{"id":18,"date":"2005-01-19T02:16:45","date_gmt":"2005-01-19T00:16:45","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=40"},"modified":"2008-11-03T19:36:56","modified_gmt":"2008-11-03T17:36:56","slug":"oberlandesgericht-dusseldorf-vom-19012005-az-vii-verg-5804","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=18","title":{"rendered":"Vergabe eines Auftrags zur Massenents\u00e4uerung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 19.01.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2005\/VII_Verg_58_04beschluss20050119.html\" title=\"VII-Verg 58\/04\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">VII-Verg 58\/04<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong> Beschluss<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Nach der Vergabe eines Auftrages zur Massenents\u00e4uerung an ein Konkurrenzunternehmen, beharrte einer der an der Ausschreibung teilgenommenen Betriebe darauf, der besser geeignete Kandidat zu sein. Er wollte die Vergabe des Auftrages an ihn vor Gericht durchsetzen. Seine Beschwerde gegen den Beschluss der zust\u00e4ndigen Vergabekammer wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=520\" class=\"liinternal\">BKartA Bonn vom 30.07.2004, Az. VK 3-86\/04<\/a><br \/>\n&#8211; OLG D\u00fcsseldorf vom 19.01.2005, Az. VII-Verg 58\/04<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. Juli 2004 (VK 3-86\/04) wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach \u00a7 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschlie\u00dflich der dort entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.<br \/>\n<strong>III. <\/strong>Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigen war f\u00fcr die Beigeladene in der Beschwerdeinstanz erforderlich.<br \/>\n<strong>IV.<\/strong> Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren: 58.912,92 EUR.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Antragsgegnerin schrieb den Abschluss eines Rahmenvertrages \u00fcber die Massenents\u00e4uerung und Konservierungsleistungen zur Bestandserhaltung von Bibliotheks &#8211; und Archivgut in zwei Losen aus. Das Los 1 betraf das Bibliotheksgut, das Los 2 das Archivgut. Die Vertragsdauer sollte sich \u00fcber einen Zeitraum vom 1.3.2004 bis zum 31.12.2006 erstrecken, wobei eine Option vorsah, den Vertrag um jeweils ein Jahr bis maximal zum 31.12.2008 zu verl\u00e4ngern.<br \/>\nDie Antragsgegnerin \u00fcbersandte den Bietern die Angebotsaufforderung mit den dazu geh\u00f6rigen Vergabeunterlagen nebst einer Leistungsbeschreibung (Anlage Bf 3), wo es unter Ziffer 3 hei\u00dft:<br \/>\na.&#8220;3. Qualit\u00e4tsvereinbarungen:<br \/>\n3.1. Die toxikologische Unbedenklichkeit des behandelten Materials ist durch den Auftragnehmer auf der Basis verbindlicher Atteste zu belegen. Sie hat insbesondere den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und den Normen der EU (z.B. Chemikalienverordnung, Sicherheitsbl\u00e4tter) zu gen\u00fcgen.<br \/>\n3.2 Es ist im gesamten zu ents\u00e4uernden Material durchg\u00e4ngig und gleichm\u00e4\u00dfig ein pH-Wert im Rahmen von mindestens 7,5 und h\u00f6chstens 9,5 zu gew\u00e4hrleisten. Spezifische Anforderungen innerhalb dieses Rahmens sind bei entsprechenden Materialien nach Vorgabe der Abrufberechtigten zu ber\u00fccksichtigen. Bei bis zu 3 % der ents\u00e4uerten Materialien pro Auftrag ist eine geringe Abweichung hinnehmbar. Eine Kontrolle erfolgt anhand der gelieferten dokumentarischen Unterlagen, die gem\u00e4\u00df 2.3 Teil der Leistung sind.<br \/>\n3.3 Eine alkalische Reserve in Form einer Erdalkaliverbindung ist einzubringen. Dies erfolgt in Absprache mit den Abrufberechtigten je nach Erfordernis des Materials, jedoch ist das Einbringen von mindestens 0,5 Ma. % MgCO 3 zu gew\u00e4hrleisten. Die alkalische Reserve muss gleichm\u00e4\u00dfig im Papier eingelagert sein.<br \/>\n3.4 Als weitere Qualit\u00e4tsstandards sind die folgenden Kriterien zu beachten:<\/p>\n<p>Der Originalzustand muss unver\u00e4ndert und ohne Deformation erhalten sein, u.a. d\u00fcrfen keine Ver\u00e4nderung in der Funktion von Bindung oder Einband und keine Ver\u00e4nderung in den Klebungen auftreten.<\/p>\n<p>Keine Farbver\u00e4nderungen (Auslaufen von Farben) beim Einband und Schnitt des Buchblocks, bei Stempel und Druckfarben und bei Tinten. Die Fixierung der Farben des Bibliotheks- und Archivguts ist zul\u00e4ssig&#8230;.<br \/>\nKeine sichtbaren Ablagerungen an der Au\u00dfenseite der B\u00fccher im Buchblock oder auf den Archivalien.<br \/>\nKeine dauerhaften, behandlungsbedingten Geruchsbel\u00e4stigungen.<br \/>\nKeine Verringerung der mechanischen Festigkeit (Rei\u00dffestigkeit\/Flexibilit\u00e4t)<br \/>\nKeine Einschr\u00e4nkung der Lesbarkeit der Materialien<br \/>\nKeine Verdickungen des Materials \u00fcber 10 % des urspr\u00fcnglichen Umfangs. &#8220;<br \/>\nAuf Seite 5 der Leistungsbeschreibung sind die Zuschlagskriterien wie folgt angegeben:<br \/>\n&#8222;Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot unter Ber\u00fccksichtigung der folgenden Kriterien erteilt:<br \/>\na.1. Technischer Wert gem. den beigef\u00fcgten Nachweisen<br \/>\n2. Preis<br \/>\nDie Reihenfolge der genannten Zuschlagskriterien entspricht gleichzeitig der Rangfolge, die bei der Bewertung der Angebote zum Tragen kommt.&#8220;<br \/>\nAm 16.1.2004 reichte die Antragstellerin ihr Angebot ein. Mit Schreiben vom 27.2.2004 (Anlage Bf 14) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr der Zuschlag aus &#8222;preislichen Gr\u00fcnden&#8220; nicht erteilt werde und beabsichtigt sei, die Beigeladene zu beauftragen. Die Antragstellerin r\u00fcgte die beabsichtigte Entscheidung der Antragsgegnerin und beantragte mit Schriftsatz vom 12.3.2004 die Vergabenachpr\u00fcfung durch das Bundeskartellamt. Die 3. Vergabekammer des Bundes entschied durch Beschluss vom 14.4.2004, dass die Antragsgegnerin die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen habe (Anlage Bf 15). Die bisherige Wertung der Antragsgegnerin weise ein Abw\u00e4gungsdefizit auf, weil sie sich nicht &#8211; jedenfalls nicht dokumentiert &#8211; mit den Vor- und Nachteilen der von der Antragstellerin und der Beigeladenen angebotenen Ents\u00e4uerungsmethoden &#8222;Papersave&#8220; und &#8222;CSC&#8220; in Bezug auf die Erf\u00fcllung der nach der Ausschreibung geforderten Qualit\u00e4tsstandards auseinandergesetzt habe. Sie habe sich vielmehr darauf beschr\u00e4nkt, die Arbeitsproben und eingereichten Nachweise der beiden Bieter zu untersuchen. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der sich anschlie\u00dfenden Frage, ob die konkurrierenden Verfahren gleich geeignet seien, die gesamte vertraglich geschuldete Leistung in der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Qualit\u00e4t zu erbringen. Die diesbez\u00fcglich von der Antragsgegnerin zu erstellende Prognose d\u00fcrfe nicht allein auf der Auswertung der Arbeitsproben beruhen. Auch habe die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht nicht gen\u00fcgt.