{"id":1684,"date":"1991-10-01T18:26:27","date_gmt":"1991-10-01T16:26:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1684"},"modified":"2010-05-18T18:27:50","modified_gmt":"2010-05-18T16:27:50","slug":"erstattungsanspruch-bei-pflichtablieferung-wertvoller-druckwerke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1684","title":{"rendered":"Erstattungsanspruch bei Pflichtablieferung wertvoller Druckwerke"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>01.10.1991<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 N 1621\/86<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in \u00a7 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Versto\u00df gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch f\u00fcr die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen m\u00f6chte, mit diesen keinen Rohgewinn  erzielen d\u00fcrfe, stelle eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe H\u00fcrde auf.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<br \/>\n<\/strong>Der Antragsteller ist Verleger und gibt in niedriger Auflage B\u00fccher von hohem Wert heraus, z. B. Anfang des Jahres 1985 den Band &#8222;H\u00f6lderlin, Hyperion&#8220; in einer Auflage von 99 Exemplaren; der Ladenpreis betr\u00e4gt 540,00 DM, wovon den Buchh\u00e4ndlern ein Rabatt von 25 % gew\u00e4hrt wird. Die Herstellungskosten pro Exemplar beliefen sich nach seinen Angaben auf 159,00 DM, die Gemeinkosten auf 64,00 DM pro Band. Druckkostenhilfe erhielt der Antragsteller nicht. Er gab ein Pflichtexemplar an die zust\u00e4ndige Hessische Landesbibliothek D ab und beantragte die Erstattung seiner Unkosten in H\u00f6he von 223,00 DM. Daraufhin wurde ihm von der Erwerbungsabteilung der Bibliothek mitgeteilt, da\u00df den Bibliotheken nach der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 kaum Spielraum f\u00fcr positive Entscheidungen bleibe. Der Antragsteller m\u00f6ge seine Antr\u00e4ge zur Entscheidung anmahnen, wenn nach Ablauf von 4 Jahren kein Rohgewinn erzielt worden sei.<\/p>\n<p>Am 18. Juni 1986 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, da\u00df die im Rubrum des Beschlusses genannten Regelungen in \u00a7 6 der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 10) mit der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 9 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse vom 20. November 1958 &#8211; Hessisches Pressegesetz &#8211; (GVBl. S. 183, berichtigt S. 189) in der Fassung des \u00c4nderungsgesetzes vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 138) unvereinbar seien und da\u00df er, der Antragsteller, dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 des Grundgesetzes -GG- verletzt werde. Die angegriffenen Regelungen haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n&#8222;(2) Der Verleger, der die Erstattung der Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks verlangt, hat der Bibliothek in seinem Antrag insbesondere anzugeben:<br \/>\n&#8230;<br \/>\n5. H\u00f6he des Teils der Verkaufsauflage, der die Herstellungskosten der Druckauflage nach Nr. 4 deckt (Deckungsauflage).<br \/>\nAu\u00dferdem hat der Verleger zu erkl\u00e4ren,<br \/>\n3. aus welchen Gr\u00fcnden ihn die Herstellungskosten nach Abs. 1 im Falle der unentgeltlichen Abgabe des Druckwerks wirtschaftlich unzumutbar hart belasten.<br \/>\n(3) Eine Erstattung der Herstellungskosten nach Abs. 1 kommt nur dann in Betracht, wenn der Verleger aus dem Verkauf des Druckwerks keinen Rohgewinn erzielt. \u00dcber die Erstattung wird in der Regel erst entschieden, nachdem der Verleger den Verkauf der Deckungsauflage angezeigt hat oder nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks.&#8220;<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt vor, \u00a7 6 Abs. 3 der Verordnung, wonach der Ersatz der Herstellungskosten nur dann in Betracht komme, wenn der Verleger aus dem Verkauf des Druckwerks keinen Rohgewinn erziele, widerspreche \u00a7 9 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz. Nach dieser Bestimmung h\u00e4nge die Erstattung von Herstellungskosten an den abgabepflichtigen Verleger nur davon ab, da\u00df ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwandes und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Die von ihm, dem Antragsteller, vertretene Auffassung werde auch durch den die Vorg\u00e4ngerfassung des \u00a7 9 Hessisches Pressegesetz betreffenden Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 &#8211; 1 BvL 24\/78 &#8211; gest\u00fctzt. Danach stelle \u00a7 9 Hessisches Pressegesetz a. F. insofern eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, als auch der Verleger aufwendig produzierter Werke, die nur in geringer Auflage erschienen, zur kostenlosen Abgabe eines Belegexemplars verpflichtet sei. Bei hohen Produktionskosten und gleichzeitig kleiner Auflage sei daher eine Erstattung zu gew\u00e4hren. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrfe die Aussicht auf einen etwa k\u00fcnftig zu erzielenden Gewinn gerade nicht in die Interessenabw\u00e4gung einbezogen werden. \u00a7 6 Abs. 3 der Verordnung \u00fcberschreite auch insoweit die Erm\u00e4chtigungsnorm, als er wesentlich Ungleiches in gleicher Weise behandele. \u00a7 9 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz n. F. unterscheide den Verlegerkreis nach der Auflagenst\u00e4rke sowie der H\u00f6he der Produktionskosten und kn\u00fcpfe an diese Differenzierung unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Erstattungsf\u00e4higkeit. \u00a7 6 Abs. 3 der Verordnung treffe keine derartige Unterscheidung, sondern binde den Kostenerstattungsanspruch eines jeden Verlegers allein an den fehlenden Rohgewinn.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung seien ung\u00fcltig. Da nach \u00a7 9 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz f\u00fcr die Zumutbarkeit der unentgeltlichen Abgabe lediglich der finanzielle Aufwand des Verlegers und der Umfang der Auflage ma\u00dfgebend seien, werde die Forderung von Angaben \u00fcber die Deckungsauflage sowie die Gr\u00fcnde der wirtschaftlich unzumutbar harten Belastung durch die Erm\u00e4chtigungsnorm nicht gedeckt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und \u00a7 6 Abs. 3 der Hessischen Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.<br \/>\nEr tr\u00e4gt vor, wegen des in Vorbereitung befindlichen Hessischen Pflichtexemplargesetzes sei eine Stellungnahme des f\u00fcr dieses Gesetzgebungsvorhaben federf\u00fchrenden Ressorts zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht sachdienlich.<br \/>\nDie Verwaltungsvorg\u00e4nge des Antragsgegners (10 Hefte) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDer Senat entscheidet durch Beschlu\u00df, weil er eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (\u00a7 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO).<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nEr ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 des Hessischen Ausf\u00fchrungsgesetzes zur VwGO.<br \/>\nDer Antragsteller ist antragsbefugt, denn er hat durch die Anwendung der Rechtsvorschrift einen Nachteil erlitten und weitere Nachteile in absehbarer Zeit zu erwarten (\u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In mehreren F\u00e4llen hatten Antr\u00e4ge des Antragstellers auf Erstattung der Kosten von Pflichtexemplaren keinen Erfolg. Es ist auch damit zu rechnen, da\u00df sich dies wiederholt.<br \/>\n\u00a7 47 Abs. 3 VwGO steht der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags nicht entgegen. Danach pr\u00fcft das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, da\u00df die Rechtsvorschrift ausschlie\u00dflich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachpr\u00fcfbar ist. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, da\u00df Verordnungen eines hessischen Ministeriums ausschlie\u00dflich durch das Verfassungsgericht nachpr\u00fcfbar sind. Nur die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit hessischer Gesetze und Rechtsverordnungen am Ma\u00dfstab der hessischen Verfassung ist durch Art. 132 Hessische Verfassung &#8211; HV &#8211; dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Da\u00df die nachteilig betroffenen Grundrechte des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 3 GG mit den Grundrechten aus Art. 1 und 45 HV inhaltlich \u00fcbereinstimmen, steht der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats sind in Normenkontrollverfahren im Sinne des \u00a7 47 VwGO die Grundrechte des Grundgesetzes immer als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab heranzuziehen (Hess. VGH, Beschlu\u00df vom 20. Juni 1988 &#8211; 6 N 1364\/88 &#8211; ESVGH 38, 273 = DVBl. 1988, 1128 = NVwZ 1988, 949; Beschlu\u00df vom 8. Dezember 1981 &#8211; 6 N 5\/79 -; so auch der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschlu\u00df vom 2. Oktober 1987 &#8211; 7 N 1273\/87 -, in DVBl. 1987, 1212 und NVwZ 1988, 642 Beschlu\u00dfbegr\u00fcndung insoweit nicht ver\u00f6ffentlicht, in ESVGH 38, 232 und NJW 1988, 2058 nur Leits\u00e4tze; a.A. der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. September 1980 &#8211; 1 N 4\/77 &#8211; ESVGH 31, 1).