{"id":1661,"date":"1995-05-18T13:47:15","date_gmt":"1995-05-18T11:47:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1661"},"modified":"2015-09-10T15:54:50","modified_gmt":"2015-09-10T13:54:50","slug":"kopienversand-durch-bibliotheken-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1661","title":{"rendered":"Kopienversand I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 18.05.1995<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/jurpc\/show?id=1995_12_90700&amp;type=pdf\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">7 O 18987\/94<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Abstract:<\/strong> Der B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Partei nach \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG zum Kopienversand berechtigt ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; LG M\u00fcnchen vom 18.05.1995, AZ. 7 O 18987\/94<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=762\" class=\"liinternal\">&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 23.05.1996, AZ. 6 U 4192\/95<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=38\" class=\"liinternal\">BGH vom 25.02.1999, Az. I ZR 118\/96<\/a><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.500,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Kl\u00e4ger ist der B\u00f6rsenverein des deutschen Buchhandels, der seit 1825 die Interessen der Verleger und Buchh\u00e4ndler vertritt. Er klagt aus abgetretenen Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrechten einer Reihe von Zeitschriften-Verlagen an in deren Zeitschriften ver\u00f6ffentlichten Aufs\u00e4tzen und Beitr\u00e4gen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Diese Verlage haben ihre ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte hinsichtlich des Versands von Kopien (Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung) an den Aufs\u00e4tzen und Beitr\u00e4gen, die der Kl\u00e4ger in seinem Klageantrag nennt, zum Zwecke des vorliegenden Prozesses und f\u00fcr die Dauer desselben an den Kl\u00e4ger abgetreten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Das beklagte Land Niedersachsen (in der Folge die Beklagte genannt) ist Tr\u00e4ger der Technischen Informationsbibliothek Hannover (TIB), die 1959 als erste von vier zentralen Fachbibliotheken in Deutschland gegr\u00fcndet wurde. Diese sind Teil des von der deutschen Forschungsgemeinschaft seit 1949 entwickelte Sondersammelgebietsplans. Dessen Ziel ist es, durch eine \u00fcberregionale Kooperation sowie durch die Verteilung fachlicher Sammelschwerpunkte die von der Wissenschaft und Forschung ben\u00f6tigte Literatur m\u00f6glichst rasch und umfassend f\u00fcr jeden Interessenten verf\u00fcgbar zu machen. Die TIB arbeitet in engem r\u00e4umlichen und organisatorischen Verbund mit der Universit\u00e4tsbibliothek Hannover.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Beide Bibliotheken sammeln Literatur zu den Schwerpunktgebieten Technik\/Ingenieurwissenschaften, Chemie, Informatik, Mathematik und Physik weltweit. Die Schwerpunkte der TIB liegen in der Sammlung, Erschlie\u00dfung und Bereitstellung hochspezialisierter Fachliteratur, wie speziellen Fachzeitschriften von Verb\u00e4nden und Industriebetrieben, Tagungsberichten, Forschungsberichten und Reports. Die TIB wirbt weltweit f\u00fcr ihr Angebot an Fachliteratur und mit den Konditionen, mit denen sie Interessenten versorgt.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die TIB erstellt auf Anforderung Kopien von Zeitschriften, Aufs\u00e4tzen, die sie den Bestellern per Post zusendet oder per Fernkopie (Telefax) \u00fcbermittelt. F\u00fcr die Bestellung stellt die TIB einen computerisierten Katalog (Online-Katalog) ihrer Best\u00e4nde zur Verf\u00fcgung, wobei die Texte der Zeitschriften, Artikel und Beitr\u00e4ge aber nicht gespeichert sind.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">W\u00e4hrend die Ortsbenutzung und die Benutzung \u00fcber den Leihverkehr der Bibliotheken geb\u00fchrenfrei sind, verlangt die Beklagte f\u00fcr sogenannte Direktbestellungen, also \u00dcbersendung von Kopien von Zeitschriften, Aufs\u00e4tzen und Beitr\u00e4gen aus Tagungsb\u00e4nden und \u00e4hnlichem Entgelt.