{"id":1682,"date":"2003-08-14T13:24:47","date_gmt":"2003-08-14T11:24:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1682"},"modified":"2019-09-22T15:37:31","modified_gmt":"2019-09-22T13:37:31","slug":"bibliothekswissenschaft-im-nebenfach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1682","title":{"rendered":"Bibliothekswissenschaft im Nebenfach"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsatum:<\/strong> 14.08.2003<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/97264.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">5 Sa 507\/03<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universit\u00e4t im Nebenfach studiert und die T\u00e4tigkeiten eines Diplombibliothekars ausge\u00fcbt, allerdings verf\u00fcgt er nicht \u00fcber eine f\u00fcr die h\u00f6here Einstufung erforderliche Ausbildung.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:\u00a0<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG K\u00f6ln, 14.11.2002 , Az: 4 Ca 4973\/02<br \/>\n&#8211; LArbG K\u00f6ln, 14.08.2003, Az: 5 Sa 507\/03<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln vom 14.11.2002 &#8211; 4 Ca 4973\/02 &#8211; wird kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht Streit \u00fcber die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der am 22.11.1945 in Rum\u00e4nien geboren ist, hat zun\u00e4chst in Rum\u00e4nien rum\u00e4nische Sprache und Literatur studiert und das Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen. In der Zeit von 1968 bis 1971 studierte er deutsche Philologie und romanische Philologie an der Universit\u00e4t Bukarest, dieses Studium schloss er mit der Lizenziatenpr\u00fcfung ab. Nach seiner \u00dcbersiedlung nach Deutschland studierte er zun\u00e4chst an der Universit\u00e4t K\u00f6ln in der Zeit von 1984 bis 1989 romanische Philologie\/Rum\u00e4nisch im Hauptfach sowie deutsche Philologie und Bibliothekswissenschaft in den Nebenf\u00e4chern. Dieses Studium wurde von ihm mit Doktordiplom vom 06.09.1988 (Blatt 25 GA) abgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde von dem beklagten Land auf Grund Arbeitsvertrags vom 29.02.2000 zun\u00e4chst befristet bis zum 12.02.2002 als Aushilfsangestellter f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines Diplom-Bibliothekars\/sonstigen Angestellten im p\u00e4dagogischen Seminar besch\u00e4ftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis die Vorschriften des BAT in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach dem Arbeitsvertrag ist er eingruppiert in die Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 Teil I BAT. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 22.01.2002 wurde der Vertrag f\u00fcr die Dauer des Sonderurlaubes von Frau E l\u00e4ngstens bis 12.02.2004, verl\u00e4ngert (Blatt 167 GA). Nach der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung ist der Kl\u00e4ger als Diplombibliothekar im p\u00e4dagogischen Seminar t\u00e4tig. Seine T\u00e4tigkeit umfasst die selbstst\u00e4ndige Leitung der Seminarbibliothek, Anschaffung, Inventarisierung, Katalogisierung, Systematisierung und Verschlagwortung. Computerkenntnisse sind erforderlich f\u00fcr Textverarbeitung und Dokumentationsprogramm. Je nach Vorlage der tariflichen Voraussetzungen erfolgt eine Eingruppierung bis Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit der vorliegenden Klage Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT f\u00fcr die Zeit ab 16.02.2000 geltend gemacht und dazu vorgetragen, er habe besonders schwierige und umfangreiche Fachaufgaben zu bew\u00e4ltigen. Neben der selbstst\u00e4ndigen Leitung der Bibliothek umfasse seine T\u00e4tigkeit die Beaufsichtigung von f\u00fcnf studentischen Hilfskr\u00e4ften, Bibliotheksf\u00fchrungen, Recherchen f\u00fcr verschiedene Professoren sowie die Erstellung des Etats f\u00fcr das gesamte p\u00e4dagogische Seminar, bei der er eine wissenschaftliche Bibliothek mit einem Buchbestand von \u00fcber 50.000 B\u00e4nden &#8211; unstreitig &#8211; verwaltet. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcge zwar nicht \u00fcber eine Ausbildung als Diplombibliothekar, sondern eine bedeutend h\u00f6herwertige Ausbildung, die er unter anderem auch in dem Fach Bibliothekswissenschaften mit dem Doktordiplom abgeschlossen habe. Auch sei der Kl\u00e4ger im Vorlesungsverzeichnis der beklagten Universit\u00e4t als Diplombibliothekar ausgewiesen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber eine h\u00f6herwertige Ausbildung als die eines Diplombibliothekars verf\u00fcge, sei von den Tarifparteien nicht vorausgesehen worden. Die entsprechende Tarifl\u00fccke sei durch erg\u00e4nzende Auslegung in der Weise zu schlie\u00dfen, dass er zumindest wie ein Diplombibliothekar mit entsprechender Fachausbildung einzugruppieren sei. Wegen seiner wissenschaftlichen Vorbildung sei ihm von der Studienberatung des beklagten Landes davon abgeraten worden, ein