{"id":20,"date":"2007-01-17T02:38:10","date_gmt":"2007-01-17T00:38:10","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=42"},"modified":"2011-08-25T16:45:19","modified_gmt":"2011-08-25T14:45:19","slug":"landgericht-bonn-vom-17012007-az-36-b-306-ns-50-js-65602-sta-bonn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=20","title":{"rendered":"Betrug und Urkundenf\u00e4lschung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht Bonn<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 17.01.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> Az. 36 B 3\/06<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universit\u00e4tsprofessor wegen Betruges und Urkundenf\u00e4lschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle B\u00fccher aus dem Altbestand der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und \u00fcber ein Auktionshaus ver\u00e4u\u00dfert hatte. Die erbeuteten Werke wurden durch pr\u00e4parierte B\u00fccher mit der gleichen Signatur ersetzt, um den Eindruck der Entwendung zu verschleiern. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilt.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/unispiegel\/wunderbar\/0,1518,308780,00.html\" title=\"Spiegel Online\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Spiegel Online vom 15.07.2004: &#8222;Wertvolle Werke versteigert und Justiz gefoppt&#8220;<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; AG Bonn, Az. 66 Ls B 10\/04<br \/>\n&#8211; LG Bonn vom 17.01.2007, Az. 36 B 3\/06<br \/>\n&#8211;<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=60\" class=\"liinternal\"> OLG K\u00f6ln vom 21.12.2007, Az. 81 Ss 111\/07 <\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bonn werden mit der Ma\u00dfgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenf\u00e4lschung in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.<br \/>\nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tr\u00e4gt dieser selbst, soweit sie durch seine Berufung verursacht worden sind, im \u00fcbrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.<br \/>\n\u00a7\u00a7 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>A.<\/strong><br \/>\nDurch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte wegen Betruges in sechs F\u00e4llen, davon einmal versucht, und wegen Urkundenf\u00e4lschung in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten unter Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte &#8222;Rechtsmittel&#8220; und die Staatsanwaltschaft Bonn Berufung zuungunsten des Angeklagten eingelegt. Die Berufungen hatten hinsichtlich der H\u00f6he der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe keinen Erfolg.<br \/>\n<strong>B.<br \/>\nI.<\/strong><br \/>\nDer jetzt 52 Jahre alte Angeklagte wurde in M geboren. Er studierte von 1974 bis 1982 die F\u00e4cher Germanistik, Soziologie und Politische Wissenschaften an der G \u2013Universit\u00e4t zu C . Am 10.02.1982 promovierte er im Fach Germanistik. Anschlie\u00dfend absolvierte er in C bis 1985 ein Aufbaustudium der Geschichte der Reisen und der Reiseliteratur. Vom 01.06.1983 bis zum 30.09.1984 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am H Seminar in C und anschlie\u00dfend bis zum 30.09.1990 wissenschaftlicher Assistent in C . 1989 habilitierte er. Danach war er I -Stipendiat der F in J .<br \/>\nAm 01.04.1994 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.<br \/>\nEr ist derzeit Universit\u00e4tsprofessor C 4 f\u00fcr das Fachgebiet &#8222;Neuere deutsche Literaturwissenschaft&#8220; an der Universit\u00e4t zu S . Er verdient monatlich 4.235,00 \u20ac. Hinzu kommen geringf\u00fcgige Honorare f\u00fcr Ver\u00f6ffentlichungen. Der Angeklagte ist ledig und lebt mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin in C . Er hat gemeinsam mit ihr zwei Kinder, die jetzt neun und zehn Jahre alt sind. Auf der Homepage der Q K der Universit\u00e4t S (<a href=\"http:\/\/www.uni-S.de\" class=\"linkification-ext\" title=\"Linkification: http:\/\/www.uni-S.de\">www.uni-S.de<\/a>) sind folgende Ver\u00f6ffentlichungen des Angeklagten verzeichnet:<br \/>\nAa(1983), Bb(1987)<br \/>\nCc (1991)<br \/>\nDd(1992)<br \/>\nEe (1992)<br \/>\nFf(1996)<br \/>\nGg<br \/>\nVol. 1: Hh(1998),<br \/>\nVol. 2:Ii.<br \/>\nDie Homepage verzeichnet folgende Arbeitsschwerpunkte des Angeklagten:<br \/>\nJj<br \/>\nKk,<br \/>\nLl,<br \/>\nMm<br \/>\nNn<br \/>\nAls Forschungsgebiete des Angeklagten sind verzeichnet:<br \/>\nOo;<br \/>\nPp;<br \/>\nQq<br \/>\nRr<br \/>\nSs;<br \/>\nTt<br \/>\nUu<br \/>\nXx;<br \/>\nYy<br \/>\nII.<br \/>\nDer Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong><br \/>\nAufgrund der in der Berufungsverhandlung durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nIm M\u00e4rz 2002 stellten Mitarbeiter der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek der Universit\u00e4t C (im folgenden &#8222;ULB&#8220;) fest, dass in den der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglichen Regalen der Magazine des Altbestandes der ULB zahlreiche Originalb\u00fccher fehlten. An ihrer Stelle waren B\u00fccher anderer Autoren und Titel eingestellt worden, die bis auf eine Ausnahme nicht aus dem Bestand der ULB stammten. Im folgenden werden diese eingestellten B\u00fccher mit dem Begriff &#8222;Placebo&#8220; bezeichnet.<br \/>\nDie Placebos trugen auf ihrem Buchr\u00fccken vergilbte wei\u00dfe Signaturschilder mit dem jeweils f\u00fcr das Originalbuch zu erwartenden Signaturzeichen. Bei einigen Placebos war das urspr\u00fcngliche Titelblatt herausgetrennt worden. Bei anderen war anstelle des Titelblattes eine \u2013 auf alt gemachte \u2013 Fotokopie des Titelblattes des verschwundenen Originalbuches eingelegt bzw. eingeklebt worden. Einzelne Placebos trugen ihr unver\u00e4ndertes Titelblatt. Bei einigen Placebos war mit Bleistift zus\u00e4tzlich die Signatur des Originalbuches in den Buchr\u00fccken geschrieben worden.<br \/>\nDer Zeuge Dr. L , Leiter des Dezernates f\u00fcr Handschriften und den Altbestand der ULB, fertigte eine Liste der verschwundenen Originalb\u00fccher und \u00fcberpr\u00fcfte in dem so genannten &#8222;Jahrbuch der Auktionspreise&#8220;, ob B\u00fccher mit gleichen Titeln versteigert worden waren. Bei diesem Jahrbuch handelt es sich um ein Nachschlagewerk, in dem die bei Versteigerungen angebotenen Werke und ihre Preise katalogisiert sind.<br \/>\nHierbei stellte er im Juni 2002 fest, dass im Zeitraum von 1988 bis 1997 in insgesamt zw\u00f6lf Auktionen des Auktionshauses T &amp; Sohn in N im U etwa 80 B\u00fccher versteigert worden waren, die titelm\u00e4\u00dfig den verschwundenen Originalb\u00fcchern der ULB entsprachen.<br \/>\nDie ULB sch\u00e4tzte den Wert dieser B\u00fccher auf etwa 240.000 \u20ac.<br \/>\nNachdem die ULB durch ihre Justiziarin, die Zeugin V , bei der Staatsanwaltschaft C Strafanzeige erstattet hatte, forderte der ermittelnde Kriminalbeamte, der Zeuge KHK X , das Auktionshaus T &amp; Sohn auf, die Namen der jeweiligen Einlieferer zu den von Dr. L festgestellten Versteigerungen zu benennen.<br \/>\nDie Firma T &amp; Sohn teilte mit, in allen genannten F\u00e4llen sei Einlieferer dieser B\u00fccher ein &#8222;Professor Dr. W D , Y ##, ##### C &#8222;, also der Angeklagte, gewesen.<br \/>\nNachdem das Amtsgericht C auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 21.08.2002 die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen R\u00e4ume des Angeklagten in der Y ## in C , seines Nebenwohnsitzes in der O ## in S sowie seines Arbeitsplatzes angeordnet hatte, fand am 28.08.2002 eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in C statt.<br \/>\nAn dieser Durchsuchung nahm neben dem Zeugen KHK X sein Kollege KHK P und auf Bitten des Zeugen KHK X auch der Zeuge Dr. L als sachkundiger Vertreter der ULB teil.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der Durchsuchung wurden in der Wohnung des Angeklagten zahlreiche B\u00fccher sichergestellt.<br \/>\nVon besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Werke:<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nTeilband II, 1 eines Werkes der Originalausgabe von Cicero, Orationes, aus dem Jahre 1699 mit dem handschriftlichen Besitzeintrag: &#8220; C4 &#8222;.<br \/>\nIm Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass der bei dem Angeklagten gefundene Teilband II, 1 , ein Teil eines insgesamt sechsb\u00e4ndigen Werkes von Cicero war.<br \/>\nF\u00fcnf weitere B\u00e4nde dieses Werkes von Cicero waren in der ULB C als Placebos f\u00fcr folgende B\u00fccher eingestellt worden:<br \/>\na) Teilband I, 1 als Placebo f\u00fcr ein Buch mit der Signatur Qb 447.<br \/>\nUnter dieser Signatur Qb 447 war bei der ULB C ein Werk von Johann Rudolph Glauber, des Teutschlands Wolfart, Prag, 1704 katalogisiert.<br \/>\nAuf dieses Werk wird sp\u00e4ter noch einzugehen sein.<br \/>\nb) Teilband I, 2 als Placebo f\u00fcr ein Buch mit der Signatur Qa 706.<br \/>\nc) Teilband II, 2 als Placebo f\u00fcr ein Buch mit der Signatur Qb 249.<br \/>\nd) Teilband III, 1 als Placebo f\u00fcr ein Buch mit der Signatur Qb 201.<br \/>\ne) Teilband III, 2 als Placebo f\u00fcr ein Buch mit der Signatur O 377.<br \/>\nAuch diese als Placebo eingestellten B\u00e4nde wiesen \u00fcbereinstimmend den Besitzeintrag &#8220; C4 &#8220; auf.<br \/>\nBei den in den Regalen der ULB aufgefundenen Placebos war jeweils der auf dem Buchr\u00fccken vorhandene alte Signaturauftrag durch eine Papier\u00fcberklebung verdeckt worden. Die Originaltitelbl\u00e4tter der als Placebo verwandten B\u00fccher waren herausgerissen und auf den Buchr\u00fccken war jeweils ein dem Originalbuch der ULB entsprechendes Signaturschild aufgebracht worden.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nTeilband 4 eines Werkes von Wenzeslaus Johann Gustav Karsten, Lehrbegriff der gesamten Mathematik.<br \/>\nDas Buch wies in seinem Inneren den handschriftlichen Signatureintrag M, q IV auf.<br \/>\nIm Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass in den Altbestand der ULB C drei weitere B\u00e4nde dieses Werkes von Karsten als Placebo eingestellt worden waren.<br \/>\na) Teilband 1 des Gesamtwerkes wurde als Placebo f\u00fcr das Originalbuch mit der Signatur O 239 eingestellt.<br \/>\nEs enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q I.<br \/>\nb) Teilband 5 des Gesamtwerkes diente als Placebo f\u00fcr das Originalbuch mit der Signatur Qb 466.<br \/>\nEs enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q V .<br \/>\nc) Teilband 6 des Gesamtwerkes diente als Placebo f\u00fcr das Originalbuch mit der Signatur 507 v.<br \/>\nEs enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q VI .<br \/>\nDer bei dem Angeklagten gefundene Teilband 4 wies auf dem Titelblatt oben einen blauen Stempel mit der Inschrift &#8222;BIBLIOTHECA GYMNASII RUDOLFSTADIENSIS&#8220; auf.<br \/>\nBei den Placebos waren die Originaltitelbl\u00e4tter herausgerissen und auf den Buchr\u00fccken ein dem jeweiligen Originalbuch der ULB entsprechendes Signaturschild aufgeklebt worden. Zudem war vergeblich versucht worden, die in dem Buch vorhandenen alten Signatureintragungen (M, q \u2026.) unkenntlich zu machen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nFerner konnten sichergestellt werden:<br \/>\nTeilband III,1 (Band 7 der Gesamtausgabe aus dem Jahre 1767) und<br \/>\nTeilband IV,2 (Band 10 der Gesamtausgabe aus dem Jahre 1769)<br \/>\neines Werkes von Abraham Gotthelf K\u00e4stner.<br \/>\nTeilband III, 1 tr\u00e4gt im Spiegel des Vorderdeckels den handschriftlichen Eintrag: 1822, 57. V. A. Bd. 7.<br \/>\nTeilband IV, 2 tr\u00e4gt dort den handschriftlichen Eintrag: 1822, 57. V. A. Bd. 10.<br \/>\nBeide B\u00e4nde trugen auf dem (fliegenden) Vorsatz einen Intarsienstempel mit der Inschrift: &#8222;Mathematische Sammlung\/ O4 -Schule&#8220;.<br \/>\nIm Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte der Zeuge Dr. L fest, dass in den Bestand der ULB zwei weitere B\u00e4nde dieses Werkes von K\u00e4stner als Placebo eingestellt worden waren.<br \/>\nTeilband I, 3 (Band 3 der Gesamtausgabe)<br \/>\nmit der handschriftlichen Eintragung 1822, 57.V. A. Bd. 3 war als Placebo f\u00fcr das Buch Qb 446 v verwandt worden.<br \/>\nTeilband II, 1 (Band 5 der Gesamtausgabe)<br \/>\nmit der handschriftlichen Eintragung 1822, 57.V. A. Bd. 5 war als Placebo f\u00fcr das Buch O 124 verwandt worden.<br \/>\nAlle vier B\u00e4nde waren \u00fcbereinstimmend jeweils in einem Pappband eingebunden, der mit blau-braunem Marmorpapier bezogen war.<br \/>\nBei den in der ULB aufgefundenen Placebos waren die Titelbl\u00e4tter der B\u00fccher herausgerissen worden, auf den Buchr\u00fccken war jeweils ein dem Originalbuch entsprechendes Signaturschild aufgeklebt worden. Das (fliegende) Vorsatzblatt war entfernt worden, um den dort befindlichen Intarsienstempel der O4 &#8211; Schule zu beseitigen.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nAm 19.05.2003 zahlte der Angeklagte zum Ausgleich des durch die vorgenannten Diebst\u00e4hle (vgl. oben C.II. 1) \u2013 3)) entstandenen Schadens einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von 17.920,78 \u20ac an die Universit\u00e4t C . Dieser Zahlung waren Verhandlungen \u00fcber eine Schadenswiedergutmachung zwischen der Universit\u00e4t C , vertreten durch die Zeugin V sowie den Zeugen Dr. L und dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Z vorangegangen.<br \/>\nDer Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt die R\u00fcckerstattung dieser Zahlung beansprucht.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nBei der Hausdurchsuchung wurden ferner zwei Originalb\u00fccher der Autoren Kant (1797) sowie Smith sichergestellt. Die Nachforschungen des Zeugen Dr. L ergaben, dass beide B\u00fccher im Bestand der ULB fehlten und auch anstelle dieser B\u00fccher entsprechend pr\u00e4parierte Placebos mit aufgeklebten Signaturschildern eingestellt worden waren.<br \/>\nIn der Folgezeit erkl\u00e4rte sich der Angeklagte in einer schriftlichen Erkl\u00e4rung mit der au\u00dfergerichtlichen entsch\u00e4digungslosen Einziehung dieser B\u00fccher einverstanden. Der Zeuge KHK X \u00fcbergab die B\u00fccher daher am 25.10.2002 dem Zeugen Dr. L als Vertreter der ULB.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nBei der Hausdurchsuchung wurde eine Fotokopie des Deckblattes einer Zeitschrift gefunden, welches auf &#8222;B\u00fcttenpapier&#8220; kopiert worden war. Diese Kopie war dem Zeugen Dr. L deshalb aufgefallen, da es ihm ungew\u00f6hnlich erschien, das Deckblatt einer Zeitschrift auf B\u00fcttenpapier zu kopieren. Zudem war ihm bei der Untersuchung der in die ULB eingestellten Placebos aufgefallen, dass auch dort teilweise die Kopien der Titelbl\u00e4tter auf B\u00fcttenpapier gezogen worden waren.<br \/>\n<strong>7)<\/strong><br \/>\nAusweislich der laufenden Nr. 3 des Durchsuchungs\u2013 und Sicherstellungsprotokolls wurde bei der Hausdurchsuchung auch ein Buch mit dem Titel &#8222;Chemica&#8220; sichergestellt.<br \/>\nDem bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen Dr. L war dieses Buch mit dem vollst\u00e4ndigen Titel &#8222;Bibliotheca Chemica contracta&#8220; aufgefallen, weil das Buch l\u00e4ngs auf dem Titelblatt einen Provenienzeintrag der Starhembergischen Bibliothek aufwies.<br \/>\nBei der anschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfung der Katalogeintr\u00e4ge in der ULB stellte der Zeuge Dr. L fest, dass das bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Buch &#8222;Bibliotheca Chemica&#8220; dort mit dem Hinweis auf die Herkunft aus der Starhembergischen Bibliothek verzeichnet war. Eine Nachschau am Regal ergab, dass dieses Buch fehlte und durch ein Placebo ersetzt worden war.<br \/>\nAm 29.08.2002 \u00fcberpr\u00fcften der Zeuge KHK X und der Zeuge Dr. L im Polizeipr\u00e4sidium die dorthin verbrachten B\u00fccher. Hierbei stellten beide fest, dass sich anstelle des in der Liste aufgef\u00fchrten Buches &#8222;Chemica&#8220; ein anderes Buch bei den Asservaten befand.<br \/>\nNachdem der Zeuge KHK X den Angeklagten angerufen und diesen gebeten hatte, nach dem Buch Ausschau zu halten, teilte dieser mit, er habe das Buch nicht gefunden. Daraufhin fuhr der Zeuge Dr. L nach telefonischer R\u00fccksprache mit dem Zeugen KHK X zun\u00e4chst allein zu dem Angeklagten und suchte in den R\u00e4umlichkeiten erneut nach dem Buch, ohne dieses jedoch zu finden. Auch eine gemeinsame Suche der Zeuge KHK X und der Zeuge Dr. L am 30.08. in die Wohnung des Angeklagten blieb erfolglos.<br \/>\nWeitere Nachforschungen des Zeugen Dr. L bei der Firma T &amp; Sohn ergaben, dass der Angeklagte das Buch &#8222;Bibliotheca Chemica&#8220; dort zu der Auktion im Oktober 1995 eingeliefert hatte. Es war jedoch nicht versteigert und demgem\u00e4\u00df an den Angeklagten zur\u00fcckgesandt worden.<br \/>\nDie Kammer geht im Hinblick darauf davon aus, dass der Angeklagte das ihn belastende Buch w\u00e4hrend der Hausdurchsuchung gegen ein anderes Exemplar ausgetauscht hat.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Auswertung der von der Firma T &amp; Sohn \u00fcbersandten Abrechnungsunterlagen ergab, dass der Angeklagte zu der Auktion 64 im Jahre 1997 folgende f\u00fcnf B\u00fccher eingeliefert und versteigert hatte, die er zuvor aus dem Bestand der ULB gestohlen hatte:<br \/>\n1) Huygens, Christian, Cosmotheoros, sive de terris coelestibus aromque, ornatu conjecturae, Den Haag 1698.<br \/>\nIn der ULB C war es als Bestandteil eines aus vier B\u00fcchern zusammengef\u00fcgten Sammelbandes unter der Signatur O 670, 2 verzeichnet.<br \/>\nEin &#8222;A.A.C.M. C5 &#8220; aus den Niederlanden hatte f\u00fcr das Buch bei 2.000 DM den Zuschlag erhalten.<br \/>\n2) Keppler, Johann, Tychonis Brahei dani hyperaspistes adversus &#8230;&#8230;.. Frankfurt, 1625.<br \/>\nIn der ULB war es als Bestandteil eines aus vier B\u00fcchern zusammengef\u00fcgten Sammelbandes unter der Signatur O 392 verzeichnet.<br \/>\nEine &#8220; E R Ltd&#8220; aus A hatte f\u00fcr das Buch bei 13.000 DM den Zuschlag erhalten.<br \/>\n3) Heron von Alexandrien, Spiritalium liber, a Federico Commandino Urbinate ex Graeco in latinum conversus &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. Amsterdam 1680.<br \/>\nIn der ULB war das Buch als Bestandteil eines aus zehn B\u00fcchern zusammengef\u00fcgten Sammelbandes unter der Signatur O 344, 1 verzeichnet.