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Soweit die TIB zur Versendung per Fax Zwischenkopien von den Originalzeitschriften (die aus technischen Gr\u00fcnden nicht direkt gefaxt werden k\u00f6nnen) erstellt, werden diese entweder zur Best\u00e4tigung per Post an den Besteller nachgesandt oder vernichtet.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Im Jahr 1984 schlossen auf Empfehlung des Kl\u00e4gers ca. 20 Technikverlage Lizenzvereinbarungen mit dem Fachinformationszentrum Technik eV in Main, einer weiteren technischen Dokumentationszentrale, \u00fcber die Mikroverfilmung von Beitr\u00e4gen aus Fachzeitschriften und die Lieferung von Papierkopien an Besteller ab.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, das Verhalten der Beklagten stelle ein &#8211; unerlaubtes &#8211; Vervielf\u00e4ltigen und Verbreiten der nach seiner Auffassung urheberrechtlich gesch\u00fctzten Beitr\u00e4ge an den genannten Zeitschriften und sonstigen Sammelver\u00f6ffentlichungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16, 17 Abs. 1 UrhG dar und er habe deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 97 UrhG Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Kl\u00e4ger ist zun\u00e4chst der Auffassung, er sei aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen mit den Autoren und den Abtretungserkl\u00e4rungen der Verlage aktivlegitimiert. Die Beklagte betreibe einen systematischen Kopienversand, der nicht mehr unter die eng auszulegende gesetzliche Schranke des \u00a7 53 UrhG falle, sondern der eine eigene Verwertungsart sei, die als Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungshandlung nach \u00a7\u00a7 16, 17 UrhG zu bemessen sei. Die Beklagte ma\u00dfe sich gegen\u00fcber ihren Runden die Stellung und Funktion eines Verlegers an. Die Beklagte biete n\u00e4mlich die Herstellung und den Erwerb von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken an, wobei dieses Angebot bereits eine Verbreitungshandlung im Sinne von \u00a7 17 UrhG sei. Auch wenn die Beklagte nicht schon jetzt eine Volltextspeicherung der Aufs\u00e4tze durchf\u00fchre, unterscheide sich die von ihr schon jetzt ge\u00fcbte Praxis nicht wesentlich von dieser elektronischen Volltext\u00fcbermittlung. Der Unterschied hierzu bestehe lediglich darin da\u00df die Beklagte eine Fotokopie des gew\u00fcnschten Aufsatzes \u00fcbersenden oder per Telefax vermitteln m\u00fcsse. Letzteres stelle ebenfalls eine elektronische Vermittlung dar. Die Interessenten erhielten s\u00e4mtliche Informationen auf ihrem Bildschirm und br\u00e4uchten weder eine Bibliothek mehr aufzusuchen, noch eine Zeitschrift zu erwerben.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Kl\u00e4ger verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen BGH NJW 91, Seite 1234\/35 Tauschangebot f\u00fcr Computerspiele&#8220; und OLG K\u00f6ln GRUR 1992 dort 112, 313 &#8222;AMIGA-Club&#8220;. Es komme nicht darauf an, ob die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke bereits vorr\u00e4tig seien oder erst bei der einzelnen Bestellung hergestellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Durch die Kopierpraxis der Beklagten w\u00fcrden die Auflagen der Spezialzeitschriften st\u00e4ndig sinken.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Au\u00dferdem sei die Grenze von 7 Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von einer Vorlage \u00fcberschritten, da die Beklagte f\u00fcr jeden Besteller auf Wunsch eine Kopie anfertige. Der Kl\u00e4ger verweist insofern auf die Entscheidung im BGH GRUR 1978, Seite 474 ff &#8222;Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke&#8220;.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Herstellung der Kopien seien beim Kopieversand nicht dem Interessenten, sondern dem Versender zuzuordnen. Die Sachlage liege gleich wie im Falle eines Fotokopienversands durch einen gewerblichen Recherchendienst. Der Kl\u00e4ger bezieht sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1993, ZUM 1994 Seite 438 ff.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Es werde hier nicht nur in Einzelf\u00e4llen kopiert, sondern das gesamte bisherige und auch das aktuelle Programm des jeweiligen Verlages werde den Kunden in Form von Fotokopien angeboten und zugesandt und zwar planm\u00e4\u00dfig und systematisch.