{"id":1888,"date":"2009-05-08T23:47:23","date_gmt":"2009-05-08T21:47:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1888"},"modified":"2019-09-22T14:51:34","modified_gmt":"2019-09-22T12:51:34","slug":"videouberwachung-in-hochschulbibliothek-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1888","title":{"rendered":"Video\u00fcberwachung in Hochschulbibliothek II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht NRW <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.05.2009 <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2009\/16_A_3375_07urteil20090508.html\" title=\"Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3375\/07\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">16 A 3375\/07<\/a> <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Studenten der Rechtswissenschaft klagten gegen die Video\u00fcberwachung in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in M\u00fcnster. Zur Pr\u00e4vention gegen Diebstahl und Bestandsbesch\u00e4digung lie\u00df die Beklagte vier Videokameras in zwei Bibliotheksr\u00e4umen, die nicht permanent beaufsichtigt waren, installieren. Im Berufungsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil best\u00e4tigt, nach dem die Bibliothek die R\u00e4ume mit Vidoekameras \u00fcberwachen, aber die Aufnahmen nur bei einem konkreten Anlass speichern darf.<\/p>\n<p><em><!--more--><\/em><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=31\" class=\"liinternal\">VG M\u00fcnster vom 19.10.2007, Az. 1 K 367\/06<\/a><br \/>\n&#8211; OVG NW vom 08.05.09, Az. 16 A 3375\/07<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Berufungen der Kl\u00e4ger und der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster vom 19. Oktober 2007 werden zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur H\u00e4lfte.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand: <\/strong><br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Beklagten mit Hilfe einer Videoanlage.<\/p>\n<p>Diese Bibliothek besteht aus zwei R\u00e4umen. Die Eingangs- und Ausgangskontrolle, Ausleihen und \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten werden von der Sekret\u00e4rin des Instituts neben ihrer sonstigen Arbeit wahrgenommen. Vom Arbeitsplatz der Sekret\u00e4rin aus sind die Bibliotheksr\u00e4ume nicht einsehbar. Dort gibt es auch keine permanente Aufsicht. Um Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen von B\u00fcchern zu verhindern und solche \u00dcbergriffe einzelnen Benutzern beweiskr\u00e4ftig zuordnen zu k\u00f6nnen, lie\u00df die Beklagte im Jahr 2000 in den Bibliotheksr\u00e4umen vier Videokameras installieren. Aufgrund der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen die Kameras die Bibliotheksr\u00e4ume nicht l\u00fcckenlos erfassen. Die Videoanlage ist so eingerichtet, dass im Wechsel das Bild einer der Kameras auf einen Bildschirm am Arbeitsplatz der Sekret\u00e4rin \u00fcbertragen und aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung erfolgt bewegungsabh\u00e4ngig auf einer Festplatte, die eine Kapazit\u00e4t f\u00fcr 400.000 Bilder besitzt. Ist die Kapazit\u00e4tsgrenze der Festplatte erreicht, werden die \u00e4ltesten Bilder durch neue \u00fcberschrieben. Zumindest bis Anfang 2006 gab es keinen Anlass, auf die Aufzeichnungen zur\u00fcckzugreifen. Auf die Video\u00fcberwachung wird durch Schilder am Eingang zur Bibliothek und in beiden Bibliotheksr\u00e4umen hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger studieren Rechtswissenschaften an der beklagten Universit\u00e4t. Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 forderten sie den Rektor der Beklagten unter Hinweis auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf, an verschiedenen Orten der Universit\u00e4t angebrachte Videokameras zu entfernen. Der Rektor teilte den Kl\u00e4gern mit, die Video\u00fcberwachungsanlagen seien Gegenstand eines Pr\u00fcfauftrags der Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig bat er die Kl\u00e4ger, konkret die Video\u00fcberwachungsanlagen zu benennen, durch die sie sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeintr\u00e4chtigt s\u00e4hen.<\/p>\n<p>Mit der am 21. Februar 2006 erhobenen Klage haben die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst beantragt, die Videoanlage in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sowie zwei weitere Videoanlagen in Geb\u00e4uden der Beklagten abzuschalten. Nachdem die Beklagte die weiteren zwei Videoanlagen au\u00dfer Betrieb gesetzt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage wegen der Videoanlage in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts haben die Kl\u00e4ger im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Sie benutzten regelm\u00e4\u00dfig diese Bibliothek. Sowohl die blo\u00dfe \u00dcberwachung durch Kameras als auch die Bildaufzeichnung stellten einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff sei nicht durch das Landesdatenschutzgesetz gerechtfertigt. Eine konkrete Gefahr, die f\u00fcr eine Speicherung von Videoaufnahmen erforderlich sei, sei nicht gegeben. Dass in einer Bibliothek mit Diebst\u00e4hlen gerechnet werden m\u00fcsse, reiche insoweit nicht aus. Vielmehr belege die Entstehungsgeschichte der landesdatenschutzrechtlichen Vorschriften, dass eine Speicherung nur anlassbezogen erfolgen d\u00fcrfe, etwa wenn ein Mitarbeiter, der den Bildschirm \u00fcberwache, einen Diebstahl oder eine Besch\u00e4digung eines Buches beobachte. Aus einer Stellungnahme der Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen erg\u00e4ben sich Zweifel, ob die Video\u00fcberwachung einer Bibliothek geeignet sei, Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen zu verhindern. Aufgrund der hohen B\u00fccherregale, G\u00e4nge und Winkel sei eine l\u00fcckenlose \u00dcberwachung nicht m\u00f6glich. Hinzu komme, dass nicht regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, ob der komplette B\u00fccherbestand vorhanden und unbesch\u00e4digt sei. Wenn auffalle, dass ein Buch abhanden gekommen oder besch\u00e4digt sei, lasse sich nicht feststellen, welche Videoaufnahme gesichtet werden m\u00fcsse, um den T\u00e4ter ermitteln zu k\u00f6nnen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Video\u00fcberwachung zu Zeiten erforderlich sei, zu denen Mitarbeiter in der Bibliothek anwesend seien. Das Hausrecht sei durch diese Mitarbeiter hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage Kommunalwissenschaftliche Bibliothek, V.