{"id":1447,"date":"2005-11-04T15:24:43","date_gmt":"2005-11-04T13:24:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1447"},"modified":"2011-08-25T13:02:55","modified_gmt":"2011-08-25T11:02:55","slug":"bewerbung-fur-den-hoheren-bibliotheksdienst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1447","title":{"rendered":"Bewerbung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong> 4.11.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong> W 1 E 05.918<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Antragssteller wehrt sich gegen die Einstellung eines Mitbewerbers f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst an einer Universit\u00e4tsbibliothek wegen M\u00e4ngel im Bewerbungsverfahren. Ger\u00fcgt wurden u.a. die unklare Formulierung der Einstellungsvoraussetzungen in der Stellenausschreibung, die unzul\u00e4nglich gew\u00e4hrte Akteneinsicht sowie die zu sp\u00e4t erteilte Absage.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<br \/>\nI.<\/strong> Das Verfahren wird eingestellt.<strong><br \/>\nII.<\/strong> Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<strong><br \/>\nIII.<\/strong> Der Streitwert wird auf 12.741,88 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\nAufgrund der \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rungen der Beteiligten ist Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist daher in rechts\u00e4hnlicher Anwendung des \u00a7 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.<\/p>\n<p>Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Falle dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Konkurrenten von Durchf\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auswahlverfahrens zu verhindern. Dass vom Antragsgegner durchgef\u00fchrte Auswahlverfahren wies erhebliche M\u00e4ngel auf. Zun\u00e4chst fehlt der Ausschreibung eine klare Angabe der geforderten Voraussetzungen. \u201eAbgeschlossenes Studium des Rechtswissenschaft&#8220; l\u00e4sst entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in ausreichendem Ma\u00dfe erkennen, welches Studium diesen Anforderungen gen\u00fcgt. Es ist Aufgabe des Antragsgegners, die geforderten Anforderungen klar und unmissverst\u00e4ndlich zu beschreiben. Des Weiteren hat der Antragsgegner bereits am 1. August 2005 dem Konkurrenten des Antragstellers A.T. eine Einstellungszusage gemacht, dem Antragsteller selbst aber erst am 2. August 2005 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht erfolgreich gewesen sei. Damit hat es gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts versto\u00dfen, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch des nicht ausgew\u00e4hlten Bewerbers dahingehend vorsieht, dass der Dienstherr den nicht ber\u00fccksichtigten Bewerber vorher vom Ausgang des Auswahlverfahrens unterrichtet und damit diesem die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dar\u00fcber hinaus aber hat der Antragsgegner als Voraussetzung f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle vorgesehen, dass ein Bewerber die Laufbahnpr\u00fcfung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst mit Erfolg abgelegt haben muss. Die Zusage an den Konkurrenten (die Absage an den Antragsteller) erfolgten allerdings bereits erhebliche Zeit vor der Mitteilung der Ergebnisse der Bibliothekspr\u00fcfung 9\/2005. Schlie\u00dflich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf sein Ersuchen nicht in dem nach \u00a7 29 BayVwVfG erforderlichem Umfang Akteneinsicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, welche Konsequenz bei einer Entscheidung in der Sache aus den einzelnen Fehlern des Auswahlverfahrens zu ziehen gewesen w\u00e4ren, hat der Antragsgegner damit jedenfalls eine Situation geschaffen, die den Antragsteller veranlassen konnte, zur Wahrung seiner Rechte Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Als sich im Laufe des anh\u00e4ngigen Eilverfahrens durch die Mitteilung des Antragsgegners endg\u00fcltig kl\u00e4rte, dass der Antragsteller nach den Anforderungen des Bestenauslese mit seinem Begehren nicht werde Erfolg haben k\u00f6nnen, hat dieser umgehend die Konsequenz daraus gezogen und das Verfahren nicht mehr weiter betrieben.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \u00a7 52 Abs. 5 Nr. 2; \u00a7 53 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg Entscheidungsdatum: 4.11.2005 Aktenzeichen: W 1 E 05.918 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der Antragssteller wehrt sich gegen die Einstellung eines Mitbewerbers f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst an einer Universit\u00e4tsbibliothek wegen M\u00e4ngel im Bewerbungsverfahren. 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