{"id":1550,"date":"2005-03-10T22:34:59","date_gmt":"2005-03-10T20:34:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1550"},"modified":"2010-07-28T17:00:03","modified_gmt":"2010-07-28T15:00:03","slug":"eingruppierung-einer-lesesaalaufsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1550","title":{"rendered":"Eingruppierung einer Lesesaalaufsicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 10.03.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 3 Sa 204\/04<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist an der Universit\u00e4t Regensburg als Lesesaalaufsicht t\u00e4tig und in die Verg\u00fctungsgruppe IX b nach BAT (Bund\/L\u00e4nder) eingestuft. Sie beantragt H\u00f6herstufung in die Verg\u00fctungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben anspruchsvolle T\u00e4tigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten denen einer ungelernten Kraft  entsprechen.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.12.2003 &#8211; 7 Ca 1709\/03 &#8211; wird kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Eingruppierung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 06.03.1998 als teilzeitbesch\u00e4ftigte Bibliotheksangestellte bei der Universit\u00e4t R. besch\u00e4ftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung. Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IX b der Anlage 1a zum BAT (Bund\/L\u00e4nder), weil sie nach Auffassung des Beklagten lediglich die Anforderungen der Fallgruppe 5 der genannten Verg\u00fctungsgruppe erf\u00fcllt. Diese Fallgruppe (T\u00e4tigkeitsmerkmal) lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Angestellte mit einfacherer T\u00e4tigkeit in B\u00fcchereien, Archiven und Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.&#8220;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin m\u00f6chte nach Verg\u00fctungsgruppe XIII der Anlage 1a zum BAT bezahlt werden, weil sie der Auffassung ist, dass ihre T\u00e4tigkeit die Anforderungen der Fallgruppe 4 dieser Verg\u00fctungsgruppe erf\u00fcllt. Diese Fallgruppe lautet:<br \/>\n&#8222;Angestellte mit schwierigerer T\u00e4tigkeit in B\u00fcchereien, Archiven und Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.&#8220;<br \/>\nDie Eingruppierung von Angestellten in B\u00fcchereien in die n\u00e4chst h\u00f6here Verg\u00fctungsgruppe (Verg\u00fctungsgruppe VII) erfordert gr\u00fcndliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst.<br \/>\nDie Bibliothek der Universit\u00e4t R. ist in eine Zentralbibliothek und 12 Teilbibliotheken untergliedert. Die Kl\u00e4gerin ist in der Teilbibliothek des Fachbereichs Biologie t\u00e4tig, die von einem diplomierten Fachreferenten geleitet wird, der nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT bezahlt wird. Je nach Gr\u00f6\u00dfe der Teilbibliothek ist dar\u00fcber hinaus ein nach Verg\u00fctungsgruppe VIII BAT entlohnter Bibliotheksassistent vorhanden, dessen T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich eine zweij\u00e4hrige Fachausbildung mit entsprechender Abschlusspr\u00fcfung erfordert. Daneben sind im Bibliotheksbereich sog. Offizianten eingesetzt. Dies sind Mitarbeiter des einfachen Dienstes, die Ordnungsaufgaben wahrnehmen. Weitere Mitarbeiter auf der Ebene des sog. einfachen Dienstes sind die Lesesaalaufsichten, die nach Einarbeitung eingesetzt werden. Diesen Aufsichtskr\u00e4ften, zu denen auch die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, obliegt die Aufsicht, insbesondere die Ein- und Ausgangskontrolle, die Gew\u00e4hrleistung der Ordnung in der Bibliothek, die Erteilung einfacherer Ausk\u00fcnfte, die Kurzentnahme, Ausleihe, R\u00fccknahme und Verl\u00e4ngerung von Zeitschriften und B\u00fcchern, Filmen und CD-Roms, bei Bedarf Hilfestellung bei Ausk\u00fcnften \u00fcber Benutzerkonten, ferner Eintragungen ins Notizbuch im PC, telefonische R\u00fcckforderungen von B\u00fcchern, die Revision der B\u00fccherregale, die Fernleihe, das Heraussuchen von B\u00fcchern und Zeitschriften zum Kopieren f\u00fcr die Offizianten sowie die Kopierstelle und f\u00fcr Medienlieferdienste und schlie\u00dflich die Verwahrung von nur im Lesesaal zu benutzenden B\u00fcchern.<br \/>\nDie Parteien sind sich einig, dass s\u00e4mtliche genannten T\u00e4tigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu \u00a7 22 Abs. 2 BAT darstellen.<br \/>\nDiese Aufgabentrennung zwischen den Aufgaben der Fachreferenten, der Bibliotheksassistenten, der Offizianten und der Lesesaalaufsichten ist eine Eigenheit der Bibliothek der Universit\u00e4t R.. Diese orientiert sich dabei nicht an der vom Berufsverband Information Bibliothek e.V. (BIB) herausgegebenen Ver\u00f6ffentlichung (Arbeitsvorg\u00e4nge in wissenschaftlichen Bibliotheken). Die T\u00e4tigkeit der Lesesaalaufsichten ist in einer Reihe von Dienstanweisungen geregelt, die &#8211; unter anderem &#8211; unter dem 15.07.2003 in einem Konvolut zusammengefasst sind. Ferner existieren Dienstanweisungen aus den Jahren 1971 bis 1996, darunter die Dienstanweisung vom 29.03.1974, in der geregelt ist, dass der Aufsichtsdienst Fragen von Benutzern nur dann selbst beantworten darf, wenn die Auskunft allgemeiner Art ist. F\u00fcr bibliothekarische Fachausk\u00fcnfte st\u00fcnden in der Eingangshalle der Zentralbibliothek die Auskunft, in den Teilbibliotheken der Fachreferent zur Verf\u00fcgung. In schwierigen F\u00e4llen sei der Leiter der Benutzungsabteilung einzuschalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schreiben vom 09.12.2002 die Eingruppierung in Verg\u00fctungsgruppe VIII geltend gemacht.