Fachhochschulstudium in der Bibliothekswissenschaft aufzunehmen. Die M\u00f6glichkeit , \u00fcber das Studium der Bibliothekswissenschaften in den h\u00f6heren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zu gelangen, sei ihm deswegen verschlossen gewesen, weil auf Grund seines Alters eine Zulassung zu dem erforderlichen Referendariat nicht habe erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der kl\u00e4gerischen Partei Verg\u00fctung nach der Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT in der zur Zeit g\u00fcltigen Fassung zu zahlen;<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> die beklagte Partei zu verurteilen, an die kl\u00e4gerische Partei Verg\u00fctung nach der Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT, abz\u00fcglich der bereits gezahlten Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT, f\u00fcr die Zeit ab dem 16.02.2000 bis zum Termin der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Das beklagte Land hat beantragt,<\/span><\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es hat vorgetragen, die vom Kl\u00e4ger begehrte Eingruppierung scheitere schon daran, dass dem Kl\u00e4ger die f\u00fcr die Eingruppierung erforderliche pers\u00f6nliche Qualifikation fehle, die nach \u00a7 22 Abs. 2 Satz 5 BAT unverzichtbar sei. Den erforderlichen Abschluss einer Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken habe der Kl\u00e4ger unstreitig nicht. Der Vortrag des Kl\u00e4gers hinsichtlich der zumindest gleichwertigen, wenn nicht sogar h\u00f6herwertigen Ausbildung gehe ins Leere, da die Tarifparteien ausdr\u00fccklich auf die Ausbildung als Diplombibliothekar abgestellt h\u00e4tten. Eine \u00d6ffnung der Verg\u00fctungsgruppe f\u00fcr Angestellte mit gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen werde in Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b &#8211; anders als beispielsweise in der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 &#8211; nicht erm\u00f6glicht. Eine ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftige Tarifl\u00fccke liege nicht vor. Sie komme nur dann in Betracht, wenn nach dem Inhalt des Tarifvertrages eine Eingruppierung \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich sei. Der Kl\u00e4ger sei aber zutreffend in Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT eingruppiert. Dies belege auch die von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Tarifgemeinschaft deutscher L\u00e4nder vom 05.07.2002, auf die Bezug genommen wird (Blatt 164, 165 GA).<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat durch ein am 14.11.2002 verk\u00fcndetes Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kl\u00e4ger auferlegt. Wegen der Begr\u00fcndung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das dem Kl\u00e4ger am 14.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger schriftlich beim Landesarbeitsgericht am 02.05.2003 Berufung eingelegt, die er innerhalb der bis zum 10.07.2003 verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist am 02.07.2003 schriftlich wie folgt begr\u00fcndet hat:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Eingruppierung des Kl\u00e4gers in Verg\u00fctungsgruppe V b nicht m\u00f6glich, der Kl\u00e4ger sei daher nicht ein &#8222;sonstiger Angestellter&#8220; im Sinne der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16. Die Tarifparteien h\u00e4tten diesen Fall nicht bewusst geregelt, es sei von einer unbewussten, ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftigen tariflichen Regelungsl\u00fccke auszugehen, die durch das Gericht im Wege erg\u00e4nzender Auslegung zu schlie\u00dfen sei. Insbesondere h\u00e4tten die Tarifparteien nicht den Spezialfall eines akademisch ausgebildeten Bibliothekars mit besonders schwierigem Verantwortungsbereich bedacht, der altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, einen praktischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Dar\u00fcber hinaus sei der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fachhochschulstudiengang bei \u00dcbersiedlung in die Bundesrepublik mit 38 Jahren auch schon zu alt gewesen.<\/p>\n<p>Die Eingruppierung des Kl\u00e4gers in Verg\u00fctungsgruppe IV b entspreche dem wahren Willen der Tarifparteien, es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifparteien demjenigen eine entsprechende Eingruppierung in Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT verwehren wollten, deren Ausbildung h\u00f6herwertig als die eines Diplombibliothekars sei und zudem das Fach Bibliothekswissenschaften abdecke.