- &#8212;&#8212;&#8212;-stra\u00dfe 14 &#8211; 16, N. , abzuschalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat sie vorgetragen, die Video\u00fcberwachung sei zur Wahrnehmung des Hausrechts zul\u00e4ssig. Es liege eine konkrete Gefahr vor, weil nach immer wieder best\u00e4tigter Erfahrung in Bibliotheken im Allgemeinen und insbesondere in juristischen Bibliotheken an Universit\u00e4ten damit gerechnet werden m\u00fcsse, dass B\u00fccher entwendet oder besch\u00e4digt w\u00fcrden. Dies sei vor der Installation der Video\u00fcberwachungsanlage auch in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts &#8211; insbesondere zu Zeiten, in denen juristische Hausarbeiten geschrieben worden seien &#8211; h\u00e4ufig vorgekommen. Seit der Installation der Videoanlage sei dies nicht mehr der Fall. Die mit der Video\u00fcberwachung f\u00fcr die Benutzer der Bibliothek verbundene Eingriffsintensit\u00e4t sei gering, da die Nutzer nicht st\u00e4ndig im Bild seien, sondern auf einem Bildschirm im Wechsel verschiedene Ausschnitte der R\u00e4umlichkeiten zu sehen seien. Zudem werde der Bildschirm nicht st\u00e4ndig \u00fcberwacht, und die Betoffenen h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, auf andere Bibliotheken auszuweichen. Daf\u00fcr, dass eine Speicherung nur anlassbezogen zul\u00e4ssig sein solle, fehle jeder Anhaltspunkt. Die Speicherung diene dazu, \u00dcbergriffe einzelnen Benutzern beweiskr\u00e4ftig zuordnen zu k\u00f6nnen. Trete ein Schaden auf, k\u00f6nne mit Hilfe der Aufzeichnung der T\u00e4ter festgestellt werden. Einer solchen Feststellung stehe nicht entgegen, dass die Entstehung des Schadens nicht zeitlich eingegrenzt werden k\u00f6nne. Insbesondere zu Hausarbeitszeiten w\u00fcrden Sch\u00e4den schnell gemeldet. Die Video\u00fcberwachung und die Speicherung der Aufnahmen seien zur Erreichung des verfolgten Zwecks unverzichtbar. B\u00fccher durch Sicherungsstreifen gegen Diebstahl zu sch\u00fctzen, scheide aus, weil f\u00fcr die Installation eines solchen Systems kein Platz sei. Zudem sei es mit laufenden Kosten verbunden und biete vor allem keinen Schutz gegen Besch\u00e4digungen und das Herausnehmen einzelner Bl\u00e4tter aus Loseblattsammlungen. Eine \u00dcberwachung der Bibliotheksr\u00e4ume durch Aufsichtspersonal komme aus Kostengr\u00fcnden nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die \u00dcberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit einer Videoanlage erhobenen Daten zu unterlassen. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten nicht verlangen, dass die Beklagte die blo\u00dfe Video\u00fcberwachung unterlasse. Die \u00dcberwachung diene der Wahrnehmung des Hausrechts, weil sie Diebst\u00e4hlen und Besch\u00e4digungen entgegenwirken solle. Dieses Interesse \u00fcberwiege, soweit die blo\u00dfe Videobeobachtung in Rede stehe, die Interessen der Kl\u00e4ger. Diese seien durch die \u00dcberwachung ohne Speicherung nur in geringem Ma\u00dfe in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht betroffen. Die blo\u00dfe Videobeobachtung gehe in ihrer Intensit\u00e4t nicht nennenswert \u00fcber die Beobachtung durch eine nat\u00fcrliche Person hinaus. Hinzu komme, dass die Kl\u00e4ger schon wegen des \u00fcbrigen Bibliotheksangebots der Beklagten auch nicht faktisch darauf verwiesen seien, die hier interessierende Bibliothek st\u00e4ndig als Arbeitsplatz zu nutzen. Demgegen\u00fcber sei die Speicherung der durch die Video\u00fcberwachung erhobenen Daten unzul\u00e4ssig. Es k\u00f6nne offen bleiben, ob es bereits an einer konkreten Gefahr fehle. Jedenfalls sei die Aufzeichnung nicht unverzichtbar f\u00fcr die verfolgten Zwecke. Es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Kombination aus \u00dcberwachung des Bildschirms und anlassbezogener Speicherung nicht gleicherma\u00dfen abschreckend wirke wie die \u00dcberwachung mit genereller, anlassloser Speicherung.<\/p>\n<p>Am 5. Dezember 2007 haben die Kl\u00e4ger und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihnen am 5. bzw. 6. November 2007 zugestellte Urteil vom 19. Oktober 2007 eingelegt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kl\u00e4ger ihr bisheriges Vorbringen und f\u00fchren erg\u00e4nzend aus: Das nordrhein-westf\u00e4lische Datenschutzrecht erlaube eine Video\u00fcberwachung nur zur Wahrnehmung des Hausrechts. Da sie die Bibliothek zul\u00e4ssigerweise benutzten, stehe der Beklagten ihnen gegen\u00fcber nicht das Hausrecht, sondern die Anstaltsgewalt zu. Eine erweiternde Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass diese auch Ma\u00dfnahmen zur Durchsetzung der Ordnungsgewalt erfassten, komme angesichts der hohen Eingriffsintensit\u00e4t von Video\u00fcberwachungen nicht in Betracht. F\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Video\u00fcberwachung k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, ob sie &#8211; die Kl\u00e4ger &#8211; die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, auf andere Bibliotheken auszuweichen. Unabh\u00e4ngig hiervon sei das Angebot der \u00fcbrigen Bibliotheken der Beklagten nicht mit dem der Kommunalwissenschaftlichen Bibliothek vergleichbar. Die Video\u00fcberwachung sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht geeignet. Die Beklagte habe nicht substanziiert dargelegt, dass vor der Kamerainstallation Hausrechtsverletzungen in erheblichem Umfang stattgefunden h\u00e4tten. Ein blo\u00dfes Behaupten reiche insoweit nicht aus. Die Beklagte lege nicht offen, wie viele B\u00fccher seit der Installation der Video\u00fcberwachung abhanden gekommen oder besch\u00e4digt worden seien, um dieses Ergebnis in Relation zu der Zeit vor der Video\u00fcberwachung setzen zu k\u00f6nnen. Zu ber\u00fccksichtigen sei ferner, dass Hausarbeiten nach der \u00c4nderung der Pr\u00fcfungsordnung viel seltener vork\u00e4men als zuvor. Erst Recht fehle es an der Erforderlichkeit. Als milderes Mittel komme z. B. die Einf\u00fchrung eines akustischen Alarms in Betracht. Dass hierf\u00fcr kein Platz vorhanden sei, werde bestritten. Ein milderes Mittel sei zudem eine Aufsicht am Eingang der Bibliothek. Die Video\u00fcberwachung versto\u00dfe auch gegen die bei der Beklagten geltende Dienstvereinbarung \u00fcber die Einf\u00fchrung und den Betrieb von \u00dcberwachungssystemen mittels Kamera. Hiernach d\u00fcrften solche Systeme nur eingesetzt werden, soweit dies zum Schutz vor Besch\u00e4digung oder unbefugtem Entfernen von Sachg\u00fctern, die von erheblichem Wert seien, erforderlich sei. Das sei bei Lehrb\u00fcchern nicht der Fall. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich geltend gemacht, die Video\u00fcberwachung diene allein der Abschreckung, da keine effektive Beobachtung des Bildschirms erfolgen k\u00f6nne. Die blo\u00dfe Intention zur Abschreckung reiche nicht aus, um die Ma\u00dfnahme zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster vom 19. Oktober 2007 teilweise zu \u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage in der Kommunalwissenschaftlichen Bibliothek, V.