{"id":17,"date":"2004-10-27T01:36:30","date_gmt":"2004-10-26T23:36:30","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=39"},"modified":"2020-03-29T16:49:13","modified_gmt":"2020-03-29T15:49:13","slug":"bayerisches-oberstes-landesgericht-fideikommisssenat-vom-27102004-az-fkbr-00103-fkbr-103","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=17","title":{"rendered":"Aufhebung der fideikommissrechtlichen Bindung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 27.10.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">FkBR 001\/03<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong> Die Beteiligten streiten \u00fcber die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen, die das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse bez\u00fcglich der F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Hofbibliothek und des F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht \u00fcber Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat \u00fcbertragen. Der jetzige Eigent\u00fcmer m\u00f6chte zur Kostensenkung der Universit\u00e4t Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, die Regelung sei verfassungsgem\u00e4\u00df. Die sofortige Beschwerde des Eigent\u00fcmers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; OLG N\u00fcrnberg vom 08.12.2003, Az. FS I 27<br \/>\n&#8211; BayObLG vom 27.10.2004, Az. FkBR 001\/03<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">EGMR, 14.05.2013 &#8211; 26367\/10<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\nI. <\/strong>Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 8. Dezember 2003 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Der Beteiligte zu 1 tr\u00e4gt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; au\u00dfergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.<br \/>\n<strong>III. <\/strong>Der Gesch\u00e4ftswert wird auf 10.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen, die das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg im Jahr 1943 aufgrund von \u00a7 6 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Verm\u00f6gen vom 6.7.1938 (RGBl. I S. 825\/BGBl. III 7811-2) &#8211; FidErlG &#8211; bez\u00fcglich der F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Hofbibliothek und des F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Zentralarchivs erlassen hat.<br \/>\nDie Hofbibliothek umfasst heute einen Bestand von etwa 200.000 bibliographischen Einheiten. Es handelt sich dabei in erster Linie um Handschriften, Inkunabeln und gedruckte B\u00fccher aus dem 18. und 19. Jahrhundert. Hinzu kommt eine Musikalienabteilung. Nach Auffassung der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein \u201eeinzigartiges Ensemble\u201c.<br \/>\nDas Zentralarchiv umfasst u.a. das Reichspostarchiv f\u00fcr die Zeit seit dem Ende des 15. Jahrhunderts und das Archiv der Thurn und Taxis\u2019schen Lehensposten des 19. Jahrhunderts. Es enth\u00e4lt wesentliche Quellen f\u00fcr die deutsche Wirtschafts- und Politikgeschichte. Daneben tr\u00e4gt es den Charakter eines Familien- und Herrschaftsarchivs. Der Umfang des Zentralarchivs betr\u00e4gt rund 4.200 lfd. Meter. Teile des Archivs sind in das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen (KultSchG i.d.F. vom 8.7.1999, BGBl. I S. 1754).<br \/>\nDer Beteiligte zu 1 tr\u00e4gt vor, dass f\u00fcr das Jahr 2004 zur Deckung der Kosten f\u00fcr die Hofbibliothek und das Zentralarchiv ein Betrag von insgesamt 330.000 EUR veranschlagt worden sei. Um die Kosten zu senken, sei allerdings die Betreuung der Hofbibliothek und des Zentralarchivs der Universit\u00e4t Regensburg ab 1.2.2004 \u00fcbertragen worden. Nach dem Vertrag habe die Universit\u00e4t das erforderliche Personal zu stellen; als Gegenleistung f\u00fcr die Betreuung erhalte die Universit\u00e4t vom Beteiligten zu 1 einen Betrag von 1.000 EUR monatlich.<br \/>\nHofbibliothek und Zentralarchiv geh\u00f6ren zum ehemaligen Thurn und Taxis\u2019schen Fideikommissverm\u00f6gen. Jetziger Eigent\u00fcmer ist der Beteiligte zu 1.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Der Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg r\u00e4umte mit Beschluss vom 22.10.1943 der Bayerischen Staatsbibliothek in M\u00fcnchen die Aufsicht \u00fcber die in Regensburg gelegene Hofbibliothek und mit Beschluss vom 30.10.1943 der W\u00fcrttembergischen Archivdirektion in Stuttgart die Aufsicht u.a. \u00fcber die im Kloster Neresheim verwahrte Hofbibliothek ein. Es wurde u.a. bestimmt, dass der Eigent\u00fcmer vor Vornahme einer Ver\u00e4nderung an den genannten Gegenst\u00e4nden, vor Vornahme eines Wechsels des Verwahrungsortes und vor rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Hofbibliothek oder Teilen derselben das Gutachten und die Genehmigung des Generaldirektors der Bayerischen Staatsbibliothek bzw. der W\u00fcrttembergischen Archivdirektion einzuholen hat.