{"id":1612,"date":"2009-01-30T23:57:03","date_gmt":"2009-01-30T21:57:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1612"},"modified":"2010-07-26T10:42:29","modified_gmt":"2010-07-26T08:42:29","slug":"mitbestimmung-bei-einfuhrung-eines-chatprogramms-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1612","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Einf\u00fchrung eines Chatprogramms II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>30.01.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 16 A 2412\/07.PVL<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>In zweiter Instanz streiten sich die Bibliotheksleitung einer Fachhochschule und der Personalrat \u00fcber die Frage, ob die Einf\u00fchrung eines Chatsprogramms, das den Mitarbeitern bei freiwilliger Teilnahme zur internen Kommunikation dienen soll,\u00a0 mitbestimmungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen, da das Chatprogramm im Sinne des LPVG weder als technische Ma\u00dfnahme zur Mitarbeiter\u00fcberwachung zu bewerten ist, noch eine grundlegend neue Arbeitsmethode darstellt noch den Arbeisablauf vereinfacht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=19\" class=\"liinternal\">VG Aachen vom 12.7.2007, Az. 16 K 1715\/06.PVL<\/a><br \/>\n&#8211; OVG NRW vom 30.1.2009, Az. 16 A 2412\/07.PVL<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer f\u00fcr Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Juli 2007 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte die Leiterin der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Aachen deren Kanzler mit, sie plane, ein Chat-Programm f\u00fcr die interne Kommunikation der Bibliotheksbesch\u00e4ftigten einzusetzen. Die Nutzung solle freiwillig sein. Mit Schreiben vom 3. November 2006 wandte sich der Kanzler der Fachhochschule an den Antragsteller und f\u00fchrte aus, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit \u00fcbersende er das Schreiben der Bibliotheksleiterin mit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Antragsteller antwortete, er bitte das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 27. November 2006 ab. Daraufhin beschloss der Antragsteller die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.<br \/>\nDer Chat ist eine textbasierte Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Nutzern nahezu in Echtzeit. Der Beteiligte hat den Einsatz des Chat-Programms &#8211; derzeit Openfire\/Spark &#8211; auf das Intranet der Bibliothek beschr\u00e4nkt und keine Verbindung zum Internet oder Intranet der Fachhochschule hergestellt. Die Besch\u00e4ftigten in der Bibliothek verteilen sich auf vier Standorte in Aachen sowie die Bereichsbibliothek in J\u00fclich. Dort steht jeweils nur ein Raum zur Verf\u00fcgung, in dem die B\u00fccher gelesen und auch alle sonstigen Bibliotheksgesch\u00e4fte wie etwa Ausleihe und Benutzerberatung einschlie\u00dflich der anfallenden Telefongespr\u00e4che abgewickelt werden. Die Nutzung des Chat-Programms steht jedem Bibliotheksbesch\u00e4ftigten frei. Die Bibliotheksbesch\u00e4ftigten k\u00f6nnen weiterhin pers\u00f6nlich sowie mittels Telefon und E-Mail kommunizieren. Auch wer sich grunds\u00e4tzlich entschieden hat, das Programm zu nutzen, hat jederzeit die M\u00f6glichkeit, sich offline zu melden. Zus\u00e4tzlich wechselt das Programm automatisch von online zu offline, wenn in einer bestimmten Zeit keine Kommunikation stattgefunden hat; die Zeit bis zu diesem Statuswechsel kann der Benutzer selbst vorgeben. Es k\u00f6nnen Textdialoge gef\u00fchrt und Dateien \u00fcbermittelt werden. Es besteht die M\u00f6glichkeit, mit mehreren Besch\u00e4ftigten gleichzeitig zu kommunizieren. Man kann eine Fernwartung zulassen, d. h. den eigenen Desktop f\u00fcr den Systemadministrator der Bibliothek freischalten, um sich bei Problemen helfen zu lassen.