&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;stra\u00dfe 14 &#8211; 16, N. , abzuschalten, die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster vom 19. Oktober 2007 teilweise zu \u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen, die Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie in Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, die in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts praktizierte Videobeobachtung diene der Wahrnehmung des Hausrechts. Das Hausrecht \u00f6ffentlich-rechtlicher Einrichtungen sei eine besondere Erscheinungsform der allgemeinen, jedem Hoheitstr\u00e4ger f\u00fcr seinen Kompetenzbereich zustehenden Ordnungsgewalt gegen\u00fcber jedermann zwecks Sicherung st\u00f6rungsfreier ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung des Verwaltungsverm\u00f6gens. Die Video\u00fcberwachung sei erforderlich. Sie sei die einzige geeignete Ma\u00dfnahme, um Verletzungen des Hausrechts beweiskr\u00e4ftig festzustellen und bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen Hausverbote aussprechen zu k\u00f6nnen. Auf die Speicherung so gewonnener Daten k\u00f6nne nicht verzichtet werden, denn nur gespeicherte Daten k\u00f6nnten als Beweismaterial ausgewertet werden. Das habe zur Konsequenz, dass in allen F\u00e4llen, in denen Videotechnik zul\u00e4ssigerweise eingesetzt werden k\u00f6nne, die Daten auch gespeichert werden m\u00fcssten. Eine Videobeobachtung ohne Speicherung der Bilder sei nicht ausreichend. Die Bibliotheksmitarbeiter k\u00f6nnten nicht in der erforderlichen Weise den Bildschirm \u00fcberwachen. Dies m\u00fcsse st\u00e4ndig geschehen. Zudem k\u00f6nne ein Mitarbeiter, der einen Versto\u00df beobachtet habe, sich wahrscheinlich bei einer sp\u00e4teren Gerichtsverhandlung nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Ferner sei die Kontrolle der \u00fcbrigen Bibliotheksbenutzer nicht mehr m\u00f6glich, w\u00e4hrend er gegen einen Benutzer einschreite. F\u00fcr eine konkrete Gefahr sei ausreichend, dass die Gefahr von Mitgliedern einer bestimmten Personengruppe ausgehe.<\/p>\n<p>Mit der Ladung hat das Gericht den Beteiligten eine Ausschlussfrist f\u00fcr weiteren Tatsachenvortrag bis zum 3. April 2009 gesetzt. Ein auf diesen Tag datierter Schriftsatz der Beklagten ist ausweislich des Stempels erst am 4. April 2009 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat vorgetragen, den Schriftsatz bereits am 3. April 2009 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen zu haben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie Berufungen der Kl\u00e4ger und der Beklagten sind nicht begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die \u00dcberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit einer Videoanlage erhobenen Daten zu unterlassen und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Senat kann offen lassen, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2009 rechtzeitig vor Ablauf der den Beteiligten gesetzten Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen ist. Der Schriftsatz enth\u00e4lt tats\u00e4chliches Vorbringen nur im Hinblick auf die Berufung der Kl\u00e4ger. Die Berufung der Kl\u00e4ger hat unabh\u00e4ngig hiervon keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist nach \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW berechtigt, die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit Videokameras zu beobachten (1.). Sie darf die mittels der Kameras erhobenen Daten aber nicht generell und anlasslos speichern. Dem steht \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW entgegen (2.).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen zul\u00e4ssig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass schutzw\u00fcrdige Interessen betroffener Personen \u00fcberwiegen. Die Vorschrift ist auf die Beklagte anwendbar. Diese ist als rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen &#8211; Hochschulgesetz, HG) eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, f\u00fcr die das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen nach dessen \u00a7 2 Abs. 1 grunds\u00e4tzlich gilt. Der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Einzelfall steht nicht \u00a7 2 Abs. 3 DSG NRW entgegen, wonach, soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, sie den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Solche besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts ausschlie\u00dfen, existieren im Hinblick auf den Einsatz von Video\u00fcberwachungsanlagen durch Universit\u00e4ten nicht. Das Hochschulgesetz enth\u00e4lt in \u00a7 8 Abs. 1 bis 4 nur f\u00fcr enge, hier nicht betroffene Teilbereiche der T\u00e4tigkeit von Hochschulen besondere Regelungen zum Datenschutz. Im \u00dcbrigen verweist \u00a7 8 Abs. 5 HG auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>Die Videokameras in den Bibliotheksr\u00e4umen und der mit ihnen verbundene Bildschirm am Arbeitsplatz der Sekret\u00e4rin des Instituts sind optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne des \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW. Die Institutsbibliothek ist ein \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bereich. Nach der Benutzungsordnung steht sie allen Mitgliedern und Angeh\u00f6rigen der Beklagten zur Benutzung zur Verf\u00fcgung. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen auch andere Personen zur Benutzung zugelassen werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die Leistungsf\u00e4higkeit und Raumverh\u00e4ltnisse der Bibliothek dies erlauben.<\/p>\n<p>Die Videobeobachtung der Bibliothek dient der Wahrnehmung des Hausrechts. Der Begriff des Hausrechts wird in \u00a7 29b DSG NRW &#8211; ebenso wie in \u00a7 6b Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen anderer Bundesl\u00e4nder &#8211;<\/p>\n<p>Art. 21a Abs. 1 Satz 1 Bay. DSG, \u00a7 33c Abs. 1 Nr. 2 DSG Bbg., \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 DSG Meckl.-Vorp., \u00a7 34 Abs. 1 LDSG Rh.-Pf., \u00a7 34 Abs. 1 Nr. 1 Saarl. DSG, \u00a7 33 Abs. 1 S\u00e4chs. DSG, \u00a7 20 Abs. 1 Schl.-Holst. LDSG,<\/p>\n<p>nicht definiert. Es bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, ob \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ein eigener datenschutzrechtlicher Hausrechtsbegriff zugrunde liegt oder ob die Vorschrift die Ausf\u00fcllung des Begriffs dem jeweiligen besonderen Verwaltungsrecht \u00fcberl\u00e4sst, in dessen Anwendungsbereich der Kameraeinsatz erfolgt. Nach beiden Varianten ist die Videobeobachtung der Institutsbibliothek zul\u00e4ssig. Sie w\u00e4re nur dann unzul\u00e4ssig, wenn der von den Kl\u00e4gern vertretene enge Hausrechtsbegriff zutreffend w\u00e4re und sie als Mitglieder der Hochschule davon nicht erfasst w\u00e4ren. \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enth\u00e4lt jedoch keinen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff, der es ausschlie\u00dft, optisch- elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionstr\u00e4ger usw.) berechtigt in dem \u00fcberwachten Bereich aufhalten.