<br \/>\nEin &#8220; H2&#8243; aus L2 hatte f\u00fcr das Buch bei 1.800 DM den Zuschlag erhalten.<br \/>\n4) Nunez, Petrus, De arte atque ratione navigandi libro duo &#8230;&#8230;.. (Coimbra, 1573).<br \/>\nIn der ULB war das Buch unter der Signatur O 490 verzeichnet.<br \/>\nEin &#8220; B2 &#8220; aus M2 hatte f\u00fcr das Buch bei 9.000 DM den Zuschlag erhalten.<br \/>\n5) Reinhold, Erasmus, Gr\u00fcndlicher und wahrer Bericht vom Feldmessen &#8230;&#8230; Erfurt, 1574.<br \/>\nIn der ULB war es unter der Signatur O 270 v verzeichnet.<br \/>\nEin &#8222;Antiquariat D2 &#8220; aus E2 hatte f\u00fcr das Buch bei 350 DM den Zuschlag erhalten.<br \/>\nAlle f\u00fcnf B\u00fccher fehlten im Bestand der ULB und waren von dem Angeklagten durch entsprechende Placebos ersetzt worden.<br \/>\nBei Einlieferung der vorgenannten B\u00fccher hatte der Angeklagte unter Ziffer 1) des Versteigerungsauftrages an die Firma T &amp; Sohn vom 07.07.1997 schriftlich versichert, verf\u00fcgungsberechtigter Eigent\u00fcmer der zur Versteigerung kommenden Gegenst\u00e4nde zu sein, bzw. erm\u00e4chtigt zu sein, f\u00fcr den Eigent\u00fcmer zu handeln.<br \/>\nDer Angeklagte wusste, dass die von ihm zuvor gestohlenen B\u00fccher im Eigentum der ULB C standen und er somit den Erwerbern der B\u00fccher kein Eigentum an den abhanden gekommenen B\u00fcchern verschaffen konnte. Gleichwohl reichte er die B\u00fccher zur Versteigerung ein, um den Versteigerungserl\u00f6s von unterschiedlichen Erwerbern zu erhalten, was auch geschah.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der Ermittlungen teilte die Firma T &amp; Sohn dem Zeugen KHK X mit, der Angeklagte habe f\u00fcr die anstehende Auktion im Oktober 2002 weitere B\u00fccher zur Versteigerung eingeliefert.<br \/>\nDie B\u00fccher konnten in der Folgezeit sichergestellt werden.<br \/>\nAuch diese B\u00fccher hatte der Angeklagte zu einem nicht n\u00e4her bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Bestand der ULB gestohlen und die Originale gegen Placebos ausgetauscht.<br \/>\nEs handelte sich hierbei um folgende drei Werke:<br \/>\n1) Glauber, Johann Rudolph, Des Teutschlands Wolfart (Prag, 1704).<br \/>\nIn der ULB ist das Werk unter der Signatur Qb 447 verzeichnet.<br \/>\n2) Lambert, Johann Heinrich, Kosmologische Briefe \u00fcber die Einrichtung des Weltbaues (Augsburg, 1761).<br \/>\nIn der ULB ist das Werk unter der Signatur O 412 verzeichnet.<br \/>\n3) Ranzau, Henrik, Tractatus Astrologicus (Frankfurt, 1593).<br \/>\nIn der ULB ist das Werk unter Signatur O 507 verzeichnet.<br \/>\nDas Buch hatte einen Sch\u00e4tzpreis von 2.000 DM.<br \/>\nDer Angeklagte wusste, dass die von ihm zuvor gestohlenen B\u00fccher im Eigentum der ULB C standen und er somit den Erwerbern der B\u00fccher kein Eigentum an den abhanden gekommenen B\u00fcchern verschaffen konnte. Gleichwohl reichte er die B\u00fccher zur Versteigerung ein, um den Versteigerungserl\u00f6s von unterschiedlichen Erwerbern zu erhalten.<br \/>\nNachdem sich der Angeklagte schriftlich mit der au\u00dfergerichtlichen entsch\u00e4digungslosen Einziehung dieser drei B\u00fccher einverstanden erkl\u00e4rt hatte, \u00fcbergab der Zeuge KHK X sie am 25.10.2002 dem Zeugen Dr. L als Vertreter der ULB.<\/p>\n<p><strong>D.<\/strong><br \/>\nDer Diebstahl der B\u00fccher<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDer Ausleihvorgang:<br \/>\nBei dem Diebstahl der B\u00fccher nutzte der Angeklagte eine Besonderheit der Ausleihe von B\u00fcchern des so genannten Altbestandes der ULB C .<br \/>\nDie Zeugin Frau Dr. W2 , die seit 1980 in der ULB besch\u00e4ftigt ist und seit dem Jahr 2000 deren Leiterin ist, hat den Ausleihvorgang wie folgt beschrieben:<br \/>\nDer so genannte Altbestand der ULB C wird seit dem Neubau der Bibliothek im Jahre 1960 in geschlossenen Magazinen im 3. Untergeschoss unter der Erde gelagert. Die B\u00fccher sind nach Sachgebieten getrennt aufgestellt. Zu diesen R\u00e4umlichkeiten haben lediglich die in diesem Bereich t\u00e4tigen Mitarbeiter, die so genannten &#8222;Magaziner&#8220;, Zutritt.<br \/>\nWenn der Nutzer der ULB ein Buch ausleihen will, sucht er es zun\u00e4chst im Katalog und f\u00fcllt dann einen Leihschein mit dem entsprechenden Signaturzeichen aus.<br \/>\nDen Leihschein legt er in einen Kasten an der Leihstelle. Der &#8222;Magaziner&#8220; holt ihn dort ab, nimmt ihn mit in das Magazin und sucht dort das hierzu passende Buch aus dem jeweiligen Regal. Buch und Leihzettel werden vom Magaziner anschlie\u00dfend zur Leihstelle gebracht. Diese pr\u00fcft erneut, ob Buch und Bestellung \u00fcbereinstimmen. Wenn beides zueinander passt, kommt es zur Ausleihe.<br \/>\nDie Mitarbeiter der Leihstelle pr\u00fcfen, ob es sich um ein Buch handelt, das ausgeliehen werden darf oder ob es sich um ein solches handelt, dass nur im Lesesaal eingesehen werden darf.<br \/>\nNachdem urspr\u00fcnglich die pauschale Anweisung bestand, dass B\u00fccher, die \u00e4lter als 100 Jahre sind, nur im Lesesaal eingesehen werden d\u00fcrfen, regelt eine Anweisung aus dem Jahre 1994, dass alle B\u00fccher, die \u00e4lter als 1880 sind, nur im Lesesaal eingesehen werden d\u00fcrfen. Diese Vorschrift gilt ausnahmslos f\u00fcr jedermann, auch f\u00fcr Mitarbeiter der Universit\u00e4t C , unabh\u00e4ngig von ihrer dienstlichen Stellung.<br \/>\nHandelt es sich wie vorliegend um ein Buch aus dem so genannten Altbestand, der eine Ausleihe nur in den Lesesaal erlaubt, gilt folgendes:<br \/>\nDer Mitarbeiter der Leihstelle trennt den rechten Teil des Leihscheins ab und legt ihn nach Signaturen geordnet in einen Signaturkasten. Dieser dient der Kontrolle, dass das Buch ausgeliehen worden ist. Den verbleibenden Teil des Leihscheins steckt er in das Buch und gibt dieses zu der Aufsicht in den Lesesaal.<br \/>\nIm Lesesaal werden die B\u00fccher mit dem einliegenden Leihschein in einzelne F\u00e4cher gelegt, die alphabetisch entsprechend den Benutzernamen bezeichnet sind. Damit liegt das Buch im Lesesaal zur Einsicht bereit.<br \/>\nWenn der Benutzer das Buch im Lesesaal ausleiht, wird der in dem Buch befindliche Rest des Leihscheins in einen so genannten Couponkasten einsortiert, der nach dem Alphabet geordnet ist. So kann jederzeit \u00fcberpr\u00fcft werden, welche B\u00fccher in den Lesesaal ausgeliehen sind. Um ein Ausleihen des Buches unter falschem Namen zu verhindern, besagt eine Dienstanweisung aus dem Jahre 1985, dass bei unbekannten Nutzern und wertvollen B\u00fcchern diese zus\u00e4tzlich ihren Personalausweis bei der Ausgabe im Lesesaal hinterlegen m\u00fcssen.<br \/>\nWenn der Benutzer das Buch zur\u00fcckgibt, wird von dem Mitarbeiter im Lesesaal die \u00dcbereinstimmung des Buches mit dem in dem Couponkasten abgelegten Leihschein \u00fcberpr\u00fcft. Da die Ausleihe zun\u00e4chst bis 19 Uhr, sp\u00e4ter bis 21 Uhr und auch am Samstagen ge\u00f6ffnet ist und war, wurde und wird bei der Ausgabe in den Lesesaal wechselndes Personal eingesetzt, darunter auch studentische Hilfskr\u00e4fte. Hieraus folgt, dass bei der Abholung des Buches durch den Nutzer und der sp\u00e4teren R\u00fcckgabe nicht immer die selbe Person am Schalter sitzt. Zudem stauen sich gerade gegen Ende der \u00d6ffnungszeit die Nutzer, die B\u00fccher zur\u00fcckgeben wollen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Mitarbeiter im Lesesaal beschr\u00e4nkt sich daher regelm\u00e4\u00dfig darauf, ob die Signatur des zur\u00fcckgegebenen Buches mit der Signatur auf dem Leihschein \u00fcbereinstimmt.<br \/>\nBen\u00f6tigt der Nutzer das Buch am n\u00e4chsten Tag erneut, will er es also noch nicht endg\u00fcltig zur\u00fcckgeben, werden Buch und Leihschein zun\u00e4chst wieder in den alphabetischen Ablageschrank zur\u00fcckgelegt.<br \/>\nWenn Nutzer das Buch endg\u00fcltig zur\u00fcckgibt, trennt der Mitarbeiter den Leihschein an einer vorgestanzten Perforation in zwei Teile. Den unteren Teil erh\u00e4lt der Nutzer als Quittung \u2013 ggfs. mit seinem Personalausweis -, der obere Teil wird zum so genannten &#8222;L\u00f6schstreifen&#8220;.<br \/>\nDas zur\u00fcckgegebene Buch geht zur\u00fcck in das Magazin, d.h. die Magaziner ordnen es im Magazin wieder an der vorgesehenen Signaturstelle ein.<br \/>\nDer sog. L\u00f6schstreifen geht zur Leihstelle zur\u00fcck. Die Leihstelle sucht aus dem dort befindlichen Signaturkasten den zu dem L\u00f6schstreifen passenden Rest des Leihzettels heraus und vernichtet dann aus Gr\u00fcnden des Datenschutzes beide. Damit ist der Ausleihvorgang abgeschlossen.<br \/>\nDiese Vorgehensweise bedingt, dass nach R\u00fcckgabe eines Buches nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer dieses zuvor einmal ausgeliehen hatte. Dieses Verfahren galt bis zur Einf\u00fchrung der EDV im Jahre 1995.<br \/>\nIm Lesesaal fand bis zur Aufdeckung der hier geschilderten Taten im Jahre 2002 keine Taschenkontrolle der Besucher statt. Es war lediglich eine Aufsicht anwesend, die Besucher wurden jedoch weder beim Betreten noch beim Verlassen des Lesesaales kontrolliert. Die Universit\u00e4t glaubte sich gegen den Diebstahl von B\u00fcchern hinreichend durch den bei der Ausgabestelle des Lesesaales verbleibenden Leihzettel mit der Anschrift des Entleihers gesch\u00fctzt, dessen Personalien im Zweifelsfalle durch Vorlage des Personausweises \u00fcberpr\u00fcft worden waren.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Tat selbst:<br \/>\nDer Angeklagte nutzte diesen ihm bekannte Ausleihvorgang f\u00fcr seine Taten wie folgt aus:<br \/>\nEr bestellte die jeweiligen B\u00fccher aus dem Altbestand in den Lesesaal, wo sie ihm zur dortigen Einsicht ausgeh\u00e4ndigt wurden. Dort tauschte er das Originalbuch der ULB gegen ein entsprechend pr\u00e4pariertes Placebo aus. Hierbei nutzte er die bestehende M\u00f6glichkeit, ein bestelltes Buch auch mehrere Tage wiederholt im Lesesaal einsehen zu k\u00f6nnen. In einzelnen F\u00e4llen fertigte er hier eine Kopie des Originaltitelblattes, um es sp\u00e4ter zuhause weiter zu bearbeiten, insbesondere die Kopie in eine dem Alter des Buches entsprechende Farbe zu bringen. Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 ist dieses beispielsweise dadurch m\u00f6glich, dass man das Papier zuvor in dunklem Tee tr\u00e4nkt. Das so pr\u00e4parierte und mit einem entsprechenden Signaturschild versehene Placebo nahm er mit in den Lesesaal. Dort gab er es anstelle des ausgeliehenen Originals zur\u00fcck, wobei er mutma\u00dflich einen Zeitpunkt w\u00e4hlte, wo eine andere Person als zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Ausleihstelle sa\u00df. Anschlie\u00dfend verlie\u00df er mit dem Originalbuch den Lesesaal. Hierbei musste er aufgrund der damaligen Praxis keine Kontrolle f\u00fcrchten.<br \/>\nAufgrund der anschlie\u00dfenden Vernichtung der Leihzettel in der Leihstelle bestand die Gewissheit, dass der Ausleihvorgang sp\u00e4ter nicht w\u00fcrde zur\u00fcckverfolgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>E.<br \/>\nI.<\/strong><br \/>\nDie Kataloge der ULB C<br \/>\nUm die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zu der Herkunft und der Zusammensetzung der einzelnen B\u00fccher besser verstehen zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, die einzelnen Kataloge und ihre Aufgabe zu beschreiben.<br \/>\nIn der Bibliothek der Universit\u00e4t C wurden die B\u00fccher des hier ma\u00dfgeblichen Altbestandes wie folgt katalogisiert:<\/p>\n<p><strong>1)<\/strong><br \/>\nAlphabetischer Katalog:<br \/>\nIn dem alphabetischen Katalog sind die B\u00fccher \u2013 alphabetisch \u2013 nach dem Namen des Verfassers sortiert. Dieser Katalog dient dem schnellen Auffinden eines gesuchten Buches anhand des bekannten Autors. Der alphabetische Katalog besteht aus einer Sammlung von Karteikarten, auf denen Verfasser, Titel des Werkes sowie das entsprechende Signaturzeichen verzeichnet sind.<br \/>\nUm eine systematische Ordnung zu gew\u00e4hrleisten, wurden in der ULB C im Laufe der Geschichte zun\u00e4chst so genannte Titelzettel geschrieben. Diese Zettel wurden aufbewahrt und ab etwa 1854 auf gleiche H\u00f6he geschnitten und alphabetisch geordnet. Erst in den Jahren 1914 bis 1917 wurde unter Verwendung dieser Zettel ein vollst\u00e4ndiger alphabetischer Katalog im kleineren internationalen Format geschaffen. Die urspr\u00fcnglichen Zettel wurden hierzu erneut beschnitten bzw. durch Hilfskr\u00e4fte im Akkord abgeschrieben.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nReal\u2013 oder Fachkatalog:<br \/>\nBei dem Realkatalog handelt es sich um einen umfangreichen Bandkatalog, in den die vorhandenen Werke nach einer systematischen fachlichen Gliederung eingetragen wurden.<br \/>\nDie Realkataloge der Gruppen O (Mathematik, Astronomie, Technik) und Q (Naturwissenschaften) wurden in Jahren 1831 bis 1836 angelegt.<br \/>\nAnders als der alphabetische Katalog ist der Realkatalog entsprechend dem jeweiligen Standort eines Buches aufgebaut. Er orientiert sich demgem\u00e4\u00df nicht an einer alphabetischen Reihenfolge, sondern an dem Standort der einzelnen B\u00fccher innerhalb eines Signaturzeichens. Demgem\u00e4\u00df ist es denkbar, dass unter einem Signaturzeichen \u2013 Standort \u2013 mehrere B\u00fccher verzeichnet sind, die dann \u2013 vorausgesetzt der Bestand ist vollst\u00e4ndig \u2013 in dem entsprechenden Regal an der entsprechenden Signaturstelle aufzufinden sein m\u00fcssten.<br \/>\nDas Original des Realkataloges der Universit\u00e4tsbibliothek C ist w\u00e4hrend des 2. Weltkrieges den Flammen zum Opfer gefallen. Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek hatten den Realkatalog jedoch zuvor fotografiert, sodass heute noch entsprechende Fotografien der Katalogseiten zu Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAkzessionsjournal<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurde und wird in der Universit\u00e4tsbibliothek ein so genanntes Akzessionsjournal = Inventarisierungsverzeichnis gef\u00fchrt. Dieses Akzessionsjournal gibt Auskunft, wann und wie ein Buch in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek gelangt ist. Es ist demgem\u00e4\u00df zeitlich aufgebaut und nach Jahreszahlen sortiert.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nPreu\u00dfische Instruktionen<br \/>\nIm Jahre 1899 traten die so genannten &#8222;Instruktionen f\u00fcr die Alphabetischen Kataloge der Preu\u00dfischen Bibliotheken und f\u00fcr den preu\u00dfischen Gesamtkatalog&#8220; in Kraft. Diese &#8222;Instruktionen&#8220; regelten im einzelnen, welche Merkmale eines Werkes in den alphabetischen Katalog aufgenommen werden mussten.<br \/>\nDiese Instruktionen wurden nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 sowie des Zeugen Dr. L in der Universit\u00e4t C jedoch nur f\u00fcr solche B\u00fccher umgesetzt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Instruktionen, also nach 1899, in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek gelangt sind. F\u00fcr die bereits zu diesem Zeitpunkt im Bestand der Universit\u00e4t befindlichen B\u00fccher (Altbestand) wurden die &#8222;Preu\u00dfischen Instruktionen&#8220; aus Kostengr\u00fcnden nicht angewandt.<br \/>\nDieses bedeutet, dass die Angaben in dem alphabetischen Katalog das jeweilige Buch nicht abschlie\u00dfend und vollst\u00e4ndig beschreiben, wie dieses nach den &#8222;Preu\u00dfischen Instruktionen&#8220; angestrebt worden war. Deshalb m\u00fcssen neben diesem auch die Eintragungen des Realkataloges, des Akzessionsjournals sowie sonstige Aufzeichnungen herangezogen werden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Stempel der ULB C<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nUm das Eigentum an den B\u00fcchern zu dokumentieren, wurden die B\u00fccher der ULB C grunds\u00e4tzlich gestempelt. In den von der Kammer in Augenschein genommenen Exemplaren wurde der Stempel hierbei regelm\u00e4\u00dfig auf die R\u00fcckseite des Titelblattes aufgebracht.<br \/>\nBei so genannten Sammelb\u00e4nden wurde regelm\u00e4\u00dfig nur die R\u00fcckseite des Titelblattes des ersten Werkes gestempelt.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nIm Laufe der Geschichte der ULB C wurden unterschiedliche Stempel verwandt.<br \/>\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei der erste Stempel der Universit\u00e4tsbibliothek, der in der Zeit von ihrer Gr\u00fcndung im Jahre 1818 bis 1854 verwandt wurde. Es war gemessen an den sp\u00e4ter verwandten Stempeln der gr\u00f6\u00dfte, weshalb er im folgenden als &#8222;gro\u00dfer erster Stempel&#8220; der ULB bezeichnet wird.<br \/>\nDie in der Zeit von 1818 bis 1915 verwandten Stempel, insbesondere der &#8222;gro\u00dfe erste Stempel&#8220; hatten folgendes Aussehen:<br \/>\nStempel<br \/>\ngro\u00dfer erster Stempel aus Protokollband in Kopie<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\n1818 wurde die Bibliothek der Universit\u00e4t F2 aufgel\u00f6st und ihr Bestand geschlossen in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek C \u00fcberf\u00fchrt. Der Bestand dieser B\u00fccher bildete den Grundbestand der neu gegr\u00fcndeten C Bibliothek.<br \/>\nB\u00fccher der Bibliothek F2 wurden dort regelm\u00e4\u00dfig mit einem so genannten Brandschnittstempel gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um einen l\u00e4nglichen Stempel mit der Legende &#8222;ACAD: DUISB:&#8220;, dessen Abdruck oben und unten in den Schnitt der B\u00fccher eingebrannt wurde.<br \/>\nNach \u00dcbergang dieser B\u00fccher in den Bestand der Bibliothek C wurden auch diese B\u00fccher einheitlich mit dem &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der ULB nachgestempelt.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Auktionskataloge der Firma T &amp; Sohn in N<br \/>\nBei dem Auktionshaus T &amp; Sohn handelt es sich um ein in Kunstkreisen bekanntes Auktionshaus mit langj\u00e4hriger Erfahrung im Handel mit alten B\u00fcchern und Drucken. Die Versteigerungen finden auf privatrechtlicher Grundlage, also nicht im Rahmen von Zwangsversteigerungen, statt. Sowohl die Einlieferer als auch die Ersteigerer der Werke kommen aus der ganzen Welt.<br \/>\nSeniorchef des Hauses ist der Zeuge T , der der Kammer bei seiner Vernehmung als sachverst\u00e4ndiger Zeuge die wesentlichen Gesch\u00e4ftabl\u00e4ufe innerhalb seines Hauses, die Bedeutung einzelner Katalogeintr\u00e4ge sowie den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab seiner Firma bei der Entgegennahme von B\u00fcchern erl\u00e4utert hat.