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte ziehe auch einen Gewinn aus dieser T\u00e4tigkeit, der wiederum den Gewinn der Verlage schm\u00e4lere. Es gebe auch bereits weitere gewerbliche Nutznie\u00dfer, die den Kopienversand der Bibliotheken, wie ihn auch die Beklagte betriebe, in bare M\u00fcnze umsetzten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 53 UrhG ergebe sich, da\u00df der Gesetzgeber den vorliegenden Fall nicht habe privilegieren wollen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 16 bis 20 der Klage = Bl. 17 bis 21 d. A. Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Aus dem Gesamttext des \u00a7 53 UrhG ergebe sich au\u00dferdem eine eingeschr\u00e4nkte Reichweite dieser Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift zudem eng auszulegen sei. Es seien nur absolut notwendige Kopien dort gestattet. Der Kl\u00e4ger nimmt weiter Bezug auf die Er\u00f6rterung der Fotokopieverg\u00fctung im Bericht der Bundesregierung \u00fcber die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle 198S &#8211; BT-Drucksache 11\/4929 und dort geschilderte Mi\u00dfst\u00e4nde durch den Kopienversand der Zentralbibliotheken.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Dazu stelle das Verhalten der Beklagten ein Wettbewerbsversto\u00df dar, da die Beklagte als Konkurrentin der hinter dem Kl\u00e4ger stehenden Verlage t\u00e4tig sei und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der Werke vertreibe, die die Verlage ebenfalls vertrieben. Es liege eine unmittelbare Leistungs\u00fcbernahme im Sinne von \u00a7 1 UWG vor, da eine Behinderung der hinter dem Kl\u00e4ger stehenden Verlage erfolge und deshalb die Wettbewerbswidrigkeit gegeben sei.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte wird verurteilt; es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t Hannover, f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Fotokopien von Aufs\u00e4tzen und\/oder Beitr\u00e4gen aus den Zeitschriften<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0a) ZWF des Carl Hanser Verlags (M\u00fcnchen);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">b) WERKSTATT UND BETRIEB des Carl Hanser Verlags (M\u00fcnchen);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">c) wt &#8211; Werkstattechnik des Springer-Verlags (Heidelberg);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">d) Naturwissenschaften des Springer-Verlags (Heidelberg);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">e) VDI-Z des VDI-Verlags (D\u00fcsseldorf);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">f) Nachrichtentechnische Zeitschrift (ntz) des vde-verlags (Berlin, Offenbach);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">g) mikroelektronik (me) des vde-verlags (Berlin, Offenbach);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">h) Chemie-Ingenieur-Technik (Chem.-Ing.-Tech.) der VCH Verlagsgesellschaft (Weinheim);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">i) CHROMATOGRAPHIA der Friedr. Vieweg &amp; Sohn Verlagsgesellschaft (Wiesbaden);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">k) DuD Datenschutz und Datensicherung der Friedr. Vieweg &amp; Sohn Verlagsgesellschaft (Wiesbaden);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">l) WIRTSCHAFTSINFORMATIK der Friedr. Vieweg &amp; Sohn Verlagsgesellschaft (Wiesbaden);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">m) Zeitschrift f\u00fcr Energiewirtschaft der Friedr. Vieweg &amp; Sohn Verlagsgesellschaft (Wiesbaden);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">n) Gie\u00dferei-Praxis des Fachverlags Schiele &amp; Sch\u00f6n (Berlin);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">o) Biomedizinische Technik des Fachverlags Schiele &amp; Sch\u00f6n (Berlin);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">p) Frequenz des Fachverlags Schiele &amp; Sch\u00f6n (Berlin)<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">r) atp &#8211; Automatisierungstechnische Praxis des R. Oldenbourg Verlags (M\u00fcnchen);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">s) at &#8211; Automatisierungstechnik des R. Oldenbourg Verlags (M\u00fcnchen);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">insbesondere