<br \/>\nNach Bestandskraft des unangefochten gebliebenen Beschlusses rief der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin am 7.5.2004 bei der Antragsgegnerin an, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Deren Mitarbeiter C. teilte mit, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, in eigener Zust\u00e4ndigkeit die Massenents\u00e4uerungsverfahren der beiden Bieter dahin zu pr\u00fcfen, ob die Verfahren die Qualit\u00e4tskriterien der Verdingungsunterlagen gew\u00e4hrleisten. Die Antragstellerin nahm das Telefonat zum Anlass, mit Schreiben vom 10.5.2004 darzulegen, welche weiteren Pr\u00fcfschritte sie f\u00fcr eine Wertung der Angebote f\u00fcr erforderlich hielt, hier namentlich die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Als Sachverst\u00e4ndigen benannte sie Herrn Dr. H. von der Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung in Berlin.<br \/>\nMit Schreiben vom 15.6.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin erneut mit, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten werde. Die Beigeladene habe das preisg\u00fcnstigere Angebot abgegeben; ihr CSC-Ents\u00e4uerungsverfahren sei gegen\u00fcber dem Verfahren &#8222;Papersave&#8220; der Antragstellerin in technischer Hinsicht gleichwertig. Auf die R\u00fcgen der Antragstellerin blieb die Antragsgegnerin blieb bei ihrem Standpunkt. Die Antragstellerin beantragte daraufhin erneut die Vergabenachpr\u00fcfung und beanstandete, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben der Vergabekammer im Beschluss vom 14.4.2004 hinsichtlich der Vorgehensweise und des Umfangs der notwendigen Wertungsschritte nicht ausreichend umgesetzt habe.<br \/>\nMit Beschluss vom 30.7.2004 (Anlage Bf 24) hat die Vergabekammer den Nachpr\u00fcfungsantrag der Antragstellerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Sie hat ausgef\u00fchrt, dass die Antragsgegnerin die Angebote nunmehr korrekt gewertet und insbesondere mit Blick auf den Verzicht auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten habe.<br \/>\nDagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.8.2004, beim Oberlandesgericht eingegangen per Telefax am selben Tage. Sie ist der Ansicht, dass ihr der Zuschlag zu erteilen sei. Die Beigeladene verf\u00fcge schon nicht \u00fcber ausreichende sachliche und personelle Mittel, um die von der Antragsgegnerin geforderten Qualit\u00e4tsstandards und Leistungsmengen zu erbringen. Ihr Angebot m\u00fcsse daher von Wertung ausgeschlossen werden. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber den technischen Wert der beiden konkurrierenden Verfahren einholen m\u00fcssen. Ein solches Gutachten w\u00fcrde belegen, dass ihr &#8222;Papersave&#8220;-Verfahren allgemein und in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag ungleich besser sei als das &#8222;CSC&#8220;-Verfahren der Beigeladenen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt in der Sache,<br \/>\ndie angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vergabekammer zu verpflichten, unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Senats \u00fcber die Sache erneut zu entscheiden.<br \/>\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen. Sie halten die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen treten sie den Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen. Die Beigeladene meint \u00fcberdies, das Angebot der Antragstellerin m\u00fcsse seinerseits von der Wertung ausgeschlossen werden, weil sie, die Antragstellerin, die f\u00fcr den Auftrag erforderlichen betrieblichen und personellen Kapazit\u00e4ten nicht besitze.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Die Beigeladene macht geltend, die Antragstellerin habe entgegen<br \/>\n\u00a7 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel nicht mitgeteilt. Indes will die Antragstellerin unzweideutig die Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben wissen und eine Wiederholung der Wertung mit einem f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Ergebnis erreichen.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Das Rechtsmittel ist auch rechtzeitig eingelegt worden.<br \/>\nDie Beigeladene meint, die nach \u00a7117 Abs. 1 S. 1 GWB binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Vergabekammerentscheidung einzulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei verfristet. Der Beschluss der Vergabekammer sei den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin am 2.8.2004 zugestellt worden. Die erst am 20.8.2004 beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf per Telefax eingelegte sofortige Beschwerde sei daher versp\u00e4tet. Die Antragstellerin tr\u00e4gt demgegen\u00fcber vor, dass der angefochtene Vergabekammerbeschluss ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten mit der Tagespost am 6.8.2004 gegen 12 Uhr zugegangen sei. Am 6.8.2004 sei ihr Verfahrensbevollm\u00e4chtigter Rechtsanwalt Hager infolge Urlaubs nicht in der Kanzlei gewesen. Sein Urlaubsvertreter Rechtsanwalt Zebisch sei am 6.8.2004 von 9 Uhr bis 18 Uhr auf einer Dienstreise gewesen und nach R\u00fcckkehr nicht mehr in die Kanzlei gekommen. Die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses sei erst am 9.8.2004 durch Rechtsanwalt Zebisch erfolgt.<br \/>\nDie Einw\u00e4nde der Beigeladenen greifen nicht durch, ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedarf. Nach der Rechtsprechung gen\u00fcgt f\u00fcr eine Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach \u00a7 5 Abs. 2 VwZG des Bundes i.V.m. \u00a7 56 VwGO nicht, dass das zuzustellende Schriftst\u00fcck in die Kanzlei des als Zustellungsempf\u00e4nger bezeichneten Rechtsanwalts gelangt, sondern der als Zustellungsadressat bezeichnete Anwalt muss, damit die Zustellung bewirkt wird, das zuzustellende Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich als zugestellt annehmen (vgl. BVerwG NJW 1979, 1998). Die Zustellung ist dabei im Sinne der \u00dcbergabe eines zuzustellenden Schriftst\u00fccks grunds\u00e4tzlich erst an dem Tage bewirkt, an dem der Zustellungsempf\u00e4nger durch seine datierte Unterschrift urkundlich best\u00e4tigt, vom Zugang des Schriftst\u00fccks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegen genommen zu haben (vgl. BVerwG NJW 1980, 2427; Senat, Beschluss vom 2.8.2002, Verg 25\/02). Letzteres geschah hier am 9.8.2004. Die am 20.8.2004 eingereichte sofortige Beschwerde ist daher ersichtlich nicht versp\u00e4tet eingelegt worden.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Der Nachpr\u00fcfungsantrag der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht die nach \u00a7 107 Abs. 2 GWB geforderte Antragsbefugnis, weil sie mangels betrieblicher Leistungsf\u00e4higkeit keine Chance auf den Zuschlag h\u00e4tte. Nach ihrem schl\u00fcssigen Vortrag verf\u00fcgt sie \u00fcber ausreichende technische und personelle Kapazit\u00e4ten, um den Auftrag ordnungem\u00e4\u00df zu erledigen, was f\u00fcr die Annahme ihrer Antragsbefugnis gen\u00fcgt (vgl. BGH vom 18.5.2004, NZBau 2004, 457 = VergabeR 2004, 473).