<br \/>\nDer Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg r\u00e4umte ferner mit Beschluss vom 12.7.1943 die Aufsicht \u00fcber das in Regensburg und in der Oberpfalz belegene Archivgut dem Staatsarchiv in Amberg ein und mit Beschluss vom 30.10.1943 der W\u00fcrttembergischen Archivdirektion die Aufsicht u.a. \u00fcber das in Schloss Obermarchtal verwahrte Archivgut. Au\u00dferdem wurden die gleichen Bestimmungen getroffen wie in den Beschl\u00fcssen vom 22.10. und 30.10.1943 betreffend die Hofbibliothek.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Der Beteiligte zu 1 hat bei dem Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg beantragt, die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 12.7.1943, 22.10. und 30.10.1943 aufzuheben, soweit sie die Hofbibliothek und das Zentralarchiv betreffen.<br \/>\nDer Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, \u00a7 6 FidErlG sei verfassungsgem\u00e4\u00df. Eine tats\u00e4chliche oder rechtliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse, die nach \u00a7 6 Abs. 8 FidErlG eine Aufhebung der Beschl\u00fcsse gebieten w\u00fcrden, liege nicht vor. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Zur Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht als oberstes Fideikommissgericht zust\u00e4ndig; das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig (vgl. BayObLGZ 1989, 22\/24).<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Die sofortige Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2, \u00a7 17 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissaufl\u00f6sung vom 24.8.1935 (RGBl. I S. 1103\/BGBl. III 7811-1-1) &#8211; DVFG &#8211; ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen. Der Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg hat zu Recht den Antrag auf Aufhebung der Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen abgewiesen.<br \/>\n<strong>2.1 <\/strong>Die durch die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 12.7., 22.10. und 30.10.1943 angeordneten Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Hofbibliothek und des Zentralarchivs haben ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 6 Abs. 2 FidErlG. Der Beteiligte zu 1 wendet zu Unrecht ein, die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts m\u00fcssten schon deshalb aufgehoben werden, weil \u00a7 6 Abs. 2 FidErlG nichtig sei.<br \/>\n<strong>2.1.1 <\/strong>Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1943 sind, da sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2, 9 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissaufl\u00f6sung vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 785\/BGBl. III 7811-1) zum obersten Fideikommissgericht nicht eingelegt worden ist, formell rechtskr\u00e4ftig geworden.<br \/>\nDen Entscheidungen ist auch materielle Rechtskraft beizumessen. Ob Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechtskraft f\u00e4hig sind, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (Keidel\/Zimmermann FGG 15. Aufl. \u00a7 31 Rn. 18). In F\u00e4llen der vorliegenden Art handelt es sich nicht um Verfahren der rein vorsorgenden Gerichtsbarkeit; die zu treffenden Entscheidungen haben vielmehr zum Gegenstand, welchen Einschr\u00e4nkungen das Verf\u00fcgungsrecht des Eigent\u00fcmers von vormaligem Fideikommissgut unterliegt. Der Eintritt von materieller Rechtskraft ist bei Entscheidungen hier\u00fcber zu bejahen (Oberstes Fideikommissgericht, Deutsche Justiz 1937, 1395 ff.; OLG Zweibr\u00fccken OLGZ 1981, 139\/141 f.; Koehler-Heinemann, Das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse, \u00a7 28 DVFVG Anm. 7; Keidel\/Zimmermann \u00a7 31 Rn. 20).