{"id":1498,"date":"1981-02-23T17:15:09","date_gmt":"1981-02-23T15:15:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1498"},"modified":"2009-07-21T17:22:00","modified_gmt":"2009-07-21T15:22:00","slug":"dauerhaftes-hausverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1498","title":{"rendered":"Dauerhaftes Hausverbot"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.02.1981<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 B 80 A.1522 und 1948<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Einem externen Nutzer einer Universit\u00e4tsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und t\u00e4tlichen Ausf\u00e4lle gegen\u00fcber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Pr\u00e4sidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot f\u00fcr das Bibliotheksgeb\u00e4ude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen h\u00e4ufiger schwerwiegender St\u00f6rungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausma\u00df des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und\/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Amtliche Leits\u00e4tze:<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Zur Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr den Erla\u00df eines beh\u00f6rdlichen Hausverbots.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>In Art. 14 Abs. 7 BayHschG findet sich eine ausreichende gesetzliche Befugnis f\u00fcr den Erla\u00df durch den Hochschulpr\u00e4sidenten.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Zum Verh\u00e4ltnis eines Hausverbots zur Benutzungsuntersagung aufgrund einer Anstaltsordnung (hier: Allgemeine Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken).<\/p>\n<p><strong>Aus dem Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDer Pr\u00e4sident der Universit\u00e4t X. untersagte dem Kl\u00e4ger, der nicht Student der Universit\u00e4t ist, mit Bescheid vom 6.4.1979 das Betreten des Bibliotheksgeb\u00e4udes der Universit\u00e4t. Mit Bescheid der Universit\u00e4tsbibliothek vom 22.2.1980 wurde er dar\u00fcber hinaus auf Dauer von Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen. Anla\u00df dieser Verf\u00fcgungen waren Verst\u00f6\u00dfe des Kl\u00e4gers gegen die Benutzungsordnung sowie verbale und t\u00e4tliche Angriffe gegen Bedienstete der Bibliothek. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Zu Recht hat der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 6.4.1979 ein Verbot zum Betreten des Geb\u00e4udes \u201eAlte Universit\u00e4t\u201c in X. erlassen und ihn mit weiterem Bescheid vom 22.2.1980 auf Dauer von der Benutzung der Universit\u00e4ts-Bibliothek X. ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>1. a)<\/strong> Die Klage gegen den Bescheid vom 6.4.1979 ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nF\u00fcr die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg (\u00a7 40 Abs. 1 VwGO) er\u00f6ffnet, da sich das vom Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t X. verf\u00fcgte Betretungsverbot f\u00fcr die R\u00e4ume des Geb\u00e4udes darstellt (vgl. zur Rechtsnatur von Hausverboten allg. BverwGE 35, 103). Es verfolgt den Zweck, den Kl\u00e4ger, der zum Zeitpunkt der Verbotsverf\u00fcgung als Benutzer der Universit\u00e4ts-Bibliothek in \u00f6ffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Beklagten stand, vom Betreten der genannten R\u00e4ume fernzuhalten.