{"id":15,"date":"2006-08-04T23:09:19","date_gmt":"2006-08-04T21:09:19","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=37"},"modified":"2009-04-08T17:15:17","modified_gmt":"2009-04-08T15:15:17","slug":"bayerischer-verwaltungsgerichtshof-munchen-vom-04082006-az-3-ce-053369","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=15","title":{"rendered":"Umsetzung einer Bibliotheksoberr\u00e4tin mit Behinderung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 04.08.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 3 CE 05.3369<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberr\u00e4tin abgewiesen. Der Fall besch\u00e4ftigte sich mit der Umsetzung der genannten Oberr\u00e4tin von einer Teilbibliothek zur Hauptstelle. Dies wurde durch das erh\u00f6hte Arbeitsaufkommen und eine verst\u00e4rkte Dienstaufsicht \u00fcber die Antragsstellerin begr\u00fcndet.<br \/>\nAufgrund ihrer Behinderung von 30 Prozent wurde sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der Unzumutbarkeit  des Anfahrtsweges und der zur Verf\u00fcgung stehenden R\u00e4umlichkeiten klagte die Antragsstellerin.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nInstanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=715\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 21.11.2005, Az. M 5 E 05.1438<\/a><br \/>\n&#8211; BayVGH vom 04.08.2006, Az. 3 CE 05.3369<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Der Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die im Jahr 1949 geborene Antragstellerin steht als Bibliotheksoberr\u00e4tin im Dienst des Antragsgegners. Sie war zuletzt in der Teilbibliothek der &#8230; Universit\u00e4t M. (Universit\u00e4t) in W. als Fachreferentin f\u00fcr F.-wissenschaften und B. t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 bat der Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der Universit\u00e4t um Umsetzung der Antragstellerin in das Stammgel\u00e4nde nach M.. Anl\u00e4sslich bevorstehender Stellenk\u00fcrzungen und zus\u00e4tzlicher, mit hoher Priorit\u00e4t durchzuf\u00fchrender Projekte bestehe im Bereich der Sacherschlie\u00dfung und zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf. Die derzeitigen Aufgaben der Antragstellerin k\u00f6nnten durch Umorganisation ohne zus\u00e4tzlichen Stellenbedarf bearbeitet werden. Zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Ma\u00dfnahmen bestehe dar\u00fcber hinaus der Bedarf einer st\u00e4rkeren Anbindung der T\u00e4tigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von T\u00e4tigkeitsberichten festgelegt worden, die sie t\u00e4glich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser T\u00e4tigkeitsberichte habe einen \u00e4u\u00dferst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Priorit\u00e4ten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 10. Februar 2005 teilte die Universit\u00e4t der Antragstellerin mit, dass sie mit Wirkung vom 4. April 2005 von der Teilbibliothek W. zur Universit\u00e4tsbibliothek im Stammgel\u00e4nde in M. umgesetzt werde. Im Rahmen der Umsetzung werde sie unmittelbar der Bibliotheksleitung zugewiesen und dort insbesondere in den Aufgabenbereichen Erarbeitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den Literaturkauf in den Fachgebieten F.-wissenschaften und B., Sacherschlie\u00dfung der Literatur in den Fachgebieten F.-wissenschaften und B., Sacherschlie\u00dfung medizinischer Dissertationen und Bearbeitung von Projekten zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksleitung eingesetzt werden.<br \/>\nDie Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 10. M\u00e4rz 2005 Widerspruch ein. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. April 2005 bei dem Verwaltungsgericht M\u00fcnchen, im Wege des \u00a7 123 VwGO dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt und ihre Argumente seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Neu hinzukommende Aufgaben, zum Beispiel das Bearbeiten von medizinischen Dissertationen, k\u00f6nne die Antragstellerin auch an ihrem bisherigen Einsatzort in W. erledigen. Ferner sei die Ausstattung des speziell f\u00fcr die Antragstellerin beschafften Dienstmobiliars im neuen Arbeitszimmer nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDer Gesamtpersonalrat der Universit\u00e4t erkl\u00e4rte am 20. April 2005, dass er der beabsichtigten Umsetzung nicht zustimme. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) erteilte mit Schreiben vom 8. August 2005 die Zustimmung zur Umsetzung. Die Personalvertretung der Hauptdienststelle, der Leiter der Universit\u00e4tsbibliothek und der Kanzler der Universit\u00e4t schlossen am 22. September 2005 zur Sicherung des Besch\u00e4ftigtenschutzes in der Universit\u00e4tsbibliothek eine Zielvereinbarung.<br \/>\nAm 25. April 2005 und am 2. Mai 2005 fanden Begehungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes durch einen Arbeitsmediziner des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Zentrums sowie durch den betriebs\u00e4rztlichen Dienst der Universit\u00e4t statt, die zu keinen Beanstandungen f\u00fchrten.<br \/>\nDie Universit\u00e4t teilte der Antragstellerin mit Datum vom 29. September 2005 mit, dass die Umsetzung dienstlich begr\u00fcndet und sachlich geboten sei. Die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standort\u00fcbergreifenden Projektaufgaben h\u00e4tten hohe Priorit\u00e4t. Die Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ihrer T\u00e4tigkeit als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschr\u00e4nkten Ma\u00df nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Aus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise &#8211; und nicht immer nachvollziehbar &#8211; auf einen lange zur\u00fcckliegenden Unfall zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, k\u00f6nnten keine Anspr\u00fcche auf eine nur wohnortgerechte Verwendung abgeleitet werden. Als Beamtin der Universit\u00e4t sei ihr &#8211; wie im \u00dcbrigen auch den anderen Besch\u00e4ftigten an den Hochschulstandorten in G. oder W. &#8211; innerhalb des Einzugsbereiches im Gro\u00dfraum M die t\u00e4gliche An- und R\u00fcckfahrt von F. nach M. zumutbar. Der vorgesehene Arbeitsplatz in M. sei von den betriebsmedizinischen Diensten der Universit\u00e4t eingehend begutachtet worden und entspreche ohne Einschr\u00e4nkung allen Anforderungen und Normen. Die Antragstellerin, die krankheitsbedingt ihren Arbeitsplatz an der neuen Dienststelle noch nicht hatte aufsuchen m\u00fcssen, wurde abschlie\u00dfend aufgefordert, sich am 4. Oktober 2005 zum Dienstantritt bei der Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek in M\u00fcnchen einzufinden.