{"id":19,"date":"2007-07-12T02:23:19","date_gmt":"2007-07-12T00:23:19","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=41"},"modified":"2009-06-22T00:19:24","modified_gmt":"2009-06-21T22:19:24","slug":"verwaltungsgericht-aachen-vom-12072007-az-16-k-171506pvl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=19","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei Einf\u00fchrung eines Chatprogramms I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Aachen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.07.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_aachen\/j2007\/16_K_1715_06_PVLbeschluss20070712.html\" title=\"16 K 1715\/06.PVL\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">16 K 1715\/06.PVL<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Entscheidung betrifft die Streitfrage, ob die Inbetriebnahme eines Chat-Programms (\u201eWindows Messenger\u201c) f\u00fcr die Kommunikation innerhalb einer Fachhochschulbibliothek mitbestimmungspflichtig ist. Geklagt hatte ein Bibliotheksmitarbeiter wegen der schriftlichen Aufforderung der Bibliotheksleitung, das genannte Programm anstelle des bisherigen Emailprogramms zu nutzen. Der Antrag des Kl\u00e4gers auf \u00dcberpr\u00fcfung der Mitbestimmungspflicht wurde abgelehnt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Aachen vom 12.7.2007, Az. 16 K 1715\/06.PVL<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1612\" class=\"liinternal\">OVG NRW vom 30.1.2009, Az. 16 A 2412\/07.PVL<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong> Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob die Inbetriebnahme des Chat- Programms &#8222;Windows Messenger&#8220; innerhalb der Bibliothek der Fachhochschule B. (Fachhochschule) mitbestimmungspflichtig ist.<br \/>\nDer Kanzler der Fachhochschule \u00fcbersandte dem Antragsteller &#8222;im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit&#8220; ein Schreiben der Bibliotheksleiterin, in dem diese im Hinblick auf den geplanten Einsatz des Chat- Programms die Beteiligung des Antragstellers anregte. Das Programm erm\u00f6gliche eine schnellere und unkompliziertere Kommunikation als die bisherigen e-mail-Programme.<br \/>\nDer Antragsteller forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 2006 auf, das Mitbestimmungsverfahren nach \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) einzuleiten.<br \/>\nDies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 27. November 2006 ab und verwies zur Begr\u00fcndung darauf, dass das in Rede stehende Programm Bestandteil des bereits im Einsatz befindlichen Microsoft Windows Betriebssystems sei. Es handele sich daher nicht um die Einf\u00fchrung eines neuen Kommunikationsnetzes im Sinne des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG, sondern nur um die zus\u00e4tzliche Nutzung einer schon vorhandenen Komponente des bestehenden Netzes der Fachhochschule. Die \u00c4nderung oder Ausweitung bestehender betrieblicher Informations- oder Kommunikationsnetze sei nach \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG aber nur dann beteiligungspflichtig, wenn sie wesentlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die vom Schutzzweck der Norm erfassten Risiken f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, insbesondere das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes oder von erh\u00f6hten Belastungen am Arbeitsplatz nicht auftreten k\u00f6nnten.<br \/>\nDer Antragsteller hat am 19. Dezember 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.<br \/>\nEr f\u00fchrt aus, dass der Tatbestand des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG unabh\u00e4ngig von der Bewertung der Wesentlichkeit der \u00c4nderung schon aufgrund der Neueinf\u00fchrung eines bisher nicht eingesetzten Programms erf\u00fcllt sei. Allein die Tatsache, dass das Programm schon installiert, aber nicht genutzt worden sei, \u00e4ndere daran nichts. Es diene der Verk\u00fcrzung der Arbeitsabl\u00e4ufe innerhalb der Bibliothek und der angeschlossenen Dienststellenteile.<br \/>\nEr beantragt, festzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms innerhalb der Bibliothek der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt.<\/p>\n<p>Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen.<br \/>\nEr wiederholt seine bisherigen Ausf\u00fchrungen und stellt klar, dass der Einsatz des Chat- Programms auf die Bibliothek begrenzt bleiben solle, allerdings auch die Bibliotheksnebenstellen au\u00dferhalb des Zentralgeb\u00e4udes erfasse. Um sicherzustellen, dass die Kommunikation nur \u00fcber das hausinterne Intranet ablaufe, sei eine neue Lizenz eingekauft worden, die auf dem Server installiert worden sei und bei dem Chat- Programm eine Verbindung \u00fcber das Internet ausschlie\u00dfe.