<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Der Nachpr\u00fcfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Angebot der Beigeladenen nicht wegen fehlender Leistungsf\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit generell von der Wertung auszuschlie\u00dfen.<br \/>\nDie Antragstellerin macht geltend, die Beigeladene sei nicht in der Lage, einen Auftrag des ausgeschriebenen Umfangs auszuf\u00fchren; ferner k\u00f6nne sie aufgrund ihrer personellen Besetzung keine hinreichende Qualit\u00e4tssicherung bieten. Ein darauf gest\u00fctzter genereller Ausschluss des Angebots der Beigeladenen kommt indes schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht in Betracht. Nach dem bestandskr\u00e4ftigen Beschluss der Vergabekammer vom 14.4.2004 war das Vergabeverfahren ab dem Stadium der 4. Wertungsstufe wiederaufzugreifen und fortzusetzen. Der Beschlusstenor der Vergabekammer lautet in dem hier interessierenden Teil:<\/p>\n<p>&#8222;Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren&#8230;&#8230;.unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen&#8230;.&#8220;<br \/>\nUnd in den zur Auslegung der Worte &#8222;Wertung der Angebote&#8220; heranzuziehenden Beschlussgr\u00fcnden hei\u00dft es auf S. 14:<br \/>\n&#8222;Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausweislich der Auswertungsb\u00f6gen zwar die Qualit\u00e4tsstandards von Ziffer 2 Der Leistungsbeschreibung abgepr\u00fcft und das Ergebnis in knapper Form festgehalten. Allerdings hat sie, wie die Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte, die Pr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt, die Arbeitsproben zu untersuchen und die von den Bietern selbst eingereichten Nachweise zu pr\u00fcfen. Diese Pr\u00fcfungsschritte sind selbstverst\u00e4ndlich vergaberechtlich legitim bzw. &#8211; weitergehend &#8211; sogar geboten. Problematisch ist jedoch, dass die Antragsgegnerin ihren Wertungsvorgang an dieser Stelle bereits mit dem Ergebnis abgeschlossen hat, die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren seien gleichwertig. &#8230;<br \/>\n(Unterstreichungen durch den Senat)<br \/>\nMit Blick auf die vier Wertungsstufen des \u00a7 25 VOL\/A bedeutet dies, dass nach der Rechtsauffassung der Vergabekammer nur die letzte Wertungsphase wiederholt werden musste, ein Zur\u00fcckgehen auf eine fr\u00fchere Wertungsstufe danach grunds\u00e4tzlich, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse, unzul\u00e4ssig war. Solche neuen Erkenntnisse, die Zweifel an der Eignung und Leistungsf\u00e4higkeit der Beigeladenen begr\u00fcnden k\u00f6nnten, lagen und liegen hier jedoch nicht vor.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Danach geht es hier nur noch um die letzte Wertungsphase nach<br \/>\n\u00a7 25 Nr. 3 VOL\/A, in welcher der \u00f6ffentliche Auftraggeber aus den Angeboten der engeren Wahl das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>F\u00fcr diesen Wertungsschritt nennen die EG-Vergaberichtlinien beispielhaft eine Reihe von Kriterien, die zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotes herangezogen werden k\u00f6nnen. Aus diesem weder abschlie\u00dfenden noch zwingenden Katalog hat sich die Antragsgegnerin f\u00fcr die Kriterien &#8222;technischer Wert&#8220; und &#8222;Preis&#8220; entschieden und dabei dem &#8222;technischen Wert&#8220; das gr\u00f6\u00dfere Gewicht beigemessen. Nur in Bezug auf die Wertung dieser beiden Kriterien hatte sie nach dem bestandskr\u00e4ftigen Beschluss der Vergabekammer vom 14.4.2004 unter Ber\u00fccksichtigung der Auffassung der Vergabekammer die Vergabe zu wiederholen.<br \/>\nAuf Seite 14 des Beschlusses vom 14.4.2004 f\u00fchrt die Vergabekammer aus, dass die Antragsgegnerin die eingereichten Arbeitsproben untersucht und ihre Nachweise gepr\u00fcft habe. Dies sei &#8211; f\u00fcr sich gesehen &#8211; sogar geboten gewesen. Entgegen der im Senatstermin von der Antragstellerin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht hat die Vergabekammer es mithin sogar ausdr\u00fccklich gebilligt, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch auf die Auswertung von Arbeitsproben st\u00fctzen wollte. Allerdings &#8211; so die Vergabekammer weiter &#8211; habe die Antragsgegnerin unzul\u00e4ssigerweise schon an dieser Stelle ihre Bewertung mit dem Ergebnis abgeschlossen, die Verfahren der Antragstellerin und der Beigeladenen seien technisch gleichwertig. Im Einzelnen hat die Vergabekammer das Fehlen einer nachvollziehbaren Abw\u00e4gungsentscheidung, die im Rahmen einer Prognose anzustellen und nicht nur auf den Arbeitsproben basieren d\u00fcrfe, beanstandet.<br \/>\nDie von der Antragsgegnerin im Anschluss an die bestandskr\u00e4ftige (und damit bindende) Vergabekammerentscheidung zu wiederholende Wertung durfte (und musste) also auf den eingereichten Arbeitsproben der Bieter beruhen. Zus\u00e4tzlich hatte die Antragsgegnerin weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Welche dies im Einzelnen waren, hat die Vergabekammer nicht vorgegeben und oblag daher dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Zudem war die Antragsgegnerin gehalten, die Vor- und Nachteile der beiden konkurrierenden Massenents\u00e4uerungsverfahren im Rahmen einer auftragsbezogenen Prognose gegeneinander abzuw\u00e4gen.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Einen diesen Anforderungen gen\u00fcgenden Wertungsvorgang hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vergabevermerkes vom 15.6.2004 durchgef\u00fchrt.<br \/>\n<strong>(1) <\/strong>Indem sie die angebotenen Trockenverfahren anderer Bieter erneut ausgesondert und von den drei verbliebenen Anbietern von Fl\u00fcssigphasenverfahren die Antragstellerin und die Beigeladene in die engere Wahl genommen hat, hat sie nach dem oben Ausgef\u00fchrten sogar mehr als notwendig (und zul\u00e4ssig) getan, n\u00e4mlich eine fr\u00fchere Wertungsstufe wiederholt, was ihr Wertungsergebnis jedoch nicht beeinflusst hat und daher vergaberechtlich unsch\u00e4dlich ist.<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>Zu dem von der Vergabekammer im Beschluss vom 14.4.2004 vermissten &#8222;direkten Vergleich&#8220; der Verfahren der Antragstellerin und der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin auf S. 5 des Vergabevermerks Ausf\u00fchrungen gemacht. Dort stellt sie fest, dass bei beiden Verfahren &#8211; &#8222;Papersave&#8220; und &#8222;CSC&#8220; &#8211; eine ausreichende Neutralisierung der sauren Komponenten der gesch\u00e4digten Papiere stattfinde. Das Verfahren der Antragstellerin habe Vorteile aufgrund der besonderen Vorbereitung des Behandlungsguts (Vortrocknung), ferner bei der gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Puffersubstanz, bei der Verhinderung unkontrollierter chemischer Reaktionen und auch bei der Stabilit\u00e4t der Behandlungsl\u00f6sung. Das Verfahren der Beigeladenen sei demgegen\u00fcber in Bezug auf die Trocknung wesentlich schonender, ferner k\u00f6nnten bei ihm irreversible \u00c4nderungen der Papierstruktur und optische Fehler sicherer vermieden werden. Die Nachteile des Angebots der Beigeladenen gegen\u00fcber dem der Antragstellerin w\u00fcrden durch Vorteile auf den anderen Gebieten ausgeglichen. Auf dieser Grundlage kommt die Antragsgegnerin in ihrem Vergabevermerk vom 15.6.2004 zu dem Zwischenergebnis:<br \/>\n&#8222;Gravierende Unterschiede des technischen Werts, die einen Einfluss auf das Preis\/Leistungsverh\u00e4ltnis haben m\u00fcssten, lassen sich durch die vergleichende Gegen\u00fcberstellung der beiden Verfahren nicht feststellen.