{"id":1951,"date":"2009-11-24T01:00:00","date_gmt":"2009-11-23T23:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951"},"modified":"2021-10-08T20:35:38","modified_gmt":"2021-10-08T19:35:38","slug":"elektronische-leseplatze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Frankfurt a.M.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 24.11.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE190014725\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag <a href=\"http:\/\/www.ulmer.de\/\" class=\"liexternal\">Ulmer<\/a> im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Lesepl\u00e4tze in der <a href=\"http:\/\/www.ulb.tu-darmstadt.de\/service\/start\/index.de.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt<\/a> vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern k\u00f6nnen. Das Gericht entschied, dass die Bibliothek nach \u00a7 52b UrhG die Werke des Verlages digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung stellen darf, auch wenn der Verlag zuvor einen vertraglichen Lizenzerwerb f\u00fcr die elektronische Fassung dieser Werke angeboten hatte. Die Bibliotheksbesucher d\u00fcrfen indes keine Ausdrucke anfertigen und Kopien auf externen Speichermedien ablegen.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/digital\/2009-12\/urheberrecht-leseplatz-bibliothek\">ZEIT ONLINE vom 04.12.2009<br \/>\n<\/a>\u2666 <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/OLG-Frankfurt-schraenkt-Nutzerrechte-in-Bibliotheken-ein-874742.html\" class=\"liexternal\">heise online vom 02.12.2009<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt vom 13.05.2009, AZ 2-06 O 172\/09<\/a><br \/>\n&#8211; OLG Frankfurt vom 24.11.2009, AZ 11 U 40\/09<br \/>\n<strong><br \/>\n<\/strong><strong>Instanzenzug Hauptsacheverfahren:<\/strong><a><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liexternal\">LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\" class=\"liexternal\">BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liexternal\">EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" class=\"liexternal\">BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a><a>\u2013 <\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nAuf die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.5.2009, Aktenzeichen 2\/6 O 172\/09 teilweise abge\u00e4ndert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, Nutzern der C zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Gerichtkosten erster Instanz hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 3\/4 und die Verf\u00fcgungsbeklagte 1\/4 zu tragen.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der ehemaligen Antragsgegnerin zu 2) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorab zu tragen. Von den erstinstanzlichen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte 3\/8 zu tragen. Von den erstinstanzlichen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungsbeklagten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 1\/2 zu tragen. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<br \/>\nI.<\/strong> Die Parteien streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der von der Verf\u00fcgungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) in ihrer Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (nachfolgend: Kl\u00e4gerin) ist ein Verlag, der in seinem Verlagsportfolio haupts\u00e4chlich wissenschaftliche Literatur f\u00fchrt. Zu dem Verlagsprogramm der Kl\u00e4gerin z\u00e4hlen diverse Lehrb\u00fccher zu den F\u00e4chern Geowissenschaft, Biologie, Umweltingenieurwissenschaft und Geschichte. Unter anderem verlegt die Kl\u00e4gerin auch das streitgegenst\u00e4ndliche Werk \u201e&#8230;\u201c von Z1, welches derzeit in der 4. Auflage am Markt erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist als Universit\u00e4t des Landes E eine rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Ihre Zentralbibliothek ist die C (C).