{"id":14,"date":"2007-04-24T18:46:41","date_gmt":"2007-04-24T16:46:41","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=34"},"modified":"2011-08-25T10:49:46","modified_gmt":"2011-08-25T08:49:46","slug":"vg-munster-vom-24042007-az-1-k-46406","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=14","title":{"rendered":"Verlust eines Bibliotheksausweises"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnster<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong> 24.04.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_muenster\/j2007\/1_K_464_06urteil20070424.html\" title=\"1 K 464\/06\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 K 464\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Universit\u00e4tsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz f\u00fcr nicht zur\u00fcckgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek vers\u00e4umte, die Identit\u00e4t des Entleihers beim Ausleihvorgang zu pr\u00fcfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verd\u00e4chtig war.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender H\u00f6he leistet.<br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte war im Wintersemester 2004\/2005 bei der Kl\u00e4gerin als Studentin der Rechtswissenschaft eingeschrieben. Sie erhielt von der Kl\u00e4gerin einen Studienausweis in Form einer Chipkarte, die mit einem Lichtbild und einer Geldkartenfunktion versehen war und zugleich als Benutzungsausweis f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek diente (sog. U. -Universit\u00e4ts-Karte, U1. ).<\/p>\n<p>Mit der U1. der Beklagten wurden am 9. Dezember 2004 um 15:38 Uhr elf und um 16:44 Uhr weitere sechs B\u00fccher ausgeliehen. Von diesen B\u00fcchern erhielt die Kl\u00e4gerin lediglich eines zur\u00fcck, das in der Cafeteria der Universit\u00e4t aufgefunden wurde.<br \/>\nAm 14. Dezember 2004 zeigte die Beklagte dem Studentensekretariat den Verlust ihrer U1. an.<\/p>\n<p>Nachdem sie am 15. Dezember 2004 einen R\u00fcckruf f\u00fcr eines der mit ihrer U1. entliehenen B\u00fccher erhalten hatte, erstattete sie am 17. Dezember 2004 bei dem Polizeipr\u00e4sidium E. Strafanzeige und gab an, mit ihrer U1. zuletzt am 9. Dezember 2004 gegen 15 Uhr in der Mensa der Kl\u00e4gerin bezahlt und sie anschlie\u00dfend in ihre Jackentasche gesteckt zu haben. Am 13. Dezember 2004 habe sie ihren Verlust bemerkt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, sie k\u00f6nne die entliehenen B\u00fccher nicht zur\u00fcckgeben, da sie nicht von ihr entliehen worden seien. Sie habe ihre U1. zuletzt am Mittag des 9. Dezember 2004 benutzt, um an der D. -Cafeteria zu bezahlen. Im folgenden habe sie sie weder verliehen noch liegen gelassen, vielmehr sei sie ihr gestohlen worden. Nur 90 Minuten sp\u00e4ter sei die Ausleihe erfolgt. Der Mitarbeiter der Bibliothek, der die B\u00fccher ausgeliehen habe, habe ihren Verlust zu vertreten, da er es vers\u00e4umt habe, die Identit\u00e4t des Ausleihers anhand des Lichtbildes auf der U1. zu \u00fcberpr\u00fcfen. F\u00fcr eine Kontrolle des Ausleihers habe in Anbetracht der Anzahl der B\u00fccher und des Umstands, dass drei B\u00fccher doppelt entliehen werden sollten, aller Anlass bestanden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, sie beabsichtige, f\u00fcr die verlorenen B\u00fccher Ersatz zu beschaffen und hierf\u00fcr Schadensersatz zu verlangen. Die Verlustmeldung erst am 14. Dezember 2004 zeige, dass die Beklagte mit ihrer U1. sorglos umgegangen sei. Eine Feststellung der Identit\u00e4t der Ausleiher anhand des Lichtbildes auf der U1. sei in der Praxis nicht m\u00f6glich, da der Ausleihvorgang hierdurch wesentlich verl\u00e4ngert w\u00fcrde, das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild h\u00e4ufig nicht mehr mit dem Lichtbild \u00fcbereinstimme und eine Ausleihe durch Dritte nur noch mit einer entsprechenden Vollmacht m\u00f6glich w\u00e4re. Das Lichtbild diene daher auch nicht der Erg\u00e4nzung der Bibliotheks-, sondern z. B. der Fahrausweisfunktion.<\/p>\n<p>Im Mai 2005 beschaffte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die abhanden gekommenen B\u00fccher Ersatz und wandte hierf\u00fcr 420,01 Euro auf.