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 legte der der Bibliotheksleiter der Antragsgegnerin, Dr. Ka., dem Gericht eine von ihm gefertigte Vormerkung vom 14. Dezember 2003 vor und erkl\u00e4rte, dort seien die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Umsetzung genannt. Innerhalb der ihr gew\u00e4hrten Schriftsatzfrist nahm die Antragstellerin dazu eingehend Stellung.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. November 2005 abgelehnt, da der Antrag zwar zul\u00e4ssig, jedoch nicht (richtig: begr\u00fcndet) sei.<br \/>\nDie Ma\u00dfnahme des Antragsgegners begegne in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sofern eine zun\u00e4chst fehlende bzw. unzureichende Anh\u00f6rung zu Recht bem\u00e4ngelt worden sei, so sei dies jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog) wirksam geheilt worden.<br \/>\nDass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung nicht mit Schreiben vom 10. Februar 2005 begr\u00fcndet worden sei, erweise sich im Hinblick auf die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung der Ma\u00dfnahme im Schreiben der Universit\u00e4t vom 29. September 2005 und auf die Erl\u00e4uterungen durch den Bibliotheksleiter Dr. K. in der m\u00fcndlichen Verhandlung und dessen Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 14. Dezember 2003 als unbedenklich (Art. 39 Abs. 1,45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog).<br \/>\nDie gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sei, unterliege gem\u00e4\u00df Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) der Mitbestimmung des Personalrats. Der Gesamtpersonalrat sowie der Hauptpersonalrat seien erst nach Bekanntgabe der Umsetzung, jedoch noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beteiligt worden. Da der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kunst am 8. August 2005 seine Zustimmung zur Umsetzung erkl\u00e4rt habe, liege eine rechtzeitig nachgeholte und somit ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beteiligung des Personalrats an der mitbestimmungspflichtigen Personalma\u00dfnahme vor.<br \/>\nDie Umsetzung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beamtin habe n\u00e4mlich, ihrem Anspruch entsprechend, ein ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn &#8211; als Bibliotheksoberr\u00e4tin in der Besoldungsgruppe A 14 &#8211; entsprechendes funktionelles Amt und einen \u201camtsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenbereich&#8220; erhalten. Unsch\u00e4dlich sei es, wenn sie nach der Umsetzung nicht mehr als Fachreferentin, sondern als Referentin bei der Bibliotheksleitung neben der Sacherschlie\u00dfung und Erarbeitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den Literaturkauf &#8211; dies entspreche dem bisherigen Aufgabengebiet &#8211; insbesondere auch f\u00fcr Sonderprojekte eingesetzt werde. Die Antragstellerin habe aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden k\u00f6nnen. Der Antragsgegner habe unwiderlegt angef\u00fchrt, dass auf Grund von Stellenk\u00fcrzungen und zus\u00e4tzlichen, mit hoher Priorit\u00e4t durchzuf\u00fchrenden Projekten dringender Personalbedarf bei der Stammdienststelle der Bibliothek der Universit\u00e4t in M. bestehe. F\u00fcr den Antragsgegner habe auch keine Veranlassung bestanden, organisatorische Gr\u00fcnde vorzuschieben, da die Umsetzung auch in Anbetracht der in der Person der Antragstellerin liegenden, glaubhaft vorgetragenen Gr\u00fcnde \u2013 die in dem Gerichtsbeschluss n\u00e4her dargelegt werden &#8211; sachgerecht gewesen sei.<br \/>\nDer Antragsgegner habe seine Entscheidung auch nicht ohne hinreichende Einstellung der berechtigten Interessen der Beamtin in die Ermessensabw\u00e4gung unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht getroffen. Soweit die Antragstellerin bem\u00e4ngele, dass das f\u00fcr sie vorgesehene Arbeitszimmer in M. im Hinblick auf ihre k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen ungeeignet sei, sei ihr im Hinblick auf die Stellungnahmen der beiden betriebsmedizinischen Dienste nicht zu folgen. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihr nicht zumutbare Fahrzeiten zur Arbeitsstelle verhelfe dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg.<br \/>\nDie Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss, der ihr am 15. Dezember 2005 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Sie begr\u00fcndete sie insbesondere damit, dass ihre innerhalb der nachgelassenen Frist mit Schriftsatz vom 15. November 2005 dargelegten und durch Vorlage von Unterlagen auch glaubhaft gemachten Argumente, aus denen sich ergebe, dass die Behauptungen des Antragsgegners unzutreffend seien, vom Verwaltungsgericht au\u00dfer Betracht gelassen worden seien.<br \/>\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Antragstellerin die Ablichtungen eines Bescheids des Versorgungsamts vom 24. Oktober 2005 vor, worin ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 18. M\u00e4rz 2005 attestiert wurde, sowie eines Bescheids der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 13. Februar 2006 vor, mit dem sie &#8211; mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. Die Antragstellerin verweist darauf, dass f\u00fcr sie aufgrund dieser Gleichstellung die Vorschriften des Teils II des SGB IX g\u00e4lten. Danach habe sie gegen\u00fcber ihrem Dienstherrn insbesondere einen Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes einschlie\u00dflich einer Ausstattung mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Bislang sei jedoch auf ihre Behinderung, die auf gesundheitliche Probleme infolge eines Flugzeugabsturzes zur\u00fcckgehe, wenig bis gar keine R\u00fccksicht genommen worden. Die Umsetzung sei auch mit der Ziffer 5 der F\u00fcrsorgerichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die auf als Schwerbehinderten gleichgestellten Personen anzuwenden seien, nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerin sei an ihrem neuen Dienstort in vieler Hinsicht mit sehr viel schlechteren Bedingungen konfrontiert als an ihrem bisherigen Arbeitsplatz.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 21. November 2005 der Antragstellerin zu untersagen, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr begr\u00fcndet dies im Sinn seines erstinstanzlichen Vorbringens und der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen damit, die Umsetzung sei aus sachlichen Gr\u00fcnden und nicht willk\u00fcrlich erfolgt. Die Gr\u00fcnde erg\u00e4ben sich insbesondere aus der Vormerkung vom 14. Dezember 2003. Erg\u00e4nzend legte er eine Vereinbarung zwischen der Universit\u00e4t, der Personalvertretung der Hauptdienststelle und der Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek, betreffend die Sicherung des Besch\u00e4ftigtenschutzes in der Universit\u00e4tsbibliothek im Rahmen der Umsetzung der Antragstellerin vom 22. September 2005 vor.