<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt in ihrem Bestand sieben Exemplare des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs \u201e&#8230;\u201c von Z1. Im Januar 2009 wurde dieses Werk zum Zweck der Bereitstellung an elektronischen Lesepl\u00e4tzen digitalisiert. Hierbei wurden die einzelnen Kapitel als Y-Dateien gespeichert und Anfang Februar 2009 in die Datenbank eingepflegt, welche den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zugrunde liegt. Die Beklagte stellt zum Abruf f\u00fcr den Benutzer einen Y-Reader der Fa. D zur Verf\u00fcgung. Die einzelnen Dateien sind Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung nicht zug\u00e4nglich sind. Der Aufruf der fraglichen Y-Dateien ist jedenfalls \u00fcber die in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagte zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tzen m\u00f6glich. Simultan k\u00f6nnen jeweils nur so viele identische Y-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden sind. Die fraglichen Dateien k\u00f6nnen in technischer Hinsicht am elektronischen Leseplatz eingesehen und ausgedruckt werden. Zudem ist es dem Benutzer m\u00f6glich, Dateien auf einen USB-Stick zu sichern und mit nach Hause zu nehmen.<\/p>\n<p>An den Lesepl\u00e4tzen erteilte die Beklagte zun\u00e4chst folgenden Hinweis:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Die Digilehrb\u00fccher k\u00f6nnen aus rechtlichen Gr\u00fcnden nur in den R\u00e4umen der C angeboten werden, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (mehr\u2026). Die C sorgt durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Einhaltung dieser Bestimmungen. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Vervielf\u00e4ltigen oder Weiterleiten der Digilehrb\u00fccher verboten ist\u201c.<\/p>\n<p>Hinter dem als Link ausgestalteten Textbestandteil \u201e(mehr\u2026)\u201c folgte eine detaillierte Erl\u00e4uterung zu den Vorgaben des \u00a7 52b UrhG.<\/p>\n<p>Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens konkretisierte die Beklagte den Urheberhinweis wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWir machen darauf aufmerksam, dass die Benutzung des elektronischen Leseplatzes nur zur Forschung und f\u00fcr private Studien gestattet ist. Ein Vervielf\u00e4ltigen (Ausdrucken\/Speichern) ist nur statthaft, soweit der Nutzer nach \u00a7 53 UrhG (privater und sonstiger Gebrauch) privilegiert ist. Jede Weiterverbreitung ist untersagt.\u201c<\/p>\n<p>Die elektronischen Lesepl\u00e4tze waren zun\u00e4chst nicht durch ein Login gesichert, mittlerweile muss sich der Nutzer elektronischer Lesepl\u00e4tze durch ein pers\u00f6nliches Login und Passwort anmelden. Diese erh\u00e4lt er nur, wenn er \u00fcber einen Benutzerausweis der Bibliothek verf\u00fcgt. Weitergehende Kontrollen gibt es f\u00fcr die Nutzer der Bibliothek weder beim Betreten noch beim Verlassen der Bibliothek.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erfuhr nach einem Test von diesen Vorg\u00e4ngen am 18.3.2009.<\/p>\n<p>Sie hat behauptet, mit Schreiben vom 29.1.2009 der Antragsgegnerin ein Lizenzangebot unterbreitet zu haben (Anlage K 4, K 5). Die Beklagte habe hierauf nicht reagiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten etablierte Praxis elektronischer Lesepl\u00e4tze sei sowohl urheberrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich zu beanstanden.<\/p>\n<p>Bereits die eigenm\u00e4chtige Digitalisierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes greife unzul\u00e4ssig in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin i.S. \u00a7 16 UrhG ein. Gleiches gelte f\u00fcr die angebotene M\u00f6glichkeit des Ausdrucks. Zudem werde das Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung i.S. von \u00a7 19a UrhG und das Verbreitungsrecht gem. \u00a7 17 UrhG verletzt. Die Eingriffe seien nicht durch \u00a7 52b UrhG legitimiert.<\/p>\n<p>\u00a7 52b UrhG sei bereits dann nicht mehr anwendbar, wenn der Bibliothek die M\u00f6glichkeit einer angemessenen Lizenzierung angeboten worden sei. Jede andere Auslegung werde dem sog. Drei-Stufen-Test nicht gerecht, der hier zugunsten des Urhebers eine restriktive Auslegung gebiete. Dies werde bereits an dem Umstand deutlich, dass es sich bei einer Vielzahl von \u00f6ffentlichen Bibliotheken um sog. \u201ePflichtexemplarsbibliotheken\u201c handele, die nicht etwa aufgrund Kaufvertrags, sondern kraft gesetzlicher Regelung an die nun zu digitalisierenden Werke gekommen seien. Auch die europarechtlichen Vorgaben belegten, dass bereits die