die Aufs\u00e4tze<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Faserverbandkunststoff erweitert die Systemgrenzen f\u00fcr Werkzeugmaschinenkomponenten&#8220; von Carsten Stelzer, in der Zeitschrift ZWF, Nr. 10, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Zust\u00e4nde von Hauptspindellagern erkennen von Andreas Feil, in der Zeitschrift ZWF, Nr. 10, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Planschleifen auf L\u00e4ppmaschinen&#8220; von A. Funck, in der Zeitschrift ZWF, Nr. 10, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; Systematik zur Auswahl von Einsatzfeldern f\u00fcr Expertensysteme&#8220; von Herbert Schulz, in der Zeitschrift WERKSTATT UND BETRIEB, Nr. 5, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Hochgeschwindigkeitsfr\u00e4sen im Werkzeuge- und Formenbau&#8220; von Stefan Hock, in der Zeitschrift WERKSTATT UND BETRIEB, Nr. 7, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Drehmaschinen mit Hohlrollenmotoren&#8220; von Uwe Ronde, in der Zeitschrift WERKSTATT UND BETRIEB, nr. 9, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Produkthaftung: Forderungen an die Me\u00df-, Pr\u00fcf- und \u00dcberwachungsverfahren&#8220; von C.-O. Bauer, in der Zeitschrift wt &#8211; Werkstattechnik, Nr. 81, Jahrgang 1991;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Die fraktale Fabrik&#8220; von H.-J. Warnecke, in der Zeitschrift wt &#8211; Werkstattechnik, Nr. 82, Jahrgang 1992;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; Conservation Problems on Galapagos: the Showcase of Evo-Lution in Danger&#8220; von Fritz Trillmich, in der Zeitschrift Naturwissenschaften, Nr. 1, Jahrgang 79 (1992);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;natur als Kulturaufgabe&#8220; von Herman Remmert, in der Zeitschrift Naturwissenschaften, Nr. 11, Jahrgang 79 (1992);<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; CIM: Rechnerintegrierte Produktion, Anwender berichten \u00fcber ihre Erfahrungen&#8220; von Raymond Shah; in der Zeitschrift VDI-Z 134 (1992), nr. 10, S. 22-30;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; Flexible Fertigungssysteme in Europa: Erfahrungen der Anwender&#8220; von Raymond Shah; in der Zeitschrift VDI-Z 133 (1991)), Nr. 6, S. 16- 30;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivumformung&#8220; von Heinz- D. Feldmann, in der Zeitschrift VDI-Z 134 (1992), Nr. 2, S. 63-70;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivformung&#8220; von Heinz-D. Feldmann, in der Zeitschrift VDI-Z 133 (1991), Nr. 1, S. 67-76;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; Datenschutz und Datensicherung in neuen Kommunikationsmedien&#8220; von Klaus-Dieter Wolfenstetter, in der Zeitschrift Nachrichtentechnische Zeitschrift (ntz), Jahrgang 46 (1993), Heft 10, S. 736-744;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Elektronik-Voraussetzung zur Erhaltung der Mobilit\u00e4t&#8220; von Karsten Ehlers, in der Zeitschrift mikroelektronik (me), Jahrgang 7 (1993), Heft-3, S. 142-145;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Methoden zur Verminderung der Ablagerungsbildung in W\u00e4rme\u00fcbertr\u00e4gern&#8220; von H. M\u00fcller-Steinhagen, in der Zeitschrift Chemie-Ingenieur-Technik, Heft 5\/1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Optimation of Post- Column Reaction Detector for HPLC of Explosives&#8220; von H. Engelhardt, J. Meister und P. Kolla, in der Zeitschrift CHROMATOGRAPHIA, Vol. 35, No 1\/2, January 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Kryptoalgorithmen in offenen Kommunikationssysteme&#8220; von Karl Rihaczek, in der Zeitschrift DuD Datenschutz und Datensicherung, Heft 4\/1993, 17. Jahrgang;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Ein Vorgehensmodell zum Software Reengineering und seine praktische Umsetzung&#8220; von Guido Falkenberg und Achim Kaufmann, in der Zeitschrift &#8222;WIRTSCHAFTSINFORMATIK, Heft 1\/1993, Jahrgang 35;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Entwicklung und Perspektiven f\u00fcr Angebot und Nachfrage auf dem Steinkohlenweltmarkt (1992)&#8220; von Hans Gru\u00df, in der Zeitschrift f\u00fcr Energiewirtschaft, heft 1\/1993, 