<br \/>\nHiernach ist im Bereich des Handels mit alten B\u00fcchern das Vorhandensein alter Stempel nicht ungew\u00f6hnlich, da in der Vergangenheit Vorbesitzer ihr Eigentum zu stempeln pflegten.<br \/>\nEntsprechend den Auktionsbestimmungen der Firma T &amp; Sohn werden in den Auktionskatalogen Stempel deshalb nur erw\u00e4hnt, wenn sie den Gesamteindruck des Werkes beeintr\u00e4chtigen. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Stempel auf dem Titelblatt eines Werkes findet.<br \/>\nEine Ausnahme gilt f\u00fcr den Fall, dass sich in einem eingelieferten Buch der Stempel einer Universit\u00e4tsbibliothek zu erkennen sein sollte. Nach den Gesch\u00e4ftsgepflogenheiten des Auktionshauses w\u00fcrde dieses Buch bereits nicht zur Versteigerung angenommen.<br \/>\n<strong>F.<\/strong><br \/>\nDie Feststellungen zu den B\u00fccher der Auktionseinlieferung 1997 im Einzelnen:<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nChristian Huygens,<br \/>\nCosmotheros, sive de terris coelestib. earumq. ornatu conjecturae (Den Haag 1698)<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDieses Werk war Teil eines aus insgesamt vier selbstst\u00e4ndigen Ver\u00f6ffentlichungen bestehenden Sammelbandes, der unter dem Signaturzeichen O 670,2 des Realkataloges der ULB verzeichnet ist.<br \/>\nBei einem Sammelband handelt es sich um einen Buchbindereinband, in dem durch den Besitzer mehrere selbstst\u00e4ndige Schriften vereinigt wurden. Die hierin enthaltenen bibliographisch selbst\u00e4ndigen Schriften eines Sammelbandes bezeichnet man als beigebundene Schriften.<br \/>\nIm folgenden werden die einzelnen B\u00fccher zahlenm\u00e4\u00dfig entsprechend ihrer Reihenfolge in dem Sammelband bezeichnet.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nAusweislich der entsprechenden Eintragungen des Realkataloges bestand der Sammelband aus folgenden selbstst\u00e4ndigen Schriften:<br \/>\n1. De circuli magnitudine inventa. Acc. ej. problemat quorund. illustr. Constructiones. Lugd. Bat .1654.4.<br \/>\n2. Systema Saturnium, sive de causis mirandor. Saturni phaenomenon et comite ejus planeta novo. Hagae Cornit 1659 .<br \/>\n3. Cosmotheros, sive de terris coelestib. earumq. ornatu conjecturae. Hag. Com 1698.<br \/>\n4. traite de la lumiere avec un discours de la cause de la pesanteur a Leide 1690.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\na)<br \/>\nDer Auktionskatalog des Auktionshauses T &amp; Sohn aus dem Jahre 1997 (Aktion Nr. 64) weist unter der laufenden Nr. 433 das von dem Angeklagten eingelieferte Buch der Anklage &#8222;Cosmotheros&#8220; \u2013 also das dritte Buch des Sammelbandes &#8211; mit demselben Titel aus, wie er bei der ULB verzeichnet ist.<br \/>\nAusweislich des Auktionskataloges wurde das Werk von dem Angeklagten in einem &#8222;modernen Halblederband&#8220; eingeliefert.<br \/>\nAusweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 18.11.1997 erhielt das Buch den Zuschlag bei 2.000 DM.<br \/>\nb)<br \/>\nTeil 2 des Werkes (Systema Saturnium) hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 49 im Jahre 1993 unter der Auktionsnummer 2382 eingeliefert und ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 04.05.1993 f\u00fcr einen Preis von 15.000 DM versteigert.<br \/>\nDie Eintragungen in dem Auktionskatalog entsprechen der Titelaufnahme der ULB.<br \/>\nDas Werk wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingeliefert.<br \/>\nc)<br \/>\nTeil 4 des Werkes (traite de la lumiere) hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 59 im Jahre 1995 unter der Auktionsnummer 1116 eingeliefert.<br \/>\nDer Sammelband stand urspr\u00fcnglich im Eigentum der alten Bibliothek der Universit\u00e4t in F2 . Der alte Katalog der F2 Bibliothek f\u00fchrt den Sammelband auf Blatt 24 unter der laufenden Nummer 13 auf. Diesem Katalogeintrag ist zu entnehmen, dass das vierte Werk des Sammelbandes &#8222;traite de la lumi\u00e8re &#8222;auf dem Titelblatt die Verfasserbezeichnung:<br \/>\nPar C.H.D.Z.<br \/>\ntrug.<br \/>\nHierdurch unterschied es sich von einer weiteren Druckvariante des Buches, bei dem auf dem Titelblatt statt der blo\u00dfen Initialen der vollst\u00e4ndige Name des Verfassers mit<br \/>\n&#8222;Par Monsieur Christian Huygens&#8220;<br \/>\nverzeichnet ist.<br \/>\nIn dem Auktionskatalog der Auktion 59 ist das Titelblatt des von dem Angeklagten eingelieferten Werkes abgebildet. Es tr\u00e4gt \u2013 wie das Exemplar aus dem Sammelband der ULB &#8211; lediglich die Initialen &#8222;Par C. H. D. Z.&#8220;<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 28.04.1995 den Zuschlag zum Preis von 20.000 DM.<br \/>\nAuch dieses Buch wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingeliefert.<br \/>\nDer Auktionstext weist aus, dass die Vorsatzbl\u00e4tter dieses Buches erneuert worden waren.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nDa der Sammelband urspr\u00fcnglich aus der Bibliothek in F2 stammte, war sein oberer und unterer Schnitt mit dem Brandschnittstempel gekennzeichnet.<br \/>\nDer Angeklagte hat selbst oder durch unbekannte Mitt\u00e4ter den Sammelband aufgetrennt, das hei\u00dft den einheitlichen historischen Buchr\u00fccken zerschnitten und die einzelnen Werke aus dem Sammelband herausgel\u00f6st. Dann muss er die jeweiligen Buchbl\u00f6cke an der Ober\u2013 und Unterseite beschnitten haben, um die Spuren des Brandschnittstempels der Bibliothek F2 zu beseitigen. Anschlie\u00dfend lie\u00df er die jeweiligen B\u00e4nde neu einbinden und lieferte sie anschlie\u00dfend zu den jeweiligen Versteigerungen ein.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nAnstelle diese Original- Sammelbandes wurde in der Universit\u00e4tsbibliothek ein Placebo gefunden.<br \/>\nHieran hatte der Angeklagte folgende Manipulationen vorgenommen:<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken des Placebos klebte er ein vergilbten Signaturschild mit der Beschriftung &#8222;O 670&#8220;.<br \/>\nIn den Spiegel des Vorderdeckels trug er handschriftlich die Signatur &#8222;O 670&#8220; ein.<br \/>\nUm beim Aufklappen des Placebos den Anschein zu erwecken, es handele sich um den Original- Sammelband, kopierte er aus dem Sammelband der ULB das Titelblatt des ersten Werkes &#8222;De circuli magnitudine inventa&#8220; und klebte es in das Placebo ein.<br \/>\nAuf die R\u00fcckseite der eingeklebten Titelblattkopie kopierte er den Abdruck des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der Universit\u00e4t C .<br \/>\nAuf den Spiegel des R\u00fcckdeckels schrieb er &#8222;Opp. mathem. 670&#8220;.<br \/>\nIm Hinblick auf die erstmalige Einlieferung eines Buches aus diesem Sammelband im April 1993 muss der Diebstahl des Werkes bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein.<br \/>\n<strong>7)<\/strong><br \/>\nMit Schriftsatz vom 16.09.2003 lie\u00df der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger, dem er unter dem Datum des 04.09.2002 schriftlich Vollmacht f\u00fcr seine Vertretung und Verteidigung erteilt hatte, gef\u00e4lschte Unterlagen zu den Akten reichen, die den angeblichen Ankauf dieser B\u00fccher belegen sollten.<br \/>\nEs handelte sich hierbei u.a. um eine auf den 14.06.1992 datierte Quittung, wonach der Angeklagte die vorgenannten drei Werke des Sammelbandes zusammen mit weiteren anderen B\u00fcchern f\u00fcr einen Gesamtbetrag von 4.500 DM erworben haben soll.<br \/>\nDie Quittung tr\u00e4gt die Unterschrift &#8220; G2&#8243;.<br \/>\nDarunter befindet sich der Zusatz:<br \/>\nR. G2 , I2str. ##<br \/>\nO-#### S<br \/>\nIn einem ebenfalls zu den Akten gereichten Brief vom 28.08.1992 k\u00fcndigt &#8222;Ing. R. G2&#8220; an, er werde ins Ausland gehen und deshalb seine B\u00fccher verkaufen.<br \/>\nAusweislich einer gem\u00e4\u00df \u00a7 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen amtlichen Auskunft des Einwohnermeldeamt der Stadt S vom 14.11.2003 war dort im Jahre 1992 keine Person mit dem Namen G2 gemeldet.<br \/>\nBeide Unterlagen waren von dem Angeklagten selbst oder von einer dritten Person in seinem Auftrag gef\u00e4lscht worden, um seinen angeblich rechtm\u00e4\u00dfigen Besitz an den B\u00fcchern vorzut\u00e4uschen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Johann Kepler,<br \/>\nTychonis Brahei Dani\u2026..(Frankfurt, 1625)<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nAuch dieses Buch war Bestandteil eines Sammelbandes, der aus vier einzelnen B\u00fcchern zusammengef\u00fcgt worden war. Der Sammelband trug in der ULB das Signaturzeichen O 392.<br \/>\nDas Akzessionsjournal weist aus, dass dieser Sammelband im Jahre 1827 von der ULB im Rahmen einer C Auktion erstanden wurde. Die Abfolge der St\u00fccke innerhalb des Sammelbandes ergibt sich aus dem alphabetischen Katalog sowie dem Akzessionsjournal.<br \/>\nHiernach bestand das Werk aus folgenden Schriften:<br \/>\n1. Tychonis Brahei &#8230; hyperaspistes, adversus Scipionis Claramontii &#8230; anti- Tychonem, in aciem productus a J. Keplero &#8230; quo libro doctrina praestantiss. de paralla.xibus, deque novorum, siderum in sublimi aethere discursionibus, repetitur, comflrmatur, illustratur. &#8211; Francof. 1625.4\u00b0 .<br \/>\n2. Somnium, sive astronomia lunaris. Plutarchi philosophi Chae. libellus de facie, que in orbe lunae apparet: e Graeco &#8211; Latine redditus &#8211; passim etiam notis illustr. a Jo. Kepplero (scripta ambo unum vol. efficiunt) sine titulo)<br \/>\n3. Tertius interveniens, d. I Warnung an etliche Theologos, Medicos und Philosophos, sonderlich D. Philippum Feselium, dass sie bey billicher Verwerffung der Sternguckerischen Aberglauben nicht das Kind mit dem Bade aussch\u00fctten, und hiermit ihrer Profession unwissendt zuwider handlen Mit vielen philos. Fragen gezieret gestellet durch Jo. Kepplem Francof. a. M. 1610.4\u00b0<br \/>\n4. Ad epistolam cl. v. Jac. Bartschii &#8211; praefixam ephemeridi in annum 1629, responsio: de computatione eteditione ephemeridum. Typis Saganensibus 1629. 4\u00b0<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDas Buch der Anklage (Tychonis Brahei) lieferte der Angeklagte zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der Auktionsnummer 437 bei dem Auktionshaus T &amp; Sohn ein. Es handelte sich hierbei um das erste Werk des Sammelbandes.<br \/>\nEs ist in dem Auktionskatalog entsprechend seiner Bezeichnung in der ULB verzeichnet.<br \/>\nDer Auktionskatalog weist aus, dass das Werk in einem &#8222;modernen Leinwandeinband&#8220; eingeliefert wurde. Der Katalogtext weist das Buch als &#8222;unbeschnitten und breitrandig, gleichm\u00e4\u00dfig gebr\u00e4unt&#8220; aus. Zudem enth\u00e4lt der Text den Hinweis:<br \/>\n&#8222;Langer Einriss am Titel hinterlegt.&#8220;<br \/>\nDa es sich bei diesem Werk um das erste Werk des Sammelbandes handelte, befand sich auf der R\u00fcckseite des Titelblattes der &#8222;gro\u00dfe erste Stempel&#8220; der Universit\u00e4t C .<br \/>\nUm diesen Stempel auf der R\u00fcckseite zu verdecken, hatte der Angeklagte das Titelblatt im Bereich des Stempels eingerissen und anschlie\u00dfend \u2013 vorgeblich um den Einriss zu reparieren \u2013 durch eine auf der R\u00fcckseite des Blattes \u00fcber den Stempel verlaufende Hinterlegung wieder zusammengeklebt.<br \/>\nDas Buch erhielt und ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 13.000 DM.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDas zweite Buch des Sammelbandes &#8222;Somnium&#8220; hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 61 aus dem Jahre 1996 unter der Auktionsnummer 489 eingeliefert. Es war ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 30.04.1996 zum Preis von 13.000 DM versteigert worden.<br \/>\nDer Auktionskatalog weist aus, dass das Buch in einem &#8222;modernen Halbledereinband&#8220; eingeliefert wurde.<br \/>\nFerner hei\u00dft es in dem Auktionstext:<br \/>\n&#8222;Die beiden nachgedruckten Eingangsbl\u00e4tter etwas fleckig und unregelm\u00e4\u00dfig beschnitten. &#8230;. Insgesamt gutes Exemplar des \u00fcberaus seltenen Werkes Kepplers.&#8220;<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDas vorgenannte Werk Somnium war in der ULB C in zwei Exemplaren vorhanden.<br \/>\nEines war in den Sammelband O 392 eingebunden, ein weiteres war als Einzelst\u00fcck mit eigenem Einband unter der Signatur O 393 vorhanden.<br \/>\nDas Einzelst\u00fcck mit der Signatur O 393 enthielt \u2013 anders als das Exemplar des Sammelbandes \u2013 ein erst im Jahre 1634 nachgedrucktes Titelblatt sowie eine Dedikation Ludwig Keplers, des Sohnes von Johann Kepler, an den Landgrafen von Hessen aus dem Jahre 1634. Aufgrund eines Wasserschadens in der ULB war dieses Buch nicht unerheblich in Mitleidenschaft gezogen worden.<br \/>\nDie Nachforschungen des Zeugen Dr. L haben ergeben, dass sich beide Originalb\u00fccher O 392 und O 393 am 16.07.1992 noch am Standort in der ULB befanden. Diese Feststellung war ihm deshalb m\u00f6glich, da die ULB zu diesem Zeitpunkt die Anfrage eines Wissenschaftlers zu den Werken von Kepler beantwortet und hierzu das Vorhandensein der B\u00fccher gepr\u00fcft hatte.<br \/>\nDas Buch O 393 konnte zun\u00e4chst an seinem regul\u00e4ren Standort nicht gefunden werden. Erst am 20.12.2004 fand ein Mitarbeiter der ULB das Buch O 393 unter der Systemstelle Qb 393, wo es f\u00e4lschlich einsortiert worden war. Das Signaturschild des Buches war nur noch \u00e4u\u00dferst schwach zu erkennen, was die Einordnung unter einer falschen Buchstabengruppe erkl\u00e4rt.<br \/>\nEine Untersuchung des Buches ergab, dass in dem Buch die beiden vorgenannten besonderen Bl\u00e4tter herausgetrennt worden waren. Stattdessen befand sich in dem Buch O 393 nur noch eine Kopie des Original \u2013 Titelblattes. Diese trug \u2013 anders als andere Titelblattkopien &#8211; auf der R\u00fcckseite nicht die Kopie eines Stempels.<br \/>\n<strong>c)<\/strong><br \/>\nDer Auktionskatalog der Auktion 61 aus dem Jahre 1996 enth\u00e4lt eine Fotografie des Titelblattes des Werkes Somnium , das der Angeklagte zu dieser Auktion eingeliefert hatte.<br \/>\nEin Fotograf der ULB hat das in dem Auktionskatalog abgebildeten Titelblatt sowie die in dem Buch O 393 aufgefundene Titelblattkopie einheitlich vergr\u00f6\u00dfert. Die Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 bekundeten \u00fcbereinstimmend, beide stimmten in jeder Hinsicht (einzelne Punkte, Strichlinien, Verwischungen) \u00fcberein. Das Landeskriminalamt NRW hat beide ebenfalls vergleichend untersucht. Auch diese Untersuchung stellte eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung fest. Das LKA konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob die sichtbaren Spuren alleine vom Druckvorgang der Bl\u00e4tter herr\u00fchren oder ob es sich bei ihnen um individuelle, erst durch den Gebrauch entstandene Spuren ( die Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 sprachen von &#8222;Fliegendreck&#8220;) handelte.<br \/>\n<strong>d)<\/strong><br \/>\nVor der Einlieferung des Buches zu der Auktion hatte der Angeklagte die beiden vorgenannten Seiten aus dem Einzelwerk O 393 herausgetrennt. Da das Titelblatt des Buches O 393 auf der R\u00fcckseite den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der ULB trug, konnte er dieses selbst nicht in das Werk aus dem Sammelband O 392 einkleben. Deshalb fertigte er hiervon eine Kopie, die er auf ein zuvor entsprechend farblich ver\u00e4ndertes Papier aufbrachte.<br \/>\nDa das Originalblatt der Dedikation Ludwig Kepplers im Randbereich \u2013 insbesondere wohl auch durch den Wasserschaden &#8211; altersbedingte Besch\u00e4digungen aufwies, bearbeitete er diese Stellen, wodurch ein unregelm\u00e4\u00dfiger Beschnitt entstand. Nachdem er auch die Kopie des Titelblattes entsprechend angepasst hatte, klebte er beide in das Buch aus dem ehemaligen Sammelband O 392 ein.<br \/>\nEine weitere Kopie des Titelblattes f\u00fcgte er in das Werk O 393 ein. Hierbei verzichtete er darauf, auf diese Kopie zus\u00e4tzlich den gro\u00dfen ersten Stempel der ULB zu kopieren.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 13.000 DM.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nAuch das dritte Buch des Sammelbandes Tertius interveniens hatte der Angeklagte zu der Auktion 61, hier unter der Auktionsnummer 490, eingeliefert.<br \/>\nAusweislich der Katalogbeschreibung wurde dieses Exemplar in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingeliefert. Das Buch wurde als &#8222;gleichm\u00e4\u00dfig gebr\u00e4untes, unbeschnittenes Exemplar&#8220; beschrieben.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 10.000 DM.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nDas vierte Buch des Sammelbandes Ad epistolam hatte der Angeklagte ebenfalls zu der Auktion 61, hier unter der Auktionsnummer 488, eingeliefert.<br \/>\nDie Katalogbeschreibung des Auktionshauses T &amp; Sohn weist die Einlieferung in &#8222;ungeheftetem Zustand in einer modernen Kartonh\u00fclle&#8220; aus. Das Buch wird als &#8222;gebr\u00e4unt, unbeschnitten&#8220; beschrieben.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 5.500 DM.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte hatte auch bei diesem Sammelband selbst oder durch unbekannte Mitt\u00e4ter den urspr\u00fcnglichen historischen Sammeleinband zerschnitten, die dort eingebundenen Werke herausgenommen und drei der vier Werke neu eingebunden. Bei dem vierten Werk Ad epistolam entfernte er die Heftung und lieferte es ungebunden in einer Kartonh\u00fclle zur Versteigerung ein.<br \/>\n<strong>7)<\/strong><br \/>\nAls Placebo f\u00fcr das Original- Buch O 392 verwandte der Angeklagte ein Werk des Autors Argoli.<br \/>\nHieran nahm er folgende Manipulationen vor:<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken klebte er oben ein wei\u00dfes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur &#8222;O 392&#8220;.<br \/>\nDarunter trug er die Zahl &#8222;392&#8220; auf den Buchr\u00fccken auf.<br \/>\nIn den Spiegel des R\u00fcckdeckels schrieb er die alte handschriftliche Signatur: &#8222;Opp. math. 392&#8220;.