{"id":1764,"date":"2009-01-20T11:29:57","date_gmt":"2009-01-20T09:29:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1764"},"modified":"2015-09-11T09:58:51","modified_gmt":"2015-09-11T07:58:51","slug":"ausweissperre-nach-mundlicher-ankundigung-gultig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1764","title":{"rendered":"Ausweissperre nach m\u00fcndlicher Ank\u00fcndigung g\u00fcltig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.01.2009<br \/>\n<strong><br \/>\nAktenzeichen:<\/strong><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/279499.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\"> 5 S 27.08<\/a><br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des urspr\u00fcnglichen Falles gekl\u00e4rt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. Die Ausweissperre war rechtm\u00e4\u00dfig auf der Basis der Benutzungsordnung der Bibliothek ergangen, nachdem der Nutzer wiederholt die Ausleihfristen \u00fcberschritten hatte. Diese Sperre war auch g\u00fcltig, obwohl sie dem Nutzer nur m\u00fcndlich mitgeteilt worden war, bevor sie in Kraft trat. Ein solcher Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, gleichg\u00fcltig ob schriftlich oder m\u00fcndlich. Sie blieb auch g\u00fcltig, als sp\u00e4ter eine schriftliche Androhung der Bibliothek an den Nutzer erging, au\u00dferdem eine dauerhafte Ausleihsperre zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Berlin Az. 12 A 605.08<br \/>\n&#8211; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2009, Az. 5 S 27.08<\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\n<\/strong>Der Antrag des Antragstellers vom 17. November 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<br \/>\n<\/strong>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDie weitere Rechtsverfolgung bietet unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Ausf\u00fchrungen des Antragstellers in der Beschwerdebegr\u00fcndung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (\u00a7 166 VwGO, \u00a7 114 ZPO).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Er verfolgt mit der Beschwerde ohne Erfolgsaussicht den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Medien der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut f\u00fcr Nordamerikastudien der Freien Universit\u00e4t zur ausw\u00e4rtigen Ausleihe (Mitnahme nach Hause) zur Verf\u00fcgung zustellen.<br \/>\nDer Antrag ist erstmals mit der Beschwerde gestellt worden. F\u00fcr eine Antrags\u00e4nderung ist ihm Rahmen des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedoch kein Raum. Die Beschwerde ist nur zul\u00e4ssig, soweit sie der \u00dcberpr\u00fcfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beschwerde hat auch keine Aussichten auf Erfolg, soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \u201eAusleihsperre&#8220; (Bibliotheken-Sperre) aufzuheben.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag f\u00fcr nicht statthaft erachtet, da es dem Antragsteller um die Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts gehe, so dass allein ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend \u00a7 80 Abs. 5 VwGO statthaft w\u00e4re. Der Antragsteller setzt sich mit dieser Begr\u00fcndung in Bezug auf die Frage, ob sein obiger Antrag statthaft ist, bereits nicht auseinander (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass gegen diesen eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre verh\u00e4ngt worden ist. Ein Verwaltungsakt ist gem. \u00a7 35 Satz 1 VwVfG jede Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Die Aufhebung eines subjektiven Rechts &#8211; vorliegend das Recht des Antragstellers, B\u00fccher auszuleihen &#8211; ist ihrem objektiven Sinngehalt nach eine Regelung i.S.v. \u00a7 35 Satz 1 VwVfG (vgl. Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., \u00a7 35 Rn. 49). Der &#8211; vor\u00fcbergehende &#8211; Ausschluss ist dementsprechend nicht etwa lediglich faktische Folge einer versp\u00e4teten R\u00fcckgabe entliehener B\u00fccher. Er ist vielmehr vom Regelungs- und Bindungswillen der Antragsgegnerin umfasst. Der Ausschluss von der Ausleihe ist gem. \u00a7 8 Abs. 1 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut f\u00fcr Nordamerikastudien der Freien Universit\u00e4t Berlin vom 19. Oktober 2005 &#8211; BeNO &#8211; (Amtsblatt der Freien Universit\u00e4t Berlin 73\/2005 vom 24. November 2005) vorgesehen, soweit Benutzer wiederholt Leihfristen \u00fcberschreiten, die R\u00fcckgabe entliehener Medien trotz Mahnung verweigern oder f\u00e4llige Kosten und Geb\u00fchren nicht bezahlen. Hinreichende Anhaltspunkte, die Antragsgegnerin habe ungeachtet dieser Erm\u00e4chtigungsgrundlage keine verbindliche Regelung erlassen (vgl. dazu Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7 35 Rn. 20, 48 f.), bestehen nicht. Ausweislich der Ausf\u00fchrungen des Bibliotheksleiters der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut f\u00fcr Nordamerikastudien in seinem Schreiben vom 26. Juli 2007 waren zumindest aus Sicht der Antragsgegnerin die Voraussetzungen f\u00fcr einen zeitweisen Ausschluss von der Ausleihe nach \u00a7 8 Abs. 1 BeNO gegeben.