&#8220;<br \/>\nBei der vergleichenden Gegen\u00fcberstellung der Verfahren ist die Antragsgegnerin aber nicht stehen geblieben, sondern hat um die von der Vergabekammer geforderte auftragsbezogene Prognose erg\u00e4nzt. Hierbei hat sie sachgerecht auf das Ziel der Ausschreibung, n\u00e4mlich auf die Verbesserung der Alterungsbest\u00e4ndigkeit des Buch- und Archivmaterials, abgestellt, f\u00fcr welche die Qualit\u00e4t der gleichm\u00e4\u00dfigen Einlagerung der Puffersubstanz und die Ver\u00e4nderung des pH-Wertes im Material von Bedeutung ist. Ferner hat sie auf die positiven Erfahrungen mit der Antragstellerin als ihrer bisherigen Auftragnehmerin zur\u00fcckgegriffen. Was die Beigeladene angeht, konnte sie sich auf solche Erfahrungen naturgem\u00e4\u00df nicht beziehen. Jedoch konnte sie auf die \u00fcberreichten Referenzen zur\u00fcckgreifen, auch wenn diese nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfange vorhanden waren, weil es sich um ein &#8222;relativ junges&#8220; Verfahren handelte (so der Vergabevermerk). Einschl\u00e4gig war eine Referenz der Landesbibliothek Berlin. \u00dcber deren Pr\u00fcfung durch die Antragsgegnerin verh\u00e4lt sich eine Notiz vom 11.5.2004 betreffend ein Telefongespr\u00e4ch vom selben Tage, das der bei der Antragsgegnerin zust\u00e4ndige Chemiker Dr. S. und die Leiterin der historischen Sammlungen der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB), Dr. G., f\u00fchrten, und in dem es hei\u00dft:<br \/>\n&#8222;Sie (Anm. des Senats: gemeint ist Frau Dr. G.) best\u00e4tigt, dass die Fa. P. in 2003 einen Auftrag \u00fcber die Feinreinigung, Massenents\u00e4uerung und Dekontaminierung durchgef\u00fchrt hat. Die Fa. P. hat den Auftrag aufgrund einer Ausschreibung erhalten, in der sie das wirtschaftlichste Angebot der Firmen in der engeren Wahl abgegeben hatte. Bei der Wertung wurde insbesondere auch die gro\u00dfe Erfahrung des wissenschaftlichen Leiters der P., Herrn Professor Dr. W., entsprechend gew\u00fcrdigt.<br \/>\nIn 2003 wurden \u00fcber 18000 B\u00fccher zur vollsten Zufriedenheit der ZLB von der FA. P. behandelt. Der gesamte Auftrag wurde in gutem Einvernehmen abgewickelt. Der Effekt der Massenents\u00e4uerung wurde von der FA. P. nachgewiesen und dokumentiert. Sowohl organisatorisch als auch von der Qualit\u00e4t der Behandlung nach dem CSC &#8211; Verfahren sind keine Beanstandungen festgestellt worden.&#8220;<br \/>\n(Unterstreichungen durch den Senat)<br \/>\n&#8222;Erg\u00e4nzend&#8220; &#8211; so der Vergabevermerk ausdr\u00fccklich &#8211; zu dieser Referenz und der Arbeitsprobe der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin die aktuellen Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. B. ber\u00fccksichtigt, die dieser der Antragsgegnerin in einer Telefonauskunft vom 3.6.2004 und einem Mailschreiben vom 9.6.2004<br \/>\n\u00fcbermittelt hat. Jenes Telefonat vom 3.6.2004 haben Dr. S. und Prof. Dr. B. gef\u00fchrt. Dr. S. hat hierzu in einer Notiz festgehalten, dass Prof. Dr. B. alle Untersuchungen im Rahmen der von ihm durchgef\u00fchrten Studie betreffend das Verfahren der Beigeladenen abgeschlossen habe und nur noch die Publikation ausstehe. Weiter gibt die Telefonnotiz die Angaben des Prof. Dr. B. w\u00f6rtlich wie folgt wieder:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230;Nach den gewonnenen Ergebnissen ist das Verfahren der Fa. P. als mindestens voll vergleichbar und geeignet im Verh\u00e4ltnis zu dem Verfahren der Fa. Z. einzustufen. Als Vorteil des Verfahrens ist anzusehen, dass eine Verformung der behandelten B\u00fccher praktisch nicht auftritt und die Re-Konditionierung wesentlich unproblematischer ist, als bei dem Verfahren der Z.. Wegen der schonenderen Behandlung ist nach seinen Erkenntnissen das Risiko von unerw\u00fcnschten Nebeneffekten geringer. Bei problematischen Farben und Materialien liegen vergleichbare Verh\u00e4ltnisse vor.&#8220;<\/p>\n<p>(Unterstreichungen durch den Senat)<br \/>\nSodann werden zur Untermauerung verschiedene Untersuchungsergebnisse aufgef\u00fchrt. Abschlie\u00dfend hei\u00dft es in der Telefonnotiz des Dr. S., eine Versicherung des Prof. Dr. B. wiedergebend, wie folgt:<br \/>\n&#8222;S\u00e4mtliche Untersuchungen wurden streng neutral durchgef\u00fchrt. Herr Prof. W. ist Honorarprofessor an der SABK. Eine Studentin der SABK ist bei der FA. P. angestellt. Beide sind nicht an der Studie beteiligt gewesen.&#8220;<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat also keineswegs die Ergebnisse und Angaben des Prof. Dr. B. unkritisch \u00fcbernommen, sondern diese &#8211; vertreten durch Dr. S. &#8211; in einem Gespr\u00e4ch unter Fachleuten hinterfragt und er\u00f6rtert, wobei auch die Neutralit\u00e4t und Verl\u00e4sslichkeit der Untersuchungen des Prof. Dr. B. zur Sprache gekommen und abgesichert worden sind.<br \/>\nWeiterhin hat sich die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vergabevermerkes auf die Angaben des Prof. Dr. B. in seiner E-Mail vom 9.6.2004 gest\u00fctzt, in der es u. a. hei\u00dft:<br \/>\n&#8222;&#8230;in der Anlage darf ich Ihnen noch ein paar Informationen zum CSC-Verfahren \u00fcbermitteln. Es handelt sich hierbei um eine Risikoabsch\u00e4tzung entsprechend den Arbeiten, die wir im Rahmen unseres DFG-Projektes durchgef\u00fchrt haben. Diese Daten werden in das Gutachten inhaltlich eingehen.<br \/>\nZur Neutralit\u00e4t der Untersuchungen m\u00f6chte ich ebenfalls noch eine kurze Bemerkung anf\u00fchren. Herr Prof. Dr. W. W. ist seit langer Zeit Honorarprofessor an der Staatlichen Akademie der Bildenden K\u00fcnste, er war dies auch schon zu einer Zeit, als er noch beim Z. besch\u00e4ftigt war. Er ist mit dem Inhalt und der Durchf\u00fchrung des Gutachtens in keinster Weise befasst und hat selbstverst\u00e4ndlich auch keinen Einfluss auf Resultate.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist Frau Dipl. Rest. U. H. bei P. angestellt, nutzt aber die Infrastruktur des Studiengangs f\u00fcr ihre Arbeiten. Als Kontaktperson unterst\u00fctzt sie die organisatorische Durchf\u00fchrung mancher Arbeiten, auch im Rahmen des Gutachtens, ist aber weder mit analytischen Untersuchungen, noch mit der Interpretation von Daten befasst. S\u00e4mtliche Untersuchungen von Probematerialien werden an zertifizierten Laboratorien durchgef\u00fchrt und zwar bei der N. AG in Wi. und als Gegenanalyse bei der Wo.A&#8230;..