M\u00f6glichkeit eines angemessenen Lizenzvertrages das Recht des \u00a7 52b UrhG ausschl\u00f6ssen. Auch der Wortlaut des \u00a7 52b UrhG stehe einer derartigen Interpretation nicht entgegen, da dort lediglich vertragliche Regelungen erw\u00e4hnt w\u00fcrden, die auch die M\u00f6glichkeit eines Vertragsschlusses erfassten. Selbst wenn man dem aber nicht folge, sei die Praxis der Beklagte nicht von \u00a7 52b UrhG gedeckt. Die von der Beklagten installierten Schutzmechanismen seien unzureichend. Sie verhinderten letztlich nicht, dass Nutzer zu gewerblichen Zwecken auf die Angebote zugriffen. Die vorgenommene Digitalisierung sei zudem von \u00a7 52b UrhG nicht legitimiert, da die Norm lediglich ein Leserecht entwickle, eine sog. Annex-Kompetenz sei der Bibliothek dagegen gerade nicht zuzugestehen.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit eines Ausdrucks lasse sich nicht aus \u00a7 53 UrhG rechtfertigen, da \u00a7 52b UrhG gerade nicht auf diese Norm verweise. Die Kopie sei deswegen nach der gesetzlichen Regelung lediglich von der dem Digitalisat zugrundeliegenden Papierform her zul\u00e4ssig. Die Mitnahme gefertigter Kopien oder Sicherungen auf ein digitales Medium stelle zudem keine Nutzung \u201ein den R\u00e4umen\u201c der Bibliothek mehr dar, die dem Leserecht des \u00a7 52b UrhG zugrunde l\u00e4gen. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die digitale Vervielf\u00e4ltigung bzw. der Ausdruck auf der Basis des digitalisierten Werkes wesentlich einfacher m\u00f6glich seien als die Kopie von der Papierform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den urspr\u00fcnglich auch gegen das Bundesland E als Antragsgegnerin zu 2) gerichteten gleichlautenden Antrag zur\u00fcckgenommen und zuletzt den Erlass folgender einstweiliger Verf\u00fcgung gegen\u00fcber der Beklagten beantragt:<\/p>\n<p>Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der C zu benutzen, ohne zuvor mit der Kl\u00e4gerin gekl\u00e4rt zu haben, ob letztere das betreffende Werk in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet;<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Nutzern der C zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen;<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, elektronisch anzubieten, wie es am 19.3.2009 auf der Webseite der Beklagten (gem\u00e4\u00df Anlage K 3) geschehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt, den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat behauptet, das von der Kl\u00e4gerin unterbreitete Lizenzangebot sei nicht angemessen gewesen. Die Koordinierungsgruppe des G &#8211; Konsortiums habe das vorgelegte Angebot gepr\u00fcft und sodann mit Beschluss vom 2.3.2009 abgelehnt. Die Gr\u00fcnde seien dem C durch E-Mail mitgeteilt worden (Anlage Sch 4). Insbesondere die fehlende Kalkulierbarkeit der anfallenden Nutzungsgeb\u00fchren und die Unvereinbarkeit mit den Grunds\u00e4tzen der Lehrmittelfreiheit lie\u00dfen das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin nicht als angemessen erscheinen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.5.2009 der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, Nutzern der C zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1 auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen. Im \u00dcbrigen hat es den Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Landgericht an, \u00a7 52b UrhG umfasse als Annex-Kompetenz auch die Digitalisierung urheberrechtlicher Werke, sofern diese nach \u00a7 52b UrhG zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen. Dabei best\u00fcnden die Schrankenrechte des \u00a7 52b UrhG unabh\u00e4ngig von der Abgabe inhaltlich angemessener Lizenzangebote durch die Rechteinhaber. \u00a7 52b UrhG gestatte den auszugsweisen Ausdruck des digitalisierten Werks, wobei die Ausdrucke zum weiteren Studium auch aus den R\u00e4umen der Bibliothek verbracht werden d\u00fcrften. Das Speichern des Werks zum gleichen Zweck auf einem USB-Stick sei dagegen unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Zur\u00fcckweisung ihrer Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Sie meint, es bed\u00fcrfe keiner Annex-Kompetenz, wenn die Werke bereits in digitalisierter Form vorliegen und deren