einger\u00e4umt habe. Au\u00dferdem w\u00fcrden durch die Vorf\u00e4lle mit der Kl\u00e4gerin nicht nur die Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek ge\u00e4ngstigt, sondern auch der Bibliotheksbetrieb w\u00fcrde gest\u00f6rt. Im \u00fcbrigen habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Ben\u00fctzung der Universit\u00e4tsbibliothek. Nach einer Bearbeitungszeit ihres Dissertationsvorhabens von ca. 15 Jahren sei ein Abschluss dieses Vorhabens nicht erkennbar. Ein die Doktorarbeit betreuender Professor stehe der Kl\u00e4gerin nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Hausverbot sei auch das mildeste Mittel, um effektiv gegen das Verhalten der Kl\u00e4gerin vorzugehen. Ein strafrechtliches Vorgehen oder der Ausschluss der Kl\u00e4gerin von der Benutzung der Bibliothek nach \u00a7 26 Abs. 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) w\u00fcrden st\u00e4rker in die Rechte der Kl\u00e4gerin eingreifen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 8. 3. 2004 hat die Kl\u00e4gerin u.a. gebeten, Herrn H********** von der Universit\u00e4tsverwaltung zum Termin vorzuladen.<\/p>\n<p>Am 15. M\u00e4rz 2004 fand m\u00fcndliche Verhandlung statt; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift \u00fcber die \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsakt sowie auf die vorgelegten Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Verwaltungsrechtsweg (\u00a7 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das hier zu beurteilende Hausverbot ist dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen und in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen.<\/p>\n<p>Das mit der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Ma\u00dfnahme verf\u00fcgte Hausverbot ist \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. F\u00fcr die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem \u00f6ffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot pr\u00e4gen. Davon ausgehend ist das Hausverbot dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen, weil sich die Antragstellerin als Benutzerin der Bibliothek in dieser aufgehalten hat, diese als staatliche Bibliothek \u00f6ffentlich ist und wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18.8.1993 (GVBl S. 635)). Daher liegt ein \u00f6ffentlich-rechtliches Ben\u00fctzungsverh\u00e4ltnis einer \u00f6ffentlichen Einrichtung vor.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Klage ist als sog. Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO zul\u00e4ssig, da die Beklagte \u00fcber den Widerspruch der Kl\u00e4gerin vom 4. Februar 2003 nicht entschieden hat.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bescheid der Beklagten ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Rechtsgrundlage f\u00fcr das Hausverbot ist Art. 5 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. 24 Abs. 5 BayHSchG. Die erstgenannte Vorschrift weist die Aufgabe der Aus\u00fcbung des Hausrechts der Hochschule als staatliche Einrichtung zu. Die zweitgenannte Vorschrift bestimmt den Pr\u00e4sidenten der Hochschule als Inhaber des Hausrechts. In einer Zusammenschau stellen diese beiden Vorschriften eine taugliche Befugnisnorm und nicht eine blo\u00dfe Zust\u00e4ndigkeitsregelung dar (BayVGH, Urt. v. 23. 2. 1981 &#8211; 7 B 80 A.1522 u. 1948 -, BayVBl. 1981, 657 m.w.N.; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3782\" class=\"liinternal\">BayVGH, Beschluss v. 23. 6. 2003 &#8211; 7 CE 03.1294<\/a> -, NVwZ-RR 2004, 185).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtm\u00e4\u00dfig. Insbesondere wurde der Anh\u00f6rungspflicht, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, dadurch Gen\u00fcge getan, dass die Kl\u00e4gerin im Laufe des Verfahrens einschlie\u00dflich des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit dazu hatte, sich zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Dadurch wurde die zun\u00e4chst, d.h. vor Erlass des Bescheids, unterbliebene Anh\u00f6rung nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Bereits durch die Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens kann der Verfahrensmangel der fehlenden Anh\u00f6rung geheilt werden (BVerwG, Urt. v. 17. 