{"id":1553,"date":"2008-11-05T13:41:39","date_gmt":"2008-11-05T11:41:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1553"},"modified":"2011-09-01T14:05:58","modified_gmt":"2011-09-01T12:05:58","slug":"musikbibliothek-unter-kulturguterschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1553","title":{"rendered":"Musikbibliothek unter Kulturg\u00fcterschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Dresden <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 05.11.2008 <strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 5 k 1837\/05 <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des S\u00e4chsischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gem\u00e4\u00df dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor einer Abwanderung aus deutschem Hoheitsgebiet zu sch\u00fctzen. Die Kl\u00e4ger sind Rechtsnachfolger j\u00fcdischer B\u00fcrger, die zur Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden und zu deren Verm\u00f6gen u.a. die Musikbibliothek geh\u00f6rte. Sie wenden sich gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek als national wertvolles Kulturgut, mit der Begr\u00fcndung, das Kulturschutzgesetz sei in diesem Falle einer R\u00fcck\u00fcbertragung des Eigentums gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar. Diese Klage wurde abgewiesen: Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des Kulturschutzgesetzes fest.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<br \/>\n<\/strong> Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger wenden sich gegen die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek P. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz &#8211; KultgSchG) vom 6.8. 1955 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.7.1999 (BGBl. 1999 I, 1754), zuletzt ge\u00e4ndert am 18.5.2007 (BGBl. 2007 I, 757). Die Kl\u00e4ger leiten ihre Rechte von Frau E. H. ab, auf die durch Bescheid des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1.9.1993 wegen Sch\u00e4digung des Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig die Gesellschaftsanteile an einem Unternehmenstr\u00e4ger (Fa. E. P. GmbH, Leipzig) im Wege der R\u00fcck\u00fcbertragung eines Unternehmens nach \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. c i. V. m. \u00a7 1 Abs. 6 VermG \u00fcbertragen worden waren. In der R\u00fcck\u00fcbertragungsentscheidung des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen wurde davon ausgegangen, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Sch\u00e4digung zum Verm\u00f6gen des gesch\u00e4digten Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig geh\u00f6rte, deren Gesellschafter j\u00fcdische B\u00fcrger waren, die w\u00e4hrend der Zeit des Nationalsozialismus der Verfolgung ausgesetzt waren. Die Kl\u00e4ger sind im Wesentlichen der Auffassung, dass das Kulturgutschutzgesetz im Falle einer vorangegangenen R\u00fcck\u00fcbertragung an die Rechtsnachfolger j\u00fcdischer Gesch\u00e4digter im Sinne von \u00a7 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar sei. Der Grundstock der zur Musikbibliothek P. in Leipzig geh\u00f6renden St\u00fccke wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts von M. A., einem Leipziger B\u00fcrger mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und j\u00fcdischer Abstammung, erworben. M. A. war Inhaber und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Musikverlags C. F. P. in Leipzig. Ab 1894 kam sein Neffe H. H. als Mitinhaber hinzu. Sp\u00e4ter &#8211; 1933 &#8211; entstand hieraus die C. F. P. OHG, Leipzig. In den Jahren ab dem Erwerb des Grundstocks der Musikbibliothek P. wurde diese zu einer der bedeutendsten Musikbibliotheken in Deutschland ausgebaut. Die Universit\u00e4t Leipzig verlieh M. A. und H. H. wegen ihrer Verdienste um das Musikwesen in der Stadt Leipzig die Ehrendoktorw\u00fcrde. M. A. gr\u00fcndete eine Stiftung. Stiftungszweck war die Unterhaltung der Musikbibliothek P. in Leipzig. Das Stiftungsverm\u00f6gen wurde von der Stadt Leipzig treuh\u00e4nderisch verwaltet. Nach dem Tod von M. A. wurde dessen Neffe H. H. Alleinerbe. Dieser erkannte die zun\u00e4chst nicht formg\u00fcltige Vereinbarung \u00fcber die Stiftungsgr\u00fcndung an (Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig). H. H. war im Jahr 1938 zusammen mit seinem Sohn Dr. H.-J. H. pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter des Musikverlags der C. F. P. OHG, Leipzig. Im Zuge der nationalsozialistischen Judenverfolgung verloren viele Mitglieder der Familie H., darunter auch H. H., der 1942 in Auschwitz ermordet wurde, und der 1940 vorverstorbene und von seinem Vater beerbte Dr. H.-J. H., ihr Leben. Der Musikverlag der C. F. P. OHG, Leipzig und das Privatverm\u00f6gen des H. H. wurden 1938\/1939 im Zuge der nationalsozialistischen Unrechtsma\u00dfnahmen enteignet. Alleinerbe nach H. H. wurde dessen in die USA emigrierter Sohn W. H., nachdem die \u00fcbrigen \u00fcberlebenden Kinder des H. H. &#8211; dies waren M. H., R. H. (sp\u00e4terer Name: R. H. ), I. F. und C. S. &#8211; und W. H. als Erbe seines 1943 in Auschwitz ermordeten Bruders P. H. f\u00fcr diesen in den Jahren 1947\/1948 zugunsten von W. H. auf ihre Erbschaft verzichtet hatten. R. H. und I. F. sind ohne Nachkommen verstorben. 1957 gr\u00fcndete der in New York wohnhafte Musikverleger W. H. zusammen mit seinem in Gro\u00dfbritannien wohnhaften Bruder M. H., ebenfalls Musikverleger, und dem 1946 von W. H. f\u00fcr die C. F. P. OHG, Leipzig widerruflich bestellten Generalbevollm\u00e4chtigten Dr. P. die E. P. GmbH, Frankfurt\/Main, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. P.. Das Stammkapital war von den Gesellschaftern zu je 1\/3 aufzubringen. Gegenstand des Unternehmens war u. a. die Beteiligung als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin an der Firma C. F. P. GmbH &amp; Co. KG, Frankfurt\/Main. Aus dem Gesellschaftsvertrag geht hervor, dass die Gesellschafter der E. P. GmbH, Frankfurt\/Main stets auch Gesellschafter der C. F. P. GmbH &amp; Co. KG, Frankfurt\/Main sein sollten. Erben des im Jahr 1969 verstorbenen W. H. wurden dessen Ehefrau E. H. zu \u00bd als Vollerbin und zu \u00bd als Vorerbin vor den gemeinsamen Kindern H. H. und M. H.. Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.4.1997 wurde die Fa. E. P. GmbH, Frankfurt\/Main, zwischen E. H., C. H., der Witwe und Alleinerbin von M. H., und Dr. P. fortgesetzt. Die Stammeinlagen der Gesellschafter wurden auf jeweils 17.000.- DM erh\u00f6ht. Das enteignete Unternehmen der ehemaligen C. F. P. OHG in Leipzig geh\u00f6rte nach der Enteignung zun\u00e4chst zur E. P. Leipzig und anschlie\u00dfend bis 1990 zum VEB P. Leipzig. Hieraus entstand 1990 nach \u00a7 11 TreuhG die E. P. GmbH i. L., Leipzig, deren Gesellschaftsanteile von der Treuhandanstalt gehalten wurden. Auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsantr\u00e4ge von E. H., C. H. und der C. F. P. OHG i. L. Leipzig \u00fcbertrug das S\u00e4chsische Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen durch bestandskr\u00e4ftigen Bescheid vom 1.9.1993 die Gesch\u00e4ftsanteile der Treuhandanstalt an der Fa. E. P. GmbH i. L. Leipzig im Wege der Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung auf E. H. als alleiniger Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gesellschafter der C. F. P. OHG i. L., Leipzig. In den Gr\u00fcnden des Bescheides wurde ausgef\u00fchrt, dass zum Verm\u00f6gen des enteigneten Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig auch die Musikbibliothek P. geh\u00f6rt habe. Auf E. H. wurden gem\u00e4\u00df Ziffer 3 des vorgenannten R\u00fcck\u00fcbertragungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 1 Abs. 6 VermG auch die im Sch\u00e4digungszeitpunkt im Privateigentum des H. H. stehenden Privatgrundst\u00fccke in Leipzig r\u00fcck\u00fcbertragen, die teilweise betrieblich genutzt worden waren und die nach dem von H. H. akzeptierten Willen des Stifters M. A. zum Teil auch der Unterbringung der Musikbibliothek P. dienen sollten. E. H. hat die r\u00fcck\u00fcbertragenen Grundst\u00fccke zu einem Kaufpreis von ca. 2.700.000 DM an Dritte ver\u00e4u\u00dfert. Im August 1997 verpflichtete sich die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in einer die Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung der C. F. P. OHG, Leipzig abschlie\u00dfenden Vereinbarung mit E. H., der Fa. E. P. GmbH, Leipzig und der Kl\u00e4gerin zu 1 (Band III, Fach 4, Seiten 265 &#8211; 271 der Verwaltungsakte des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen: LARoV IIIF4, 265 &#8211; 271) zur Abgeltung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus \u00a7 6 VermG i. V. m. \u00a7\u00a7 1 &#8211; 5 und 7 UR\u00fcV &#8211; insbesondere \u00a7 6 Abs. 2 VermG &#8211; zur Zahlung eines Betrages von 3.300.000 DM an die Fa. E. P. GmbH, Leipzig. Die BvS verzichtete weiterhin auf ihre bezifferten Anspr\u00fcche aus Gesellschafterdarlehen, aus Forderungskauf und aus unbezifferten Anspr\u00fcchen f\u00fcr von ihr geleistete Zinszahlungen f\u00fcr Altkredite der Fa. E. P. GmbH, Leipzig. Die Musikbibliothek P. ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, zu der neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen \u00e4lterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Pers\u00f6nlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen gro\u00dfer Meister geh\u00f6ren (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05). Zur Musikbibliothek P. geh\u00f6ren ca. 24.000 Einzelst\u00fccke, die im sogenannten Zettelkatalog zum Bestand der Musikbibliothek P. (s. u.) einzeln aufgef\u00fchrt sind. Den Kernbestand der Sammlung bilden besonders wertvolle, als Rara-Bestand bezeichnete St\u00fccke, die in besonderen Listen einzeln aufgef\u00fchrt sind und aus Musikalien (BAS 690 &#8211; 714), Sammelhandschriften (BAS 715 &#8211; 720) und Musikerbriefen (BAS 721 &#8211; 725) bestehen. Zum Rara-Bestand geh\u00f6ren insbesondere \u00fcberaus seltene und wertvolle Autografen (BAS 164 &#8211; 168; Akte der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig, Band II &#8211; ALeipz II: Anlage zur Hausmitteilung der Stadt Leipzig vom 11.6.2004), Manuskripte und Erstdrucke bedeutender Komponisten, wobei die vorhandenen Originalhandschriften (Manuskripte) der jeweiligen Komponisten in den Listen durch den Vermerk \u201eMs&#8220; gekennzeichnet sind. Dies betrifft beispielsweise einen Gro\u00dfteil der fr\u00fchen Orgel- und Klaviermusik von Johann Sebastian Bach (BAS 248 &#8211; 257). Die St\u00fccke der Musikbibliothek P. befanden sich seit DDR-Zeiten und nach 1990 in der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig (23965 Einheiten: BAS 219, 220) sowie im Bestand der Stiftung Bach-Archiv Leipzig. Im Jahr 1993 autorisierte E. H. die C. F. P. GmbH &amp; Co. KG zun\u00e4chst, hinsichtlich der Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH Leipzig einschlie\u00dflich der mit der Musikbibliothek P. verbundenen Rechte im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als ihre Treuh\u00e4nderin aufzutreten. Aufgrund familieninterner Vertragsabsprachen der Abk\u00f6mmlinge nach H. H., die an fortbestehende Kompensationsvertr\u00e4ge im Zusammenhang mit den 1947 und 1948 erkl\u00e4rten Erbausschlagungen (s. o.) ankn\u00fcpften, verpflichtete sich E. H. durch notariellen Vertrag vom 16.8.1993, die ihr im Rahmen der Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswerte an die C. F. P. GmbH &amp; Co. KG, Frankfurt\/Main zu \u00fcbertragen. Durch notariellen Vertrag vom 9.11.1993 \u00fcbertrug E. H. sodann im Wege der Abtretung und in Erf\u00fcllung der notariellen Vereinbarung vom 16.8.1993 alle Gesch\u00e4ftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die C. F. P. GmbH &amp; Co. KG, Frankfurt\/ Main, vertreten durch die Fa. E. P. GmbH Frankfurt\/Main als Komplement\u00e4rin. Die Kl\u00e4gerin zu 1 schloss ab dem Jahr 1998 unter Bezugnahme auf den Bescheid des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1.9.1993 in Bezug auf die Musikbibliothek P. Dauerleihvertr\u00e4ge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig ab (Seiten 179 &#8211; 181, 32, 33 der Beh\u00f6rdenakte des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst: BAS 179 &#8211; 181, 33, 32). In \u00a7 1 Nr. 3 des am 3.6.1998 zustande gekommenen \u201eDauerleih- und Verwahrungsvertrages mit der Stadt Leipzig verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1, \u201edie Best\u00e4nde der Musikbibliothek P. in Anbetracht der von Dr. M. A. im Jahre 1894 er\u00f6ffneten \u201eMusikbibliothek P. &#8220; und deren historischer Bedeutung f\u00fcr die Stadt Leipzig und die gesamte Musikwelt ohne zeitliche Begrenzung in Leipzig zu belassen&#8220;. Die Kl\u00e4gerin zu 1 \u00fcberlasse \u201eden in ihrem Eigentum stehenden Bestand an Musiknoten, Musikb\u00fcchern, Zeitschriften, Autografen, Musiker-Portr\u00e4ts und weiteren bildk\u00fcnstlerischen Werken und Dokumenten der \u201eMusikbibliothek P. &#8220; an die Stadtbibliothek Leipzig&#8220;. Die Stadt Leipzig verpflichte sich, \u201edie unter dem Namen \u201eMusikbibliothek P. &#8220; weltber\u00fchmte Bibliothek an geeigneter Stelle aufzubewahren, zu archivieren, wissenschaftlich zu betreuen und geeigneten und interessierten Kreisen der \u00d6ffentlichkeit zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken zug\u00e4nglich zu machen&#8220;. Die Stadt Leipzig verpflichte sich weiterhin, \u201edie Musikbibliothek P. als solche zu erhalten und die dazugeh\u00f6rigen Best\u00e4nde unter Beachtung der historischen Bedeutung&#8220; auf eigene Kosten zu verwalten (\u00a7 2 der Vertrages). Der Vertrag wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. \u00a7 3 Abs. 2 enthielt die Regelung, dass die Musikbibliothek unter Beachtung des urspr\u00fcnglichen Willens von M. A. in das Eigentum der Stadt Leipzig \u00fcbergehen solle, sofern die Kl\u00e4gerin zu 1 aufgel\u00f6st und nicht in eine Nachfolgeorganisation \u00fcberf\u00fchrt werde. Die Stadt Leipzig vertrat sodann im Jahr 2000 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1 die Rechtsauffassung, dass die Musikbibliothek P. nicht zu den mit Bescheid vom 1.9.1993 r\u00fcck\u00fcber-tragenen Verm\u00f6genswerten geh\u00f6re (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162. 