<br \/>\nDer Antragsteller hat am 19. Dezember 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begr\u00fcndung ma\u00dfgeblich geltend gemacht: Der Einsatz des Chat-Programms sei mitbestimmungspflichtig, weil damit ein neues betriebliches Informations- und Kommunikationsnetz eingef\u00fchrt, jedenfalls aber das vorhandene Kommunikationsnetz wesentlich ge\u00e4ndert und ausgeweitet worden sei.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms innerhalb der Bibliothek der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt.<br \/>\nWeiterhin der Auffassung, dass der Einsatz des Chat-Programms nicht mitbestimmungspflichtig sei, hat der Beteiligte beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nMit Beschluss vom 12. Juli 2007 hat die Fachkammer f\u00fcr Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und im Kern ausgef\u00fchrt: Der Beteiligte habe kein Kommunikationsnetz eingef\u00fchrt, sondern nur das vorhandene ge\u00e4ndert. Diese \u00c4nderung sei aber nicht so wesentlich, dass sie der Mitbestimmung unterliege. Es sei weder erkennbar noch vom Antragsteller geltend gemacht, dass das Chat-Programm wesentliche, belastende Auswirkungen auf die Besch\u00e4ftigten habe. Seine Einf\u00fchrung erweise sich auch nicht als mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Es gehe allein darum, der Kommunikation mittels E-Mail eine weitere, aber einfachere und unkompliziertere M\u00f6glichkeit via Chat hinzuzuf\u00fcgen.<br \/>\nGegen den seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten am 24. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und bis zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet: Das Inkrafttreten des novellierten Landespersonalvertretungsgesetzes Ende 2007 schlie\u00dfe es nicht aus, das vorliegende Verfahren noch nach den bis dahin geltenden Regelungen zu entscheiden. Nach altem Recht sei die Angelegenheit mitbestimmungspflichtig, weil mit dem Chat ein v\u00f6llig neues Kommunikationsmittel, n\u00e4mlich das Telefonieren in Schriftform eingef\u00fchrt worden sei. Dadurch best\u00fcnden neue Gefahren f\u00fcr die Mitarbeiter. Die Besch\u00e4ftigten seien mit einer schnelleren und konstant aktiven Kommunikation kumulativ Anforderungen wie beim Telefonieren und E-Mail- Schreiben ausgesetzt. Es handle sich \u00fcberdies um eine auch nach dem neuen Personalvertretungsrecht weiterhin mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahme zur Hebung der Arbeitsleistung sowie zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Mit der via Chat beschleunigten Kommunikation ziele der Beteiligte auf messbare Arbeitszeiteinsparungen. Diese Kommunikation mache zudem bestimmte zeitaufw\u00e4ndige Formen wie Meetings \u00fcberfl\u00fcssig. Das Chat-Programm sei schlie\u00dflich dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Besch\u00e4ftigten zu \u00fcberwachen. Der Dienstsstellenleiter m\u00fcsse nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren, das Programm zur \u00dcberwachung der Besch\u00e4ftigten einsetzen zu wollen. Es gen\u00fcge, dass das Programm dazu geeignet sei. Mittels des Chat-Programms k\u00f6nne \u00fcberpr\u00fcft werden, welcher Besch\u00e4ftigte anwesend bzw. an seinem Arbeitsplatz sei. In der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der Antragsteller zus\u00e4tzlich geltend gemacht: Mit dem Chat-Programm werde eine grundlegend neue Arbeitsmethode eingef\u00fchrt.<br \/>\nDer Antragsteller beantragt,<br \/>\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Juli 2007 abzu\u00e4ndern und festzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms zum Chat der Besch\u00e4ftigten der Bibliothek des Beteiligten (einschlie\u00dflich der Besch\u00e4ftigten in der Bereichsbibliothek K.    ) innerhalb des Intranets  der Bibliothek seiner Mitbestimmung unterliegt.<br \/>\nDer Beteiligte beantragt,<br \/>\ndie Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das alte Recht sei ersatzlos weggefallen. Abgesehen davon h\u00e4tten die Voraussetzungen f\u00fcr eine Mitbestimmung nicht vorgelegen. Auch nach heute geltendem Recht sei der Einsatz des Chat-Programms nicht mitbestimmungspflichtig. Das Programm sei weder so fordernd wie der E-Mail- Verkehr noch bestehe ein Antwortzwang wie beim Telefon. Das Programm erlaube auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Anwesenheit der Besch\u00e4ftigten. Der Chat helfe, die L\u00e4rmbel\u00e4stigung im Lesesaal der Bibliothek zu reduzieren, weil Telefongespr\u00e4che eingespart w\u00fcrden.