<br \/>\nAnders als bei den anderen Placebos lie\u00df er das Buch sonst unver\u00e4ndert, insbesondere verzichtete er darauf, das Titelblatt des Buches zu entfernen. Er hatte dieses Werk aufgrund seiner Fachkenntnisse ausgew\u00e4hlt, da dieses Werk von Argoli als Placebo f\u00fcr diesen \u00e4u\u00dferst wertvollen Sammelband von Kepler besonders geeignet war. Das Werk von Argoli passte thematisch in diese Abteilung. Entscheidend war jedoch, dass &#8222;Argoli&#8220; auf seinem Titelblatt die &#8222;Hypothese des Tychonis Brahe&#8220; in Bezug nahm. Das Titelblatt schien somit zu dem in dem Originalband zu erwartenden Titel des ersten Werk &#8222;Tychonis Brahei&#8220; zu passen.<br \/>\nDer Zeuge J2, ein langj\u00e4hriger Mitarbeiter der ULB, der f\u00fcr den Erhalt und die Instandsetzung der alten B\u00fccher verantwortlich ist, hat demgem\u00e4\u00df dieses Buch als &#8222;das beste Placebo&#8220; von allen bezeichnet. Dieses war auch der Grund daf\u00fcr, dass er den Argoli bei einer ersten \u00dcberpr\u00fcfung des Signaturstandortes O 392 (an diesem Standort stehen zahlreiche B\u00fccher unterschiedlicher Verfasser mit demselben Signaturzeichen) im M\u00e4rz 2002 nicht als Placebo erkannt hat. Erst bei einer erneuten Pr\u00fcfung am 02.05.2002 wurde das Buch als Placebo erkannt. Der Zeuge J2 hat hierzu angegeben, er sehe es als einen &#8222;Schwachpunkt&#8220; in seiner Laufbahn an, dass er nicht schon bei der ersten \u00dcberpr\u00fcfung das Buch als Placebo erkannt habe.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong><br \/>\nUnter dem Datum des 16.09.2003 lie\u00df der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger zum Nachweis des angeblichen k\u00e4uflichen Erwerbs dieser B\u00fccher einen \u2013 wie er wusste \u2013 gef\u00e4lschten Brief sowie eine gef\u00e4lschte Quittung \u00fcber den Ankauf der B\u00fccher einer &#8222;Alina Alty aus Bukarest&#8220; zu den Akten reichen.<br \/>\nIn dem mit dem Namen &#8220; K2&#8243; und dem Zusatz &#8222;O2, 4. Februar 1991&#8220; \u00fcberschriebenen Brief bietet K2 dem Angeklagten den Ankauf der vorgenannten B\u00fccher von Keppler zum Gesamtpreis von 6.500 US-Dollar an.<br \/>\nDer Brief selbst ist auf einem durchscheinenden d\u00fcnnen Durchschlagpapier mit Schreibmaschine geschrieben. In dem Brief entschuldigt sich K2 f\u00fcr das schlechte Papier und die Schrifttypen, &#8222;es sei schwer genug gewesen, ein neues Farbband zu bekommen.&#8220;<br \/>\nDer Brief ist mit dem Schriftzug<br \/>\n&#8220; K2&#8243;<br \/>\nunterzeichnet.<br \/>\nZudem lie\u00df der Angeklagte eine mit dem Briefkopf<br \/>\n&#8220; K2 , P2 , Montag, den 4. M\u00e4rz 1991&#8243;<br \/>\n\u00fcberschriebene Quittung \u00fcber den Ankauf der B\u00fccher zum Gesamtpreis von 5.600 US\u2013Dollar zu den Akten reichen.<br \/>\nAuch diese Quittung ist mit dem handschriftlichen Schriftzug &#8220; K2 &#8220; unterzeichnet.<br \/>\nDie sp\u00e4teren Ermittlungen durch den Zeugen KHK S2 von der Polizeiinspektion Mitte des Polizeipr\u00e4sidiums C ergaben, dass eine Person mit dem Namen K2 weder in C und Umgebung noch in P2 jemals gemeldet und eine Person dieses Namens bei keiner Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde registriert worden war. Auch wurde bei keiner Au\u00dfenstelle des Ausw\u00e4rtigen Amtes oder dem Amt selbst ein Einreisevisum beantragt oder erteilt.<br \/>\nIm Rahmen der Beweisaufnahme hat die Kammer das &#8222;durchscheinende&#8220; Papier des Briefes im Bereich der Unterschrift auf die entsprechende Stelle der Unterschrift der Kaufquittung gelegt.<br \/>\nHierbei stimmten bei beiden Unterschriften die Abst\u00e4nde zwischen der Abk\u00fcrzung des Vornamens &#8222;A.&#8220; und dem Nachnamen K2 , die Abst\u00e4nde der Auf\u2013 und Abstriche sowie die H\u00f6he der Buchstaben vollst\u00e4ndig \u00fcberein. Die Kammer geht davon aus, dass das durchscheinende Papier des Briefes deshalb verwand worden ist, um die Unterschrift auf dem Brief von der darunter gelegten Unterschrift auf der Quittung durchzupausen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nHeron von Alexandrien,<br \/>\nSpiritalium liber\u2026 (Amsterdam, 1680)<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nAuch dieses Buch war Bestandteil eines aus insgesamt zehn Einzelwerken zusammengef\u00fcgten Sammelbandes, welcher im Bestand der ULB unter der Signatur O 344, 1 verzeichnet ist.<br \/>\nAusweislich des Akzessionsjournals wurde der Sammelband im Jahre 1834 von der Universit\u00e4tsbibliothek erworben und bestand aus folgenden Einzelst\u00fccken:<br \/>\nMaurolycus, Franciscus: Theoremata de lumine et umbra ad perspectivam &amp; radiorum incidentiarn facientia : diaphanorum partes seu libri tres &#8230; problemata ad perspectivam iridem pertinentia. His accesserunt Chr. Clavii notae. &#8211; Lugd. 16134\u00b0<br \/>\nHero Alexandrininus: Spiritalium liber, a Federlco Commandino Urbinata ex Graeco in Latinum conversus. Huic editioni accesserunt Jo. Bapt. Aleotti quatuor theoremata Spiritalia, ex Italico in Latinum conversa. Amstel. 1680.4\u00b0<br \/>\nAnderson, Alexander: Supplementum Apollonii redivivi, sive, analysis problematis hactenus desiderati ad Apollonii Vergaei doctrinam&#8230;, a Marino Ghetadto &#8211; bucusque, non ita pridem restitutum etc. Huic subnexaque variorum problematum practice, eodem autore. Paris. 1612<br \/>\nKoeler, Joh. Achatius: Exercitatio varia radi refracti phaenomena ad prlncipia causasque suas reducere allaborans &#8230; Praes. Jo. Achat. Colerus Jena: Werther, 16874\u00b0<br \/>\nEistad, Claudius Nicolaus: Universa planorum Geometrla. L\u00fcbeck 16504\u00b0<br \/>\nLauremberg, Johann: Gromaticae !ibri tres. 1. De jugeratione. 2. De podismo. 3. De centuratione. Hafniae 16404\u00b0<br \/>\nLauremberg, Johann: Ocium Soranium, sive epigrammata, continentia varias historias, et res scitu jucundas, ex Graecis Latinisque scriptoribus depromptas, et exercitationibus arithmeticis accmodatus. Hafniae 1640. 4.<br \/>\nValerio, L.: De centro gravitatis solidorum libri tres. Bononiae 1661<br \/>\nScheiner, Christian: Oculus, hoc est fundamentum opticum, in quo ex accurata oculi anatome, abstrusarum experientarum sedula pervestigatione, &#8230; radius visualis eruitur, sua visioni in oculo sedes decernitur, anguii visorii ingenium aperitur. Lond. 1652. 4<br \/>\nReisel. S.: Sipho Wurtembergicus per majora experlmenta finnatus, in vertice eftluens, correctus et detectus. Stutgard. 1690.4.<br \/>\n<strong>2)<br \/>\na)<\/strong><br \/>\nDas hier ma\u00dfgebliche Werk der Anklage von Hero Alexandrinus, Spiritalium liber\u2026 war ausweislich der vorgenannten Aufstellung das numerisch zweite Werk des Sammelbandes.<br \/>\nDer Angeklagte lieferte das Buch ausweislich des Auktionskataloges zun\u00e4chst in der Auktion 48 aus dem Jahre 1992 unter der laufenden Auktionsnummer 1108 zu einem Sch\u00e4tzpreis von 2.000 DM ein. Nachdem das Werk dort nicht verkauft und demgem\u00e4\u00df an ihn zur\u00fcckgesandt worden war, lieferte er es mit Schreiben vom 30.06.1997 erneut unter der laufenden Nr. 565 zu der Auktion 64 im Jahre 1997 ein.<br \/>\nIn den an die Firma T &amp; Sohn gerichteten Einlieferungsschreiben aus dem Jahre 1992 sowie vom 30.06.1997 bezeichnete der Angeklagte das Buch von Hero Alexandrinus jeweils mit dem auch in der ULB registrierten Titel &#8222;Spiritalium liber&#8230;&#8230;&#8220;.<br \/>\nIn dem Auktionskatalog aus dem Jahre 1997 wurde das Buch von Hero Alexandrinus demgegen\u00fcber mit der Schreibweise<br \/>\n&#8222;Spiritualium liber&#8220;<br \/>\nverzeichnet.<br \/>\nDas Buch wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingeliefert.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 1.800 DM.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nAusweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen Computerausdruckes aus dem so genannten &#8222;Karlsruher Virtuellen Katalog&#8220; sind in Deutschland nur zwei Standorte verzeichnet, bei denen das Werk von Heron Alexandrinus in der Schreibweise &#8222;spiritualium liber&#8220; vorhanden sein soll. Es handelt sich hierbei um die Universit\u00e4tsbibliothek in Q2 ( R2 ) sowie die T2 Staatsbibliothek in U2 . Alle \u00fcbrigen Standorte weisen \u2013 wie auch der Eintrag der ULB C \u2013 das Buch in der Schreibweise &#8222;spiritalium&#8220; (also ohne &#8222;u&#8220;) aus.<br \/>\nNachdem beide Stellen auf Ersuchen der Kammer jeweils eine Fotokopie des Titelblattes des bei ihnen registrierten Buches \u00fcbersandt hatten, stellte sich heraus, dass auch diese beiden B\u00fccher \u2013 insoweit entgegen den Eintragungsvermerken in den jeweiligen Katalogen \u2013 einheitlich die Schreibweise<br \/>\n&#8222;spiritalium liber&#8220;<br \/>\naufwiesen.<br \/>\nEs handelt sich demgem\u00e4\u00df bei der Schreibweise in dem Auktionskatalog der Firma T &amp; Sohn lediglich um einen Schreibfehler und nicht um eine Variante des Titelblattes.<br \/>\n<strong>4)<br \/>\na)<\/strong><br \/>\nWerk 1 des Sammelbandes (Maurolycus) hatte der Angeklagte ausweislich des Auktionskataloges bereits im Jahre 1992 zu der Auktion 48 unter der laufenden Nr. 1124 zu einem Sch\u00e4tzpreis von 1.000 DM eingeliefert.<br \/>\nDer Katalogeintrag des Auktionshauses weist aus, dass das Buch in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingebunden worden war. Zudem enth\u00e4lt er den Hinweis:<br \/>\n&#8222;Teilweise wasserrandig, Titel st\u00e4rker und mit Randsch\u00e4den ganz aufgezogen.&#8220;<br \/>\n(Hervorhebungen durch das Gericht)<br \/>\nDa es sich bei diesem Werk um das erstes Buch des Sammelbandes handelte, trug es auf der R\u00fcckseite des Titelblattes den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der ULB C . Um den verr\u00e4terischen Stempel zu beseitigen, hatte der Angeklagte das Titelblatt von der R\u00fcckseite aufgezogen und hierdurch den Stempel verborgen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nWerk 3 des Sammelbandes (Anderson) hatte der Angeklagte im Jahre 1993 zu der Auktion 49 unter der laufenden Nr. 2456 eingeliefert. Ausweislich des Auktionskataloges wurde es in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; zu einem Sch\u00e4tzpreis von 1.200 \u20ac angeboten.<br \/>\n<strong>c)<\/strong><br \/>\nWerk 5 des Sammelbandes (Eistad) hatte der Angeklagte bereits im Jahre 1992 zu der Auktion 48 eingeliefert, wie sich aus dem Einlieferungsschreiben des Angeklagten aus dem Jahre 1992 ergibt.<br \/>\n<strong>d)<\/strong><br \/>\nWerk 7 des Sammelbandes (Lauremberg) lieferte der Angeklagte ebenfalls im Jahre 1992 zu der Auktion 48 unter der Katalognummer 1115 ein. Ausweislich des Auktionskataloges war es in einem &#8222;modernen Pappband&#8220; eingebunden.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 28.10.1992 den Zuschlag bei 300 DM.<br \/>\n<strong>e)<\/strong><br \/>\nEbenfalls zu der Auktion 48 im Jahre 1992 lieferte der Angeklagte das Werk 8 (Valerio) unter der Auktionsnummer 1154 ein, wo es ausweislich des Auktionskataloges in einem modernen Pappband eingebunden zu einem Preis von 2.500 DM angeboten wurde. Da es jedoch nicht versteigert werden konnte, wurde es dem Angeklagten zur\u00fcckgesandt.<br \/>\nEr sandte es deshalb &#8211; ebenfalls eingebunden in einen &#8222;modernen Pappband&#8220; \u2013 erneut f\u00fcr die Auktion 54 unter der Auktionsnummer 1707 zu einem Sch\u00e4tzpreis von 1.800 DM ein.<br \/>\nDer Auktionskatalog beschreibt das Werk als &#8222;sehr selten&#8220;.<br \/>\n<strong>f)<\/strong><br \/>\nEbenso verfuhr der Angeklagte mit dem Werk 9 der Aufstellung (Scheiner), welches er ausweislich des Auktionskataloges zun\u00e4chst \u2013 in einen modernen Pappband eingebunden \u2013 in der Auktion 48 (1992) unter der Auktionsnummer 1144 zu einem Sch\u00e4tzpreis von 4.000 DM angeboten hatte.<br \/>\nDa das Buch nicht versteigert wurde, bot er es erneut in gleichem Einband in der Auktion 54 unter der Nr. 1698 zu einem Sch\u00e4tzpreis von 2.000 DM an.<br \/>\nDer Auktionskatalog beschreibt auch dieses Werk als &#8222;sehr selten&#8220;.<br \/>\n<strong>g)<\/strong><br \/>\nAuch das Werk 10 (Reisel) lieferte der Angeklagte ausweislich des Auktionskataloges zur Auktion 54 unter der laufenden Nr. 1765 in einem modernen Pappband zu einem Sch\u00e4tzpreis von 600 DM ein.<br \/>\nInsgesamt lieferte der Angeklagte also acht der zehn Werke des Sammelbandes ein, dabei alleine sechs Exemplare gleichzeitig zu der Auktion im Jahre 1992.<br \/>\nAuch bei diesem Sammelband hatte der Angeklagte zuvor den historischen Sammeleinband zerschnitten und anschlie\u00dfend die einzelnen B\u00fccher neu eingebunden.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nAnstelle des Original- Sammelbandes stellte er ein Placebo in den Bestand der ULB ein, das in einen zeitgen\u00f6ssischen Pergamentband eingebunden war.<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken klebte er ein wei\u00dfes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur &#8222;O 344&#8220;.<br \/>\nAnstelle des Originaltitelblattes des Placebos f\u00fcgte er eine von ihm gefertigte Fotokopie des bei dem Sammelband zu erwartenden Titelblattes des ersten Werkes von Maurolycus ein.<br \/>\nAuf die R\u00fcckseite dieses Titelblattes kopierte er den gro\u00dfen ersten Stempel der Universit\u00e4tsbibliothek.<br \/>\nIn den Spiegel des R\u00fcckdeckels trug er &#8222;Opp. mathem. 344&#8220; ein.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nZum Nachweis des angeblichen Erwerbs des Buches lie\u00df der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 16.09.2003 eine \u2013 wie er wusste \u2013 gef\u00e4lschte Rechnung eines &#8222;Antiquariats F3&#8220; aus I3 zu den Akten reichen.<br \/>\nDie Rechnung weist im Kopf das Datum des 24. M\u00e4rz 1991 sowie den Zusatz:<br \/>\nAb sofort neue Postanschrift:<br \/>\nPostfach ### O\u2013#### I3<br \/>\nauf.<br \/>\nAusweislich der Rechnung soll der Angeklagte neben anderen B\u00fcchern auch das Buch<br \/>\nHero Alexandrinus: Spiritualium liber, Amsterdam 1680<br \/>\nzu einem Einzelpreis von 230 DM erworben haben. Die Rechnung enth\u00e4lt den Zusatz:<br \/>\n&#8222;Bitte begleichen Sie wie beim letzten Mal per Nachnahme&#8220;.<br \/>\nNB: Katalog Varia 2 erscheint erst nach meinem Umzug nach C3 .<br \/>\nEs gr\u00fc\u00dft sie herzlich.<br \/>\nDarunter befindet sich ein Stempelabdruck<br \/>\n&#8222;Antiquariat F3, I3&#8220;.<br \/>\nDie Rechnung ist handschriftlich mit dem Schriftzug &#8222;F3&#8220; unterzeichnet.<br \/>\nAusweislich einer von der Kammer eingeholten und in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Gewerberegisters der Stadt I3 vom 07.12.2006 sind dort alle seit dem 01.05.1990 angemeldeten Gewerbe erfasst. Zu einem &#8222;Antiquariat F3 &#8220; existiert dort kein Datensatz.<br \/>\nUnter dem Datum des 08.12.2006 hat die Oberb\u00fcrgermeisterin der Stadt I3, Fachbereich B\u00fcrgerservice auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, im Melderegister der Stadt I3 (T3) sei zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor oder nach 1991 eine Person mit Namen F3 gemeldet gewesen. Auch diese Auskunft wurde in der Hauptverhandlung verlesen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nPetrus Nunez,<br \/>\nDe arte atque ratione navigandi (Coimbra 1573)<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nBei diesem Werk aus dem Jahre 1573 handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2, Generaldirektor der U3 Landesbibliothek- Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek E3 um eine so genannte selbstst\u00e4ndige Ver\u00f6ffentlichung in einem Band. Anders als bei einem Sammelband, in dem mehrere selbst\u00e4ndige Schriften durch den Besitzer vereinigt wurden, sind bei einer derartigen Ver\u00f6ffentlichung bereits durch den Verleger mehrere Schriften in einem Band vereinigt worden. Solche beigedruckten oder beigef\u00fcgten Schriften sind bibliographisch unselbstst\u00e4ndige Ver\u00f6ffentlichungen. Kennzeichen einer beigedruckten bzw. beigef\u00fcgten Schrift ist insbesondere der Umstand, dass die einzelnen hierin enthaltenen Schriften bereits auf dem Titelblatt des Hauptwerkes verzeichnet sind.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDas Buch stand urspr\u00fcnglich im Eigentum der alten F2 Bibliothek und ging 1818 in den Bestand der neu gegr\u00fcndeten C Bibliothek \u00fcber.<br \/>\nDer Eintrag in dem Katalog der F2 Universit\u00e4t (Band 3 Bl. 17, Nr. 44) weist nach, dass das Werk, das 1573 in Conimbricae erschien, aus folgenden Schriften bestand:<br \/>\nDe arte atque ratione navigand libri duo.<br \/>\nEj. In theoricas planetarium. Georgii. Purbachi annotationes. et in problema mechanicum Aristotelis de motu navigii ex remis annotatio una.<br \/>\nEj. de erratis Oront. Finoei et<br \/>\nEj. de crepusculis liber cum libello Allacen de causis crepusculor<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nDas von dem Angeklagten zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der laufenden Nr. 448 eingelieferte Buch von Nunez stimmte ausweislich der Beschreibung des Auktionskataloges sowohl von seinem Titel als auch von seiner Zusammensetzung mit dem Buch der ULB C \u00fcberein.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 9.000 DM.<br \/>\nDer Text des Auktionskataloges beschreibt folgende Besonderheiten des Buches:<br \/>\n&#8222;Gleichm\u00e4\u00dfig leicht gebr\u00e4unt, gelegentlich Wasserflecken an den R\u00e4ndern, wenige Randrestaurationen.<br \/>\nKleine Stempel von allen Titelseiten entfernt.<br \/>\nErstes Titelblatt und Endblatt (mit einer einzelnen geometrischen Abbildung ohne Text auf dem Rektum leer auf dem Verso; also vollst\u00e4ndig gem\u00e4\u00df Anselmo) gereinigt und restauriert.<br \/>\nLetztes Blatt der Titelei zum ersten Teil falsch gebunden am Ende des Bandes ebenfalls restauriert.<br \/>\nIn modernem Karton gebunden&#8220;.<br \/>\n(Hervorhebung durch das Gericht).<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nZwar handelte es sich bei diesem Buch um ein Einzelwerk und nicht um ein Buch aus einem Sammelband. Dennoch konnte der Angeklagte auch dieses Buch nicht in dem Originaleinband einliefern, da dieses Werk aus dem Bestand der Universit\u00e4t F2 nach C gekommen war. Es trug daher im oberen und unteren Schnitt die Brandschnittstempel der Universit\u00e4t F2 . Der Angeklagte musste deshalb auch dieses Buch aus seinem Einband heraustrennen und den nun zug\u00e4nglichen Buchblock oben und unten um etwa ein bis zwei Millimeter beschneiden, um so den Schnittstempel zu beseitigen. Anschlie\u00dfend musste er das Buch neu einbinden.