<br \/>\nSie hat im ersten Rechtszug vorgetragen, sie ben\u00f6tige f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit genaue Kenntnis der Benutzungsordnung, Grundkenntnisse \u00fcber die Katalogsituation und die Aufstellungssystematik im Lesesaal sowie genaue Kenntnis der Zust\u00e4ndigkeiten in der Bibliothek und der R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek. Deshalb handele es sich um schwierigere T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Verg\u00fctungsgruppe VIII. Die besondere Organisationsform der Universit\u00e4tsbibliothek R. bedeute f\u00fcr die Aufsichten keine Erleichterung, sondern im Gegenteil ein h\u00f6heres Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t. Das T\u00e4tigkeitsfeld der Aufsichtskr\u00e4fte habe sich in den letzten 25 bis 30 Jahren gewandelt. Die Kl\u00e4gerin arbeite mit dem Bibliotheksprogramm SISIS &#8211; Sun-Rise Ausleih-Client. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse auch den Umgang mit diesem \u00fcber das Internet aufrufbaren Programm sicher beherrschen. Die von der Beklagten behauptete Aufgabentrennung zwischen dem Ordnungsdienst und den Aufsichtskr\u00e4ften im Lesesaal existiere in der Praxis nicht. Die Kl\u00e4gerin, die die einzelnen zu ihren Aufgaben geh\u00f6renden Arbeitsschritte detailliert dargestellt hat (vgl. z.B. Schriftsatz vom 07.08.2003, Seite 4 bis 7), hat ausgef\u00fchrt, auch in R. m\u00fcssten sich alle Aufsichten an allen Theken zu Recht finden. Genaue Kenntnisse der f\u00fcr alle Mitarbeiter im PC zug\u00e4nglichen Benutzungsordnungen seien erforderlich. Die Aufsichten lernten alle f\u00fcr die Benutzung wichtigen Vorschriften im Laufe ihrer Ausbildung kennen. Es sei unerl\u00e4sslich zu wissen, was ausleihbar sei und was nicht, und vor allem, warum nicht. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber die Rechte und Pflichten der Benutzer Bescheid zu wissen, um sich im Konfliktfall entsprechend zu verhalten. Auch habe sie im Sommer 2001 an einer Schulung zur Recherche am OPAC (Literatur-Recherche \u00fcber das Internet) teilgenommen. Grundkenntnisse in der Aufstellungssystematik seien erforderlich, weil die zust\u00e4ndige Fachreferentin nur teilzeitbesch\u00e4ftigt und deshalb am Nachmittag meist nicht mehr anwesend sei. Auch sei nach 17 Uhr die Info in der Zentralbibliothek nicht mehr besetzt, obwohl die Leses\u00e4le teilweise bis 22 Uhr ge\u00f6ffnet seien. Kenntnisse zur Zust\u00e4ndigkeit innerhalb der Bibliothek seien erforderlich, weil die Kl\u00e4gerin beispielsweise gefragt werde, wo es Ausweise gebe, wo die Leiterin der Benutzungsabteilung zu finden sei und wie sie hei\u00dfe, an wen man sich wegen eines Problems wenden und wer bei einem Anliegen helfen k\u00f6nne. Somit erforderten sowohl die einzelnen T\u00e4tigkeiten als auch die gesamte Aufgabenstellung Selbst\u00e4ndigkeit, Eigeninitiative und h\u00f6heren gedanklichen Aufwand als beispielsweise T\u00e4tigkeiten der Verg\u00fctungsgruppe IX b. Die Kl\u00e4gerin sei allein im Lesesaal, m\u00fcsse \u00fcber s\u00e4mtliche Abl\u00e4ufe Bescheid wissen und ggf. Entscheidungen treffen, da das Fachreferat nicht st\u00e4ndig besetzt sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat deshalb beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin ab 01.07.2002 eine Verg\u00fctung aus der Verg\u00fctungsgruppe VIII der Anlage 1a BAT f\u00fcr den Geltungsbereich des Bundes und der L\u00e4nder zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger F\u00e4lligkeit mit 4 % zu verzinsen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.<br \/>\nEr hat vorgetragen, die Arbeiten der Aufsichtskr\u00e4fte seien durch Formulare und Vordrucke, die ohne besondere Vorkenntnisse verwendet werden k\u00f6nnten, sowie vorbereitete und einfach ausgestaltete Unterlagen weitgehend auf leicht durchf\u00fchrbare Kontrollaufgaben beschr\u00e4nkt; die Arbeitsabl\u00e4ufe seien schematisiert. Qualifiziertere T\u00e4tigkeiten w\u00fcrden durch diese Kr\u00e4fte nicht wahrgenommen. Weder die einzelnen T\u00e4tigkeiten noch die gesamte T\u00e4tigkeit erforderten gr\u00f6\u00dfere Selbst\u00e4ndigkeit, Eigeninitiative, einen h\u00f6heren gedanklichen Aufwand oder sonstige gegen\u00fcber einfacheren Arbeiten qualifiziertere F\u00e4higkeiten. Sie seien allesamt der Verg\u00fctungsgruppe IX b Fallgruppe 5 BAT, teilweise auch der Verg\u00fctungsgruppe X BAT zuzuordnen. Die T\u00e4tigkeit der Aufsichtskr\u00e4fte werde nicht dadurch schwieriger, dass der Umgang mit dem PC Voraussetzung sei. Die F\u00e4higkeit zur PC-Bedienung sei heute praktisch f\u00fcr jeden Arbeitsplatz, auch in den niedrigsten Verg\u00fctungsgruppen, unabdingbar. Bei den Aufsichtst\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin handele es sich durchgehend um Kontrollt\u00e4tigkeiten, die etwa denen eines Pf\u00f6rtners entspr\u00e4chen. Auch unter den Ordnungsaufgaben finde sich keine einzige schwierigere T\u00e4tigkeit im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe VIII. Da die B\u00fccher ausschlie\u00dflich alphanumerisch geordnet seien, sei hierzu jeder in der Lage, der das Alphabet