<\/p>\n<p>Der Antrag ist begr\u00fcndet.<br \/>\nZwar erm\u00e4chtigt \u00a7 9 Abs. 2 Hessisches Pressegesetz zum Erla\u00df einer Rechtsverordnung, in der Einzelheiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Pflichtexemplaren festgelegt werden. Die Rechtsverordnung mu\u00df sich aber im Rahmen der gesetzlichen Regelung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Hessisches Pressegesetz halten. Der Verordnungsgeber darf nicht zus\u00e4tzliche Schranken f\u00fcr eine Erstattungspflicht aufbauen, die \u00fcber die vom Gesetz selbst normierten Anspruchsvoraussetzungen hinausgehen. Hieran hat sich der Verordnungsgeber nicht gehalten.<br \/>\nDie vom Antragsteller angegriffenen Regelungen versto\u00dfen gegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Hessisches Pressegesetz.<br \/>\nNach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz erstattet die Bibliothek auf Verlangen dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, &#8222;wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann&#8220;. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist nach dem Wortlaut allein die durch gro\u00dfen finanziellen Aufwand und eine kleine Auflage begr\u00fcndete Unzumutbarkeit. Die Vorschrift l\u00e4\u00dft sich nicht dahin verstehen, da\u00df au\u00dfer diesen beiden Tatbestandsmerkmalen zus\u00e4tzlich gepr\u00fcft werden m\u00fc\u00dfte, ob die unentgeltliche Abgabe des Druckwerks aus sonstigen Gr\u00fcnden zumutbar ist oder nicht. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und der am Verfassungsrecht ausgerichteten Interpretation des \u00a7 9 Abs. 1 des Hessischen Pressegesetzes. Nach \u00a7 9 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) konnte der Minister f\u00fcr Kultus und Unterricht bestimmen, da\u00df von jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk ein Belegst\u00fcck kostenlos an die von ihm bestimmte zust\u00e4ndige Bibliothek abgeliefert wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlu\u00df vom 14. Juli 1981 &#8211; 1 BvL 24\/78 &#8211; BVerfGE 58, 137 ff., 144 ff., 147, entschieden, da\u00df diese Vorschrift insoweit nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehe, als der Kultusminister erm\u00e4chtigt sei, die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fccks ausnahmslos ohne Kostenerstattung anzuordnen. Eigentumsbindungen d\u00fcrften insbesondere nicht zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Belastung f\u00fchren und den Eigent\u00fcmer im verm\u00f6gensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (S. 148). Die unentgeltliche Ablieferung eines Belegst\u00fccks sei daher zul\u00e4ssig, soweit die daraus im Einzelfall resultierende Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht falle. Der Mangel der getroffenen Regelung liege darin, da\u00df die allgemeine Ablieferungspflicht bei unterschiedslosem Ausschlu\u00df einer Kostenerstattung auch diejenigen Druckwerke erfasse, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt w\u00fcrden (S. 149). Der Verleger gehe mit der Herstellung eines solchen Werkes im Vergleich zu den normalen verlegerischen Aktivit\u00e4ten ein wesentlich erh\u00f6htes wirtschaftliches Risiko ein. Ihm zus\u00e4tzlich noch die erheblich \u00fcberdurchschnittlichen Herstellungskosten f\u00fcr ein Pflichtexemplar aufzub\u00fcrden, widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belange des betroffenen Eigent\u00fcmers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden. Die Abw\u00e4gung zwischen der Intensit\u00e4t und dem Gewicht der zu ihrer Rechtfertigung anzuf\u00fchrenden Gr\u00fcnde ergebe daher, da\u00df bei wertvollen Druckwerken mit niedriger Auflage eine kostenlose Pflichtablieferung die Grenzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und noch zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Verlegereigentums \u00fcberschreite (S. 150). Dar\u00fcberhinaus widerspreche die Regelung dem im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz. Eine allgemeine Ablieferungspflicht mit generellem Verg\u00fctungsausschlu\u00df f\u00fchre in ihrer praktischen Auswirkung innerhalb des Kreises der Verleger zu Belastungen von erheblich unterschiedlicher Intensit\u00e4t. Der Gleichheitssatz gebiete in diesem Fall, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung so zu ordnen, da\u00df einer unterschiedlichen Inanspruchnahme der Eigent\u00fcmer und damit dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegen\u00fcber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenziert Rechnung getragen werde und einseitige Belastungen vermieden w\u00fcrden (Seite 150\/151).