{"id":1497,"date":"2006-09-26T17:22:43","date_gmt":"2006-09-26T15:22:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1497"},"modified":"2013-07-30T18:50:02","modified_gmt":"2013-07-30T16:50:02","slug":"mitbestimmung-bei-videouberwachung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1497","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Video\u00fcberwachung III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.09.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/entscheidung.php?ent=260906B6PB10.06.0&#038;add_az=6 PB 10.06&#038;add_datum=26.09.2006\" class=\"liexternal\">AZ 6 PB 10\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Video\u00fcberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. Dies wies die Beschwerde ab, da es wie die Vorinstanzen von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise ausgeht, bei der nicht die subjektiv geplante Nutzung, sondern die objektiv m\u00f6gliche Verwendungsweise ausschlaggebend und damit eine \u00dcberwachung des Bibliothekspersonals durch die Videokameras nicht auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3689\" class=\"liinternal\">VG Berlin vom 11.02.2005, AZ 60 A 34.04<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1002\" class=\"liinternal\">OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006, AZ 60 PV 19.05<\/a><br \/>\n&#8211; BVerwG vom 26.09.2006, AZ 6 PB 10\/06<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz:<\/strong><br \/>\nTechnische Einrichtungen im Sinne des \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegen nach der objektiv-finalen Betrachtungsweise der Mitbestimmung des Personalrats, wenn ihre Konstruktion oder konkrete Verwendungsweise eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. \u00a7 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die Grundsatzr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in Abschnitt 5 der Rechtsbeschwerdebegr\u00fcndung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Der Beteiligte will gekl\u00e4rt wissen, &#8222;ob es im Rahmen der objektiv-finalen Betrachtungsweise bei der Auslegung der Vorschriften in \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG und des wortgleichen \u00a7 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Berlin (1.) auf die konkrete oder die abstrakte Verwendungsm\u00f6glichkeit der technischen Einrichtung, (2.) auf eine jederzeitige bzw. fortlaufende Kontrollm\u00f6glichkeit oder nur eine gelegentliche sowie (3.) eine unmittelbare oder nur mittelbare \u00dcberwachung des Verhaltens und der Leistung der Besch\u00e4ftigten ankommt.&#8220; Diese Fragen sind in der Senatsrechtsprechung gekl\u00e4rt.Danach ist bei der Auslegung, ob eine technische Einrichtung im Sinne des \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Besch\u00e4ftigten zu \u00fcberwachen, von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise auszugehen. Somit unterliegen diejenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur \u00dcberwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einf\u00fchrung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 &#8211; BVerwG 6 P 26.90 &#8211; BVerwGE 91, 45 &lt;49&gt; = Buchholz 250 \u00a7 75 BPersVG Nr. 81 S. 95 m.w.N.). Bei dieser Auslegung hat sich der Senat vom Schutzzweck der Vorschrift leiten lassen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeintr\u00e4chtigungen und Gefahren f\u00fcr den Schutz der Pers\u00f6nlichkeit des Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkt bleiben. Denn ein Besch\u00e4ftigter, der bef\u00fcrchten muss, w\u00e4hrend der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen \u00dcberwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erh\u00f6hte Abh\u00e4ngigkeit bringt (a.a.O. S. 50 bzw. S. 96). Dabei hat der Senat auch die Verst\u00e4rkung eines \u00dcberwachungsdrucks ber\u00fccksichtigt, die aus den Ungewissheiten einer als nur m\u00f6glich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren \u00dcberwachung herr\u00fchren kann. Wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit geht, muss n\u00e4mlich auch die Sicht der Besch\u00e4ftigten ber\u00fccksichtigt werden. Demnach ist f\u00fcr den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei f\u00fcr sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vern\u00fcnftigerweise, durch objektive Umst\u00e4nde veranlasst, an m\u00f6glicher und zu erwartender \u00dcberwachung bef\u00fcrchten d\u00fcrfen oder m\u00fcssen. Wenn sich solche Bef\u00fcrchtungen erst anhand einer fachkundigen W\u00fcrdigung der Programme &#8211; oder gar erst aufgrund einer Sachverst\u00e4ndigenbegutachtung &#8211; letztlich als unbegr\u00fcndet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung im Mitbestimmungsverfahren sein (a.a.O. S. 50 f. bzw. S. 96). Ein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 ist nicht gegeben, wenn