17. Jahrgang;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; Korrosionsbest\u00e4ndiger Stahlgu\u00df&#8220; von W. Pfisterer und R\u00f6hrig, in der Zeitschrift Gie\u00dferei-Praxis Nr. 23-24, Jahrgang 1991;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Ein Programm f\u00fcr die Steuerung einer kompetitiven Reizdarbietung zur Ausl\u00f6sung ereigniskorrelierter Potentiale&#8220; von G\u00fcnter Heinz, in der Zeitschrift Biomedizinische Technik, Nr. 3, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Struktur eines Nulldurchgangs-Phasenregelkreises (ZC-PLL) erster Ordnung&#8220; von H. Repp, in der Zeitschrift Frequenz, Nr. 5-6, Jahrgang 1993;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Einbindung unterlagerter Ebenen in der Steuerlogik des Proze\u00dfleitsystems&#8220; von Ulrich Epple; in der Zeitschrift atp &#8211; Automatisierungstechnische Praxis 35 (1993) 10, S. 563-573;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">&#8211; &#8222;Verfahren zum Entwurf und Stabilit\u00e4tsnachweis von Regelungssystemen mit Fuzzy-Reglern&#8220; von Harro Kiendl und Johannes J\u00f6rg R\u00fcger, in der Zeitschrift at &#8211; Automatisierungstechnik, 5\/1993, S. 138;<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungen inhaltlich auf die Geltendmachung der Anspr\u00fcche gegen die Beklagte und zeitlich auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft des Rechtsstreits beschr\u00e4nkt seien, und eine derartig beschr\u00e4nkte Abtretung nicht ausreiche, die urheberrechtliche Aktivlegitimation zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin sei n\u00e4mlich nicht berechtigt, die ihr \u00fcbertragenen Rechte f\u00fcr andere Zwecke als zur F\u00fchrung des Rechtsstreits zu nutzen, sie habe daher kein \u00fcber die F\u00fchrung des Rechtsstreits hinausgehendes eigenes Interesse.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte stellt klar, da\u00df sie nur jeweils Kopien von einem Aufsatz oder einem Beitrag aus einer Zeitschrift anfertige und versende. Soweit sie die Versendung per Fax vornehme, sei die Zwischenkopie ebenfalls dem bestellenden Leser zuzuordnen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte f\u00fchrt weiter aus, die Hauptbenutzungsform sei die &#8222;Ortsbenutzung&#8220;, die kostenpflichtige Direktbenutzung, also die Versendung von Kopien, stelle nur etwa 1\/5 der Benutzungsf\u00e4lle etwa im Jahr 1993 dar.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Eine Online-Archivierung sei solange nicht beabsichtigt, solange das Urheberrechtsgesetz dieses nicht zulasse.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Gewinn falle bei der Beklagten aus der Versendung nicht an. Die Herstellung von Fotokopien auf Bestellung sei auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Zentralbibliotheken notwendig. Jedenfalls falle die angegriffene T\u00e4tigkeit unter die Privilegierung von \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG, wobei die Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 54 UrhG abgef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Wie die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Urheberrechtsnovelle im Jahr 1985 (Anlage B 6) zeige, habe der Gesetzgeber seinerzeit die Kopierpraxis der \u00f6ffentlichen Bibliotheken f\u00fcr unter die Ausnahme des \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer IV a fallend angesehen und deshalb eine \u00c4nderung dieser Vorschrift nicht unternommen. Insoweit sei die amtliche Begr\u00fcndung zur Urheberrechtsreform von 1965 \u00fcberholt.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Seit 1985 sei beim Beklagten weder eine sachliche noch eine wesentliche zahlenm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung der Kopierpraxis eingetreten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Von einer neuen Nutzungsart k\u00f6nne daher nicht die Rede sein.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Soweit in dem vom Kl\u00e4ger zitierten Bericht von Mi\u00dfst\u00e4nden die Rede gewesen sei, habe sich dieser Ausdruck nur auf die H\u00f6he der Verg\u00fctungss\u00e4tze bezogen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Beklagte ist der Auffassung, der vom Kl\u00e4ger zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt sei nicht zu folgen und beruft sich auf die Entscheidung &#8222;Leits\u00e4tze&#8220; des BGH, GRUR 1992, Seite 383 f, 386 und auf die Entscheidungen des Landgerichts K\u00f6ln WM 1993, Seite 807 und das hierzu ergangene, gegenw\u00e4rtig noch nicht ver\u00f6ffentlichte Berufungsurteil des OLG K\u00f6ln 6 U 215\/92 (Anlage B 9).