<\/p>\n<p>Der Begriff des Hausrechts wird von Rechtsprechung und Literatur ganz \u00fcberwiegend in einem umfassenden Sinne verstanden.<\/p>\n<p>OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 &#8211; 22 A 2478\/93 -, juris Rdnr. 6 ff.; Beschluss vom 31. August 1992 &#8211; 15 A 693\/90 -, juris Rdnr. 4 (= RiA 1993, 202); VGH Bad-W\u00fcrtt., Urteil vom 21. Januar 1975 &#8211; IX 443\/74 -, ESVGH 25, 144 (146); Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 &#8211; 7 CE 88.1824 -, WissR 22 (1989), 83 (84); Urteil vom 23. Februar 1981 &#8211; Nr. 7 B 80 A.1522 und 1948 -, BayVBl. 1981, 657; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1979 &#8211; VI OE 69\/78 -, DVBl. 1979, 925; Kirchhof\/Pl\u00fcckhahn, in: Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen (Stand: November 2008), \u00a7 51 Anm. 4; vgl. auch Knoke, Betriebliche Organisationsgewalt in R\u00e4umlichkeiten des Verwaltungsverm\u00f6gens, A\u00f6R 94, 388 (398 ff.); a. A. StGH Bad.-W\u00fcrtt., Urteil vom 20. Januar 1988 &#8211; 1\/87 -, DVBl. 1988, 632 (633); Ehlers, Gesetzesvorbehalt und Hausrecht der Verwaltungsbeh\u00f6rden, D\u00d6V 1977, 737 (739).<\/p>\n<p>Wenn der Gesetzgeber einen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff h\u00e4tte verwenden wollen, h\u00e4tte er eine entsprechende Legaldefinition im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen schaffen m\u00fcssen. Zumindest h\u00e4tte sich ein solcher Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren ausdr\u00fccklich niederschlagen m\u00fcssen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff ausweislich der Materialien als bekannt vorausgesetzt und nicht ansatzweise anders er\u00f6rtert. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger auch nicht daraus, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene M\u00f6glichkeit, eine optisch-elektronische Beobachtung allgemein \u201ezur Aufgabenerf\u00fcllung&#8220; einzusetzen,<\/p>\n<p>LT-Drs. 12\/4476, S. 49,<\/p>\n<p>im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen ist. Diese \u00c4nderung war nur Folge der Entscheidung, die Polizei spezialgesetzlich (im Polizeigesetz) und nicht im Datenschutzgesetz zu erm\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>LT-Drs. 12\/4780, S. 62.<\/p>\n<p>Es spricht demgegen\u00fcber viel daf\u00fcr, dass \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW einen datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff verwendet, der weit zu verstehen ist. Der Gesetzgeber fand nicht nur eine ganz \u00fcberwiegend weite Auslegung des Begriffs Hausrecht in Rechtsprechung und Literatur vor. Dar\u00fcber hinaus wusste er von einer Vielzahl bereits in Betrieb befindlicher Video\u00fcberwachungsanlagen und wollte das Datenschutzrecht an den zwischenzeitlich erreichten technischen Standard anpassen sowie einen rechtlichen Rahmen f\u00fcr bereits vorhandene Anlagen schaffen.<\/p>\n<p>Vgl. LT-Drs. 12\/4476. S. 60, 73.<\/p>\n<p>Nur einige der bekannten Anlagen (etwa in Eingangsbereichen, Treppenh\u00e4usern und Fluren) dienten der blo\u00dfen Zugangskontrolle. Daneben war schon eine Vielzahl von Videokameras im Einsatz, die Personen und Sachg\u00fcter vor \u00dcbergriffen (Gewalttaten, Diebst\u00e4hlen, Vandalismus usw.) durch Personen sch\u00fctzen sollten, die sich berechtigt in dem jeweils zu \u00fcberwachenden Bereich aufhielten. Solche Kameras fanden sich sowohl im privaten (z. B. in Kaufh\u00e4usern und Banken) als auch im \u00f6ffentlichen Bereich (z. B. auf Bahnsteigen, in Tunneln und Parkanlagen).<\/p>\n<p>Im hier ma\u00dfgeblichen Hochschulrecht findet sich schlie\u00dflich ebenfalls keine Legaldefinition des Hausrechts. Ein weites Begriffsverst\u00e4ndnis ist aber allgemein anerkannt. Das Hausrecht im hochschulrechtlichen Sinne ist nicht auf Au\u00dfenstehende begrenzt, sondern sein Einsatz auch gegen Mitglieder und Angeh\u00f6rige der Hochschule m\u00f6glich. Hausrecht und Ordnungsgewalt unterscheiden sich nicht hinsichtlich des jeweiligen Adressatenkreises. Entscheidend ist vielmehr die unterschiedliche Zwecksetzung der jeweiligen Ma\u00dfnahmen. Das Hausrecht dient der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat pr\u00e4ventiven Charakter: Es soll den widmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch vor St\u00f6rungen sch\u00fctzen. Das universit\u00e4re Ordnungsrecht hat dagegen repressiv- disziplinarischen Charakter und will die Funktionsf\u00e4higkeit der Hochschule durch Ahndung von Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder und Angeh\u00f6rigen sichern.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1992 &#8211; 15 A 693\/90 -, juris Rdnr. 4 (= RiA 1993, 202); VGH Bad-W\u00fcrtt., Urteil vom 21. Januar 1975 &#8211; IX 443\/74 -, ESVGH 25, 144 (146); Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 &#8211; 7 CE 88.1824 -, WissR 22 (1989), 83 (84); Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1979 &#8211; VI OE 69\/78 -, DVBl. 1979, 925; Reich, HRG, 8. Aufl. (2002), \u00a7 4 Rdnr. 1 (S. 74), Leuze\/Bender, UnivG NRW, Stand: Dezember 1998, \u00a7 19 Rdnr. 7 f.; die beiden Letztgenannten unter Bezugnahme auf Tettinger, Hausrecht und Ordnungsgewalt in der Hochschule, WissR 16 (1983), 220 (224, 231 ff.).<\/p>\n<p>Die im Kommunalwissenschaftlichen Institut installierte Video\u00fcberwachungsanlage dient der Wahrnehmung des Hausrechts. Sie soll das Eigentum an den Medien in der Bibliothek sch\u00fctzen und verhindern, dass Benutzer sowie Besucher der Bibliothek B\u00fccher und Loseblattwerke entwenden oder besch\u00e4digen. Die Video\u00fcberwachung soll ferner erm\u00f6glichen, solche \u00dcbergriffe einzelnen Benutzern oder Besuchern beweiskr\u00e4ftig zuzuordnen.<\/p>\n<p>Die ohne Speicherung der aufgenommenen Bilder erfolgende \u00dcberwachung der Bibliothek ist nicht im Hinblick auf die betroffenen schutzw\u00fcrdigen Interessen der Kl\u00e4ger unzul\u00e4ssig. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Interessen der Kl\u00e4ger das \u00f6ffentliche Interesse an der Videobeobachtung \u00fcberwiegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>So wie die Kl\u00e4ger dem Hausrecht unterfallen, geh\u00f6ren sie umgekehrt zu den Personen, deren Schutz \u00a7 29b DSG NRW dient. Sie sind als Studierende der Rechtswissenschaften an der beklagten Universit\u00e4t Teil des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzerkreises der Kommunalwissenschaftlichen Bibliothek. W\u00e4hrend der Benutzung der Bibliothek sind sie der Videobeobachtung ausgesetzt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beobachtung der Kl\u00e4ger fehlt es an Anhaltspunkten im Sinne des \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW, dass ihre schutzw\u00fcrdigen Interessen gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Videobeobachtung \u00fcberwiegen. Den Interessen der Betroffenen kommt insofern besonderes Gewicht zu, als der Einsatz optisch-elektronischer \u00dcberwachungsmittel nicht erst dann unzul\u00e4ssig ist, wenn ihre Interessen das \u00f6ffentliche Interesse \u00fcberwiegen. Vielmehr stehen nach \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW bereits Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass solche schutzw\u00fcrdigen Interessen \u00fcberwiegen, einer Beobachtung entgegen. Die Video\u00fcberwachung darf schon dann nicht erfolgen, wenn ein \u00dcberwiegen der Interessen der Betroffenen zwar nicht positiv festgestellt werden kann, allerdings Anhaltspunkte f\u00fcr ein \u00dcberwiegen dieser Interessen nicht ausger\u00e4umt sind.<\/p>\n<p>Die Video\u00fcberwachung greift zwar unzweifelhaft in das Grundrecht der Kl\u00e4ger auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Es sch\u00fctzt den Einzelnen unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten und gew\u00e4hrleistet dessen Befugnis, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 &#8211; 1 BvR 2368\/06 -, juris Rdnr. 37 (= DVBl. 2007, 497); Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; 2 BvR 2099\/04 -, juris Rdnr. 87 (= BVerfGE 115, 166); Urteil vom 15. Dezember 1983 &#8211; 1 BvR 209\/83 u.a. -, juris Rdnr. 149 (= BVerfGE 65, 1).<\/p>\n<p>Die Beobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts hat angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung auch dann Eingriffsqualit\u00e4t, wenn keine Speicherung der aufgenommenen Bilder erfolgt. Es gen\u00fcgt, dass die Bilder, die die Kameras produzieren, auf einen Bildschirm \u00fcbertragen und dort angezeigt werden. F\u00fcr eine Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs von Aufnahme, \u00dcbertragung und Anzeige der Bilder bietet \u00a7 29b Abs. 1 DSG NRW keinen Anhalt. Ein solches Vorgehen w\u00fcrde der grundrechtlichen Dimension der Videobeobachtung nicht gerecht. Nur wenn neben der Erhebung der personenbezogenen Daten der Bibliotheksbenutzer die weitere Verwendung der Daten in den Blick genommen wird, kann die Betroffenheit von Grundrechten sachgerecht beurteilt werden. Ma\u00dfgeblich ist sodann, dass aufgrund der Aufl\u00f6sung der Bilder einzelne Personen identifiziert werden k\u00f6nnen. Mittels der Videoanlage k\u00f6nnen nicht nur Verhaltensweisen detailliert nachvollzogen, sondern auch individuell zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass die Videobeobachtung darauf gerichtet ist, das Verhalten der Benutzer der Bibliothek zu lenken. Sie zielt darauf ab, die Benutzer von bestimmten nicht erw\u00fcnschten Verhaltensweisen (insbesondere Diebst\u00e4hlen und Besch\u00e4digung der in der Bibliothek befindlichen B\u00fccher und Loseblattwerke) abzuhalten, denn die Benutzer k\u00f6nnen nicht wissen, ob ihr Verhalten mit Hilfe der Videoanlage beobachtet wird.<\/p>\n<p>Zu diesen Kriterien f\u00fcr einen Eingriff vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 &#8211; 1 BvR 2368\/06 -, juris Rdnr. 38 (= DVBl. 2007, 497); VGH Bad.-W\u00fcrtt., Urteil vom 21. Juli 2003 &#8211; 1 S 377\/02 -, juris Rdnr. 35 (= NVwZ 2004, 498) Dolderer, Verfassungsfragen der \u201eSicherheit durch Null-Toleranz&#8220;, NVwZ 2001, 130 (131); Roggan, Die Video\u00fcberwachung von \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen, NVwZ 2001, 134 (136); Saurer, Die Landesdatenschutzgesetze als Rechtsgrundlage f\u00fcr die kommunale Video\u00fcberwachung?, D\u00d6V 2008, 17 (20).<\/p>\n<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet. Als sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Pers\u00f6nlichkeit muss der Einzelne Einschr\u00e4nkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Einschr\u00e4nkungen m\u00fcssen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen.<\/p>\n<p>BVerfG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; 2 BvR 2099\/04 -, juris Rdnr. 95 ( = BVerfGE 115, 166); Urteil vom 15. Dezember 1983 &#8211; 1 BvR 209\/83 u.a. -, juris Rdnr. 151 (= BVerfGE 65, 1).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist der auf \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW gest\u00fctzte Eingriff in das Recht der Kl\u00e4ger auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzt sein k\u00f6nnte. Die Video\u00fcberwachung dient dem legitimen \u00f6ffentlichen Zweck, die Medien in der Bibliothek vor Diebstahl und Besch\u00e4digung zu sch\u00fctzen und eventuelle \u00dcbergriffe einzelnen Benutzern beweiskr\u00e4ftig zuordnen zu k\u00f6nnen. Dabei ist die Videobeobachtung entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht allein auf Abschreckung gerichtet. Auch wenn der Bildschirm nicht st\u00e4ndig beobachtet wird, ist es in der verbleibenden Zeit gleichwohl m\u00f6glich, Verst\u00f6\u00dfe aufzukl\u00e4ren. Der Mitarbeiter der Beklagten, der am Bildschirm einen Diebstahl oder eine Sachbesch\u00e4digung erkennt, kann den T\u00e4ter stellen oder stellen lassen und erforderlichenfalls seine Beobachtungen als Zeuge vor Gericht schildern.<\/p>\n<p>Die Videobeobachtung ist zu dem mit ihr verfolgten Zweck geeignet, obwohl mit ihrer Hilfe keine l\u00fcckenlose \u00dcberwachung der Bibliotheksr\u00e4ume und damit kein vollst\u00e4ndiger Schutz der vorgehaltenen Literatur m\u00f6glich ist. In einer Bibliothek bestehen typischerweise &#8211; und so auch hier &#8211; aufgrund hoher Regale und baulicher Besonderheiten tote Winkel, die von Kameras nicht erfasst werden k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass vorliegend im Wechsel nur das Bild einer von vier Kameras auf den Bildschirm \u00fcbertragen wird. Eine Ma\u00dfnahme ist jedoch nicht nur dann zu einem bestimmten Zweck geeignet, wenn dieser mit ihrer Hilfe vollst\u00e4ndig erreicht werden kann. Ausreichend ist bereits ihre Eignung, diesen Zweck zu f\u00f6rdern. Hierzu ist eine Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in der Lage, weil sie die Aufkl\u00e4rung begangener Taten erm\u00f6glicht und potenzielle T\u00e4ter deswegen von der Begehung von Diebst\u00e4hlen und Sachbesch\u00e4digungen abschreckt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bibliotheksbenutzer derartige Taten begehen, ist umso geringer, je h\u00f6her sie das Risiko einsch\u00e4tzen, entdeckt und f\u00fcr ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses Risiko ist nach der