beherrsche. S\u00e4mtliche den Aufsichtskr\u00e4ften \u00fcbertragenen einfacheren Ausk\u00fcnfte seien vorgegeben und bed\u00fcrften keiner geistigen Anstrengung. Bei allen qualifizierten Ausk\u00fcnften seien die Aufsichtskr\u00e4fte gehalten, an die bibliothekarischen Fachkr\u00e4fte der Teilbibliotheken zu verweisen. Bei der Kurzentnahme f\u00fclle der Entleiher selbst den Ausleihschein aus. Die Aufsichtskraft habe lediglich die Angaben im Leihschein zu \u00fcberpr\u00fcfen sowie die B\u00fccher am PC zu entsichern sowie bei R\u00fcckgabe wieder zu sichern. Auch bei der Aufgabe &#8222;Ausleihe&#8220; seien s\u00e4mtliche einzelnen T\u00e4tigkeiten schematisiert vorgegeben. Das gleich gelte f\u00fcr die Aufgabe &#8222;Verl\u00e4ngerung&#8220; sowie &#8222;Buchauskunft&#8220;. Die Pr\u00fcfung des Benutzerkontos obliege grunds\u00e4tzlich dem Benutzer selbst. Wenn eine Aufsichtskraft diese Aufgabe entgegenkommender Weise dennoch wahrnehme, rufe sie lediglich die Maske &#8222;Benutzerkonto&#8220; auf, die dann die Auskunft gebe. Die telefonische R\u00fcckforderung eines Buchs vom Fachbereich bed\u00fcrfe lediglich des Nachschauens im Telefonbuch und des F\u00fchrens eines Telefongespr\u00e4chs. Das Revidieren des alphanumerisch geordneten B\u00fccherbestandes erfordere keinen \u00fcber einfachere T\u00e4tigkeiten hinausgehenden Aufwand an gedanklicher Arbeit. Auch die Fernleihe sei ein schematisierter Vorgang, bei dem s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten vorgegeben seien, und der keiner eigenen geistigen Anstrengung bed\u00fcrfe. Dasselbe gelte in Bezug auf das Heraussuchen von B\u00fcchern und Zeitschriften zum Kopieren f\u00fcr den Offizianten, wenn die Aufsichtskr\u00e4fte diesem behilflich seien und hinsichtlich des Heraussuchens von B\u00fcchern und Zeitschriften zum Kopieren f\u00fcr die Kopierstelle und f\u00fcr Medienlieferdienste. Schlie\u00dflich sei die Aufsichtskraft auch bei der Ausleihe nur im Lesesaal zu benutzender B\u00fccher nach Vorgabe t\u00e4tig und habe keine eigenen Entscheidungen zu treffen. An der Wertung des T\u00e4tigkeitsbereichs der Kl\u00e4gerin \u00e4ndere sich auch dann nichts, wenn man die ihr ab 05.02.2003 entzogenen T\u00e4tigkeiten hinzunehme.<br \/>\nDas Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 01.12.2003, auf das hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erw\u00e4gungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle mit ihrer T\u00e4tigkeit nicht die Voraussetzungen einer schwierigeren T\u00e4tigkeit in B\u00fcchereien nach Verg\u00fctungsgruppe VIII Fallgruppe 4 BAT. Die Ein- und Ausgangskontrolle samt Nebent\u00e4tigkeiten und die \u00dcberwachung der Einhaltung der allgemeinen Ordnung im Lesesaal stellten lediglich einfachere T\u00e4tigkeiten dar, die keine h\u00f6here geistigen Anforderungen erforderten, sondern lediglich Grundkenntnisse der Benutzungsordnung. Auch weitere Aufsichtst\u00e4tigkeiten wie das gelegentliche F\u00fchren einfacher Statistiken k\u00f6nne nicht als schwieriger angesehen werden. Dies gelte auch f\u00fcr die Sichtkontrolle des richtigen Standorts der B\u00fccher in den Regalen anhand der auf dem Buchr\u00fccken angebrachten Signaturen sowie in Bezug auf das Ersetzen unleserlich gewordener Signaturschilder und die Kurzentnahme, Ausleihe, R\u00fccknahme und Verl\u00e4ngerung der Ausleihe von B\u00fcchern ungeachtet der hierf\u00fcr erforderlichen Mindestkenntnisse im Computerwesen. Auch die Auskunftserteilung durch die Kl\u00e4gerin falle nicht unter die schwierigeren T\u00e4tigkeiten des Verg\u00fctungsgruppe VIII, weil ihr lediglich erlaubt sei, einfache Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Sofern die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit weitergehende Ausk\u00fcnfte erteilt habe, sei dies entgegen der Dienstanweisung f\u00fcr das Bibliothekspersonal erfolgt. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Fachpersonal in der Regel ab 17 Uhr f\u00fcr Ausk\u00fcnfte nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehe, weil es der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers entspreche festzulegen, dass ab diesem Zeitpunkt keine speziellen Ausk\u00fcnfte mehr erteilt werden k\u00f6nnen. Wenn die Kl\u00e4gerin ohne entsprechende Befugnis schwierigere Ausk\u00fcnfte erteilt habe, k\u00f6nne sie hieraus keine h\u00f6here Eingruppierung herleiten. Entsprechendes gelte f\u00fcr Anweisungen durch die Offizianten, die \u00fcber deren Befugnisse hinausgegangen seien. Im \u00dcbrigen handele es sich bei den Hilfst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Offizianten um vergleichsweise einfache Vorg\u00e4nge, die von jedem Bibliotheksbenutzer erledigt werden k\u00f6nnten. Auch die Heranziehung des Computers f\u00fcr die Erteilung von Buchausk\u00fcnften bzw. die gelegentliche \u00dcberpr\u00fcfung eines Benutzerkontos k\u00f6nnten nicht als schwierigere T\u00e4tigkeiten qualifiziert werden, da hierf\u00fcr lediglich eine vorgegebene Maske aufgerufen und entsprechend erg\u00e4nzt werden m\u00fcsse. Dies sei ein schematisierter Vorgang, der heutzutage von jedem Bediensteten im Rahmen der \u00fcblichen PC-Kenntnisse gefordert werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen das ihr am 19.02.2004 zugestellte Endurteil vom 01.12.2003 am 02.03.2004 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese &#8211; nach Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Berufung bis 19.05.2004 &#8211; am 14.05.2004 (Schriftsatzeingang) begr\u00fcndet.