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDer Antrag ist mit Blick auf die Fortdauer der Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Die Ma\u00dfnahme ist zun\u00e4chst nicht nach \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie und Organisationsangelegenheiten bei Einf\u00fchrung, wesentlicher \u00c4nderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze. Unproblematisch erf\u00fcllt das Chat-Programm, mit dem die Mitarbeiter untereinander kommunizieren k\u00f6nnen, den Begriff eines betrieblichen Kommunikationsnetzes, d.h. eines technischen Systems, das dazu dient, Informationen von einem Ort zu einem anderen zu \u00fcbermitteln. Die Neueinf\u00fchrung eines solchen Kommunikationsnetzes begr\u00fcndet nach dem Wortlaut der Norm unabh\u00e4ngig von ihrer Wesentlichkeit den Mitbestimmungstatbestand. Hier liegt aber keine Neueinf\u00fchrung, sondern nur eine \u00c4nderung des betrieblichen Kommunikationsnetzes vor, das die Voraussetzung der Wesentlichkeit nicht erf\u00fcllt. Ein Kommunikationsnetz wird neueingef\u00fchrt, wenn die Dienststelle erstmals an ein solches Netz angeschlossen wird.<br \/>\nVgl. Cecior\/Dietz\/Vallendar\/Lechtermann\/Klein (im Folgenden: Cecior), LPVG NRW, Stand Juli 2007, \u00a7 72 Rdnr. 337. Hier war das Programm, das die Chat-Kommunikation erm\u00f6glicht, auch schon bisher installiert, weil es Teil des Microsoft Windows Programmpaketes ist. Das Windows Messenger Programm war nur nicht zur Nutzung freigegeben. Zudem war keine Installation vorhanden, die die ausschlie\u00dfliche Kommunikation \u00fcber das hausinterne Intranet erm\u00f6glichte. Damit war das Chat-Programm faktisch zuvor nicht nutzbar. F\u00fcr die Abgrenzung der Neueinf\u00fchrung zur \u00c4nderung eines solchen Systems kann es entgegen der Auffassung des Beteiligten aber nicht allein darauf ankommen, ob ein System auch schon bislang installiert war. Eingef\u00fchrt ist ein solches System erst dann, wenn es benutzt werden kann und darf, weil es zum Beispiel zur Nutzung freigegeben wird. Aber auch dann erf\u00fcllt nicht jede Freigabe eines vorhandenen oder verbesserten Systems den Begriff der Neueinf\u00fchrung. Ansonsten w\u00e4re immer dann, wenn die technische Verbesserung eines vorhandenen Programms (z.B. durch Update) erfolgt und zur Nutzungsfreigabe f\u00fchrt, die Mitbestimmung er\u00f6ffnet. Damit w\u00e4re die zweite Alternative des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG, die die Mitbestimmung von der Wesentlichkeit der \u00c4nderung abh\u00e4ngig macht, \u00fcberfl\u00fcssig. Entscheidend f\u00fcr die Abgrenzung der Neueinf\u00fchrung von der blo\u00dfen \u00c4nderung eines Systems ist vielmehr, ob die zur Verf\u00fcgung gestellte(n) Funktion(en) im Wesentlichen neu ist\/ sind und mit Blick auf den Schutzzweck der Norm f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten belastende Auswirkungen haben k\u00f6nnen. Daran fehlt es hier. Dazu ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das in Rede stehende Chat-Programm nicht das erste Programm oder System zum elektronischen Kommunikationsaustausch zwischen den Bibliotheksmitarbeitern ist, sondern lediglich das bisherige e-mail Programm ersetzen oder erg\u00e4nzen soll. Das neue Programm f\u00fchrt im Wesentlichen nur zu einer Vereinfachung der Ansteuerung eines internen Kommunikationspartners sowie einer Vereinfachung der (gleichzeitigen) Einsicht in Dokumente. Die Chat-Kommunikation ist nicht f\u00fcr den Kontakt mit den Bibliotheksnutzern freigeschaltet, sondern bleibt auf den Austausch der Kollegen beschr\u00e4nkt, so dass die Vereinfachungen des Kommunikationsweges auch nicht aufgrund ihrer H\u00e4ufung eine v\u00f6llig andersartige Qualit\u00e4t erreichen k\u00f6nnen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die technische Ausgestaltung des Kommunikationsweges. Dieser verl\u00e4uft allein \u00fcber das vorhandene Intranet, das zu diesem Zweck erweitert wurde und schafft daher keine neuen Gefahren f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten durch einen neuen &#8222;Datenkanal&#8220; \u00fcber das Internet. Insgesamt betrachtet, er\u00f6ffnet das Chat-Programm nicht erstmals einen bisher nicht vorhandenen Informations- oder Kommunikationskanal, sondern dient nur der Vereinfachung einer schon bestehenden Kommunikationsm\u00f6glichkeit. In einem solchen Fall handelt es sich lediglich um die \u00c4nderung oder Ausweitung eines betrieblichen Kommunikationsnetzes.