<br \/>\nDie sich aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung der Beschl\u00fcsse aus dem Jahr 1943 hindert den Richter im vorliegenden Verfahren, die Tat- und Rechtsfragen, die Grundlage der Entscheidungen aus dem Jahr 1943 waren, erneut zu pr\u00fcfen. Den Umfang der rechtlichen Bindung kann nicht beeinflussen, auch nicht aus Gr\u00fcnden der Billigkeit, dass diese Fragen in den genannten Beschl\u00fcssen m\u00f6glicherweise unrichtig beurteilt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2001, 937 f.). Ebenso wenig ist es m\u00f6glich, die G\u00fcltigkeit der Beschl\u00fcsse aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Ver\u00e4nderungen in den Rechtsnormen oder in den Rechtsauffassungen in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 1983, 1118 f.).<br \/>\n<strong>2.1.2 <\/strong>Keine materielle Rechtskraft kommt zwar nichtigen Urteilen oder Beschl\u00fcssen zu. Nichtigkeit wird u.a. dann bejaht, wenn die Gerichtsbarkeit dem entscheidenden Gericht gefehlt hat, wenn die ausgesprochene Rechtsfolge dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unbekannt war oder wenn die Entscheidung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden keine Wirkung haben kann (vgl. Reichold in Thomas\/Putzo ZPO 26. Aufl. Rn. 15 ff. vor \u00a7 300). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.<br \/>\n<strong>2.1.3 <\/strong>Der Beteiligte zu 1 vertritt die Rechtsauffassung, die Bestimmungen des FidErlG seien nichtig, weil sie Art. 155 der Weimarer Reichsverfassung, der die vollst\u00e4ndige Aufl\u00f6sung der Fideikommisse angeordnet habe, widerspr\u00e4chen. Au\u00dferdem sei der Reichsgesetzgeber zum Erlass des FidErlG \u00fcberhaupt nicht zust\u00e4ndig gewesen. Jedenfalls finde das FidErlG auf die hier in Betracht kommenden Kulturg\u00fcter keine Anwendung, weil ihre fideikommissrechtliche Bindung schon aufgrund des Bayerischen Gesetzes \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Familienfideikommisse vom 28.3.1919 vor dem 1.1.1939 (vgl. \u00a7 1 FidErlG) weggefallen sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die aufgrund des FidErlG getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen gegen Art. 3, 14 und 20 GG versto\u00dfen.<br \/>\nDiese Fragen sind, was die G\u00fcltigkeit der Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg aus dem Jahr 1943 anbetrifft, im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Beschl\u00fcsse nicht entscheidungserheblich und k\u00f6nnen deshalb offen bleiben.<br \/>\n<strong>2.2 <\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 8 FidErlG kann das Fideikommissgericht auf Antrag eines Beteiligten bei \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse die aufgrund des \u00a7 6 Abs. 1 bis 6 FidErlG getroffenen Ma\u00dfnahmen \u00e4ndern oder aufheben. Die Ver\u00e4nderung kann sowohl tats\u00e4chlicher als auch rechtlicher Natur sein (BayObLGZ 1989, 22\/25).<br \/>\n<strong>2.2.1 <\/strong>Auch hier kann offen bleiben, ob die Einwendungen des Beteiligten zu 1 gegen die G\u00fcltigkeit des FidErlG durchgreifen. Ist das Gesetz wirksam, kommt \u00a7 6 Abs. 8 FidErlG zur Anwendung. Fehlt ein g\u00fcltiges Gesetz, das die Ab\u00e4nderbarkeit einer formell und materiell rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung anordnet, dann kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine bereits entschiedene Sache jedenfalls dann abermals zur richterlichen Entscheidung gebracht werden kann, wenn sich die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben (BayObLGZ 17, 22; Keidel\/Zimmermann \u00a7 31 Rn. 23).<br \/>\nDer Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse nicht vorliege.<br \/>\n<strong>2.2.2 <\/strong>Die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse haben sich gegen\u00fcber dem Jahr 1943, soweit es f\u00fcr den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, nicht in einer Weise ge\u00e4ndert, dass eine Aufhebung der getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen veranlasst w\u00e4re.<br \/>\nIm Hinblick auf die Interessen, die von den Beteiligten zu 2 und 3 wahrgenommen werden, liegt eine \u00c4nderung ma\u00dfgeblicher Umst\u00e4nde nicht vor. Das betroffene Kulturgut ist in gleicher Weise wie im Jahr 1943 sch\u00fctzenswert und schutzbed\u00fcrftig. Es handelt sich um Sachgesamtheiten und einzigartige Ensembles von herausragendem kulturellem Wert; durch eine Zersplitterung tr\u00e4te ein unwiederbringlicher Kulturgutverlust ein.<br \/>\nUnbestreitbar haben sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse seit 1943 ge\u00e4ndert. Auch eine \u00c4nderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen speziell bei dem Beteiligten zu 1 mag eingetreten sein. Ma\u00dfgeblich ist aber darauf abzustellen, dass bei den Entscheidungen im Jahr 1943 wirtschaftliche Fragen, wenn \u00fcberhaupt, jedenfalls nur eine untergeordnete Rolle spielten. Dies wirkt sich folglich auch bei der Frage aus, ob sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse in wesentlichem Umfang ge\u00e4ndert haben.