{"id":1452,"date":"1993-09-21T18:57:08","date_gmt":"1993-09-21T16:57:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1452"},"modified":"2011-08-25T14:48:22","modified_gmt":"2011-08-25T12:48:22","slug":"gebuhrenpflicht-fur-professoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1452","title":{"rendered":"Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr Professoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.09.1993<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 10 L 5301\/91<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Hochschullehrer lieh zus\u00e4tzlich zu seinem Handapparat weitere  Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verl\u00e4ngerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Geb\u00fchrenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.<br \/>\nDas Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschr\u00e4nkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das \u00dcberma\u00dfverbot verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen Mahngeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfrist f\u00fcr B\u00fccher der Hochschulbibliothek der Beklagten. Er ist als Hochschullehrer an der Fachhochschule N. T\u00e4tig. Nachdem ihn die Beklagte zweimal erfolglos aufgefordert hatte, 34 B\u00e4nde zur\u00fcckzugeben, setzte sie mit Bescheid vom 11. Januar 1990 Mahngeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt DM 245,- fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kl\u00e4ger am 11. Juni 1990 Klage und trug vor, er werde durch die Beschr\u00e4nkung  des Handapparates auf 30 B\u00e4nde in \u00a7 16 der Bibliotheksbenutzungsordnung unzul\u00e4ssig in seiner akademischen Lehrfreiheit eingeschr\u00e4nkt. Er habe &#8211; auch zur Erleichterung f\u00fcr sich und die Studenten &#8211; eine \u201ePr\u00e4senz-Bibliothekssonderlagereinrichtung &#8211; PSI&#8220; aufgebaut. \u201ePSI&#8220; sei jahrelang nicht beanstandet worden.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>Die Bibliothek als zentrale Einrichtung (\u00a7 106 Nieders\u00e4chsisches Hochschulgesetz &#8211; NHG -) hat das Recht, die Benutzung der Einrichtung durch eine Benutzungsordnung (in der Form von Verwaltungsvorschriften, einer Allgemeinverf\u00fcgung oder einer Satzung) zu regeln. Dem entspricht die Vorschrift des \u00a7 44 Abs. 3 NHG, wonach die Mitglieder und Angeh\u00f6rigen der Hochschule das Recht haben, Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen.<br \/>\nDie Regelung des \u00a7 16 der Bibliotheksbenutzungsordnung vom 1. Mai 1982 widerspricht nicht h\u00f6herrangigem Recht, insbesondere ist ein Versto\u00df gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erkennbar. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 3. September 1990 (3 B 25\/90) im parallelen Eilverfahren ausgef\u00fchrt hat, ist durch die Leihfristregelung eine Behinderung der Lehrt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger hat nach \u00a7 16 Abs. 3 der Benutzungsordnung die M\u00f6glichkeit, einen 30 B\u00e4nde umfassenden sog. Professorenhandapparat einzurichten, f\u00fcr den die nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Benutzungsordnung regelm\u00e4\u00dfige Leihfrist von vier Wochen auf ein halbes Jahr &#8211; mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit &#8211; ausgedehnt wird. Dar\u00fcber hinaus besteht die M\u00f6glichkeit, ohne zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung weitere B\u00fccher f\u00fcr jeweils vier Wochen auszuleihen. Auch hier kann die Leihfrist auf Antrag mehrmals verl\u00e4ngert werden (\u00a7 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Benutzungsordnung).<br \/>\nDie Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zwar uneingeschr\u00e4nkt gew\u00e4hrleistet, sie wird jedoch begrenzt durch das Grundgesetz selbst, d.h. durch die Rechte anderer Grundsrechtstr\u00e4ger. Die Universit\u00e4tsbibliothek muss im Interesse der Ausbildung der Studenten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der anderen Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) arbeitsf\u00e4hig sein. Das bedeutet zugleich, dass die Benutzung der Bibliothek durch Leihfristen und durch Beschr\u00e4nkung gegen das \u00dcberma\u00dfverbot liegt hierin nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Kl\u00e4gers, eine private Teilbibliothek aufzubauen, um sich selbst und den Studenten bequemeren Zugang zu B\u00fcchern zu verschaffen und sich und ihnen den Gang in die Bibliothek, die im gleichen Geb\u00e4ude drei Stockwerke tiefer liegt, zu ersparen. Auch dieses Vorgehen ist als \u201eAusleihe&#8220; zu qualifizieren, die der Bibliotheksbenutzungsordnung unterliegt. Will der Kl\u00e4ger es dennoch auf sich nehmen, B\u00fccher in gr\u00f6\u00dferem Umfang zur Verf\u00fcgung zu stellen, m\u00fcsste er &#8211; was bisher offenbar nicht geschehen ist &#8211; selbst B\u00fccherlisten f\u00fchren und rechtzeitig Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge stellen, die auch telefonisch m\u00f6glich sind.<br \/>\nDadurch, dass die Beklagte die Ausleihpraxis des Kl\u00e4gers offenbar l\u00e4ngere Zeit geduldet hat, ist sie nicht gehindert, jetzt konsequenter gegen den Kl\u00e4ger vorzugehen. Sie hat dadurch nicht ihr Recht verwirkt, die in die Bibliothek geh\u00f6renden B\u00fccher zur\u00fcckzufordern, den Kl\u00e4ger zu mahnen und Mahngeb\u00fchren festzusetzen. Ebenso ist durch den offenbar l\u00e4ngeren Bestand von \u201ePSI&#8220; kein Gewohnheitsrecht entstanden, denn es kann keine Rede davon sein, dass dieser Zustand von allen Seiten gebilligt wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg Entscheidungsdatum: 21.09.1993 Aktenzeichen: 10 L 5301\/91 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zus\u00e4tzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verl\u00e4ngerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Geb\u00fchrenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage. 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