<br \/>\nSie bringt im Wesentlichen vor, sie sei zu Beginn ihrer T\u00e4tigkeit vom Beklagten zur Aufsichtskraft geschult und in die Aufsichtst\u00e4tigkeit eingewiesen worden. Die Ausbildung habe insgesamt eine Einarbeitungszeit von 6 Monaten umfasst. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt unter Vorlage einer Liste der Ausbildungsinhalte vor, ihr sei vermittelt worden, wie und auf welchem Wege die B\u00fccher bis in den Lesesaal gelangt seien, wie sich die Signaturen zusammensetzen, welche B\u00fccher zur Sicherheit eingeschlossen werden m\u00fcssen und f\u00fcr welche ein Kopierverbot gilt. Sie sei dazu eingewiesen worden, Mitteilungen geben zu k\u00f6nnen, was wo und wie lange ausleihbar sei, und um die Benutzer \u00fcber die M\u00f6glichkeiten an OPAC informieren zu k\u00f6nnen. Sie k\u00f6nne dem Benutzer den Stand des Benutzerkontos mitteilen und sei aufgrund der ihr erteilten Einweisung und Anweisungen in der Lage, allgemeine Informationen zum organisatorischen Aufbau und Ablauf in der Bibliothek zu erteilen. Nach der Einarbeitungszeit sei eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung durch den Leiter des Aufsichtsdienstes erfolgt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu ihrem Aufgabenbereich und der Wertigkeit der einzelnen Arbeitsschritte, insbesondere auch in Bezug auf die Aufsicht und Kontrolle der Lesesaalbenutzung. Sie meint, ihre T\u00e4tigkeit lasse sich den T\u00e4tigkeiten zuordnen, f\u00fcr die gr\u00fcndliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Jedenfalls erf\u00fclle die Kl\u00e4gerin die Anforderungen der &#8222;schwierigeren T\u00e4tigkeit&#8220;, nachdem sie sowohl Kenntnisse der Aufstellungssystematik als auch der Benutzungsordnung haben m\u00fcsse, um ihre T\u00e4tigkeit ausf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nZwar m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin keine Fachausk\u00fcnfte geben, f\u00fcr die qualifiziertere F\u00e4higkeiten vorausgesetzt w\u00fcrden. Wenn in der Zeit von 17 Uhr bis 20 Uhr (Ende der Sp\u00e4tschicht) kein Fachpersonal mehr vorhanden sei, w\u00fcrden Anfragen jedoch direkt auch an die Kl\u00e4gerin bzw. die anderen Aufsichtspersonen gerichtet. Je nach Art der gestellten Fragen, k\u00f6nne und werde die Kl\u00e4gerin diese Anfragen beantworten. Es w\u00e4re lebensfremd anzunehmen, dass einfache Benutzeranfragen unbeantwortet blieben und die Benutzer auf den n\u00e4chsten Tag sowie die jeweilige Fachkraft verwiesen w\u00fcrden. Mit Billigung des Beklagten werde die Kl\u00e4gerin auch auf die Frage eines Benutzers nach dem jeweiligen Standort eines Buchs antworten m\u00fcssen. Die Erteilung von Buchausk\u00fcnften sei der Kl\u00e4gerin nur m\u00f6glich gewesen, weil sie die entsprechenden Recherche-M\u00f6glichkeiten und das verwendete Signatursystem kenne und wisse, wie die entsprechenden Eingaben in das Suchsystem vorzunehmen seien. Dies sei keine mechanische T\u00e4tigkeit und auch keine solche, die als schematisierter Vorgang anzusehen sei, der aufgrund von \u00fcblichen PC-Kenntnissen ausge\u00fcbt werde. Auch habe die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer vierw\u00f6chigen Ausbildung gelernt, wie B\u00fccher \u00fcber den OPAC zu bestellen seien. Ohne Kenntnis der Recherche-M\u00f6glichkeiten des OPAC k\u00f6nne sie weder Ausk\u00fcnfte dar\u00fcber erteilen, wo ein Buch stehe, wie lange es nicht an seinem Standort stehe, noch, was wann ausgeliehen werden k\u00f6nne.<br \/>\nIn Bezug auf die von ihr als schwieriger angesehenen Ordnungsarbeiten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, diese beinhalteten beispielsweise die Sichtkontrolle, ob die B\u00fccher der Aufstellungssystematik entsprechend stehen. Hierf\u00fcr sei es nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin das Alphabet kenne; vielmehr sei es erforderlich, dass sie die Aufstellungssystematik mit den darin enthaltenen Ordnungselementen kenne. Die Ordnungs- und Aufsichtsarbeiten einschlie\u00dflich der Auskunftserteilung einfacher Art seien somit insgesamt als &#8222;schwierigere T\u00e4tigkeit&#8220; im Tarifsinne anzusehen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, ihre T\u00e4tigkeit im Aufsichtsdienst sei unter dem Gesichtspunkt zu w\u00fcrdigen, dass sie nicht nur etwas zu beaufsichtigen habe, sondern auch benutzerfreundlich t\u00e4tig werden m\u00fcsse. Die T\u00e4tigkeit im Aufsichtsdienst der Bibliothek setze voraus, dass der Benutzer der Bibliothek von der Aufsicht auch f\u00fcr ihn notwendige Informationen abfragen k\u00f6nne, wie etwa Fragen zur Aufstellungssystematik, Fragen, ob bestimmte Werke vorhanden und wo sie zu finden seien, ob ein bestimmtes Werk gegenw\u00e4rtig vorhanden sei. Der Benutzer erwarte von einer Aufsichtsperson, dass diese ihm bei entsprechender Fragestellung Hilfestellung leisten k\u00f6nne.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt deshalb folgenden Antrag:<br \/>\n1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.12.2003, Az.: 7 Ca 1709\/03, wird aufgehoben.