8. 1982 &#8211; 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 = NVwZ 1983, 284 = BayVBl. 1982, 760; BVerwG, Urt. v. 14. 10. 1982 &#8211; 3 C 46.81 -, NJW 1983, 2044 = BayVBl. 1983, 406). Denn soweit der verfahrensgegenst\u00e4ndliche Verwaltungsakt in seiner Begr\u00fcndung die wesentlichen Gr\u00fcnde iSv Art. 39 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG enth\u00e4lt &#8211; was vorliegend der Fall ist -, so ist der Widerspruchsf\u00fchrer damit auch \u00fcber die f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen iSv Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterrichtet. Enth\u00e4lt der Bescheid &#8211; was vorliegend ebenso der Fall ist -, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsbehelfsbelehrung, \u00a7 70 VwGO, so ist damit dem Widerspruchsf\u00fchrer eine den Erfordernissen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gen\u00fcgende Anh\u00f6rungsm\u00f6glichkeit einger\u00e4umt. Durch die Einlegung des Widerspruchs hat die Kl\u00e4gerin von ihrer \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit auch Gebrauch gemacht. Allerdings geh\u00f6rt zu einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Anh\u00f6rung auch, dass die Beh\u00f6rde bereit ist, die \u00c4u\u00dferung zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen, wenngleich sie ihr nat\u00fcrlich nicht folgen braucht (BVerwG a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18. 2. 1991 &#8211; 7 B 15\/91 -, NVwZ-RR 1991, 337). Im Rahmen des Schriftsatzwechsels der Parteien und der Er\u00f6rterung im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden dabei die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt. Zwar ist umstritten, ob eine Heilung eines Anh\u00f6rungsmangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann (bejahend die ganz \u00fcberwiegende Meinung f\u00fcr das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 20. 5. 1988 &#8211; 4 TH 3616\/87 -, NVwZ-RR 1989, 113 = D\u00d6V 1988, 1023; BayVGH, Beschl. v. 16. 2. 1983 &#8211; Nr. 22 CS 82.A.2498 -, BayVBl. 1983, 595; Beschl. v. 9. 10. 2003 &#8211; 25 CS 03.897 -, BayVBl. 2004, 149; anders noch BVerwG, Urt. v. 15. 12. 1983 &#8211; 3 C 27\/82 -, BVerwGE 68, 275 = BayVBl. 1984, 439). Jedenfalls dann aber, wenn wie hier durch den von der Kl\u00e4gerin eingelegten Widerspruch ihr eine \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit einger\u00e4umt ist, und der Beklagte in seiner Klageerwiderung zu erkennen gibt, dass er ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gew\u00fcrdigt hat (zu diesem Kriterium OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. 1. 2002 &#8211; 1 MA 4216\/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; OVG Sachsen, Beschl. v. 11. 10. 1993 &#8211; 1 S 202\/93 -, NVwZ-RR 1994, 551), reicht dies nach Auffassung der Kammer als nachgeholte Anh\u00f6rung vor dem Hintergrund des mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG verfolgten Zweckes aus.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Das angegriffene Hausverbot ist in der Sache gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dabei ist von folgendem Grundsatz auszugehen: W\u00e4hrend das Ordnungsrecht (Art. 5 Abs. 3 Nr. 6 BayHSchG; Art. 93 f. BayHSchG) im wesentlichen Folgerungen aus vergangenem Verhalten zieht, wenn auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Zukunft, und damit repressiv orientiert ist, dient das Hausrecht demgegen\u00fcber unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakter (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3782\" class=\"liinternal\">BayVGH, Beschl. v. 23. 6. 