05, S. 3, 10, 11; vgl. a. \u00dcbergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig, wonach die Musikbibliothek P. im Jahre 1954 dem Rat der Stadt Leipzig \u201eals Eigentum&#8220; \u00fcbergeben worden sein soll: Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig). Das S\u00e4chsische Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen und das Bundesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen stellten daraufhin mit Schreiben vom 28.12.2000 bzw. 28.4.2004 klar, dass sich die im Wege der Anteils\u00fcbertragung vollzogene Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung an E. H. auch auf die Musikbibliothek P. erstreckt habe. Die Abk\u00f6mmlinge von H. H. und deren Rechtsnachfolger trafen in der Folge im Rahmen der Erf\u00fcllung der bestehenden Kompensationsvertr\u00e4ge familieninterne Absprachen, wem die Eigentumsrechte an der Musikbibliothek P. innerhalb der H. -Familie zuk\u00fcnftig zustehen sollten. Aufgrund knapper Geldmittel bei einzelnen Familienmitgliedern wurden in diesem Zusammenhang \u00dcberlegungen angestellt, den Verkehrswert der Musikbibliothek k\u00fcnftig im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung zu realisieren. Die Kl\u00e4gerin zu 1 k\u00fcndigte in diesem Zusammenhang ab Juni 2004 kurzfristig die Dauerleihvertr\u00e4ge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archv Leipzig in Bezug auf konkret bezeichnete Einzelst\u00fccke der Musikbibliothek P. und verlangte diese Einzelst\u00fccke, die das Herzst\u00fcck der Musikbibliothek P. bilden und zum Rara-Bestand geh\u00f6ren, heraus. Von der Stadtbibliothek Leipzig wurden vor diesem Hintergrund 199 besonders wertvolle St\u00fccke an die Kl\u00e4gerin zu 1 herausgegeben (BAS 727 &#8211; 732, 207 &#8211; 213). 7 besonders wertvolle St\u00fccke wurden vom Bach-Archiv Leipzig an die Kl\u00e4gerin herausgegeben (BAS 726, 206). Die Kl\u00e4gerin zu 1 lie\u00df diese in einer gesonderten Liste einzeln aufgef\u00fchrten St\u00fccke zur deutschen Abteilung von Christie\u00b4s nach Berlin verbringen (vgl. a. VG Berlin, Urt. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 4). Die \u00fcbrigen St\u00fccke der Musikbibliothek P. befinden sich nach den Angaben der Beteiligten weiterhin in Leipzig. Weitere Teilk\u00fcndigungen und Herausgabeverlangen der Kl\u00e4gerin zu 1 (BAS 191, 282, 325 &#8211; 327, 349 &#8211; 361, 364, 365, 373 &#8211; 383, 733 &#8211; 744, 745 &#8211; 753) sind nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5.11.2008 bisher nicht realisiert worden. Aufgrund der Teilk\u00fcndigung der Dauerleihvertr\u00e4ge, der Abholung wertvoller St\u00fccke aus der Musikbibliotheksammlung P. bei der Stadtbibliothek Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig, deren Verbringung nach Berlin, Ger\u00fcchten \u00fcber eine bevorstehende Versteigerung eines Autografen von Felix Mendelssohn-Bartholdy und weiterer St\u00fccke in London und wegen des durch Presserecherchen und Pressemeldungen zum drohenden Verlust des \u201eTafelsilbers der Musikstadt Leipzig&#8220; (BAS 16 &#8211; 18, 396 &#8211; 401, 427 &#8211; 430, 496, 877 &#8211; 880, 189, 190, 317, 321, 362, 363; LARoV IVF6, 319; LARoV VF7, 20; vgl. a. Band IV der Akte der Stadt Leipzig (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek): ALeipz IV &lt; FAZ-Artikel v. 1.12.2006&gt;) dokumentierten \u00f6ffentlichen Interesses an diesen Vorg\u00e4ngen setzten sich die Stadt Leipzig und das Bacharchiv Leipzig mit dem S\u00e4chsischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst (SMWK) in Verbindung, wo daraufhin zum Schutz vor Abwanderung der wertvollen St\u00fccke der Musikbibliothek P. ins Ausland die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz erwogen wurde. Im vorgenannten Zusammenhang wurde im August 2004 von der Presse zu einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung eines nach London verbrachten Autografen von Felix Mendelssohn-Bartholdy recherchiert, wobei sich sp\u00e4ter herausstellte, dass dieses wertvolle Einzelst\u00fcck nicht zur Musiksammlung P. geh\u00f6rte. Der Direktor des Bach-Archivs, Prof. Dr. C. W. von der Harvard University (Department of Music), vertrat in einem Schreiben an das S\u00e4chsische Staatsministerium des Inneren die Auffassung, dass kein Musikverlag jemals eine solche Sammlung wie die historische Musikbibliothek P. zusammengebracht habe. Im Jahr 2004 wurden gleichzeitig erste Schritte zu Ankaufsverhandlungen des Bach-Archivs und der Stadt Leipzig mit der Kl\u00e4gerin zu 1 eingeleitet. Um die bef\u00fcrchtete rasche Abwanderung der Einzelst\u00fccke der Musiksammlung P. ins Ausland verhindern, nahm das SMWK zudem Kontakt mit der Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft, Kultur und Forschung des Landes Berlin auf. Das Land Berlin leitete am 26.8.2004 das Verfahren zur Eintragung der 206 nach Berlin verbrachten St\u00fccke der Musiksammlung P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ein und h\u00f6rte den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu 1 hierzu an. In der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Verfahrenseinleitung wurde der einzigartige Kulturwert der Sammlung, deren Herzst\u00fcck nach Berlin verbracht worden sei, beschrieben. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens wurde im Amtsblatt f\u00fcr Berlin vom 19.8.2005 und im Bundesanzeiger vom 30.8.2005 \u00f6ffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 14.2.2006 teilte das Land Berlin dem Vertreter der Kl\u00e4ger mit, dass die im Schreiben vom 26.8.2005 aufgef\u00fchrten Teile der Musiksammlung P. endg\u00fcltig in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; eingetragen w\u00fcrden. Die Eintragung wurde im Amtsblatt f\u00fcr Berlin vom 24.2.2006 und im Bundesanzeiger vom 9.3.2006 bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die vorgenannte Eintragung im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes durch Urteil vom 29.11.2006 (Az.: 1 A 162.05, juris; Seiten 1369 &#8211; 1387 der Gerichtsakte: AS 1369 &#8211; 1387; ALeipz IV) aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben. Soweit sich die dort erhobene Klage gegen die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes richtete, wurde sie, soweit sie als zul\u00e4ssig erachtet wurde, als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit einem an die Vertreter der Kl\u00e4gerin zu 1 gerichteten Schreiben vom 27.8.2004 (BAS 270 &#8211; 273, 278 &#8211; 281) leitete das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst das \u201eVerfahren f\u00fcr die Eintragung der gesamten Musikbibliothek P., wie sie sich in der Musikbibliothek der Stadtbibliothek Leipzig befindet&#8220;, in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Nach Anh\u00f6rung der Eigent\u00fcmer und des Sachverst\u00e4ndigen-Ausschusses nach \u00a7 2 Abs. 2 KultgSchG werde eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder von Einzelexemplaren getroffen. In dem Schreiben vom 27.8.2004 wurde auf die Rechtsfolgen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz nach \u00a7 4 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 16 KultgSchG hingewiesen. Weiterhin wurde die Musikbibliothek P. unter Benennung ihrer Bestandteile und der Beschreibung ihrer Bedeutung n\u00e4her charakterisiert. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz wurde am 8.9. 2004 im S\u00e4chsischen Amtsblatt bekannt gemacht (S\u00e4chsABl. 2004, 1039; BAS 426). Nach der Bekanntmachung besteht die Musikbibliothek P. aus ca. 24000 Medieneinheiten (Material: Papier, Marmor). Das Bibliotheksgut umfasst St\u00fccke von Meistern aus dem 16. bis zum 20. Jahrhundert. Es beinhaltet Handschriften, Autografe, Manuskripte, Briefe, Notenmaterial, Textb\u00fccher, Musikliteratur, Zeitschriften, Bilder und Plastiken. Die St\u00fccke der Musikbibliothek P. sind danach aufgef\u00fchrt in einem Katalog, im Jahrbuch der Musikbibliothek P., in bibliographischen Ver\u00f6ffentlichungen der Stadt Leipzig sowie im R\u00e9pertoire Internationale des Sources Musicales (hrsg. von der Internationalen Gesellschaft f\u00fcr Musikwissenschaft und der Internationalen Vereinigung der Musikbibliotheken). Das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst informierte mit Schreiben vom 25.11.2004 die zust\u00e4ndigen Ministerien der \u00fcbrigen Bundesl\u00e4nder \u00fcber die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz. Der Beklagte hat zur Erl\u00e4uterung des vorgenannten Merkmals \u201eKatalog&#8220; am 15.10.2008 eine Mehrfertigung des sogenannten Zettelkataloges zum Bestand der Musikbibliothek P. (8 DIN-A4-Ordner; vgl. a. BAS 348) bei Gericht eingereicht, in dem s\u00e4mtliche Einzelst\u00fccke der Musikbibliothek P. aufgef\u00fchrt sind. In der Musikbibliothek der Stadt Leipzig befanden sich im Jahr 2004 vor Herausgabe der 199 wertvollen Einzelst\u00fccke, die nach Berlin verbracht wurden, 23.965 Einheiten der Musikbibliothek P.. Die \u00fcbrigen St\u00fccke befanden sich beim Bach-Archiv Leipzig. Verhandlungen zwischen den Kl\u00e4gern und den weiteren Miteigent\u00fcmern der Musikbibliothek P. (s. u.) mit der Stadt Leipzig und der Stiftung Bach-Archiv Leipzig \u00fcber einen Ankauf der Musikbibliothek P. blieben bisher ohne Erfolg (Schriftsatz des Kl\u00e4gervertreters an die Stadt Leipzig vom 20.6.2007, AS 1149 &#8211; 1155). Eine g\u00fctliche Einigung wurde in Ansehung der sogenannten Washingtoner Erkl\u00e4rung vom 3.12.1998 (s. u.) und der Leidensgeschichte der j\u00fcdischen Familie H. im Nationalsozialismus aus moralischen und politischen Gr\u00fcnden vom Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz sowie der Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM) bef\u00fcrwortet (BAS 421, 486, 660 &#8211; 663, 679; ALeipz III u. IV: Schreiben der BKM an die Stadt Leipzig vom 10. 12.2006 u. 21.8.2006; Schreiben der Stadt Leipzig an die BKM v. 7.11.2005; Schreiben des SMWK an die Stadt Leipzig v. 14.12.2005). Sie kam jedoch bisher nicht zustande, weil u. a. die &#8211; hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen &#8211; Fragen noch nicht gekl\u00e4rt werden konnten, wer die finanziellen Lasten eines derartigen Erwerbs tragen soll, welche Gutachter mit der Verkehrswertermittlung (Bewertung) der Musiksammlung P. bzw. der Ermittlung eines ungef\u00e4hren Sch\u00e4tzwertes der Sammlung beauftragt werden sollen, wer die Kosten f\u00fcr eine Bewertung tragen soll, wer f\u00fcr die Verk\u00e4uferseite (vgl. z. B. Schriftsatz des Kl\u00e4gerprozessbevollm\u00e4chtigten vom 17.4.2007, AS 1115, 1117; vgl. a. BAS 364) und wer f\u00fcr die K\u00e4uferseite, mit den entsprechenden Vollmachten versehen, rechtsverbindlich auftreten darf und soll, und die Beteiligten z. T. auch den Ausgang der anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren abwarten m\u00f6chten. Auf Seiten der Miteigent\u00fcmer (H. -Erben) wurde nach den in den Akten befindlichen Presseausz\u00fcgen die Willensbildung nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen, wer erster Ansprechpartner f\u00fcr einen Verkauf sein soll, welche St\u00fccke zur Ver\u00e4u\u00dferung gelangen sollen, nach welchen Kriterien der Verkaufspreis gestaltet werden soll und ob eine endg\u00fcltige Wegbringung aus Leipzig erfolgen soll. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger besitzen z. B. bisher weder Vollmachten von C. H. bzw. deren Erben noch von E. H. bzw. deren Erben (s. u.). Weitere &#8211; im hier anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren ebenfalls nicht streitgegenst\u00e4ndliche &#8211; Probleme f\u00fcr die Erwerbsverhandlungen ergeben sich aus dem schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Wunsch der Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 nach einer Ver\u00e4u\u00dferung zu Weltmarktpreisen und der erforderlichen Suche nach Kunstm\u00e4zenen und Sponsoren, die einen Erwerb durch die Stadt Leipzig zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Sachsen und der Kulturstiftung der L\u00e4nder unterst\u00fctzen k\u00f6nnten. In Schriftform vorliegende Konzepte f\u00fcr das Zustandekommen einer derartigen g\u00fctlichen Einigung (insbesondere der Entwurf eines sogenannten Optionsvertrages) wurden zwischen den Beteiligten dieser Einigungsbem\u00fchungen er\u00f6rtert (BAS 486 &#8211; 488, 660 &#8211; 663, 672 &#8211; 678, 881 &#8211; 883; Protokoll \u00fcber Besprechung vom 18.10.2006 bei der Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Kultur und Medien sowie Schreiben der Stadt Leipzig vom 22.12.2006 an den Direktor des Bach-Archivs: ALeipz IV). Der Beklagte hat im Zusammenhang mit den Einigungsbem\u00fchungen im laufenden Eintragungsverfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Best\u00e4nden der Musikbibliothek P. innerhalb des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes m\u00f6glich bleibe, weswegen die Gefahr einer Zerstreuung des Sammlungsbestandes bestehe und eine Sicherung des Standortes Leipzig mit Mitteln des Kulturgutschutzgesetzes nicht erreicht werden k\u00f6nne. Der Verbleib der Musikbibliothek in Leipzig k\u00f6nne somit nur im Wege der Einigung mit den Eigent\u00fcmern im Zuge der Verkaufs- und Einigungsverhandlungen erreicht werden. Mit Bestellungsschreiben des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 20.10.2004 wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 KultgSchG der Sachverst\u00e4ndigenausschuss f\u00fcr Kulturgut im Freistaat Sachsen gebildet und f\u00fcr seine erste Sitzung am 15.11.2004 einberufen (AS 627 &#8211; 630). Der Sachverst\u00e4ndigenausschuss kam nach mehreren Sitzungen und nach der Kontaktaufnahme zu weiteren Fachleuten aus anderen Bundesl\u00e4ndern im April 2005 zu dem Ergebnis, dass die Musikbibliothek P. als Gesamtsammlung vor Abwanderung zu sch\u00fctzen sei. Der Sachverst\u00e4ndigenausschuss nahm daher gegen\u00fcber dem S\u00e4chsischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst in der Weise Stellung, dass die Eintragung der Musiksammlung P. als Gesamtsammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgrund ihrer Einzigartigkeit gerechtfertigt und notwendig sei. Dies folge aus dem au\u00dferordentlichen Umfang und der einmaligen wissenschaftlichen Qualit\u00e4t der Musikbibliothek P.. Die Notwendigkeit des Verbleibs des Kulturgutes der einzigartigen Musikbibliothek P. im Bundesgebiet sei im Bewusstsein eines breiten Kreises aller Musikwissenschaftler pr\u00e4sent. Die Musikbibliothek sei mit knapp 24000 Medieneinheiten die zweitgr\u00f6\u00dfte Musikbibliothek Deutschlands. Weitere \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliotheken dieses Umfangs existierten in Deutschland nicht. F\u00fcr die wissenschaftliche Symbolkraft des Standortes Leipzig sei die Musikbibliothek P. unverzichtbar und unersetzlich. W\u00fcnschenswert sei eine g\u00fctliche Einigung mit den H. -Erben, die einen Verbleib der Sammlung in Leipzig sichere. Die Musikbibliothek P. geh\u00f6re zum deutschen Kulturbesitz, weil sie in Leipzig gegr\u00fcndet, ausgebaut und \u00fcber mehr als 100 Jahre gepflegt worden sei. Auch inhaltlich bestehe eine Zugeh\u00f6rigkeit zur deutschen Kultur, die durch deutschsprachige Musiker begr\u00fcndet werde. In qualitativer Hinsicht sei die Musikbibliothek P. eine der bedeutendsten Musiksammlungen Deutschlands. Die Best\u00e4nde, deren qualitativer Schwerpunkt unbestritten durch die Erst- und Fr\u00fchdrucke des 19. Jahrhunderts gepr\u00e4gt werde, seien durch das Internationale Quellenlexikon RISM (R\u00e9pertoire International des Sources Musicales) erschlossen und bildeten eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage der Musikwissenschaft. Sie umfassten u. a. Kompositionen von Johann Sebastian Bach, Georg Friedrich H\u00e4ndel, Joseph Haydn, Ludwig van Beethoven, Felix Mendelssohn-Bartholdy und R. Schumann. Diese einmalige Sammlung verleihe der Musikbibliothek P. einen besonderen Stellenwert in der Musikforschung. In zahlreichen internationalen Ver\u00f6ffentlichungen werde auf die Musikbibliothek P. Bezug genommen. Die Bach-Forschung, darunter das in Leipzig ans\u00e4ssige Bach-Archiv, nutze die Best\u00e4nde intensiv f\u00fcr die Erstellung der neuen Bach-Ausgabe und sei in einigen F\u00e4llen (fr\u00fche Orgel- und Klavierwerke) auf die Musiksammlung P. angewiesen, da die Quellen anderweitig nicht greifbar seien. Das &#8211; mit Unterbrechungen &#8211; von 1894 bis 1987 erschienene Jahrbuch der Musikbibliothek P. (sp\u00e4ter Jahrbuch P. ) sei ein international beachtetes Periodikum. Teilbest\u00e4nde der Musikbibliothek P. seien in der Reihe Bibliographische Ver\u00f6ffentlichungen der Musikbibliothek der Stadt Leipzig erschlossen und international bekannt gemacht worden. Von nicht geringerer Bedeutung seien die Handschriften der Sammlung, teilweise in Autografen, teilweise in zeitgen\u00f6ssischen Abschriften. Exemplarisch sei die autografe Partitur von Mendelssohns \u201eDie erste Walpurgisnacht&#8220; zu erw\u00e4hnen. Mit in diesen Bereich geh\u00f6re eine gro\u00dfe Sammlung originaler Musikerbriefe, zu deren Absendern u. a. Fanny Hensel, Ferdinand Hiller, Clara Schumann, Gasparo Spontani und Carl Maria von Weber geh\u00f6rten. Daneben verf\u00fcge die Musikbibliothek P. \u00fcber einen nicht geringen Bestand an musikwissenschaftlicher Literatur mit Zeitschriften und Nachschlagewerken, eine Sammlung von Textb\u00fcchern und musiktheoretischen Werken mit wesentlichen Titeln des 16. Jahrhunderts. E. H. starb am 14.1.2005 in New York. Erben sind ihre Kinder H. H. und M. H.. Nachdem die im Rahmen ihrer Anh\u00f6rung vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erfolglos geblieben waren, erhob die Kl\u00e4gerin zu 1 am 24.8.2005 Klage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den Freistaat Sachsen. Seit dem Tod von Dr. P. wurde die vertretungsberechtigte Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin zu 1 von zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gemeinschaftlich vertreten (Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt\/Main vom 8.11.2005 betreffend die Fa. E. P. GmbH, HRB 9254: AS 481). Die Prozessvollmacht vom 30.8.2005 war zun\u00e4chst nur von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Bilges unterzeichnet worden, zudem waren dem Gericht interne Abstimmungsprobleme im Hinblick auf die Prozessf\u00fchrung angezeigt worden. Der andere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (C. G. ) hatte au\u00dferdem der Stadt Leipzig mit Schreiben vom 15.3.2006 mitgeteilt, dass den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu 1 das Mandat entzogen worden sei, weswegen darum gebeten werde, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (5 K 1837\/05) auszusetzen. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu 1 haben demgegen\u00fcber im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Entzug des &#8211; ihrer Auffassung nach &#8211; wirksam erteilten Mandats nur durch zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zusammen erfolgen k\u00f6nne (vgl. AS 475, 477). C. G. hat im Laufe des weiteren gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass Einverst\u00e4ndnis mit der Prozessf\u00fchrung bestehe und die erteilte Prozessvollmacht von ihm genehmigt werde und bis zu einem etwaigen Widerruf in Folge einer k\u00fcnftigen anderslautenden Weisung der Gesellschafter wirksam sei. In Folge der familieninternen \u00dcbereinstimmung der Abk\u00f6mmlinge des H. H. in Bezug auf die in Abweichung vom Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 vorzunehmende Korrektur der Eigent\u00fcmerstellung an der Musikbibliothek P. (vgl. bereits den Hinweis auf ein Familienabkommen im verm\u00f6gensrechtlichen Anmeldeschreiben vom 23.12.1992, LARoV IIF1, 28 &#8211; 30) \u00fcbertrug die Fa. E. P. GmbH Leipzig im September 2005 im Wege der vertraglichen Abtretung der Herausgabeanspr\u00fcche gegen die jeweiligen Besitzer (AS 243 &#8211; 253; vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2009, 1 A 162.05, S. 5, 10, 11) das Eigentum an der \u201eMusikbibliothek P. mit all ihren Bestandteilen, wie sie sich zur Zeit im wesentlichen in der Stadtbibliothek Leipzig befinden und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunstspedition Hasenkamp in Berlin&#8220;, unter Bezugnahme auf den sogenannten Zettelkatalog, den die Stadt Leipzig anhand ihrer Bestandskarteikarten erstellt hat und der die Einzelst\u00fccke spezifiziert&#8220;, einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Rechte im weitesten Sinne, z. B. Herausgabeanspr\u00fcche und sonstige Anspr\u00fcche \u201egegen\u00fcber der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig, der Kunstspedition Hasenkamp, dem britischen Kunstauktionshaus Christie\u00b4s, dem ein Teil der St\u00fccke zur Bewertung ausgeh\u00e4ndigt worden war&#8220;, und gegen\u00fcber sonstigen Dritten auf die nachfolgenden, als \u201eH. -Erben&#8220; bezeichneten Personen: C. H. (United Kingdom), M. H. (USA), H. H. (USA), H. Stanton (USA), E. B. (Canada) und E. C. S. (United Kingdom). In dem Vertrag ist weiter geregelt, dass sich die Parteien dar\u00fcber einig seien, dass die E. P. GmbH, Leipzig mit der \u00dcbertragung eine gesetzliche Verpflichtung gegen\u00fcber den H. -Erben erf\u00fclle, da die Musikbibliothek P. &#8211; entgegen den Tatsachenfeststellungen im Bescheid des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1.9.1993 &#8211; stets im Privateigentum von H. H. gestanden habe und die Zuordnung der Musikbibliothek zum Unternehmensverm\u00f6gen auf Nazi-Machenschaften beruht habe. Die H. -Erben seien sich mit der Fa. E. P. GmbH, Leipzig darin einig, dass die H. -Erben bezogen auf die Musikbibliothek P. Miterben nach H. H. geworden seien und dass das Eigentum, an der Musikbibliothek daher unentgeltlich auf die H. -Erben zu \u00fcbertragen sei. Die mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig abgeschlossenen Leihvertr\u00e4ge seien von der Kl\u00e4gerin zu 1 in Treuhandschaft f\u00fcr die H. -Erben abgeschlossen worden. Diese Handlungen der Kl\u00e4gerin zu 1 w\u00fcrden von den H. -Erben akzeptiert. K\u00fcnftig bleibe es den H. -Erben \u00fcberlassen, in Bezug auf die Musikbibliothek P. die Rechtsverh\u00e4ltnisse zu Dritten nach eigenen Entscheidungen zu gestalten. Der Vertrag verfolge den Zweck, Nazi-Unrecht wieder gut zu machen und den H. -Erben die uneingeschr\u00e4nkte Eigent\u00fcmerstellung an der Musikbibliothek P. zu verschaffen. C. H. ist inzwischen verstorben, die erbrechtliche Situation ist nach Aktenlage unklar. Nach den sich aus den von der Stadt Leipzig vorgelegten Akten ergebenden Informationen kommt insoweit eine Miterbengemeinschaft zwischen I. L. -H., der Tochter von M. H. und C. H., und der H. Foundation &#8211; London in Betracht und wird die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erwogen (ALeipz IV: Schreiben der Stadt Leipzig an das SMWK und die BKM vom 30.8.2006). E. B., H. Stanton und E. C. S. sind die Kinder und Gesamtrechtsnachfolger nach C. Sobernheim (AS 1333 &#8211; 1337). Die vorgenannten Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 sind dem Rechtsstreit am 26.2.2007 im Wege der \u201eParteierweiterung&#8220; beigetreten (AS 1033, 1035). Die bereits am 12.7.2005 erteilten Prozessvollmachten der Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 wurden am 15.4.2008 bei Gericht eingereicht (AS 1315, 1317, 1333 &#8211; 1337). Die Kl\u00e4ger tragen vor, dass die &#8211; moralisch ohnehin verfehlte &#8211; Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Falle einer vorausgegangenen Restitution nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG aus Rechtsgr\u00fcnden nicht gegeben sei. Die &#8211; erfolgte &#8211; R\u00fcck\u00fcbereignung der Musikbibliothek P., die bis zur Enteignung stets im Privateigentum von H. H. gestanden habe, jedoch anl\u00e4sslich der im Zuge der Enteignung von den Nationalsozialisten veranlassten Betriebspr\u00fcfung dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeschlagen worden sei, nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG diene der Erf\u00fcllung v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. \u00a7 1 Abs. 6 VermG beinhalte eine Umsetzung bindenden V\u00f6lkerrechts (Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei M\u00e4chten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8.10.1990: BGBl. 1990 II, 1386) und gehe f\u00fcr seinen Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Regelung des Kulturgutschutzgesetzes vor. Zwingendes V\u00f6lkerrecht, das wie der Zwei-plus-Vier-Vertrag \u00fcber die abschlie\u00dfende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 auf Besatzungsrecht zur\u00fcckgreife, k\u00f6nne nicht durch einfaches Bundesrecht ausgehebelt werden. Die Bestimmung des \u00a7 1 Abs. 6 VermG bezwecke eine dauerhafte, nachhaltige und von keinen Beschr\u00e4nkungen beeinflusste, vollst\u00e4ndige, d. h. \u00fcber eine formale Eigentums\u00fcbertragung hinausgehende Wiedergutmachung des w\u00e4hrend der NS-Zeit erlittenen Verm\u00f6gensverlustes. Dem diene die Beweiserleichterung des \u00a7 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die hierzu auf alliiertes Besatzungsrecht Bezug nehme. Der auf internationalen Vereinbarungen beruhende Sinngehalt des \u00a7 1 Abs. 6 VermG erschlie\u00dfe sich in mehreren F\u00e4llen (Sammlung L\u00e4mmle: AS 1241, 1243, 1253, 1255; Sammlung Tringsheim: AS 1243, 1245) aus dem R\u00fcckgriff auf die alliierte Rechtsanwendung zur Konkurrenz zwischen der Eigentumsr\u00fcck\u00fcbertragung und dem Schutz national wertvollen Kulturgutes. Nach alliiertem Recht (Anordnung BK\/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 &#8211; REAO) sei die Restitution gegen\u00fcber jedwedem Kulturschutz vorrangig gewesen. Die Jewish Claims Conference habe am 30.11.2006 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ebenfalls eine dementsprechende Stellungnahme abgegeben (AS 1259). Der Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 6 VermG sei bewusst eng an die Terminologie des R\u00fcckerstattungsrechts (Bundesentsch\u00e4digungsgesetz: BGBl. 1956 I, 562; Bundesr\u00fcckerstattungsgesetz: BGBl. 1957 I, 734) angelehnt, mit der Folge, dass sich die Auslegung dieser Norm hinsichtlich ihres pers\u00f6nlichen und sachlichen Anwendungsbereichs an den Grunds\u00e4tzen des alliierten R\u00fcckerstattungsrechts, des Bundesr\u00fcckerstattungsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren habe (R\u00e4dler\/Raupach\/ Bezzenberger-Brettholle\/Sch\u00fclke, 28. Erg.Lfg., \u00a7 1 VermG, Rdnr. 108 u. 140, m. w. N.). An einer dauerhaften, nachhaltigen und von keinen Beschr\u00e4nkungen beeinflussten Wiedergutmachung fehle es nach Auffassung der Kl\u00e4ger auch dann, wenn die Restitution durch den wertbeschr\u00e4nkenden Charakter des Kulturgutschutzgesetzes im Grunde fehlschlage. Schlie\u00dflich enthielten die R\u00fcck\u00fcbertragungsausschlusstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 4 u. 5 VermG keinen Ausschlussgrund, der aus dem Kulturschutz folge. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich demgem\u00e4\u00df anl\u00e4sslich der Washingtoner Konferenz \u00fcber Verm\u00f6genswerte aus der Zeit des Holocaust in der Washingtoner Erkl\u00e4rung vom 3.12.1998 (AS 527, 529) angesichts der vom deutschen Volk verursachten Unmenschlichkeit, die auch in der tragischen Geschichte der Familie H. zum Ausdruck komme, verpflichtet, Enteignungen von Juden aus der Nazizeit unb\u00fcrokratisch zu beenden und nicht mit irgendwelchen Vorw\u00e4nden &#8211; wie z. B. der Verh\u00e4ngung eines Ausfuhrverbotes &#8211; zu perpetuieren. Hierzu sei insbesondere auf Ziffer 8 der Washingtoner Erkl\u00e4rung hinzuweisen (AS 159, 161, 527, 529). Es handele sich hierbei um bindendes zwischenstaatliches und gegen\u00fcber dem Kulturgutschutzgesetz h\u00f6herrangiges Recht. Aus der Washingtoner Erkl\u00e4rung und der anschlie\u00dfenden gemeinsamen Erkl\u00e4rung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietsk\u00f6rperschaften zur Auffindung und zur R\u00fcckgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus j\u00fcdischem Besitz, vom 14.12.1999, dort insbesondere unter I. 2. Absatz (AS 161, 531 &#8211; 537) ergebe sich die uneingeschr\u00e4nkte Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietsk\u00f6rperschaften zur vollst\u00e4ndigen Wiedergutmachung geschehenen Enteignungsunrechts aus der Zeit zwischen 1933 und 1945. F\u00fcr die j\u00fcdischen Eigent\u00fcmer, die vor deutschen Nationalsozialisten ins Ausland h\u00e4tten fliehen m\u00fcssen, um ihr Leben zu retten, sei es v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich, wenn ihre Verm\u00f6genswerte zun\u00e4chst formal zur\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrden und ihnen dann erneut mit anderer Begr\u00fcndung die freie Verf\u00fcgungsbefugnis genommen werde. Der einheitliche Vorgang der erforderlichen nachhaltigen R\u00fcckgabe der Kulturg\u00fcter lasse sich nach den Washingtoner Grunds\u00e4tzen auch nicht willk\u00fcrlich zerlegen in einen Restitutionsakt und eine verfassungsm\u00e4\u00dfige Beschlagnahme nach dem Kulturgutschutzgesetz, weil die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes zu restitutionsfeindlichen Konsequenzen f\u00fchre. Den Interessen der Holocaust-Gesch\u00e4digten, denen ihr Eigentum lange vorenthalten worden sei, sei ein eindeutiger Vorrang vor den Interessen der \u00d6ffentlichkeit an einer Aufbewahrung in Deutschland einzur\u00e4umen. Restitution j\u00fcdischen Verm\u00f6gens im Sinne der Washingtoner Erkl\u00e4rung k\u00f6nne daher nur bedeuten, dass die betroffenen St\u00fccke dann auch zu den Eigent\u00fcmern im Ausland gelangen k\u00f6nnten. Indem dies mit Hilfe des Kulturgutschutzgesetzes verhindert werde, werde das Washingtoner Abkommen verletzt. Der Hinweis auf formale Restitutionsakte habe gegen\u00fcber im Ausland lebenden j\u00fcdischen Eigent\u00fcmern, deren Familienangeh\u00f6rige von den Nationalsozialisten ermordet worden seien, zwangsl\u00e4ufig etwas Zynisches, weil deutsche staatliche Stellen zu verhindern suchten, dass die aus Deutschland vertriebenen ehemaligen j\u00fcdischen Mitb\u00fcrger in den Besitz ihres Eigentums gelangten. Eine R\u00fcckgabe von Kulturg\u00fctern an die Rechtsnachfolger der ins Ausland entkommenen j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten im Sinne der Washingtoner Erkl\u00e4rung beinhalte begriffsnotwendig die M\u00f6glichkeit der Verbringung der Kulturg\u00fcter ins Ausland zum Zwecke der Besitzverschaffung im Ausland. Ein Besitzrecht in Deutschland helfe j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten aus naheliegenden Gr\u00fcnden nicht weiter. Die Washingtoner Protokolle gingen nach alledem dem Kulturgutschutzgesetz vor. Eine dementsprechende Stellungnahme sei auch von der Jewish Claims Conference gegen\u00fcber dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren abgegeben worden (AS 939). Die streitgegenst\u00e4ndliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und die beabsichtigte Eintragung der Musikbibliothek P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes bewirkten faktisch eine erneute Enteignung der Rechtsnachfolger der besonders schwer gesch\u00e4digten j\u00fcdischen Alteigent\u00fcmer, da durch das Ausfuhrverbot eine Verringerung des Wertes der Musikbibliothek P. um mindestens 50 Prozent des Weltmarktpreises eintrete. Dadurch werde die Restitutionsentscheidung des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen missachtet. Bei einer Aufrechterhaltung der Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz schlage in Folge der vorgenannten Wertaush\u00f6hlung die &#8211; hier rechtlich gebotene &#8211; vollst\u00e4ndige Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Enteignungsunrechts weitgehend fehl. Aufgrund der Vertreibung der \u00fcberlebenden Mitglieder der H. -Familie aus Deutschland sei den Eigent\u00fcmern au\u00dferdem die Ansichnahme der St\u00fccke der Musikbibliothek P. nicht m\u00f6glich, wodurch ein wesentlicher Bestandteil des Eigentumsrechts vereitelt werde. In derartigen F\u00e4llen beinhalte eine Restitution, die diesen Namen verdiene, das Recht zur Wegbringung der r\u00fcck\u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde aus Deutschland. Der Beklagte reihe sich in eine unr\u00fchmliche Enteignungskontinuit\u00e4t ein, da die von den Nationalsozialisten durchgef\u00fchrte entsch\u00e4digungslose Enteignung ebenfalls unter Hinweis auf die nationale kulturelle Bedeutung der Musikbibliothek P. vorgenommen worden sei. Diese Enteignung durch Vereitelung der freien Verf\u00fcgungsbefugnis und der damit zusammenh\u00e4ngenden drastischen Wertaush\u00f6hlung sei von der Sozialbindung des Eigentums nicht gedeckt. Die von der Stadt Leipzig initiierte Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes durch den Beklagten sei nur ein Vorwand, um das Eigentum der Familie H. an der Musikbibliothek P. trotz der vorangegangenen Restitutionsentscheidung rechtsmissbr\u00e4uchlich behalten zu d\u00fcrfen, nachdem es der Stadt Leipzig bis zur Initiierung des Ausfuhrverbotes nicht gelungen sei, die Restitution zu vereiteln (Schrifts\u00e4tze des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger v. 3.11.2005 u. 31.5.2006, AS 145 ff, insbesond. AS 163 ff; AS 509 ff, 517 &#8211; 521). Der Zusammenhang zwischen der endg\u00fcltigen Best\u00e4tigung der Restitution der Musikbibliothek P. und dem aus der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz folgenden Ausfuhrverbot werde aus den beigezogenen Akten erkennbar. So habe die Stadt Leipzig zun\u00e4chst die Restitutionsentscheidung des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen immer wieder in Frage gestellt mit dem Ziel, die Best\u00e4nde der Musikbibliothek P. m\u00f6glichst kostenlos behalten zu d\u00fcrfen. Der rechtsmissbr\u00e4uchliche Charakter der Verfahrenseinleitung werde dadurch unterstrichen, dass sich vor Erlass der Restitutionsentscheidung und der hierauf bezogenen klarstellenden \u00c4u\u00dferung des Bundesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen niemand f\u00fcr eine Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturgutes interessiert habe. Nach der klarstellenden Erkl\u00e4rung des Bundesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 28.4.2004 zum Umfang der Restitution seien dann nur vier Monate vergangen bis zur Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem dadurch bewirkten Exportembargo. Dies setze ein planm\u00e4\u00dfiges Vorgehen voraus. Das vorgenannte Indiz f\u00fcr das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs werde dadurch verst\u00e4rkt, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz willk\u00fcrlich erfolgt sei. Denn es handele sich &#8211; unstreitig &#8211; um das einzige Verfahren der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Freistaat Sachsen. Dies beziehe sich ausgerechnet auf einen Fall, in dem eine R\u00fcck\u00fcbertragung nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG an die Rechtsnachfolger j\u00fcdischer Gesch\u00e4digter erfolgt sei. Dies sei ein einzigartiger Vorgang, da es in der Bundesrepublik Deutschland noch nie einen Fall gegeben habe, in dem von Nazis enteignetes und nunmehr restituiertes j\u00fcdisches Verm\u00f6gen mit \u201eBlockadema\u00dfnahmen (unter anderem Ausfuhrverbot) nach dem sog. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung belegt&#8220; worden sei. In anderen F\u00e4llen sei dagegen eine vorbehaltlose R\u00fcckgabe an die jeweiligen Alteigent\u00fcmer erfolgt, obwohl in s\u00e4mtlichen F\u00e4llen, in denen Kulturgut an die Rechtsnachfolger j\u00fcdischer Sammler (vgl. dazu AS 1249, 1251) restituiert worden sei, die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in Betracht komme. So sei z. B. die R\u00fcckgabe des Gem\u00e4ldes \u201eBerliner Stra\u00dfenszene&#8220; von Ernst Ludwig Kirchner an die Erben des ehemaligen j\u00fcdischen Eigent\u00fcmers Alfred Hess gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 6 VermG in zutreffender Anwendung der Washingtoner Protokolle erfolgt, ohne dass das Kulturgutschutzgesetz zur Anwendung gebracht worden sei (AS 569, 571, 573: FAZ v. 22.8.2006). Das Gem\u00e4lde sei anschlie\u00dfend nach New York, dem Wohnsitz der Erbin des j\u00fcdischen Alteigent\u00fcmers, verbracht worden. Die Kl\u00e4ger gingen davon aus, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die Beeintr\u00e4chtigung des Marktwertes der Best\u00e4nde der Musikbibliothek P. im Hinblick auf die Kaufverhandlungen mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv abzielten. Die finanziellen Konsequenzen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz seien f\u00fcr die betagten und teilweise bed\u00fcrftigen Mitglieder der H. -Familie enorm. F\u00fcr den Fall der Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes werde vorsorglich eingewandt, dass in Leipzig lediglich noch Bruchst\u00fccke der Musikbibliothek P. vorhanden seien, weil die wertvollsten St\u00fccke nach Berlin verbracht worden seien und sich dort seit Jahren in Kisten verpackt in einem Kunstlager bef\u00e4nden. Bei dem in Leipzig verbliebenen Sammlungsfragment handele es sich nicht um eine in sich geschlossene Musiksammlung. Schlie\u00dflich liege ein in sich geschlossenes, internationalen Standards entsprechendes Verzeichnis der mit Best\u00e4nden der Stadt- und Musikbibliothek Leipzig vermengten Musikbibliothek P., in dem deren Best\u00e4nde zuverl\u00e4ssig erfasst seien, nicht vor. Die im Jahr 2004 durchgef\u00fchrte Herausgabe von Einzelst\u00fccken der Musikbibliothek P. habe daher vornehmlich der Bestandsfeststellung und der Wertfeststellung gedient. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus den vorgenannten Gr\u00fcnden einerseits unglaubw\u00fcrdig, zum anderen nicht notwendig, weil eine Verbringung ins Ausland \u00fcberhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei, die Kulturg\u00fcter vielmehr der Stadt Leipzig zum Kauf angeboten worden seien. Die seit 1998 abgeschlossenen Dauerleihvertr\u00e4ge seien von der Kl\u00e4gerin zu 1 haupts\u00e4chlich zu dem Zweck der Erlangung eines juristischen Pr\u00e4judizes f\u00fcr die Eigent\u00fcmerstellung der Kl\u00e4gerin zu 1 bzw. der von E. H. vertretenen H. -Familie und die fehlende Eigent\u00fcmerstellung der Stadt Leipzig und des Bach-Archivs Leipzig an der Musikbibliothek P. vereinbart worden. Die Kl\u00e4gerin zu 1 f\u00fchre die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 173 VwGO i. V. m. \u00a7 265 ZPO im eigenen Namen in Prozessstandschaft weiter (Schriftsatz des Kl\u00e4gerprozessbevollm\u00e4chtigten vom 13.2. 2006, AS 281 ff, 285, 287). Die Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 seien klagebefugt, weil insoweit notwendige, das Eigentum an der Musikbibliothek P. betreffende Erhaltungsma\u00dfnahmen innerhalb der BGB-Gesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von \u00a7 744 Abs. 2 BGB streitgegenst\u00e4ndlich seien. Die Kl\u00e4ger beantragen, den Bescheid des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 \u00fcber die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufzuheben, hilfsweise, das mit Schreiben des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 (Az.: 2-7902.30\/79) eingeleitete Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin zu 1 zweifelhaft sei. Die Kl\u00e4gerin zu 1 sei weder Eigent\u00fcmerin der Musikbibliothek P. noch habe sie hieran irgendwelche Rechte. Es sei auch zweifelhaft, ob der E. P. GmbH, Leipzig die Verf\u00fcgungsbefugnis zur \u00dcbertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben zugestanden habe. Zudem sei zweifelhaft, ob die Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 die sogenannten H. -Erben in deren Eigenschaft als m\u00f6gliche Eigent\u00fcmer der Musikbibliothek P. allein vertreten d\u00fcrften. F\u00fcr die hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei ausreichend, dass gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien und dass die Auffassung, der einzutragende Gegenstand k\u00f6nne unter das Kulturgutschutzgesetz fallen, nicht abwegig sei (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, VG 1 A 162.06, S. 16). Nicht erforderlich sei dagegen, dass bei Einleitung des Eintragungsverfahrens bereits s\u00e4mtliche Eintragungsvoraussetzungen erf\u00fcllt seien. Die vorgenannten Voraussetzungen seien im Falle der Musikbibliothek P. bei Einleitung des Eintragungsverfahrens offensichtlich erf\u00fcllt gewesen. Dies ergebe sich aus dem die Einleitung des Eintragungsverfahrens begr\u00fcndenden Aktenvermerk vom 26.8.2004 (BAS 199 ff), der durch die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigenausschusses vom April 2005 nachtr\u00e4glich best\u00e4tigt worden sei. Nach den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen m\u00fcsse bei Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz noch nicht umfassend gepr\u00fcft werden, ob eine in sich geschlossene Sammlung vorliege. Die allein auf die dort bereits durchgef\u00fchrte Eintragung bezogene Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Vorliegen einer in sich geschlossenen Sammlung sei hier nicht verwertbar, da sie sich lediglich auf die in Berlin befindlichen Einzelst\u00fccke und nicht auf die gesamte Musikbibliothek P. bezogen habe. Inwieweit es tats\u00e4chlich zu einer Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder lediglich von Einzelexemplaren komme, bleibe n\u00e4mlich der &#8211; noch nicht erfolgten &#8211; abschlie\u00dfenden Entscheidung der obersten Landesbeh\u00f6rde vorbehalten. Das nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingeleitete Eintragungsverfahren widerspreche nicht den Regelungen des Verm\u00f6gensgesetzes oder der Washingtoner Erkl\u00e4rung. Richtig sei, dass die \u00f6ffentliche Hand Restitutionsbem\u00fchungen unterst\u00fctzen solle und Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht dem Verm\u00f6gensgesetz zuwider laufen d\u00fcrften. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da mit der R\u00fcck\u00fcbertragung der Musikbibliothek P. durch Bescheid vom 1.9.1993 sowohl die Ziele des Verm\u00f6gensgesetzes als auch der Washingtoner Erkl\u00e4rung erreicht worden seien. Der Anwendungsbereich der Washingtoner Erkl\u00e4rung, der lediglich der Charakter einer v\u00f6lkerrechtlich nicht verbindlichen politischen Absichtserkl\u00e4rung im Sinne einer politischen Selbstverpflichtung der Unterzeichnerstaaten zukomme, sei nicht er\u00f6ffnet, da in Bezug auf die Musikbibliothek P. ein erfolgreiches Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz durchgef\u00fchrt worden sei. Die Restitution von Kulturg\u00fctern nach \u00a7 1 Abs. 6 i. V. m. \u00a7 3 bzw. \u00a7 6 VermG sei streng zu trennen von der Eintragung eines Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Gegenstand des Verm\u00f6gensgesetzes seien allein verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche, also Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung. Das Kulturgutschutzgesetz sch\u00fctze dagegen vor Abwanderung von bedeutenden Kulturg\u00fctern ins Ausland und habe keinen Einfluss auf die eigentumsrechtliche Zuordnung. Es sei daher nicht m\u00f6glich, das Verh\u00e4ltnis zwischen Verm\u00f6gensgesetz und Kulturgutschutzgesetz als lex specialis zu lex generalis zu qualifizieren. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Gesetze gehe auch der argumentative Hinweis der Kl\u00e4ger auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 4 u. 5 VermG fehl. Durch das von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Zitat bei R\u00e4dler\/Raupach\/Bezzenberger werde ein Ausschluss des Kulturgutschutzgesetzes durch \u00a7 1 Abs. 6 VermG nicht belegt. Da das Kulturgutschutzgesetz erstmals 1955 erlassen worden sei, sei eine Vergleichbarkeit mit alliiertem Recht nicht ohne weiteres gegeben, so dass fr\u00fchere Kulturgutschutzverfahren (Sammlung L\u00e4mmle, Sammlung Tringsheim) wenig aussagekr\u00e4ftig seien. Das Eigentum an dem r\u00fcck\u00fcbertragenen Kulturgut unterfalle daher wie jedes andere Eigentum an Kulturg\u00fctern dem Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes. Gegenstand der Washingtoner Erkl\u00e4rung und der anschlie\u00dfenden Gemeinsamen Erkl\u00e4rung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietsk\u00f6rperschaften (Berliner Erkl\u00e4rung) sei ausschlie\u00dflich der Umgang mit Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten enteignet worden seien und bei denen eine R\u00fcck\u00fcbertragung noch nicht erfolgt sei. Der Washingtoner Erkl\u00e4rung komme ebenso wenig wie der Berliner Erkl\u00e4rung Gesetzesrang zu, so dass innerhalb der Normenhierarchie keine Kollision mit dem Kulturgutschutzgesetz eintrete. Die Washingtoner Erkl\u00e4rung schlie\u00dfe somit nicht die Anwendung geltender Rechtsvorschriften aus. Das anwendbare Kulturgutschutzgesetz stelle die politisch-moralische Verpflichtung der Gebietsk\u00f6rperschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung nicht in Frage. Die Berliner Erkl\u00e4rung sei eine rechtlich unverbindliche Verlautbarung. Sie sei als \u00c4u\u00dferung einer politisch-moralischen Selbstverpflichtung Deutschlands anzusehen. Zur Umsetzung der Berliner Erkl\u00e4rung sei im Februar 2001 als Empfehlung an die L\u00e4nder und Gemeinden von der Bundesbeauftragten f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien eine \u201eHandreichung zur Umsetzung der gemeinsamen Erkl\u00e4rung&#8220; erstellt worden (BAS 441 &#8211; 485). Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ergebe sich allein aus der \u00fcberragenden Bedeutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Best\u00e4nde der Musikbibliothek P. f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 KultgSchG. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus kulturgutschutzpolitischen Gr\u00fcnden erforderlich geworden, weil zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung infolge der kurzfristigen K\u00fcndigung der Leih- und Verwahrungsvertr\u00e4ge und der Verbringung wertvoller St\u00fccke zur in Berlin ans\u00e4ssigen deutschen Abteilung des Auktionshauses Christie\u00b4s nicht auszuschlie\u00dfen gewesen sei, dass die Musikbibliothek P. ganz oder teilweise ins Ausland gelangen k\u00f6nnte. Zum Zeitpunkt der Restitution habe dagegen noch kein Interesse der Eigent\u00fcmerin an einer Ausfuhr der Musikbibliothek P. bestanden. Dies werde durch den 1998 abgeschlossenen Dauerleihvertrag best\u00e4tigt. Die Verfahrenseinleitung habe somit allein dem Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes entsprochen und nicht auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Eine Beeinflussung der Verkaufsverhandlungen mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig und eine Senkung des Marktwerts der Bibliothek sei nicht Ziel der Verfahrenseinleitung gewesen. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren k\u00f6nne nur durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder durch Einstellung beendet werden, wobei das Kulturgutschutzgesetz im Falle eines Erwerbs durch die \u00f6ffentliche Hand gem\u00e4\u00df \u00a7 18 KultgSchG nur eingeschr\u00e4nkt anwendbar sei. Anders als im Fall des \u00a7 18 KultgSchG stehe die Eintragung von im privaten Eigentum stehenden Kulturg\u00fctern in das Verzeichnis national wertvoller Kulturg\u00fcter bei Erf\u00fcllung der Voraussetzung, dass die Abwanderung des Kulturgutes einen wesentlichen Verlust f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz mit sich bringe, gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchuG nicht im Ermessen des Beklagten. Die privaten Interessen des Eigent\u00fcmers seien gem\u00e4\u00df \u00a7 5 KultgSchG erst bei der der Eintragung nachfolgenden Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Einzelfall zu ber\u00fccksichtigen. Das Verfahren zur Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts beinhalte keine enteignende Ma\u00dfnahme, sondern eine zul\u00e4ssige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der kein diskriminierender Charakter zugesprochen werden k\u00f6nne. Das absolute Ausfuhrverbot w\u00e4hrend des schwebenden Eintragungsverfahrens schr\u00e4nke aufgrund der nur vorl\u00e4ufigen Sperrwirkung die Verf\u00fcgungs- und Verbringungsbefugnis des Eigent\u00fcmers nur unwesentlich ein, weil zun\u00e4chst das Ergebnis des Eintragungs- und Ausfuhrgenehmigungsverfahrens abgewartet werden m\u00fcsse. Nach der &#8211; hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen &#8211; Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes k\u00e4men sodann neben Steuererleichterungen (\u00a7 1 Abs. 3 KultgSchG) im Einzelfall &#8211; insbesondere im Falle einer wirtschaftlichen Notlage &#8211; Ausfuhrgenehmigungen bzw. sonstige Ausgleichsma\u00dfnahmen zugunsten der Eigent\u00fcmer (\u00a7 1 Abs. 4, \u00a7 5, \u00a7 8 KultgSchG) in Betracht. Allenfalls die endg\u00fcltige Versagung der Ausfuhrgenehmigung nach \u00a7 1 Abs. 4 KultgSchG k\u00f6nne zu einer st\u00e4rkeren Belastung des Eigentums f\u00fchren. Aber auch in diesem Falle bleibe die M\u00f6glichkeit, das Kulturgut wirtschaftlich zu nutzen, grunds\u00e4tzlich erhalten, da der Eigent\u00fcmer den Gegenstand jedenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes ver\u00e4u\u00dfern und verbringen k\u00f6nne. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den Beklagten sei im Hinblick auf die Zust\u00e4ndigkeitsregelung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG und den Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt worden. Es sei n\u00e4mlich nicht v\u00f6llig klar gewesen, ob aufgrund der \u00f6rtlichen Belegenheit und der m\u00f6glicherweise unmittelbar drohenden Ausfuhr eine Zust\u00e4ndigkeit des Landes Berlin, das fast zeitgleich mit der Verfahrenseinleitung durch den Beklagten ein auf Einzelst\u00fccke bezogenes Eintragungsverfahren eingeleitet habe, f\u00fcr die Einleitung des Eintragungsverfahrens er\u00f6ffnet sei. Zur weiteren Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (3 B\u00e4nde) einschlie\u00dflich einer Mehrfertigung (BAS 348) des Zettelkataloges \u00fcber den Bestand der Musikbibliothek Leipzig (8 B\u00e4nde) sowie die beigezogenen Akten der Stadt- und Musikbibliothek (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek) der Stadt Leipzig (5 B\u00e4nde), des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig (1 Band) und des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen zum Restitutionsverfahren betreffend die C. F. P. Leipzig OHG i. L. (5 B\u00e4nde) verwiesen. <strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDer Klage der Kl\u00e4ger zu 1 bis 4 muss der Erfolg im Hauptantrag und im Hilfsantrag versagt bleiben. Der Hauptantrag bleibt erfolglos, weil die Anfechtungsklage (\u00a7 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) nicht die statthafte Klageart und daher unzul\u00e4ssig ist. Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden (\u00a7 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO). Bei der blo\u00dfen Mitteilung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 VwVfG i. V. m. \u00a7 1 S\u00e4chsVwVfG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von \u00a7 35 Satz 1 VwVfG i. v. m. \u00a7 1 S\u00e4chsVwVfG, weil es einer derartigen Mitteilung an einer durch eine Entscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde bewirkten Regelungswirkung fehlt. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 VwVfG vielmehr erst auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, d. h. erst der Abschluss des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zielt auf die Herbeif\u00fchrung einer Regelungswirkung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach au\u00dfen ab. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze stellt die Mitteilung \u00fcber die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz keinen Verwaltungsakt dar, da erst die in \u00a7 2 Abs. 1 i. v. m. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG vorgesehene Entscheidung der obersten Landesbeh\u00f6rde \u00fcber die Eintragung des Kulturgutes (hier Musikbibliothek P. ) in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eine Regelungswirkung im Hinblick auf die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach au\u00dfen entfaltet, die auf einer Entscheidung einer Beh\u00f6rde beruht (OVG Weimar, Beschl. v. 22.11.2007, 1 ZKO 1000\/06, juris). Dass mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Sicherung des Schutzzwecks einer m\u00f6glicherweise nachfolgenden Eintragung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 KultgSchG ein vorl\u00e4ufiges und gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Buchst. b KultgSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot mit absoluter Wirkung verbunden ist, \u00e4ndert hieran nichts, weil dies unmittelbar aus dem Gesetz folgt und nicht Gegenstand einer beh\u00f6rdlichen Entscheidung (z. B. Beschlagnahme) ist (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris; VGH M\u00fcnchen, Beschl. v. 5.2.1998, 5 CE 87.03573, NVwZ 1988, 742, 743). Aus Gr\u00fcnden der Rechtsschutzgew\u00e4hrung ist die Annahme eines Verwaltungsakts nicht erforderlich, da Rechtsschutz durch eine allgemeine Leistungsklage gew\u00e4hrt werden kann. Dem Hilfsantrag der Kl\u00e4ger zu 1 bis 4 muss der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zwar zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin zu 1 fehlt nicht die Klagebefugnis im Sinne von \u00a7 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift des \u00a7 42 Abs. 2 VwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage analog anzuwenden. Die Kl\u00e4gerin zu 1 macht geltend, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24.8.2005 zu 100 Prozent Inhaberin der Gesellschaftsanteile an der C. F. P. GmbH i. L., Leipzig, der damaligen Eigent\u00fcmerin der Musikbibliothek P., und daher klagebefugt gewesen zu sein. Die bei Klageerhebung zul\u00e4ssige Klage werde gem\u00e4\u00df \u00a7 173 VwGO i. V. m. \u00a7 265 ZPO im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft f\u00fcr die neuen Eigent\u00fcmer (sogenannte H. -Erben: vgl. oben S. 13 ) fortgef\u00fchrt. Hierdurch wird die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin zu 1 begr\u00fcndet, weil eine so hergeleitete, bei Klageerhebung m\u00f6gliche Verletzung der Kl\u00e4gerin zu 1 in einer eigenen Eigent\u00fcmerstellung am Verm\u00f6gen der 100-prozentigen Tochter ernstlich m\u00f6glich erscheint. E. H. hat am 9.11.1993 s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die Kl\u00e4gerin zu 1 \u00fcbertragen. Diese Anteile waren E. H. zuvor durch die Entscheidung des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1.9.1993 im Zuge der auf die C. F. P. OHG i. L., Leipzig bezogenen Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung im Wege der Anteils\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. c, \u00a7 34 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 1 Abs. 6 VermG \u00fcbertragen worden. In den Gr\u00fcnden der bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung vom 1.9.1993 wurde festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Enteignung zu dem enteigneten Unternehmen der gesch\u00e4digten C. F. P. OHG, Leipzig geh\u00f6rte. Obwohl sich aus dem in der Akte des Liegenschaftsamtes Leipzig enthaltenen \u00dcbergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und der Stadt Leipzig Anhaltspunkte f\u00fcr ein Ausscheiden der Musikbibliothek P. aus dem enteigneten Unternehmen ergeben (vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 3, 10 u. 11), wurde in den Gr\u00fcnden des Bescheides vom 1.9.1993 nicht festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der R\u00fcckgabe nicht mehr zum Unternehmensverband des enteigneten und r\u00fcck\u00fcbertragenen Unternehmens im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 UR\u00fcV i. V. m. \u00a7 6 Abs. 9 VermG geh\u00f6rte. Es ist somit im Wege der Auslegung des bestandskr\u00e4ftigen Bescheides vom 1.9.1993, der der Stadt Leipzig bereits am 1.11.1993 (vgl. ALeipz I), sp\u00e4testens jedoch vor Abschluss des Dauerleihvertrages aus dem Jahr 1998 zur Kenntnis gelangte und von ihr nicht angefochten wurde, davon auszugehen, dass die Musikbibliothek P. zum r\u00fcck\u00fcbertragenen Unternehmen geh\u00f6rte. Best\u00e4tigt wird diese Rechtsauffassung durch die Schreiben der f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbertragung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (S\u00e4chsisches Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 28.12.2000; Bundesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 28. 4.2004). Nach alledem sprechen weit \u00fcberwiegende Gesichtspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin zu 1 in Folge des bestandskr\u00e4ftigen Bescheides vom 1.9.1993 und der am 9.11.1993 erfolgten \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile durch E. H. Inhaberin s\u00e4mtlicher Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig, der Eigent\u00fcmerin der Musikbibliothek P. geworden ist, und ihr daher bei Klageerhebung am 24.8.2005 als Alleingesellschafterin der E. P. GmbH i. L., Leipzig die Klagebefugnis gegen die Eigentum bzw. Verf\u00fcgungsbefugnis ihrer 100-prozentigen Tochter an der Musikbibliothek P. beeintr\u00e4chtigende Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz zustand. Nach der nach Klageerhebung erfolgten \u00dcbertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben folgt die fortbestehende Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin zu 1 aus \u00a7 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. \u00a7 173 VwGO. Die Klagebefugnis der Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4 folgt aus der Beeintr\u00e4chtigung ihres eigenen Miteigentumsanteils an der Musikbibliothek P. durch die Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsfreiheit in Folge von Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz, ohne dass es der Mitwirkung der \u00fcbrigen Miteigent\u00fcmer bedarf (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 9 &#8211; 12). Die Miteigent\u00fcmerstellung der Kl\u00e4ger zu 2 &#8211; 4, die zu den H. -Erben geh\u00f6ren, w\u00e4re selbst dann gegeben, wenn die E. P. GmbH i. L., Leipzig als Nichtberechtigte \u00fcber das Eigentum an der Musikbibliothek P. zugunsten der H. -Erben verf\u00fcgt h\u00e4tte, weil die H. -Erben in diesem Fall das Eigentum an der Musikbibliothek P. im Wege des gutgl\u00e4ubigen Erwerbs durch die im September 2005 wirksam gewordene Abtretung der Herausgabeanspr\u00fcche gegen die jeweiligen Besitzer gem\u00e4\u00df \u00a7 931, \u00a7 934 BGB erlangt h\u00e4tten (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11). \u00a7 44 a Satz 2 VwGO ist hier hinsichtlich der m\u00f6glichen Verletzung in eigenen Rechten durch die blo\u00dfe Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) analog anwendbar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11, 12), da mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens f\u00fcr dessen Dauer kraft Gesetzes (\u00a7 4 Abs. 1 KultgSchG) ein absolutes Ausfuhrverbot entsteht, das die \u00fcber das betroffene Kulturgut (hier: die gesamte Musikbibliothek P. ) Verf\u00fcgungsberechtigten st\u00e4rker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG). Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch nicht begr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4ger durch die Einleitung des Eintragungsverfahrens in bezug auf die Musikbibliothek P. nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht in ihren aus dem Eigentum an der Musikbibliothek P. folgenden Rechten verletzt werden und daher keinen Anspruch auf Einstellung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz haben. Das Kulturgutschutzgesetz ist auch im hier vorliegenden Fall einer vorhergehenden R\u00fcck\u00fcbertragung von Kulturg\u00fctern an die Rechtsnachfolger j\u00fcdischer Gesch\u00e4digter nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG anwendbar. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 6 VermG und den Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen ist, wenn es sich um nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG restituierte Kulturg\u00fcter handelt. Dies folgt auch nicht aus dem jeweiligen systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften. Die Auffassung des Beklagten, dass die Rechtsfolgen einer R\u00fcck\u00fcbertragung nach dem Verm\u00f6gensgesetz auch im Fall des \u00a7 1 Abs. 6 VermG allein eigentumsrechtlicher Natur sind, ist zutreffend. Hierf\u00fcr sprechen die Regelungen \u00fcber die Eigentumsr\u00fcck\u00fcbertragung in \u00a7 34 Abs. 1 u. 2, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 UR\u00fcV sowie \u00a7 6 Abs. 6a Satz 1 und \u00a7 18a Abs. 1 VermG. Sonstige, seit der Enteignung eingetretene Rechtsverh\u00e4ltnisse bleiben grunds\u00e4tzlich ebenso unber\u00fchrt (vgl. \u00a7 17 VermG) wie gesetzliche Ausschlusstatbest\u00e4nde (z. B. \u00a7 4 Abs. 2 VermG). Dass das Verm\u00f6gensgesetz im Falle der Restitution nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG R\u00fcck\u00fcbertragungsausschlusstatbest\u00e4nde enth\u00e4lt, f\u00fchrt nicht zu einem Versto\u00df gegen h\u00f6herrangiges Recht (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, 7 C 19794, juris, BVerwGE 98, 261 ff; VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 a 162.05, juris), zumal in diesen F\u00e4llen eine Entsch\u00e4digung nach dem NS-Verfolgtenentsch\u00e4digungsgesetz erfolgt. Sofern keine Sonderregelungen (s. u.) im Verm\u00f6gensgesetz einschl\u00e4gig sind, gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 6 Satz 1 VermG die allgemeinen Regelungen des Verm\u00f6gensgesetzes entsprechend (vgl. Kimme-Dietsche\/Toussaint, \u00a7 1 VermG, RdNr. 6.78 &#8211; 6.81, 6.91). Aufgrund der unvergleichlichen Sch\u00e4digung j\u00fcdischer Alteigent\u00fcmer sind im Falle einer Sch\u00e4digung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 6 VermG verschiedene Erleichterungen und Sonderregelungen vorgesehen (\u00a7 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, \u00a7 3 Abs. 1 S\u00e4tze 4 &#8211; 11 VermG, \u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 2 &#8211; 5, \u00a7 2 Abs. 1a, \u00a7 30a Abs. 4, \u00a7 1 Abs. 8 Buchst. a, Halbs. 