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Erstattung dieses Betrages auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.<\/p>\n<p>Am 24. November 2005 wurde gegen die Beklagte ein Mahnbescheid \u00fcber 429,41 Euro erlassen. Die Beklagte erhob hiergegen Widerspruch, woraufhin das f\u00fcr die L\u00e4nder S. -Q. und T. zust\u00e4ndige gemeinsame Mahngericht, das Amtsgericht N. , den Rechtsstreit zur Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht U2. abgegeben hat. Das Amtsgericht U2. hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht U2. verwiesen, das ihn an das erkennende Gericht weiterverwiesen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Beklagte sei nach \u00a7 6 Abs. 5 der Bibliotheksordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe den Missbrauch ihrer U1. fahrl\u00e4ssig und damit schuldhaft erm\u00f6glicht, indem sie sie entweder liegen gelassen oder ihren Diebstahl durch Unachtsamkeit erm\u00f6glicht habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 420,01 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz sei dem 13. November 2005 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie macht geltend, den Diebstahl ihrer U1. nicht bemerkt zu haben und daher hier\u00fcber keine genaueren Angaben machen zu k\u00f6nnen. Einem Anspruch der Kl\u00e4gerin stehe entgegen, dass es der Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek vers\u00e4umt habe, die Identit\u00e4t des Ausleihers anhand des Lichtbildes auf der U1. zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Schaden der Kl\u00e4gerin bestehe im \u00fcbrigen lediglich in dem verbliebenen Zeitwert der B\u00fccher.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Parteien im \u00fcbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der in Ablichtung vorliegenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft U2. (8250 UJs 2840\/05) erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Gericht hat wegen der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht U2. an das Verwaltungsgericht U2. gem\u00e4\u00df \u00a7 17a Abs. 2 Satz 3 VwGO von der Er\u00f6ffnung des Verwaltungsrechtswegs auszugehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist im \u00fcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1 VwGO er\u00f6ffnet. Die Kl\u00e4gerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz in entsprechender Anwendung von \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung des als \u00f6ffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Universit\u00e4tsbibliotheksbenutzungsverh\u00e4ltnisses geltend. Die Zuweisung bestimmter Schadensersatzanspr\u00fcche an den ordentlichen Rechtsweg in \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht einschl\u00e4gig, da diese nur Anspr\u00fcche gegen den Staat, nicht solche des Staates betrifft.<\/p>\n<p>vgl. Kopp\/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., M\u00fcnchen 2003, \u00a7 40 Rn. 73.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 823 BGB ist das Gericht nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung befugt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann ihren Zahlungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Sie weist das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis auf, da Zweifel an ihrer Befugnis, gegen\u00fcber der Beklagten einen Verwaltungsakt zu erlassen, bestehen und angesichts der vorausgegangenen Zahlungsverweigerung der Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen war.<\/p>\n<p>vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 28. September 1979 &#8211; 7 D. 22\/78 -, BVerwGE 58, 316 = NJW 1980, 852 = D\u00d6V 1980, 413 = DVBl 1980, 294 = Buchholz 407.4 \u00a7 7a FStrG Nr 1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich weder unmittelbar aus \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 ihrer Bibliotheksordnung, noch aus einer entsprechenden Anwendung von \u00a7 280 Abs. 1 BGB, noch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Unmittelbar auf \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung l\u00e4sst sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht st\u00fctzen. Die von dem Senat der Kl\u00e4gerin dort vorgenommene Normierung einer Haftung der Bibliotheksbenutzer f\u00fcr Sch\u00e4den aus schuldhaft erm\u00f6glichtem Missbrauch des Benutzungsausweises stellt einen weitreichenden Eingriff in die Verm\u00f6gensrechte der Benutzer dar. Sie bedarf nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und sie nicht anderen Normgebern \u00fcberlassen darf, einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage.<\/p>\n<p>vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes: <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1978,2\" title=\"BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8\/77\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 &#8211; 2 BvL 8\/77<\/a> -, BVerfGE 49, 89 = DVBl 1979, 45 = NJW 1979, 359; <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1998,1440\" title=\"Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\/97\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Urteil vom 14. Juli 1998 &#8211; 1 BvR 1640\/97<\/a> -, BVerfGE 98, 218 = DVBl 1998, 955 = NJW 1998, 2515.<\/p>\n<p>Als solche kommt lediglich \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 5 des rheinland-pf\u00e4lzischen Universit\u00e4tsgesetzes (seit dem 1. September 2003: \u00a7 7 des rheinland- pf\u00e4lzischen Hochschulgesetzes) in Betracht. Die dort enthaltene Erm\u00e4chtigung zur Regelung der Organisation und Benutzung der Hochschulbibliothek gibt f\u00fcr eine derartige Haftungsregelung jedoch nichts her. Sie vermittelt lediglich die Befugnis, im Wege der Satzung Regelungen zu treffen, die die Funktionsf\u00e4higkeit der Universit\u00e4tsbibliothek gew\u00e4hrleisten sollen. F\u00fcr Regelungen, die nicht den Betrieb der Bibliothek betreffen, findet sich dort keine Grundlage.<\/p>\n<p>vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j1997\/22_A_302_96urteil19970523.html\" title=\"OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302\/96\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 &#8211; 22 A 302\/96<\/a> -, NWVBl. 1998, 196 = NVwZ 1998, 1212.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Bibliotheksbenutzungsverh\u00e4ltnisses durch die Beklagte.<\/p>\n<p>vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit von \u00a7 280 Abs. 1 BGB auf \u00f6ffentlich-rechtliche Benutzungsverh\u00e4ltnisse: OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 2003 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2003\/15_A_4115_01urteil20030114.html\" title=\"OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2003 - 15 A 4115\/01\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 A 4115\/01<\/a> -, juris, und vom 28. Juni 2005 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2005\/15_A_4115_01urteil20050628.html\" title=\"OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2003 - 15 A 4115\/01\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 A 4115\/01<\/a> -, juris; zum Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j1997\/22_A_302_96urteil19970523.html\" title=\"OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302\/96\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 &#8211; 22 A 302\/96<\/a> -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 1. M\u00e4rz 1995 &#8211; 8 D. 36\/92 -, NJW 1995, 2303 = Buchholz 303 \u00a7 287 ZPO Nr. 3.<\/p>\n<p>Eine Pflicht der Beklagten, die mit ihrer U1. entliehenen B\u00fccher zur\u00fcckzugeben, ist nicht entstanden, da sie die B\u00fccher nicht entliehen hat. Das Gericht ist aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Beklagte die Ausleihe nicht selbst vorgenommen und ihren Ausweis auch keiner anderen Person zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Auf Befragen des Gerichts hat die Beklagte zun\u00e4chst \u00fcberzeugend dargelegt, warum sie die U1. getrennt von ihrer Brieftasche aufbewahrt hat, so dass ihr Verlust nicht mit dem der Brieftasche verbunden war: Da es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Campus-Universit\u00e4t handelt und die U1. mit einer Geldkartenfunktion ausgestattet ist, ben\u00f6tigte die Beklagte w\u00e4hrend ihres Aufenthalts auf dem Campus in der Regel nur die U1. . Sie nahm daher des \u00f6fteren nur ihre U1. zum Campusgel\u00e4nde mit und bewahrte diese daher auch getrennt von ihrer Brieftasche in ihrer Kleidung auf. Zwar konnte sich die Beklagte an Einzelheiten des Tages, an dem sie die U1. zuletzt benutzt hatte, nicht erinnern. Dies stellt jedoch die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht in Frage. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass man sich an allt\u00e4gliche Handgriffe wie das Einstecken einer Karte wie der U1. bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erinnern kann, da ihnen im Alltag keine besondere Bedeutung zukommt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beklagten werden daher auch nicht dadurch geweckt, dass sie sich nicht daran erinnern kann, zu welcher genauen Uhrzeit sie die U1. zum Bezahlen in der D. -Cafeteria benutzt und was sie mit ihr erworben hat. Die von der Beklagten einger\u00e4umten Erinnerungsl\u00fccken sprechen vielmehr f\u00fcr ihre Glaubw\u00fcrdigkeit. Schlie\u00dflich konnte die Beklagte auch \u00fcberzeugend erkl\u00e4ren, woher sie am 13. Januar 2005 &#8211; dem Tag ihres Stellungnahmeschreibens an die Kl\u00e4gerin &#8211; von der Uhrzeit der beiden Ausleihvorg\u00e4nge wusste: Sie habe sich, nachdem sie von den Ausleihvorg\u00e4ngen durch eine e-mail der Kl\u00e4gerin erfahren habe, bei der Kl\u00e4gerin nach den Umst\u00e4nden der Ausleihen erkundigt. Hierbei habe sie die genaue Uhrzeit der beiden Ausleihvorg\u00e4nge erfahren. Ferner habe man ihr mitgeteilt, dass es in den R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin keine Video\u00fcberwachung gebe und sich der am 9. Dezember 2004 mit der Ausleihe besch\u00e4ftigte Mitarbeiter nicht mehr an den oder die Ausleihenden erinnern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Es kann dahin stehen, ob die Beklagte die sich aus \u00a7 6 Abs. 5 Satz 2 der Bibliotheksordnung ergebende Pflicht, den Verlust ihres Benutzungsausweises der Bibliothek und dem Studentensekretariat unverz\u00fcglich anzuzeigen, verletzt hat, indem sie ihre U1. erst am 14. Dezember sperren lie\u00df, obwohl sie ihren Verlust bereits am 13. Dezember 2004 bemerkt hatte. Diese Pflichtverletzung h\u00e4tte den der Beklagten entstandenen Schaden jedenfalls nicht verursacht, da die B\u00fccher bereits am 9. Dezember 2004 entliehen wurden.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung des Benutzers, sich des Besitzes der U1. im Abstand von wenigen Stunden zu vergewissern, ist in der Bibliotheksordnung nicht normiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis. Das Benutzungsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnte allenfalls die Pflicht begr\u00fcnden, den Verbleib des Benutzungsausweises in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu kontrollieren, wobei dem Benutzer jedenfalls nicht mehr als eine t\u00e4gliche Kontrolle abverlangt werden kann. Da die Beklagte ihre U1. noch am Mittag des 9. Dezember 2004 benutzt hatte, bestand f\u00fcr sie keine Veranlassung, sich ihres Besitzes noch am selben Nachmittag zu vergewissern.<\/p>\n<p>Ob das Benutzungsverh\u00e4ltnis eine Pflicht begr\u00fcndet, den Benutzungsausweis sorgf\u00e4ltig aufzubewahren, ob die Beklagte diese Pflicht verletzt und damit den Missbrauch ihres Ausweises im Sinne von \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung schuldhaft erm\u00f6glicht hat, ob hierf\u00fcr der Beweis der ersten Anzeichens spricht<\/p>\n<p>vgl. zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises: OLG Brandenburg, Urteil vom 7. M\u00e4rz 2007 &#8211; 13 U 69\/06 -, juris; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 &#8211; IX ZR 210\/03 -, BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 = ZIP 2004, 2226 &#8211;<\/p>\n<p>und ob die Beklagte ihr fehlendes Verschulden dargelegt und bewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>Eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht jedenfalls wegen \u00fcberwiegenden Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin entsprechend \u00a7 254 Abs. 1 BGB nicht. Nach der vorgenannten Vorschrift h\u00e4ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch\u00e4digten mitgewirkt hat. Den Gesch\u00e4digten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen hat, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.