2003 &#8211; 7 CE 03.1294 &#8211;<\/a>, NVwZ-RR 2004, 185; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 14 zu Art. 24 m. w. N.). Aufgrund dieses prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakters eines Hausverbots geht es also nicht darum, bereits geschehene Vorf\u00e4lle zu &#8222;bestrafen&#8220;, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorf\u00e4lle wiederholen.<\/p>\n<p>Beim Erlass des Hausverbotes standen f\u00fcr die Universit\u00e4tsverwaltung Vorf\u00e4lle im Vordergrund, bei denen die Kl\u00e4gerin durch Bedrohungen und Beleidigungen des Bibliothekspersonals in Erscheinung trat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sich erwiesen, dass sich diese Vorf\u00e4lle im wesentlichen so abgespielt haben, wie sie von der Beklagten dem Hausverbot zu Grunde gelegt wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Bescheid der Beklagten als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Bereits die \u00c4u\u00dferung &#8222;Wenn ihr ein zweites Erfurt haben wollt, dann k\u00f6nnt ihr das haben&#8220; allein kommt als hinreichender Grund f\u00fcr die Erteilung eines befristeten Hausverbotes in Betracht.<\/p>\n<p>Dass die \u00c4u\u00dferung in dieser Weise gefallen ist, hat die m\u00fcndliche Verhandlung erwiesen. Sowohl der Zeuge U***** als Adressat dieser \u00c4u\u00dferung als auch die bei der \u00c4u\u00dferung anwesende Zeugin P****** haben diese \u00c4u\u00dferung \u00fcbereinstimmend und glaubhaft in der zitierten Fassung geschildert (vgl Seiten 3 und 7 des Protokolls, im folgenden abgek\u00fcrzt d. P.). Zwar ist der wortlautgenauen Widergabe einer bestimmten \u00c4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich Skepsis entgegenzubringen (Bender\/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band 1 Glaubw\u00fcrdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, Rn. 57), weil grunds\u00e4tzlich nur Sinn, nicht Wortlaut gemerkt wird; anders kann es sich aber verhalten mit &#8222;druckreifen&#8220; Zitaten, die sich gerade auf Grund ihrer Formulierung besonders gut einpr\u00e4gen. So liegt der Fall hier, weshalb auch die w\u00f6rtliche Zitierung nachvollziehbar ist. Diese Fassung stimmt mit der von der Beklagten u.a. als Grund f\u00fcr das Hausverbot im Bescheid vom *** 1. 2003 angegebenen Fassung \u00fcberein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet, die \u00c4u\u00dferung in Zusammenhang mit &#8222;Erfurt&#8220; gemacht zu haben. Sie behauptet lediglich eine andere Formulierung, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass sie geltend macht, die \u00c4u\u00dferung als Frage formuliert zu haben. Auch diesbez\u00fcglich hat aber der Zeuge U***** ausgesagt, dass er die \u00c4u\u00dferung als Aussage und nicht als Frage verstanden hat.<\/p>\n<p>Durch die Inbezugnahme des Amoklaufs eines ehemaligen Sch\u00fclers am Gutenberg Gymnasium in Erfurt am 26. 4. 2002 mit 17 Toten wird zweifellos ein erhebliches und massives Drohpotential aufgebaut. Diese Entgleisung durfte als Bedrohung verstanden werden und nach den Aussagen sowohl des Zeugen U***** als auch der Zeugin P****** wurde sie von diesen auch als bedrohlich empfunden (S. 4 u. S. 8 d. P.). Auch dadurch, dass die Kl\u00e4gerin versuchte, die Aussage zu relativieren &#8211; eine im Anschluss an die \u00c4u\u00dferung erfolgte Relativierung ergibt sich aus der Aussage der Zeugin P****** (S. 7 d. P.) &#8211; und sich sp\u00e4ter telefonisch beim Zeugen U***** entschuldigt hat, \u00e4ndert sich hieran nichts. Denn wie oben ausgef\u00fchrt geht es hier um eine prognostische Entscheidung in Richtung Zukunft. F\u00fcr diese ist entscheidend, dass die \u00c4u\u00dferung erstens gefallen ist und zweitens als Bedrohung verstanden wurde. Das ist der Fall. Nicht im Zentrum steht dagegen die Aufarbeitung der Aussage in Richtung Vergangenheit, da hieraus f\u00fcr die Prognoseentscheidung wenig zu gewinnen ist. Eine Entschuldigung k\u00f6nnte allein dann von Bedeutung sein, wenn durch sie darauf geschlossen werden k\u00f6nnte, dass die \u00c4u\u00dferung eine einmalige und unbeabsichtigte, sozusagen &#8222;im Eifer des Gefechts&#8220; get\u00e4tigte Entgleisung w\u00e4re. So liegt der Fall hier nicht. Denn neben dieser \u00c4u\u00dferung hat das Verhalten der Kl\u00e4gerin in Form einer Vielzahl anderer \u00c4u\u00dferungen (dazu sogleich) zu Beanstandungen Anlass gegeben.