2, \u00a7 3 Abs. 2 VermG, \u00a7\u00a7 1 &#8211; 3 NS-VEntschG). Alliiertes R\u00fcckerstattungsrecht ist danach nur insoweit anwendbar, wie dies in \u00a7 1 Abs. 6 Satz 2 VermG vorgesehen ist. Dar\u00fcber hinaus verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen, d. h. r\u00fcck\u00fcbertragenes Eigentum unterliegt wie jedes andere Eigentum grunds\u00e4tzlich den allgemeinen Gesetzen und Bestimmungen. Das Kulturgutschutzgesetz hat eine andere v\u00f6llig andere Zielrichtung als das Verm\u00f6gensgesetz, da es die eigentumsrechtliche Zuordnung sowie innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes die Verf\u00fcgungsbefugnis des Eigent\u00fcmers des Kulturgutes unber\u00fchrt l\u00e4sst. Es sch\u00fctzt die \u00d6ffentlichkeit allein vor Abwanderung national wertvoller Kulturg\u00fcter aus dem deutschen Kulturbesitz, und zwar losgel\u00f6st von der Person des jeweiligen Eigent\u00fcmers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverh\u00e4ltnisse (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 12). Sinn und Zweck des Sch\u00e4digungstatbestandes des \u00a7 1 Abs. 6 VermG gebieten nicht die Unanwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten hinsichtlich der grunds\u00e4tzlichen Rechtsfolge (R\u00fcck\u00fcbertragung vor Entsch\u00e4digung) mit den zu DDR-Zeiten Enteigneten gleichzustellen und dar\u00fcber hinaus gesetzliche Erleichterungen vorzusehen, die der Durchsetzung der Eigentumsverschaffungsanspr\u00fcche nach dem Verm\u00f6gensgesetz dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1997, 7 C 67.96, juris). Durch \u00a7 1 Abs. 6 VermG wird daher eine erhebliche Besserstellung gegen\u00fcber denjenigen j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten erreicht, die im alten Bundesgebiet nach dem Bundesentsch\u00e4digungsgesetz und dem Bundesr\u00fcckerstattungsgesetz entsch\u00e4digt wurden. Sofern eine R\u00fcck\u00fcbertragung ausscheidet, werden Vorschriften der beiden vorgenannten Gesetze in \u00a7\u00a7 1 &#8211; 3 NS-Verfolgten-Entsch\u00e4digungsgesetz f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, was gegen\u00fcber der Entsch\u00e4digung nach dem Entsch\u00e4digungsgesetz f\u00fcr die nach 1945 Enteigneten zu einer deutlich h\u00f6heren Entsch\u00e4digung f\u00fchrt. In den der Wiedervereinigung Deutschlands vorausgegangenen v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen wurde lediglich eine dem Bundesr\u00fcckerstattungsgesetz und Bundesentsch\u00e4digungsgesetz entsprechende Wiedergutmachungsregelung, nicht jedoch die Einf\u00fchrung eines die R\u00fcck\u00fcbereignung \u00fcbertreffende und die allgemein f\u00fcr Eigentum geltenden Gesetze ausschlie\u00dfendes Gebot zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes festgeschrieben (s. dazu nachfolgend). Aus der Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 zu dem Vertrag \u00fcber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei M\u00e4chten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, diese jeweils in der Fassung des sogenannten Pariser Protokolls von 1954 (BGBl. 1990 II, 1386 &#8211; 1389; vgl. a. www.2plus4.de &lt;2plus4 Chronik&gt;), folgt nicht die zwingende Regelung, dass eine Eigentumsverschaffung nach dem Verm\u00f6gensgesetz im Falle einer Sch\u00e4digung nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG in der Weise erfolgen m\u00fcsste, dass dem im Ausland befindlichen j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten der unmittelbare Besitz im Ausland zu verschaffen ist und dem entgegenstehende allgemeine Gesetze unanwendbar sind. Hintergrund der vorgenannten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei M\u00e4chten war die Tatsache, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.9.1990 zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Besatzungsm\u00e4chten, die Gemeinsame Erkl\u00e4rung der beiden deutschen Staaten vom 15.6.1990 zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage III zum Einigungsvertrag) sowie der Gemeinsame Brief des Bundesau\u00dfenministers und des DDR-Ministerpr\u00e4sidenten vom 12.9.1990 an die Au\u00dfenminister der Vier M\u00e4chte zum Zwei-plus-Vier-Vertrag (i. d. Fass. d. Bulletins v. 14.9.1990) keine Aussagen \u00fcber die Wiedergutmachung des gegen\u00fcber j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten im Beitrittsgebiet begangenen Enteignungsunrechts enthielten. Die sowjetische Besatzungsmacht und die ehemalige DDR hatten dieses Enteignungsunrecht weitgehend nicht in Wiedergutmachungsregelungen aufgearbeitet (Kimme-Dietsche\/Toussaint, \u00a7 1 VI VermG, Rdnr. 6.2, 6.11). Die amerikanische Regierung hatte der Bundesregierung signalisiert, dass der US-Senat die erforderliche Zustimmung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag \u00fcber die Herstellung der Einheit Deutschlands und die Beendigung der bisher bestehenden Rechte der vier Besatzungsm\u00e4chte in Bezug auf Deutschland im Hinblick auf die Sorge j\u00fcdischer US-B\u00fcrger, die Bundesrepublik wolle die j\u00fcdischen Anspr\u00fcche nicht wirklich ber\u00fccksichtigen, versagen k\u00f6nnte, wenn eine Wiedergutmachung des gegen Juden begangenen Enteignungsunrechts durch das wiedervereinigte Deutschland nicht als hinreichend gesichert erscheine (Gespr\u00e4ch des Chefs des Bundeskanzleramts vom 13.9. 1990 mit den Vertretern der Drei M\u00e4chte: vgl. www.2plus4.de &lt;2plus4 Chronik&gt;). Die von j\u00fcdischen Vertretern am Einigungsprozess ge\u00e4u\u00dferte Kritik verstummte auch nicht nach einem Schreiben des Bundesau\u00dfenministers vom 18.9.1990 an den amerikanischen Au\u00dfenminister, in dem dieser versicherte, die Bundesrepublik Deutschland werde bald nach der Vereinigung auch eine rasche und zufriedenstellende L\u00f6sung f\u00fcr die Anspr\u00fcche j\u00fcdischer Opfer des nationalsozialistischen Regimes gegen\u00fcber der DDR suchen (vgl. www.2plus4.de &lt;2plus4 Chronik&gt;). Daraufhin kam es zur vorgenannten Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990. Darin wurde geregelt, dass der Vertrag vom 26.5.1952 \u00fcber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei M\u00e4chten in der gem\u00e4\u00df Liste I zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll ge\u00e4nderten Fassung \u00fcber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandvertrag) und der Vertrag vom 26.5.1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gem\u00e4\u00df Liste IV zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll ge\u00e4nderten Fassung \u00fcber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (\u00dcberleitungsvertrag, BGBl. 1955 II, 405 ff; vgl. Kimme-Ditsche\/Toussaint, 3 1 VermG, Rdnr. 6.13, 6.14) mit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages au\u00dfer Kraft treten bis auf einzeln aufgef\u00fchrte Ausnahmen. U. a. trete der Dritte bis F\u00fcnfte Teil des \u00dcberleitungsvertrages nur mit folgenden Ma\u00dfgaben au\u00dfer Kraft: Zu dem Dritten bis F\u00fcnften Teil des \u00dcberleitungsvertrages best\u00e4tige die Bundesrepublik Deutschland, dass die Streichung jenes Teils die Fortgeltung der darin festgelegten Grunds\u00e4tze in Bezug auf die Innere R\u00fcckerstattung, die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und die \u00e4u\u00dferen Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesr\u00fcckerstattungsgesetzes und des Bundesentsch\u00e4digungsgesetzes nicht beeintr\u00e4chtige. Die den Opfern der NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen zuerkannten Entsch\u00e4digungsrenten seien weiterhin nach den geltenden Bestimmungen zu gew\u00e4hren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkl\u00e4re, dass das Bundesr\u00fcckerstattungsgesetz und das Bundesentsch\u00e4digungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt w\u00fcrden. Hierf\u00fcr seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung tragen w\u00fcrden. Durch die Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die auf das Beitrittsgebiet bezogene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung lediglich dazu, das Bundesentsch\u00e4digungsgesetz (BEG; BGBl. 1956 I, 562 ff, BGBl. 2007, 2840) und das Bundesr\u00fcckerstattungsgesetz (BR\u00fcG; BGBl. 1957 I, 734 ff; BGBl. 2007 I, 358) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, was formal geschehen ist (Art. 8 EV). Diese Gesetze bleiben in ihren Rechtsfolgen (Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung in Geld) jedoch erheblich hinter dem mit \u00a7 1 Abs. 6 VermG verbundenen Eigentumsverschaffungsanspruch des Verm\u00f6gensgesetzes zur\u00fcck (vgl. \u00a7 32 BR\u00fcG, \u00a7\u00a7 51 ff BEG; vgl. a. \u00a7\u00a7 1 &#8211; 3 NS-VentschG; Fieberg\/Reichenbach\/Messerschmidt\/Neuhaus , \u00a7 1 VermG, RdNr. 131, 131a, 132 ff), weswegen die Antragsfristen des Bundesr\u00fcckerstattungsgesetzes und des Bundesentsch\u00e4digungsgesetzes nicht neu in Kraft gesetzt wurden, sondern allein die Regelung des \u00a7 30a VermG ma\u00dfgeblich wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 aus \u00a7 1 Abs. 6 VermG stets unter Ausschluss im Einzelfall entgegenstehender allgemeiner Bundesgesetze die Verpflichtung zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes f\u00fcr die im Ausland lebenden Rechtsnachfolger j\u00fcdischer Gesch\u00e4digter, denen das Eigentum nach dem Verm\u00f6gensgesetz bereits zur\u00fcck\u00fcbertragen wurde, folgt. Lediglich die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 1 Abs. 6 VermG sind eng an das alliierte und bundesdeutsche R\u00fcckerstattungsrecht angelehnt, nicht jedoch die sich aus dem Verm\u00f6gensgesetz ergebenden Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche\/Toussaint, \u00a7 1 VermG, RdNr. 6.3). Ebenso sind lediglich die Tatbestandsmerkmale des Bundesr\u00fcckerstattungsgesetzes und des Bundesentsch\u00e4digungsgesetzes an die Tatbestandsmerkmale des alliierten R\u00fcckerstattungsrechts angelehnt, nicht jedoch die Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche\/Toussaint, \u00a7 1 VermG, RdNr. 6.14). Zwingendes Besatzungsrecht (vgl. Kimme-Dietsche\/Toussaint, \u00a7 1 VermG, Rdnr. 6.6 &#8211; 6.10) wurde insoweit nicht \u00fcbergeleitet (vgl. a. Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages), zumal dies jeweils nur in der Besatzungszone der jeweiligen Besatzungsmacht Geltung beanspruchte (vgl. Kimme-Dietsche\/ Toussaint, \u00a7 1 VermG, RdNr. 6.15, 6.16; Rechtshandbuch Verm\u00f6gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd II  &#8211; Wasmuth, \u00a7 1 VermG, RdNr. 143). Die Regelung des NS-Verfolgten-Entsch\u00e4digungsgesetzes gen\u00fcgt im \u00dcbrigen bereits den Anforderungen der Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 (Rechtshandbuch II &#8211; Wasmuth, \u00a7 1 VermG, RdNr. 143). Soweit sich aus der Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 zus\u00e4tzlich auch eine Verpflichtung zur Einf\u00fchrung einer die Grunds\u00e4tze des alliierten R\u00fcckerstattungsrechts beinhaltenden Regelung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1997, 7 C 53.96, juris, VIZ 1997, 687; Beschl. v. 20.5.1998, 7 B 440.97, juris), bezieht sich diese R\u00fcckerstattung hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die am 27.\/28.9.1990 aufgrund der gemeinsamen Erkl\u00e4rung der Regierungen beider deutscher Staaten vom 15.6.1990 bereits bekannten verm\u00f6gensrechtlichen Grunds\u00e4tze. Aus diesen ergibt sich die Rechtsfolge der R\u00fcck\u00fcbereignung und die M\u00f6glichkeit des Vorliegens von R\u00fcck\u00fcbertragungsausschlusstatbest\u00e4nden. Die Anwendbarkeit der allgemeinen, das r\u00fcck\u00fcbertragene Eigentum betreffenden Gesetze wurde aufgrund der vorgesehen Souver\u00e4nit\u00e4t der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages) als selbstverst\u00e4ndlich erachtet und fand daher keine Erw\u00e4hnung. Die Bundesrepublik Deutschland hat privilegierende, die Interessen der j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten und die Grunds\u00e4tze des R\u00fcckerstattungsrechts in besonderer Weise beachtende Regelungen geschaffen (\u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 2 ff, \u00a7 1 Abs. 6 Satz 2, \u00a7 3 Abs. 1 S\u00e4tze 4 ff VermG, s. o.). und ist ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 27.