<br \/>\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin ab 01.07.2002 eine Verg\u00fctung aus der Verg\u00fctungsgruppe VIII der Anlage 1a des BAT f\u00fcr den Geltungsbereich der Bundes und der L\u00e4nder zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger F\u00e4lligkeit mit 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt demgegen\u00fcber<\/p>\n<p>kostenpflichtige Zur\u00fcckweisung der Berufung.<br \/>\nSie tr\u00e4gt vor, die Aufsichtskr\u00e4fte der Universit\u00e4tsbibliothek R. w\u00fcrden ohne Bibliotheksausbildung eingestellt. Eine Ausbildung von 6 Monaten sei auch nicht erforderlich. Diese Kr\u00e4fte w\u00fcrden nicht geschult, sondern lediglich eingewiesen und bek\u00e4men als Ged\u00e4chtnisst\u00fctze eine Dienstanweisung. W\u00e4hrend der Einarbeitungszeit arbeiteten sie voll. Um sie in den verschiedensten Bibliothekss\u00e4len einsetzen zu k\u00f6nnen, erfolge die Einweisung in m\u00f6glichst vielen Leses\u00e4len. Die zugewiesene T\u00e4tigkeit sei auf die Verg\u00fctungsgruppe IX b BAT zugeschnitten.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt vor, die Dienstanweisungen zeigten, dass es sich beim Vollzug um mehr oder weniger mechanische T\u00e4tigkeiten handele, die der Verg\u00fctungsgruppe X Fallgruppe 2 zuzuordnen seien. Auch die Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Benutzung des OPAC z\u00e4hlten nicht zu den schwierigeren T\u00e4tigkeiten, weil der OPAC selbsterkl\u00e4rend sei und weltweit von jedermann benutzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gleiches gelte f\u00fcr die Aufstellungssystematik. Durch eine Online-Version und eine gedruckte Fassung sei diese f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich, nachvollziehbar und zu handhaben. Bei der Universit\u00e4tsbibliothek R. handele es sich um eine Freihandbibliothek mit Selbstbedienung. Der von der Kl\u00e4gerin selbst vorgetragene Umstand, dass ab 20 Uhr studentische Hilfskr\u00e4fte den Dienst im Lesesaal Biologie \u00fcbernehmen, belege, dass die Aufsichten eben nur Hilfs- und keine Fachkr\u00e4fte seien. Auch die studentischen Hilfskr\u00e4fte k\u00f6nnten keine qualifizierten Ausk\u00fcnfte geben; sie ersetzten aber zwanglos w\u00e4hrend der Abwesenheit der Kl\u00e4gerin diese in deren Wirkungsbereich.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse nicht die Benutzungsordnung kennen, sondern allein die Dienstanweisungen und &#8222;die Hinweise der f\u00fcr den Benutzer enthaltenen Grundz\u00fcge&#8220;. Die Aufsichtskr\u00e4fte seien verpflichtet, in schwierigen F\u00e4llen das Fachpersonal einzuschalten. Auch seien die Aufsichtskr\u00e4fte lediglich gehalten, formale Ausk\u00fcnfte zu den in der Dienstanweisung geregelten Sachverhalten zu geben. Es werde davon ausgegangen, dass diese Kr\u00e4fte das Alphabet und die Zahlenreihen im Hinblick auf das alphanumerische Signatursystem beherrschen. Die Art der Katalogisierung der B\u00fccher sei der Kl\u00e4gerin g\u00e4nzlich unbekannt. Diese m\u00fcsse somit weder eine Kenntnis des in der Bibliothek verwendeten Signatursystems noch \u00fcber die Art der Katalogisierung noch der Benutzungsordnung besitzen, um ihre Aufgaben vertragsgem\u00e4\u00df wahrnehmen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Aufsichten sei es lediglich erforderlich, die Signatur ablesen zu k\u00f6nnen und zu wissen, in welchem Regal B\u00fccher mit der betreffenden Signatur eingestellt sind. Dies seien einfachste Ordnungsarbeiten. Auch das Heraussuchen und R\u00fcckstellen von Medien setze keine qualifizierteren Anforderungen voraus.<br \/>\nDie Beklagte bringt vor, die Kl\u00e4gerin ben\u00f6tige keine Kenntnisse des Suchsystems im OPAC. Ob B\u00fccher ausgeliehen sind, sei dem OPAC selbsterkl\u00e4rend zu entnehmen.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin sei an Revisionsarbeiten nicht beteiligt. F\u00fcr die Ordnungsarbeiten, an denen sie &#8211; in Unterst\u00fctzung der Offizianten &#8211; beteiligt sei, bed\u00fcrfe es keiner Kenntnisse der Aufstellungssystematik, sondern lediglich alphanumerischer Kenntnisse, wie sie von jedem Schulabg\u00e4nger erwartet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDer Beklagte meint, die von der Kl\u00e4gerin als w\u00fcnschenswert angesehenen Anforderungen an einen benutzerfreundlichen Aufsichtsdienst seien nicht anspruchsbegr\u00fcndend. Die Universit\u00e4tsbibliothek sei so organisiert, dass im Aufsichtsdienst keine Bibliotheksfachausk\u00fcnfte gegeben w\u00fcrden. S\u00e4mtliche Fragen seien durch die installierten Medien selbstbeantwortend, z.B. ob bestimmte Werke vorhanden sind, ob ein bestimmtes Werk gegenw\u00e4rtig vorhanden sei, usw.. Grundlagen f\u00fcr die Eingruppierung k\u00f6nnten allein die der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen Aufgaben sein, nicht aber angema\u00dfte oder ihr nicht \u00fcbertragene T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 13.05.2004 und des Beklagten vom 21.07.2004 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2005 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Berufung ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Kl\u00e4gerin nach Verg\u00fctungsgruppe VIII der Anlage 1a BAT zu entlohnen, weil sie mit ihrer T\u00e4tigkeit nicht die Voraussetzung einer &#8222;schwierigeren T\u00e4tigkeit in B\u00fcchereien&#8220; nach Fallgruppe 4 der genannten Verg\u00fctungsgruppe erf\u00fclle.