{"id":1496,"date":"2000-03-21T10:49:46","date_gmt":"2000-03-21T08:49:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1496"},"modified":"2015-09-11T12:41:34","modified_gmt":"2015-09-11T10:41:34","slug":"titelschutz-digitale-bibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1496","title":{"rendered":"Titelschutz &#8222;Digitale Bibliothek&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.03.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/jurpc\/show?id=20010077\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">16 O 663\/99<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Kl\u00e4gerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklop\u00e4dischen CD-Roms unter dem Namen \u201eDigitale Bibliothek&#8220;. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich f\u00fcr das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics pr\u00e4sentiert und auch \u00fcber die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Kl\u00e4gerin macht priorit\u00e4ts\u00e4ltere Titelschutz- und Gesch\u00e4ftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Verkehr handele &#8211; etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.<br \/>\nDas Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Sch\u00fctzen des Begriffes \u201eDigitale Bibliothek&#8220; aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlegt CD-ROMs mit literarischen Texten. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehr- und Forschungsgebiet Germanistische Linguistik der &#8230; (im Folgenden: &#8222;die &#8230;) und au\u00dferdem &#8211; so behauptet es die Kl\u00e4gerin &#8211; Mitinhaber einer in Gr\u00fcndung befindlichen GmbH mit der Bezeichnung &#8230; (im Folgenden: &#8222;die &#8230;), welche diverse Waren und Dienstleistungen in den genannten Bereichen anbietet. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Benutzung der Internet-Domain &#8222;digitalebibliothek.de&#8220; durch den Beklagten. Im Einzelnen geht es hierbei um Folgendes:<br \/>\nSeit Herbst 1997 produziert und vertreibt die Kl\u00e4gerin eine Reihe von Lexika, Enzyklop\u00e4dien und Werksammlungen auf CD-ROMs mit der Unter- bzw. Reihenbezeichnung &#8222;Digitale Bibliothek&#8220;. Band 1 dieser Reihe f\u00fchrt als (Haupt-) Bezeichnung &#8222;Deutsche Literatur von Lessing bis Kafka&#8220; und stellt sich dar wie aus den Ablichtungen auf Blatt 24, 25 der Akte ersichtlich. Die Reihe besteht mittlerweile aus 25 B\u00e4nden, von denen ausweislich einer Einzelstatistik mit Stand Oktober 1999 (Blatt 14 der Akte) insgesamt 74.564 St\u00fcck verkauft worden sind. Die Kl\u00e4gerin bewirbt diese Produkte &#8211; wie aus den Ausdrucken auf Blatt 31 und 32 der Akte ersichtlich &#8211; im Internet unter der Domain &#8222;digitale-bibliothek.de&#8220;, die sie im August 1997 registrieren lie\u00df. Besagte Produkte werden h\u00e4ufig in der Zeitungspresse besprochen, wegen einzelner Zeitungsartikel von 1997 bis 2000 wird auf die Ablichtungen auf Blatt 15-22, 26, 27, 117-119 sowie auf die Aufstellung der Kl\u00e4gerin auf Blatt 120 der Akten verwiesen. 1999 stellte die Kl\u00e4gerin ihre Produkte auf den Buchmessen Frankfurt und Leipzig aus, was in den Katalogen unter der Bezeichnung &#8222;DIGITALE BIBLIOTHEK im Verlag der &#8230;&#8220; angef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Im Mai 1999 lie\u00df sich der Beklagte, der auch f\u00fcr die Betreuung von Datenbankprojekten des Germanistischen Instituts der &#8230; zust\u00e4ndig ist, im Internet die Domain &#8222;digitale-bibliothek.de&#8220; reservieren. Bei Eingabe dieser Domain gelangt man gegenw\u00e4rtig nicht auf eine origin\u00e4re Homepage, sondern wird auf eine Homepage einer Linguistik-Datenbank mit der Bezeichnung &#8222;Living Library of Linguistics&#8220; (im Folgenden: &#8222;die LLL&#8220;) unter der Adresse &#8222;www.ryle.germanistik.rwthaachen.de\/Scripts\/LLL\/VcServ.exe\/load?file=simple-Search.html weitergeleitet, auf die man im \u00dcbrigen auch bei Eingabe der Domain &#8222;www.linguistik.de&#8220; gelangt. Die einzelnen Internet-Seiten dieser LLL stellen sich dar wie aus den Ablichtungen auf Bl. 33-37 der Akte ersichtlich. Es handelt sich hierbei um den Teil eines Pilotprojekts des Lehrstuhls f\u00fcr Deutsche Philologie und