<br \/>\nDie gegen den Kl\u00e4ger erlassene Verbotsverf\u00fcgung ist ferner als Verwaltungsakt anzusehen, gegen die Anfechtungsklage (\u00a7 42 Abs. 1 VwGO) gegeben ist (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., \u00a7 42 RdNr. 51; Eyermann\/Fr\u00f6hler, VwGO, 8. Aufl., \u00a7 42 RdNr. 48; Reich, BayHschG, 3. Aufl., Art. 14 RdNr. 17; Knemeyer, D\u00d6V 1970, 596; Ehlers, D\u00d6V 1977, 737 jeweils m. w. N.; a. A. Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., \u00a7 99 II c 1).<strong><br \/>\nb)<\/strong> Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<strong><br \/>\naa) <\/strong>Das Hausverbot st\u00fctzt sich vorliegend auf das Hausrecht der Verwaltungsbeh\u00f6rde im \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 HRG, Art. 4 Abs. 3 Nr. 7, Art. 14 Abs. 7 BayHschG). Dieses beinhaltet das Recht, in einem r\u00e4umlich abgegrenzten Herrschaftsbereich \u00fcber Zutritt und Verweilen von Personen zu bestimmen, um die widmungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit der Verwaltungsbeh\u00f6rde gegen St\u00f6rungen durch Unberechtigte zu sch\u00fctzen (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 597\/598; Ehlers, a.a.O., S. 738; Nawiasky\/Leusser\/Schweiger\/Zacher, BV, Art. 21 RdNr. 3). Ob es f\u00fcr den Erla\u00df eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Hausverbots einer speziellen gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage bedarf, ist strittig (bejahend: Ehlers, a.a.O., S. 740ff.; BayVGH, B. v. 9. 7. 1980, BayVBl. 1980, 723; verneinend: Knemeyer, a.a.O., S. 598; Anm. Gerhardt zu BayVGH, B. v. 9. 7. 1980, a.a.O., S. 724). Gegen die Auffassung, die eine solche gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr notwendig h\u00e4lt, bestehen Bedenken. Nach Ansicht des erkennenden Senats stellt die Aus\u00fcbung des Hausrechts keine Ma\u00dfnahme der Eingriffsverwaltung dar, f\u00fcr die der Vorbehalt des Gesetzes uneingeschr\u00e4nkt gelten w\u00fcrde (vgl. Gerhardt, a.a.O). In \u00dcbereinstimmung mit Knemeyer (a.a.O., S. 599) kann vielmehr davon ausgegangen werden, da\u00df der Erla\u00df eines Hausverbots im Vorstadium eigentlicher Verwaltungst\u00e4tigkeit liegt, n\u00e4mlich der Funktionserm\u00f6glichung, nicht der Funktionserf\u00fcllung von Verwaltung dient. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich das einem Hoheitstr\u00e4ger zustehende Bestimmungsrecht \u00fcber Zutritt und Verweilen von Personen in einem r\u00e4umlich gesch\u00fctzten Herrschaftsbereich sowie die damit zusammenh\u00e4ngenden Befugnisse gewisserma\u00dfen als notwendiger Annex zur Sachkompetenz, d.h. als Voraussetzung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenerf\u00fcllung der Verwaltung erkl\u00e4ren. Die Befugnis zur Aus\u00fcbung des Hausrechts ergibt sich damit letztlich aus der Natur der Sache. Die Beh\u00f6rde, die eine bestimmte Aufgabe zu erf\u00fcllen hat, mu\u00df auch bestimmen k\u00f6nnen, ob sie eine Person vom Betreten ihrer R\u00e4ume ausschlie\u00dft, weil diese ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit gef\u00e4hrdet oder st\u00f6rt (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 599). F\u00fcr diese sachgesetzlich vorgegebene Befugnis ist eine ausdr\u00fcckliche Zuweisung durch den Gesetzgeber entbehrlich (vgl. Gerhardt, a.a.O.).