{"id":16,"date":"2006-04-12T23:18:48","date_gmt":"2006-04-12T21:18:48","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=38"},"modified":"2008-10-27T19:32:29","modified_gmt":"2008-10-27T17:32:29","slug":"vg-wurzburg-vom-12042006-az-w-2-k-05808","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=16","title":{"rendered":"Geb\u00fchren bei Leihfrist\u00fcberschreitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>12.04.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<span> <\/span><\/strong>W 2 K 05.808<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg ein, da er die erhobenen S\u00e4umnisgeb\u00fchren als zu hoch einstufte. Er befand das Verh\u00e4ltnis zwischen den Geb\u00fchren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zur\u00fccklag.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher H\u00f6he Sicherheit leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte am 5. Februar 2003 die Zulassung zur Benutzung der <a href=\"http:\/\/www.bibliothek.uni-wuerzburg.de\/\" title=\"Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg \" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg <\/a>und ist seit dieser Zeit Nutzer.<br \/>\nAm 3. Mai 2005 lieh er in der Zentralbibliothek der Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg das Medium \u201eW.\u201c, Signatur &#8230;, Mediennummer &#8230; aus. Die Grundleihfrist dieses Mediums betrug 25 \u00d6ffnungstage. Die zweimalige Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit der Leihfrist um je weitere 25 \u00d6ffnungstage ab Verl\u00e4ngerungszeitpunkt wurde vom Kl\u00e4ger wahrgenommen und von der Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg verbucht. Endg\u00fcltiges Leihfristende war daher der 2. August 2005.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger an diesem Tage das Medium nicht zur\u00fcckbrachte, erzeugte des EDV-Ausleihsystem der Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg am 3. August 2005 eine \u201eerste Aufforderung zur Medienr\u00fcckgabe und Kostenrechnung\u201c. Weiterhin hei\u00dft es, dass f\u00fcr diese Aufforderung eine Geb\u00fchr von 7,50 EUR erhoben werde, die sp\u00e4testens zwei Wochen nach Rechnungsdatum f\u00e4llig werde.<br \/>\nMit Schreiben vom 8. August 2005 legte der Kl\u00e4ger hiergegen Widerspruch ein und erkl\u00e4rte, die Aufforderung sei rechtswidrig, da ihre H\u00f6he unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Den ersten Tag der \u00dcberschreitung der Leihfrist sogleich mit einer Geb\u00fchr von 7,50 EUR zu sanktionieren, sei angesichts der angespannten Finanzlage des Kl\u00e4gers unangemessen. Auch im Hinblick auf den Wert der vom Kl\u00e4ger ausgeliehenen Medien sei eine Geb\u00fchr in dieser H\u00f6he nicht gerechtfertigt.<br \/>\nMit Bescheid vom 11. August 2005 wurde der Widerspruch durch die Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 18. August 2005 an das Bayer. Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, erhob der Kl\u00e4ger Klage und beantragte zuletzt sinngem\u00e4\u00df:<br \/>\nDer Bescheid der Universit\u00e4tsbibliothek der Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg vom 4. August 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 wird aufgehoben.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung wurde nochmals auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz hingewiesen. Die Geb\u00fchr sei nicht erforderlich, da weniger stark in das Grundrecht eingreifende Mittel vorhanden seien. Eine Mahnung h\u00e4tte den Zweck ebenso erreicht.<br \/>\nDie Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg beantragte mit Schriftsatz vom 21. September 2005<br \/>\nKlageabweisung.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung wurde vorgetragen, die Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg sei falscher Beklagter. Im \u00dcbrigen sei die Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg so vorgegangen, wie es die allgemeine Benutzerordnung der Bayer. Staatlichen Bibliotheken vorsehe. Sie habe eine Geb\u00fchr erhoben, wie es das KG sowie das Kostenverzeichnis daf\u00fcr vors\u00e4hen.<br \/>\nMit Beschluss vom 18. Januar 2006 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \u00fcbertragen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Beh\u00f6rdenakten und auf die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Bescheid der Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg vom 4. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005. Mit diesem wurde der Kl\u00e4ger zur sofortigen R\u00fcckgabe der entliehenen Medien aufgefordert. F\u00fcr die Aufforderung wurde eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 7,50 EUR erhoben. Der Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung des Bescheides.