<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche seien schon deshalb nicht gegeben, da \u00fcber das blo\u00dfe Kopieren hinaus kein zus\u00e4tzlicher Unrechtsgehalt gegeben sei.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da sich das Gericht im wesentlichen den rechtlichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten anschlie\u00dft und der Kl\u00e4ger keine Vervielf\u00e4ltigungshandlungen der Beklagten dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die \u00fcber die in \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a privilegierten F\u00e4lle hinausgehen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\u00a0Auszugehen ist von der im Tatbestand genannten Praxis, n\u00e4mlich einem Anfertigen von Kopien von einzelnen Aufs\u00e4tzen aus Zeitschriften und Beitr\u00e4gen von Festschriften und \u00e4hnlichem auf entsprechende Anforderung, wobei diese Anforderung durch elektronische Aufbereitung des Katalogs der TIB, der online verf\u00fcgbar ist und entsprechende ebenfalls online erfolgende Bestellm\u00f6glichkeiten erleichtert wird. Weiter fertigt die Beklagte Zwischenkopien f\u00fcr die ebenfalls angebotene Fax-Versendung an.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Dies ist nach der geltenden Rechtslage jedenfalls seit 1985 gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG erlaubt, die Frage der H\u00f6he der Verg\u00fctung spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle:<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Dem Kl\u00e4ger ist zuzugeben, da\u00df \u00a7 53 UrhG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und da\u00df nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Urheberrechts dem Urheber grunds\u00e4tzlich die Fr\u00fcchte seines Werks zukommen sollen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Seit der Urheberrechtsreform von 1965 gilt die heutige Vorschrift, wobei \u00a7 53 Abs. II Nr. 4 a zun\u00e4chst in \u00a7 54 Abs. 1 Ziffer 4 a geregelt war.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Der Gesetzgeber hat hierzu in der amtlichen Begr\u00fcndung zur Urheberrechtsnovelle 1985 festgestellt, und zwar zu dem jetzigen \u00a7 54, der seinerzeit neu eingef\u00fcgt wurde, da\u00df die &#8211; privilegierte &#8211; Vervielf\u00e4ltigung in einem Umfang zugenommen habe, der es erforderlich scheinen lasse, den Urheber an dieser Nutzung seiner Werke zu beteiligen. Der Vorschlag des Kl\u00e4gers \u00fcber eine Errichtung von Kopierzentralen, wenn dem zur Vervielf\u00e4ltigung Befugten kein eigenes oder von ihm pers\u00f6nlich entliehenes Exemplar zur Verf\u00fcgung stehe, wurde ausdr\u00fccklich abgelehnt und zwar mit der Begr\u00fcndung, da\u00df den gro\u00dfen Zentralbibliotheken die Versendung von Fotokopien nicht untersagt werden k\u00f6nne, da sich sonst die Anschaffung eines umfassenden Bestandes wissenschaftliche Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen w\u00fcrde (Anlage B 6 Seite 20 linke Spalte unten, rechte Spalte oben.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Auch gegen\u00fcber den weiteren Feststellungen, n\u00e4mlich da\u00df in privaten Haushalten kaum Kopierger\u00e4te vorhanden seien, ist inzwischen keine \u00c4nderung eingetreten:<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Sowohl dem Wortlaut nach, der ausdr\u00fccklich die Privilegierung nicht auf nichtwirtschaftlichen Betrieb oder Betrieb grunds\u00e4tzlich geringen Umfangs beschr\u00e4nkt, wie auch nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Novelle, wobei die Frage, ob eine w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der fr\u00fcher unter \u00a7 54 Abs. 1 aufgef\u00fchrten Privilegierungsf\u00e4lle erfolgen sollte, ausdr\u00fccklich diskutiert wurde, ist angesichts der zitierten Ausf\u00fchrungen jedenfalls ab 1985 ein mit dem Wortlaut ohne weiteres zu vereinbarender Wille des Gesetzgebers zur