&#8220;<br \/>\nAbschlie\u00dfend kommt die Antragsgegnerin in ihrem Vergabevermerk zu dem Wertungsergebnis, dass die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen untereinander im technischen Wert gleichwertig seien und daher nach dem Angebotspreis zu entscheiden sei, mithin der Zuschlag auf die Beigeladene entfallen solle.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat danach die Verfahrensvorgaben der Vergabekammer eingehalten. Dabei ist ihrem Vergabevermerk auch zu entnehmen, dass sie lediglich die ihr von Prof. Dr. B. mitgeteilten Untersuchungsergebnisse zugrunde gelegt hat, nicht aber dessen erst sp\u00e4ter fertiggestelltes Gutachten, wie von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2004 zu Unrecht behauptet.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong> Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegnerin Wertungsfehler unterlaufen seien.<br \/>\nAuch die Antragstellerin nimmt &#8211; zutreffend &#8211; an, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber bei der Leistungsbewertung von Angeboten grunds\u00e4tzlich einen Beurteilungsspielraum hat, der nur auf Beurteilungsfehler \u00fcberpr\u00fcfbar ist, also insbesondere darauf, ob die Vergabestelle von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den ihr einger\u00e4umten Beurteilungsspielraum richtig interpretiert und eingehalten hat, und ob die Einsch\u00e4tzung auf unsachgem\u00e4\u00dfen Erw\u00e4gungen beruht. Das dabei gefundene Wertungsergebnis muss zumindest vertretbar sein. All dies ist hier der Fall.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, kein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber den technischen Wert der beiden konkurrierenden Massenents\u00e4uerungsverfahren eingeholt zu haben. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Vergabekammer in ihrer bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung vom 14.4.2004 keine diesbez\u00fcglichen Vorgaben gemacht hat. Dessen ungeachtet war eine Begutachtung auch nicht zwingend geboten. Nach \u00a7 6 Nr. 1 VOL\/A sollen die Sachverst\u00e4ndigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden, sofern der \u00f6ffentliche Auftraggeber &#8222;die Mitwirkung von Sachverst\u00e4ndigen zur Kl\u00e4rung rein fachlicher Fragen f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig&#8220; h\u00e4lt. Das Wort &#8222;zweckm\u00e4\u00dfig&#8220; best\u00e4tigt, dass dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber auch in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum zusteht. Diesen hat die Antragsgegnerin im Streitfall nicht \u00fcberschritten.<br \/>\n<strong>(1) <\/strong>Dem l\u00e4sst sich nicht durchgreifend entgegenhalten, der Antragsgegnerin habe schon die notwendige Sachkenntnis gefehlt. Zu Recht hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Dr. S., von Beruf Chemiker sei und das Personal der Bedarfstr\u00e4gerin jedenfalls \u00fcber eine gewisse Sachkunde verf\u00fcge.<br \/>\n<strong>(a) <\/strong>Gegen die Sachkunde des Dr. S. bringt die Antragstellerin nichts Konkretes vor. Als Chemiker ist Dr. S. f\u00fcr das in Rede stehende Fachgebiet ersichtlich qualifiziert. Zudem tr\u00e4gt die Antragsgegnerin unwidersprochen vor, dass Dr. S. auch mit der Beschaffung von Ents\u00e4uerungsleistungen Erfahrungen habe. Schlie\u00dflich belegen die dokumentierten Fachgespr\u00e4che des Dr. S. mit Prof. Dr. B. seine Sachkenntnis. Zwar mag die Antragstellerin aus der Deutschen B\u00fccherei L. hervorgegangen sein und &#8211; wie sie vortr\u00e4gt &#8211; seinerzeit alle Mitarbeiter, die sich bis dahin mit der Ents\u00e4uerung von Buch- und Archivgut befasst hatten, in das damals neu gegr\u00fcndete Unternehmen \u00fcbernommen haben. Ohne jede Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchkonservierung d\u00fcrfte die Bedarfstr\u00e4gerin damit jedoch nicht geblieben sein. Diesbez\u00fcglich vorhandene Kenntnisse, die sich schon aus der t\u00e4glichen Pflege des Buch- und Archivguts ergeben, liegen nahe, ohne dass es hier darauf entscheidend ank\u00e4me. Ma\u00dfgebend ist die Qualifikation des Dr. S., so dass auch nicht von Relevanz ist, wenn die Antragstellerin darauf verweist, Prof. Dr. B. habe im Rahmen einer Studie vom September 2002 angemerkt hat, dass es Archivaren und Bibliothekaren sowie den befassten Restauratoren nahezu unm\u00f6glich sei, die am Markt angebotenen Ents\u00e4uerungsleistungen (selbst\u00e4ndig) zu beurteilen.<br \/>\nGegen die hinreichende Fachkunde des Dr. S. spricht nicht dessen E-Mail vom 3.6.2004 an die Mitarbeiterin der Bedarfstr\u00e4gerin, Frau Sch. (Anlage Bf 26\/2). Daraus ergibt sich nur, dass Dr. S. eine Begutachtung in der gegebenen strittigen Situation verfahrenstaktisch f\u00fcr am besten geeignet hielt. Dass er sich selbst eine vertretbare Beurteilung nicht zutraute, folgt daraus nicht.<br \/>\n<strong>(2) <\/strong>Auch die von der Antragstellerin angef\u00fchrten weiteren Indizien gegen eine hinreichende Fachkunde der Antragsgegnerin tragen nicht.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin selbst habe die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr erforderlich gehalten, weil sie zun\u00e4chst den Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. von der Bundesanstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung mit der Begutachtung der beiden Ents\u00e4uerungsverfahren beauftragt habe. Abgesehen davon, dass dies allein kein tragf\u00e4higes Indiz w\u00e4re, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin einen solchen Auftrag an Dr. H. \u00fcberhaupt erteilt hat. Noch in einer E-Mail vom 28.5.2004 an die Antragsgegnerin sprach Dr. H. lediglich allgemein von einer &#8222;Gutachtert\u00e4tigkeit&#8220; und wie diese vonstatten gehen k\u00f6nnte bzw. mit welchen Kosten zu rechnen sei. Dass Dr. H. am 25.5.2004 die Landesbibliothek Berlin aufsuchte und den dortigen Bestand in Augenschein nahm, l\u00e4sst sich schon mit den naheliegenden Erfordernissen einer vorherigen Unterrichtung<br \/>\n\u00fcber den Umfang eines Auftrags und einer Kostenabsch\u00e4tzung plausibel erkl\u00e4ren.<br \/>\nDie Antragstellerin meint ferner, ein deutlicher Hinweis auf die mangelnde Sachkunde der Antragsgegnerin folge daraus, dass die Antragsgegnerin am 11.5.2004 auf dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.5.2004 vermerkt habe, dass sie wohl nicht umhin kommen werde, Referenzmengen von der Beigeladenen und gegebenenfalls von der Antragstellerin neutral pr\u00fcfen zu lassen. Auch dies ist kein tauglicher Beleg f\u00fcr eine mangelnde Sachkunde der Antragsgegnerin, sondern best\u00e4tigt nur, dass die Antragsgegnerin die Einholung eines Gutachtens vor allem aus verfahrenstaktischen Gr\u00fcnden erwogen hat. Gleiches gilt f\u00fcr das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.6.2004 an die Bedarfstr\u00e4gerin (Anlage Bf 26), wonach die Entscheidung \u00fcber eine Begutachtung gem\u00e4\u00df einem Hinweis der Vorsitzenden der Vergabekammer zwar bei der Vergabestelle liege, man aber mit einem Gutachten auf der sicheren Seite sei, da die Antragstellerin ein Gutachten weiterhin fordere.