Nutzung vertraglich geregelt werden k\u00f6nne. \u00a7 52b UrhG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die M\u00f6glichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrages ausreiche, um den vertraglichen Vorrang gegen\u00fcber der gesetzlichen Lizenz zu begr\u00fcnden. Die Schranke des \u00a7 52b UrhG k\u00f6nne nicht mit der Schranke des \u00a7 53 UrhG in der Weise kombiniert werden, dass nach \u00a7 53 UrhG privilegierte Nutzer zu Vervielf\u00e4ltigungen am Leseplatz berechtigt w\u00e4ren. Deshalb sei auch das in der Anlage K3 (Bl. 23 d.A.) dargestellte Angebot der Beklagten auf ihrer Internetseite, das auf die digitale Lehrbuchsammlung hinweise urheberrechtswidrig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.5.2009 (Az. 2\/6 O 172\/09) aufzuheben, soweit darin der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen worden ist und der Kl\u00e4gerin Kosten auferlegt worden sind,<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.5.2009 unter Einschluss des dortigen Verbots wie folgt abzu\u00e4ndern:<br \/>\nDer Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der C zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit der Kl\u00e4gerin gekl\u00e4rt hat, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet oder wenn die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Nutzern der C zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen;<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere die \u201e&#8230;\u201c von Z1, elektronisch anzubieten, wie es am 19.3.2009 auf der Webseite der Beklagten (gem\u00e4\u00df Anlage K 3) geschehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil soweit sie obsiegt hat und macht mit ihrer eigenen Berufung geltend, nach \u00a7 53 UrhG privilegierte Nutzer seien auch zu Vervielf\u00e4ltigungen auf Speichermedien befugt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.5.2009 (Az. 2\/6 O 172\/09) aufzuheben, soweit dem Verf\u00fcgungsantrag der Kl\u00e4gerin vom 7.4.2009 stattgegeben wurde und den Verf\u00fcgungsantrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Beide Berufungen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist in der Sache teilweise erfolgreich. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Kl\u00e4gerin, soweit sie mit ihr den Unterlassungsanspruch zu lit. a) weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der unter lit. a geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus \u00a7 97 Abs. 1 i.V. mit \u00a7\u00a7 16, 19 a UrhG nicht zu, denn die Vervielf\u00e4ltigung des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes durch Digitalisierung und das anschlie\u00dfende Zug\u00e4nglichmachen an elektronischen Lesepl\u00e4tzen sind gem. \u00a7 52b UrhG zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 52b UrhG ist es zul\u00e4ssig, ver\u00f6ffentlichte Werke aus dem Bestand \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlie\u00dflich in den R\u00e4umen der jeweiligen Einrichtung an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen zur Forschung und f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.<\/p>\n<p>Vertragliche Regelungen stehen der Befugnis zur elektronischen Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 52b UrhG nicht schon dann entgegenstehen, wenn der Rechtsinhaber mit der privilegierten Einrichtung zwar noch keine vertragliche Vereinbarung \u00fcber das betreffende Werk getroffen hat, aber ein Vertragsangebot unterbreitet hat (ebenso Jani in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn. 27; Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b Rn. 12; Dustmann, in: Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2009, \u00a7 52b Rn. 10; Jani, K &amp; R 2009, 514, 515; Hoeren MMR 2007, 615, 617; Sch\u00f6werling ZUM 2009, 665, 666; a. A. Dreier in Dreier\/Schulze, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn. 12; Berger GRUR 2007, 754, 759; Bechtold in Dreier\/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, Information society Directive, Art. 5, S. 381; Sprang\/Ackermann, K&amp;R 2008, 7, 8; Walter, Europ\u00e4isches Urheberrecht, 2001, Kap. 5 Rn. 135; Spindler, FS f\u00fcr Loewenheim, 2009, anders noch ders. NJW 2008, 13).