Installation von Videokameras aus Sicht der Benutzer deutlich gr\u00f6\u00dfer geworden. Sie k\u00f6nnen nicht wissen, welche Kamera gerade ein Bild auf den Bildschirm \u00fcbertr\u00e4gt, und zudem die Ausdehnung von toten Winkeln nicht zuverl\u00e4ssig einsch\u00e4tzen. So k\u00f6nnen sie nicht ausschlie\u00dfen, bei der Begehung eventueller Verst\u00f6\u00dfe von einem Mitarbeiter der Beklagten am Bildschirm beobachtet zu werden. Es ist zu erwarten, dass sich ein nennenswerter Anteil potenzieller T\u00e4ter durch diese M\u00f6glichkeit von der Begehrung von Diebst\u00e4hlen und Sachbesch\u00e4digungen abhalten l\u00e4sst. Das Strafverfahren im Fall einer Entdeckung w\u00e4re f\u00fcr die T\u00e4ter zumeist mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Angesichts der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts angebotenen Literatur ist davon auszugehen, dass der weit \u00fcberwiegende Teil der T\u00e4ter in juristischen Berufen besch\u00e4ftigt ist oder k\u00fcnftig besch\u00e4ftigt sein m\u00f6chte. Gerade dieser Personenkreis m\u00fcsste im Falle einer Strafverfolgung mit erheblichen Nachteilen f\u00fcr seine weitere berufliche T\u00e4tigkeit rechnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner \u00fcber die Benennung allgemeiner Erfahrungswerte hinausgehenden konkreten Darlegung durch die Beklagte, in welchem Umfang vor Installation der Kameras Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen in der Institutsbibliothek vorgekommen sind. Ferner ist unerheblich, ob solche Vorkommnisse seit Inbetriebnahme der Videoanlage tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig ausgeblieben sind.<\/p>\n<p>Die Videobeobachtung ohne Speicherung der erhobenen Daten ist auch erforderlich. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet, unter mehreren gleich geeigneten Ma\u00dfnahmen diejenige zu w\u00e4hlen, die die Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine zur Verhinderung von Diebst\u00e4hlen und Sachbesch\u00e4digungen in gleicher Weise wie die Videobeobachtung geeignete Ma\u00dfnahme, die die Kl\u00e4ger in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeintr\u00e4chtigt, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Offenkundig w\u00e4re ein vollst\u00e4ndiger Verzicht auf Sicherungsma\u00dfnahmen nicht in gleicher Weise geeignet, Verst\u00f6\u00dfe zu verhindern. Erfahrungsgem\u00e4\u00df sind wissenschaftliche Bibliotheken von Universit\u00e4ten in einem Ausma\u00df von Diebst\u00e4hlen und Sachbesch\u00e4digungen betroffen, das nicht ohne erhebliche Gegenma\u00dfnahmen auf ein noch hinnehmbares Ma\u00df zu reduzieren ist. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende rechtswissenschaftliche Bibliothek ergibt sich nichts anderes daraus, dass aufgrund von \u00c4nderungen der Rechtsvorschriften \u00fcber die juristische Ausbildung weniger Hausarbeiten anfallen als zuvor. Dadurch werden Verst\u00f6\u00dfe nicht g\u00e4nzlich ausbleiben. Ihre Zahl wird sich allenfalls verringern.<\/p>\n<p>Ohne eine \u00dcbertragung der Videobilder auf einen Bildschirm und dessen zumindest sporadische Beobachtung k\u00f6nnte Verst\u00f6\u00dfen nicht dauerhaft effektiv begegnet werden. Ohne \u00dcbertragung bleibt es bei fl\u00fcchtigen Bildern, die die Kameras produzieren, ohne dass sie jemand zu sehen bekommt. Wird das bekannt, entf\u00e4llt der abschreckende Effekt auf potenzielle T\u00e4ter.<\/p>\n<p>Die Installation eines Systems, das \u00fcber Sicherungsstreifen an allen B\u00fcchern und Loseblattwerken einen akustischen Alarm ausl\u00f6st, wenn Medien unbefugt aus der Bibliothek entfernt werden, kann Verst\u00f6\u00dfen nicht in gleicher Weise vorbeugen wie eine Video\u00fcberwachung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob angesichts der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse in der Institutsbibliothek f\u00fcr den Einbau eines solchen Systems ausreichend Platz vorhanden ist und ob der Beklagten die mit einem solchen System verbundenen laufenden Kosten zuzumuten sind. Das von den Kl\u00e4gern favorisierte System ist jedenfalls deshalb weniger geeignet als eine Beobachtung der Bibliothek mit Hilfe von Videokameras, weil Alarm lediglich im Fall eines Diebstahls kompletter B\u00fccher oder Loseblattwerke ausgel\u00f6st w\u00fcrde. Der Entfernung einzelner Seiten aus Loseblattsammlungen sowie Besch\u00e4digungen von B\u00fcchern kann es nicht entgegenwirken.<\/p>\n<p>Die Videobeobachtung kann auch nicht in gleich geeigneter Weise durch Aufsichtspersonal ersetzt werden. Eine von den Kl\u00e4gern angeregte Aufsicht am Eingang zur Bibliothek w\u00e4re nicht in der Lage, die beiden Bibliotheksr\u00e4ume so gut zu \u00fcberblicken, wie dies \u00fcber Kameras an vier verschiedenen Positionen in den R\u00e4umen m\u00f6glich ist. Der Senat hat keinen Anlass, an dem Vorbringen der Beklagten zu zweifeln, dass ihr die finanziellen M\u00f6glichkeiten fehlen, Aufsichtspersonal in einem Umfang einzusetzen, dass die Bibliotheksr\u00e4ume \u00e4hnlich fl\u00e4chendeckend \u00fcberwacht w\u00e4ren wie mittels der Videokameras.<\/p>\n<p>Der Erforderlichkeit der Video\u00fcberwachung steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten der Bibliothek eine gewisse Sozialkontrolle gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Zur M\u00f6glichkeit, dass der Erforderlichkeit einer Video\u00fcberwachung eine vorhandene Sozialkontrolle entgegenstehen kann, vgl. Suttmann, Zur rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Video\u00fcberwachung an Schulen, NWVBl. 2008, 405 (409); R\u00f6ger\/ Stephan, Hausarbeitsfall: Die Video\u00fcberwachung, NWVBl. 2001, 243 (247).<\/p>\n<p>Zwar nutzen Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen die Bibliothek w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr Recherchen. Damit entsteht aber keine Sozialkontrolle, die Diebst\u00e4hlen und Sachbesch\u00e4digungen so wirksam begegnete, dass deshalb der Einsatz von optisch- elektronischen \u00dcberwachungseinrichtungen entbehrlich w\u00e4re. In Bibliotheken geschehen Diebst\u00e4hle und Sachbesch\u00e4digungen gerade zu den \u00d6ffnungszeiten und damit typischerweise in Anwesenheit anderer Benutzer. Die anderen Benutzer bemerken die Verst\u00f6\u00dfe meist jedoch nicht, weil sie sich auf ihre eigene Arbeit konzentrieren.