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beteiligten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.<br \/>\nDer vom Antragsteller lediglich zur Klarstellung seines Begehrens neu gefasste Antrag ist zul\u00e4ssig. Dem steht nicht entgegen, dass das Chat-Programm bereits in der Bibliothek eingesetzt wird. Diese Ma\u00dfnahme des Beteiligten k\u00f6nnte ohne Weiteres technisch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, sodass sich das Mitbestimmungsverfahren mit dem Beginn ihrer Umsetzung nicht erledigt hat.<br \/>\nDer Antrag ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten umstrittene Ma\u00dfnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung.<br \/>\nMangels einer anderslautenden \u00dcbergangsregelung ist das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung anwendbar, die es durch Art. I des am 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur \u00c4nderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften (GV. NRW S. 394) gefunden hat.<br \/>\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 &#8211; 16 A 780\/07.PVL -.<br \/>\nAusgehend hiervon kann dahinstehen, ob die streitige Ma\u00dfnahme sich als Einf\u00fchrung oder wesentliche \u00c4nderung eines betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzes darstellt. Denn mit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes ist das diesbez\u00fcgliche, bislang in \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG a. F. geregelte Mitbestimmungsrecht ersatzlos weggefallen.<br \/>\nEin Recht zur Mitbestimmung ergibt sich weiterhin nicht aus \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG (vormals \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG a. F.), wonach der Personalrat, soweit &#8211; wie hier &#8211; eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Ma\u00dfnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs mitzubestimmen hat.<br \/>\nDer Einsatz des Chat-Programms in der vom Beteiligten ge\u00fcbten Weise stellt zun\u00e4chst keine Ma\u00dfnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne der ersten Alternative des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG dar. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Ma\u00dfnahmen, die darauf angelegt sind, die Effektivit\u00e4t der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu f\u00f6rdern, d. h. die G\u00fcte oder die Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualit\u00e4t des Arbeitsertrags anzusehen, sondern vielmehr die erh\u00f6hte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Besch\u00e4ftigten, zu der solche Ma\u00dfnahmen typischerweise f\u00fchren. Diese kann in gesteigerten k\u00f6rperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck der Mitbestimmung besteht darin, die betroffenen Besch\u00e4ftigten vor einer unn\u00f6tigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung angelegt sind zun\u00e4chst alle Ma\u00dfnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden dar\u00fcber hinaus aber auch solche Ma\u00dfnahmen, mit denen zwangsl\u00e4ufig und f\u00fcr die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erh\u00f6hen. Letzteres ist anzunehmen, wenn bestimmte T\u00e4tigkeiten in unverminderter Menge und G\u00fcte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in gr\u00f6\u00dferer Zahl bei unverminderter G\u00fcte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u. a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer T\u00e4tigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsg\u00fcte anheim gestellt wird.<br \/>\nVgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. September  2004 &#8211; 6 P 3.04 -, juris Rdnr. 38 (= PersR 2004, 437), sowie OVG NRW, Beschuss vom 30. Januar 2003 &#8211; 1 A 5765\/00.PVL -, juris Rdnr. 3 (= PersR 2003, 244) &#8211; jeweils m. w. N.