<br \/>\n<strong>2.2.3 <\/strong>Die Verh\u00e4ltnisse haben sich auch in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich ver\u00e4ndert.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 25.6.1973 (BayRS 2242-1-k) hat keine Ver\u00e4nderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschl\u00fcsse rechtfertigen k\u00f6nnte (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.6.1982 &#8211; FS 66 &#8211; f\u00fcr das Hessische Denkmalschutzgesetz, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985 Heft 5 S. 28 ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschluss vom 15.5.1985 &#8211; 1 BvR 942\/82). Bei der Normierung des Bayer. DSchG wurde das FidErlG nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 Bayer. DSchG. Die in den Sicherungsbeschl\u00fcssen vorgesehenen Ma\u00dfnahmen werden durch das Bayer. DSchG auch nicht \u00fcberholt (Eberl\/Martin-Petzet Bayerisches Denkmalschutzgesetz 5. Aufl. Art. 4 Rn. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkm\u00e4ler, zu denen die Bibliotheken und Archive geh\u00f6ren (Eberl\/Martin-Petzet Art. 1 Rn. 68), n\u00e4mlich nur, wenn sie &#8211; was hier nicht der Fall ist &#8211; in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 Bayer. DSchG). Anders als nach Art. 10 Abs. 2 Bayer. DSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschl\u00fcsse die Ver\u00e4u\u00dferung der gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde der Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde. Au\u00dferdem er\u00f6ffnen die Sicherungsbeschl\u00fcsse auch die M\u00f6glichkeit, Bestimmungen \u00fcber die Benutzungsm\u00f6glichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayer. DSchG enth\u00e4lt demgegen\u00fcber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und FidErlG stehen somit nebeneinander (so Kleeberg\/Eberl Kulturg\u00fcter im Privatbesitz Rn. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8.2.1989 (BayObLGZ 1989, 22\/25). Der Senat hat dort ausgef\u00fchrt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erl\u00f6schen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zugunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzanspr\u00fcche im Hinblick auf Art. 4 Bayer. DSchG nicht mehr n\u00f6tig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Eine \u00c4nderung der rechtlichen Verh\u00e4ltnisse k\u00f6nnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>Ein Versto\u00df gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.<br \/>\n<strong>(1) <\/strong>Die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erf\u00fcllung bestimmter \u00f6ffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsm\u00f6glichkeiten nur generell und abstrakt beschr\u00e4nken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung der Beschr\u00e4nkungen ist von der Intensit\u00e4t der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabh\u00e4ngig. Sie behalten ihre G\u00fcltigkeit selbst in den F\u00e4llen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen f\u00fcr den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226\/240).<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Eigent\u00fcmers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu bringen. Einschr\u00e4nkungen der Eigent\u00fcmerbefugnisse d\u00fcrfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigent\u00fcmerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grunds\u00e4tzlich entsch\u00e4digungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226\/241).<br \/>\n<strong>(3) <\/strong>Der Schutz von Kulturg\u00fctern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschr\u00e4nkende Regelungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschl\u00fcssen des Oberlandesgerichts angeordneten Ma\u00dfnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturg\u00fcterschutzes zu erf\u00fcllen. Ein anderes gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeintr\u00e4chtigendes Mittel ist nicht erkennbar.