<br \/>\nIm Rahmen des vorliegenden Verfahrens bedarf der dargestellte Meinungsstreit keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. F\u00fcr den Bereich des Hochschulrechts besteht n\u00e4mlich eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung \u00fcber die Befugnis zur Aus\u00fcbung des Hausrechts. Nach Art. 4 Abs. 3 Nr. 7 BayHschG z\u00e4hlt die Aus\u00fcbung des Hausrechts zu den staatlichen Angelegenheiten der Hochschule. Diese Vorschrift enth\u00e4lt erkennbar nur eine Aufgabenzuweisung f\u00fcr die Hochschule in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung. Dar\u00fcberhinaus bestimmt aber Art. 14 Abs. 7 BayHSchG, da\u00df der Pr\u00e4sident im Hochschulbereich das Hausrecht aus\u00fcbt. Bei letzterer Bestimmung handelt es sich nicht nur um eine blo\u00dfe Zust\u00e4ndigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisform (vgl. B. des Senats v. 12.2.1979, BayVBl. 1979, 436). Denn Art. 14 Abs. 7 Halbsatz 2 BayHSchG stellt darauf ab, da\u00df die Aus\u00fcbung des Hausrechts von der Wahrnehmung bestimmter Befugnisse nicht zu trennen ist. Zu diesen Befugnissen mu\u00df in erster Linie der Erla\u00df eines Hausverbots gerechnet werden, weil er den definitionsgem\u00e4\u00dfen Inhalt des Hausrechts, \u00fcber Zutritt und Verweilen von Personen in einem r\u00e4umlich abgegrenzten Herrschaftsbereich zu bestimmten, nach au\u00dfen hin konkretisiert (vgl. auch zum Hochschulrecht anderer Bundesl\u00e4nder: BadW\u00fcrttVGH, ESVGH 25, 144; OVG Berlin, D\u00d6V 1975, 610; HessVGH, DVBl. 1979, 925). Zusammenfassend ist sonach festzustellen, da\u00df der Universit\u00e4tspr\u00e4sident aufgrund der Befugnisnorm des Art. 14 Abs. 7 BayHSchG berechtigt war, ein Hausverbot gegen den Kl\u00e4ger zu erlassen.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong> Dem Erla\u00df des Hausverbots stand ferner nicht entgegen, da\u00df zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten zum Zeitpunkt des Verbotsverf\u00fcgung ein \u00f6ffentlich-rechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis hinsichtlich der Universit\u00e4ts-Bibliothek gegeben war. Nach h. M. kann ein Hausverbot sowohl gegen Personen, die in einer Sonderrechtsbeziehung zum betreffenden Hoheitstr\u00e4ger stehen, als auch gegen \u201eAu\u00dfenstehende\u201c ergehen (vgl. Reich, a.a.O., Art. 14 RdNr. 17; W\u00fcrttVGH, a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.). Auch wenn man der abweichenden, im neueren Schrifttum vertretenen Ansicht folgte, da\u00df der Erla\u00df eines Hausverbots sich nur gegen \u201eAu\u00dfenstehende\u201c, d.h. gegen widmungsfremden Publikumsgebrauch, richten darf (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 598; Ehlers, a.a.O., S. 739; Wolff\/Bachof, a.a.O.), konnte der Kl\u00e4ger Adressat des streitgegenst\u00e4ndlichen Hausverbots sein. Der Kl\u00e4ger war n\u00e4mlich in bezug auf das umfassende Hausverbot, dessen Geltungsbereich \u00fcber das blo\u00dfe Anstaltsben\u00fctzungsverh\u00e4ltnis hinausreichte, als \u201eAu\u00dfenstehender\u201c gegen\u00fcber der K\u00f6rperschaft Universit\u00e4t zu betrachten.<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Das Hausverbot war auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil gegen den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine Benutzungsuntersagung f\u00fcr die Bibliothek nach \u00a7 33 Abs. 2 ABOB h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Der Erla\u00df eines Hausverbots und m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen nach der ABOB stehen nicht in einem Stufenverh\u00e4ltnis zueinander dergestalt, da\u00df die Ma\u00dfnahmen nach der ABOB stets Vorrang h\u00e4tten. Die gegenteilige Ansicht, wie sie im Beschlu\u00df des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.1979 (Nr. 21 Cs-1163\/79) ge\u00e4u\u00dfert wurde, wird dem unterschiedlichen Schutzzweck, dem die einzelnen Regelungen dienen, nicht gerecht. Ziel einer Benutzungsuntersagung nach der ABOB ist in erster Linie der Schutz einer geordneten Bibliotheksbetriebs, w\u00e4hrend ein Hausverbot insbesondere den Schutz der Bibliotheksbediensteten vor unzumutbaren Bel\u00e4stigungen bezweckt. Die Beh\u00f6rde ist daher berechtigt, je nach Art und Ausma\u00df des verletzten Schutzguts, entweder ein Hausverbot oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen.<br \/>\n<strong>dd)<\/strong> Das angegriffene Hausverbot ist auch sachlich gerechtfertigt. Beim Erla\u00df des Hausverbots vom 6.4.1979 standen f\u00fcr die Universit\u00e4tsverwaltung Vorf\u00e4lle im Vordergrund, bei denen der Kl\u00e4ger durch Bel\u00e4stigungen und k\u00f6rperliche Angriffe auf das Bibliothekspersonal in Erscheinung trat. Am 20.3.1979 hat der Kl\u00e4ger nach den glaubw\u00fcrdigen Angaben des Bibliothekspersonals eine Beamtin an der Durchf\u00fchrung der \u00fcblichen Kontrolle gehindert und sie gleichzeitig beleidigt. Dieser Vorgang war Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung des Kl\u00e4gers. Ferner hat der Kl\u00e4ger am 4.4.1979 erneut mehrere Bibliotheksbeamte beleidigt und den Bibliotheksdirektor Dr. Th. t\u00e4tlich angegriffen. Um derartig massive Angriffe und Bel\u00e4stigungen des Bibliothekspersonals in Zukunft zu unterbinden, war es erforderlich, dem Kl\u00e4ger das Betreten des Geb\u00e4udes \u201eAlte Universit\u00e4t\u201c, in dem sich neben den Bibliotheksr\u00e4umen auch die Dienstzimmer der Bibliotheksbediensteten befinden, zu verbieten. Das Hausverbot konnte ohne einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unbefristet ausgesprochen werden, da beim Kl\u00e4ger, dessen ungeb\u00fchrliches Verhalten bereits fr\u00fcher zum Erla\u00df eines Hausverbots gef\u00fchrt hatte, nicht zu erwarten ist, da\u00df er das Unrechtm\u00e4\u00dfige seines Tuns einsieht und daraus die Konsequenzen f\u00fcr sein Handeln in absehbarer Zeit zieht. Die Beh\u00f6rde hat im \u00fcbrigen zu gegebener Zeit zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr das Weiterbestehen des Verbots gegeben sind oder ob dessen etwaige Aufhebung geboten erscheint (vgl. OVG M\u00fcnster, D\u00d6V 1963, 393; BayVBl. 1964, 24).<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Auch die weitere Klage gegen den mit Bescheid vom 22.2.1980 verf\u00fcgten Ausschlu\u00df des Kl\u00e4gers von jeglicher Benutzung der Universit\u00e4ts-Bibliothek kann keinen Erfolg haben. Er findet seine Grundlage in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 ABOB, der als Ausflu\u00df der Anstaltsgewalt in den bayerischen staatlichen Bibliotheken die M\u00f6glichkeit gibt, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Ben\u00fctzungsordnung bestimmten Sanktionen zu unterwerfen. Hierin liegt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Benutzung der staatlichen Bibliotheken als \u00f6ffentlicher Anstalten (vgl. Wolff\/Bachof, a.a.O., \u00a7 99 I; Erichsen\/Martens, Allg. Verwaltungsrecht, 2. Aufl., \u00a7 44 III; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl., RdNr. 3, 4 zu Art. 77 m. w. N.). Im einzelnen sieht die genannte Vorschrift vor, da\u00df Personen, die gegen die Ben\u00fctzungsordnung versto\u00dfen, durch schriftliche Verf\u00fcgung der Bibliothek Beschr\u00e4nkungen in der Benutzung unterworfen oder zeitweise oder dauernd von der Ausleihe oder jeglicher Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Der Beklagte hat im Fall des Kl\u00e4gers als einschneidenstes Mittel den dauernden Ausschu\u00df von jeglicher