Privilegierung auch gerade der vom Kl\u00e4ger angegriffenen Praxis zu sehen; die Bestimmung des \u00a7 53 Abs. 2 Ziff. 4 a UrHG ist nicht nur nach den Kriterien der Urheberrechtsnovelle 1965 auszulegen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Es ist gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG auch ohne Genehmigung des Berechtigten zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern dies zum sonstigen eigenen Gebrauch geschieht und es sich bei dem zu vervielf\u00e4ltigenden Werken um einzelne Beitr\u00e4ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Es ist auch nicht erforderlich, da\u00df derjenige, der eine Kopie durch Dritte fertigen l\u00e4\u00dft, ein eigenes Werkst\u00fcck besitzen mu\u00df, vielmehr ist aufgrund der Tatsache, da\u00df der Gesetzgeber nur im Fall des \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG fordert, da\u00df ein eigenes Werkst\u00fcck als Vorlage f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung dienen mu\u00df, der Umkehrschlu\u00df gerechtfertigt, da\u00df dies im Rahmen des \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG nicht erforderlich ist. Die Anforderung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von Bibliotheken und Dokumentationsstellen wird allgemein als zul\u00e4ssig erachtet (vgl. Schricker\/L\u00f6wenheim, Urheberrecht, \u00a7 53 Rnr. 10; Fromm\/Nordemann, UrHG, 7. Aufl., \u00a7 53 Rnr. 7; auch Raczinski\/Rademacher, GRUR 1989, Seiten 324, 328).<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">In der Kopiert\u00e4tigkeit der Beklagten liegt auch nicht im Zusammenhang mit den Informationsm\u00f6glichkeiten \u00fcber den Bestand der Bibliotheken und den erleichterten Anforderungsm\u00f6glichkeiten und dem Angebot, auch Kopien zu fertigen, ein urheberrechtlich relevantes Verbreiten von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken im Sinne von \u00a7 17 UrhG. Nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, m\u00fcssen die kopierten Werkst\u00fccke n\u00e4mlich zum Zeitpunkt des Angebots bereits vorhanden sein ( GZ 107, 277, 281 &#8222;Gottfried\/Keller&#8220;; KG GRUR 1983, Seite 174 &#8222;Videoraum- Kassetten&#8220;, von Gamm, UrhG, 1968, \u00a7 17 Rnr. 6). Dies ist unstreitig vorliegend nicht der Fall. Die Herstellung durch andere ist auch zul\u00e4ssig, wenn es sich um die entgeltliche Erstellung derartiger Kopien durch gewerbliche Unternehmen handelt (Schricker\/L\u00f6wenheim a.a.O., \u00a7 53 Rnr. 12; Fromm\/Nordemann, UrhG a.a.O. \u00a7 53 Rnr. 7 (gesamter Gliederungspunkt zitiert nach OLG K\u00f6ln, 6 U 215\/92 = Anlage B 9; die Kammer schlie\u00dft sich den Gr\u00fcnden dieser Entscheidung, soweit sie den vorliegenden Fall treffen, auch im \u00fcbrigen an),<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Da\u00df die Privilegierung im \u00fcbrigen nur f\u00fcr den innerbibliothekarischen Leihverkehr gilt, ergibt sich aus keiner der zitierten Fundstellen, insbesondere nicht aus der BT\/DRS 10\/83.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Das Verhalten der Beklagten f\u00e4llt also unter die Privilegierung des \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger zitierten Entscheidungen BGH NJW 1991, 1234 f Tauschangebot f\u00fcr Computerspiele&#8220; und OLG K\u00f6ln, GRUR 1992, Seite 312 f Amiga-Club&#8220; ist darauf hinzuweisen, da\u00df die dort bereits durch das Anbieten ohne vorheriges Anfertigen von Kopien bejahten Verletzungshandlungen nicht privilegierte Tatbest\u00e4nde betreffen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Auch wenn in Einzelf\u00e4llen die Beklagte aufgrund einer entsprechenden Zahl von nacheinander eintreffenden Einzelanforderungen im Laufe der Zeit mehr als 7 Kopien von einem Artikel fertigen sollte, entf\u00e4llt die Privilegierung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung BGH GRUR 1978, Seite 404 und 70 ff Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke&#8220; nicht: Wie aus der Begr\u00fcndung der Entscheidung ebenso wie den dort zitierten weiteren Fundstellen hervorgeht, bezieht sich die Beschr\u00e4nkung auf diese Zahl nicht auf die Zahl der privilegierten Personen, die durch Dritte jeweils ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck herstellen lassen, wie es vorliegend geschieht, sondern darauf, da\u00df jede privilegierte Person nicht mehr als eine geringe Zahl von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken selbst herstellen oder herstellen lassen darf.