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem f\u00fcgte der Antragsgegner einem Schriftsatz vom 3. April 2006 die Ablichtung eines Schreibens der Schwerbehindertenvertretung &#8211; Stammdienststelle &#8211; der Universit\u00e4t vom 10. M\u00e4rz 2006 bei. Darin gab der Vertreter der von der Zentralen Verwaltung der Universit\u00e4t mit Schreiben vom 2. M\u00e4rz 2006 eingeschalteten Gesamtschwerbehindertenbeauftragten eine Stellungnahme ab. Aus der Sicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung solle die Umsetzung der Antragstellerin vom Standort W. nach M. r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Sie sei selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgeschichte und der der Beamtin zum Vorwurf gemachten Defizite in pers\u00f6nlicher und sachlicher Sicht sowie bez\u00fcglich Arbeitsquantit\u00e4t und -qualit\u00e4t &#8211; nicht nachzuvollziehen. Es sollte an jedem der drei Standorte der Universit\u00e4t die M\u00f6glichkeit geben, das Disziplinarverhalten eines Besch\u00e4ftigten zu \u00fcberwachen und entsprechende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Gerichts sowie auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch der Senat kommt &#8211; im Rahmen seiner im Eilverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung &#8211; zu dem Ergebnis, dass ein Anordnungsanspruch (\u00a7 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht ist. Nach dem gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand lassen sich n\u00e4mlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Antragstellerin in der Hauptsache bestenfalls als offen prognostizieren. Der Senat nimmt auf die Gr\u00fcnde des angefochtenen Beschlusses Bezug und erg\u00e4nzt sie &#8211; auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin &#8211; wie folgt:<br \/>\nZentraler Punkt der R\u00fcge ist der Vortrag, die Umsetzung sei ohne sachliche Gr\u00fcnde und ohne die rechtlich gebotene Ber\u00fccksichtigung der Interessenlage der Antragstellerin erfolgt und deshalb ma\u00dfgeblich durch Ermessensmissbrauch gepr\u00e4gt. In Wahrheit solle die Antragstellerin mit dieser Ma\u00dfnahme lediglich diszipliniert werden (so etwa die Beschwerdebegr\u00fcndung vom 16.1.2006 S. 4, 5 und 7). Das mache die Ma\u00dfnahme schon aus diesem Grund unzul\u00e4ssig und zwar insbesondere auch im Zusammenhang mit dem &#8211; von der Antragstellerin so gesehenen &#8211; vorangegangenen und erfolglosen Versuch des Dienstherrn, mit Hilfe des betriebs\u00e4rztlichen Dienstes feststellen zu lassen, dass sie nicht zurechnungsf\u00e4hig sei.<br \/>\nDiese vom Gericht im Rahmen des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu pr\u00fcfende Argumentation kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.<br \/>\nAus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Akten ergibt sich, dass aus der Sicht des Dienstherrn, n\u00e4mlich der insofern ma\u00dfgeblichen Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek, bereits seit l\u00e4ngerer Zeit Grund f\u00fcr eine erhebliche Unzufriedenheit mit Verhalten und Leistungen der Antragstellerin besteht. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des Dienstherrn, zu kl\u00e4ren, ob die seiner Ansicht nach bestehenden Defizite auf Sachverhalten beruhen, in denen die Leistungsbeeintr\u00e4chtigung auf einem &#8222;Nicht-K\u00f6nnen&#8220; oder auf einem &#8222;Nicht-Wollen&#8220; beruht. Ersteres f\u00fchrt zu einer Pr\u00fcfung einer eventuellen Beeintr\u00e4chtigung der Dienstf\u00e4higkeit und ggf. daraus abzuleitender Konsequenzen in dem vom Beamtenrecht zur Verf\u00fcgung gestellten Rahmen. Einem &#8222;Nicht-Wollen&#8220; ist mit den Mitteln der fachlichen und der Dienstaufsicht zu begegnen, konsequenterweise erforderlichenfalls auch mit der Palette der nach den Vorschriften des Disziplinarrechts zur Verf\u00fcgung gestellten Ma\u00dfnahmen (vgl. dazu zutreffend Weiss\/Niedermaier\/Summer\/Z\u00e4ngl, BayBG, Art. 56 Erl. 8.a) und 11.b)).<br \/>\nWenn die Antragstellerin r\u00fcgt, der Dienstherr habe zun\u00e4chst versucht, mit Hilfe des betriebs\u00e4rztlichen Dienstes feststellen zu lassen, dass sie nicht zurechnungsf\u00e4hig sei, so d\u00fcrfte sie in erster Linie die &#8222;Vertraulichen betriebs\u00e4rztlichen Anmerkungen&#8220; vom 5. Januar 2004 des Dr. med. M\u00f6. vom Betriebs\u00e4rztlichen Dienst der Universit\u00e4t und das Gesundheitszeugnis der MUS anl\u00e4sslich einer Untersuchung vom 9. Juni 2004 des Dr. med. Ha. im Auge haben. Aus dem Beh\u00f6rdenakt &#8222;Amts\u00e4rztliche Untersuchungen&#8220; ist zu entnehmen, dass der Dienstherr &#8211; nachdem er zu diesem Zweck eine Stellungnahme zur T\u00e4tigkeit der Antragstellerin an der Universit\u00e4tsbibliothek vom 14. Dezember 2003 eingeholt hatte &#8211; eine Untersuchung der Antragstellerin durch die MUS am 9. Juni 2004 veranlasst hat, deren Ergebnis in dem von Dr. Ha. erstellten Gesundheitszeugnis vom 6. Oktober 2004 festgehalten ist. Danach zeigen s\u00e4mtliche Leistungsverfahren, dass die Antragstellerin in der Lage ist, ihre dienstlichen Pflichten zu erledigen. Der Dienstherr hat daraus die von der Antragstellerin (aus dem Personalakt Bl. 69) zitierte Folgerung gezogen, man wisse jetzt, dass die Beamtin voll leistungsf\u00e4hig sei, keine schwer wiegenden psychiatrischen St\u00f6rungen best\u00fcnden und dass man sich in den n\u00e4chsten Jahren deshalb mit ihr auf der Grundlage des Disziplinarrechts auseinandersetzen werde. Wenngleich diese Folgerung stark vergr\u00f6bernd formuliert ist, so l\u00e4sst sich aus ihr doch hinreichend deutlich die Haltung des Dienstherrn erkennen, im Sinn der obigen Darlegungen bei der Beamtin ein &#8222;Nicht-K\u00f6nnen&#8220; auszuschlie\u00dfen, hingegen den Aspekt eines eventuellen &#8222;Nicht-Wollens&#8220; im Auge zu behalten und in der daf\u00fcr ad\u00e4quaten Weise zu verfahren.<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, die von dem Antragsgegner angegebenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Umsetzung seien nur vorgeschoben.