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers vermag das soeben genannte Schreiben des Bibliotheksleiters hinreichende Zweifel, dass eine zeitweise Ausleihsperre als Verwaltungsakt verh\u00e4ngt worden ist, nicht zu begr\u00fcnden. Dort ist zwar der Ausschluss von der Ausleihe erst angedroht worden. Dies erfolgte jedoch nachdem das Benutzerkonto des Antragstellers gesperrt und diese Sperre dem Antragsteller am 20. Juli 2007 m\u00fcndlich best\u00e4tigt worden war. Bei dieser zeitlichen Abfolge ist bereits zweifelhaft, ob die Androhung im obigen Schreiben f\u00fcr die Frage, ob die Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers einen Verwaltungsakt erlassen hat, zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. dazu Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7 35 Rn 18). Unabh\u00e4ngig davon, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass sich die Androhung in dem Schreiben vom 26. Juli 2007 auf einen dauerhaften Ausschluss von der Ausleihe bezogen habe, w\u00e4hrend die streitgegenst\u00e4ndliche Sperre des Benutzerkontos einen zeitweisen Ausschluss von der Ausleihe darstelle. Dies \u00fcberzeugt, da das Benutzerkonto des Antragstellers am 26. Juli 2007 bereits gesperrt war und der Bibliotheksleiter in seinem Schreiben noch darauf hingewiesen hat, dass die Sperre aufgehoben werden w\u00fcrde, sofern der Geb\u00fchrenstand des Antragstellers unter 15,&#8211; Euro sinken w\u00fcrde. Nur die Androhung eines unbeschr\u00e4nkten Ausschlusses von der Ausleihe machte daher zum Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Juli 2007 noch Sinn.<br \/>\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zeitweise Ausschluss von der Ausleihe nicht schriftlich erfolgt sei. F\u00fcr die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist es grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob er formlos erlassen wird oder etwa schriftlich (Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7 35 Rn. 22). Das von dem Antragsteller geltend gemachte Schriftformerfordernis des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 BeNO bezieht sich auf den Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek und nicht auf den Ausschluss von der Ausleihe. Da auch f\u00fcr die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts grunds\u00e4tzlich Formfreiheit besteht (vgl. Kopp\/Ramsauer, a.a.O., \u00a7 41 Rn. 10), wurde der zeitweise Ausschluss des Antragstellers von der Ausleihe daher sp\u00e4testens auf Grund der m\u00fcndlichen Best\u00e4tigung der Sperre des Benutzerkontos ihm gegen\u00fcber am 20. Juli 2007 wirksam.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde schlie\u00dflich beantragt, h\u00f6chsthilfsweise festzustellen, dass seine Rechtsbehelfe u.a. vom 19. Dezember 2007 gegen die Ausleihsperre der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung haben, besteht ebenfalls keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu \u00e4ndern. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre (s.o.) bestandskr\u00e4ftig geworden ist. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, er habe sich innerhalb der vorliegend ma\u00dfgeblichen Jahresfrist (\u00a7 58 Abs. 2 VwGO) mit einem Rechtsbehelf dagegen gewandt, dass er keine B\u00fccher\/Medien mehr ausleihen k\u00f6nne. Zul\u00e4ssiger Rechtsbehelf war vorliegend lediglich die Klage. Gem. \u00a7 26 Abs. 2 Satz 1 AZG i.V.m. \u00a7 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in Hochschulangelegenheiten das Widerspruchsverfahren nicht statthaft. Das John-F.-Kennedy-Institut f\u00fcr Nordamerikastudien ist ein Zentralinstitut der Freien Universit\u00e4t Berlin i.S.v. \u00a7 83 Abs. 1 Satz BerlHG. Streitigkeiten, die die M\u00f6glichkeiten der Nutzung der Bibliothek eines Zentralinstituts betreffen, geh\u00f6ren zu den Hochschulangelegenheiten. Durch die erst mit Datum vom 15. August 2008 am 18. August 2008 vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage (VG 12 A 455.08) ist entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts die Jahresfrist des \u00a7 58 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt worden. Die offensichtlich verfristete Klage konnte die aufschiebende Wirkung nicht ausl\u00f6sen (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader\/Funke-Kaiser\/Kuntze\/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., \u00a7 80 Rn. 17).<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Erweiterung der obigen Antr\u00e4ge mit Schriftsatz des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers vom 22. Dezember 2008, \u201edass sich die M\u00f6glichkeit der Ausleihe auf alle Bibliotheken der Antragsgegnerin erstreckt und sich nicht auf die JFK-Bibliothek beschr\u00e4nkt&#8220;, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen. Sie kann daher nicht mit der Beschwerde, die der \u00dcberpr\u00fcfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, verfolgt werden (siehe bereits oben unter 1.).<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 20.01.2009 Aktenzeichen: 5 S 27.08 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des urspr\u00fcnglichen Falles gekl\u00e4rt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. 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