die Bef\u00fcrchtung einer \u00dcberwachung objektiv und erkennbar unbegr\u00fcndet ist. Das ist der Fall, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion \u00fcberhaupt nicht zur \u00dcberwachung geeignet ist oder es zur \u00dcberwachung einer technischen \u00c4nderung der Anlage bedarf. Letzteres gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich der Dienstherr ein entsprechendes Programm nur mit au\u00dfergew\u00f6hnlichem und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand beschaffen muss (a.a.O. S. 52 f. bzw. S. 98). Wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen f\u00fcr den Einsatz der Anlage eine \u00dcberwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Bef\u00fcrchtung besteht, ist auch bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung ein Mitbestimmungsrecht aus \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht gegeben (a.a.O. S. 53 f. bzw. S. 99). Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung kommt nur bei solchen Einrichtungen in Betracht, die eine Aussage unmittelbar \u00fcber Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten liefern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1987 &#8211; BVerwG 6 P 32.84 &#8211; Buchholz 250 \u00a7 75 BPersVG Nr. 53 S. 23).Den zitierten Ausf\u00fchrungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, was unter objektiv-finaler Betrachtungsweise zu verstehen ist, auf welche es nach der Senatsrechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes entscheidend ankommt. Danach erf\u00e4hrt der Ma\u00dfstab der abstrakten \u00dcberwachungseignung eine Korrektur anhand der Sichtweise eines vern\u00fcnftigen Betrachters, der nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen f\u00fcr den konkreten Einsatz der Anlage Anlass zur Bef\u00fcrchtung einer \u00dcberwachung haben muss. Dagegen ist es f\u00fcr das Eingreifen der Mitbestimmung nicht erforderlich, dass die \u00dcberwachung tats\u00e4chlich jederzeit bzw. fortlaufend stattfindet. Der Mitbestimmungstatbestand tr\u00e4gt vielmehr seinem Sinn und Zweck nach dem Umstand Rechnung, dass die Technisierung der \u00dcberwachung die jederzeitige und fortlaufende Kontrolle erm\u00f6glicht.Mit der Divergenzr\u00fcge nach \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Beteiligte gleichfalls nicht zum Zuge. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den Senatsbeschl\u00fcssen vom 16. Dezember 1987 (a.a.O.) und vom 23. September 1992 (a.a.O.) ab.Das Oberverwaltungsgericht hat keine Grunds\u00e4tze aufgestellt, die mit denjenigen in der zitierten Senatsrechtsprechung nicht im Einklang stehen. Im Gegenteil hat es sich, wie seine Ausf\u00fchrungen zeigen, von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grunds\u00e4tzen durchg\u00e4ngig leiten lassen. Zum Ma\u00dfstab der objektiv-finalen Betrachtungsweise hat es sich weder ausdr\u00fccklich noch sinngem\u00e4\u00df in Widerspruch gesetzt. Es hat sich auch bei der Anwendung jenes Grundsatzes auf den zu entscheidenden Fall nicht damit begn\u00fcgt, die abstrakte \u00dcberwachungseignung der in der Universit\u00e4tsbibliothek aufgestellten Videokameras festzustellen. Es hat dar\u00fcber hinaus konkrete Gesichtspunkte angef\u00fchrt, aus denen nach seiner Auffassung auch ein besonnener Beobachter die Bef\u00fcrchtung einer umfassenden \u00dcberwachung von Besch\u00e4ftigten herleiten konnte (vgl. S. 10, 12 f. des Beschlussabdrucks).Das Merkmal der Unmittelbarkeit durfte das Oberverwaltungsgericht ohne Widerspruch zur Senatsrechtsprechung bejahen, weil Videoaufzeichnungen von Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz sich als unmittelbare Verhaltens\u00fcberwachung darstellen. Dass dieses Merkmal keine ununterbrochene oder gar gezielte Aufzeichnung des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten verlangt, ein derartiges Verst\u00e4ndnis vielmehr die vom Senat aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes hergeleitete objektiv-finale Betrachtungsweise entwerten w\u00fcrde, hat das Oberverwaltungsgericht mit zutreffenden Erw\u00e4gungen erkannt.Letztlich verdeutlichen die Ausf\u00fchrungen in Abschnitt 6 der Beschwerdebegr\u00fcndung, dass der Beteiligte die Anwendung der objektiv-finalen Betrachtungsweise auf den zu entscheidenden Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt, weil nach seiner \u00dcberzeugung die Bef\u00fcrchtungen des Antragstellers fernliegend sind. Auf die falsche Subsumtion kann aber die Divergenzr\u00fcge nicht gest\u00fctzt werden, wie der Beteiligte an anderer Stelle seiner Beschwerdebegr\u00fcndung selbst nicht verkennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 26.09.2006 Aktenzeichen: AZ 6 PB 10\/06 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Video\u00fcberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. 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