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger beantragt,<\/span><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> das Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln abzu\u00e4ndern und festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der kl\u00e4gerischen Partei Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT in der zur Zeit g\u00fcltigen Fassung zu zahlen;<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> die beklagte Partei zu verurteilen, an die kl\u00e4gerische Partei Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT abz\u00fcglich der bereits gezahlten Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V Fallgruppe 16 BAT f\u00fcr die Zeit ab dem 16.02.2000 bis zum Termin der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Das beklagte Land beantragt,<\/span><\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit der Berufungserwiderung verteidigt es die angefochtene Entscheidung und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gewechselten Schriftsatzvortrag sowie auf den sonstigen Akteninhalt erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Kl\u00e4gers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begr\u00fcndet worden, sie ist somit zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO zwar zul\u00e4ssig, er ist jedoch nicht begr\u00fcndet, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Voraussetzungen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger begehrte Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b sind nicht gegeben. Zwar m\u00f6gen, wor\u00fcber die Parteien nicht ernsthaft streiten, die in Buchstabe b) der Verg\u00fctungsgruppe 8 aufgestellten Voraussetzungen gegeben sein, wonach der Kl\u00e4ger in einer wissenschaftlichen Bibliothek mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben besch\u00e4ftigt wird. Es fehlt jedoch, wie die Parteien und auch das Arbeitsgericht nicht verkannt haben, an der weiteren Voraussetzung, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber eine &#8222;abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekar)&#8220; verf\u00fcgen muss. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 Satz 5 muss, wenn in einem T\u00e4tigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt ist, diese Anforderung erf\u00fcllt sein. Das Ausbildungserfordernis ist eine solche Anforderung, die eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt. Nach dem eindeutigen Willen der Tarifparteien kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kl\u00e4ger absolvierte andersartige Ausbildung als die Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ebenfalls dem aufgestellten Ausbildungserfordernis gen\u00fcgt. Daran \u00e4ndert auch nichts der Umstand, dass der Kl\u00e4ger im Arbeitsvertrag und im Vorlesungsverzeichnis der beklagten Universit\u00e4t als &#8222;Diplombibliothekar&#8220; bezeichnet wird, weil durch diese Bezeichnung ersichtlich nicht die absolvierte Ausbildung, sondern die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit charakterisiert werden soll.<\/p>\n<p>Anders als in der Verg\u00fctungsgruppe V b ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch nicht deswegen von dem in der begehrten Verg\u00fctungsgruppe aufgestellten Ausbildungserfordernis abzusehen, weil er als Angestellter anzusehen w\u00e4re, der &#8222;auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten&#8220; aus\u00fcbt. Wenn die Tarifparteien von bestimmten Ausbildungserfordernissen f\u00fcr &#8222;sonstige Angestellte&#8220; absehen wollen, so wird dies in aller Regel durch den Begriff der &#8222;sonstigen Angestellten&#8220;, wie etwa in der Verg\u00fctungsgruppe V b, Fallgruppe 16, 17, zum Ausdruck gebracht. In den ma\u00dfgeblichen Fallgruppen f\u00fcr Bibliotheksangestellte und -archivare der Verg\u00fctungsgruppe IV b, Fallgruppen 8, 9, 10, 11 fehlt indessen eine solche \u00d6ffnung f\u00fcr sonstige, nicht \u00fcber die erforderliche Fachausbildung Verf\u00fcgende. Angesichts der Systematik des Tarifvertrages, der in zahlreichen Fallgruppen selbst f\u00fcr Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (vgl. z. B. Verg\u00fctungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a, 1 b sowie Verg\u00fctungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a bis c) von dem Ausbildungserfordernis f\u00fcr &#8222;sonstige&#8220; Angestellte absieht, nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifparteien auf das Erfordernis der Fachausbildung f\u00fcr Diplombibliothekare zumindest in den genannten Fallgruppen der Verg\u00fctungsgruppe IV b nicht absehen wollten, dass es sich somit dabei um eine bewusste Regelung der Tarifparteien f\u00fcr diese F\u00e4lle handelt. Der Umstand, dass in der n\u00e4chst niedrigeren Verg\u00fctungsgruppe V b vom Ausbildungserfordernis f\u00fcr &#8222;sonstigen Angestellte &#8230;&#8220; zum Teil abgesehen wird, kann vern\u00fcnftigerweise nur damit erkl\u00e4rt werden, dass die Tarifparteien f\u00fcr die h\u00f6herwertige T\u00e4tigkeit zwingend auf die Absolvierung einer spezifischen Fachausbildung abstellen wollten. Darin mag &#8211; betrachtet man die abweichende Regelung f\u00fcr die noch h\u00f6herwertigen Ausbildungsg\u00e4nge an wissenschaftlichen Hochschulen, bei