des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik der &#8230; unter der Leitung von Herrn &#8230; . Ziel dieses Pilotprojektes ist der Aufbau einer fach\u00fcbergreifenden digitalen Bibliothek. F\u00fcr die Erarbeitung solcher Bibliotheken gibt es seit einiger Zeit auch eine Reihe von Bundes- und Landesinitiativen (wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Ausdrucke aus dem Internet auf Bl. 84 bis 90 der Akte verwiesen). Auf besagten Internet-Seiten des Beklagten werden in Form von sog. &#8222;Hyperlinks&#8220; drei Sponsoren aufgef\u00fchrt (Bl. 33 der Akte), n\u00e4mlich die Unternehmen &#8230; (&#8222;Textberatung, Sprachberatung, Medienbratung&#8220;), &#8222;amazon.de&#8220; (&#8222;Books &amp; More&#8220;) und &#8222;semantics&#8220; (&#8222;Kommunikationsmanagement und -technologie&#8220;). Der zuletzt genannte Hyperlink f\u00fchrt auf Internet-Seiten der semantics, auf denen diese .ihre Angebote vorstellt (Bl. 38-41 der Akte) und als deren Autoren der Beklagte sowie ein Herr &#8230; bezeichnet werden (Bl. 39-41 der Akte). Unter einer Rubrik &#8222;Personen und Institutionen&#8220; hei\u00dft es (Bl. 34 der Akte):<br \/>\nLiving Library of Linguistics ist ein Service des Lehrstuhls f\u00fcr Deutsche Philologie und des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik der &#8230; in Zusammenarbeit mit semantics &#8211; Gesellschaft f\u00fcr Kommunikationsmanagement und -technologie, &#8230; .<br \/>\nUnter einer Rubrik &#8222;Grunds\u00e4tzliche Informationen \u00fcber LLL hei\u00dft es u.a. (Bl. 35 der Akte):<br \/>\nDie &#8222;Living Library of Linguistics&#8220; (LLL) ist ein Pilotprojekt des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik an der &#8230; in Kooperation mit der Aachener Firma semantics &#8211; Gesellschaft f\u00fcr Kommunikationsmanagement und -technologie. Ziel des Projektes ist die \u00f6ffentliche Bereitstellung von linguistischen Fachinformationen, die im Rahmen der Forschungs- und Projektarbeiten am Lehr- und Forschungsgebiet gesammelt werden.<br \/>\nZu diesem Zweck kommt ein von semantics entwickeltes Online Publishing-System zum Einsatz, das als Client-Server-Datenbank alle am Lehr- und Forschungsgebiet verf\u00fcgbaren Informationen unmittelbar im WWW bereitstellt.<\/p>\n<p>Bis Juli 1999 verhielt es sich so, dass die Domain &#8222;www.digitalebibliothek.de&#8220; unmittelbar auf die Internet-Seiten der semantics (damals noch firmierend Semantics &#8211; Gesellschaft f\u00fcr Kommunikationsmanagement mbH i.G.) f\u00fchrte. Nach dem Vorbringen des Beklagten soll es sich hierbei. Aber nur um eine so nie geplante Fehlkonfiguration durch den EDV-Partner des Beklagten gehandelt haben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht priorit\u00e4ts\u00e4ltere Titelschutz- und Gesch\u00e4ftsbezeichnungsrechte an der Bezeichnung &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; sowie wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche geltend und tr\u00e4gt hierzu vor:<br \/>\nDie LLL stelle Bibliographien und sonstige Texte im Bereich der Sprachwissenschaft zur Nutzung zur Verf\u00fcgung. Der Beklagte handle im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, wenn er unter besagter Domain Drittunternehmen (insbesondere seiner eigenen semantics) Werbefl\u00e4chen einr\u00e4ume und wenn auf den Internet-Seiten eine Kooperation mit der semantics stattfinde. Jedenfalls bis Juli 1999 habe es sich bei der direkten Umleitung bei Eingabe besagter Domain auf die Internet-Seiten der semantics um einen gesch\u00e4ftlichen Verkehr gehandelt. &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; sei als Titel schutzf\u00e4hig, dies jedenfalls auf Grund gesteigerter Bekanntheit im Verkehr; dies erg\u00e4ben die Verkaufszahlen und die h\u00e4ufigen Pressemitteilungen &#8211; und werde im Verkehr mittlerweile auch als Hinweis auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin verstanden; dies erg\u00e4ben ebenfalls einige der \u00fcberreichten Presseartikel sowie auch die Angaben der erw\u00e4hnten Messekataloge, zumal die Kl\u00e4gerin zu den f\u00fchrenden CD-ROM-Verlagen in Deutschland im Bereich der Literatur geh\u00f6re.