<br \/>\nDa die Neufassung des \u00a7 9 Hessisches Pressegesetz die Reaktion des Hessischen Landesgesetzgebers auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, da\u00df der hessische Landesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme von der kostenlosen Pflichtablieferung in die Gesetzesfassung einbringen wollte, um zu vermeiden, da\u00df bei wertvollen Druckwerken mit niedriger Auflage eine kostenlose Pflichtablieferung die Grenzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und noch zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Verlegereigentums \u00fcberschreitet (BVerfG, a.a.O., S. 150). Dar\u00fcber hinaus sollten im Rahmen der Zumutbarkeit keine weiteren Kriterien entscheidungserheblich sein.<br \/>\nDies folgt auch mit hinreichender Klarheit aus der Begr\u00fcndung der hessischen Landesregierung vom 8. April 1982 zum Entwurf des \u00c4nderungsgesetzes (Drs. 9\/6334), der hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenerstattung unver\u00e4ndert Gesetz geworden ist. Die Landesregierung schl\u00e4gt ausdr\u00fccklich als L\u00f6sung vor, dem Verleger auf Antrag die Herstellungskosten f\u00fcr den Fall zu erstatten, da\u00df die unentgeltliche Abgabe des Druckwerks ihm wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Gegen die Annahme, im Rahmen der Zumutbarkeit seien weitere Kriterien entscheidungserheblich, spricht auch, da\u00df Vorbilder f\u00fcr die Formulierung nach der Begr\u00fcndung der Landesregierung die \u00a7\u00a7 12 Abs. 3 des Pressegesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GV NW S. 340) und 1 Abs. 5 des Gesetzes \u00fcber die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in und die W\u00fcrttembergische Landesbibliothek in S vom 3. M\u00e4rz 1976 (GBl. S. 216, ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 30. Mai 1978, GBl. S. 286) waren. Beide Vorschriften stellen darauf ab, da\u00df die unentgeltliche Ablieferung dem Verleger &#8222;insbesondere&#8220; wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks (Baden-W\u00fcrttemberg) bzw. wegen der Auflage oder des Wertes des Druckwerks (Nordrhein-Westfalen) nicht zugemutet werden kann. Diese Regelungen erm\u00f6glichen einen Erstattungsanspruch nicht nur bei hohen Herstellungskosten oder niedriger Auflage, sondern auch in sonstigen, nicht n\u00e4her beschriebenen F\u00e4llen der Unzumutbarkeit. Das Wort &#8222;insbesondere&#8220; findet sich in der hessischen Regelung nicht. Daraus ist zu schlie\u00dfen, da\u00df die Erstattungspflicht in Hessen auf den Fall der hohen Herstellungskosten bei niedriger Auflage beschr\u00e4nkt bleiben sollte. Da\u00df aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Anspruch aus sonstigen Gr\u00fcnden ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich daraus nicht. Sonst w\u00e4re der Hinweis auf die umfassenderen Anspruchsregelungen von Baden- W\u00fcrttemberg und Nordrhein-Westfalen unverst\u00e4ndlich.<br \/>\nNach allem verst\u00f6\u00dft es gegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz, wenn in \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung die Erstattung davon abh\u00e4ngig gemacht wird, da\u00df der Verleger aus dem Verkauf des Druckwerks keinen Rohgewinn erzielt. Da \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz allein darauf abstellt, ob die unentgeltliche Abgabe des Druckwerks dem Verleger wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann, kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Rohgewinn erzielt wird. Dieses in die Verordnung aufgenommene zus\u00e4tzliche Erfordernis geht wesentlich \u00fcber die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen hinaus und macht die Verordnung insoweit rechtswidrig.