{"id":1720,"date":"2003-04-16T13:32:05","date_gmt":"2003-04-16T11:32:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1720"},"modified":"2015-09-09T00:24:23","modified_gmt":"2015-09-08T22:24:23","slug":"gebuhrenbefreiung-fur-deutsche-bibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1720","title":{"rendered":"Geb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr Deutsche Bibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Leipzig<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 16.04.2003<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 K 1818\/02<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> F\u00fcr die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspr\u00e4sidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek\u00a0 DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Geb\u00fchrenbefreiung wurde vom Regierungspr\u00e4sidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Kl\u00e4gerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattf\u00e4nde.<br \/>\nAls Gegenargumente wurde aufgef\u00fchrt, dass die Bibliothek eine bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts sei und zu 100% aus Bundesmitteln finanziert w\u00fcrde. Das Gericht sieht erkennt die Kl\u00e4gerin als geb\u00fchrenbefreit an, gestattet der Beklagten allerdings ihre Auslagen (DM 11,00) einzufordern. Somit wird der Geb\u00fchrenbescheid aufgehoben, die Klage jedoch abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDer Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 (Kassenzeichen &#8230;) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspr\u00e4sidiums Leipzig vom 24.10.2002 werden aufgehoben soweit hierin Kosten \u00fcber DM 11,00 hinaus festgesetzt wurden. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten. Am 5.10.2001 stellte die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes in Leipzig, &#8230; Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 11.10.2001 die begehrte Baugenehmigung. Mit Kostenbescheid vom 11.10.2001 setzte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von DM 1.116,00 fest. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 6.11.2001 Widerspruch ein, den sie damit begr\u00fcndete, nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG geb\u00fchrenbefreit zu sein.<br \/>\nDas Regierungspr\u00e4sidium Leipzig wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG sei nur geb\u00fchrenbefreit, wer als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts nach den Haushaltspl\u00e4nen des Bundes f\u00fcr deren Rechnung verwaltet w\u00fcrde. F\u00fchre die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einen eigenen Haushalt trete die Befreiung nicht ein. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse nach \u00a7 13 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die &#8230; einen eigenen Haushaltsplan vor Beginn eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres aufstellen und f\u00fchre daher einen eigenen Haushalt. Eine Verwaltung durch die Bundesrepublik Deutschland finde nicht statt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat am 14.11.2002 Klage erhoben.<br \/>\nSie tr\u00e4gt vor, sie sei nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG von Geb\u00fchren befreit. Sie sei eine bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts und erhalte ihre gesamten Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. In diesem sei sie unter Titelgruppe 0405 des Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien erfasst. Unter Titel 685 41-162 hei\u00dfe es: \u201eDer Finanzierungsanteil des Bundes zum Betriebshaushalt der rechtsf\u00e4higen bundesunmittelbaren Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts \u201e&#8230;\u201c betr\u00e4gt 100 v.H.\u201c Richtig sei, dass die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 13 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die &#8230; vor Beginn eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres einen Haushaltsplan aufstellen m\u00fcsse. Dies erfolge aber nur zu dem Zweck, dem Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und Medien eine verl\u00e4ssliche Planungsvorgabe zu \u00fcberreichen, die Grundlage f\u00fcr die Planzahlen des Bundeshaushaltes w\u00fcrden. Des Weiteren diene er der Umverteilung der Bundesmittel auf die drei Standorte der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Geb\u00fchrenbefreiung folge dem Zweck, dass sich Beh\u00f6rden nicht gegenseitig f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln Verwaltungsgeb\u00fchren zahlen sollen. Hierunter sei auch die Kl\u00e4gerin zu fassen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die vollst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung durch den Bundeshaushalt erfolge, so sei dies ausgeschlossen. Nach der Bundeshaushaltsordnung d\u00fcrften Verpflichtungserm\u00e4chtigungen und Ausgaben f\u00fcr eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts erst dann im Bundeshaushalt veranschlagt werden, wenn dem zust\u00e4ndigen Bundesminister der Entwurf des Haushaltsplans und der Stellenplan vorliege. Bereits aus den Regelungen des Haushaltsrecht ergebe sich die zwingende Verpflichtung der bundesunmittelbaren Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, einen eigenen Haushalt aufzustellen. Die Abwicklung des Haushalts erfolge auch bei der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts; aufgrund des genehmigten Haushaltsplans sei der Rahmen hierf\u00fcr durch den Bundeshaushalt vorgegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 (Kassenzeichen: &#8230;) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspr\u00e4sidiums Leipzig vom 24.10.2002 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie macht geltend, eine Geb\u00fchrenbefreiung stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu. Soweit diese im Bundeshaushalt benannt sei, ergebe sich hieraus aber nur die Mittelzuweisung des Bundes an die Kl\u00e4gerin zur Selbstbewirtschaftung. Eine vollst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin durch den Bundeshaushalt erfolge aber gerade nicht. Diese umfasse sicher nicht die gesamte Verwaltung der Kl\u00e4gerin, aber doch die Verwaltung der finanziellen Mittel in groben Z\u00fcgen. Hierf\u00fcr reiche eine 100 %ige Mittelzuweisung aber nicht aus.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, da der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 rechtswidrig ist und die Kl\u00e4gerin in eigenen Rechten verletzt soweit hierin Verwaltungsgeb\u00fchren festgesetzt wurden (vgl. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -). Hinsichtlich der Festsetzung von Auslagen ist der Bescheid hingegen rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in eigenen Rechten. F\u00fcr die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes in Leipzig, &#8230; &#8230; h\u00e4tte die Beklagte keine Verwaltungsgeb\u00fchren von der Kl\u00e4gerin fordern d\u00fcrfen. Zwar handelt es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung um eine Amtshandlung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 S\u00e4chsisches Verwaltungskostengesetz &#8211; S\u00e4chsVwKG -, jedoch ist die Kl\u00e4gerin von der Zahlung von Verwaltungsgeb\u00fchren befreit. Nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG genie\u00dfen Geb\u00fchrenfreiheit die nach den Haushaltspl\u00e4nen der in Nummern 1 bis 3 &#8211; hierunter Nummer 1: die Bundesrepublik Deutschland &#8211; des \u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4chsVwKG genannten \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften f\u00fcr deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Unstreitig ist die Kl\u00e4gerin als bundesunmittelbare Anstalt eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Sie wird auch unstreitig im Haushaltsplan des Bundes unter der Titelgruppe 04 des Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und Medien gef\u00fchrt. Hierbei wird die Kl\u00e4gerin zu 100 % aus Bundesmitteln finanziert, die sie jedoch zur Selbstverwaltung zugewiesen erh\u00e4lt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin nur dann die Geb\u00fchrenfreiheit genie\u00dfe, wenn sie durch den Bund verwaltet werde. Dieser Ansicht schlie\u00dft sich die Kammer nicht an. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts befreit sein soll, die f\u00fcr Rechnung des Haushaltsplanes des Bundes verwaltet wird. Sprachlich nimmt der Ausdruck \u201ederen\u201c Bezug auf die in den Nummern 1 bis 3 des \u00a7 4 S\u00e4chsVwKG genannten K\u00f6rperschaften, so dass \u201ederen\u201c auch durch diese ersetzt werden k\u00f6nnte. Damit geht gerade nicht automatisch einher, dass die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts auch durch den Bund selbst verwaltet werden muss. Vielmehr legt die Formulierung \u201ef\u00fcr deren Rechnung&#8230;\u201c nahe, dass es sich um die Verwaltung durch einen anderen als den Bund handelt. Bei einer Verwaltung durch den Bund selbst, w\u00fcrde es sich zudem um eine Verwaltung f\u00fcr eigene Rechnung handeln, was nicht explizit erw\u00e4hnt werden m\u00fcsste.