<br \/>\nDa die B\u00fccher aus der Bibliothek in F2 nach ihrer Eingliederung in den Bestand der Universit\u00e4t C einheitlich auf der R\u00fcckseite des Titelblattes mit dem &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t nachgestempelt worden waren, musste der Angeklagte zudem diesen Stempel unkenntlich machen. Hierzu hat er den Stempel zun\u00e4chst abgeschabt oder gebleicht und anschlie\u00dfend das Titelblatt gereinigt und restauriert.<br \/>\nSollten Spuren der Beseitigung zur\u00fcckgeblieben sein, w\u00e4re dieser Umstand nicht in den Auktionskatalog aufgenommen, da der Gesamteindruck des Werkes durch die Spuren auf der R\u00fcckseite des Titelblattes nicht beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4re (vgl. hierzu F. III.)<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nAuch f\u00fcr dieses Buch erstellte er ein Placebo, dass er auf die vorgeschriebene Art in den Bestand der ULB einstellte.<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken des in einen Pergamenteinband eingebundenen Buches klebte er hierzu ein rechteckiges, vergilbtes Signaturschild mit der Signatur O 490 und schrieb im unteren Bereich die Zahl &#8222;490&#8220; auf den Buchr\u00fccken. In den Spiegel des R\u00fcckdeckels trug er die alte Signatur &#8222;Opp. mathem. 490&#8220; ein.<br \/>\nBei der Entdeckung des Placebos befand sich auf seinem Buchr\u00fccken ein quadratisches Schild mit der Formatangabe 4\u00b0. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Formatzeichen, welches Mitarbeiter der ULB Mitte der 90er Jahre \u2013 in Unkenntnis der blo\u00dfen Placeboeigenschaft des Buches &#8211; auf diesem aufgebracht hatten.<br \/>\nDer Angeklagte muss das Originalbuch daher bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Bestand der ULB entwendet und an seiner Stelle das Placebo eingestellt haben.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nUm den angeblichen Ankauf dieses Buches zu belegen, legte der Angeklagte die bereits zum Nachweis des Ankaufs der B\u00fccher von Huygens ( G. I. 7)) verwandte Quittung des G2 aus S vor.<br \/>\nWie bereits dargelegt, war eine Person dieses Namens dort zu keinem Zeitpunkt gemeldet.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><br \/>\nErasmus Reinhold,<br \/>\nGr\u00fcndlicher und wahrer Bericht vom Feldmessen (Erfurt 1574)<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nAus dem Eintrag im Realkatalog der Universit\u00e4t C ergibt sich, dass dieses unter der Signatur O 270 v gef\u00fchrte Werk von Reinhold den vollst\u00e4ndigen Titel trug:<br \/>\nGr\u00fcndlicher und warer bericht vom Feldmessen sampt allem was dem anhengig&#8230;&#8230;.<br \/>\nVom Marscheiden kurtzer und gr\u00fcndlicher unterricht.<br \/>\nErffurth Baumann, 1574<br \/>\nDieses Buch stammte urspr\u00fcnglich aus der Bibliothek Heinrich Wilhelm von Starhembergs in Riedegg. Hierbei handelte es sich nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 um eine Privatbibliothek des Geschlechts der von Starhembergs, das bis 1857 auf Schloss Riedegg im Ober\u00f6sterreichischem M\u00fchltalviertel sa\u00df. Der Gesamtbestand dieser Bibliothek wurde im Jahre 1831 von J. G. Wessicken katalogisiert. Dieser Katalog weist auf Seite 406 unter der Signatur XXV 52 aus, dass damals nur ein Exemplar des Werkes von Reinhold im Bestand der Bibliothek in Riedegg war.<br \/>\nNach Aussterben der Linie der von Starhembergs aus Riedegg wurde der Bestand der Riedegger Bibliothek 1857 zun\u00e4chst nach Efferding verbracht. 1889 wurde sie an die k\u00f6nigliche Bibliothek (heute Staatsbibliothek) in Berlin verkauft. 1893\/94 gab die k\u00f6nigliche Bibliothek davon 854 B\u00e4nde als Geschenk an die C Universit\u00e4tsbibliothek ab.<br \/>\nDort wurde das Buch mit dem in der Zeit von 1892 bis 1899 verwendeten Stempel der ULB gestempelt. Dieser runde Stempel war etwa halb so gro\u00df wie der &#8222;gro\u00dfe erste Stempel&#8220; der Bibliothek (vgl. E. II.)<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDas Buch wurde von dem Angeklagten ausweislich des Auktionskataloges zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der Auktionsnummer 483 eingeliefert.<br \/>\nAusweislich der Beschreibung im Auktionskatalog wies das von dem Angeklagten eingelieferte Werk denselben Titel und dieselben Bestandteile auf, wie das Buch der ULB. Insbesondere enthielt es die Werke zum Feldmessen und zum Marscheiden (Vermessen von Bergwerken).<br \/>\nAusweislich der Auktionsbeschreibung fehlten dem eingelieferten Werk zwei Holzschnitttafeln. R\u00fccken und Gelenke waren etwas eingerissen, das Buch war restauriert worden. Es war etwas gebr\u00e4unt und wurde in einem flexibeln Pergament der Zeit eingeliefert.<br \/>\nDer Auktionskatalog enth\u00e4lt zudem folgenden Zusatz:<br \/>\nTitel mit Besitzvermerk Heinrich Wilhelm von Starhemberg, Riedegg.<br \/>\nDas Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T &amp; Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 350 DM.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte hatte auch hier vor der Einlieferung des Buches den auf der R\u00fcckseite des Titelblattes befindlichen kleineren Stempel der ULB durch Abschaben oder Bleichen entfernt. Sollten Spuren der Beseitigung zur\u00fcckgeblieben sein, w\u00e4re dieser Umstand nicht in den Auktionskatalog aufgenommen worden, da der Gesamteindruck des Werkes durch die Spuren auf der R\u00fcckseite des Titelblattes nicht beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4re (vgl. hierzu E. III.).<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nStatt des Originalbuches hatte der Angeklagte auch hier ein in einen zeitgen\u00f6ssischen Pergamenteinband eingebundenes Placebo in den Bestand der ULB eingebracht.<br \/>\nDen Buchr\u00fccken hatte er im oberen Bereich mit einem breiten Pergamentstreifen \u00fcberklebt und auf diese \u00dcberklebung ein vergilbtes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur O 270 aufgebracht. Im unteren Bereich trug er mit einem schwarzen Stift die Zahl 270 auf. Das Titelblatt trennte er heraus. In den Spiegel des Vorderdeckels schrieb er mit Bleistift die Eintragung &#8222;270&#8220;. In den Spiegel des R\u00fcckdeckels trug er handschriftlich &#8222;Opp. mathem. 270 v&#8220; ein.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nUm seine angebliche Besitzberechtigung an dem Buch nachzuweisen, lie\u00df der Angeklagte am 16.09.2003 durch seinen damaligen Verteidiger auch f\u00fcr dieses Buch eine \u2013 wie er wusste \u2013 gef\u00e4lschte &#8222;Zahlungsbest\u00e4tigung&#8220; eines &#8220; D3&#8243; zu den Akten reichen, wonach er das Buch am 20.10.1984 zu einem Preis von 600 DM erworben habe.<br \/>\nDer maschinenschriftlich geschriebene Zettel enth\u00e4lt die Textpassage:<br \/>\nZahlungsbest\u00e4tigung: Der genannte Betrag ist bar am Marktstand entrichtet worden.<br \/>\nC, 20.10.1984 (G. D3 , Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer)<br \/>\n\u00dcber dem Namen befindet sich der handschriftliche Unterschriftszug<br \/>\n&#8220; D3&#8243;.<br \/>\nRechtwinklig, also quer auf der Zahlungsbest\u00e4tigung, findet sich in roter Maschinenschrift der Text:<br \/>\nReserviert. f. Hrn D bis 10:00 Uhr<br \/>\nIm Rahmen seiner polizeilichen Ermittlungen nahm der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei C , der Zeuge KHK S2, unter anderem R\u00fccksprache mit der zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin des Marktamtes, Frau M3 . Diese teilte ihm mit, kommerzielle H\u00e4ndler seien auf den M\u00e4rkten im Stadtgebiet von C nicht zugelassen. Es sei aber nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich auf solchen M\u00e4rkten kommerzielle H\u00e4ndler &#8222;einschleichen&#8220; w\u00fcrden. Diese w\u00fcrden &#8222;aus nahe liegenden Gr\u00fcnden&#8220; jedoch keine Quittungen ausstellen.<br \/>\n<strong>G.<\/strong><br \/>\nDie von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 2002 eingelieferten B\u00fccher:<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nJohann Rudolf Glauber,<br \/>\nDes Teutschlands Wolfart, Prag 1704<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nAusweislich der Eintragungen in dem alphabetischen Katalog sowie in dem Realkatalog der ULB kam dieses Buch 1845 in den Bestand der ULB. Demgem\u00e4\u00df trug das Buch den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t C , der bis 1854 verwandt wurde.<br \/>\nEs war in der Universit\u00e4t unter der Signatur Qb 447 verzeichnet.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nNach Sicherstellung des von dem Angeklagten eingelieferten Buches wurde es von der Buchbindermeisterin Frau G3 im Auftrag der Universit\u00e4t untersucht.<br \/>\nDiese stellte fest, dass sie an diesem Buch im Auftrag der ULB bereits in dem Zeitraum von etwa 1990 bis 1995 Reparaturarbeiten durchgef\u00fchrt hatte. Damals waren von ihr der Lederr\u00fccken erneuert, eine H\u00fclse eingearbeitet sowie der Kapitalband und die Bindeb\u00e4nde erneuert worden.<br \/>\nNach diesen von ihr durchgef\u00fchrten Arbeiten waren durch Dritte vorne und hinten in das Buch neue Vors\u00e4tze eingeklebt worden. Dieses war offensichtlich deshalb geschehen, um dort befindliche alte Signatureintr\u00e4ge zu verbergen.<br \/>\nAuf der R\u00fcckseite des Titelblattes des Originalbuches fand sie eine rundliche, etwa 5 cm gro\u00dfe \u00dcberklebung aus Japanpapier. Nachdem die Zeugin die \u00dcberklebung abgel\u00f6st hatte, wurde darunter ein gezackter Stempelrand sichtbar.<br \/>\nDer gezackte Stempelrest wurde vom Landeskriminalamt NRW untersucht. Hierbei gelang es dem Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. T3 , Teile der Inschrift des Stempels sichtbar zu machen. Er stellte fest, dass die wieder sichtbar gemachten Stempelreste mit der Inschrift des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der ULB \u00fcbereinstimmten.<br \/>\nNeben dem f\u00fcr den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; typischen Zackenrand waren die im folgenden fett gedruckten Buchstaben<br \/>\nBiblioth.<br \/>\nAcad.<br \/>\nBorus\u0192ic\u00e6<br \/>\nRhen.<br \/>\nerkennbar.<br \/>\nDie weiteren Untersuchungen des Buchr\u00fcckens durch das Landeskriminalamt ergaben, dass es dem Angeklagten gelungen war, das urspr\u00fcnglich auf dem Buchr\u00fccken befindliche alte Signaturschild der ULB r\u00fcckstandslos zu entfernen, was nach Angaben des Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. T3 vom LKA beispielsweise durch Erw\u00e4rmen des Klebstoffes problemlos m\u00f6glich ist.<br \/>\nAuch hatte der Angeklagte selbst oder durch unbekannte Dritte die Vorsatzbl\u00e4tter des Buches erneuert, um die alten Signaturzeichen der ULB zu verbergen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAnstelle des Originalbuches von Glauber hatte der Angeklagte an der Signaturstelle Qb 447 in der Universit\u00e4tsbibliothek ein Werk von Cicero eingestellt.<br \/>\nEs handelt sich hierbei um den Teilband I,1. des Cicero Gesamtwerkes, dessen Teilband II, 1 bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden war (vgl. hierzu C.II.1)).<br \/>\nDen Buchr\u00fccken des Cicero Bandes hatte er mit B\u00fcttenpapier \u00fcberklebt.<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken hatte er ein vergilbtes Signaturschild mit der Signatur Qb 447 aufgeklebt und unten handschriftlich die Zahl &#8222;447&#8220; aufgetragen.<br \/>\nAuf den Spiegel der Vorderseite hatte er \u2013 in Druckbuchstaben \u2013 die Eintr\u00e4ge: &#8222;Glauber, Joh. Rud. R 1704&#8220; sowie &#8222;Qb 447&#8220; geschrieben.<br \/>\nDas Titelblatt des Buches hatte er herausgerissen.<br \/>\nIn den Spiegel des R\u00fcckdeckels hatte er handschriftlich &#8222;Opp. chymic. 447&#8220; eingetragen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong><br \/>\nJohannes Heinrich Lambert,<br \/>\nCosmologische Briefe, Augsburg, 1761<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nAusweislich des Akzessionsjournals der ULB kam dieses Buch 1823 aus der ehemaligen Bibliothek Friedrich Heinrich Jacobis in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek C . Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 war die Bibliothek nach dem Tod Jacobis im Jahre 1819 vom preu\u00dfischen Staat angekauft und auf verschiedene preu\u00dfische Bibliotheken verteilt worden. Die Universit\u00e4tsbibliothek C erhielt hierbei etwa 1.500 B\u00e4nde. Jacobi kennzeichnete die B\u00fccher seiner Bibliothek mit so genannten &#8222;Exlibris&#8220;.<br \/>\nHierbei handelte es sich um ein wei\u00dfes Blatt Papier, auf das folgender Schriftzug aufgedruckt worden war:<br \/>\nEx Bibliotheca FRIDERICI IACOBI<br \/>\nDas Papier wurde von Hand so beschnitten, dass an allen vier Seiten des schwarz umrandeten Rechteckes noch ein wei\u00dfer Papierrand stehen blieb. Anschlie\u00dfend wurde es auf die Innenseite des Vorderdeckels eines jeden Buches geklebt.<br \/>\nDie Vermessung einzelner Exlibiries aus B\u00fcchern der ULB ergab, dass diese Ma\u00dfe von beispielsweise 6,9 cm mal 5 cm oder 6,9-7,0 cm mal 4,7-4,9 cm aufwiesen. Der Beschnitt des wei\u00dfen Papierrandes war teilweise nicht rechtwinklig, was die Ma\u00dfunterschiede erkl\u00e4rt.<br \/>\nIm Hinblick darauf, dass das Buch im Jahre 1823 in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek kam, wurde es mit dem in der Zeit von 1818 bis 1854 benutzen &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t gestempelt. Es war unter der Signatur O 412 verzeichnet.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nAuch dieses Buch wurde nach der Sicherstellung von der Buchbindermeisterin Frau G3 untersucht.<br \/>\nHierbei traf sie folgende Feststellungen:<br \/>\nDas Buch wies die Originaldeckel auf.<br \/>\nDer Buchr\u00fccken war demgegen\u00fcber mit Elefantenhaut neu \u00fcberzogen und auf ihn das alte Titelschild neu aufgeklebt worden.<br \/>\nDas Buch hatte auf der R\u00fcckseite ein neues Vorsatzblatt.<br \/>\nIm Vorderdeckel des Buches befand sich eine etwa rechteckige Leimspur mit den Abmessungen von ca. 6,8 cm mal 4,6 cm, welche von einem gr\u00f6\u00dferen unf\u00f6rmigen Rand umzogen war.<br \/>\nAuf die R\u00fcckseite des Titelblattes war eine Falttafel aufgeklebt, die urspr\u00fcnglich zwischen den Seiten XVI. und XVII. eingebunden gewesen war.<br \/>\nNachdem die Zeugin G3 die Tafel gel\u00f6st hatte, wurde hierunter der Abdruck eines runden Stempels sichtbar. Dieser entsprach sowohl hinsichtlich seines Durchmessers als auch hinsichtlich seiner kranzf\u00f6rmigen Struktur dem zu erwartenden &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4tsbibliothek C.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDem Landeskriminalamt NRW gelang es, den an der R\u00fcckseite der abgel\u00f6sten Falttafel zur\u00fcckgebliebenen Stempelrest deutlicher sichtbar zu machen. Hierbei wurden Teile des Schriftzuges des zu erwartenden &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der Universit\u00e4tsbibliothek C sichtbar, im folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet:<br \/>\nBiblioth.<br \/>\nAcad.<br \/>\nBorus\u0192ic\u00e6<br \/>\nRhen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDie Untersuchung der Spuren auf der Innenseite des vorderen Buchdeckels durch das LKA ergab, dass es sich hierbei um Reste von Klebstoff handelte.<br \/>\nDie etwa rechteckige Klebespur auf der Innenseite des Buchdeckels hatte die Ma\u00dfe von 6,8 cm mal 4,6 cm und stimmte daher gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig mit den Ma\u00dfen der sonst vermessenen Exlibiries von Jacobi \u00fcberein. Um diese Klebespur herum konnte eine weitere, unf\u00f6rmige Spur von Klebstoff festgestellt werden. Nach den Feststellungen des LKA d\u00fcrfte diese Spur bei der Entfernung des Klebeschildes entstanden sein, wobei durch die Verwendung von Wasser teilweise auch der Klebstoff gel\u00f6st worden ist, mit dem die Vorsatzbl\u00e4tter auf den Deckel des Buches aufgeklebt worden waren.<br \/>\nDer Angeklagte hatte zudem das Vorsatzblatt auf der R\u00fcckseite des Buchdeckels erneuert und hierdurch die dort vorhandenen alten Signaturkennzeichen der ULB entfernt.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAls Placebo f\u00fcr das Buch von Lambert stellte der Angeklagte ein Buch von Sauri in die Systemstelle O 412 ein.<br \/>\nDas Buch von Sauri war urspr\u00fcnglich unter der Signatur O 74 selbst im Bestand der ULB verzeichnet gewesen. Der Angeklagte hatte zuvor das Buch auf nicht n\u00e4her feststellbare Art und Weise aus dem Bestand der ULB entwendet.<br \/>\nBei seinem Auffinden wies das Buch auf dem Buchr\u00fccken deutliche Spuren von Klebstoffresten eines Signaturschildes auf. Das Signaturschild selbst war abgefallen. Der Angeklagte hatte das Titelblatt herausgerissen und in den Spiegel des R\u00fcckdeckels neben dem Eintrag &#8222;Opp. mathem&#8220;. den handschriftlichen Zusatz &#8222;O 412&#8220; eingetragen.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nAm 16.09.2003 lie\u00df der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger einen Kaufnachweis f\u00fcr dieses Buch einer Person namens &#8220; V3&#8243; vom 23.3.1991 sowie einen mit dem Namenszug &#8220; V3 &#8220; unterschriebenen Brief einer &#8222;Volksbuchhandlung Antiquariat, K3&#8220; vom 14.05.1991 vorlegen. Er wusste, dass es sich in beiden F\u00e4llen um eine F\u00e4lschung handelte.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDer Kaufnachweis bestand aus drei jeweils einseitig mit Schreibmaschine beschriebenen Karteikarten, die jeweils einen Buchtitel enthielten, sowie dem Abschnitt einer Kassenrolle vom &#8222;23 \u2013 3 \u2013 1991&#8220; , die mit einer &#8222;Tackernadel&#8220; in der oberen rechten Ecke zusammengeheftet worden waren.<br \/>\nDie hier ma\u00dfgebliche \u2013 zweite &#8211; Karteikarte tr\u00e4gt folgenden Text:<br \/>\nListe: Weihnachten 1990<br \/>\nLambert, Johann Heinrich: Cosmologische Briefe<br \/>\n\u00dcber die Einrichtung des Weltbaues. Augsburg:<br \/>\nKlett 1761 XVIII. 318 S. 1 Tafel.<br \/>\n8\u00b0. Pappband der Zeit, R\u00fccken erneuert. Die Tafel doppelt vorhanden: Einmal auf Titelverso aufgezogen,<br \/>\ndabei wurde Titelblatt besch\u00e4digt. Leimspur von Ex<br \/>\nlibres auf vorderen Vorsatz, Ex libres &#8222;Dr. N3,<br \/>\nK3&#8220; liegt lose bei.<br \/>\nRecht gutes Exemplar<br \/>\nDM 520,\u2013\u2013<br \/>\nDie Karteikarte tr\u00e4gt \u2013 wie auch die beiden anderen &#8211; unten den Stempelabdruck &#8222;BEZAHLT&#8220;.