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Soweit der Kl\u00e4ger auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.04.95 auf Vermutungen beschr\u00e4nkte \u00dcberlegungen \u00fcber eine m\u00f6gliche Vervielf\u00e4ltigung von versandten Kopien durch weitere Kopienversandunternehmen anstellt, ist angesichts des Vermutungscharakters hierauf nicht weiter einzugehen; der Kl\u00e4ger behauptet nicht einmal sicher, da\u00df m\u00f6glicherweise als Vorlage dienende Kopien vom Beklagten stammten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Auch hinsichtlich des Fax-Versandes schlie\u00dft sich die Kammer der Auffassung der Beklagten an: Die f\u00fcr die Erstellung der Fernkopien notwendige Zwischenkopie ist ebenso privilegiert wie die erst beim Besteller entstehende Fern- (Fax-) Kopie: zum einem wird mit der Zahl von zwei Kopien die geringe Zahlen der genannten Entscheidung &#8222;Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke&#8220; nicht \u00fcberschritten und zum anderen hat die Beklagte auch durch ihre bisherige Praxis nicht etwa Kopien zum weiteren eigenen Gebrauch, die nicht privilegiert w\u00e4ren, angefertigt, da sie die Kopien entweder nachgesandt oder vernichtet hat; sie dienten also nur zur schnelleren \u00dcbermittlung an den Empf\u00e4nger, die vom Gesetzgeber nicht von der Privilegierung ausgenommen ist, wof\u00fcr auch kein sachlicher Differenzierungsgrund best\u00fcnde.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Kammer versteht die letzten Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zum von ihm behaupteten Wettbewerbsversto\u00df dahingehend, da\u00df sie nur hilfsweise f\u00fcr den Fall der Verneinung der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Auch insoweit schlie\u00dft sich die Kammer den Ausf\u00fchrungen des OLG K\u00f6ln in dem zitierten Urteil Anlage B 9 an, wonach besondere Umst\u00e4nde, die die Ausnutzung einer fremden Leistung wettbewerbsrechtlich als unzul\u00e4ssig erscheinen lassen hinzutreten m\u00fcssen (vgl. noch BGH GRUR 1992, Seite 382, Seite 383 &#8222;Leits\u00e4tze&#8220;, BGH GRUR 1988, Seite 308, 309 &#8222;Informationsdienst&#8220;). Derartige besondere Umst\u00e4nde liegen nicht vor, da zum einen die Beklagte einem auch vom Gesetzgeber anerkannten Informationsbed\u00fcrfnis nachkommt und nicht davon auszugehen ist, da\u00df m\u00f6glicherweise dadurch verursachte Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge bei einzelnen Verlagen bewu\u00dft verursacht werden.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Ein gezielter Behinderungswettbewerb ist allein durch die vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Tatsachen (R\u00fcckgang der Auflagenzahl der in Zeitschriften bei den Verlagen, die dem Kl\u00e4ger ihre Rechte abgetreten haben und Gewinne der Beklagten durch die Kopiert\u00e4tigkeit), die im \u00fcbrigen bestritten sind, selbst bei Unterstellung als zutreffend nicht gegeben.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Angesichts der Tatsache, da\u00df die Beklagte nach \u00a7 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG privilegiert ist, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers &#8211; wobei die Frage einer m\u00f6glichen Unwirksamkeit der Abtretungen aufgrund eines Versto\u00dfes gegen das Rechtsberatungsgesetz dahinstehen kann &#8211; ebensowenig an, wie auf die von Amts wegen zu pr\u00fcfende Frage der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit der im Klageantrag genannten Aufs\u00e4tze.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Klage war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Dienten also nur zur schnelleren \u00dcbermittlung an den Empf\u00e4nger, die vom Gesetzgeber nicht von der Privilegierung ausgenommen ist, wof\u00fcr auch kein sachlicher Differenzierungsgrund best\u00fcnde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abstract: Der B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. 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