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Bescheid der Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg, die hier gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG in ihrer Eigenschaft als Staatsbeh\u00f6rde gehandelt hat (vgl. Reich, BayHSchG, 4. Aufl., Art. 5, RdNr. 5) ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br \/>\nZwar ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten die Erfolglosigkeit der Klage nicht schon daraus, dass der Kl\u00e4ger seine Klage gegen die Bayer. Julius-Maximilian-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg gerichtet hat, denn gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Abs. 1 Nr. 1a.E. VwGO reicht bei einer Klage gegen den Rechtstr\u00e4ger die Angabe der Beh\u00f6rde als Bezeichnung des Beklagten aus.<br \/>\nDie Klage war jedoch deshalb erfolglos, da der Bescheid des Beklagten dem geltenden Recht entspricht.<br \/>\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 32 Abs. 5 Satz 6 BayHSchG i.V.m. der allgemeinen Benutzungsordnung der Bayer. Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993. Nach \u00a7 18 Abs. 3 ABOB soll die Bibliothek, werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegeben, unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zur\u00fcckfordern.<br \/>\nVorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2005 den Kl\u00e4ger aufgefordert, nachdem die Leihfrist der von ihm entliehenen Medien abgelaufen sei, sofort diese Medien zur\u00fcckzugeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 5 ABOB durfte der Beklagte f\u00fcr diese Amtshandlung nach Ma\u00dfgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erheben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 KG). Dabei richtete sich die H\u00f6he der Geb\u00fchren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG nach dem Kostenverzeichnis und zwar, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nach der laufenden Nummer 3.III.2\/6 des Kostenverzeichnisses. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr die R\u00fcckforderung nach \u00a7 18 Abs. 3 Satz 1 ABOB 7,50 EUR.<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Bescheid des Beklagten war demgem\u00e4\u00df rechtm\u00e4\u00dfig. Er verst\u00f6\u00dft auch nicht, wie der Kl\u00e4ger offenbar meint, gegen das Kostendeckungsprinzip. Wie sich aus Art. 6 Abs. 2 KG ergibt, sind bei der Ermittlung der Geb\u00fchr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Beh\u00f6rden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit f\u00fcr die Beteiligten zu ber\u00fccksichtigen. Diese gleichrangig nebeneinander stehenden Bemessungsma\u00dfst\u00e4be zeigen, dass f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr nicht das Kostendeckungsprinzip ma\u00dfgebend ist. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 13, 214 ff.), wonach aus dem Wesen der Geb\u00fchr eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht abgeleitet werden kann. Auch einen Versto\u00df gegen das \u00c4quivalenzprinzip kann das Gericht nicht erkennen. Das \u00c4quivalenzprinzip besagt, dass die Geb\u00fchr nach einem angemessenen, ausgewogenen Verh\u00e4ltnis zwischen der beh\u00f6rdlichen Leistung und der vom Betroffenen zu erbringenden Gegenleistung bemessen wird, also in keinem groben Missverh\u00e4ltnis zur Bedeutung der von der \u00f6ffentlichen Gewalt erbrachten Leistung und dem sich daraus f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVerfGH 20, 21\/32; BVerfGE 12, 162, 169 f., NVwZ 2000, 1410). Ein Versto\u00df dagegen liegt insbesondere dann vor, wenn die Geb\u00fchr v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von dem bei der Beh\u00f6rde entstandenen Aufwand f\u00fcr die geb\u00fchrenpflichtige Leistung festgelegt worden w\u00e4re (vgl. BVerfGE 50, 217, 227).<br \/>\nDaf\u00fcr, dass diese Grunds\u00e4tze im gegebenen Fall verletzt worden w\u00e4ren, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal bei der Ermittlung des zu ber\u00fccksichtigenden Verwaltungsaufwandes nicht nur die speziellen Sach- und Personalkosten f\u00fcr die einzelnen Amtshandlungen, sondern auch die anteiligen Gesamtkosten, die insbesondere auch durch die Bereitstellung und Bereithaltung des Verwaltungsapparates, hier des kostspieligen Apparats zur \u00dcberwachung von Leihfrist\u00fcberschreitungen, entstehen, zu ber\u00fccksichtigen sind.<br \/>\nEinen Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, wie der Kl\u00e4ger in seinem Klageschriftsatz vom 18. August 2005 meint, kann das Gericht daher nicht erkennen. Die Klage war demgem\u00e4\u00df mit der Kostenfolge aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p><strong>Beschluss <\/strong><\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 7,50 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Normen<\/strong>: Art 32 Abs 5 HSchulG BY, \u00a7 18 BiblBO BY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg Entscheidungsdatum: 12.04.2006 Aktenzeichen: W 2 K 05.808 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universit\u00e4tsbibliothek W\u00fcrzburg ein, da er die erhobenen S\u00e4umnisgeb\u00fchren als zu hoch einstufte. 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