<br \/>\nDer abgerissene, mit den drei Karteikarten mit einer Tackernadel zusammengeheftete Abschnitt der Kassenrolle tr\u00e4gt das Datum vom 23 \u2013 03 \u2013 1991 und weist neben Kaufpreisen von 125,00 und 350,00 DM (den Kaufpreisen der beiden B\u00fccher auf den anderen beiden Karteikarten) auch den vorgenannten Betrag von 520,00 DM auf.<br \/>\nDie letzte der drei zusammengehefteten Karteikarten tr\u00e4gt \u00fcber dem Stempelabdruck BEZAHLT zus\u00e4tzlich die handschriftliche Unterschrift &#8220; V3 &#8220; sowie das Datum des 23.03.1991.<br \/>\nHinsichtlich des Namenszuges V3 ist erkennbar, dass der Namenszug zun\u00e4chst mit einem feinen Bleistift vorgeschrieben worden ist.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDaneben lie\u00df der Angeklagte einen Brief vorlegen, der im Kopf den Schriftzug &#8222;Volksbuchhandlung Antiquariat, K3 &#8220; und das Datum des &#8222;14. Mai 1991&#8243; tr\u00e4gt.<br \/>\nEr hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nSehr geehrter Dr. D!<br \/>\nWir haben Ihre Anfragen vom M\u00e4rz bearbeitet. Die von Ihnen gew\u00fcnschten Ausgaben haben wir nicht mehr auf Lager.<br \/>\nWeitere Suchauftr\u00e4ge m\u00f6chten Sie uns bitte nicht mehr erteilen, denn das Gesch\u00e4ft wird in den kommenden Monaten abgewickelt. Sollte es, was wir hoffen, eine Neuer\u00f6ffnung geben, lassen wir es Sie wissen.<br \/>\nMit verbindlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\nDarunter befindet sich in blauer Schreibschrift der handschriftliche Namenszug<br \/>\n&#8220; V3 &#8222;.<br \/>\nDie sp\u00e4teren Ermittlungen durch den Zeugen X3 von der Kriminalpolizeiinspektion in K3 ergaben, dass die Volksbuchhandlung Antiquariat K3 im April 1991 privatisiert und in der Folgezeit als Buchhandlung W3 O3 fortgef\u00fchrt worden war. Der Zeuge X3 befragte ehemalige Mitarbeiter der Volksbuchhandlung K3 . Die ehemalige Leiterin der Volksbuchhandlung K3 , Frau P3, die damals auch im Personalb\u00fcro gearbeitet hatte, gab an, zu keinem Zeitpunkt habe in der Volksbuchhandlung eine Person mit Namen &#8220; V3&#8243; oder &#8222;V3r&#8220; gearbeitet. Dieses wurde dem Zeugen X3 auch durch die weiteren ehemaligen Mitarbeiter Y3 und Z3 best\u00e4tigt. Nachdem der Zeuge X3 den ehemaligen Mitarbeiterinnen P3 und Y3 die von dem Angeklagten eingereichten &#8222;Karteikarten&#8220; vorgelegt hatte, erkl\u00e4rten diese \u00fcbereinstimmend, solche Karteikarten seien zu keinem Zeitpunkt in der Volksbuchhandlung verwand worden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nHenrik Ranzau,<br \/>\nTractatus Astrologicus, Frankfurt, 1593<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nNach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und des Zeugen Dr. L kam das Werk Ranzaus ausweislich des Akzessionsjournals der ULB im Jahre 1822 als Dublette aus der Universit\u00e4tsbibliothek A3 in den Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek C. Hier wurde es mit dem &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4tsbibliothek gestempelt.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDas von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 2002 eingelieferte Buch wurde von der Buchbindermeisterin Frau G3 untersucht.<br \/>\nHierbei stellte sie folgendes fest:<br \/>\nDas Buch war unver\u00e4ndert in einem zeitgen\u00f6ssischem Pergamenteinband eingebunden.<br \/>\nDer Buchr\u00fccken wies unten eine dunkle Verf\u00e4rbung auf.<br \/>\nDie Vors\u00e4tze des Buches geh\u00f6rten nicht zu dem Buch, der vordere Vorsatz war kleiner, der hintere wies eine andere Laufrichtung auf.<br \/>\nDie R\u00fcckseite des Titelblattes war im unteren Bereich etwa in H\u00f6he eines Viertels mit Papier \u00fcberklebt.<br \/>\nIm vorderen rechten unteren Bereich war ein St\u00fcck des Titelblattes herausgeschnitten, sodass auch von der Titelblattansicht die auf der R\u00fcckseite angebrachte Papier\u00fcberklebung zu sehen war.<br \/>\nNachdem die Sachverst\u00e4ndige G3 die \u00dcberklebung auf der R\u00fcckseite des Titelblattes entfernt hatte, wurde der Stempel der Universit\u00e4t A3 mit der Umschrift<br \/>\n&#8222;Ex. Bibl. Univ. Viad. Vrat.&#8220;<br \/>\nerkennbar. Daneben wurde der Rest des teilweise abgeschnittenen kranzf\u00f6rmigen gro\u00dfen ersten Stempels der Universit\u00e4t C sichtbar. Nachdem ein Fotograf der ULB die Seite fotografiert und anschlie\u00dfend elektronisch den Kontrast verst\u00e4rkt hatte, konnten Reste einzelner Buchstaben des gro\u00dfen ersten Stempels der ULB sichtbar gemacht werden, die im folgenden durch Fettdruck dargestellt werden.<br \/>\nBiblioth.<br \/>\nAcad.<br \/>\nBorus\u0192ic\u00e6<br \/>\nRhen.<br \/>\nWeitere Untersuchungen des Landeskriminalamtes NRW ergaben, dass es dem Angeklagten auch hier gelungen war, das urspr\u00fcnglich auf dem Buchr\u00fccken vorhandene Signaturschild nebst Kleberesten r\u00fcckstandslos zu entfernen, was beispielsweise durch Erhitzen des Klebstoffes m\u00f6glich ist.<br \/>\nDie in dem Originalbuch urspr\u00fcnglich vorhandenen Signaturzeichen waren durch das Aufbringen anderer Vorsatzbl\u00e4tter beseitigt worden.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAuch anstelle dieses Originalbuches hatte der Angeklagte ein Placebo eingestellt.<br \/>\nAuf den Buchr\u00fccken des Werkes, welches mit einem hellbraunen Buntpapierbezug eingebunden war, klebte er ein vergilbtes Signaturschild mit der Signaturbezeichnung O 507 auf.<br \/>\nUm den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Originalbuch, klebte er in das Placebo eine auf B\u00fcttenpapier gezogene Fotokopie des Originaltitelblattes des Buches von Ranzau ein.<br \/>\nUntersuchungen des Landeskriminalamtes NRW ergaben, dass diese in dem Placebo vorgefundene Titelblattkopie von dem Originaltitelblatt des Buches von Ranzau gezogen worden war, das der Angeklagte f\u00fcr die Auktion im Jahre 2002 bei dem Auktionshaus T &amp; Sohn eingeliefert hatte.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dipl.\u2013Ing. T3 vom LKA NRW stellte hierzu fest, dass die Kopie des in dem Placebo vorgefundenen Titelblattes individuelle Gebrauchsspuren des Original \u2013 Titelblattes wie beispielsweise Schmutzflecken wiedergab, die nicht durch den Druckvorgang selbst entstanden sein k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Angeklagte hatte zun\u00e4chst von dem Originaltitelblatt eine Kopie gezogen, diese dann unter Verwendung eines abweichenden Abbildungsma\u00dfstabes erneut kopiert, einzelne \u2013 verr\u00e4terische \u2013 Teile der auf dem Originaltitelblatt vorhandenen Schriftzeichen herausretuschiert und anschlie\u00dfend die Titelblattkopie durch das Hinzuf\u00fcgen von Tintenklecksen und das &#8222;Ausmalen&#8220; einzelner Buchstaben ver\u00e4ndert.<br \/>\nAuf die R\u00fcckseite der Titelblattkopie hatte er den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t C kopiert.<br \/>\nAuf den Spiegel der R\u00fcckseite hatte er mit Bleistift die Signatur O 507 eingetragen.<br \/>\nDa auf der Kopie des in das Placebo eingef\u00fcgten Titelblattes im unteren rechten Bereich Reste eines Schriftzuges erkennbar sind, geht die Kammer davon aus, dass dieser Schriftzug den Angeklagten veranlasst hat, das Titelblatt des Originalbuches in diesem Bereich zu beschneiden.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nDie Nachforschungen des Zeugen Dr. L bei der Firma T &amp; Sohn ergaben, dass der Angeklagte das Originalbuch bereits einmal im April 1996 zu der damaligen Versteigerung von T &amp; Sohn mit einem Sch\u00e4tzpreis von 2.000 DM eingeliefert hatte. Da es dort nicht verkauft werden konnte , hatte das Auktionshaus das Buch mit Schreiben vom 30.04.1996 an den Angeklagten zur\u00fcckgesandt.<\/p>\n<p><strong>H.<\/strong><br \/>\nVorlage einer Quittung f\u00fcr das Buch von Immanuel Kant<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nZu der Auktion im Jahre 2002 hatte der Angeklagte neben den oben bereits angef\u00fchrten B\u00fcchern von Glauber, Lambert und Ranzau auch ein Buch von<br \/>\nImmanuel Kant,<br \/>\nAllgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels,<br \/>\nK\u00f6nigsberg, 1755<br \/>\neingeliefert.<br \/>\nAuch dieses Buch war von dem Auktionshaus T &amp; Sohn der Polizei \u00fcbersandt und dann sichergestellt worden.<br \/>\nAm 18.10.2002 lie\u00df der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger, RA Z , dem er bereits unter dem 04.09.2002 schriftliche Vollmacht f\u00fcr seine Vertretung erteilt hatte, zun\u00e4chst die Fotokopie einer gef\u00e4lschten Rechnung eines<br \/>\nBuchh\u00e4ndlers N4 , Place Centrale in B-#### S4,<br \/>\nvom &#8222;02.01.1998&#8220; zu den Akten reichen<br \/>\nDiese hatte folgendes Aussehen:<br \/>\nKopie Bl. 137 einf\u00fcgen<br \/>\nDie Rechnung ist deutlich als Fotokopie zu erkennen, da im unteren Bereich ein Teil des handschriftlichen Textauftrages fehlt. Sie ist mit dem Namenszeichen &#8222;M.&#8220; f\u00fcr N4 unterzeichnet.<br \/>\nDer Angeklagte wusste, dass diese Quittung eine F\u00e4lschung war. Er wollte durch die Vorlage der Quittung seine Besitzberechtigung an dem Buch vort\u00e4uschen und die Herausgabe des sichergestellten Buches erreichen.<br \/>\nDas Original dieser Quittung lie\u00df er unter dem 18.02.2004 durch Rechtsanwalt Z \u2013 gemeinsam mit weiteren Kaufquittungen \u2013 zu den Akten reichen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Kammer hat in der Hauptverhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 256 StPO die deutsche \u00dcbersetzung der auf eine Anfrage von Interpol ergangenen amtlichen Auskunft der Gemeinde S4\/ Belgien vom 16.12.2003 verlesen, wonach es in S4 keinen &#8222;Place Centrale&#8220; gibt. Der einzige Platz des Ortes tr\u00e4gt den Namen &#8222;Place de l`Esro&#8220;. Auch war ein Buchh\u00e4ndler mit Namen N4 zu keinem Zeitpunkt in dem Ort t\u00e4tig. Die Kammer hat zudem einen von der Gemeinde S4 als Anlage zu diesem Schreiben \u00fcbersandten Stadtplan der Gemeinde S4 aus dem Jahre 1998 in Augenschein genommen und die Liste der darauf verzeichneten H\u00e4ndler pp. darauf \u00fcberpr\u00fcft, ob ein Namen &#8220; N4 &#8220; oder eine Anschrift &#8222;Place Centrale&#8220; verzeichnet sind. Beides war nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Buchbindermeisterin Frau G3 unterzog auch dieses Buch im Auftrag der ULB einer Untersuchung. Hierbei stellte sie fest, dass auf der R\u00fcckseite des Titelblattes eine rundliche \u00dcberklebung aufgebracht worden war, die offensichtlich einen Stempel verdeckte.<br \/>\nDa die Nachpr\u00fcfungen des Zeugen Dr. L jedoch ergaben, dass dieses Buch von Kant nicht zum Bestand der ULB geh\u00f6rte, verzichtete sie auf die Abl\u00f6sung der \u00dcberklebung.<br \/>\nNachdem der Zeuge Dr. L dem Zeugen KHK X mitgeteilt hatte, das Buch stamme nicht aus dem Bestand der ULB, gab dieser es an den Angeklagten heraus. Die von dem Angeklagten eingereichte Quittung war hierf\u00fcr nicht urs\u00e4chlich.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nDas Einlassungsverhalten des Angeklagten:<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte hat im Verfahren vor dem Amtsgericht den Tatvorwurf zun\u00e4chst bestritten.<br \/>\n<strong>II.<\/strong><br \/>\nIn der Hauptverhandlung vom 16.01.2006 (Montag) hat der Angeklagte folgende Erkl\u00e4rung abgegeben:<br \/>\n&#8222;Ich habe verabscheuungsw\u00fcrdige Taten begangen. Ich r\u00e4ume ein, 1983 \u2013 1984 B\u00fccher verkauft zu haben. Ich w\u00fcrde gerne um Entschuldigung bitten. Weiter r\u00e4ume ich ein, versucht zu haben, drei B\u00fccher zu verkaufen. Ich r\u00e4ume auch ein, dass ich meinen Verteidiger beauftragt habe, der Staatsanwaltschaft falsche Belege vorzulegen.<br \/>\nIch m\u00f6chte ein allumfassendes Gest\u00e4ndnis abgeben. Ich wusste, dass ich die B\u00fccher nicht h\u00e4tte versteigern lassen d\u00fcrfen. Ich habe Anzeige erstatten lassen gegen Herrn Dr. L . Das Gutachten halte ich nicht in allen Punkten f\u00fcr zwingend richtig.<br \/>\nDie B\u00fccher, die hier am Freitag vorgelegen haben, habe ich zum ersten Mal gesehen. Ich wei\u00df nicht, wer die F\u00e4lschungen gemacht hat.<br \/>\nDie Belege wurden von einer Person aus Belgien namens N4 gefertigt. Ich wollte Belege haben und habe andere Personen gebeten, in dieser Sache f\u00fcr mich t\u00e4tig zu werden.&#8220;<br \/>\nIm sp\u00e4teren Verlauf der Hauptverhandlung erkl\u00e4rte der Angeklagte:<br \/>\n&#8222;Ich habe auch Diebst\u00e4hle begangen, um in den Besitz der B\u00fccher zu gelangen. Ich wollte sie urspr\u00fcnglich zur\u00fcckgeben, habe das aber nicht gemacht.<br \/>\nAlle acht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher habe ich entwendet. Wer die Placebos angebracht hat, wei\u00df ich nicht. Ich habe die B\u00fccher ausgeliehen und ein anderes stattdessen zur\u00fcckgegeben.<br \/>\nIch werde mich bem\u00fchen, den Schaden wieder gut zu machen. Ich hoffe, dass sich das durch Geldzahlung ersetzen l\u00e4sst. Ich m\u00f6chte mich nochmals daf\u00fcr entschuldigen&#8220;.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDieser Erkl\u00e4rung des Angeklagten war folgender Geschehensablauf vorangegangen:<br \/>\nAm vorangegangenen Sitzungstag des 13.01.2006 (Freitag), war die Sitzung nach Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 um 14:30 Uhr kurzzeitig f\u00fcr eine Pause unterbrochen worden.<br \/>\nW\u00e4hrend der Sitzungspause bat der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Z , den Vorsitzenden des Sch\u00f6ffengerichts, Richter am Amtsgericht Q3 sowie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Staatsanw\u00e4ltin E4 auf dem Flur zu einem Gespr\u00e4ch. Der Verteidiger hatte festgestellt, dass das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten stand. Der Verteidiger hatte &#8222;eine Kluft zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht einerseits und dem Angeklagten und ihm andererseits&#8220; festgestellt. Nach Abschluss der Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 wollte er ein Gespr\u00e4ch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht f\u00fchren, zumindest wollte er die Bereitschaft zu einem solchen Gespr\u00e4ch ebnen. Der Angeklagte hatte sich ihm gegen\u00fcber hierzu nicht ge\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nRechtsanwalt Z teilte Richter am Amtsgericht Q3 und Frau Staatsanw\u00e4ltin E4 mit, dass ihn das Ergebnis der Beweisaufnahme &#8222;etwas erdr\u00fcckt habe&#8220; und er die Notwendigkeit sehe, Gespr\u00e4che zu f\u00fchren. Er fragte, ob ein Gest\u00e4ndnis Auswirkungen auf das Strafma\u00df haben k\u00f6nne.<br \/>\nRichter am Amtsgericht Q3 \u00e4u\u00dferte sich hierzu nicht. Staatsanw\u00e4ltin E4 erkl\u00e4rte, sie habe f\u00fcr das Ansinnen des Verteidigers kein Verst\u00e4ndnis. Der Angeklagte habe die Tat umfangreich bestritten. Am ersten Verhandlungstag habe er fast vier Stunden geredet. Danach habe eine lange Beweisaufnahme stattgefunden, die jetzt fast abgeschlossen sei. Dem Angeklagten seien wiederholt goldene Br\u00fccken gebaut worden. Es sei ein Strafbefehl unter zw\u00f6lf Monaten in Erw\u00e4gung gezogen worden. Ihm sei die M\u00f6glichkeit gegeben worden, Forderungen der ULB auszugleichen. Auf alles sei er nicht eingegangen.<br \/>\nRechtsanwalt Z ging daraufhin zu dem abseits wartenden Angeklagten. Er teilte ihm mit, er habe versucht, die Gespr\u00e4chsbereitschaft festzustellen, die Reaktion sei &#8222;sehr schlecht&#8220; gewesen. Dennoch riet er ihm zu einem vollen Gest\u00e4ndnis, also nicht nur zu einem Gest\u00e4ndnis aus optischen oder prozesstaktischen Gr\u00fcnden. Auch solle der Angeklagte auf die weitere Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme verzichten. Hiermit war der Angeklagte jedoch nicht einverstanden. Er teilte seinem Verteidiger vielmehr mit, er wolle auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht verzichten.<br \/>\nDie Hauptverhandlung wurde um 14:45 Uhr mit der Vernehmung des Zeugen D4 fortgesetzt, dann jedoch unterbrochen, nachdem der Zeuge D4 einerseits angegeben hatte, die Anklageschrift nicht zu kennen, andererseits jedoch einen Zettel in H\u00e4nden gehalten hatte, auf dem nur B\u00fccher der Anklageschrift erfasst waren.<br \/>\nRichter am Amtsgericht Q3 unterbrach daraufhin die Vernehmung des Zeugen und bat Rechtsanwalt Z sowie Frau Staatsanw\u00e4ltin E4 in das Beratungszimmer.<br \/>\nGegenstand der anschlie\u00dfenden Besprechung war das Verhalten des Zeugen D4 . Richter am Amtsgericht Q3 legte Rechtsanwalt Z nahe, auf die weitere Vernehmung des Zeugen D4 und die Vernehmung der ebenfalls geladenen Zeugin A4 , der Lebensgef\u00e4hrtin des Angeklagten, zu verzichten, was Rechtsanwalt Z nach R\u00fcckkehr in den Verhandlungssaal zu Protokoll erkl\u00e4rte. Die Sitzung wurde daraufhin erneut unterbrochen und auf den folgenden Montag, den 16.01.2006 vertagt.<br \/>\nNach der Verhandlung suchte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Verteidiger, dem Zeugen D4 und seiner Lebensgef\u00e4hrtin, Frau A4 das Lokal &#8220; T4 &#8220; auf. Auf Frage von Frau A4 zu dem Prozessverlauf gab RA Z an, er habe dem Angeklagten zu einem Gest\u00e4ndnis geraten. Dieses lehnte der Angeklagte jedoch ab.<\/p>\n<p><strong>IV.<br \/>\n1)<\/strong><br \/>\nNachdem der Angeklagte in der Verhandlung vom 16.01.2006 die oben unter I. II. wiedergegebenen Erkl\u00e4rungen abgegeben hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten unter Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung; die Verteidigung beantragte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unterhalb von zw\u00f6lf Monaten.<br \/>\nDaraufhin wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf Mittwoch, den 18. 01.2006, 14 Uhr, bestimmt.<\/p>\n<p><strong>2)<\/strong><br \/>\nAm Dienstag, den 17.01.2006, erhielt der Angeklagte von seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt Z ein Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte Prof. Dr. U4 und Partner aus C, die die Universit\u00e4t mit der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen beauftragt hatte.<br \/>\nUnter dem Datum des selben Tages sandte der Angeklagte an Rechtsanwalt Z folgendes Schreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist:<br \/>\nIhr Schreiben\/Schreiben der Kanzlei U4 vom heutigen Tage<br \/>\nSehr geehrter Herr Z ,<br \/>\nich danke f\u00fcr das zugesandte Schreiben. Grunds\u00e4tzlich bin ich kurzfristig zu einem Gespr\u00e4ch \u00fcber die Schadensregulierung mit der Universit\u00e4t C bereit.