<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 52b UrhG, die Gesetzesmaterialien (BT-Dr 16\/1828, S. 26) und die systematische Auslegung im Vergleich zur Regelung in \u00a7 53a Abs. 1 S. 3 UrhG ergeben, dass blo\u00dfe Vertragsangebote nicht ausreichen, um die Befugnisse aus \u00a7 52b UrhG zu beseitigen. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung, auf die verwiesen werden kann, ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung in Art. 5 Abs. 3 n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL &#8211; Abl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10), deren Umsetzung \u00a7 52b UrhG dient.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Abs. 3 n Info-RL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 Info-RL vorgesehenen Rechte vorsehen f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gem\u00e4\u00df Art. 5 Absatz 2 Buchstabe c) Info-RL befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p>Dieser Wortlaut der deutschen Fassung wird unterschiedlich interpretiert. Er wird von einem Teil des Schrifttums so verstanden, dass die Werke weder k\u00e4uflich noch zu Lizenzbedingungen erh\u00e4ltlich sein d\u00fcrften, weshalb die M\u00f6glichkeit eines Vertragsabschlusses gen\u00fcge, um die Privilegierung zu beseitigen (so Berger GRUR 2007, 754, 759; Walter, Europ\u00e4isches Urheberrecht, 2001, Kap. 5 Rn. 135). Naheliegender erscheint es jedoch, als ma\u00dfgeblich anzusehen, dass keine Regelungen gelten , also kein Vertrag tats\u00e4chlich geschlossen sei (so Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b Rn. 12).<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Normen in mehreren Sprachen abgefasst werden und die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleicherma\u00dfen verbindlich sind. Hieraus und aus dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung ergibt sich, dass eine einzelne Sprachfassung nicht f\u00fcr sich allein ausgelegt werden darf, sondern dass die Sprachfassungen der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten in die Auslegung einbezogen werden m\u00fcssen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 \u2013 C-283\/81, CILFIT, Tz. 18; Urt. v. 1.4.2004 \u2013 C-1\/02, Borgmann, Tz. 22 ff.).<\/p>\n<p>Die englische Sprachfassung der ma\u00dfgeblichen Passage des deutschen Richtlinientextes (\u201eWerken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201c) lautet: \u201eworks and other subject-matter not subject to purchase or licensing terms\u201c. Die Kl\u00e4gerin will \u201esubjekt to\u201c mit \u201evorbehaltlich&#8220; \u00fcbersetzen. Dies ist jedoch nur eine M\u00f6glichkeit. Die andere, hier n\u00e4her liegende M\u00f6glichkeit ist die \u00dcbersetzung mit \u201eunterworfen\u201c bzw. \u201eunterliegend\u201c. Danach w\u00e4re zu \u00fcbersetzen: \u2026 \u201edie nicht dem Kauf oder Lizenzbedingungen unterworfen sind\u201c. Die englische Sprachfassung spricht danach noch deutlicher als die deutsche Sprachfassung dagegen, ein blo\u00dfes Vertragsangebot als ausreichend anzusehen.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Sprachfassung der ma\u00dfgeblichen Passage lautet: \u201e d&#8217;oeuvres et autres objets prot\u00e9g\u00e9s \u2026 qui ne sont pas soumis \u00e0 des conditions enmati\u00e8re d&#8217;achat ou de licence\u201c. \u201esoumettre\u201c bedeutet ebenfalls \u201eunterwerfen\u201c. Die im Perfekt Passiv konjugierte Passage \u201equi ne sont pas soumis \u201c w\u00e4re danach zu \u00fcbersetzen mit \u201edie nicht unterworfen sind\u201c. Auch die franz\u00f6sische Sprachfassung spricht danach dagegen, dass ein blo\u00dfes Vertragsangebot gen\u00fcgt (ebenso Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b Rn. 12).<\/p>\n<p>Die Gegenmeinung will aus den Begriffen \u201elicensing terms\u201c bzw. \u201e mati\u00e8re de licence \u201c ableiten, die M\u00f6glichkeit einer Lizenzierung sei ausreichend (so Spindler, FS Loewenheim 2009, S. 287, 289; Dreier in Dreier\/Schulze, 3. Auflage, 2009, \u00a7 52 b Rn. 12). Dem steht jedoch entgegen, dass der Wortlaut der englischen und franz\u00f6sischen Sprachfassung eher daf\u00fcr spricht, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde, bereits Lizenzbedingen unterworfen sein m\u00fcssen. Der Text der Richtlinie spricht danach nicht daf\u00fcr, dass die M\u00f6glichkeit eines Vertragsangebotes ausreichend sein soll.