<br \/>\nAus dem Gesagten folgt auch, da\u00df \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1984 gegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz versto\u00dfen. Zwar darf die Verordnung vorsehen, da\u00df der Erstattungsantrag begr\u00fcndet wird (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Pressegesetz). Da es aber allein insoweit rechtswidrig. gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage unzumutbar ist, enth\u00e4lt das Gesetz f\u00fcr die Frage nach der H\u00f6he des Teils der Verkehrsauflage, der die Herstellungskosten der Druckauflage deckt (Deckungsauflage), keine sachliche Grundlage. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, aus welchen Gr\u00fcnden die Herstellungskosten im Falle der unentgeltlichen Abgabe des Druckwerks den Verleger wirtschaftlich unzumutbar hart belasten. Diese Fragen zielen auf die Ermittlung von Tatsachen, die nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz nicht Voraussetzung f\u00fcr die Entstehung des Erstattungsanspruchs sind.<br \/>\nDie Unvereinbarkeit der umstrittenen Vorschriften mit \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Pressegesetz ergibt sich auch daraus, da\u00df das Pressegesetz verfassungskonform unter Ber\u00fccksichtigung des Art. 14 GG auszulegen ist, die von dem Antragsteller angegriffenen Verordnungsregelungen aber im Widerspruch zu dem durch Art. 14 GG gew\u00e4hrleisteten Eigentumsrecht stehen. Durch den Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 ist gekl\u00e4rt, da\u00df die Ablieferungspflicht verfassungsrechtlich nicht grunds\u00e4tzlich zu beanstanden ist, sondern dann eine zul\u00e4ssige Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, wenn die daraus im Einzelfall resultierende Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht f\u00e4llt (BVerfG, a.a.O., S. 148; vgl. auch L\u00f6ffler, Presserecht, Komm., 3. Aufl., 1983, Bd. I, Landespressegesetze, Rdnrn. 19 ff. zu \u00a7 12 LPG; L\u00f6ffler\/ Ricker, Handbuch des Presserechts, 1978, S. 83 ff.; Gro\u00df, Presserecht, 1982, S. 139 f.; Haas-Traeger, D\u00f6V 1980, 16 ff., 19 ff.; Pohley, BayVBl. 1987, 453 ff., 455, jeweils mit weiteren Nachweisen). Von der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird es jedoch nicht mehr erfa\u00dft, wenn Pflichtst\u00fccke auch solcher Druckwerke unentgeltlich abgegeben werden sollen, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden, so da\u00df der Eigentumsentzug an dem Pflichtexemplar erheblich ins Gewicht f\u00e4llt. Auch Art. 14 Abs. 2 GG, wonach das Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, vermag nicht zu rechtfertigen, da\u00df der Verleger eine solche Belastung im Interesse der Allgemeinheit tragen mu\u00df (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 149) und eine Herstellungskostenerstattung f\u00fcr das abzugebende Exemplar allenfalls bei Verlustgesch\u00e4ften verlangen kann.<br \/>\nDadurch, da\u00df der Verordnungsgeber in \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung entscheidend darauf abstellt, da\u00df kein Rohgewinn erzielt wird, stellt er eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe H\u00fcrde f\u00fcr den Erstattungsanspruch auf, die diesen in der Regel ausschlie\u00dft. Dies wird den Anforderungen an einen gerechten Ausgleich f\u00fcr die besonderen Aufwendungen des Verlegers im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht.<br \/>\nDasselbe gilt auch f\u00fcr die in \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung getroffene Regelung, wonach \u00fcber die Erstattung in der Regel erst entschieden wird, nachdem der Verleger den Verkauf der Deckungsauflage angezeigt hat oder nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks. Die Vorschrift f\u00fchrt dazu, da\u00df der Verleger eines besonders kostenaufwendigen Werkes f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit hinsichtlich der von ihm f\u00fcr das Pflichtexemplar gemachten Aufwendungen in Vorlage treten mu\u00df. Dies ist von Art. 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG nicht gedeckt.<br \/>\nNach allem ist dem Normenkontrollantrag in vollem Umfang stattzugeben; die genannten Vorschriften sind f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 01.10.1991 Aktenzeichen: 6 N 1621\/86 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken von 1984. 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