<br \/>\nDie Mitbestimmungspflichtigkeit l\u00e4sst sich &#8211; anders als vom Antragsteller in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung geltend gemacht &#8211; nicht damit begr\u00fcnden, dass die das Chat- Programm nicht nutzenden Besch\u00e4ftigten zunehmendem Druck ausgesetzt seien, doch davon Gebrauch zu machen, wenn immer mehr andere Besch\u00e4ftigte via Chat kommunizierten. In Bezug auf die nicht nutzenden Besch\u00e4ftigten fehlt es schon an einer Ma\u00dfnahme, die der Mitbestimmungspflicht unterliegen k\u00f6nnte. Sie m\u00fcssen ihr Verhalten nicht \u00e4ndern und k\u00f6nnen die Teilnahme am Chat-Programm ohne Angabe von Gr\u00fcnden ablehnen. Der Beteiligte hat eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung ausdr\u00fccklich zugestanden.<br \/>\nEine Mitbestimmungspflicht ergibt sich aber auch nicht f\u00fcr diejenigen Besch\u00e4ftigten, die freiwillig am Chat teilnehmen. Allerdings l\u00e4sst nicht schon die Freiwilligkeit eine etwaige Mitbestimmungspflichtigkeit entfallen. Die Beteiligung des Personalrats soll auch diejenigen Besch\u00e4ftigten sch\u00fctzen, die den Schutz nicht ausdr\u00fccklich beanspruchen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Ma\u00dfnahme scheitert aber entweder daran, dass sich zwar die Qualit\u00e4t des Arbeitsergebnisses verbessert, insoweit aber die Arbeitsleistung nicht gehoben wird. Das gilt f\u00fcr den Chat zu zweit (als Ersatz f\u00fcr ein Telefongespr\u00e4ch oder eine E-Mail sowie zum Zwecke der Fernwartung). Oder die Mitbestimmungspflichtigkeit ist zu verneinen, weil zwar die geistig-psychische Belastung der Bibliotheksbesch\u00e4ftigten w\u00e4chst, der Beteiligte jedoch die Ma\u00dfnahme nicht mit der Zielrichtung vorgenommen hat, die Arbeitsleistung der Besch\u00e4ftigten zu verdichten, und diese Folge auch nicht unausweichlich eintritt. Das gilt f\u00fcr den Chat mit mehreren (als Ersatz f\u00fcr herk\u00f6mmliche Besprechungen).<br \/>\nBleibt es bei einem Chat zwischen nur zwei Besch\u00e4ftigten oder wird das Programm zur Fernwartung genutzt, fehlt es schon an einer Hebung der Arbeitsleistung. Die Zeitersparnis, wenn eine Datei per Chat nahezu in Echtzeit und nicht mittels E-Mail \u00fcbermittelt wird, ist kaum nennenswert. Eine Hebung der Arbeitsleistung tritt ferner nicht ein, wenn der Chat als Ersatz f\u00fcr ein Telefongespr\u00e4ch oder eine E-Mail sowie zum Zwecke der Fernwartung genutzt wird. Zwar verbessert sich die Qualit\u00e4t des Arbeitsergebnisses unter dem Blickwinkel, dass weniger Gespr\u00e4che in der Bibliothek anfallen. Dadurch k\u00f6nnen die Bibliotheksbenutzer ungest\u00f6rter und mit mehr Ruhe lesen. Chatten zwei Besch\u00e4ftigte anstatt zu telefonieren oder mittels E-Mail zu kommunizieren, f\u00fchrt dies aber (noch) nicht zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung. Eine solche ist (erst) zu verzeichnen, wenn mehrere Besch\u00e4ftigte miteinander chatten, statt zu einer Besprechung zusammenzukommen. Da beim Chat Schriftlichkeit und M\u00fcndlichkeit vermischt werden, handelt es sich letztlich um ein schriftliches (&#8222;getipptes&#8220;) Gespr\u00e4ch. In chatbasierten Kommunikationssituationen ist die Koordination deshalb insgesamt aufw\u00e4ndiger als bei herk\u00f6mmlichen gemeinsamen Besprechungen. Durch den Austausch nahezu in Echtzeit kann eine gleicherma\u00dfen lebhafte Diskussion entstehen, wie sie in gemeinsamen Besprechungen m\u00f6glich ist. Dabei wirkt sich allerdings der Zwang zur Textform leicht zeitverz\u00f6gernd aus, verhindert unter Umst\u00e4nden spontane \u00c4u\u00dferungen und beschr\u00e4nkt die kommunikativen Ausdrucksformen, wenn auch die korrekte Schreib- und Ausdrucksweise einen geringeren Stellenwert hat. Auch die Koordination des Gespr\u00e4chsverlaufs ist in einem Chat erschwert. Non- oder paraverbale Kommunikationsanteile wie Blickkontakt, K\u00f6rpersprache