<br \/>\nDie f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde wurden der Antragstellerin hineichend bekannt gemacht &#8230; Das Schreiben der Universit\u00e4t &#8211; Zentrale Verwaltung &#8211; vom 10. Februar 2005, mit dem der Antragstellerin die angefochtene Umsetzung mitgeteilt wurde, enth\u00e4lt selbst zwar keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entbindung vom bisherigen Aufgabenbereich, sondern nur die Definition des neuen Aufgabenbereichs. Doch wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung mit der Antragstellerin bereits am 3. Februar 2005 besprochen worden sei. Dies deckt sich mit einer in Form einer E-Mail gefassten beh\u00f6rdeninternen Mitteilung des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. vom selben Tag und einem von diesem verfassten Schreiben vom 7. Februar 2005. Wenn die Antragstellerin einwendet, das betreffende Gespr\u00e4ch sei fernm\u00fcndlich und lapidar gewesen, so ist zu bedenken zu geben, dass diese Umsetzung f\u00fcr sie nach Aktenlage weder unvermittelt noch \u00fcberraschend ausgesprochen worden ist. So weist sie etwa selber auf eine zeitlich davor liegende, l\u00e4nger andauernde Berichtspflicht hin, die &#8211; f\u00fcr sie klar erkennbar &#8211; den Zweck hatte, Art und Form der beanstandeten Erf\u00fcllung ihrer dienstlichen Aufgaben transparent zu machen. Hinzu kommt, dass (worauf schon das Verwaltungsgericht unter Nennung der Art. 39 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog hingewiesen hat) die Erf\u00fcllung der Begr\u00fcndungspflicht und hier insbesondere der Obliegenheit des Antragsgegners zur Offenlegung seiner Ermessenserw\u00e4gungen mit dem Schreiben der Universit\u00e4t &#8211; Zentrale Verwaltung &#8211; an die Antragstellerin vom 29. September 2005 und mit der bereits erw\u00e4hnten Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 erfolgt ist. Diese Stellungnahme wurde zusammen mit weiteren Schriftst\u00fccken im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit der Antragstellerin ausweislich der Niederschrift in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Bibliotheksdirektor Dr.Ka. ausdr\u00fccklich unter Hinweis auf die darin enthaltenen sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Umsetzung vorgelegt. Der Antragstellerin wurde daraufhin zur Stellungnahme eine Schriftsatzfrist gew\u00e4hrt; ferner hat die Antragstellerin auch im gegenw\u00e4rtigen Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zu Gegen\u00e4u\u00dferungen genutzt. Somit ist auch das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt.<br \/>\nAls sachlicher Grund f\u00fcr die Umsetzung ist im Schreiben des Antragsgegners vom 29. September 2005 unter Gld.Nr. 1. zun\u00e4chst (und erkennbar im Hinblick auf den im Schreiben vom 10.2.2005 dargestellten Katalog der neuen Dienstaufgaben) angef\u00fchrt, die Umsetzungsma\u00dfnahme sei dienstlich begr\u00fcndet und sachlich geboten, weil die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standort\u00fcbergreifenden Projektaufgaben hohe Priorit\u00e4t h\u00e4tten. Die Umsetzung bedinge daher die direkte Anbindung der Antragstellerin an die Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek; die Aufgabenzuweisung erfolge unmittelbar durch die Bibliotheksleitung.Bereits unmittelbar vor dem Datum des Schreibens, mit dem die Umsetzung ausgesprochen wurde, hatte Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der Universit\u00e4t um die Umsetzung der Antragsstellerin in das Stammgel\u00e4nde nach M. &#8211; auch &#8211; mit der Begr\u00fcndung gebeten, anl\u00e4sslich bevorstehender Stellenk\u00fcrzungen und zus\u00e4tzlicher, mit hoher Priorit\u00e4t durchzuf\u00fchrender Projekte bestehe im Bereich der Sacheerschlie\u00dfung und zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf.<br \/>\nDie Antragstellerin h\u00e4lt dem entgegen, von den hier angesprochenen Projektaufgaben, die von der Antragstellerin erf\u00fcllt werden sollten, sei bisher (bis Mitte Januar 2006) jedoch keine einzige an sie herangetragen worden. Die ihr seit Beginn der T\u00e4tigkeit in M. am 4. Oktober 2005 \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten h\u00e4tte sie ebenso gut in W. an ihrem bisherigen Dienstort erledigen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Antragsgegner widerspricht dem. Im Leitungsbereich der Bibliothek st\u00fcnden derzeit zahlreiche standort\u00fcbergreifende Projektaufgaben von hoher Priorit\u00e4t (z. B. Zertifizierung der Universit\u00e4tsbibliothek) zur Erf\u00fcllung an; eine Personalverst\u00e4rkung dort sei daher erforderlich gewesen. Die Unterst\u00fctzung der Bibliothek k\u00f6nne nur vor Ort In M. erfolgen. Sie erfordere eine unmittelbare Anbindung der Beamtin an den dortigen Personalk\u00f6rper &#8230; Es liege an der Antragstellerin, dass sie in die einzelnen Projekte noch nicht habe einbezogen werden k\u00f6nnen, da sie zun\u00e4chst noch die w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit in W. aufgelaufenen R\u00fcckst\u00e4nde aufzuarbeiten habe. Diese Aufarbeitung erfolge derzeit in geradezu provokanter Schwerf\u00e4lligkeit und Langsamkeit.<br \/>\nDieser tragf\u00e4higen Argumentation ist die Antragstellerin nicht in hinreichend substantiierter Weise entgegengetreten.<br \/>\nAls weiteres &#8211; gewichtiges &#8211; Argument stellte der Antragsgegner in die Ermessensabw\u00e4gung erkennbar den Gesichtspunkt ein, dass mit der Umsetzung die T\u00e4tigkeit der Antragstellerin als Fachreferentin f\u00fcr den Bereich B. und F. ende und ihre Pr\u00e4senz demnach dort nicht mehr erforderlich sei. Dies ist im Schreiben vom 29. September 2005 an die Antragstellerin ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt. Ihre Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass sie in den vergangenen Jahren ihren T\u00e4tigkeiten als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschr\u00e4nkten Ma\u00dfe nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Diese Begr\u00fcndung steht im Einklang mit dem Schreiben des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. vom 7. Februar 2005, wonach zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Ma\u00dfnahmen Bedarf einer st\u00e4rkeren Anbindung der T\u00e4tigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung bestehe. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von T\u00e4tigkeitsberichten festgelegt worden, die sie t\u00e4glich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser T\u00e4tigkeitsberichte habe einen \u00e4u\u00dferst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Priorit\u00e4ten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien. In die gleiche Richtung geht ein Teil der Gesichtspunkte, die in der Stellungnahme des Universit\u00e4tsrektors Dr. Ka. vom 27. Mai 2004 aufgef\u00fchrt und die demnach in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Oktober 2005 in das Verfahren eingef\u00fchrt worden sind.