<br \/>\nBedingung ist allerdings, dass das Urteil des Amtsgerichts gegen mich im Strafma\u00df elf Monate nicht \u00fcbersteigt. Nur dann kann ich \u00fcberhaupt seri\u00f6s \u00fcber Wiedergutmachung reden, f\u00e4llt das Urteil h\u00f6her aus, lebe ich in n\u00e4chster Zukunft unter der Armutsgrenze und kann nicht einmal den Unterhalt f\u00fcr meine Kinder leisten. Die vormals genannte Summe kann als Verhandlungsgrundlage dienen, einige Korrekturen nach unten werden bei einigen B\u00fcchern allerdings geltend zu machen sein. Dies wird im Einzelnen in dem Gespr\u00e4ch zu kl\u00e4ren sein.<br \/>\nSollte das Strafma\u00df im Urteil des Amtsgerichts elf Monate \u00fcbersteigen, sehe ich leider kaum eine M\u00f6glichkeit, Wiedergutmachung zu leisten. Dies w\u00fcrde ich jedoch sehr bedauern, da ich mich grunds\u00e4tzlich verpflichtet sehe, den der Universit\u00e4t C entstandenen Nachteil \u2013 soweit er von mir verursacht wurde \u2013 zu ersetzten.<br \/>\nMit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAm 18.01.2006 sandte Rechtsanwalt Z das vorgenannte Schreiben des Angeklagten mit einem Anschreiben an die Rechtsanwaltskanzlei Prof. U4 zu H\u00e4nden von Herrn Rechtsanwalt Dr. G4.<br \/>\nIn diesem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben, dessen inhaltliche Richtigkeit Rechtsanwalt Z im Rahmen seiner Vernehmung best\u00e4tigt hat, hei\u00dft es:<br \/>\nSehr geehrter Herr Kollege Dr. G4,<br \/>\nin der vorbeizeichneten Angelegenheit danke ich f\u00fcr ihr Anschreiben vom gestrigen Tage, dessen Inhalt bei unserem Mandanten auf sehr positive Resonanz stie\u00df. Anbei \u00fcbersende ich Ihnen das Antwortschreiben des Herrn Professor Dr. D . Es k\u00f6nnte auch nach unserer Ansicht im Monat Januar 2006 eine abschlie\u00dfende Vereinbarung zwischen Ihnen und unserer Partei getroffen werden. Hinsichtlich der Zahlungsmodalit\u00e4ten schwebt unserem Mandanten vor, eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 100.000 \u20ac kurzfristig zu erbringen und den Restbetrag ratenweise auszugleichen. Den Betrag der avisierten Einmalzahlung m\u00fcsste sich unser Mandant von dritter Stelle besorgen. Hinsichtlich der Ratenh\u00f6he wird sich unser Mandant kooperativ zeigen.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><br \/>\nVor der Kammer hat der Angeklagte weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht.<br \/>\n<strong>J.<br \/>\nI.<\/strong><br \/>\nDie Angaben des Angeklagten zu seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen beruhen auf seiner Einlassung vor dem Amtsgericht, die die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt hat sowie auf der Verlesung eines Ausdruckes seines Internetauftrittes auf der Internetseite der Universit\u00e4t S .<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nIm \u00fcbrigen beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen, den nach Ma\u00dfgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingef\u00fchrten Urkunden und Schriftst\u00fccken sowie der nach Ma\u00dfgabe des Sitzungsprotokoll durchgef\u00fchrten Inaugenscheinnahme.<br \/>\n<strong>K.<\/strong><br \/>\nBeweisw\u00fcrdigung<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die von dem Angeklagten im Jahr 2002 zu der Herbstauktion des Auktionshauses T &amp; Sohn eingelieferten drei Werke von Glauber, Lambert und Ranzau aus dem Bestand der ULB stammen.<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDer Zeuge Dr. L hat nachvollziehbar und \u00fcberzeugend bekundet, seine Nachforschungen h\u00e4tten ergeben, dass alle drei B\u00fccher, die der Angeklagte im Jahre 2002 zu der Auktion des Auktionshauses T &amp; Sohn eingeliefert habe, titelm\u00e4\u00dfig im Bestand der ULB nachgewiesen seien.<br \/>\nDieses haben die Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt.<br \/>\nDie von der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 249 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Eintr\u00e4ge in den entsprechenden Bibliothekskatalogen stehen mit diesen Feststellungen vollst\u00e4ndig in Einklang.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nF\u00fcr alle drei B\u00fccher wurden entsprechend pr\u00e4parierte Placebos gefunden.<br \/>\nDieses haben die Zeugen Dr. L und J2 \u00fcbereinstimmend bekundet; die Kammer hat die entsprechenden Placebos in der Hauptverhandlung selbst in Augenschein genommen. Der Umstand der Einstellung von Placebos best\u00e4tigt im \u00fcbrigen die obige Feststellung, dass die ULB im Besitz der B\u00fccher gewesen ist, da ansonsten keine Notwendigkeit bestanden h\u00e4tte, die B\u00fccher durch entsprechende Placebos zu ersetzen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nDie Zeugin G3, eine f\u00fcr die ULB t\u00e4tige Buchbindemeisterin, hat alle drei Werke nach ihrer Sicherstellung untersucht. In allen drei Werken konnten \u00fcbereinstimmend Reste des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der Universit\u00e4t C festgestellt werden.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dipl. Ing. T3 vom Landeskriminalamt NRW konnte in den B\u00fcchern von Glauber und Lambert die dort verbliebenen Stempelreste derart deutlich machen, dass einzelne Teile der Inschrift des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der Universit\u00e4t C lesbar waren.<br \/>\nHinsichtlich des Buches von Ranzau reichten bereits die von einem Fotografen der ULB gefertigten und anschlie\u00dfend elektronisch kontrastierten Bilder aus, Teile der Buchstaben dieses Stempels zu erkennen. Hier war zudem der Stempel der Universit\u00e4t A3 erkennbar, aus deren Bestand das Buch in die ULB C gekommen war.<br \/>\nDie in der Innenseite des Vorderdeckels des Buches von Lambert gefundene etwa rechteckige Klebespur konnte von ihren Abmessungen her mit den Abmessungen des dort zu erwartenden &#8222;Exlibris von Jacobi&#8220; in \u00dcbereinstimmung gebracht werden.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nDie Erkl\u00e4rung des Angeklagten, er sei mit der au\u00dfergerichtlichen entsch\u00e4digungslosen Einziehung dieser drei B\u00fccher einverstanden, kann nur dahingehend verstanden werden, dass diese auch nach seiner Einsch\u00e4tzung im Eigentum der ULB standen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer auch fest, dass die von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferten f\u00fcnf B\u00fccher im Eigentum der ULB standen.<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDer Zeuge Dr. L hat auch hier nachvollziehbar und \u00fcberzeugend bekundet, seine Nachforschungen h\u00e4tten ergeben, dass alle f\u00fcnf B\u00fccher, die der Angeklagte im Jahre 1997 zu der Auktion des Auktionshauses T &amp; Sohn eingeliefert habe, titelm\u00e4\u00dfig im Bestand der ULB nachgewiesen seien.<br \/>\nDieses haben die Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt.<br \/>\nDie von der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 249 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Eintr\u00e4ge in den entsprechenden Bibliothekskatalogen stehen mit diesen Feststellungen vollst\u00e4ndig in Einklang.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nF\u00fcr alle f\u00fcnf B\u00fccher wurden Placebos in den Bestand der ULB eingestellt.<br \/>\nDieses haben die Zeugen Dr. L und J2 \u00fcbereinstimmend bekundet; die Kammer hat die entsprechenden Placebos in der Hauptverhandlung selbst in Augenschein genommen. Der Umstand der Einstellung von Placebos best\u00e4tigt auch hier die obige Feststellung, dass die ULB im Besitz der B\u00fccher gewesen ist, da ansonsten keine Notwendigkeit bestanden h\u00e4tte, die B\u00fccher durch entsprechende Placebos zu ersetzen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nAlle f\u00fcnf von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferten B\u00fccher wiesen ausweislich der gem\u00e4\u00df \u00a7 249 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Katalogbeschreibungen des Auktionshauses T &amp; Sohn die Merkmale auf, die sie haben m\u00fcssten, wenn sie aus dem Bestand der ULB C stammten.<br \/>\nInsbesondere haben sich aus den Beschreibungen in den Auktionskatalogen, den Katalogeintr\u00e4gen der ULB oder aus sonstigen Quellen keine Merkmale der B\u00fccher ergeben, die einer Identit\u00e4t der einlieferten B\u00fccher mit den B\u00fcchern der ULB entgegenstehen w\u00fcrden.<br \/>\nAuch wenn die Kammer diese B\u00fccher naturgem\u00e4\u00df nicht mehr in Augenschein nehmen konnte, l\u00e4sst sich die nachfolgend im Einzelnen beschriebene \u00dcbereinstimmung von Merkmalen der eingelieferten B\u00fccher mit den B\u00fcchern der ULB nicht mehr mit einer &#8222;Anh\u00e4ufung blo\u00dfer Zuf\u00e4lligkeiten&#8220; erkl\u00e4ren.<br \/>\nDie Kammer ist vielmehr aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse davon \u00fcberzeugt, dass auch die zu der Auktion 1997 eingelieferten B\u00fccher &#8211; wie auch die sichergestellten B\u00fccher des Jahres 2002 \u2013 allesamt im Eigentum der ULB standen und \u00fcber die Ausleihe in den Lesesaal von dem Angeklagten entwendet worden sind.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nDie B\u00fccher im Einzelnen<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nSammelband Christian Huygens<br \/>\n<strong>aa)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich des Sammelbandes der ULB mit vier Werken von Huygens hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 unter Bezugnahme auf die Eintragung des Werkes in dem alten F2 Katalog festgestellt, dass das hierin enthaltene Werk &#8222;Traite de la lumiere&#8220; die verk\u00fcrzte Titelfassung mit den Initialen &#8222;C.H.D.Z.&#8220; auswies. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit dieser Feststellung \u00fcberzeugt.<br \/>\nDas von dem Angeklagten eingelieferte Buch wies \u2013 wie die Verlesung und Inaugenscheinnahme des in dem Katalog der Auktion 59 abgebildeten Titelblattes ergeben hat \u2013 ebenfalls diese Titelfassung auf.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich des Buches systema saturnium haben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verschiedenheit beider B\u00fccher ergeben.<br \/>\nZwar hat die Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrages behauptet, das von dem Angeklagten eingelieferte Buch habe &#8222;84 Seiten&#8220; gehabt, w\u00e4hrend das Buch der ULB statt der Seitenzahl &#8222;84&#8220; nur die unvollst\u00e4ndige Seitenzahl &#8222;4&#8220; gehabt habe. Es sind jedoch keinerlei Ankn\u00fcpfungstatsachen vorgetragen worden, die diese Behauptung einer unvollst\u00e4ndigen Seitenzahl des Buches der ULB st\u00fctzen oder auch nur erkl\u00e4ren k\u00f6nnten.<br \/>\nAusweislich der in der Sitzung verlesenen Beschreibung im Auktionskatalog 49 , Nr. 2382 ist dort hinsichtlich des von dem Angeklagten eingelieferten Buches vermerkt:<br \/>\n&#8222;84 S.&#8220;.<br \/>\nDie Verlesung der Katalogeintr\u00e4ge der ULB zu der Signatur O 670 hat ergeben, dass dort an keiner Stelle irgendeine Seitenzahl angegeben ist. Soweit die in Augenschein genommene und verlesene Karteikarte des Alphabetischen Kataloges den Eintrag &#8222;4\u00b0&#8220; aufweist, handelt es sich bei dieser Eintragung um die Angabe des Formates des Buches, n\u00e4mlich des &#8222;Quart&#8220; und nicht um eine Seitenzahl. Hierauf sind der Angeklagte und seine Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung hingewiesen worden.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong><br \/>\nSoweit die im Rahmen eines Beweisantrages erfolgte Verlesung des Katalogeintrages 64, 433 des von dem Angeklagten 1997 eingelieferten Werkes cosmotheros ergeben hat, dass dieses<br \/>\n&#8222;f\u00fcnf gefaltete Kupfertafeln sowie eine Variante von Tafel vier&#8220;<br \/>\nenthalten hat, steht dieses einer Identit\u00e4t beider B\u00fccher nicht entgegen, da die gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO eingef\u00fchrten Eintr\u00e4ge in den Katalogen der ULB keinerlei und damit auch keine entgegenstehenden Angaben zu der Anzahl und der Zusammensetzung der Tafeln enthalten.<br \/>\n<strong>dd)<\/strong><br \/>\nZwar verkennt die Kammer nicht, dass der Autor Huygens zahlreiche Werke ver\u00f6ffentlicht hat und diese jeweils in gr\u00f6\u00dferen Auflagen erschienen sind. Auch steht fest, dass Sammelb\u00e4nde aus dem 17. bis 18. Jahrhundert keine Unikate sind. So ist denkbar, dass auch andere Sammler einzelne der Werke von Huygens in Sammelb\u00e4nden zusammengefasst haben.<br \/>\nEs musste aber auch ber\u00fccksichtigt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, drei von vier Werken des Autors Huygens, die in dem Sammelband der ULB zusammengefasst waren, zu den Auktionen einzuliefern. Alle drei Werke wurden in modernen Einb\u00e4nden eingeliefert. Hierunter sind nach Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Inhabers des Auktionshauses T &amp; Sohn, des Zeugen T , Einb\u00e4nde aus dem 20. Jahrhundert zu verstehen.<br \/>\nZwar l\u00e4sst die Einbindung eines alten Buches in einem modernen Einband alleine noch keinen R\u00fcckschluss auf den Grund der Einbindung erkennen, zumal alte B\u00fccher nicht selten in modernen Einb\u00e4nden zu Versteigerungen eingeliefert werden. Im Zusammentreffen mit weiteren Indizien, beispielsweise der Notwendigkeit der erstmaligen Einbindung eines einzelnen Werkes aus einem zuvor aufgel\u00f6sten Sammelband, kann der moderne Einband eines alten Buches demgegen\u00fcber ein besonderes Kennzeichen unrechtm\u00e4\u00dfigen Besitzes sein.<br \/>\nVorliegend ist gerade die einheitliche Einlieferung aller drei B\u00fccher in jeweils &#8222;modernen Einb\u00e4nden&#8220; mit ihrem urspr\u00fcnglichen Einband in einem Sammelband zu erkl\u00e4ren, da die B\u00fccher nach dem Herausschneiden aus dem einheitlichen Sammeleinband selbst keinen Einband mehr besa\u00dfen. Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass nach den Auktionsbeschreibungen ein &#8222;moderner Einband&#8220; ein Einband aus dem gesamten 20. Jahrhundert sein kann, da diese Beschreibung eben auch die Einbindung im Tatzeitraum erfasst.<br \/>\nAuch steht der Umstand, dass \u2013 anders als beispielsweise die B\u00fccher von Kepler &#8211; keines der drei B\u00fccher von Huygens in den Auktionskatalogen als &#8222;unbeschnitten&#8220; beschrieben wird, mit der ehemalige Zugeh\u00f6rigkeit der eingelieferten B\u00fccher zu dem Sammelband der ULB in Einklang. Da dieser Sammelband urspr\u00fcnglich aus dem Bestand der Universit\u00e4t F2 kam, musste der Angeklagte die Buchbl\u00f6cke aller drei B\u00fccher erneut beschneiden, um den Brandschnittstempel zu entfernen, der einen Verkauf nicht m\u00f6glich gemacht h\u00e4tte.<br \/>\n<strong>ee)<\/strong><br \/>\nDem steht auch die Aussage des Zeugen D4 , eines langj\u00e4hrigen Freundes des Angeklagten, nicht entgegen. Dieser hat bekundet, er habe einmal bei einem Besuch bei dem Angeklagten im Jahre 1993 in dessen Wohnung ein Buch von Huygens gesehen. Das Buch sei in einem Halblederband eingebunden gewesen. Der R\u00fccken sei rot\/braun, Einbandpapier und Vorsatzpapier seien gr\u00fcn gewesen. Der Einband selbst sei sauber gewesen, der Lederr\u00fccken habe Gebrauchsspuren aufgewiesen.<br \/>\nDie Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sowie seiner Glaubw\u00fcrdigkeit. So musste der Zeuge auf Nachfrage der Kammer einr\u00e4umen, der Angeklagte habe ihn gezielt danach gefragt, ob er die B\u00fccher der Anklage bei ihm gesehen habe. Auch konnte er den Umstand nicht erkl\u00e4ren, warum er nach so langer Zeit noch eine Erinnerung an die Art und die Farbe des Bucheinbandes haben sollte. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 eigenes Wissen mit den Angaben des Angeklagten \u00fcber das angebliche Aussehen vermengt hat.<br \/>\nDies kann aber letztlich dahinstehen, da auch die von dem Zeugen geschilderte Art des Einbandes mit den \u00fcbrigen Feststellungen der Kammer in Einklang zu bringen ist. Insbesondere st\u00e4nde der von dem Zeugen angeblich bemerkte Umstand, dass der Lederr\u00fccken &#8222;Gebrauchsspuren&#8220; aufgewiesen habe, der zeitnahen Einbindung des Werkes durch den Angeklagten nicht entgegen. Der als sachverst\u00e4ndiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T , hat vor der Kammer bekundet, es sei bei Einlieferungen h\u00e4ufig zu beobachten, dass bei dem &#8222;Neueinband&#8220; von B\u00fcchern Materialien verwandt w\u00fcrden, die Gebrauchsspuren h\u00e4tten, um den Einband &#8222;\u00e4lter&#8220; wirken zu lassen. Dieses sei auch der Grund daf\u00fcr, dass in seiner Firma der Begriff des &#8222;modernen Einbandes&#8220; relativ weit gefasst werde, da viele Einb\u00e4nde tats\u00e4chlich erheblich &#8222;j\u00fcnger&#8220; seien als ihr Aussehen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nSammelband Johannes Kepler<br \/>\nAuch hier ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass das von dem Angeklagten im Jahre 1997 eingelieferte Werk Tychonis Brahei aus dem Sammelband der ULB stammt, der aus vier B\u00fcchern bestand.<br \/>\n<strong>aa)<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte hat drei der vier in dem Sammelband eingebundenen Buchtitel (Somnium, Tertius interveniens und Ad epistolam) im Jahre 1996 zu der Auktion 61 zur Versteigerung eingereicht. Hierbei stimmten die Werke sowohl hinsichtlich des Titels als auch des Erscheinungsjahres mit den Eintragungen der ULB \u00fcberein. Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass Sammelb\u00e4nde keine Unikate sind, hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 in seinem Gutachten festgestellt, dass weltweit nur zwei Sammelb\u00e4nde in dieser Zusammensetzung bekannt seien. Einer sei im Bestand der ULB C nachgewiesen, der andere sei als Kriegsverlust registriert.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong><br \/>\nTychonis Brahei hat der Angeklagte im Jahre 1997 eingeliefert und versteigert. Auch hier stimmten Titel und Erscheinungsjahr des Buches mit den Eintragungen der ULB \u00fcberein.<br \/>\nDie Beschreibung des Buches in dem Auktionskatalog der Firma T &amp; Sohn, wonach ein &#8222;langer Einriss am Titel hinterlegt&#8220; worden sei, spricht f\u00fcr die ehemalige Zugeh\u00f6rigkeit dieses Buches zu dem Sammelband der ULB.