oder Wortmeldungen, die in Pr\u00e4senzsituationen als Koordinationsmittel dienen, sowie die Gesamtheit spezifischer sprachlicher Eigenschaften wie Akzent, Intonation, Quantit\u00e4t und (Sprech-)Pausen haben im Chat keine Entsprechung. Im Chat k\u00f6nnen Gespr\u00e4chsbeitr\u00e4ge simultan produziert und verschickt werden. Die Beitragsproduktion ist f\u00fcr die anderen Chat-Teilnehmer unsichtbar. Die Gespr\u00e4chsbeitr\u00e4ge werden durch das Chat-Programm nur in chronologischer Reihenfolge ausgegeben. Es ergeben sich spezifische Kommunikationsprobleme wie die mangelhafte Koordination von aufeinander bezogenen Gespr\u00e4chsbeitr\u00e4gen, die Verschr\u00e4nkung, Fragmentierung und \u00dcberschneidung von \u00c4u\u00dferungen und wechselseitigen Bezugnahmen im Chat-Display sowie die gegenseitige St\u00f6rung mehrerer paralleler Gespr\u00e4chsstr\u00e4nge. Hinzu kommt, dass die Beitr\u00e4ge im Chat unter Zeitdruck verfasst werden: Bei Eintreffen neuer Beitr\u00e4ge werden \u00e4ltere \u00c4u\u00dferungen nach oben bzw. unten verschoben. Die Reaktion auf einen Beitrag muss also erfolgen, bevor dieser aus dem Blickfeld des aktuellen Chat-Fensters verschwunden ist. Hinzu kommt, dass der Zwang zur K\u00fcrze und die fehlenden gestischen und mimischen Informationen in neue Ausdruckformen m\u00fcnden: Zeichenkombinationen und Abk\u00fcrzungen ersetzen umfangreichere Ausf\u00fchrungen oder k\u00f6rpersprachliche Signale. Emoticons oder in Sternchen eingebundene Kommentare werden eingesetzt, um Emotionen und Stimmungen des Sprechenden zu untermalen.<br \/>\nDer Einsatz des Chat-Programms f\u00fcr Besprechungen der Bibliotheksbesch\u00e4ftigten f\u00fchrt zu einer Leistungsverdichtung, weil dieselbe Arbeitsmenge in k\u00fcrzerer Zeit erledigt werden kann. Das ist schon deshalb der Fall, da bei einer Besprechung via Chat f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten keine Wege mehr zum Besprechungsraum hin und zur\u00fcck anfallen. Sie bleiben an ihrem Arbeitsplatz sitzen. Die dadurch eingesparte Zeit k\u00f6nnte auf weitere Arbeit verwendet werden.<br \/>\nAuf eine Zuweisung zus\u00e4tzlicher Aufgaben ist der Beteiligte aber weder aus noch w\u00e4re die Hebung der Arbeitsleistung eine unausweichliche Folge, wenn Konferenzen via Chat abgewickelt werden. Der Beteiligte hat keine zus\u00e4tzliche Arbeit vorgesehen, die die Besch\u00e4ftigten in der eingesparten Zeit erledigen sollen. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Bibliotheksbesch\u00e4ftigten mit der bisherigen Arbeitsmenge \u00fcberlastet sind und gerade der Einsatz des Chat- Programms sie in die Lage versetzen soll, ihr Arbeitspensum innerhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit zu schaffen. Den Besch\u00e4ftigten steht im Gegenteil ein gro\u00dfer Gestaltungsspielraum zur Verf\u00fcgung, der bei einer Chat-Konferenz m\u00f6glichen vermehrten geistig-psychischen Belastung entgegen zu wirken. So k\u00f6nnen Chat- Konferenzen jederzeit ohne nennenswerte R\u00fcstzeiten einberufen werden und bieten sich damit bereits f\u00fcr einzelne oder f\u00fcr sich genommen geringf\u00fcgige Besprechungspunkte an. Auf diese Weise k\u00e4me es zu kurzen Konferenzzeiten, die die Konzentration sogar weniger beanspruchen k\u00f6nnen als eine Konferenz herk\u00f6mmlicher Art, die \u00fcblicherweise erst dann angesetzt wird, wenn sich der Wegeaufwand f\u00fcr mehrere Tagesordnungspunkte rechnet.<br \/>\nDer Einsatz des Chat-Programms ist ferner keine Ma\u00dfnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs im Sinne der zweiten Alternative des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG. Unter Arbeitsablauf ist die funktionelle, r\u00e4umliche und zeitliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorg\u00e4ngen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Eine Erleichterung des Arbeitsablaufs ist beabsichtigt, wenn dieser unter Senkung der k\u00f6rperlichen und\/oder geistigen Inanspruchnahme fl\u00fcssiger und einfacher gestaltet werden soll. Der Ma\u00dfnahme muss mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen.<br \/>\nVgl. OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 6. Februar 2002 &#8211; 1 A 3279\/00.PVL -, juris Rdnr. 17 ff. (= PersR 2002, 406), und vom 10. Februar 1999 &#8211; 1 A 411\/97.PVL -, juris Rdnr. 21 (= PersR 1999, 314); Cecior\/Vallendar\/ Lechtermann\/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2008, \u00a7 72 Rdnr. 450.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bezweckt die Einf\u00fchrung des Chat-Programms keine Art oder Ma\u00df der Beanspruchung der Besch\u00e4ftigten mindernde Ver\u00e4nderung im Arbeitsablauf. Im Gegenteil kann es im Rahmen von Besprechungen sogar zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung der Besch\u00e4ftigten kommen. Der Ma\u00dfnahme kommt zudem nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Arbeit in der Bibliothek der Fachhochschule wird nicht von einem hohen Kommunikationsanteil der Besch\u00e4ftigten untereinander gepr\u00e4gt. Diese k\u00f6nnen die n\u00f6tige Kommunikation im \u00dcbrigen auch ohne das Chat-Programm auf schnelle Art und Weise mittels Telefon oder E-Mail erledigen. Noch weitaus weniger wird die Arbeit von Konferenzen der Bibliotheksbesch\u00e4ftigten bestimmt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus scheidet auch ein Mitbestimmungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG aus. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Besch\u00e4ftigten zu \u00fcberwachen. Es kann offen bleiben, ob schon diejenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach unmittelbar eine \u00dcberwachung von Verhalten oder Leistung der Besch\u00e4ftigten erm\u00f6glichen, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einf\u00fchrung und Anwendung &#8211; subjektiv &#8211; die Absicht haben m\u00fcsste, sie zu diesem Zweck einzusetzen.<br \/>\nVgl. zum BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 &#8211; 6 PB 10.06 -, juris Rdnr. 4 m. w. N.; Richardi\/D\u00f6rner\/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, \u00a7 75 Rdnr. 542; zum LPVG siehe: Cecior\/Vallendar\/Lechtermann\/Klein, a. a. O., \u00a7 72 Rdnr. 403, 412.<br \/>\nDas Chat-Programm ist bereits objektiv nicht geeignet, Aussagen \u00fcber das Verhalten oder die Leistung der Besch\u00e4ftigten zu liefern. Anders als der Antragsteller meint, erm\u00f6glicht es keine \u00dcberwachung der Besch\u00e4ftigten im Sinne einer Anwesenheitskontrolle. Es ist kein verl\u00e4sslicher R\u00fcckschluss darauf m\u00f6glich, ob sich ein Besch\u00e4ftigter an seinem Arbeitsplatz aufh\u00e4lt oder nicht. Zwar wird auf dem Bildschirm &#8211; auch des zum Chat angemeldeten Systemadministrators der Bibliothek &#8211; angezeigt, welcher der in einer Kontaktliste gef\u00fchrten Benutzer gerade &#8222;online&#8220; ist. Feststellbar w\u00e4re damit aber lediglich die aktuell bestehende grunds\u00e4tzliche Gespr\u00e4chsbereitschaft eines Teilnehmers, nicht hingegen seine An- oder Abwesenheit am Arbeitsplatz. Denn auch ein als &#8222;offline&#8220;, d. h. als aktuell nicht gespr\u00e4chsbereit verzeichneter Teilnehmer kann an seinem Arbeitsplatz anwesend sein, w\u00e4hrend umgekehrt ein Besch\u00e4ftigter, der &#8222;online&#8220; ist, seinen Arbeitsplatz (vor\u00fcbergehend) verlassen haben kann. Es besteht auch nicht der vom Antragsteller behauptete Antwortzwang. Jedem grunds\u00e4tzlich gespr\u00e4chsbereiten Teilnehmer steht es wie beim Telefonieren und bei einer Kommunikation mittels E-Mail frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er auf eine Anfrage reagiert. Weitergehende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungs\u00fcberwachung hat weder der Antragsteller dargetan noch sind solche ersichtlich.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Beteiligte keine grundlegend neue Arbeitsmethode i.S.v. \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG eingef\u00fchrt.