<br \/>\nInsoweit fehlt es an der Erf\u00fcllung der \u00fcbrigen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes. Indem der Gesetzgeber nur die &#8222;wesentliche&#8220; \u00c4nderung oder Ausweitung beteiligungspflichtig gemacht hat, ist zum Ausdruck gebracht, dass der Personalrat nicht schon bei jeder Modernisierung oder Kapazit\u00e4tserweiterung mitbestimmen soll. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, die gew\u00e4hrleisten soll, dass die negativen Auswirkungen technischer Neuerungen auf die Besch\u00e4ftigten erkannt und ber\u00fccksichtigt werden, ist erforderlich, dass die \u00c4nderung oder Ausweitung die Interessen der Besch\u00e4ftigten in \u00e4hnlicher Weise ber\u00fchrt, wie dies bei der Neueinf\u00fchrung eines Informations- und Kommunikationsnetzes der Fall ist. Das ist beim blo\u00dfen Austausch von technischen Einrichtungen meist nicht der Fall.<br \/>\nVgl. Cecior, a.a.O., \u00a7 72 Rdnr. 336, 337.<br \/>\nAus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Abgrenzung der Neueinf\u00fchrung von der Ausweitung und \u00c4nderung eines Systems ergibt sich zugleich, dass eine wesentliche \u00c4nderung des internen Kommunikationsnetzes durch die Freischaltung des &#8222;Windows Messengers&#8220; neben dem e-mail Programm nicht vorliegt. Insbesondere ist weder erkennbar noch auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage im Anh\u00f6rungstermin vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass die mit der Zurverf\u00fcgungstellung des Programms einhergehenden \u00c4nderungen, wie vom Tatbestand der Norm gefordert, wesentliche, belastende Auswirkungen auf die davon betroffenen Besch\u00e4ftigten haben. Dazu ist erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Freischaltung so ausgestaltet wurde, dass die Benutzung des Chat-Programms f\u00fcr jeden Besch\u00e4ftigten freiwillig ist. Er kann sich auch nachtr\u00e4glich jederzeit aus diesem Kommunikationsweg ausklinken.<br \/>\nEbenso wenig liegt der Mitbestimmungstatbestand des \u00a7 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG vor. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Ma\u00dfnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Ma\u00dfnahmen zur \u00c4nderung der Arbeitsorganisation , soweit sie nicht von den Nrn. 3 und 4 erfasst sind. Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift, die Besch\u00e4ftigten vor m\u00f6glicher k\u00f6rperlicher oder geistiger \u00dcberbeanspruchung zu bewahren, m\u00fcssen alle diese Ma\u00dfnahmen darauf abzielen, die individuelle Arbeitsleistung der Besch\u00e4ftigten &#8211; bei gleicher Arbeitszeit &#8211; nennenswert quantitativ oder qualitativ zu erh\u00f6hen und damit die Effektivit\u00e4t der Arbeit zu steigern.<br \/>\nVgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 27. November 1991 &#8211; 6 P 7.90 &#8211; ZBR 1992, 275 und vom 30. August 1985 &#8211; 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 113; Cecior, a.a.O., \u00a7 72 Rdnr. 320 &#8211; 333.<br \/>\nDaran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass Ziel der Ma\u00dfnahme &#8211; jedenfalls auch &#8211; eine nennenswerte Steigerung der Arbeitseffektivit\u00e4t w\u00e4re. Vielmehr geht es zun\u00e4chst nur darum, das alte Kommunikationssystem durch ein einfacheres und umkomplizierteres zu erg\u00e4nzen. Schon allein dadurch, dass das neue Programm nur zur internen Kommunikation dient und die Arbeit der Besch\u00e4ftigten lediglich begleitend pr\u00e4gt, fehlt es an der Wesentlichkeit der \u00c4nderung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten. Die Arbeitsinhalte \u00e4ndern sich dadurch nicht, auch verl\u00e4uft der Kommunikationsweg wie oben gezeigt nicht wesentlich anders. Auch der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass die Einf\u00fchrung des neuen Systems etwa zu einem messbarem Freiwerden von Arbeitszeit gef\u00fchrt h\u00e4tte, das in der Folge Rationalisierungsma\u00dfnahmen nach sich ziehen k\u00f6nnte.<br \/>\nEine Kostenentscheidung entf\u00e4llt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Aachen Entscheidungsdatum: 12.07.2007 Aktenzeichen: 16 K 1715\/06.PVL Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft die Streitfrage, ob die Inbetriebnahme eines Chat-Programms (\u201eWindows Messenger\u201c) f\u00fcr die Kommunikation innerhalb einer Fachhochschulbibliothek mitbestimmungspflichtig ist. Geklagt hatte ein Bibliotheksmitarbeiter wegen der schriftlichen Aufforderung der Bibliotheksleitung, das genannte Programm anstelle des bisherigen Emailprogramms zu nutzen. 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