<br \/>\nDabei ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien die grundlegenden Abweichungen in der Organisation der Universit\u00e4tsbibliothek R. von der \u00fcblichen der Organisation der Universit\u00e4tsbibliotheken unstreitig sind. D.h. insbesondere, dass die Aufgaben der Aufsichten in der Universit\u00e4tsbibliothek R. gegen\u00fcber den Aufsichtskr\u00e4ften in anderen wissenschaftlichen Bibliotheken beschr\u00e4nkt sind. Dies hat die Kl\u00e4gerin bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 07.08.2003, Seite 2) nicht in Abrede gestellt.<br \/>\nEbenfalls ist von der Aufgabenstellung der Kl\u00e4gerin auszugehen, wie sie in deren Aufstellung &#8222;Mein Arbeitsplatz&#8220; (Anlage K3) wiedergegeben ist. Auch die Beklagte geht in ihrem Vortrag in beiden Rechtsz\u00fcgen von dieser Aufgabendarstellung aus.<br \/>\nIn rechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, dass s\u00e4mtliche der Kl\u00e4gerin obliegenden T\u00e4tigkeiten als eine einheitlich zu bewertende Gesamtt\u00e4tigkeit, mithin als einen einzigen Arbeitsvorgang anzusehen sind mit der Folge, dass bereits dann, wenn einzelne Aufgaben die Anforderungen einer h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllten, die Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als h\u00f6herwertig anzusehen w\u00e4re.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu recht angenommen, dass die von der Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllenden Aufgaben s\u00e4mtlich allenfalls die Anforderungen der Fallgruppe 5 der Verg\u00fctungsgruppe IX b BAT erf\u00fcllen, also lediglich einfachere T\u00e4tigkeiten in B\u00fcchereien und nicht etwa schwierigere T\u00e4tigkeiten darstellen.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Dabei muss die Kl\u00e4gerin akzeptieren, dass f\u00fcr die Eingruppierung lediglich die ihr \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten ma\u00dfgebend sind, nicht dagegen ein davon abweichender Aufgabenzuschnitt, so w\u00fcnschenswert dieser auch aus der Sicht der Kl\u00e4gerin oder eines Benutzers w\u00e4re. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es der Universit\u00e4t R. bzw. dem Beklagten freisteht, die Universit\u00e4tsbibliothek so zu organisieren, wie es die Arbeitgeberseite f\u00fcr sinnvoll &#8211; oder auch machbar &#8211; h\u00e4lt, selbst wenn dies aus objektiver bzw. Benutzersicht nicht als sinnvoll oder zweckm\u00e4\u00dfig und vor allem nicht als benutzerfreundlich anzusehen w\u00e4re. Es ist allein Sache des Beklagten, kraft seiner Organisationshoheit zu entscheiden, inwieweit er die Erwartungen der Benutzer befrieden kann und will oder nicht. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin insbesondere zur Organisation des Auskunftswesens in der Universit\u00e4tsbibliothek Regensburg krankt daran, dass sie in unzul\u00e4ssiger Weise von der angenommenen Erwartungshaltung der Benutzer auf ihre Aufgabenstellung, d.h. auf die Art und den Umfang der ihr \u00fcbertragenen und von ihr zu erledigenden Aufgaben schlie\u00dft.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Es kommt auch nicht darauf an, ob man die Einweisungszeit der Kl\u00e4gerin zu Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als &#8222;Schulung&#8220; oder &#8222;Ausbildung&#8220; bezeichnet und ob diese nach Art eines geordneten Ausbildungsgangs mit festgelegten Ausbildungsschritten und -zielen unter Verwendung von vorgegebenen Ausbildungs- oder Unterrichtsmaterialien und p\u00e4dagogisch bzw. didaktisch ausgerichteten Unterrichtsmethoden bezeichnet. Denn selbst wenn die Kl\u00e4gerin eine solche Ausbildung genossen h\u00e4tte &#8211; was ihr Vortrag nicht hinreichend deutlich erkennen l\u00e4sst -, w\u00e4ren nicht diese Ausbildung und ihre Inhalte ma\u00dfgeblich f\u00fcr ihre Eingruppierung, sondern allein die ihr arbeitsvertraglich \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit. Mit anderen Worten: Die Ausbildung kann weiter gehen und gr\u00fcndlicher sein als das, was ihr im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit abverlangt wird. Entscheidend ist dann nicht die Ausbildung, sondern die \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit. Da die Kl\u00e4gerin nicht in einen anerkannten Ausbildungsberuf t\u00e4tig ist und &#8211; unstreitig &#8211; ihrer Einweisung auch kein im Bibliothekswesen allgemein anerkannter Ausbildungsgang zugrunde liegt, kann aus der Gr\u00fcndlichkeit ihres Trainings oder ihrer Weisung f\u00fcr sich genommen nicht auf den Schwierigkeitsgrad und die Wertigkeit der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit geschlossen werden.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> Die in die Berufungsbegr\u00fcndung aufgenommenen Zeittafeln behaupten f\u00fcr die jeweilige T\u00e4tigkeit eine bestimmte Wertigkeit bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Verg\u00fctungsgruppe pauschal und ohne die erforderliche, an konkreten Tatsachen orientierte Begr\u00fcndung. Sie stellen lediglich Bewertungsergebnisse dar und enthalten keine brauchbaren Aussagen in Bezug auf das Vorliegen der tariflichen Anforderungen.