<br \/>\nDie Antragstellerin wendet dagegen hinsichtlich des Teilaspektes der Anweisungen, vorrangig R\u00fcckst\u00e4nde aufzuarbeiten, ein, dass die R\u00fcckst\u00e4nde, die sie von ihrem fr\u00fcheren Dienstort G. mitgebracht habe, im Forstkeller so untergebracht gewesen seien, dass sie lange Zeit \u00fcberhaupt nicht zug\u00e4nglich gewesen seien. Andere R\u00fcckst\u00e4nde h\u00e4tten sich \u00fcber Jahre hinweg nicht bei der Antragstellerin, sondern bei deren Kollegin, Frau Hei. angesammelt, was der Antragstellerin gar nicht bekannt gewesen sei, da sich das Dienstzimmer dieser Fachreferentin an anderer Stelle befunden habe. Bei weiteren &#8211; jetzt der Antragstellerin zugerechneten &#8211; R\u00fcckst\u00e4nden habe es sich vor allem um Dissertationen\/Habilitationsschriften gehandelt, welche in den Aufgabenbereich einer anderen Fachreferentin, Frau Gei., gefallen, von dieser aber nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht bearbeitet worden seien. Eine Auflistung ist dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 6. M\u00e4rz 2006 an den Verwaltungsgerichtshof beigef\u00fcgt. Zudem sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der Antragstellerin in den Jahren 2004 und 2005 eine Reihe von Arbeitsunf\u00e4higkeitszeiten \u2013 ohne Vertretung \u2013 angefallen seien, n\u00e4mlich im M\u00e4rz\/April 2004 wegen eines unaufschiebbar gyn\u00e4kologischen Eingriffs, im April bis September 2005 wegen nicht mehr aufschiebbarer Fu\u00df&#8211;Operationen mit postoperativen Komplikationen.<br \/>\nDiese Argumentation der Antragstellerin bezieht sich auf die Erf\u00fcllung der Dienstanweisungen, soweit dort Priorit\u00e4ten festgelegt waren, so etwa vom 24. Oktober 2002 und vom 6. Februar 2003 (soweit die Antragstellerin behauptet, die letztgenannte seinerzeit nicht erhalten zu haben, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Anweisung in wesentlichen Elementen mit einer weiteren vom 3. Dezember 2003 wiederholt worden ist; alle Dienstanweisungen befinden sich bei den Akten des Verwaltungsgerichts).<br \/>\nDie von der Antragstellerin insofern ihren Gunsten ins Feld gef\u00fchrten Hinweise beschr\u00e4nken sich auf eine reine Zeit\/Zahlen &#8211; Relation, die f\u00fcr sich genommen wenig aussagekr\u00e4ftig ist, zumal in der Aufstellung vom 14. Dezember 2003 darauf hingewiesen wird, dass die Reduktion der in G. k\u00f6nnen zur\u00fcckgelassenen R\u00fcckst\u00e4nde auf Anordnung der Bibliotheksleitung durch eine Kollegin sowie durch eine eigens daf\u00fcr eingestellte Mitarbeiterin erfolgt sei. Keine Stellung nimmt die Antragstellerin zu wesentlichen Elementen der Dienstanweisungen, die gerade dazu bestimmt waren, die Bew\u00e4ltigung der Aufgaben in der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit zu erm\u00f6glichen. Dazu geh\u00f6rt namentlich der in der Anordnung vom 24. Oktober 2002 enthaltene Hinweis, dass bei der F\u00fclle der Dienstleistungen in der Universit\u00e4tsbibliothek die anstehenden Aufgaben parallel bearbeitet werden m\u00fcssten. Auch sei die tiefe Sacherschlie\u00dfung von Monografie sicherlich prinzipiell zu begr\u00fc\u00dfen, aber in Anbetracht der derzeitigen Priorit\u00e4ten nicht tragbar. In diesem Zusammenhang m\u00f6ge die Antragstellerin die Sacherschlie\u00dfung f\u00fcr ein Werk auf h\u00f6chstens 15 Minuten beschr\u00e4nken. Angesichts der Vorhaltungen, sie habe die Vorgaben nicht erf\u00fcllt und eigenm\u00e4chtig Priorit\u00e4ten gesetzt, w\u00e4re eine \u00c4u\u00dferung der Antragstellerin zu diesem Aspekt einer vom Vorgesetzten eingeforderten effektiven und sachdienlichen Arbeitsweise unter Beachtung der vorgegebenen Schwerpunkte veranlasst gewesen. Auch auf weitere Punkte ihr vorgehaltener qualitativer Arbeitsm\u00e4ngel geht die Antragstellerin nicht ein. Dazu geh\u00f6ren z. B. die in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 aufgef\u00fchrten Vorkommnisse, dass sie trotz hinreichender Einarbeitungszeit im September 2001 die Bitte nach einer Schulungsveranstaltung zur\u00fcckwies und erkl\u00e4rte, dass sie (in dem entsprechenden, ihrem angestammten Aufgabenbereich als Fachreferentin zugeh\u00f6rigen Gebiet) nicht hinreichend kompetent sei, oder dass den Bibliotheksleiter seit der Versetzung der Antragstellerin (nach W.) h\u00e4ufig Beschwerden von Kollegen des Bibliotheksteams hinsichtlich der Arbeitsquantit\u00e4t und -qualit\u00e4t erreicht h\u00e4tten. Buchdurchlaufzeiten und Bearbeitungsfehler seien nicht tragbar. Die Antragstellerin beschr\u00e4nkt sich zu der Thematik&#8220; Arbeitsqualit\u00e4t&#8220; auf die Feststellung, sie k\u00f6nne dazu nicht Stellung nehmen, weil die Vorhaltungen nicht hinreichend substantiiert seien. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden steht aber das hierin ausgedr\u00fcckte pauschale Bestreiten qualitativer Defizite seinerseits konturlos im Raum. Daran \u00e4ndert auch der pauschale Hinweis auf die von ihr verlangten und gefertigten T\u00e4tigkeitsberichte und die sich daraus ergebende ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabenerf\u00fcllung nichts, zumal diese Berichte vom Antragsgegner (n\u00e4mlich von der zu dieser Beurteilung berufenen und daf\u00fcr kompetenten Bibliotheksleitung) gegenteilig bewertet werden.<br \/>\nAngesichts des Gesamtbilds der der Antragstellerin gemachten Vorhaltungen geht der Senat nicht davon aus, dass sie diesen in hinreichend glaubhaft gemachter Weise entgegengetreten ist.<br \/>\nHinsichtlich weiterer Vorhaltungen von Seiten des Dienstherrn bem\u00e4ngelt die Antragstellerin, der Antragsgegner erhebe gegen sie ehrverletzende und sachlich unzutreffende \u00c4u\u00dferungen dahin gehend, sie falle durch eine \u00fcbersteigerte Selbsteinsch\u00e4tzung, gekoppelt mit permanenter Abwehrhaltung, fehlender Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber der eigenen Institution, insbesondere gegen\u00fcber dem direkten Vorgesetzten, sowie fehlende Anerkennung der Kompetenz anderer Kollegen auf. Bisherige Versuche, die Antragstellerin in den Kreis der Fachreferenten und -referentinnen zu integrieren, seien fehlgeschlagen. Mit diesen Vorw\u00fcrfen werde aber &#8211; so die Antragstellerin &#8211; die tats\u00e4chliche Situation auf den Kopf gestellt. Seit Beginn ihrer T\u00e4tigkeit an der Universit\u00e4t sei sie fest in das Bibliothekssystem integriert, allerdings dar\u00fcber hinaus auch in die jeweils zu betreuenden Fakult\u00e4ten. Gewisse Schwierigkeiten habe es einzig und allein mit der Kollegin Dr. S. gegeben. Diese habe sich wegen der ihr fehlenden bibliothekarischen Fachausbildung (kein Referendariat, keine Staatspr\u00fcfung) unbehaglich und unsicher gef\u00fchlt, was dazu gef\u00fchrt habe, dass sie ihrerseits versucht habe, andere, berufserfahrene Fachkr\u00e4fte ins Abseits zu dr\u00e4ngen, kalt zu stellen und aus ihrem dienstlichen Umfeld entfernen zu lassen. Mit anderen Personen in W. habe die Antragstellerin ein ausgesprochen gutes dienstliches Verh\u00e4ltnis gehabt, doch seien diese Personen ohne ihr Zutun ihrer urspr\u00fcnglichen Aufgaben enthoben und anderweitig zugeordnet worden.<br \/>\nDie Antragstellerin skizziert hier ein Bild, das ihrer eigenen Einsch\u00e4tzung von sich selbst und ihrem Umgang mit bzw. ihrer Wirkung gegen\u00fcber Kolleginnen und Kollegen und der Institution der Universit\u00e4tsbibliothek entspricht. Dies gen\u00fcgt jedoch angesichts der von Seiten des Dienstherrn vorgetragenen und mit Dokumenten erl\u00e4uterten Details nicht, um die Richtigkeit dieser Sichtweise glaubhaft zu machen.