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2007, 871, 874 Tz. 33 &#8211; Wagenfeld-Leuchte). Damit sind bei der Auslegung einer Richtlinie auch deren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nach dem Erw\u00e4gungsgrund 45 sollen die in Artikel 5 Abs\u00e4tze 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist. Dies l\u00e4sst sich ohne weiteres im Sinne eines Vorrangs tats\u00e4chlich bestehender Vertragsbeziehungen verstehen (so Dreyer in HK-UrhR, \u00a7 52b Rn. 12). Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs erfordere, dass auch die M\u00f6glichkeit vertraglicher Regelungen die Anwendung der Schrankenbestimmung ausschlie\u00dfen m\u00fcsse, weil es anderenfalls in der Hand der Bibliotheken liege, durch die Ablehnung eines Vertragsschlusses die Anwendung des \u00a7 52b UrhG zu erreichen (Sch\u00f6werling ZUM 2009, 665, 666). Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten f\u00fchren d\u00fcrfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG hinge dann n\u00e4mlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Pr\u00fcfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass die Bibliotheken von der im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Der Erw\u00e4gungsgrund 52 fordert f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen im Hinblick auf Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch ausdr\u00fccklich, die Anwendung freiwilliger Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern, mit denen daf\u00fcr Sorge getragen wird, dass die Ziele derartiger Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen erreicht werden k\u00f6nnen. Einen R\u00fcckschluss auf einen Vorrang erst noch zu schlie\u00dfender vertraglicher Regelungen im Rahmen des \u00a7 52b UrhG erlaubt dies nicht.<\/p>\n<p>Laut Erw\u00e4gungsgrund 40 Satz 1 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Bibliotheken und \u00e4hnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Nach Satz 5 dieses Erw\u00e4gungsgrundes sollen spezifische Vertr\u00e4ge und Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zugute kommen, unterst\u00fctzt werden. Auch daraus l\u00e4sst sich ein Vorrang erst noch zu schlie\u00dfender vertraglicher Regelungen im Rahmen des \u00a7 52b UrhG nicht herleiten. Es werden im Gegenteil die Aufgaben und Interessen der Bibliotheken in den Vordergrund gestellt.<\/p>\n<p>Das Auslegungsergebnis, dass blo\u00dfe Vertragsangebote nicht ausreichen, um die Befugnisse aus \u00a7 52b UrhG zu beseitigen, h\u00e4lt auch einer \u00dcberpr\u00fcfung an Hand des sog. Drei-Stufen-Tests stand. Nach Art. 5 Abs. 5 Info-RL d\u00fcrfen die in den Abs\u00e4tzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden (Stufe 1), in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Stufe 2) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden (Stufe 3).<\/p>\n<p>Insoweit wurden im Schrifttum Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, \u00a7 52b UrhG k\u00f6nnte mit der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Tests nicht in Einklang stehen, wonach eine Schrankenbestimmung die normale Werkverwertung nicht beeintr\u00e4chtigen darf (Berger GRUR 2007, 754, 760). Soweit diese Bedenken damit begr\u00fcndet wurden, die Bibliotheken k\u00f6nnten sich auf den Erwerb eines Werkexemplars beschr\u00e4nken, zugleich aber den Nutzern eine unbeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, ist der Einwand durch die in das Gesetz aufgenommene Bestandsakzessoriet\u00e4t (\u00a7 52 Satz 2 UrhG) \u00fcberholt. Dass der Absatzmarkt f\u00fcr Fachb\u00fccher durch die Schrankenregelung \u00fcber Geb\u00fchr beeintr\u00e4chtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universit\u00e4tsbereich d\u00fcrften die finanziellen M\u00f6glichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der F\u00e4lle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur k\u00e4uflich zu erwerben. Die Regelung des \u00a7 52b UrhG erscheint auch dann nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn man die Vorschrift dahingehend auslegt, dass die Bibliotheken eine angebotene Lizenzvereinbarung nicht wahrnehmen m\u00fcssen. Die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber erscheinen durch die Bestandsakzessoriet\u00e4t und durch die Einschr\u00e4nkung auf die Nutzung zur Forschung und f\u00fcr private Studien in ausreichendem Ma\u00df gewahrt. Aus diesem Grund bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Schrankenregelung des \u00a7 52 UrhG.