<br \/>\n<strong>d)<\/strong> Auch die Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass f\u00fcr ihre Aufgaben die Kenntnis der Benutzungsordnung erforderlich sei, stellt keine brauchbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr dar, dass der Kl\u00e4gerin eine breitere und tief greifendere Kenntnis der Benutzungsordnung abverlangt wird als diejenige, die erforderlich ist, um die von der Kl\u00e4gerin selbst in ihrer Aufstellung &#8222;Mein Arbeitsplatz&#8220; unter den \u00dcberschriften &#8222;Aufsicht&#8220; und &#8222;Ordnung&#8220; zusammengefassten T\u00e4tigkeiten ausf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Diese Aufgaben verlangen aber lediglich die Zuordnung von einfachen Sachverhalten zu einfach strukturierten Regeln, wie sie in der &#8222;Dienstanweisung Aufsichtspersonal&#8220; vom 15.07.2003 wiedergegeben sind. Welche weiteren, schwieriger zu handhabenden Bestimmungen oder Regeln der Benutzungsordnung beherrscht werden m\u00fcssen, ist offen geblieben. Diese T\u00e4tigkeiten sind somit allenfalls als einfachere T\u00e4tigkeiten im Sinne der Anforderungen der Verg\u00fctungsgruppe IX b zu bewerten, wenn nicht gar &#8211; insbesondere im Bereich der Aufsichtsaufgaben &#8211; als vorwiegend mechanische T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df den Anforderungen der Verg\u00fctungsgruppe X.<strong><br \/>\ne)<\/strong> Auch die Aufgabe &#8222;einfachere Ausk\u00fcnfte&#8220; rechtfertigt nicht die Eingruppierung der Kl\u00e4gerin in die Verg\u00fctungsgruppe VIII BAT. Insoweit muss sich die Kl\u00e4gerin damit abfinden, dass ihr, wie schon in der Dienstanweisung vom 29.03.1974 ausgef\u00fchrt ist, lediglich dann die Beantwortung der Fragen von Benutzern gestattet ist, wenn die Auskunft allgemeiner Art ist, wenn es sich mithin nicht um bibliothekarische Fachausk\u00fcnfte handelt. Die Kl\u00e4gerin selbst vermutet, dass es sich bei diesen &#8222;einfacheren Ausk\u00fcnften&#8220; um Ausk\u00fcnfte handelt, wie sie in einer kleinen Brosch\u00fcre &#8222;Hinweise f\u00fcr Benutzer&#8220; zusammengefasst sind. Jedenfalls ist unstreitig, dass die Erteilung von qualifizierteren, insbesondere fachlichen Ausk\u00fcnften nicht zum Aufgabengebiet der Aufsichtskr\u00e4fte der Universit\u00e4tsbibliothek R. geh\u00f6ren. Solche Ausk\u00fcnfte sind also nicht Bestandsteil der \u00fcbertragenen Aufgaben im Sinne von \u00a7 22 Abs. 2 unter Abs. 1 BAT. Daraus folgt, dass die Kl\u00e4gerin weder Grundkenntnisse der Aufstellungssystematik noch Kenntnisse der Gliederung des Lesesaal-Bestandes und der Einf\u00fcgung dieses Bestandes in das Gesamtgef\u00fcge der Universit\u00e4tsbibliothek und des Aufbaus dieser Bibliothek besitzen muss.<br \/>\nSowohl f\u00fcr die auf den Bibliotheksbestand bezogenen einfacheren Ausk\u00fcnfte als auch f\u00fcr die Ordnungsaufgaben der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der Revision der Regale gilt angesichts des alphanumerischen Ordnungssystems der Universit\u00e4tsbibliothek, dass die Bew\u00e4ltigung dieser Aufgaben allein die Kenntnis und genaue Anwendung des Alphabets und der Zahlensystematik voraussetzt. Beides sind aber nicht schwierigere T\u00e4tigkeiten im tariflichen Sinne. Es mag f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten n\u00fctzlich sein zu wissen, welche B\u00fccher mit bestimmten Ordnungskennzeichen sich in welchen Regalen befinden. Dies erfordert jedoch keine Kenntnis der inneren, fachlichen Systematik des betreffenden Bestandes, abgesehen davon, dass sich eine Aufsichtskraft diese Kenntnisse allein schon durch mehrmalige G\u00e4nge durch den entsprechenden Lesesaal erwerben kann. Dies gilt auch f\u00fcr die sog. Sichtkontrolle. Das von der Kl\u00e4gerin auf Seite 43 der Berufungsbegr\u00fcndung gebrachte Signaturbeispiel zeigt lediglich, dass bei der Regalkontrolle besondere Sorgfalt erforderlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass diese T\u00e4tigkeit in Bezug auf Verantwortlichkeit, Selbst\u00e4ndigkeit und Eigeninitiative \u00fcber die an einfachere T\u00e4tigkeiten zu stellenden Anforderungen hinausginge.<br \/>\nDie Bewertung der der Kl\u00e4gerin zugewiesenen Arbeitsaufgaben &#8222;Erteilung einfacherer Ausk\u00fcnfte&#8220; als schwierigere T\u00e4tigkeiten kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass ab 17 Uhr das Fachpersonal in der Regel nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. Diese Argumentation ist, wie oben ausgef\u00fchrt wurde, nicht schl\u00fcssig. Auch wenn es aus Sicht der Kl\u00e4gerin unzweckm\u00e4\u00dfig, unpraktikabel und vor allem nicht benutzerfreundlich ist, die Fragesteller in der Zeit nach 17 Uhr auf die Fachkr\u00e4fte zu verweisen und damit auf den n\u00e4chsten Tag zu vertr\u00f6sten, bleibt es dabei, dass hier doch nur die Erteilung einfacherer, nicht qualifizierter Ausk\u00fcnfte \u00fcbertragen ist und dass sie insbesondere Ausk\u00fcnfte fachlicher Art nicht erteilen darf. Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, auch unzweckm\u00e4\u00dfige Weisungen zu erteilen, solange sie nicht schikan\u00f6s im Sinne von \u00a7 306 GewO sind. Dies ist nicht ersichtlich, selbst wenn allein der Kl\u00e4gerin bestimmte T\u00e4tigkeiten (zeitweise) entzogen wurden. Denn daf\u00fcr bestand begr\u00fcndeter Anlass, weil sich die Kl\u00e4gerin &#8211; wie auch die Berufungsbegr\u00fcndung zeigt &#8211; nicht an die Beschr\u00e4nkung ihres Aufgabenbereichs halten wollte und will.