denen in aller Regel ein Absehen vom Ausbildungserfordernis m\u00f6glich ist &#8211; ein nicht ganz konsequentes und systematisches Regelungsverhalten der Tarifparteien gesehen werden Dies kann es jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die betreffende Regelung nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, er verf\u00fcge \u00fcber eine &#8222;h\u00f6herwertige&#8220; Ausbildung als die eines Diplombibliothekars, setzt er damit seine eigene Wertung anstelle der Wertung der Tarifparteien. Abgesehen davon erscheint es auch fraglich, ob eine Ausbildung, in der das Fach &#8222;Bibliothekswissenschaft&#8220; lediglich im Nebenfach studiert worden ist, der mehr praxisbezogenen Fachausbildung eines Diplombibliothekars in Bezug auf dessen spezifische Aufgabenstellung als gleichwertig oder sogar h\u00f6herwertig und \u00fcberlegen anzusehen ist. Die \u00fcbrigen vom Kl\u00e4ger absolvierten Studienabschl\u00fcsse im Bereich der Philologie sind ohnehin f\u00fcr eine besondere Qualifikation f\u00fcr Aufgaben eines Diplombibliothekars nicht aussagekr\u00e4ftig. Die bisherige T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Bibliothekar in anderen Bereichen rechtfertig angesichts des Tarifwortlauts ebenfalls keine Gleichstellung des Kl\u00e4gers mit solchen Angestellten, die \u00fcber das pers\u00f6nliche Erfordernis der Fachausbildung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die vom Arbeitsgericht angestellten \u00dcberlegungen, dass das gefundene Ergebnis den Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise in seiner Berufsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 12 GG \u00fcberm\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nkt, f\u00fchren ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt schon an einem ausreichenden rechtlichen Ansatzpunkt, aus welchem Grund der Beklagten die aus den pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nden des Kl\u00e4gers resultierenden Einschr\u00e4nkungen bei der Verfolgung von Zielen f\u00fcr seine Berufslaufbahn zuzurechnen sein sollten. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, ihm sei die Ausbildung f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst an Bibliotheken auf Grund seines Alters verschlossen gewesen, das ihm die Durchf\u00fchrung eines Referendariats nicht mehr erm\u00f6glicht habe, kann dies jedenfalls die von ihm begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese dem gehobenen und nicht dem h\u00f6heren Bibliotheksdienst zuzurechnen ist. Dass dem Kl\u00e4ger nach seiner \u00dcbersiedlung nach Deutschland nicht auch die M\u00f6glichkeit offengestanden h\u00e4tte, statt des Studiums der Bibliothekswissenschaften u. a. auch eine entsprechende Fachhochschulausbildung zu absolvieren, was ihm die nunmehr begehrte Eingruppierung erm\u00f6glicht h\u00e4tte, tr\u00e4gt er selbst nicht vor.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Ist hiernach von dem Vorliegen einer Tarifl\u00fccke angesichts der bewussten Regelung der Tarifparteien und dem Absehen von der Gleichstellung &#8222;sonstige Angestellte&#8220; in der Fallgruppe 8 b der Verg\u00fctungsgruppe IV nicht auszugehen, so kann entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch keine Ausf\u00fcllung der L\u00fccke durch das Gericht vorgenommen werden. Abgesehen davon w\u00e4re f\u00fcr eine dem Begehren des Kl\u00e4gers entsprechende L\u00fcckenausf\u00fcllung erforderlich, dass ein mutma\u00dflicher Wille der Tarifparteien festzustellen ist, der die entsprechende Ausf\u00fcllung der Tarifl\u00fccke durch die Gerichte erm\u00f6glicht (BAG AP Nr. 5 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT-O). Daf\u00fcr ist indessen weder etwas ersichtlich noch vom Kl\u00e4ger vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Nach alle dem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 ZPO zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die rechtlichen \u00dcberlegungen der Kammer zur Auslegung der ma\u00dfgeblichen Vorschriften des BAT hat die Berufungskammer die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln Entscheidungsatum: 14.08.2003 Aktenzeichen: 5 Sa 507\/03 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universit\u00e4t im Nebenfach studiert und die T\u00e4tigkeiten eines Diplombibliothekars ausge\u00fcbt, allerdings verf\u00fcgt er nicht \u00fcber eine f\u00fcr die h\u00f6here Einstufung erforderliche Ausbildung.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,315,309],"tags":[442,48,425],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1682"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1682"}],"version-history":[{"count":14,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1682\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4473,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1682\/revisions\/4473"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}