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/span><\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Domain-Namen &#8222;digitalebibliothek&#8220; als Second-Level-Domain im Internet im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu benutzen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Beklagte beantragt,<br \/>\n<\/span><br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor:<br \/>\nBei der LLL handle es sich um ein kostenloses Informationsangebot, das aus einer Austauschplattform f\u00fcr interessierte Kreise bestehe, sowie Hinweise auf Veranstaltungen, Tagungen etc. im Bereich der Linguistik enthalte; es f\u00e4nden sich dort keine literaturwissenschaftlichen und literarischen Texte. Die Bereitstellung verstehe sich vielmehr als ein Beitrag zur Verbesserung der Fachkommunikation innerhalb der Disziplin der Linguistik. Die Ergebnisse des Austauschforums w\u00fcrden sowohl in den Lehrveranstaltungen der &#8230; als auch in der Dissertationsschrift des Beklagten diskutiert. Aus allem folge, dass ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nicht vorliege. Im \u00dcbrigen sei &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; als beschreibende Angabe nicht schutzf\u00e4hig und wegen unterschiedlicher Schreibweisen und unterschiedlicher Waren- bzw. Dienstleistungsangebote liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Auch an einem unlauteren Verhalten des Beklagten, der die Kl\u00e4gerin und ihre Produkte zun\u00e4chst (insoweit unstreitig) nicht gekannt habe, fehle es.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus den \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG noch aus den \u00a7\u00a7 1, 3 UWG zu. Die gegenw\u00e4rtige Nutzungsform der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain stellt schon kein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr dar, was aber die genannten Anspruchsgrundlagen voraussetzen. Die fr\u00fchere Nutzungsform (bis Juli 1999) verstie\u00df (selbst wenn sie so geplant gewesen sein sollte) nicht gegen die \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG, weil die Kl\u00e4gerin nicht Inhaberin eines schutzf\u00e4higen Kennzeichens ist, und auch nicht gegen die \u00a7\u00a7 1, 3 UWG, weil keine Handlung der Beklagten im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:<br \/>\nBei der Benutzung der Domain in gegenw\u00e4rtiger Form handelt der Beklagte nicht im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, sodass insoweit bereits aus diesem Grunde sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche ausscheiden. Der gesch\u00e4ftliche Verkehr wird negativ abgegrenzt zum rein privaten Handeln und zum rein amtlichen Handeln. Ersteres betrifft Personen des Privatrechts, letzteres betrifft Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Hier geht es um letzteres, denn der Beklagte bringt die Domain ersichtlich in den &#8222;Betrieb&#8220; der &#8230; &#8211; das ist eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211; ein. Es stellt sich hier also die Frage eines &#8222;amtlichen Handelns&#8220;, was bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Hochschulen auch ein &#8222;wissenschaftliches Handeln&#8220; ist. &#8222;Wissenschaftliches Handeln&#8220; ist also nach dieser Deduktion eine Unterform &#8222;amtlichen Handelns&#8220; und damit kein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Dies alles trifft auf die auf diesen Internet-Seiten enthaltenen Angebote auch deshalb zu, weil sie unentgeltlich sind und eben rein wissenschaftlichen Zwecken dienen (Hinweise auf Tagungen, Publikationen etc.). Ihr gegenteiliges Vorbringen, es w\u00fcrden dort auch literarische und nicht nur wissenschaftliche Texte zur Verf\u00fcgung gestellt, hat die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her erl\u00e4utert oder unter Beweis gestellt; es trifft bei n\u00e4herer Betrachtung besagter Internet-Seiten wohl auch nicht zu.