\/28.9.1990 daher vollst\u00e4ndig nachgekommen. Eine Anwendbarkeit fr\u00fcherer Rechtsprechung alliierter R\u00fcckerstattungsgerichte zum Konflikt des r\u00fcck\u00fcbertragenen Eigentums mit von damaligen R\u00fcckgabeverpflichteten angef\u00fchrten Kulturschutzanliegen ist dagegen nicht m\u00f6glich. Die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten F\u00e4lle (L\u00e4mmle, Tringsheim) waren dar\u00fcber hinaus v\u00f6llig anders gelagert. Das Kulturgutschutzgesetz war noch nicht in Kraft. Au\u00dferdem wurden die Kulturschutzanliegen dort der R\u00fcck\u00fcbereignung entgegengehalten. Eine R\u00fcck\u00fcbereignung nach dem Verm\u00f6gensgesetz ist hier jedoch erfolgt. Die Grunds\u00e4tze des R\u00fcckerstattungsrechts wurden durch die Verweisung in \u00a7 1 Abs. 6 Satz 2 VermG hinreichend in das Verm\u00f6gensgesetz eingef\u00fchrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1999, 8 C 15\/98, juris). Das Verm\u00f6gensgesetz enth\u00e4lt nach alledem keine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes. Die Unterschutzstellung nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG restituierter Kulturg\u00fcter steht nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel einer m\u00f6glichst umfassenden Restitution. Insbesondere l\u00e4sst die Eintragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Dies gilt aus Rechtsgr\u00fcnden auch angesichts des Umstandes, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes trotz der erfolgten R\u00fcck\u00fcbereignung der Erf\u00fcllung des nachvollziehbaren Wunsches der vertriebenen j\u00fcdischen Berechtigten nach einer k\u00f6rperlichen Inbesitznahme der betroffenen Kulturg\u00fcter im Ausland entgegenstehen kann. Die Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz schlie\u00dft Verf\u00fcgungen und Ver\u00e4u\u00dferungen im Geltungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ebenso wenig aus wie den Abschluss entgeltlicher Leih- und Verwahrungsvertr\u00e4ge. Neben der M\u00f6glichkeit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Einzelfall bzw. hinsichtlich einzelner St\u00fccke nach erfolgter Eintragung sieht das Kulturgutschutzgesetz M\u00f6glichkeiten einer steuerlichen Erleichterung sowie weiterer Ausgleichsma\u00dfnahmen vor. Eine auf \u00a7 1 Abs. 6 VermG beruhende Restitution sperrt daher nicht die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die aus dem Verm\u00f6gensgesetz folgenden R\u00fcck\u00fcbereignungsanspr\u00fcche wurden im Hinblick auf die Musikbibliothek P. vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt. Die Washingtoner Erkl\u00e4rung vom 3.12.1998 ist kein v\u00f6lkerrechtlich bindender Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserkl\u00e4rung (vgl. ausf\u00fchrlich VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Die Washingtoner Erkl\u00e4rung und die im Anschluss ergangene Berliner Erkl\u00e4rung k\u00f6nnen daher nur dort Wirkung entfalten, wo die gesetzlichen Regelungen den handelnden Beh\u00f6rden einen Entscheidungsspielraum lassen. Die betroffenen K\u00f6rperschaften versuchen hier an einer im Einzelfall angestrebten, s\u00e4mtliche Interessen ber\u00fccksichtigenden, fairen L\u00f6sung im Rahmen der Erwerbsverhandlungen zwischen der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig und den H. -Erben mitzuwirken. Kulturgut, das die Schutzvoraussetzungen erf\u00fcllt, ist nach \u00a7 1 Abs. 1 KultgSchG in die Liste national wertvoller Kulturg\u00fcter einzutragen. Ein Ermessen ist hierbei nicht er\u00f6ffnet. Im Falle einer Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz hat der Bundesbeauftragte f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien ggf. im Wege einer Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Eigent\u00fcmer und den \u00f6ffentlichen Interessen \u00fcber die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen zu entscheiden. Hierbei d\u00fcrfte dann auch den wirtschaftlichen Interessen der Rechtsnachfolger der j\u00fcdischen Gesch\u00e4digten ein entsprechendes Gewicht zukommen. Da die Entscheidung \u00fcber die Eintragung nicht im Ermessen der obersten Landesbeh\u00f6rde steht, ist eine abweichende Sachbehandlung in anderen F\u00e4llen (Gem\u00e4lde von Ernst Ludwig Kirchner) unerheblich, so dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht einschl\u00e4gig ist. Art. 3 Abs. 1 GG gew\u00e4hrt dar\u00fcber hinaus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Versto\u00df der Ausfuhrbeschr\u00e4nkungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen Gemeinschaftsrecht liegt gem\u00e4\u00df Art. 30 EGV, der Ausfuhrbeschr\u00e4nkungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes zul\u00e4sst, nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris ; VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, juris). Die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes versto\u00dfen auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Ziel, den deutschen Kulturbesitz gegen Abwanderung ins Ausland zu sch\u00fctzen, wird in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG (Art. 75 Nr. 6 GG a. F., Art. 74 Nr. 5 GG a. F.) als Gegenstand der ausschlie\u00dflichen Gesetzgebung des Bundes verfassungsrechtlich legitimiert. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschr\u00e4nkungen der Verf\u00fcgungsbefugnis f\u00fcr den Eigent\u00fcmer des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1986, 5 S 1804\/85, juris, NJW 1987, 1440, 1441; OVG L\u00fcneburg, Urt. v. 19.5.1992, 10 L 5248\/91, juris; Urt. v. 19.5.1993, 10 L 5248\/01, juris). Die M\u00f6glichkeit des Eigent\u00fcmers zur wirtschaftlichen Nutzung bleibt nach der Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz grunds\u00e4tzlich erhalten. Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung des Eigent\u00fcmers ist daher nicht gegeben. Bei Versagung einer Ausfuhrgenehmigung ist im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Eigent\u00fcmers auf einen billigen Ausgleich hinzuwirken (\u00a7 8 KultgSchG). Das Interesse des Eigent\u00fcmers, durch eine Ver\u00e4u\u00dferung im Ausland einen h\u00f6heren Preis zu erzielen, unterf\u00e4llt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, da Art. 14 GG nicht die eintr\u00e4glichste Nutzung des Eigentums sch\u00fctzt. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Eigentumsguts ber\u00fchren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002, 2 BvR 305, 348\/93, juris, BVerfGE 105, 17 ff, 30). Der Beklagte durfte die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die gesamte Musikbibliothek P. einschlie\u00dflich der nach Berlin verbrachten Einzelst\u00fccke, die nach Angaben der Kl\u00e4ger &#8211; in Kisten verpackt &#8211; in einer Kunstspedition in Berlin gelagert werden, erstrecken. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 1 KultgSchG ist die oberste Landesbeh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dem sich das Kulturgut bei Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes befand. Hierbei kann im konkreten Fall dahinstehen, ob dies hier der 6.8.1955 oder der 3.10.1990 war. Die Musikbibliothek P. befand sich zu diesen Zeitpunkten &#8211; abgesehen von Unterleih- und Ausleihvertr\u00e4gen von vor\u00fcbergehender Natur &#8211; vollst\u00e4ndig im Gebiet des Freistaates Sachsen. Nach Ansicht der Kammer erfordert der Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes die Einhaltung des Wortlauts der Zust\u00e4ndigkeitsregelung des \u00a7 1 Abs. 1 KultgSchG gerade in den F\u00e4llen, in denen wie hier die Sammlung (Musikbibliothek P. ) als Gesamtheit stets im Gebiet eines Bundeslandes belegen war und ein Teil der m\u00f6glicherweise als Gesamtheit unter Schutz zu stellenden Sammlung zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck (Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts) f\u00fcr zun\u00e4chst unbestimmte Dauer, jedoch nicht dauerhaft (vgl. \u00a7 9 Abs. 3 KultgSchG), in ein anderes Bundesland verbracht wird. Ob in dem anderen Bundesland daneben unter Anwendung eines nicht eindeutig aus \u00a7 1 KultgSchG folgenden Belegenheitsprinzips die Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung von Einzelst\u00fccken bzw. Teilbest\u00e4nden erfolgt, ist f\u00fcr die Einleitung des Verfahrens durch den Beklagten unerheblich. Ob letztlich die Gesamtsammlung, Einzel- bzw. Teilbest\u00e4nde (z. B. die Rara-Best\u00e4nde) oder Einzelst\u00fccke zur Eintragung gelangen, muss ohnehin der Entscheidung des gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 KultgSchG zust\u00e4ndigen S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vorbehalten bleiben. Die vom Sachverst\u00e4ndigenausschuss f\u00fcr Kulturgut des Freistaates Sachsen empfohlene Eintragung der im Zettelkatalog bezeichneten Musiksammlung P. als Gesamtheit ist etwas anderes als die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgehobene Eintragung von Einzelst\u00fccken (vgl. a. \u00a7\u00a7 9 u. 17 KultgSchG; vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 18). Eine andere Sichtweise k\u00f6nnte bei der &#8211; zul\u00e4ssigen &#8211; Aufspaltung gr\u00f6\u00dferer Sammlungen durch die Eigent\u00fcmer zu st\u00e4ndigen Zust\u00e4ndigkeitsverlagerungen mit dem Erfordernis der Beteiligung verschiedener Sachverst\u00e4ndigenaussch\u00fcsse sowie einer Ver\u00e4nderung des Gegenstands einer m\u00f6glichen Unterschutzstellung f\u00fchren, ohne dass hierdurch ein effektiverer Schutz gegen Abwanderung erreicht werden k\u00f6nnte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass weitere K\u00fcndigungen der Leih- und Verwahrungsvertr\u00e4ge hinsichtlich weiterer St\u00fccke aus dem Rara-Best\u00e4nden erfolgt sind und weitere Verbringungen nach Berlin, Frankfurt\/Main und Stuttgart im Raum standen, jedoch nicht durchgef\u00fchrt wurden. Es erscheint daher auch m\u00f6glich, dass sich die Eintragung in das beim Freistaat Sachsen gef\u00fchrte &#8211; bzw. erstmalig einzurichtende (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris) &#8211; Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt. Dies muss im \u00dcbrigen auch nur als m\u00f6glich erscheinen, um die Einleitung des Eintragungsverfahrens bez\u00fcglich der gesamten Musikbibliothek P. zu rechtfertigen. Selbst wenn man die 206 nach Berlin verbrachten St\u00fccke von der Einleitung des Verfahrens in Sachsen ausgenommen h\u00e4tte, w\u00e4re die M\u00f6glichkeit der Eintragung der restlichen Sammlung angesichts der weiterhin in Leipzig vorhandenen wertvollen St\u00fccke einschlie\u00dflich des vorhandenen Gesamtbestandes der musikwissenschaftlichen Spezialbibliothek der Musikbibliothek P. nicht abwegig. Da sich nicht unerhebliche Teile der Rara-Best\u00e4nde nach wie vor in Leipzig befinden, erscheint eher die Auffassung der Kl\u00e4ger nicht haltbar, es handele sich in Leipzig um ein unbedeutendes Sammlungsfragment, Die in Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommene Einleitung des Eintragungsverfahrens durch den Beklagten erfolgte schlie\u00dflich nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich zu gesetzwidrigen Zwecken, sondern ausschlie\u00dflich zu dem Zweck der Pr\u00fcfung, ob zum Schutz des deutschen Kulturbesitzes sehr wertvolle und seltene Kulturg\u00fcter vor der Abwanderung ins Ausland zu sch\u00fctzen sind. Eine Reduzierung des m\u00f6glicherweise erzielbaren Verkaufspreises w\u00e4hrend des Eintragungsverfahrens und nach einer Eintragung ist ein blo\u00dfer Reflex der Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz. Ein Rechtsmissbrauch kann offensichtlich nicht angenommen werden, wenn wie hier gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass es sich um besonders wertvolles Kulturgut handelt. Der Vergleich der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes mit nationalsozialistischem Unrecht ist abwegig. Die Einleitung des Verfahrens kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (\u00a7 3 Abs. 1 KultgSchG). Die mit einer etwaigen Antragstellung nach \u00a7 3 Abs. 1 KultgSchG verbundene Motivation der Stadt Leipzig, die ein Interesse an der Erhaltung des mit der Musikbibliothek P. und der Person des ehemaligen Leipziger Thomaskantors Johann Sebastian Bach verbundenen Musikstandortes Leipzig hat (die 1. Ausgabe der E. P. beinhaltet \u201eDas wohltemperierte Klavier&#8220; von Joh. Seb. Bach), wird durch Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz objektiv nicht gesch\u00fctzt. Hierzu bedarf es vielmehr einer Einigung mit den H. -Erben im Zuge der aufgenommenen Verhandlungen. Im \u00dcbrigen w\u00e4ren diese Interessen f\u00fcr den vom Beklagten verfolgten (Schutz-)Zweck unerheblich. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.11.2006 (1. A 162.05, juris), dass die am Restitutionsverfahren nicht beteiligte Stadt Leipzig durchaus Anlass zu Zweifeln hatte, ob die Musikbibliothek P. durch Bescheid vom 1.9.1993 im Wege der Unternehmensr\u00fcck\u00fcbertragung tats\u00e4chlich auf E. H. r\u00fcck\u00fcbertragen worden war oder ob vor der R\u00fcck\u00fcbertragung des Unternehmens bereits eine Beendigung der Zugeh\u00f6rigkeit der Musikbibliothek P. zum Unternehmensverband erfolgte. Schlie\u00dflich ist es nicht verwerflich, wenn Museen und Bibliotheken im Falle einer pl\u00f6tzlichen Abholung wertvollen deutschen Kulturgutes durch die Eigent\u00fcmer zum Zwecke der Verbringung zu Christie\u00b4s diesen Tatbestand der nach dem Kulturgutschutzgesetz zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde anzeigen. Die allgemeine Leistungsklage der Kl\u00e4ger zu 1 &#8211; 4 kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nBeschluss vom 12.1.2009<\/strong><br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Dresden Entscheidungsdatum: 05.11.2008 Aktenzeichen: 5 k 1837\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des S\u00e4chsischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gem\u00e4\u00df dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[319,383,313,298],"tags":[376,448],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1553"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1553"}],"version-history":[{"count":18,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1553\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1591,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1553\/revisions\/1591"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1553"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1553"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1553"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}