<\/p>\n<p>Nach alledem gen\u00fcgt auch auf der Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung und unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 Info-RL und des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Lizenzvereinbarung nicht f\u00fcr die Beseitigung der Schrankenbestimmung des \u00a7 52 UrhG.<\/p>\n<p>Nach ganz \u00fcberwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begr\u00fcndet \u00a7 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zug\u00e4nglichmachung zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck herstellen (vgl. Dreier\/Schulze, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn. 14; Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b 13; Jani in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn. 14; Dustmann, in: Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2009, \u00a7 52b Rn. 10; BT-Dr 16\/1828, S. 26 und BT-Dr 16\/5939, S. 44; Berger, GRUR 2007, 754 [756]; Spindler, NJW 2008, 13; Jani, K &amp; R 2009, 514, 515; a. A. Heckmann K&amp;R 2008, 284, 287, der allerdings \u00fcber eine analoge Anwendung von \u00a7 52 a Abs. 3 UrhG zum selben Ergebnis kommt).<\/p>\n<p>Da das Verhalten der Beklagten gem. \u00a7 52b UrhG erlaubt ist, kommen lauterkeitsrechtliche Anspr\u00fcche ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Erfolgreich ist das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin, soweit es sich gegen die teilweise Zur\u00fcckweisung des Unterlassungsantrags zu lit. b richtet. Das auf vollst\u00e4ndige Zur\u00fcckweisung auch dieses Antrags gerichtete Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der unter lit. b geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus \u00a7 97 Abs. 1 i.V. mit \u00a7\u00a7 16 UrhG ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Denn der Regelung des \u00a7 52b UrhG ist zu entnehmen, dass sie den Bibliotheken, die Adressat dieser Norm sind, nur die Einrichtung von elektronischen Lese pl\u00e4tzen gestattet, nicht jedoch die Er\u00f6ffnung von Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeiten erlaubt.<\/p>\n<p>Die Schrankenregelung des \u00a7 52 b UrhG f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen, deren Adressat die Beklagte ist, und die Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG f\u00fcr die Privatkopie, deren Adressat die Nutzer sind, finden zwar nebeneinander Anwendung. F\u00fcr die Rechte der Beklagten aus \u00a7 52 b UrhG ist jedoch nicht ma\u00dfgeblich, dass von den Nutzern der elektronischen Lesepl\u00e4tze angefertigte Privatkopien aus den Werken gem. \u00a7 53 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen zul\u00e4ssig sein d\u00fcrften (so Berger GRUR 2007, 754, 756; Jani in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn 26; Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, \u00a7 52b Rn. 13). \u00a7 52 b UrhG gestattet der Beklagten n\u00e4mlich schon nicht eine solche Anschlussnutzung \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>\u00a7 52 b UrhG erlaubt der Beklagten im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 n Info-RL nur das Zug\u00e4nglichmachen von Werken an elektronischen Lese pl\u00e4tzen in ihren R\u00e4umen. Der Beklagten ist danach untersagt, die Lesepl\u00e4tze so einzurichten, dass deren Nutzer die M\u00f6glichkeit zu einer Vervielf\u00e4ltigung haben, auch wenn f\u00fcr den Nutzer die Vervielf\u00e4ltigung im Einzelfall nach \u00a7 53 UrhG legal w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht nur f\u00fcr elektronische Vervielf\u00e4ltigungen, sondern auch f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen durch Ausdrucke. Beide M\u00f6glichkeiten gehen \u00fcber den blo\u00dfen Lesezugriff hinaus. Mit dem Argument, \u00a7 52 b UrhG solle eine Fortsetzung der analogen Nutzung mit digitalen Mitteln erm\u00f6glichen (so Jani