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass der Rezeption ihrer \u00c4u\u00dferung ein interkulturell bedingtes sprachliches Missverst\u00e4ndnis zu Grunde liege, \u00e4ndert hieran nichts. Denn was die Einstufung von \u00c4u\u00dferungen als Bedrohungen anbelangt, so gilt zun\u00e4chst, dass unter einer Drohung das Inaussichtstellen eines k\u00fcnftigen \u00dcbels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt, verstanden wird (Tr\u00f6ndle\/Fischer, StGB, 51. Auflage, \u00a7 240, Rn. 30). Diese aus dem Strafrecht stammende Definition der Drohung beansprucht auch im Verwaltungsrecht Geltung, da der Terminus der Drohung ein allgemeiner Rechtsbegriff ist und es keine im wesentlichen Bedeutungsgehalt unterschiedlichen Begriffsverst\u00e4ndnisse hiervon gibt. Danach stellt sich die kl\u00e4gerische \u00c4u\u00dferung aber als eine Drohung dar. Nichts anderes ergibt sich \u00fcbrigens aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin selbst. Denn soweit sie vorbringt, bei ihrer \u00c4u\u00dferung handele es sich lediglich um eine spontane provokative Gegenfrage mit dem Ziel, eine Probleml\u00f6sung anzumahnen, so erhellt hieraus, dass die \u00c4u\u00dferung eben dazu dient, mittels der Androhung eines unerlaubten Mittels eine ihr g\u00fcnstige Behandlung zu erreichen; ob die Kl\u00e4gerin die Drohung wirklich in die Tat umsetzen wollte oder k\u00f6nnte, ist unerheblich. Denn ob der Drohende seine Drohung verwirklichen will, ist ohne Bedeutung, da es ausreichend ist, dass der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll (Tr\u00f6ndle\/Fischer, StGB, 51. Auflage, \u00a7 241, Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rterma\u00dfen eine Verhaltens\u00e4nderung herbeif\u00fchren wollte, was bedingt, dass ihre Drohung ernst genommen werden sollte.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Ob das von der Beklagten f\u00fcr die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Hausverbot bereits allein auf obige \u00c4u\u00dferung gest\u00fctzt werden durfte, kann offen bleiben. Denn auch die \u00fcbrigen im Bescheid vom **. 1. 2003 von der Beklagten geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr das Hausverbot haben sich im wesentlichen als zutreffend erwiesen. Insbesondere die Zeugin R**** hat in ihrer Aussage Angeben \u00fcber die langj\u00e4hrigen Beschimpfungen und Beleidigungen (&#8222;L\u00fcgner, Betr\u00fcger, Nazis, ausl\u00e4nder- und frauenfeindlich&#8220;) des Bibliothekspersonals durch die Kl\u00e4gerin gemacht (S. 5 u. 6 d. P.). Dass die Zeugin R**** relativ pauschal von diesen Vorf\u00e4llen berichtet und keine konkreten Zeitangaben machen konnte (mit Ausnahme eines Vorfalles aus dem Jahr 1981), schadet bei der W\u00fcrdigung ihrer Aussagen nicht, sondern tr\u00e4gt vielmehr zu deren Glaubhaftigkeit bei. Denn aussagepsychologisch ist es wesentlich \u00fcberzeugender, dass die Zeugin \u00fcber Vorf\u00e4lle, die sich immerhin \u00fcber einen Zeitraum von 24 Jahren erstrecken, nicht detaillierter und zeitlich genauer eingeordnet berichten kann. Die Zeugin R**** berichtet hierbei zwar nicht durchweg von an sie gerichteten Beschimpfungen u.