<br \/>\nZur Untermauerung ihrer Position, es habe keine sachlichen Gr\u00fcnde daf\u00fcr gegeben, dass sie von ihrem bisherigen T\u00e4tigkeitsfeld in W. weg und unter dem Gesichtspunkt der Erm\u00f6glichung einer effektiveren Aufsicht in die Bibliothek am zentralen Standort umgesetzt worden sei, verweist die Antragstellerin auf die \u00c4u\u00dferung des Gesamtpersonalrats (zust\u00e4ndig f\u00fcr den gesamten Bereich der Universit\u00e4t) vom 15. Juni 2005. Dort sei unter Gld.Nr. 2. festgestellt, dass eine Umsetzung aus organisatorischen Gr\u00fcnden nicht veranlasst sei, vielmehr die M\u00f6glichkeit bestehe, durch verst\u00e4rkte Pr\u00e4senz in W. oder durch andere geeignete F\u00fchrungsma\u00dfnahmen das Verhalten der Antragstellerin an ihrer Dienststelle W. ausreichend zu \u00fcberwachen. Aus dieser \u00c4u\u00dferung (die \u00fcbrigens nur eine Meinung wiedergibt, die der Antragsgegner zwar zu w\u00fcrdigen hat, die sein Ermessen aber nicht binden kann) vermag die Antragstellerin weder unmittelbar noch tendenziell etwas zu ihren Gunsten herleiten. Zun\u00e4chst n\u00e4mlich ergibt sich daraus, dass auch der Gesamtpersonalrat von in der Notwendigkeit des Einsatzes &#8222;geeigneter F\u00fchrungsma\u00dfnahmen&#8220; zur \u00dcberwachung der Antragstellerin ausgeht. Noch deutlicher ist die \u00c4u\u00dferung unter Gld.Nr. 1. Danach sieht n\u00e4mlich der Gesamtpersonalrat eine gro\u00dfe Gefahr, dass durch die Umsetzung der Antragstellerin der Betriebsfrieden in der Bibliothek (sc. nun auch) im Bereich der Stammdienststelle gest\u00f6rt werden k\u00f6nnte. Die bereits jetzt von der Antragstellerin sichtbaren Aktivit\u00e4ten zur Verhinderung ihrer Umsetzung lie\u00dfen Bef\u00fcrchtungen aufkommen, dass auch andere Mitarbeiter in die Problematik einbezogen w\u00fcrden.<br \/>\nDiese Wertung wird durch die Begr\u00fcndung des &#8211; der Umsetzung der Antragstellerin zustimmenden &#8211; Beschlusses des Hauptpersonalrats (beim Staatsministerium) vom 8. August 2005 best\u00e4tigt. Dort ist unter Gld.Nr. 2 ausgef\u00fchrt, dass die Argumente der Universit\u00e4t weitgehend zutreffen d\u00fcrften, ergebe sich auch aus der Feststellung des Gesamtpersonalrats der Universit\u00e4t, &#8222;dass durch die Umsetzung der Betriebsfrieden in der Bibliothek im Bereich der Stammdienststelle gest\u00f6rt werden k\u00f6nnte&#8220;. Ausdr\u00fccklich fordert der Hauptpersonalrat &#8211; sogar im Beschlusstenor unter Gld.Nr. 2 &#8211; das Staatsministerium dringend auf, die Bem\u00fchungen der Stammdienststelle um Abschluss einer Zielvereinbarung zur Beruhigung der personellen Situation im Bibliotheksbereich der Universit\u00e4t intensiv zu unterst\u00fctzen.<br \/>\nIn Anbetracht all dessen irritiert der Einwand der Antragstellerin, die Entscheidung des Hauptpersonalrats \u2013 immerhin des Gremiums der obersten Stufenvertretung im Bereich eines Staatsministeriums \u2013 bzw. dessen Ausf\u00fchrungen vom 8. August 2005 seien im Hinblick auf die pers\u00f6nliche Situation seines Vorsitzenden Dr. Wo. (der im \u00fcbrigen nur Gruppenvertreter der Beamten ist) als reines Gef\u00e4lligkeitspapier einzustufen. Zudem ist eine dem Beschluss entsprechende Vereinbarung mit Datum vom 22. September 2005 unterzeichnet worden. Darin ist u. a. unter Gld.Nr. 2 ausgef\u00fchrt, die Parteien (Personalvertretung und Dienststelle) verpflichteten sich, pers\u00f6nliches Fehlverhalten der Antragstellerin zu unterbinden, alles ihnen M\u00f6gliche zu tun, um die Bibliotheksbesch\u00e4ftigten zu sch\u00fctzen sowie den Betriebsfrieden zu wahren und mit geeigneten Ma\u00dfnahmen Konflikte und Defizite im engeren und weiteren Arbeitsumfeld der Antragstellerin aufzusp\u00fcren und zu beseitigen. Diese von der Personalvertretung initiierte und mitgetragene &#8211; wohl sehr au\u00dfergew\u00f6hnliche &#8211; Vorgehensweise d\u00fcrfte f\u00fcr sich sprechen.<br \/>\nDie Antragstellerin vertritt \u00fcberdies die Auffassung, das Ermessen des Dienstherrn sei auch insoweit fehlerhaft ausge\u00fcbt worden, als ihre Interessen, insbesondere die gesundheitlichen und pers\u00f6nlichen Belange, v\u00f6llig au\u00dfer Betracht gelassen worden seien.<br \/>\nAls Anlage zu ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung (vom 16.1.2006) legte sie die Ablichtung eines -Bescheids des Versorgungsamts vom 24. Oktober 2005 vor, worin ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 18 M\u00e4rz.2005 attestiert wurde . Zur Begr\u00fcndung werden in dem Bescheid folgende Gesundheitsst\u00f6rungen aufgez\u00e4hlt: Funktionsbehinderung der Wirbels\u00e4ule\/Wirbels\u00e4ulenverformung\/mit Verformung verheilter Wirbelbruch Lendenwirbelk\u00f6rper 1 und 2\/chronisches degeneratives lumbales und cervikales Schmerzsyndrom; multiple unklare Gelenkbeschwerden; psychovegetative St\u00f6rungen\/Schmerzst\u00f6rung; bronchiale Asthma; Sehminderung beidseits.<br \/>\nFerner \u00fcbermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 in Ablichtung einen Bescheid der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 13. Februar 2006, mit dem sie &#8211; mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. In der Begr\u00fcndung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass die Gleichstellung auch erfolge, um den Erhalt eines anderen, gesundheitlich geeigneten und vor allem wohnortnahen Dienstpostens zu unterst\u00fctzen. Aufgrund dieser Gleichstellung gelten \u2013 worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist &#8211; die Vorschriften des Teils II des SGB IX (mit einigen, vorliegend nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) und demnach auch die nun des \u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5, ferner die \u201eF\u00fcrsorgerichtlinien 2005\u201c (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 3.3.2005, FMBl 2005 S. 192), anwendbar nach dessen Abschnitt II Gld.Nr. 3., vorliegend einschl\u00e4gig insbesondere Abschnitt VI Gld.Nr. 5 und Abschnitt VII. Diesbez\u00fcglich vertritt die Antragstellerin insbesondere die Auffassung, ihre Umsetzung sei mit der Ziffer 5 der F\u00fcrsorgerichtlinien nicht zu vereinbaren.