<br \/>\n<strong>(c) <\/strong>Die Einholung eines Gutachtens war und ist f\u00fcr die Vergabeentscheidung auch nicht deswegen zwingend geboten, weil nach der Einsch\u00e4tzung des Dr. H. eine haptische und optische Begutachtung keine hinreichenden Aussagen \u00fcber die Wirksamkeit bzw. Nachhaltigkeit des Restaurierungsverfahrens treffen k\u00f6nne (E-Mail vom 28.5.2004, Anlage Bf 25). In jener E-Mail des Dr. H. hei\u00dft es:<br \/>\n&#8222;In einer ersten Phase kann eine optische und haptische Begutachtung erfolgen, die insgesamt (mit Bericht etc.) etwa 12 Arbeitsstunden in Anspruch nehmen wird&#8230;.<br \/>\nDas daraus resultierende Gutachten kann in keinster Weise Aussagen \u00fcber die Wirksamkeit, bzw. Nachhaltigkeit des Restaurierungsverfahrens treffen. Hierf\u00fcr sind in jedem Fall weitere Untersuchungen (nicht an den originalen Best\u00e4nden, sondern an Testpapieren) erforderlich, die nicht mehr im Rahmen einer normalen Gutachtert\u00e4tigkeit zu leisten sind. Hierf\u00fcr w\u00e4re eine wissenschaftliche Vorstudie erforderlich&#8230;&#8220;<br \/>\nDiese Aussage des Dr. H. bezieht sich auf den Anspruch eines wissenschaftlichen Gutachtens, um das es hier nicht geht. Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Wissenschaft mag eine wissenschaftliche Vorstudie f\u00fcr die Beurteilung zu fordern gewesen sein. Bei dem in Rede stehenden Beschaffungsvorgang war &#8211; im Rahmen eines fairen Vergabewettbewerbs &#8211; indes nur eine vertretbare Vergabeentscheidung zu treffen. Eine diesbez\u00fcgliche Grundlage h\u00e4tte zwar auch ein wissenschaftliches Gutachten erbringen k\u00f6nnen &#8211; der allein er\u00f6ffnete Weg war dies jedoch nicht. Einen alternativen Weg hat die Antragsgegnerin in zul\u00e4ssiger Weise beschritten. Sie hat die Arbeitsproben der Bieter in Augenschein genommen und sachverst\u00e4ndig durch den Chemiker Dr. S. gepr\u00fcft. Sie hat die Verfahren vergleichend gegen\u00fcbergestellt und in Bezug auf die Beigeladene die Erfahrungen einer anderen Bibliothek mit einem vergleichbaren Auftrag ausgewertet. Ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen hat sie durch eine R\u00fcckfrage bei einem anerkannten Fachmann, Prof. Dr. B., der zudem seinerzeit im Rahmen einer Studie mit den hier anstehenden Fragen befasst war, verifiziert.<br \/>\n<strong>(d) <\/strong>Soweit die Antragstellerin meint, auf Arbeitsproben, deren Herstellung der Auftraggeber nicht kontrollierend begleitet habe, sei generell kein Verlass, unterstellt sie eine allgemeine Unredlichkeit der Bieter, von der nicht ausgegangen werden kann. Zudem sieht die VOL\/A gerade in schwierigen F\u00e4llen das Einholen von Probest\u00fccken ausdr\u00fccklich vor (vgl. \u00a7 8 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 4 VOL\/A). Schlie\u00dflich hat die Antragstellerin die bieterseitige Hereingabe von Arbeitsproben zun\u00e4chst nicht beanstandet, sondern entsprechend den Vergabebedingungen der Antragsgegnerin selbst eine Arbeitsprobe eingereicht.<br \/>\n<strong>(e) <\/strong>Eine das Ermessen auf Null reduzierende Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein Gutachten einzuholen, folgt auch nicht aus den Ergebnissen der englischen Studie &#8222;INFOSAVE&#8220;.<br \/>\nDie Antragstellerin f\u00fchrt an, das Ents\u00e4uerungsverfahren der Beigeladenen basiere auf dem Verfahren eines spanischen Unternehmens. In Bezug auf jenes Verfahren habe die im Jahre 2003 publizierte Studie &#8222;INFOSAVE&#8220; ergeben, dass von insgesamt 15 behandelten B\u00fcchern nur zwei B\u00fccher keine unerw\u00fcnschten Nebenerscheinungen zeigten. F\u00fcnf B\u00fccher seien chemisch untersucht worden, davon h\u00e4tten drei B\u00fccher eine alkalische Reserve von unter 0,5 Gew. % aufgewiesen, womit die Anforderungen der Antragsgegnerin gem\u00e4\u00df Ziffer 3.3 der Ausschreibungsunterlagen verfehlt w\u00fcrden.<br \/>\nDem ist indes entgegenzuhalten, dass das INFOSAVE-Resultat aus der Zeit 2002\/2003 stammt und nur 15 B\u00fccher betraf. Es ist daher nur von geringer Aussagekraft und schon deshalb nicht geeignet, die von der Beigeladenen hinsichtlich eines Gro\u00dfauftrags \u00fcber die Behandlung von mehr als 18.000 B\u00fcchern beigebrachte Referenz mit dem Pr\u00e4dikat &#8222;zur vollsten Zufriedenheit&#8220; durchgreifend zu ersch\u00fcttern. Zudem hat die Antragsgegnerin anhand der Arbeitsproben der Beigeladenen festgestellt, dass die Beigeladene die geforderten Ergebnisse erbringen kann. Gest\u00fctzt wurde diese Einsch\u00e4tzung durch die aktuellen Untersuchungsergebnisse und Stellungnahmen des Prof. Dr. B. von Juni 2004. Auf diesem Hintergrund ist der von der Antragsgegnerin gezogene weitere Schluss mindestens gut vertretbar, dass die Beigeladene den ausgeschriebenen Auftrag in gleicher Qualit\u00e4t wie die Antragstellerin bew\u00e4ltigen wird.<br \/>\nZudem setzt die Beigeladene, die im Jahre 2003 gegr\u00fcndet wurde, das CSC-Ausgangsverfahren nicht unver\u00e4ndert ein, sondern in einer weiterentwickelten Form. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr die Phase der Vortrocknung bzw. deren Weglassung. Die INFOSAVE-Studie betraf indes noch das Ausgangsverfahren mit einer Vortrocknung des zu behandelnden Materials auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 2 % bis 2,5 %. Dem Vergabevermerk der Antragsgegnerin vom 15.6.2004 und auch der Verfahrensbeschreibung der Beigeladenen in ihrem Angebot ist demgegen\u00fcber zu entnehmen, dass die Beigeladene eine Vortrocknung nur f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle vorsieht und dies auch nur bis zu einer Restfeuchte von 5 %. Insoweit best\u00e4tigt sich die Richtigkeit der von der Antragstellerin zitierten Aussage des Prof. Dr. W. in der Vergabekammerverhandlung vom 5.4.2004, wonach die Beigeladene in ihrem Verfahren grunds\u00e4tzlich auf eine Vortrocknung verzichtet. Schon wegen dieser Verfahrensunterschiede sind die Ergebnisse der INFOSAVE-Studie auf das aktuelle CSC-Verfahren der Beigeladenen nicht \u00fcbertragbar.<br \/>\n<strong>(f) <\/strong>Eine Begutachtung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht wegen einer aus der Weiterentwicklung drohenden Patentverletzung geboten. Die rechtlichen, jedoch nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Zweifel der Antragstellerin muss die Antragsgegnerin nicht teilen. Sie darf annehmen und darauf vertrauen, dass die Beigeladene sich rechtm\u00e4\u00dfig verh\u00e4lt und die patentrechtliche Seite abgekl\u00e4rt hat.