<br \/>\nEine Verwaltung selbstst\u00e4ndiger juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts durch den Bund sehen die haushaltsrechtlichen Regelungen auch nicht vor, so dass die von der Beklagten vertretenen Anwendungsf\u00e4lle des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG haushaltsrechtlich ausgeschlossen sind. Die Regelung liefe in diesem Fall ins Leere. Die bundesunmittelbaren Anstalten werden f\u00fcr die Rechnung des Bundes selbstverwaltet. Vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres m\u00fcssen die bundesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einen Haushaltsplan erstellen, der nach \u00a7 106 Bundeshaushaltsordnung &#8211; BHO &#8211; alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben notwendig sind, enth\u00e4lt. Der Haushaltsplan wird durch das zust\u00e4ndige Bundesministerium nach \u00a7 108 BHO genehmigt. Nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres ist durch die Anstalt Rechnung zu legen, die vom Bundesrechnungshof gepr\u00fcft wird. Im Anschluss daran wird durch das zust\u00e4ndige Bundesministerium sowie das Bundesfinanzministerium Entlastung erteilt. Aus diesem Mechanismus ergibt sich eindeutig, dass die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts die ihr zugewiesenen Gelder selbst verwaltet, da ansonsten eine Rechnungslegung gegen\u00fcber dem Bund nicht erforderlich w\u00e4re und auch die Kontrollmechanismen keine erkennbare Funktion mehr h\u00e4tten. Weiterhin ergibt sich aus den haushaltsrechtlichen Regelungen trotz der Mittelzuweisung zur Selbstverwaltung eine erhebliche Kontrolle durch den Bund, da ja bereits der aufgestellte Haushaltsplan der Genehmigung des zust\u00e4ndigen Ressortministers bedarf. Der von der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zu erstellende Haushaltsplan findet Verwendung im Bundeshaushalt, da nach \u00a7 26 Abs. 3 Nr. 1 BHO bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum teil unterhalten werden, \u00dcbersichten dem Haushaltsplan (des Bundes!) als Anlagen beizuf\u00fcgen oder in die Erl\u00e4uterungen aufzunehmen sind. Hierbei kann es sich nur um die Erl\u00e4uterungen f\u00fcr die H\u00f6he der Zuwendungen des Bundes handeln und damit um den von der juristischen Person selbst aufgestellten Haushaltsplan. Der Bund besitzt auch ma\u00dfgeblichen Verwaltungseinfluss auf die Entscheidungen der Kl\u00e4gerin. Im zentralen Organ der Kl\u00e4gerin, dem Verwaltungsrat, sitzen nach \u00a7 7 des Gesetzes \u00fcber die &#8230; vier Vertreter der Bundesregierung, wobei auch ein Vertreter der Bundesregierung den Vorsitz f\u00fchrt. Der Verwaltungsrat beschlie\u00dft \u00fcber alle Angelegenheiten, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind sowie den Haushaltsplan der Kl\u00e4gerin und Abweichungen von diesem. Nach \u00a7 10 des Gesetzes \u00fcber die &#8230; unterliegt die Kl\u00e4gerin der Aufsicht des zust\u00e4ndigen Bundesministers.<br \/>\nAuch der Sinn und Zweck der Geb\u00fchrenbefreiung spricht f\u00fcr eine Teilhabe der Kl\u00e4gerin hieran. Insgesamt sollen \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaften befreit werden, die \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnehmen und hierf\u00fcr aus Steuermitteln finanziert werden. Eine Umbuchung innerhalb der \u00f6ffentlichen Haushalte soll hierdurch vermieden werden. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt eine solche \u00f6ffentliche Aufgabe, da es sich nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die &#8230; bei ihr um das staatliche Archiv der Bundesrepublik Deutschland handelt. Diese Aufgabenerf\u00fcllung wird ihrerseits aus Bundesmitteln und damit aus Steuermitteln finanziert.<br \/>\nNach alledem ist die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4chsVwKG geb\u00fchrenbefreit. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Verwaltungsgeb\u00fchren festzusetzen. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr Auslagen. Die mit Bescheid vom 11.10.2001 festgesetzten Auslagen in H\u00f6he von DM 11,00 f\u00fcr Zustellkosten konnten von der Kl\u00e4gerin erhoben werden; der Bescheid ist insoweit rechtm\u00e4\u00dfig.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Kl\u00e4gerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Eine Zulassung der Berufung war nach \u00a7\u00a7 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht veranlasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Leipzig Entscheidungsdatum: 16.04.2003 Aktenzeichen: 6 K 1818\/02 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: F\u00fcr die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspr\u00e4sidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek\u00a0 DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Geb\u00fchrenbefreiung wurde vom Regierungspr\u00e4sidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Kl\u00e4gerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattf\u00e4nde. 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