<br \/>\n<strong>(4) <\/strong>Eigent\u00fcmern d\u00fcrfen keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit h\u00e4ngt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsm\u00f6glichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdr\u00e4ngen (Sprecher, Beschr\u00e4nkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie S. 44 m.w.N.). Die vom Oberlandesgericht getroffenen Ma\u00dfnahmen f\u00fchren nicht zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung des Eigent\u00fcmers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturg\u00fcterschutzes muss es der Beteiligte zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226\/242). Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts nicht ausschlie\u00dfen, mit Genehmigung der nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbeh\u00f6rde die fraglichen Kulturg\u00fcter an einen Tr\u00e4ger zu ver\u00e4u\u00dfern, der das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturg\u00fcter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als b\u00fcrgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den \u201eBetreuungsvertrag\u201c mit der Universit\u00e4t Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.<br \/>\n<strong>(5) <\/strong>Erg\u00e4nzend ist zu bemerken, dass die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts keine Beschr\u00e4nkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschr\u00e4nkungen nunmehr im \u00f6ffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibr\u00fccken OLGZ 1981, 139\/143; BayObLGZ 1986, 382\/387).<br \/>\n<strong>(6) <\/strong>Dem Einwand des Beteiligten zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnten nicht \u201eewig\u201c bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen entsprochen werden.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigent\u00fcmer von Kulturg\u00fctern aus aufgel\u00f6sten Fideikommissen und von Kulturguteigent\u00fcmern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.<br \/>\nEin Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgesch\u00e4ft gebundenes Sonderverm\u00f6gen, das grunds\u00e4tzlich unver\u00e4u\u00dferlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler\/Heinemann Das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse S. 67). Fideikommissverm\u00f6gen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Beteiligte zu 1 tr\u00e4gt vor, das Verm\u00f6gen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische T\u00e4tigkeit, durch die Thurn und Taxis\u2019sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklop\u00e4disches Lexikon Bd. 19 S. 167).<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Rechtsstaatsgrunds\u00e4tze (Art. 20 GG) werden nicht verletzt. Nach den Beschl\u00fcssen des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg hat der Beteiligte zu 1 vor bestimmten Ma\u00dfnahmen, insbesondere rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgungen, die Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde einzuholen. Diese hat mangels n\u00e4herer Angaben in den Beschl\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden; gegebenenfalls besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (BayObLGZ 1986, 382\/388). Ins Einzelne gehende Regelungen dar\u00fcber, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern ist, waren nicht erforderlich.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 16 Abs. 1 DVFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beschwerdef\u00fchrer die Gerichtskosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen und von der Anordnung der Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten abzusehen.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \u00a7 46 Abs. 5 DV FidErlG, \u00a7 30 Abs. 2 KostO auf 10.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG) Entscheidungsdatum: 27.10.2004 Aktenzeichen: FkBR 001\/03 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten \u00fcber die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen, die das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse bez\u00fcglich der F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Hofbibliothek und des F\u00fcrstlich Thurn und Taxis\u2019schen Zentralarchivs [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[315,307,316,313],"tags":[513,106],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=17"}],"version-history":[{"count":14,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4682,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17\/revisions\/4682"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=17"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=17"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=17"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}