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Sie steht in Ansehung der konkreten Betroffenheit der Kl\u00e4ger und unter Ber\u00fccksichtigung des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung ist ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen, welche Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von den staatlichen Ma\u00dfnahmen erfasst werden. Ferner ist in Rechnung zu stellen, ob gegebenenfalls durch die weitergehende Verarbeitung und Verkn\u00fcpfung der erfassten Informationen zus\u00e4tzliche Informationen gewonnen werden sollen und welche Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz diese besitzen. Bedeutsam ist auch, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass f\u00fcr die Erhebung der Informationen geschaffen hat oder ob ein verdachtsloser Eingriff mit gro\u00dfer Streubreite erfolgt, bei dem zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Ma\u00dfnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2008 &#8211; 1 BvR 2074\/05 u.a. -, juris Rdnr. 77 f. (= BVerfGE 120, 378); Beschluss vom 23. Februar 2007 &#8211; 1 BvR 2368\/06 &#8211; 1 BvR 2368\/06 -, juris Rdnr. 51 (= DVBl. 2007, 497) m. w. N.<\/p>\n<p>Gemessen daran \u00fcberwiegt das Interesse an einem wirksamen Schutz der Medien in der Bibliothek gegen Diebstahl und Besch\u00e4digung sowie an der beweiskr\u00e4ftigen Feststellung solcher Verst\u00f6\u00dfe die Interessen der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Videobeobachtung stellt sich als verdachtsloser Eingriff dar. Durch die Ma\u00dfnahme werden alle Benutzer und Besucher der Bibliothek in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeintr\u00e4chtigt und nicht nur diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sie Verst\u00f6\u00dfe beabsichtigen. Insoweit handelt es sich im Ausgangspunkt um einen Eingriff in das Recht der Kl\u00e4ger auf informationelle Selbstbestimmung von erheblichem Gewicht. Jedoch besteht im Hinblick auf die Informationen, die durch eine nicht mit einer Speicherung verbundene Video\u00fcberwachung gewonnen werden, nicht die typische Gefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnet. Ohne Speicherung der Daten ist es der Beklagten nicht m\u00f6glich, im Nachhinein auf das Bildmaterial zuzugreifen, um sich mit seiner Hilfe einen Eindruck \u00fcber individuelle Verhaltensweisen oder Pers\u00f6nlichkeitsmerkmale einzelner Bibliotheksbenutzer zu verschaffen. Ebenso wenig k\u00f6nnen die Informationen aus den Bildern vervielf\u00e4ltigt, weitergegeben oder mit anderen Datenbest\u00e4nden verkn\u00fcpft werden. Da im Wechsel nur das Bild jeweils einer von vier vorhandenen Kameras auf dem Bildschirm zu sehen ist und dieser Bildschirm nicht ununterbrochen von einem Mitarbeiter der Beklagten \u00fcberwacht wird, ist der einzelne Bibliotheksbenutzer keiner st\u00e4ndigen Beobachtung ausgesetzt. Angesichts dessen werden die Kl\u00e4ger durch den offenen Einsatz von Videotechnik im Ergebnis nicht wesentlich mehr beeintr\u00e4chtigt, als wenn die Bibliotheksr\u00e4ume von einer dort anwesenden Person beobachtet w\u00fcrden. Die zus\u00e4tzliche Belastung, der die Kl\u00e4ger durch den Einsatz der Videokameras ausgesetzt sind, beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie sich nicht jederzeit durch einen Blick dar\u00fcber Gewissheit verschaffen k\u00f6nnen, ob sie gerade beobachtet werden oder nicht. Dieser Nachteil reicht nicht als Anhaltspunkt f\u00fcr ein \u00fcberwiegendes Interesse der Kl\u00e4ger, von der \u00dcberwachung verschont zu bleiben, und ist von ihnen hinzunehmen. Die Situation, in der die Beobachtung erfolgt, ist nicht durch besondere Privatheit gepr\u00e4gt. Im Gegenteil m\u00fcssen Personen, die sich in einer \u00f6ffentlichen Bibliothek aufhalten, stets damit rechnen, den Blicken der \u00fcbrigen Bibliotheksbenutzer sowie der dort Besch\u00e4ftigten ausgesetzt zu sein. Die durch die hier in Rede stehende Beobachtung zu gewinnenden Informationen besitzen zudem keine besondere Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber besteht ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse daran, Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts vorgehaltenen Fachliteratur zu verh\u00fcten und eventuelle Verst\u00f6\u00dfe beweiskr\u00e4ftig feststellen zu k\u00f6nnen. Dieses Interesse beschr\u00e4nkt sich nicht auf den erheblichen materiellen Wert der B\u00fccher und Loseblattwerke. Die M\u00f6glichkeit, jederzeit auf eine gut sortierte Bibliothek mit Spezialliteratur aus dem \u00f6ffentlichen Recht zugreifen zu k\u00f6nnen, ist auch f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Juristenausbildung der Beklagten sowie die Forschungsm\u00f6glichkeiten der an ihr t\u00e4tigen Wissenschaftler von wesentlicher Bedeutung.<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorliegende Verfahren kommt es schlie\u00dflich nicht darauf an, ob die Video\u00fcberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit der Dienstvereinbarung \u00fcber die Einf\u00fchrung und den Betrieb von \u00dcberwachungssystemen mittels Kamera vereinbar ist. Diese Dienstvereinbarung wurde am 30. November 2004 zwischen der Beklagten und den Personalvertretungen der nicht wissenschaftlich sowie der wissenschaftlich Besch\u00e4ftigten geschlossen. Dienstvereinbarungen haben den Charakter \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertr\u00e4ge. Sie stellen Rechtsquellen dar, die von den Vertragsschlie\u00dfenden und den von ihnen Betroffenen wie eine Rechtsnorm zu beachten sind.<\/p>\n<p>BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2003 &#8211; 6 P 1\/03 -, juris Rdnr. 18 (= I\u00d6D 2003, 213); OVG NRW, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2008 &#8211; 1 B 1740\/07 -.<\/p>\n<p>Selbst wenn der von den Kl\u00e4gern angenommene Versto\u00df gegen \u00a7 2 der genannten Dienstvereinbarung vorl\u00e4ge, k\u00f6nnten diese sich hierauf nicht berufen. Sie sind als Studierende der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Dienstvereinbarung einbezogen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Kl\u00e4ger haben jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie die generelle Speicherung der Bilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts unterl\u00e4sst. Anders als von der Beklagten angenommen, folgt aus der Zul\u00e4ssigkeit einer Videobeobachtung nicht automatisch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Speicherung der erhobenen Daten. Vielmehr kn\u00fcpft \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW die Speicherung solcher Daten an zus\u00e4tzliche Anforderungen. Hiernach ist die Speicherung von nach \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW erhobenen Daten nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist.<\/p>\n<p>Eine generelle Speicherung der Bilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts ist hiervon nicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nur eine anlassbezogene Speicherung als zul\u00e4ssig angesehen. Ein solcher Anlass, der eine Aufzeichnung rechtfertigen kann, liegt insbesondere vor, wenn bei der \u00dcberwachung des Bildschirms Beobachtungen gemacht werden, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass gerade ein Versto\u00df begangen wird oder unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>Dabei kann offen bleiben, ob eine konkrete Gefahr gegeben ist. Dies w\u00e4re nur der Fall, wenn aufgrund der vorliegenden Erfahrungen in Bibliotheken im Allgemeinen oder in der hier interessierenden Bibliothek im Besonderen jederzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zur rechnen w\u00e4re, dass B\u00fccher entwendet oder besch\u00e4digt w\u00fcrden. Ob insoweit ausreichend ist, dass es in wissenschaftlichen Bibliotheken von Universit\u00e4ten immer wieder zu solchen Vorf\u00e4llen kommt, erscheint fraglich.<\/p>\n<p>Keiner Entscheidung bedarf auch, ob \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW &#8211; unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr nach dem allgemeinen polizeirechtlichen Begriffsverst\u00e4ndnis &#8211; nur eine anlassbezogene Speicherung zul\u00e4sst. Die Kl\u00e4ger halten einen Anlassbezug in dem Sinne f\u00fcr erforderlich, dass generelle Erfahrungswerte allein eine Speicherung nicht rechtfertigen k\u00f6nnen, sondern stets Anhaltspunkte im Einzelfall hinzutreten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Von einer nur anlassbezogenen Speicherung geht LT-Drs. 12\/4780, S. 63, aus.<\/p>\n<p>Mehr als eine anlassbezogene Speicherung ist hier jedenfalls nicht unverzichtbar. Indem \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW eine Speicherung der durch eine Videobeobachtung erhobenen Daten nur zul\u00e4sst, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist, soll eine solche Speicherung auf die unbedingt erforderlichen F\u00e4lle begrenzt werden.<\/p>\n<p>LT-Drs. 12\/4780, S. 63.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung des Begriffs unverzichtbar wollte der Gesetzgeber &#8211; wie auch im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nach \u00a7 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW &#8211; dem Schutz der von einer Video\u00fcberwachung Betroffenen besonderes Gewicht beimessen. Eine Speicherung ist nicht unverzichtbar, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das verfolgte Ziel ohne Speicherung der durch die Video\u00fcberwachung erhobenen Daten in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann oder die Speicherung zumindest auf bestimmte Zeiten oder Anl\u00e4sse begrenzt werden kann.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Unverzichtbarkeit zutreffend als besondere Auspr\u00e4gung des durch das Rechtsstaatsprinzip von Verfassungs wegen gew\u00e4hrleisteten Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit angesehen. Durch die Verwendung des Begriffs unverzichtbar anstelle des eingef\u00fchrten Begriffs erforderlich will der Gesetzgeber das Merkmal der Erforderlichkeit in bestimmter Weise qualifizieren. Solange andere noch nicht erprobte zumutbare Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen, die weniger eingriffsintensiv sind und deren gleiche oder weitgehend gleiche Eignung ohne eine Erprobung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Speicherung nicht unverzichtbar im Sinne des \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW.<\/p>\n<p>Hier sind Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass es, um Diebst\u00e4hle und Sachbesch\u00e4digungen zu vermeiden und derartige Verst\u00f6\u00dfe beweiskr\u00e4ftig feststellen zu k\u00f6nnen, keiner generellen Speicherung der Daten bedarf, die mit Hilfe der Kameras in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts erhoben wurden. Die Beklagte hat bislang nicht erprobt, die Bibliotheksr\u00e4ume \u00fcber den vorhandenen Bildschirm zu beobachten und die Bilder nur dann zur Beweissicherung aufzuzeichnen, wenn ein den Bildschirm \u00fcberwachender Mitarbeiter der Beklagten konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Diebstahl oder eine Sachbesch\u00e4digung erkennt. Bislang steht nicht mit der nach \u00a7 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW erforderlichen Gewissheit fest, dass ein solches Vorgehen Verst\u00f6\u00dfe weniger effektiv verhindern k\u00f6nnte als eine generelle Aufzeichnung der erhobenen Daten.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten geschilderten Erfolge der bisherigen Video\u00fcberwachung ma\u00dfgeblich auf die Speicherung der erhobenen Daten zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Eine systematische Auswertung der aufgezeichneten Bilder ist bisher nicht erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, dass anlassbezogen die Notwendigkeit bestanden h\u00e4tte, auf gespeicherte Bilder zur\u00fcckzugreifen, um Verst\u00f6\u00dfe aufzukl\u00e4ren oder beweisen zu k\u00f6nnen. Zur Aufkl\u00e4rung festgestellter Diebst\u00e4hle oder Sachbesch\u00e4digungen w\u00e4re ein solches Vorgehen auch allenfalls ausnahmsweise sinnvoll, n\u00e4mlich dann, wenn der Versto\u00df zeitlich relativ eng eingegrenzt werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der mit der Videobeobachtung verbundene Abschreckungseffekt wesentlich geringer w\u00e4re, wenn eine generelle Speicherung der erhobenen Daten unterbliebe. Wie dargelegt, ist schon die blo\u00dfe Videobeobachtung geeignet, von der Begehung von Verst\u00f6\u00dfen abzuschrecken. Der \u00fcberwiegende Teil potenzieller T\u00e4ter wird Verst\u00f6\u00dfe bereits deshalb unterlassen, weil er nicht sicher sein kann, ob sein Fehlverhalten mit Hilfe der Kameras beobachtet w\u00fcrde. Daf\u00fcr, dass eine nennenswerte Zahl von Benutzern das Risiko eingehen w\u00fcrde, bei der Begehung von Diebst\u00e4hlen oder Sachbesch\u00e4digung auf dem Bildschirm beobachtet zu werden, sich jedoch durch eine Speicherung der erhobenen Daten von solchen Taten abhalten lie\u00dfe, ist nichts ersichtlich. Jedenfalls der weit \u00fcberwiegenden Zahl der Benutzer muss klar sein, dass eine systematische nachtr\u00e4gliche Auswertung der aufgezeichneten Bilder schon aus personellen Gr\u00fcnden allenfalls ausnahmsweise erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2, \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber ihre vorl\u00e4ufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 und \u00a7 713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Entscheidungsdatum: 08.05.2009 Aktenzeichen: 16 A 3375\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Studenten der Rechtswissenschaft klagten gegen die Video\u00fcberwachung in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in M\u00fcnster. Zur Pr\u00e4vention gegen Diebstahl und Bestandsbesch\u00e4digung lie\u00df die Beklagte vier Videokameras in zwei Bibliotheksr\u00e4umen, die nicht permanent beaufsichtigt waren, installieren. 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