<br \/>\nMit dem Begriff der Arbeitsmethode bezeichnet die Vorschrift die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbst\u00e4ndige Arbeitsvorg\u00e4nge gegliederten Arbeitsablauf steht, d. h. die Festlegung, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Besch\u00e4ftigten die der Dienststelle gestellte Aufgabe erf\u00fcllt werden soll. Die Arbeitsmethode erweist sich als das auf der Grundlage der personellen, r\u00e4umlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und M\u00f6glichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erf\u00fcllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muss. Damit bildet sie das Leitbild f\u00fcr die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten Bezug zwischen der zu erf\u00fcllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erf\u00fcllung bereitstehenden oder ben\u00f6tigten Personen, Ger\u00e4ten und Sachmitteln andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsauftr\u00e4ge und sachbezogene Arbeitsvorg\u00e4nge umzusetzen ist. Unter den Begriff der Arbeitsmethode fallen danach die Regeln, welche die Ausf\u00fchrung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist.<br \/>\nVgl. Cecior\/Vallendar\/Lechtermann\/Klein, a. a. O., \u00a7 72 Rdnr. 422 m. w. N.<br \/>\nDanach geh\u00f6rt es zu den Arbeitsmethoden der Bibliothek der Fachhochschule, dass die Besch\u00e4ftigten miteinander kommunizieren, um etwa den Abstimmungsbedarf zu erf\u00fcllen, der durch die Verteilung der Bibliothek auf mehrere Standorte entsteht. Zur Kommunikation selbst hat der Beteiligte jedoch keine weiteren Regeln aufgestellt. Es sind keine Bestimmungen vorgetragen oder sonst ersichtlich, in welchen F\u00e4llen sich die Bibliotheksbesch\u00e4ftigten mittels Telefon oder E-Mail austauschen oder sich mit anderen Besch\u00e4ftigten in einer Besprechung verst\u00e4ndigen m\u00fcssen. Vielmehr k\u00f6nnen sie f\u00fcr die zu leistende Kommunikation frei w\u00e4hlen, ob sie pers\u00f6nliche Gespr\u00e4che f\u00fchren, sich in Besprechungen treffen, das Telefon benutzen oder E-Mails wechseln. Vor diesem Hintergrund wird keine neue Arbeitsmethode eingef\u00fchrt, wenn der Beteiligte lediglich die M\u00f6glichkeiten der Besch\u00e4ftigten erweitert, d. h. ihnen weiterhin die herk\u00f6mmliche Besprechung, das Telefongespr\u00e4ch sowie den E-Mail-Verkehr anbietet und nur als zus\u00e4tzliche technische Option ein Chat-Programm zur Verf\u00fcgung stellt. An der Konzeption, die Arbeit durch die Methode der Kommunikation zu erledigen, \u00e4ndert sich nichts.<\/p>\n<p>Ob der zus\u00e4tzliche Kommunikationsweg via Chat die bisherige Kommunikation in der Bibliothek wesentlich ver\u00e4ndert, kann offen bleiben. Eine wesentliche \u00c4nderung der Arbeitsmethode unterliegt seit der Novelle 2007 nicht mehr der Mitbestimmung.<br \/>\nEine Kostenentscheidung entf\u00e4llt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht vorliegen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 30.01.2009 Aktenzeichen: 16 A 2412\/07.PVL Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In zweiter Instanz streiten sich die Bibliotheksleitung einer Fachhochschule und der Personalrat \u00fcber die Frage, ob die Einf\u00fchrung eines Chatsprogramms, das den Mitarbeitern bei freiwilliger Teilnahme zur internen Kommunikation dienen soll,\u00a0 mitbestimmungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen, da das Chatprogramm im Sinne [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,315,308],"tags":[17,215],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1612"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1612"}],"version-history":[{"count":18,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1612\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1617,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1612\/revisions\/1617"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1612"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1612"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1612"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}