\u00e4., wohl aber berichtet sie durchgehend von eigenen Wahrnehmungen. Die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber verschiedenen Mitarbeitern des Bibliotheksstabs konnte sie auf Grund ihrer r\u00e4umlichen Stellung in der Universit\u00e4tsbibliothek (vgl. S. 6 d. P.) nachvollziehbar gut wahrnehmen. Im \u00fcbrigen berichtet auch die Zeugin P****** von Beleidigungen der Mitarbeiter der UB durch die Kl\u00e4gerin (S. 7 d. P.). Die Aussagen der beiden genannten Zeuginnen \u00fcber das Verhalten der Kl\u00e4gerin, die Beleidigungen und Beschimpfungen, sind glaubhaft. Insbesondere die Zeugin P******, die nicht mehr bei der Universit\u00e4tsbibliothek besch\u00e4ftigt ist, hat kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Insgesamt rechtfertigen diese \u00fcber einen Zeitraum von vielen Jahren w\u00e4hrenden Beschimpfungen und Beleidigungen des Bibliothekspersonals, die zum Vorfall am 9. 1. 2003 noch hinzutreten, den Ausspruch des Hausverbotes.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Die Beweisanregung der Kl\u00e4gerin, Herrn H********** zum Termin zu laden, brauchte nicht aufgegriffen werden. Herr Ltd. RegDir. H********** hat &#8211; als Leiter der Hauptabteilung II der Universit\u00e4tsverwaltung (u.a. Liegenschaftsamt) Vertreter f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Hausrechts i.S.v. Art. 24 Abs. 5 S. 2 BayHSchG &#8211; den Bescheid an die Kl\u00e4gerin unterzeichnet. Eine dar\u00fcber hinausgehende Kenntnis von Vorg\u00e4ngen, die dieses Verfahren betreffen und etwa die Vernehmung von Herrn H********** als Zeugen erforderten, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Insgesamt haben sich in der m\u00fcndliche Verhandlung die vom Beklagten zur Begr\u00fcndung des Hausverbotes aufgef\u00fchrten Vorf\u00e4lle im wesentlichen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Auf die weitere denkbare Begr\u00fcndung, auf die ein Hausverbot gest\u00fctzt werden kann, n\u00e4mlich darauf, dass durch ein Verhalten eines Benutzers der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bibliotheksbetrieb gest\u00f6rt wird (vgl. hierzu auch \u00a7 7 Abs. 1 ABOB), kommt es neben dem oben gesagten nicht mehr entscheidend an. Zwar scheint dieser Gesichtspunkt in der Ausgangsbegr\u00fcndung des Bescheids auf. Im Vordergrund steht aber ersichtlich der Schutz der Bibliotheksangestellten vor Bedrohungen und Beleidigungen.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Das auf drei Jahre befristete Hausverbot ist ermessensfehlerfrei und verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Die Dauer des Hausverbotes von drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Bei der Kl\u00e4gerin, deren Verhalten bereits fr\u00fcher zum Erlass eines Hausverbots gef\u00fchrt hatte, ist nicht zu erwarten, dass sie das Unrechtm\u00e4\u00dfige ihres Tuns einsieht und daraus Konsequenzen f\u00fcr ihr Handeln vor Ablauf dieses Zeitraumes zieht. Die Universit\u00e4t hatte bereits mit Bescheid vom 12. 5. 2000 der Kl\u00e4gerin ein Hausverbot erteilt, das zwar von der Kammer aufgehoben wurde (VG M\u00fcnchen, Urt. v. 15. 10. 2001 &#8211; M 3 K 00.3435 -), allerdings im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, die Bescheide seien als Dauerverwaltungsakte anzusehen, die sich jedenfalls im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erwiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin die Universit\u00e4tsbibliothek zur Fertigstellung ihrer Dissertation nutzen m\u00f6chte, f\u00fchrt nicht zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Hausverbotes. Denn eine Nutzung der Universit\u00e4tsbibliothek ist der Kl\u00e4gerin trotz Hausverbotes nicht unm\u00f6glich. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber kein Hausverbot, sondern ein Ben\u00fctzungsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 S. 1 ABOB erlassen worden w\u00e4re. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst ihr ein Hausverbot immerhin noch die M\u00f6glichkeit, Medien durch einen Beauftragten ausleihen zu lassen, vgl. \u00a7 13 Abs. 2 S. 2 ABOB. Dass damit in tats\u00e4chlicher Hinsicht Einschr\u00e4nkungen verbunden sind und auch nicht alle Medien der Ausleihe zug\u00e4nglich sind &#8211; \u00a7 15 ABOB sieht insofern Ausleihbeschr\u00e4nkungen vor &#8211; f\u00fchrt wiederum nicht zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Denn das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verlangt nur, dass, soweit dies der Sache nach m\u00f6glich ist, nicht eine Rechtsposition g\u00e4nzlich auf der Strecke bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 1. 