<br \/>\n<strong>(3) <\/strong>Der Antragsgegnerin ist ein Vergaberechtsversto\u00df ebenso wenig insoweit anzulasten, als sie die Stellungnahmen des Prof. Dr. B. von 3.6. und 9.6.2004 in ihre Wertung hat einflie\u00dfen lassen.<br \/>\n<strong>(a) <\/strong>Die Fachkunde des Prof. Dr. B. steht au\u00dfer Streit, worauf schon die Vergabekammer zutreffend hingewiesen hat.<br \/>\nFerner hat die Vergabekammer zutreffend ausgef\u00fchrt, es sei nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. B. ein anderes Verfahren gepr\u00fcft habe als dasjenige, welches dem Angebot und der Arbeitsprobe der Beigeladenen zugrunde liegt.<br \/>\nDie hier interessierenden Untersuchungen des Prof. Dr. B. waren bei Abgabe seiner Stellungnahmen vom 3.6. und 9.6.2004 &#8211; nur diese hat die Antragsgegnerin bei ihrer Wertung ber\u00fccksichtigt &#8211; auch schon abgeschlossen.<br \/>\n<strong>(b) <\/strong>Die Behauptung der Antragstellerin, Prof. Dr. B. sei von der Beigeladenen mit der Evaluierung entgeltlich beauftragt worden, hat sich nicht best\u00e4tigt. Zwar hatte die Antragstellerin kurz vor dem Verhandlungstermin vor der Vergabekammer ein Schreiben des Prof. Dr. B. vom 30.6.2004 (Bf 23) erhalten, mit welchem dieser mitteilte, dass die von ihm Ende Mai 2004 fertig gestellte Evaluierung des &#8222;CSC&#8220;-Ents\u00e4uerungsverfahrens der Beigeladenen &#8222;im Auftrag&#8220; der Beigeladenen durchgef\u00fchrt worden sei. Nach Lage der Akten ist aber nicht davon auszugehen, dass Prof. Dr. B. von der Beigeladenen gegen Bezahlung beauftragt worden war. Unwidersprochen tr\u00e4gt die Beigeladene hierzu vor (GA 172), Prof. Dr. B. sei auf sie zugekommen und habe sie gebeten, das von ihr angewendete Verfahren noch in seine f\u00fcr die DFG erarbeitete Studie einzubeziehen. Zu diesem Zweck habe er B\u00fccher, die die Universit\u00e4tsbibliothek Marburg ausgew\u00e4hlt hatte, bereit gestellt, welche sie, die Beigeladene, mit ihrem Verfahren ents\u00e4uert und dann zur\u00fcckgesandt habe.<br \/>\nAuch in einer E-Mail an Dr. S. vom 11.6.2004 bezeichnet Prof. Dr. B. die hier interessierende Untersuchung als Bestandteil eines &#8222;DFG-Projektes&#8220;.<br \/>\n<strong>(c) <\/strong>Die N\u00e4he anderer Personen zu der Beigeladenen hindert die Verwertung der Stellungnahmen des Prof. Dr. B. vom 3.6. und 9.6.2004 ebenfalls nicht. Prof. Dr. W. (von der Beigeladenen) war mit der Durchf\u00fchrung der DFG-Studie bzw. der diesbez\u00fcglichen Untersuchung des &#8222;CSC&#8220;-Verfahrens nicht befasst. Die Dipl.-Rest. H. (von der Beigeladenen) arbeitet nur gelegentlich im Studiengang des Prof. Dr. B. und hat weder an den analytischen Untersuchungen noch an der Interpretation der Daten mitgewirkt. Die Untersuchungen der Probematerialien wurden durch zwei ausw\u00e4rtige Laboratorien durchgef\u00fchrt (vgl. E-Mail des Prof. Dr. B. vom 11.6.2004).<br \/>\nHinzu kommt, dass Prof. Dr. B. auch mit der Antragstellerin in wissenschaftlicher Verbindung steht. Hierzu hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass Prof. Dr. B. mit der Antragstellerin einen bis heute nicht gek\u00fcndigten Kooperationsvertrag \u00fcber eine wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit betreffend das Massenents\u00e4uerungsverfahren und andere wissenschaftliche Felder geschlossen habe.<br \/>\nLetztlich hat die Antragsgegnerin die beiden Stellungnahmen des Prof. Dr. B. ausweislich ihres Vergabevermerkes nur &#8222;erg\u00e4nzend&#8220; hinzugezogen. Dies erlaubt den Schluss, dass sie ihre Entscheidung auch dann getroffen h\u00e4tte, wenn Prof. Dr. B. sich nicht zur Qualit\u00e4t des &#8222;CSC&#8220;-Verfahrens ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, ohne dass dies von tragender Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung des Senats w\u00e4re.<br \/>\n<strong>(4) <\/strong>Ein Wertungsfehler ist der Antragsgegnerin auch nicht mit Blick auf neuere Erkenntnisse \u00fcber die Qualit\u00e4t der Arbeit der Beigeladenen und ihre Leistungsf\u00e4higkeit anzulasten.<br \/>\n<strong>(a) <\/strong>Auf Seiten 4 f. ihres Schriftsatzes vom 11.11.2004 rechnet die Antragstellerin vor, dass nach der Patentoffenlegungsschrift, die dem Verfahren der Beigeladenen zugrunde liege, die Ents\u00e4uerung von 40 kg B\u00fcchern in einem Arbeitsgang unter Einschluss der Bef\u00fcllung und der Entnahme der B\u00fccher aus der Ents\u00e4uerungsanlage 12 Stunden Zeit ben\u00f6tige. Pro Tag k\u00f6nne die Beigeladene daher nur h\u00f6chstens 80 kg B\u00fccher bzw. Archivgut ents\u00e4uern. Selbst bei einer ganzj\u00e4hrigen Vollauslastung komme sie somit auf ein Arbeitsresultat von h\u00f6chstens 29.200 kg. Demgegen\u00fcber belaufe sich nach \u00a7 3 des Rahmenvertrages der Antragsgegnerin die zu behandelnde j\u00e4hrliche Menge auf 20.000 bis 30.000 kg Bibliotheksgut und 8.000 kg Archivgut.<br \/>\nAll dies vermag die Wertung der Antragsgegnerin nicht zu ersch\u00fcttern, weil es schon an den zutreffenden Pr\u00e4missen fehlt. Die von der Antragstellerin behaupteten Kapazit\u00e4ten entsprechen nicht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten im Betrieb der Beigeladenen. In ihrer &#8222;Firmendarstellung&#8220; zum Angebot f\u00fchrt die Beigeladene aus, dass zwei Anlagen zur Massenents\u00e4uerung mit einer Einzelkapazit\u00e4t von 40.000 kg\/Jahr zur Verf\u00fcgung stehen. Schon damit ist die erforderliche Kapazit\u00e4t gegeben. Hinzu kommt, dass die Beigeladene angek\u00fcndigt hat, noch zwei weitere Ents\u00e4uerungsanlagen in Betrieb zu nehmen.<br \/>\n<strong>(b) <\/strong>Auf Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 11.11.2004 tr\u00e4gt die Antragstellerin vor, das &#8222;CSC&#8220;-Ents\u00e4uerungsverfahren der Beigeladenen sei nicht in der Lage, die verlangten Qualit\u00e4tskriterien und -standards zu gew\u00e4hrleisten. Sie, die Antragstellerin, habe Buchmaterial untersucht, das im Jahre 2004 von der Beigeladenen mit ihrem Verfahren ents\u00e4uert worden sei. Ein Kunde habe im Mai 2004 der Beigeladenen 10 Testb\u00fccher zur Ents\u00e4uerung \u00fcbergeben. Ferner seien der Beigeladenen im August 2004 verschiedene Testb\u00fccher zur Ents\u00e4uerung \u00fcbergeben worden. Die Untersuchungen h\u00e4tten ein negatives Ergebnis hervorgebracht. Auch dieser Vortrag ist indes schon im Ansatz nicht geeignet, die Wertung der Beigeladenen so durchgreifend zu ersch\u00fcttern, dass sie nicht mehr vertretbar erschiene. Die Antragsgegnerin hatte von den Bietern selbst erstellte Proben als Nachweis ihrer Arbeitsqualit\u00e4t gefordert und gen\u00fcgen lassen. Eine solche Probe hat die Beigeladene eingereicht. Von ihr ist zun\u00e4chst einmal auszugehen. Sie gen\u00fcgte nach den unstreitigen Feststellungen der Antragsgegnerin den geforderten Qualit\u00e4tskriterien. In ihrem Vermerk vom 15.6.2004 konstatiert die Antragsgegnerin, dass eine ausreichende Neutralisierung der sauren Komponenten der gesch\u00e4digten Papiere stattfinde. Ferner ist der Antragsgegnerin von einem anderen Gro\u00dfauftraggeber bekannt, dass die Beigeladene bei einem anderen Auftrag im Umfang von 18.000 B\u00fcchern sehr gute Ergebnisse (&#8222;zur vollsten Zufriedenheit&#8220;) erzielt hat. All dies l\u00e4sst sich durch die Testung von insgesamt knapp 20 B\u00fcchern im Rahmen zweier Kleinauftr\u00e4ge nicht grundlegend in Frage stellen. Zudem hebt der Vergabevermerk der Antragsgegnerin vom 15.6.2004 auf Seite 5 gut nachvollziehbar hervor, dass es f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Konservierungsergebnisse stets auch auf die konkrete technische Durchf\u00fchrung im Einzelnen ankomme. &#8222;Ausrei\u00dfer&#8220; sind danach immer m\u00f6glich, was die Aussagekraft der von der Antragstellerin vorgelegten wenigen Testobjekte f\u00fcr die von ihr beabsichtigte Verallgemeinerung zus\u00e4tzlich schw\u00e4cht.