<br \/>\nDas Datum der Anordnung der Umsetzung, der 10. Februar 2005, liegt zeitlich vor dem Bescheid des Versorgungsamts und auch vor dem Datum des 18. M\u00e4rz 2005, ab dem ein GdB von 30% attestiert ist. Insofern hatte der Dienstherr keinen Anlass zu einer vorangehenden, f\u00f6rmlichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Nachdem gem\u00e4\u00df Bescheid vom 13. Februar 2006 mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 die Gleichstellung der Antragstellerin mit schwer behinderten Menschen festgestellt war, hat der Dienstherr &#8211; w\u00e4hrend des noch laufenden Widerspruchsverfahrens und somit rechtzeitig &#8211; die Schwerbehindertenvertretung mit bei dieser eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2006 gem\u00e4\u00df Abschnitt VI Gld.Nr. 5 der F\u00fcrsorgerichtlinien beteiligt. Der Vertreter der Gesamtschwerbehindertenbeauftragten hat daraufhin mit Datum vom 10. M\u00e4rz 2006 dahingehend Stellung genommen, aus heutiger Sicht sei nicht nachzuvollziehen, dass die Umsetzung auch als vorbeugende dienstrechtliche Ma\u00dfnahme betrachtet werde, selbst wenn man die Vorgeschichte und die der Beamtin zum Vorwurf gemachten Defizite in pers\u00f6nlicher und fachlicher Hinsicht sowie bez\u00fcglich Arbeitsquantit\u00e4t und -qualit\u00e4t ber\u00fccksichtige.<br \/>\nDie Antragstellerin sieht sich &#8211; nunmehr auch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als eine schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beamtin &#8211; in ihren pers\u00f6nlichen Belangen und hier vor allem in ihrem Kernanliegen beeintr\u00e4chtigt, aus dem Grund des k\u00fcrzeren Wegs von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz ihre bisherige Dienststelle W. beibehalten zu k\u00f6nnen. Darin liege ein entscheidender Ermessensfehler des Dienstherrn zu ihrem Nachteil. W\u00e4hle sie \u00f6ffentliche Verkehrsmittel, so bedeute dies t\u00e4glich zweimal einen Zeitaufwand von 120 Minuten, was sie durch Vorlage entsprechender Fahrpl\u00e4ne gegen\u00fcber dem Verwaltungsgericht nachgewiesen habe. Aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden sei sie auch gezwungen, die Hinfahrt zum Dienst und die R\u00fcckfahrt mit dem privaten PKW zu erledigen. Wegen der bekannten Verkehrsstausituation im Norden von M. k\u00f6nne die Abfahrt von der Heimatgemeinde F. nicht vor 9.00 Uhr erfolgen, was bedeute, dass die Antragstellerin um circa 10.00 Uhr in M. ankomme. Unter Ber\u00fccksichtigung einer Pause von 30 bis 45 Minuten ende die Dienstzeit dann ca. um 19.00 Uhr. Zuhause sei sie dann gegen 21.00 Uhr. Dies mache etwa den Besuch kultureller Veranstaltungen, sogar einen Besuch bei Freunden praktisch unm\u00f6glich. Dringliche Besorgungen, Termine etc. m\u00fcsse die Antragstellerin deshalb vor den Dienstbeginn legen, was diesen noch weiter hinausschiebe.<br \/>\nHierzu ist zun\u00e4chst festzustellen, dass sich die Antragstellerin &#8211; abgesehen von ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen &#8211; im Hinblick auf den morgendlichen Berufsverkehr in keiner anderen Situation befindet als eine gro\u00dfe Zahl anderer Pendler, die den Weg von F. nach M. und zur\u00fcck oder vergleichbare Wege t\u00e4glich auf sich nehmen m\u00fcssen und dabei am Ausgangs- wie am Zielort mit einer durchschnittlichen bzw. weniger verkehrsg\u00fcnstigen Lage konfrontiert sind &#8230; Der Vortrag, sie sei aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden auf die Benutzung des Pkw angewiesen, erfolgte \u00fcbrigens erst in der zweiten Instanz des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens, w\u00e4hrend in der ersten Instanz die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel zur Grundlage der Berechnung gemacht wurde mit dem Hinweis, auch der Verweis auf die Benutzung des eigenen Pkw f\u00fchre im Hinblick auf die Stra\u00dfenverkehrssituation nicht weiter. Insofern sind die allgemeinen Erw\u00e4gungen betreffend die Abfahrt von zuhause und die R\u00fcckkehr dorthin eher gering zu gewichten. Insbesondere geht die Antragstellerin nicht auf die an sich nahe liegende M\u00f6glichkeit des \u201ePark and Ride\u201c \u2013 Systems ein, das die Vorteile des Individualverkehrs mit denen gut bedienter Strecken des \u00f6ffentlichen Nahverkehrs miteinander verbindet.<br \/>\nNimmt man nun in den Blick, dass die Antragstellerin eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beamtin ist, so k\u00f6nnte die Umsetzung der Antragstellerin an den Standort M. sowohl nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der F\u00fcrsorgepflicht als auch namentlich nach Abschnitt VI Gld.Nr. 5 der F\u00fcrsorgerichtlinien ohne das Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde in rechtlicher Hinsicht m\u00f6glicherweise zu hinterfragen sein &#8230; Solche besonderen Umst\u00e4nde sind aber vom Dienstherrn als in gravierender Weise bestehend vorgetragen und &#8211; wie bereits er\u00f6rtert &#8211; von der Antragstellerin nicht mit hinreichend glaubhaft gemachten Gr\u00fcnden ernstlich infrage gestellt worden. Kann sich aber der Dienstherr solcherma\u00dfen auf triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Umsetzung st\u00fctzen, die gerade den Wechsel des dienstlichen Umfelds &#8211; also des Aufgabenbereichs, der personellen Einbindung, der engeren Anbindung an die dienstliche Aufsicht und damit insbesondere die Bestimmung des &#8211; Dienstortes betreffen, so kann einer solchen Ma\u00dfnahme auch die als &#8222;Soll-Vorschrift&#8220; ausgebildete Regelung des Abschnitts VI Gld.Nr. 5. der F\u00fcrsorgerichtlinien nicht zwingend entgegenstehen.<br \/>\nAuch ein Ermessensfehler des Dienstherrn bei der Entscheidung \u00fcber die Umsetzung l\u00e4sst sich diesbez\u00fcglich nicht erkennen. Von Seiten des Dienstherrn wurden die Einw\u00e4nde der Antragstellerin gegen die Umsetzung wegen der bedeutenden Verl\u00e4ngerung des Weges von zuhause zur Dienststelle und zur\u00fcck und des daf\u00fcr anzusetzenden erheblich h\u00f6heren Zeitaufwandes durchaus zur Kenntnis genommen und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen. Dies ergibt sich z. B. aus dem Schreiben des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. an die Personalabteilung der Universit\u00e4t vom 7. Februar 2005, wonach die Antragstellerin nach Ank\u00fcndigung der beabsichtigten Umsetzung Bedenken hinsichtlich des langen Anfahrtsweges ge\u00e4u\u00dfert habe, ferner etwa aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Schreiben der Universit\u00e4t &#8211; Zentrale Verwaltung &#8211; vom 20. M\u00e4rz 2006, auch wenn hier die Sichtweise der Antragstellerin und der Schwerbehindertenvertretung, es liege eine besondere H\u00e4rte bez\u00fcglich der t\u00e4glichen Gesamtarbeitswegezeit vor, nicht geteilt wird.<br \/>\nSollte es der Antragstellerin tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich sein, die Bew\u00e4ltigung der Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihre Dienststelle in einer f\u00fcr sie akzeptablen Zeit zu organisieren, so wird sie in letzter Konsequenz einen Wohnungswechsel in Betracht zu ziehen haben.