{"id":1446,"date":"1983-03-23T12:21:48","date_gmt":"1983-03-23T10:21:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1446"},"modified":"2011-08-25T14:51:21","modified_gmt":"2011-08-25T12:51:21","slug":"bibliotheksnutzung-durch-strafgefangene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1446","title":{"rendered":"Bibliotheksnutzung durch Strafgefangene"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.03.1983<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 4 B 81 A. 2272<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes<\/strong> <strong>Abstract:<\/strong> Der  Insasse einer Justizvollzugsanstalt m\u00f6chte die beklagte Stadtbibliothek f\u00fcr sein Studium der Rechtswissenschaft nutzen. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Strafgefangene gem\u00e4\u00df Meldegesetz keine Wohnung in der Gemeinde unterh\u00e4lt und deswegen kein Gemeindemitglied ist. Die Literatur f\u00fcr sein Studium kann auch \u00fcber die Bibliothek der Fernuniversit\u00e4t beschafft werden. Au\u00dferdem sind die ben\u00f6tigten Medien f\u00fcr die Stadtbibliothek zu speziell und w\u00e4ren ohnehin nicht vorr\u00e4tig.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Amtliche Leits\u00e4tze:<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Insassen einer Justizvollzugsanstalt sind nicht Gemeindeangeh\u00f6rige i. S. Von Art. 21 Abs. 1, Art. 15 GO; ein Anspruch auf Zulassung zu einer \u00f6ffentlichen Einrichtung (hier: Stadtb\u00fccherei) besteht daher nicht auf Grund Art. 21 Abs. 1 GO.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Ein Zulassungsanspruch kann auch nicht aus Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insasse einer Justizvollzugsanstalt und betreibt von dort aus das Studium der Rechtswissenschaften an einer Fernuniversit\u00e4t. Mit einem beim Verwaltungsgericht am 14.5.1980 eingegangenen Schreiben erhob er Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn zur Benutzung der Stadtbibliothek und zur Teilnahme am sog. gelben Leihverkehr zuzulassen.<br \/>\nKlage und Berufung blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Benutzung der Stadtb\u00fccherei der Beklagten zu.<br \/>\nF\u00fcr das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich bei der Stadtb\u00fccherei &#8211; wie unten ausgef\u00fchrt &#8211; um eine \u00f6ffentliche Einrichtung der Beklagten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GO handelt. Der Streit um die Zulassung zu einer \u00f6ffentlichen Einrichtung, also um das \u201eOb&#8220; der Benutzung, ist stets \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob das Benutzungsverh\u00e4ltnis im \u00fcbrigen, also das \u201eWie&#8220; der Benutzung, \u00f6ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist (vgl. VGH n.F. 22, 20\/22 = BayVBl. 1969, 102; von Mutius, JuS 1978, 400; Ossenb\u00fchl, DVBl. 1973, 290).<br \/>\nDie Stadtb\u00fccherei ist eine \u00f6ffentliche Einrichtung. Wenn auch aus den vorliegenden Akten keine ausdr\u00fcckliche Widmung der B\u00fccherei zur \u00f6ffentlichen Einrichtung durch den Stadtrat der Beklagten zu ersehen ist, so ergibt sich doch aus der Leseordnung, wonach die Benutzung jedem Ortsans\u00e4ssigen frei steht, und der damit nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten \u00fcbereinstimmenden bisherigen Praxis eine konkludente Widmung: die Einrichtung wird unter Verpflichtung der Gleichbehandlung aller Ortsans\u00e4ssigen im \u00f6ffentlichen Interesse zur Verf\u00fcgung gestellt. Eine solche aus den gesamten Umst\u00e4nden sich ergebende Widmung reicht f\u00fcr das Vorliegen einer \u00f6ffentlichen Einrichtung aus (vgl. H\u00f6lzl\/Hien, Gemeineordnung, Anm. 3b zu Art. 21).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann aus Art. 21 Abs. 1 GO keinen Anspruch auf Zulassung zur B\u00fccherei herleiten, da er nicht zum Kreis der Gemeindeangeh\u00f6rigen im Sinne dieser Vorschrift z\u00e4hlt. Nach Art. 15 Satz 1 GO sind Gemeindeangeh\u00f6rige alle Gemeindeeinwohner. Eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung dieses Begriffs enth\u00e4lt das Gesetz nicht, doch wird allgemein davon ausgegangen, da\u00df Gemeindeeinwohner ist, wer dort eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. VGH n. F. 15,51; Widtmann, Gemeindeangeh\u00f6rigkeit, 4. Auflage, Anm. 2 zu Art. 15). Den Insassen einer Strafvollzugsanstalt wird in der Anstalt keine die  Gemeindeangeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndende \u201eWohnung&#8220; gew\u00e4hrt (vgl. Widtmann, a.a.O.; H\u00f6lzl\/Hien a.a.O., Anm. 1 zu Art. 15). Das zeigt sich auch darin, da\u00df die Unterbringung kein meldepflichtiger Vorgang ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 MeldeG) und da\u00df sie keinen wahlrechtlich ma\u00dfgeblichen Aufenthalt am Sitz der Justizvollzugsanstalt begr\u00fcndet (IMBek. Vom 13.10.1977, MAB1. S. 765, Teil I Nr. 3). Grund hierf\u00fcr ist letzlich, da\u00df die Gemeindeangeh\u00f6rigkeit