4. 2003 &#8211; 1 BvR 539\/03 -, NVwZ 2003, 855 = BayVBl. 2003, 593), Einschr\u00e4nkungen sind dagegen im Einklang mit diesem Prinzip zur Erreichung des legitimen Zwecks, der hier darin besteht, das rechtm\u00e4\u00dfige Hausverbot durchzusetzen, hinzunehmen.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Ben\u00fctzung der Bibliothek w\u00e4re f\u00fcr ihre Dissertation notwendig, \u00e4ndert nichts an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Hausverbotes. Darauf, ob die Kl\u00e4gerin einen Doktorvater f\u00fcr ihr Dissertationsvorhaben gefunden hat, kommt es letztlich nicht an. Nach der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Erkl\u00e4rung spricht hierf\u00fcr einiges, obwohl der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung (Prot. S. 9) hieran Zweifel angemeldet hat. Eine weitere Sachaufkl\u00e4rung hierzu war nicht notwendig, da zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden kann, dass sie einen Doktorvater hat, ohne dass dies Auswirkungen auf das getroffene Hausverbot hat. Denn einerseits ist es f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Universit\u00e4tsbibliothek durch die Kl\u00e4gerin gar nicht notwendig, dass sie einen betreuungsbereiten Doktorvater hat, da sie auch andernfalls nicht von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen w\u00e4re, vgl. \u00a7 4 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 ABOB. Andererseits kann ihr daraus auch kein Recht erwachsen, bei der Benutzung der Universit\u00e4tsbibliothek die Bibliotheksangestellten zu bedrohen und zu beleidigen, sodass sich die rechtliche Beurteilung des Hausverbotes aus diesem Gesichtspunkt nicht \u00e4ndert. Allenfalls bei der Gewichtung der beiderseitigen Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung unter Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann dieser Umstand eine Rolle spielen; dass der Beklagte hierbei ermessensfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht gesichert erschien, dass die Kl\u00e4gerin auf einen betreuungsbereiten Professor zur\u00fcckgreifen kann, ist ein Umstand, den der Beklagte in seine Abw\u00e4gung einstellen durfte.<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Soweit die Kammer im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3775\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen, Beschl. v. 9. April 2003 &#8211; M 3 E 03.1330 &#8211;<\/a>) das streitgegenst\u00e4ndliche Hausverbot anders beurteilt hat, ist hierzu festzustellen, dass sich die Sachlage in tats\u00e4chlicher Hinsicht f\u00fcr die Kammer insbesondere nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung anders darstellt. Die neuen Erkenntnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen, f\u00fchren dazu, dass das Ergebnis der nur summarischen Pr\u00fcfung im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes sich nicht best\u00e4tigt hat, sondern die Kammer im Verfahren der Hauptsache mit dessen genaueren M\u00f6glichkeiten zur Tatsachenaufkl\u00e4rung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.<\/p>\n<p>Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 ff ZPO.<br \/>\n<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 15.03.2004 Aktenzeichen: M 3 K 03.4560 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Universit\u00e4tsbibliothek M\u00fcnchen erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegen\u00fcber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreij\u00e4hriges Hausverbot. Die Kl\u00e4gerin bestreitet die Vorw\u00fcrfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. 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