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer wird das rein wissenschaftliche Handeln auch nicht dadurch zu einem solchen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, dass auf den Internet-Seiten einige Hinweise auf Sponsoren und Links zu Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (selbst wenn an einem dieser Unternehmen &#8211; wie die Kl\u00e4gerin es behauptet &#8211; der Beklagte sogar selbst beteiligt sein sollte) sowie Hinweise auf eine Kooperation mit einem solchen Unternehmen enthalten sind. Das Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ist auch dann zu verneinen, wenn &#8211; wovon auszugehen ist &#8211; f\u00fcr besagte Hinweise Gegenleistungen &#8211; seien diese finanzieller oder sonstiger Natur &#8211; erbracht werden. Solche vereinzelten Hinweise f\u00fchren nicht dazu, dass die wissenschaftlichen Internet-Seiten als solche, die mittels der Domain aufgerufen werden, einen gesch\u00e4ftlichen Verkehr darstellen. Denn hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden, n\u00e4mlich das Verh\u00e4ltnis des Betreibers der Internet-Seiten zum Werbeunternehmen (das sich in der Regel im gesch\u00e4ftlichen Verkehr abspielen d\u00fcrfte) und das Verh\u00e4ltnis des Betreibers der Internet-Seiten zu deren Nutzern, das hier- wie dargelegt &#8211; ein rein wissenschaftliches ist. Einige Beispiele aus dem Alltag m\u00f6gen diese Betrachtungsweise von den &#8222;zwei Ebenen&#8220; verdeutlichen:<\/p>\n<p>Ein privater Wochenendeinkauf wird nicht dadurch zum &#8222;gesch\u00e4ftlichen Verkehr&#8220;, dass dabei eine Einkaufst\u00fcte schenkweise entgegengenommen wird, auf der sich Werbung des schenkenden Unternehmens befindet. Auch wird eine private Notiz nicht dadurch zu einer gesch\u00e4ftlichen, dass sie auf einem schenkweise \u00fcberlassenen Block mit Werbeangaben (z.B. f\u00fcr Pharmazeutika) niedergeschrieben wird. Auch das Leben in einem privaten Wohnhaus (oder auch der Betrieb in einer Universit\u00e4t) wird nicht dadurch zum gesch\u00e4ftlichen Betrieb, dass auf der Giebelfassade in gro\u00dfer Aufmachung (beispielsweise f\u00fcr ein M\u00f6belhaus) geworben wird. Die hier bef\u00fcrwortete Trennung der rechtlichen Beurteilung des (gesch\u00e4ftlichen) Verkehrs gegen\u00fcber dem Werbeunternehmen und des (privaten oder wissenschaftlichen) Verkehrs gegen\u00fcber dem Nutzer bedeutet f\u00fcr die Domain, da diese nicht dazu benutzt wird, um auf die Links zu gelangen, sondern um von dem wissenschaftlichen Angebot zu profitieren, dass diese sich nicht im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, sondern im wissenschaftlichen Bereich abspielt und damit &#8222;amtliches Handeln&#8220; darstellt.<br \/>\nGegen den Gebrauch von &#8222;www.digitalebibliothek.de&#8220; durch den Beklagten, wie er sich gegenw\u00e4rtig darstellt, gibt es also von vornherein keinerlei Verbietungsanspruch, denn sowohl das MarkenG als auch das UWG sch\u00fctzten nur vor Handlungen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, und andere Anspruchsgrundlagen (etwa \u00a7 12 BGB) scheiden hier von vornherein aus (und werden auch von der Kl\u00e4gerin nicht angef\u00fchrt).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte vor Juli 1999 die Domain als Adresse f\u00fcr die Internet-Seiten von semantics (hier unterstellt: nicht nur versehentlich) benutzt haben sollte, l\u00e4ge dagegen insoweit ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr vor, da es sich bei semantics um ein gewerbliches Unternehmen handelt. Gleichwohl kann auch diese Benutzungsart nicht nach den \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG oder den \u00a7\u00a7 1, 3 UWG verboten werden. Das ergibt sich aus Folgendem:<br \/>\nMarkenrechtliche Anspr\u00fcche scheitern an der von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; f\u00fcr CD-ROMs literarischen Inhalts. Die Bezeichnung ist daher kein gesch\u00fctzter Werktitel im Sinne von \u00a7 5 Abs. 3 MarkenG. &#8222;Bibliothek&#8220; beschreibt eine Sammlung von B\u00fcchern. &#8222;Digital&#8220; beschreibt die technische Eigenschaft dieser Sammlung, dass es sich n\u00e4mlich nicht mehr um eine gedruckte B\u00fcchersammlung, sondern um eine elektronische Mediensammlung handelt. Gegen die Titelfunktion spricht hier auch, dass \u00fcberhaupt kein Hinweis auf den Werkinhalt stattfindet (beispielsweise &#8222;Digitale Klassiker&#8220;) Die Bezeichnung hat also etwa so viel Aussagekraft wie die Bezeichnung &#8222;Schallplattensammlung&#8220;. Trotz etwaig abgeschw\u00e4chter Anforderungen an die Schutzf\u00e4higkeit von Werktiteln kann hier nicht anders entschieden werden, da es sich nicht um einen Fall nur geringer Unterscheidungskraft, sondern des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft handelt.