die M\u00f6glichkeit voraussetzt, an der \u00f6rtlichen Gemeinschaft teilzuhaben. Diese M\u00f6glichkeit ist f\u00fcr Strafgefangene grunds\u00e4tzlich nicht gegeben, da sie nur in ganz beschr\u00e4nkten Umfang und nur vermittels der Anstaltsleitung (vgl. \u00a7 35 StVollzG) den Anstaltsbereich verlassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kreis der nach Art. 21 Abs. 1 GO Benutzungsberechtigten wurde auch nicht &#8211; was grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich w\u00e4re &#8211; durch die Widmung oder die bisherige Zahlungspraxis erweitert. Schon vom Sprachgebrauch her wird der Begriff des \u201eOrtsans\u00e4ssigen&#8220; eher enger, jedenfalls aber nicht weiter aufzufassen sein als der das Gemeindeeinwohners. Als \u201eans\u00e4ssig&#8220; werden \u00fcblicherweise diejenigen bezeichnet, die sich &#8211; seit l\u00e4ngerer Zeit &#8211; an dem Ort se\u00dfhaft, diesen alson grunds\u00e4tzlich freiwillig zu ihrer Heimat gemacht haben. Davon kann bei Strafgefangenen &#8211; auch bei l\u00e4ngerer Strafhaft &#8211; nicht gesprochen werden.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 67 Satz 2 StVollzG, wonach der Gefangene Gelegenheit erhalten soll, eine B\u00fccherei zu benutzen, kann der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Benutzung der Stadtb\u00fccherei gegen\u00fcber der Beklagten herleiten. Diese Bestimmung hat nur Auswirkungen im Verh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zur Strafvollzugsbeh\u00f6rde, gew\u00e4hrt ihm aber keine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten (vgl. Callies\/M\u00fcller-Dietz, RdNr. 2, 3 zu \u00a7 67 StVollzG).<\/p>\n<p>Ein Zulassungsanspruch ergibt sich schlie\u00dflich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt dem einzelnen nur das Recht, sich ungehindert aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen zu unterrichten. Allgemeine Zug\u00e4nglichkeit liegt nur dann vor, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BverfGE 27, 71\/83). Die Stadtb\u00fccherei geh\u00f6rt wegen des auf die Gemeindeangeh\u00f6rigen beschr\u00e4nkten Benutzerkreises nicht zu den allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquellen. Bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG handelt es sich zudem um ein reines Abwehrrecht, das den Staat oder eine \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaft nicht zwingt, allgemein zug\u00e4ngliche Informationsquellen einzurichten oder einem B\u00fcrger bestimmte Informationen zu \u00fcbermitteln (vgl. BverwG vom 26.4.1978, D\u00d6V 1979, 102). Aus Art. 12 Abs. 1 GG k\u00f6nnen sich Anspr\u00fcche auf beh\u00f6rdliche Leistungen ausnahmsweise dann ergeben, wenn die begehrte und der Beh\u00f6rde m\u00f6gliche Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerl\u00e4\u00dflich ist (vgl. VGH N. F. 34, 119; BverfGE 35, 79\/116; BverwGE 61, 15\/19). Die Benutzung der Stadtb\u00fccherei in der Form der Teilnahme am sog. gelben Leihverkehr ist f\u00fcr das Studium des Kl\u00e4gers nicht unerl\u00e4\u00dflich. Wie aus den vom Kl\u00e4ger vorgelegten zahlreichen Bestellkarten f\u00fcr die Bibliothek der Fernuniversit\u00e4t hervorgeht, erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger von dort alles einschl\u00e4gige Schrifttum, das zum Studium der Rechtswissenschaften erforderlich erscheint. Lediglich in einigen wenigen F\u00e4llen wurde dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, da\u00df der gew\u00fcnschte Titel bei der Fernuniversit\u00e4t nicht vorhanden sei. Hierbei handelte es sich um Spezialliteratur, z. B. Ein \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen von 1961, eine nicht ver\u00f6ffentlichte Dissertation, ein W\u00f6rterbuch des V\u00f6lkerrechts und eine Monographie von Mommsen \u00fcber moderen Wirtschaftsdelikte unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Insolvenzdelikte. F\u00fcr ein erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaften ist eine solche Spezialliteratur nicht unerl\u00e4\u00dflich. Davon abgesehen k\u00f6nnte sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen die Beklagte richten, sondern &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; gegen die Strafvollzugsbeh\u00f6rde oder den Tr\u00e4ger der Ausbildungsst\u00e4tte. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Strafgefangene die mit der Haft verbundenen Einschr\u00e4nkungen nach Ma\u00dfgabe des Strafvollzugsgesetzes hinnehmen mu\u00df.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 23.03.1983 Aktenzeichen: 4 B 81 A. 2272 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt m\u00f6chte die beklagte Stadtbibliothek f\u00fcr sein Studium der Rechtswissenschaft nutzen. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Strafgefangene gem\u00e4\u00df Meldegesetz keine Wohnung in der Gemeinde unterh\u00e4lt und deswegen kein Gemeindemitglied ist. 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