Benutzung der Bibliothek gew\u00e4hlt. Diese Ma\u00dfnahme erscheint angesichts der schwerwiegenden Verst\u00f6\u00dfe des Kl\u00e4gers gegen die Ben\u00fctzungsordnung gerechtfertigt. Aus den Aussagen der Zeugen Dr. Th., L., F., K. und H. ergibt sich, da\u00df er sich \u00fcberlege, ob er B\u00fccher mitnehmen oder Karteik\u00e4sten verschwinden lasse, und da\u00df er sich nicht erwischen lasse, wenn er etwas aus B\u00fcchern herausrei\u00dfe. Schlie\u00dflich hat er nach Angaben der Zeugen L. und H. Des \u00f6fteren bibliothekseigene Zeitungen und Zeitschriften verlegt bzw. versteckt. Die geschilderten Vorg\u00e4nge werden zwar vom Kl\u00e4ger bestritten, stehen aber zur \u00dcberzeugung des Senats aufgrund der \u00fcbereinstimmenden glaubw\u00fcrdigen Zeugenaussagen fest. Der Kl\u00e4ger hat damit die sich aus \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 ABOB ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Bibliotheksbetriebs in gr\u00f6blicher Weise verletzt. In Anbetracht der Schwere und H\u00e4ufigkeit der St\u00f6rungen besteht die Gefahr, da\u00df der Kl\u00e4ger auch in Zukunft durch \u00e4hnliches Verhalten gegen die Ben\u00fctzungsordnung versto\u00dfen wird. Da derartig schwere Verst\u00f6\u00dfe im Interesse der \u00fcbrigen Benutzer der Universit\u00e4ts-Bibliothek nicht l\u00e4nger hingenommen werden k\u00f6nnen, war der Beklagte berechtigt, den Kl\u00e4ger von s\u00e4mtlichen Arten der Bibliotheksbenutzung auszuschlie\u00dfen.<br \/>\nDer Erla\u00df der Benutzungsuntersagung verst\u00f6\u00dft auch im Hinblick auf das zeitlich vorangegangene Hausverbot nicht gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz oder das \u00dcberma\u00dfverbot. Das Hausverbot dient zwar u. a. &#8211; in gleicher Weise wie die Benutzungsuntersagung \u2013 dem Zweck, St\u00f6rungen zu unterbinden, die durch die pers\u00f6nliche Anwesenheit des Kl\u00e4gers in den einzelnen Leses\u00e4len der Bibliothek verursacht wurden. Die Benutzungsuntersagung geht aber \u00fcber den Rahmen des Hausverbots insoweit hinaus, als sie dem Kl\u00e4ger jegliche Ausleihe von B\u00fcchern und sonstigen Druckschriften, etwa auch in der Form der Ausleihe durch Boten, untersagt. Die Notwendigkeit, den Kl\u00e4ger von der Ausleihe in diesem Umfang auszuschlie\u00dfen, ergibt sich daraus, da\u00df er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, da\u00df er die aus einem eventuellen Leihverh\u00e4ltnis sich ergebenden Pflichten (vgl. \u00a7\u00a7 26, 27 ABOB) ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen wird.<br \/>\nWas den Anspruch \u00fcber die Unbefristetheit der Benutzungsuntersagung betrifft, so begegnet dieser \u2013 ebenso wie beim Hausverbot \u2013 keinen rechtlichen Bedenken. Beim Kl\u00e4ger lassen sich bislang keine Tendenzen erkennen, die ein Besserung seines Verhaltens in bezug auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bibliotheksbenutzung erwarten lie\u00dfen. \u00c4hnlich wie beim Hausverbot ist die Beh\u00f6rde auch hier gehalten, das Weiterbestehen des Verbots f\u00fcr die Zukunft zu gegebener Zeit einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 23.02.1981 Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universit\u00e4tsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und t\u00e4tlichen Ausf\u00e4lle gegen\u00fcber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Pr\u00e4sidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot f\u00fcr das Bibliotheksgeb\u00e4ude ausgesprochen. 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