<br \/>\nFehlt aber &#8211; wie hier &#8211; die Kennzeichnungskraft zur G\u00e4nze von Hause aus, dann kann das auch nicht durch eine &#8211; unterstellt &#8211; gesteigerte Bekanntheit kompensiert werden. Hierzu w\u00e4re schon Verkehrsdurchsetzung von der Qualit\u00e4t einer &#8222;ber\u00fchmten&#8220; Bezeichnung erforderlich (Beispiel: &#8222;Die Tageszeitung&#8220;). Daf\u00fcr gibt es bei der Reihe der Kl\u00e4gerin aber keinerlei Anhalt, insbesondere die Verkaufszahlen (knapp 75.000 in zwei Jahren bei 25 &#8222;B\u00e4nden&#8220;) gen\u00fcgen insoweit nicht, und auch die gelegentliche Zeitungsbesprechung macht aus der Bezeichnung noch keine Ber\u00fchmte. Gesteigerte oder besonders aufwendige Werbema\u00dfnahmen (zwecks orbitanter Steigerung des Bekanntheitsgrades) irgendwelcher Art (der Auftritt im Internet und auf den Buchmessen gen\u00fcgt insoweit nicht) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Von Verkehrsdurchsetzung, Verkehrsgeltung, Bekanntheit und Ber\u00fchmtheit kann daher hier keine Rede sein.<\/p>\n<p>Auch der Versuch der Kl\u00e4gerin, den Schutz eines Unternehmenskennzeichens (im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG) f\u00fcr sich hinsichtlich &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; in Anspruch zu nehmen, geht fehl. Daf\u00fcr, da\u00df der Verkehr &#8222;Digitale Bibliothek&#8220; (wenn er die Bezeichnung \u00fcberhaupt kennt) nicht mehr lediglich produktidentifizierend, sondern unternehmensidentifizierend versteht, gibt es keine Anhaltspunkte, auch die von der Kl\u00e4gerin zitierten Zeitungsberichte und Messekataloge liefern solche nicht.<br \/>\nIm Ergebnis ist hier also ein Anspruch nach den \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG also mit der Begr\u00fcndung zu verneinen, dass ein schutzf\u00e4higes Kennzeichen zu Gunsten der Kl\u00e4gerin (Werktitel oder Unternehmenskennzeichnungen) nicht existiert (hieran w\u00fcrde auch eine auf die \u00a7\u00a7 5, 15 MarkenG gest\u00fctzte Untersagung der gegenw\u00e4rtigen Benutzung scheitern, selbst wenn diese sich entgegen obigen Ausf\u00fchrungen im &#8222;gesch\u00e4ftlichen Verkehr&#8220; abspielen w\u00fcrde). Die genannten wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche scheiden (auch) mit Blick auf die fr\u00fchere Benutzungsart aus, weil die semantics nicht im Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin steht. Denn dass die semantics &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; literarische Produkte anbietet, ist nicht ersichtlich, insbesondere liefert auch deren Website, soweit der Kammer ein Ausdruck hierzu vorliegt, (Bl. 38-41 der Akte) hierf\u00fcr keinen Anhalt. Auf die Website der semantics m\u00f6glicherweise &#8222;irregeleitete&#8220; Kunden der Kl\u00e4gerin finden dort also nicht, was sie bei der Kl\u00e4gerin suchen, so dass es insoweit nicht nur am Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der semantics (bzw. dem Beklagten als deren &#8211; unterstellt &#8211; Mitinhaber), sondern auch an der wettbewerblichen Relevanz m\u00f6glicherweise auftretender Missverst\u00e4ndnisse fehlt.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihren Rechtsgrund in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Berlin Entscheidungsdatum: 21.03.2000 Aktenzeichen: 16 O 663\/99 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Kl\u00e4gerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklop\u00e4dischen CD-Roms unter dem Namen \u201eDigitale Bibliothek&#8220;. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich f\u00fcr das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics pr\u00e4sentiert [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[315,297,313],"tags":[51,400],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1496"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1517,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1496\/revisions\/1517"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1496"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1496"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1496"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}