in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 52b Rn 26 und Rn. 2), kann die Zul\u00e4ssigkeit von Ausdrucken nicht begr\u00fcndet werden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll \u00a7 52 b UrhG zwar gew\u00e4hrleisten, dass Benutzer von \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Museen oder nichtkommerziellen Archiven deren Sammlungen an eigens daf\u00fcr eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen in gleicher Weise wie in analoger Form nutzen k\u00f6nnen (BT-Dr 16\/1828, S. 25\/26). Hierdurch soll dem Bildungsauftrag der genannten Einrichtungen Rechnung getragen und zugleich ein Schritt zur F\u00f6rderung der Medienkompetenz der Bev\u00f6lkerung unternommen werden (BT-Dr 16\/1828, S. 26). Dass dem Nutzer \u00fcber den Lesezugriff hinaus auch Vervielf\u00e4ltigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung erm\u00f6glicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bed\u00fcrfnis des Nutzers, Ausdrucke f\u00fcr eine sinnvolle Arbeit mit l\u00e4ngeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Ma\u00df durch die weiterhin bestehende M\u00f6glichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grunds\u00e4tzlich eng auszulegen. Nach auch im Schrifttum ganz \u00fcberwiegender Auffassung w\u00fcrde jedenfalls die Erm\u00f6glichung von Vervielf\u00e4ltigungen auf USB-Sticks die Rechte des Urhebers zu weitgehend beeintr\u00e4chtigen (Jani in Wandtke\/Bullinger, a.a.O. Rn. 26; derselbe in K&amp;R a.a.O.). Der Senat sieht indes keine \u00fcberzeugende M\u00f6glichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielf\u00e4ltigungen zu unterscheiden (vgl. auch Sch\u00f6werling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-ITR 14\/2009).<\/p>\n<p>Es ist danach auch nicht ma\u00dfgeblich, ob die M\u00f6glichkeit, die an den Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglichen Dateien auszudrucken, die Interessen der Rechtsinhaber nicht st\u00e4rker beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, als dies bei der Nutzung von Kopierger\u00e4ten der Fall ist.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Kl\u00e4gerin, soweit sie den Unterlassungsanspruch zu lit. c) weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht auch der unter lit. c geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu, denn der Internetauftritt der Beklagten bietet keine M\u00f6glichkeit, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen. Der Hinweis auf das Angebot elektronischer Lesepl\u00e4tze ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat wegen der Antragsr\u00fccknahme gegen\u00fcber der ehemaligen Antragsgegnerin zu 2) deren au\u00dfergerichtliche Kosten und zudem die H\u00e4lfte der Gerichtskosten erster Instanz und hinsichtlich der Verfahrensgeb\u00fchr die H\u00e4lfte also insgesamt 1\/4 ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten vorab zu tragen.<\/p>\n<p>Die verbleibenden Kosten sind im Verh\u00e4ltnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dieses Verh\u00e4ltnis bewertet der Senat mit jeweils der H\u00e4lfte. Diese Gewichtung folgt daraus, dass die Untersagung der Vervielf\u00e4ltigungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und deshalb mit der H\u00e4lfte des Gesamtinteresses zu bewerten ist. Entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin haben sich die Gerichtskosten durch die Antragsr\u00fccknahme gegen\u00fcber der ehemaligen Antragsgegnerin zu 2) nicht erm\u00e4\u00dfigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt das Verh\u00e4ltnis des Obsiegens und Unterliegens ebenfalls je die H\u00e4lfte, denn das Interesse der Parteien an der Zul\u00e4ssigkeit bzw. Unzul\u00e4ssigkeit der beiden Vervielf\u00e4ltigungsformen bewertet der Senat gleich.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Einer Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (\u00a7 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Entscheidungsdatum: 24.11.2009 Aktenzeichen: 11 U 40\/09 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag Ulmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Lesepl\u00e4tze in der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern k\u00f6nnen. 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