<br \/>\n<strong>f) <\/strong>Auch in Bezug auf die Aufgaben &#8222;Kurzentnahme&#8220;, &#8222;Ausleihe&#8220;, &#8222;R\u00fccknahme&#8220;, &#8222;Verl\u00e4ngerungen&#8220;, &#8222;Buchauskunft&#8220;, &#8222;Benutzerkonto&#8220; und &#8222;Notizbuch&#8220; vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen, dass der Kl\u00e4gerin damit schwierigere T\u00e4tigkeiten im Tarifsinne abverlangt werden. Denn auch insoweit handelt es sich durchweg um T\u00e4tigkeiten nach engmaschigen Vorgaben, wie gerade auch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Konvolut von Dienstanweisungen mit Datum 15.07.2003 zeigt. Das Berufungsgericht vermochte nicht zu erkennen, dass zur Erledigung dieser T\u00e4tigkeiten eine eigene geistige Leistung im Sinne von eigener \u00dcberlegung, Bef\u00e4higung und Initiative erfordern. Angesichts der genauen, standardisierten Vorgaben und Schemata ist eine eigene Beurteilung zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Kl\u00e4gerin zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben einen PC bedienen muss. Mit Recht hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Umstand des Arbeitens am bzw. mit einem PC f\u00fcr sich genommen nichts \u00fcber den Schwierigkeitsgrad der betreffenden T\u00e4tigkeit aussagt. Dies gilt auch dann, wenn in den Umgang mit dem PC und insbesondere der Software gr\u00fcndlich, z.B. im Rahmen einer mehrt\u00e4gigen Schulung, eingewiesen werden muss. Das Einscannen von Ausweisen in den PC beispielsweise oder auch das Aufrufen einer Maske und das Ausf\u00fcllen von entsprechenden Feldern sowie die Erteilung von Ausk\u00fcnften aus der aufgerufenen Datei sind nicht per se schwierigere T\u00e4tigkeiten. Dies gilt auch in Bezug auf die Recherche am OPAC. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der OPAC sei selbsterkl\u00e4rend und k\u00f6nne von jedermann &#8211; also auch den Benutzern der Bibliothek &#8211; genutzt werden. Wenn dies so ist und wenn vor allem ein EDV-System von einem durchschnittlichen Benutzer der Bibliothek nach entsprechender \u00dcbung genutzt werden kann, bed\u00fcrfte die Annahme, es handele sich um eine schwierigere T\u00e4tigkeit im tariflichen Sinne, der besonderen Begr\u00fcndung.<br \/>\n<strong>g)<\/strong> Inwiefern die Bewertung der Aufgabe &#8222;Telefonische R\u00fcckforderung eines Buchs vom Fachbereich&#8220; als schwierigere T\u00e4tigkeit damit begr\u00fcndet werden kann, dass &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; ad\u00e4quates Kommunikationsverhalten erforderlich, hat sich dem Berufungsgericht nicht erschlossen. Soweit damit gemeint ist, dass entsprechende Gespr\u00e4che h\u00f6flich gef\u00fchrt und dabei klare Informationen gegeben werden m\u00fcssen, ist dies eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die die Aufgabe nicht zu einer schwierigeren T\u00e4tigkeit macht.<br \/>\n<strong>h)<\/strong> Auch hinsichtlich der Aufgabe &#8222;Fernleihe&#8220; hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend begr\u00fcndet, aufgrund welcher tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde hier von einer schwierigeren T\u00e4tigkeit auszugehen ist. Die Bezugnahme auf die AVWD ersetzt den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. Der Beklagte hat hierzu ausgef\u00fchrt, es handele sich um einen schematisierten Vorgang, bei dem s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten der Aufsichtskraft im Einzelnen vorgegeben seien. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegen getreten. Auch in Bezug auf diese Aufgabe ist darauf hinzuweisen, dass Eingabevorg\u00e4nge bzw. die Benutzung des PC f\u00fcr sich genommen hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe nicht aussagekr\u00e4ftig sind.<br \/>\n<strong>i)<\/strong> Auch in Bezug auf die Aufgabe &#8222;Herausgabe von nur im Lesesaal zu benutzenden B\u00fcchern&#8220; vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen, inwieweit der Schwierigkeitsgrad dieser T\u00e4tigkeit \u00fcber das Niveau schematischer Vorg\u00e4nge, die nach engen Vorgaben zu erledigen sind, hinausginge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin hierbei eigene Entscheidungen zu treffen hat.<br \/>\n<strong>j)<\/strong> Das gleiche gilt schlie\u00dflich hinsichtlich der Aufgaben &#8222;Heraussuchen von B\u00fcchern\/Zeitschriften zum Kopieren f\u00fcr den Offizianten&#8220;, &#8222;Heraussuchen f\u00fcr die Kopierstelle&#8220; und &#8222;Heraussuchen f\u00fcr Medienlieferdienste&#8220;. Da der Kl\u00e4gerin auch insoweit fachliche Recherchen nicht obliegen, muss angenommen werden, dass diese Unterst\u00fctzungst\u00e4tigkeiten &#8211; vor allem f\u00fcr die Offizianten &#8211; lediglich schematische Vorg\u00e4nge betreffen und insoweit als einfachere T\u00e4tigkeiten zu bewerten sind.<br \/>\nNach allem ist die Entlohnung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Verg\u00fctungsgruppe IX b BAT zutreffend.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die M\u00f6glichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 10.03.2005 Aktenzeichen: 3 Sa 204\/04 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist an der Universit\u00e4t Regensburg als Lesesaalaufsicht t\u00e4tig und in die Verg\u00fctungsgruppe IX b nach BAT (Bund\/L\u00e4nder) eingestuft. Sie beantragt H\u00f6herstufung in die Verg\u00fctungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben anspruchsvolle T\u00e4tigkeiten darstellen. 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