<\/p>\n<p>vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 66. Aufl., M\u00fcnchen 2007, \u00a7 254, Rn. 1.<\/p>\n<p>Ein solches Mitverschulden kann auch in einem Organisationsverschulden bestehen.<\/p>\n<p>vgl. <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2007,524\" title=\"BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250\/06\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 &#8211; 8 AZR 250\/06<\/a> -, juris.<\/p>\n<p>Ein solches Organisationsverschulden ist der Kl\u00e4gerin zur Last zu legen. Nach ihrem Vorbringen werden ihre zur Ausleihe vorgesehenen Best\u00e4nde jeder Person \u00fcberlassen, die einen Benutzungsausweis vorlegt. Eine Kontrolle anhand des auf der U1. angebrachten Lichtbildes, ob es sich bei dem Ausleiher um ihren Inhaber handelt, findet nicht statt. Auf diese Weise hat jeder Benutzer die M\u00f6glichkeit, Best\u00e4nde der Kl\u00e4gerin durch Bevollm\u00e4chtigte auszuleihen, ohne diesen eine Vollmacht ausstellen zu m\u00fcssen. Die \u00dcberlassung des Benutzungsausweises reicht aus. Mit dieser Praxis setzt sich die Kl\u00e4gerin in Widerspruch zu ihrer Bibliotheksordnung. Nach deren \u00a7 6 Abs. 6 haben Personen, die nicht der Universit\u00e4t angeh\u00f6ren und die nach \u00a7 6 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 nach Anmeldung als Benutzer zugelassen werden k\u00f6nnen, sich durch Vorlage ihres Personalausweises auszuweisen. Auf diese Weise soll nach der Bibliotheksordnung der Kl\u00e4gerin eine Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung erm\u00f6glicht werden, da die Benutzungsausweise der sog. Externen kein Lichtbild aufweisen. Das Gericht versteht \u00a7 6 Abs. 6 der Bibliotheksordnung dahingehend, dass diese Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung nicht nur bei der Zulassung als Benutzer und bei der Verlustmeldung des Benutzungsausweises, sondern auch bei der Ausleihe stattfinden soll.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Bibliotheksordnung der Kl\u00e4gerin eine Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung bei der Ausleihe nicht vorsehen sollte, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin ein Mitverschulden zur Last zu legen, da sie die durch das auf der U1. angebrachte Lichtbild er\u00f6ffnete Kontrollm\u00f6glichkeit nicht nutzt, um sich vor Schaden zu bewahren. Dabei bedarf es keiner weiteren Pr\u00fcfung, zu welchen Zwecken das Lichtbild in die U1. aufgenommen wurde. Entscheidend ist, dass die Kl\u00e4gerin die durch seine Existenz er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Legitimationspr\u00fcfung nicht nutzt. Diese Praxis ist ihr als Organisationsverschulden vorzuwerfen. Ihre Einw\u00e4nde, die \u00dcberpr\u00fcfung des Lichtbildes w\u00fcrde den Ausleihvorgang erheblich verl\u00e4ngern, sei wegen einer Ver\u00e4nderung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich und w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr eine Ausleihe durch Dritte die Vorlage einer Vollmacht erforderlich werden w\u00fcrde, vermag ihre Praxis nicht zu rechtfertigen. Dass durch eine \u00dcberpr\u00fcfung des Lichtbildes der Ausleihvorgang erheblich verl\u00e4ngert werden w\u00fcrde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche \u00dcberpr\u00fcfung findet auch im \u00f6ffentlichen Nahverkehr statt, da die U1. auch als Fahrausweis genutzt wird. Da die \u00dcberpr\u00fcfung die Einhaltung des Nahverkehr-Fahrplans offensichtlich nicht in Frage stellt, kann sie auch im Ausleihbetrieb der Kl\u00e4gerin nicht zu einer wesentlichen Verz\u00f6gerung f\u00fchren. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Pr\u00fcfvorgangs, der regelm\u00e4\u00dfig durch einen kurzen Blick erledigt sein d\u00fcrfte. Dass eine Identifizierung aufgrund einer Ver\u00e4nderung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes des Benutzers im Einzelfall nicht m\u00f6glich sein kann, spricht nicht gegen das Vorhandensein der Kontrollm\u00f6glichkeit im Regelfall. Da es sich bei der U1. in erster Linie um einen Studienausweis handelt, der nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum &#8211; das Studium &#8211; ausgestellt wird, ist im \u00fcbrigen davon auszugehen, dass sich das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der meisten Inhaber in dieser Zeit nicht wesentlich ver\u00e4ndert. Schlie\u00dflich vermag auch das durch eine Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung begr\u00fcndete Erfordernis einer Vollmacht f\u00fcr Dritte, die f\u00fcr einen Benutzer Best\u00e4nde der Kl\u00e4gerin ausleihen wollen, nicht zu rechtfertigen, warum die Kl\u00e4gerin von Identit\u00e4tskontrollen absieht. Diese Ausleihen d\u00fcrften im Verh\u00e4ltnis zu den pers\u00f6nlichen Ausleihen der Benutzer wesentlich seltener vorkommen. Die Notwendigkeit, eine Vollmacht auszustellen, w\u00fcrde im \u00fcbrigen allein die Benutzer belasten und diente &#8211; in Verbindung mit einer Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung durch die Kl\u00e4gerin &#8211; dem Interesse aller Benutzer, beim Verlust des Benutzungsausweises keinen Schadensersatzanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin ausgesetzt zu sein.<\/p>\n<p>Die Abw\u00e4gung der Verursachungsbeitr\u00e4ge und Verschuldensanteile der Kl\u00e4gerin und der Beklagten ergibt ein deutlich \u00fcberwiegendes Mitverschulden der Kl\u00e4gerin, das ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschlie\u00dft. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bei Nutzung der ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Kontrollm\u00f6glichkeiten den Schadenseintritt h\u00f6chstwahrscheinlich verhindern k\u00f6nnen. Hinsichtlich des Verlusts von Teilen ihrer Best\u00e4nde durch Missbrauch von Benutzungsausweisen ist ihr bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Bedingt vors\u00e4tzlich handelt, wer den als m\u00f6glich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Bewusste Fahrl\u00e4ssigkeit liegt dagegen vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten.<\/p>\n<p>vgl. Palandt, BGB, a.a. O., \u00a7 276, Rn. 10.<\/p>\n<p>Die Regelungen des \u00a7 6 Abs. 5 der Bibliotheksordnung der Kl\u00e4gerin verdeutlichen, dass ihrem Senat die sich aus dem Verlust von Benutzungsausweisen ergebenden Missbrauchsm\u00f6glichkeiten bei der Normierung der Bibliotheksordnung bewusst waren. Anstatt zus\u00e4tzliche eigene Sicherheitsvorkehrungen (wie z. B. eine Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung der Ausleiher) vorzusehen, beschr\u00e4nkte er sich darauf, den Benutzern die Pflicht aufzuerlegen, den Verlust des Ausweises der Bibliothek und dem Studentensekretariat unverz\u00fcglich anzuzeigen. Die Kl\u00e4gerin sollte durch die in \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung den Benutzern auferlegte Haftung vor Sch\u00e4den bewahrt werden. In Anbetracht dieser Haftungsregelung kann keine Rede davon sein, dass der Senat der Kl\u00e4gerin darauf vertraut habe, ein Missbrauch von verlorenen Benutzungsausweisen werde nicht vorkommen. Er hat diese F\u00e4lle vielmehr zutreffend vorhergesehen und hierf\u00fcr anhand der Haftungsregelung Vorsorge getroffen. Da die Kl\u00e4gerin anhand der Haftungsregelung vor Sch\u00e4den bewahrt werden sollte, war der Verlust von Teilen ihrer Best\u00e4nde durch Missbrauch von Benutzungsausweisen zwar nicht erw\u00fcnscht, wurde aber mit Blick auf den vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen den Ausweisinhaber billigend in Kauf genommen. Gegen\u00fcber diesem Organisationsverschulden der Kl\u00e4gerin tritt die der Beklagten eventuell vorzuwerfende Fahrl\u00e4ssigkeit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Aufgrund des \u00fcberwiegenden Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin steht ihr auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO, \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnster Entscheidungsdatum: 24.04.2007 Aktenzeichen: 1 K 464\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Universit\u00e4tsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz f\u00fcr nicht zur\u00fcckgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. 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