<br \/>\nAls weiteren Gesichtspunkt f\u00fcr die unzureichende Ber\u00fccksichtigung ihrer eigenen Interessen f\u00fchrt die Antragstellerin ins Feld, dass das ihr zur Verf\u00fcgung gestellte Arbeitsumfeld am Hauptstandort der Universit\u00e4tsbibliothek in vielfacher Hinsicht unzureichend sei. Sie r\u00fcgt insbesondere eine ung\u00fcnstige Situierung des Diensteraums als Durchgangszimmer, dessen im Vergleich zu ihrem fr\u00fcheren Dienstzimmer ung\u00fcnstigere M\u00f6blierung, eine aufgrund der Benutzung der Nachbarr\u00e4ume und des angrenzenden Treppenhauses unzumutbare Geruchs- und L\u00e4rmbel\u00e4stigung, eine unzureichende bzw. bei winterlichen Temperaturen unzutr\u00e4gliche L\u00fcftungsm\u00f6glichkeit, eine jahreszeitlich bedingte intensive Sonneneinstrahlung, zu deren Bew\u00e4ltigung &#8211; im Zusammenhang mit der bei der Antragstellerin zur Zeit vorliegenden Augenproblematik &#8211; geeignete technische Verbesserungsma\u00dfnahmen h\u00e4tten vorgenommen werden m\u00fcssen, ferner eine Schadstoffbelastung in den Monaten Oktober und November durch das D\u00e4mmmaterial eines im Arbeitsplatzn\u00e4he befindlichen Kabelschachtes, wodurch zun\u00e4chst eine Reizung der Atemwege, sp\u00e4ter asthmaartige Zust\u00e4nde entstanden seien, schlie\u00dflich eine unzureichende Parkplatzsituation.<br \/>\nDer Antragsgegner verweist hierzu auf zwei voneinander unabh\u00e4ngig vorgenommene Feststellungen, einerseits durch Dr. M\u00fc., Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, anl\u00e4sslich einer Begehung vom 25. April 2005, andererseits durch Prof. Dr. M\u00f6., Betriebs\u00e4rztlicher Dienst der Universit\u00e4t, anl\u00e4sslich einer Begehung vom 2. Mai 2005, die &#8211; ausweislich der bei den Personalakten befindlichen schriftlichen Stellungnahmen bzw. Protokollen &#8211; jeweils zu keiner Beanstandung gef\u00fchrt haben. Zudem ist die Antragstellerin hier darauf zu verweisen, bei berechtigten Beanstandungen jeweils im Einzelfall den Dienstherrn um Abhilfe zu bitten. Bei g\u00e4nzlich unzumutbaren Umst\u00e4nden w\u00e4re ein Wechsel des Dienstzimmers zu veranlassen. Auf keinen Fall kommt aus diesen Gr\u00fcnden ein Anspruch der Antragstellerin in der Richtung in Betracht, die Umsetzung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, denn es erscheint ausgeschlossen, dass in den R\u00e4umen der Stammdienststelle der Universit\u00e4tsbibliothek schon grunds\u00e4tzlich keine den berechtigten Anspr\u00fcchen der Antragstellerin Rechnung tragenden Verh\u00e4ltnisse geschaffen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSchlie\u00dflich r\u00fcgt die Antragstellerin eine Verletzung des Abschnitts VI Gld.Nr. 5 der F\u00fcrsorgerichtlinien dahingehend, ihr w\u00fcrden am neuen Arbeitsplatz nicht mindestens gleichwertige oder bessere Entwicklungsm\u00f6glichkeiten oder Aufstiegschancen geboten wie an ihrer bisherigen Dienststelle. Sie sei dort sehr erfolgreich t\u00e4tig gewesen und erst durch den Dienstherrn demontiert, deformiert und isoliert worden. Offensichtlich sei die Antragstellerin schon vor ihrer Umsetzung an die jetzige Dienststelle dort als nicht erw\u00fcnschte Person gebrandmarkt worden. Ihr nicht bekannte Bedienstete verhielten sich ihr gegen\u00fcber verkrampft, ver\u00e4ngstigt, teilweise ablehnend bis ver\u00e4chtlich. Weiter habe sie festgestellt, dass die von ihr getroffene Literaturauswahl in den F\u00e4chern B. und F.-Wissenschaften durch die Kollegin Dr. Schl. \u00fcberpr\u00fcft werde, was sie als fachliche Entm\u00fcndigung empfinde. Die verst\u00e4rkte Dienstaufsicht erfolge in der Form, das fast t\u00e4glich &#8211; f\u00fcr ca. vier Stunden &#8211; ein pensionierter ehemaliger Bibliotheksleiter (Herr Dr. We.) im &#8222;Vorzimmer&#8220; zum Zimmer der Antragstellerin vor einem Bildschirm mit direkter Blickrichtung auf das Glasfenster der Verbindungst\u00fcr sitze und dort einige &#8222;Verlegenheitsarbeiten verrichte. Schon wegen der variierenden t\u00e4glichen Dienstantrittszeiten der Antragstellerin finde hierdurch eine effektive Dienstaufsicht nicht statt. F\u00fcr die Antragstellerin sei damit zus\u00e4tzlich eine besonders unangenehme Situation geschaffen worden.<br \/>\nDazu nahm die Zentrale Verwaltung der Universit\u00e4t mit einem beh\u00f6rdeninternen, dem Gericht vorgelegten und der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben Schreiben vom 20. M\u00e4rz 2006 in der Weise Stellung, die Beamtin sei mit entsprechender Aufgabenzuweisung im Rahmen zus\u00e4tzlicher Projekte direkt der Bibliotheksleitung zugeordnet. Damit er\u00f6ffneten sich f\u00fcr sie mit Hilfe einer verst\u00e4rkten Dienstaufsicht dem Grunde nach positive Arbeitsbedingungen und ggf. Entwicklungsm\u00f6glichkeiten am Standort M\u00fcnchen. Auch vom Hauptpersonalrat am Staatsministerium sei die Umsetzung der Beamtin als Chance f\u00fcr einen Neuanfang gewertet worden. Es liege allein an der Beamtin, sich durch eine aktive Mitarbeit an ihrem neuen Arbeitsplatz einzubringen. Die Einsch\u00e4tzung der Schwerbehindertenvertretung, dass der Antragstellerin durch die Umsetzung keine besseren Arbeitsbedingungen und Entwicklungsm\u00f6glichkeiten geboten w\u00fcrden, sei daher unrichtig und folge auch nicht dem Gedanken der F\u00fcrsorgerichtlinien.<br \/>\nDer Senat ist hierzu der Auffassung, dass die Situation an der neuen Dienststelle vor dem Hintergrund der Situation zu sehen ist, die den Dienstherrn zum Mittel der Umsetzung hat greifen lassen. Deshalb kann eine verst\u00e4rkte \u00dcberwachung im Rahmen der Dienstaufsicht nicht \u00fcberraschen und auch nicht beanstandet werden. Nicht konsequent ist es, wenn die Antragstellerin einerseits die \u00dcberpr\u00fcfung der von ihr getroffenen Literaturauswahl als Entm\u00fcndigung empfindet, andererseits eine &#8222;verst\u00e4rkte Dienstaufsicht&#8220; darauf reduziert schildert, dass im &#8222;Vorzimmer&#8220; zu manchen Zeiten eine Person sitze, deren Bildschirm in Blickrichtung auf das in der Verbindungst\u00fcr befindliche Fenster stehe und an der sie vorbeigehen m\u00fcsse, wenn sie ihr eigenes Zimmer verlassen wolle. Dass sich die Antragstellerin als von vornherein &#8222;gebrandmarkt&#8220; f\u00fchlt, mag in Anbetracht der Vorgeschichte ihr subjektiver Eindruck sein; in objektivierbarer Weise hat sie ein zu beanstandendes Verhalten von Seiten des Dienstherrn in dieser Richtung nicht glaubhaft gemacht.<br \/>\nEin vom Antragsgegner dem Gericht in Abdruck \u00fcbermittelter Schriftsatz vom 28. Juli 2006 enth\u00e4lt keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.<br \/>\nBei dieser Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben; die Beschwerde ist zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Kosten:<\/strong> \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p><strong>Streitwert:<\/strong> \u00a7\u00a7 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die H\u00e4lfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 04.08.2006 Aktenzeichen: 3 CE 05.3369 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberr\u00e4tin abgewiesen. 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