<br \/>\n<strong>(5) <\/strong>Ohne Erfolg r\u00fcgt die Antragstellerin, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern die Bedarfstr\u00e4gerin in Wahrheit entschieden habe, ob ein Gutachten einzuholen sei und wie die Wertung auszufallen habe. Insoweit mag die Bedarfstr\u00e4gerin tats\u00e4chlich ein Wort mitgesprochen haben, sch\u00e4dlich war dies jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat im Ergebnis selbst gewertet. Es ist nicht ersichtlich, dass sie keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen h\u00e4tte.<br \/>\n<strong>(6) <\/strong>Vergaberechtliche Dokumentationsfehler sind der Antragsgegnerin ebenfalls nicht anzulasten. Die Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin richtet sich nach<br \/>\n\u00a7 30 Nr. 1 VOL\/A. Danach ist \u00fcber die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Ma\u00dfnahmen, die Feststellung sowie die Begr\u00fcndung der einzelnen Entscheidungen enth\u00e4lt. Im Streitfall war nach dem bestandskr\u00e4ftigen Beschluss der Vergabekammer vom 14.4.2004 nur die letzte Wertungsphase zu wiederholen, was die Antragsgegnerin hinreichend dokumentiert hat. Soweit die Antragstellerin Angaben dar\u00fcber vermisst, aus welchem Grund die Antragsgegnerin von dem erteilten Auftrag an den Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. Abstand genommen hat, geht dies schon deshalb ins Leere, weil es zu einer Beauftragung nicht gekommen ist und die Antragsgegnerin diese &#8211; sachverst\u00e4ndig anderweit und erg\u00e4nzend unterst\u00fctzt &#8211; durch eine nach dem Vorstehenden hinzunehmende eigene Wertung ersetzt hat. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Stellungnahmen des Prof. Dr. B. h\u00e4tten die &#8222;entscheidend alleinige Rolle&#8220; gespielt, was im Vergabevermerk h\u00e4tte gekennzeichnet werden m\u00fcssen, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil mangels durchgreifender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass in der Tat &#8211; wie ausdr\u00fccklich dokumentiert &#8211; die beiden Stellungnahmen des Prof. Dr. B. von der Antragsgegnerin nur &#8222;erg\u00e4nzend&#8220; herangezogen worden sind. Soweit die Antragstellerin (GA 94) auf ein sp\u00e4ter hergestelltes Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.6.2004 (Anlage Bf 29) verweist, wo es hei\u00dft:<br \/>\n&#8222;Durch die Evaluation von Prof. Dr. B. sind wir in die Lage versetzt worden, uns mit Ergebnissen der \u00dcberpr\u00fcfung gr\u00f6\u00dferer Best\u00e4nde auseinanderzusetzen.&#8220;<br \/>\nfolgt daraus nichts anderes. Im Gegenteil best\u00e4tigt dieses Schreiben, dass gerade die Referenz der Berliner Landesbibliothek eine Hauptrolle spielte.<br \/>\nEin Dokumentationsfehler ergibt sich schlie\u00dflich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Einzelheiten der DFG-Studie des Prof. Dr. B. nicht in ihrem Vergabevermerk niedergelegt hat. Zumindest mit Blick darauf, dass die Beigeladene eine den Vergabebedingungen entsprechende Arbeitsprobe vorgelegt hatte und ihre im Jahre 2003 an 18.000 B\u00fcchern erbrachten Konservierungsleistungen mit einem sehr guten Pr\u00e4dikat beurteilt worden waren, durfte sich die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums mit einer informellen und zusammenfassenden Einsch\u00e4tzung des Prof. Dr. B. begn\u00fcgen. Dementsprechend verk\u00fcrzte sich ihre diesbez\u00fcgliche Dokumentationspflicht. Gleiches gilt umgekehrt f\u00fcr die Referenz der Landesbibliothek Berlin. Grundlage f\u00fcr die nach dem Vergabekammerbeschluss vorzunehmende auftragsbezogene Prognose, die naturgem\u00e4\u00df mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sein musste, war die bedingungsgem\u00e4\u00dfe Arbeitsprobe der Beigeladenen, die ihrerseits zusammen mit der positiven Einsch\u00e4tzung des Prof. Dr. B. die ebenfalls positive Referenz der Landesbibliothek Berlin f\u00fcr einen vergleichbaren Auftrag best\u00e4tigte. Auf die Aussage der Landesbibliothek Berlin, die der Beigeladenen eine uneingeschr\u00e4nkt sehr gute Arbeit attestierte, durfte sich mithin die Antragsgegnerin ohne weitere detaillierte Nachpr\u00fcfungen verlassen. Etwaige noch verbleibende Defizite bei einer der drei Bewertungskomponenten hinsichtlich ihrer Aussagekraft wurden durch die jeweils anderen Wertungskomponenten so ausgeglichen, dass sich eine hinreichende Entscheidungsgrundlage ergab. Arbeitsproben, Referenz der Berliner Landesbibliothek und informelle Best\u00e4tigung durch den ausgewiesenen Fachmann Prof. Dr. B. standen insoweit in einer sich gegenseitig st\u00fctzenden Wechselwirkung.<br \/>\n<strong>(7) <\/strong>Nicht berechtigt ist schlie\u00dflich die R\u00fcge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe durch die Befragung des Prof. Dr. B. das Gebot der Chancengleichheit im Vergabewettbewerb missachtet (\u00a7 2 Nr. 2 VOL\/A, \u00a7 97 Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin hatte in bezug auf die vorzulegenden Referenzen einen beachtlichen Vorsprung, weil sie bis dahin f\u00fcr die Antragsgegnerin gearbeitet hatte. Eine solche unmittelbare Referenz konnte die Beigeladene naturgem\u00e4\u00df nicht aufweisen. Durch die von der Antragsgegnerin herangezogenen weiteren Erkenntnisquellen einschlie\u00dflich derjenigen des Prof. Dr. B. wurde eine Chancengleichheit im Bieterwettbewerb mithin eher geschaffen als verhindert.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die von der Antragstellung im Schriftsatz vom 15.12.2004 geforderte Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof oder an den Bundesgerichtshof fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 35 EGV; \u00a7 124 Abs. 2 GWB). Im \u00fcbrigen gibt dieser Schriftsatz dem Senat keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 19.01.2005 Aktenzeichen: VII-Verg 58\/04 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Nach der Vergabe eines Auftrages zur Massenents\u00e4uerung an ein Konkurrenzunternehmen, beharrte einer der an der Ausschreibung teilgenommenen Betriebe darauf, der besser geeignete Kandidat zu sein. Er wollte die Vergabe des Auftrages an ihn vor Gericht durchsetzen. 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