<br \/>\nDa es sich bei Tychonis Brahei um das erste Werk des Sammelbandes handelte, trug es auf der R\u00fcckseite des Titelblattes den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t C . Demgem\u00e4\u00df musste der Angeklagte vor der Einlieferung dieses Buches diesen Stempel beseitigen.<br \/>\nDie Beschreibung in dem Auktionskatalog steht hiermit in Einklang. Der Angeklagte hat das Titelblatt im Bereich des Stempels zun\u00e4chst eingerissen und anschlie\u00dfend \u2013 scheinbar zur &#8222;Reparatur&#8220; &#8211; auf die R\u00fcckseite des Titelblattes eine Hinterlegung aufgeklebt, die den Stempel der Universit\u00e4t C verdeckte.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong><br \/>\nDer Katalogeintrag der Auktion 61, Nr. 489 betreffend das Buch Somnium spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass es sich auch bei diesem Werk um das Buch aus dem Sammelband O 392 der ULB handelte.<br \/>\nDer Auktionskatalog enth\u00e4lt den Hinweis:<br \/>\n&#8222;Die beiden nachgedruckten Eingangsbl\u00e4tter etwas fleckig und unregelm\u00e4\u00dfig beschnitten. &#8230;. Insgesamt gutes Exemplar des \u00fcberaus seltenen Werkes Kepplers.&#8220; (Fettdruck durch das Gericht)<br \/>\nDer Zeuge Dr. L hat hierzu bekundet, die ULB besitze neben dem in den Sammelband O 392 eingebundenen Werk Somnium ein weiteres einzelnes Exemplar (nur) des Werkes Somnium mit der Signatur O 393.<br \/>\nDas Einzelwerk O 393 habe zus\u00e4tzlich ein erst nach dem Tode Kepplers im Jahre 1634 nachgedrucktes Titelblatt sowie eine Dedikation Ludwig Kepplers (des Sohnes von Johannes Kepplers) an den Landgrafen von Hessen aus dem Jahre 1634 enthalten.<br \/>\nDas in den Sammelband O 392 eingebundene Werk von Somnium habe diese beiden erst sp\u00e4ter nachgedruckten Bl\u00e4tter demgegen\u00fcber nicht enthalten.<br \/>\nDie Inaugenscheinnahme des noch im Bestand der ULB befindlichen Werkes O 393 hat ergeben, dass dort genau die beiden Seiten herausgeschnitten worden sind, die dem Werk Somnium in dem Sammelband O 392 fehlten. Stattdessen befand sich in dem Einzelband O 393 nur noch eine Kopie des Titelblattes. Auch konnte die Kammer erkennen, dass das Werk O 393 infolge eines Wasserschadens unansehnlich geworden war und damit nur mit M\u00fche h\u00e4tte versteigert werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Landeskriminalamt hat die in dem Buch O 393 aufgefunden Titelblattkopie mit einem Foto in dem Auktionskatalog 61 verglichen, auf dem das Titelblatt des von dem Angeklagten damals eingelieferten Buches abgebildet ist. Beide stimmten in jeder Hinsicht \u00fcberein. Dieses deckt sich mit den eigenen Feststellungen der Kammer, die zudem zwei Fotos eines Fotografen der ULB in Augenschein genommen hat, die dieser von der Titelblattkopie in dem Placebo und dem Titelblatt in dem Auktionskatalog gefertigt hat. Beide stimmten in allen Einzelheiten derart \u00fcberein, dass auch die Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 \u00fcbereinstimmend eine &#8222;vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung&#8220; attestierten.<br \/>\nAuch dieses Beweisergebnis steht mit der Zugeh\u00f6rigkeit des von dem Angeklagten eingelieferten Buches Somnium zu dem Sammelband O 392 in Einklang.<br \/>\nDer Angeklagte hat die dem Exemplar des Sammelbandes O 392 fehlenden zwei Seiten aus dem Buch O 393 herausgetrennt und &#8222;zur Vervollst\u00e4ndigung&#8220; des Werkes Somnium aus dem Sammelband verwandt. Auch ist nachvollziehbar, warum er nicht &#8222;einfach&#8220; den vollst\u00e4ndigen Einzelband O 393 entwendet und diesen eingeliefert hat. Er war infolge eines Wasserschadens unansehnlich geworden und h\u00e4tte \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur einen geringen Verkaufserl\u00f6s erbracht.<br \/>\nDa das aus dem Exemplar O 393 heraus getrennte Titelblatt erwartungsgem\u00e4\u00df auf seiner R\u00fcckseite den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der Universit\u00e4t getragen haben muss, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte in das zu der Auktion eingelieferte Werk Somnium neben dem Original der Dedikation Ludwig Kepplers an den Landgrafen von Hessen nur eine \u2013 auf alt gemachte \u2013 Fotokopie der Vorderseite des Originaltitelblattes aus dem Buch O 393 eingelegt hat. Dass ihm eine derartige altersm\u00e4\u00dfige Manipulation des Titelblattes m\u00f6glich ist, belegen die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Titelblattkopien, die in einzelnen Placebos gefunden wurden. Diese machten einen dem Alter des Buches entsprechenden Eindruck und waren nicht ohne weiteres als Fotokopie zu erkennen. Der Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat hierzu bekundet, eine derartige &#8222;Farbmanipulation&#8220; sei beispielsweise dadurch m\u00f6glich, dass man das Blatt mit dunklem Tee w\u00e4ssere. Der als sachverst\u00e4ndige Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses T &amp; Sohn, Herr T , hat bekundet, es sei m\u00f6glich, dass seinen Mitarbeitern eine solche Manipulation nicht aufgefallen sei.<br \/>\nDiese Feststellung der Kammer w\u00e4re mit der festgestellten vollst\u00e4ndigen \u00dcbereinstimmung beider Titelbl\u00e4tter vereinbar, w\u00fcrde aber insbesondere den Umstand erkl\u00e4ren, dass die in dem Originalbuch O 393 in der ULB vorgefundene Titelblattkopie \u2013 anders als alle anderen vorgefunden Titelblattkopien \u2013 auf der R\u00fcckseite nicht auch eine Kopie des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der ULB trug. Der Angeklagte hat zwei identische Kopien nur der Vorderseite gefertigt und ein Exemplar davon in das Buch f\u00fcr die Auktion bei T &amp; Sohn und das andere in das Buch O 393 eingelegt.<br \/>\nHierbei hat er darauf verzichtet, auf die in das Buch O 393 eingelegte Kopie zus\u00e4tzlich auf die R\u00fcckseite noch den Stempel der Universit\u00e4t zu kopieren.<br \/>\n<strong>dd)<\/strong><br \/>\nSoweit die Verteidigung mit Hilfsbeweisantrag Nr. 43 die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr alte B\u00fccher und eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Buchbindearbeiten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die beiden Eingangsbl\u00e4tter im versteigerten Exemplar von Keplers &#8222;Somnium&#8220; nicht aus dem Exemplar Kepler &#8222;Somnium&#8220; der ULB C mit der Signatur O393 stammen, war dieser Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur\u00fcckzuweisen, da das Beweismittel hierzu v\u00f6llig ungeeignet ist.<br \/>\nDem Katalogeintrag der Firma T &amp; Sohn kann entnommen werden, dass die beiden Eingangsbl\u00e4tter des eingelieferten Buches &#8222;unregelm\u00e4\u00dfig&#8220; beschnitten waren.<br \/>\nZwar ist davon auszugehen, dass bei einem Beschnitt des Buchblockes zun\u00e4chst alle darin enthaltenen B\u00f6gen einheitlich beschnitten werden. Hierbei darf aber nicht verkannt werden, dass es sich bei diesem Buch um ein Buch aus dem 17. Jahrhundert handelte. Wie die Inaugenscheinnahme solcher B\u00fccher in der Hauptverhandlung gezeigt hat, sind gerade die ersten Seiten von B\u00fcchern dieses Alters h\u00e4ufig im Randbereich besch\u00e4digt bzw. br\u00fcchig. Zudem hatte das Buch O 393 einen Wasserschaden erlitten. Die Eintragung in dem Auktionskatalog steht mit diesem Umstand in Einklang. Der Angeklagte hat die beiden Eingangsbl\u00e4tter aus dem Buch O 393 herausgetrennt und das Original der Dedikation Ludwig Kepplers an den Landgrafen von Hessen im Randbereich so (unregelm\u00e4\u00dfig) beschnitten, dass br\u00fcchige oder eingerissene Stellen abgetrennt wurden. Die statt des Originaltitelblattes eingeklebte Fotokopie (vgl. oben) hat er diesem Erscheinungsbild angepasst und beide dann in das eingelieferte Werk eingeklebt.<br \/>\nWeitergehende Ankn\u00fcpfungstatsachen, die einem Sachverst\u00e4ndigen einen weitergehenden oder gar gegenteiligen Schluss erm\u00f6glichen k\u00f6nnten, sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<br \/>\nDa die Kammer davon ausgeht, dass anstelle des Originaltitelblattes aus dem Buch O 393 nur eine Kopie hiervon in das eingelieferte Buch eingeklebt worden ist, kommt es auf den weiteren Vortrag in dem Hilfsbeweisantrag Nr. 43 zu dem fehlenden Hinweis auf einen Stempel im Auktionskatalog nicht an.<br \/>\n<strong>ee)<\/strong><br \/>\nAuch stehen die Eintragungen in den Auktionskatalogen 61 und 64 der Firma T &amp; Sohn der Einbindung aller vier B\u00fccher in einem einheitlichen Sammelband nicht entgegen.<br \/>\nDie Katalogeintr\u00e4ge<br \/>\nNr. 490 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahr 1996 (Kepler, Tertius interveniens),<br \/>\nNr. 437 der Auktion Nr. 64 aus dem Jahr 1997 (Kepler, Tychonis Brahei\u2026.) sowie<br \/>\nNr. 488 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahre 1996 (Kepler, Ad epistolam\u2026.)<br \/>\nweisen alle drei B\u00fccher als &#8222;unbeschnitten&#8220; aus.<br \/>\nDer letztgenannte Katalogeintrag enth\u00e4lt den Zusatz &#8222;Ungeheftet in moderner Kartonh\u00fclle&#8220;.<br \/>\nDer Katalogeintrag Nr. 489 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahr 1996 (Kepler, Somnium\u2026.) enth\u00e4lt (wie bereits oben dargestellt) die Angabe:<br \/>\n&#8222;Die beiden nachgedruckten Eingangsbl\u00e4tter etwas fleckig und unregelm\u00e4\u00dfig beschnitten&#8220;.<br \/>\nDiese Beschreibungen st\u00e4nden einer urspr\u00fcnglichen Einbindung aller vier B\u00fccher in einem Sammelband in unbeschnittenem Zustand jedoch nicht entgegen.<br \/>\nDer von der Kammer als sachverst\u00e4ndiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T , hat hierzu erl\u00e4utert, die Beschreibung in seinen Katalogen, wonach ein Buch unbeschnitten eingeliefert worden sei, besage, dass der Buchblock nach seiner Bindung nicht einheitlich beschnitten worden sei. Hierdurch werde die Gebrauchsm\u00f6glichkeit eines solchen &#8222;unbeschnittenen&#8220; Buches nicht beeintr\u00e4chtigt.<br \/>\nDie Katalogbeschreibung weist die B\u00fccher Tertius interveniens\u2026; Tychonis Brahei\u2026. und Ad epistolam\u2026.ausdr\u00fccklich als &#8222;unbeschnitten&#8220; aus.<br \/>\nDass das vierte Buch &#8222;Somnium&#8220; selbst beschnitten gewesen ist, kann dem Wortlaut der Katalogbeschreibung, wonach die beiden nachgedruckten Eingangsbl\u00e4tter unregelm\u00e4\u00dfig beschnitten waren, nicht entnommen werden. Dieses hat auch der sachverst\u00e4ndige Zeuge T best\u00e4tigt, der in der Hauptverhandlung zu der Bedeutung dieser Formulierung in seinem Auktionskatalog befragt worden ist.<br \/>\nDass der Katalog die Einlieferung des Buches &#8222;Ad epistolam\u2026.&#8220; in &#8222;ungeheftetem&#8220; Zustand beschreibt, st\u00e4nde dem ebenfalls nicht entgegen, da nach Aufl\u00f6sung eines Sammelbandes jedes Einzelwerk zun\u00e4chst \u2013 wieder \u2013 ungeheftet gewesen w\u00e4re.<br \/>\nDer sachverst\u00e4ndige Zeuge T hat hierzu bekundet, diese Beschreibung in dem Katalog seines Hauses bringe nur zum Ausdruck, dass das Buch nicht gebunden eingeliefert worden sei. Keinesfalls k\u00f6nne der Beschreibung entnommen werden, dass das Buch zuvor niemals gebunden gewesen sei. Auch lasse die Beschreibung nicht den Schluss zu, Spuren einer ehemaligen Heftung h\u00e4tten gefehlt. Es sei vielmehr so, dass in seinen Auktionskatalogen ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen werde, wenn ein Buch keinerlei Spuren einer ehemaligen Heftung aufweise, also noch nie gebunden gewesen sei.<br \/>\nAuch haben die Vernehmung der Zeugen Dr. L und J2, die Verlesung der ma\u00dfgeblichen Katalogeintr\u00e4ge der ULB (\u00a7 249 StPO) sowie die Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass der Sammelband O 392 beschnitten gewesen w\u00e4re.<br \/>\nDer von der Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrages vorgebrachte Einwand, historische Sammelb\u00e4nde des 17. Jahrhunderts w\u00fcrden &#8222;regelm\u00e4\u00dfig&#8220; aus buchbinderischen, buchmechanischen und optischen Gr\u00fcnden einheitlich beschnitten und im Buchblock bearbeitet, lie\u00dfe ungeachtet ihrer Richtigkeit keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass auch der der ULB fehlende Sammelband beschnitten gewesen ist. Dass auch ein Buch, dessen Buchblock nach dem Binden nicht einheitlich beschnitten worden ist, ohne weiteres verkehrs- und gebrauchsf\u00e4hig ist, hat im \u00fcbrigen auch der sachverst\u00e4ndige Zeuge T bekundet. Dieses wird zudem dadurch belegt, dass der Angeklagte drei solcher Werke in der Auktion verkaufen konnte.<br \/>\n<strong>ff)<\/strong><br \/>\nAuch hier spricht der Umstand, dass drei der Werke in einem &#8222;modernen Einband&#8220; eingeliefert wurden, f\u00fcr die Herkunft aus dem Sammelband, da nach Aufl\u00f6sung des Sammeleinbandes die darin enthaltenen einzelnen Werke keinen Einband mehr aufwiesen.<br \/>\nHinsichtlich des ungebunden eingelieferten Werkes gilt gleiches, da auch dieses nach der Aufl\u00f6sung des Sammelbandes eines Einbandes bedurfte. Der Angeklagte hat es indessen vorgezogen, diesen Titel nicht neu binden zu lassen, sondern hat ihn ohne jede Bindung zum Verkauf angeboten.<br \/>\ngg)<br \/>\nDieser W\u00fcrdigung steht auch die Aussage des Zeugen D4 nicht entgegen. Zwar will dieser bei seinem o.a. Besuch in der Wohnung des Angeklagten im Jahre 1993 auch das Werk Keplers bemerkt haben. Nach seinen Angaben handelte sich hierbei um<br \/>\n&#8222;ein ungebundenes Konvolut, das auf einem Regal neben Computerliteratur lag und mit einem Band zusammengebunden war.&#8220;<br \/>\nAuf Nachfrage der Verteidigung konnte er sich zudem daran erinnern, dass das<br \/>\n&#8222;Titelblatt bis weit \u00fcber die H\u00e4lfte der Seite eingerissen&#8220;<br \/>\ngewesen sei.<br \/>\nAuch hier ist das Erinnerungsverm\u00f6gen des Zeugen &#8222;beachtlich&#8220;, da er sich sogar an die B\u00fccher in der Umgebung des ma\u00dfgeblichen Buches erinnern k\u00f6nnen will. Auffallend war, dass der Zeuge auf Befragen der Verteidigung auch Angaben zu dem Einriss eines Titelblattes und seiner L\u00e4nge in dem &#8222;ungebundenen Konvolut&#8220; machen konnte. Dieses ist deshalb von Bedeutung, als sich der Einriss auf dem Titelblatt des Werkes Tychonis Brahei befand. Von dem Angeklagten wurde jedoch das Werk Ad epistolam in ungebundenem Zustand eingeliefert. W\u00fcrde man den Angaben des Zeugen folgen, so h\u00e4tte er also zumindest auch das erste Werk des Tychonis Brahei in der Wohnung des Angeklagten in ungebundenem Zustand gesehen. Da Tychonis Brahei von dem Angeklagten sp\u00e4ter aber in gebundenem Zustand eingeliefert worden ist, w\u00fcrde gerade dieser Umstand belegen, dass es der Angeklagte gewesen ist, der dieses Buch nach dem Jahre 1993 neu einbinden lie\u00df.<br \/>\nDieses st\u00e4nde indessen mit den Feststellungen der Kammer in Einklang, wonach der Angeklagten die B\u00fccher aus dem Sammelband der ULB herausgetrennt hat. Hiermit w\u00e4re es vereinbar, dass er sie zun\u00e4chst ungebunden in seiner Wohnung aufbewahrt hat und sie erst sp\u00e4ter \u2013 wieder &#8211; hat binden lassen.<br \/>\n<strong>hh)<\/strong><br \/>\nSoweit die Verteidigung mit Hilfsbeweisantrag Nr. 41 die Vernehmung der Buchbindermeisterin Frau G3 und des Herrn T als sachverst\u00e4ndige Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die gehefteten B\u00f6gen in einem Buch des 17. und 18. Jahrhunderts am R\u00fccken verleimt gewesen seien und nicht wie frische B\u00f6gen nach Aufziehen des Heftfadens von einander getrennt seien, war der Beweisantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur\u00fcckzuweisen, da das Beweismittel v\u00f6llig ungeeignet ist.<br \/>\nDie sachverst\u00e4ndigen Zeugen sollen Angaben zu angeblich &#8222;\u00fcbliche&#8220; Bindetechniken machen. Es kommt aber allein darauf an, wie das Werk des konkreten Sammelbandes gebunden war. Hierzu k\u00f6nnen beide benannten Zeugen keine Angaben machen.<br \/>\nAber selbst wenn die B\u00f6gen verleimt gewesen sein sollten, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. T3 fest, dass Leimspuren auch ohne Verwendung von Wasser oder L\u00f6sungsmittel r\u00fcckstandslos zu entfernen sind.<br \/>\nDemgem\u00e4\u00df w\u00e4re die weitere Beweisbehauptung in dem Hilfsbeweisantrag Nr. 41, das im Auktionskatalog Nr. 61 (1996) unter der Losnummer 488 angebotene Exemplar habe keine Leimspuren oder Leimreste aufgewiesen, f\u00fcr die Entscheidung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden ohne Bedeutung (\u00a7 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da auch dieser Umstand mit der ehemaligen Zugeh\u00f6rigkeit des Exemplars zu dem Sammelband vereinbar w\u00e4re.<br \/>\n\u00dcberdies fragt sich, woher die in dem Hilfsbeweisantrag benannten Zeugen G3 und T die in ihr Wissen gestellte Tatsache nehmen sollen, da beide das ma\u00dfgebliche Werk selbst nie gesehen haben. Zudem hat der sachverst\u00e4ndige Zeuge T im Hinblick auf den konkreten Eintrag in dem Katalog bekundet, dem Katalogeintrag k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass ein solches Buch noch nie gebunden gewesen sei.<br \/>\n<strong>ii)<\/strong><br \/>\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass Erstausgaben Keplers in Auflagen von mehreren hundert bis eintausend Exemplaren gedruckt worden sein sollen, lassen sich die vorgenannten Umst\u00e4nde auch hier nicht mehr mit einer &#8222;Reihe von Zuf\u00e4llen&#8220; erkl\u00e4ren.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat hierzu in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt, die Seltenheit der in dem Sammelband der ULB enthaltenen einzelnen B\u00fccher werde auch dadurch belegt, dass das Werk &#8222;Tychonis Brahei&#8220; in Deutschland nur an neun Standorten und weltweit nur an 52 Standorten verzeichnet sei. Die \u00fcbrigen B\u00fccher des Sammelbandes seien 10 mal in Deutschland, 66 mal auf der Welt; 18 mal in Deutschland und 42 mal auf der Welt bzw. 18 mal in Deutschland und 42 mal auf der Welt verzeichnet.<br \/>\nHierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich weitere B\u00fccher auch in \u2013 nicht registrierter \u2013 Privathand befinden k\u00f6nnen.<br \/>\nNach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 wurde jedoch ausweislich des &#8222;Jahrbuchs der Auktionspreise&#8220; zwischen 1970 und 2003 das Buch &#8222;Tychonis Brahei&#8220; nur viermal zur Versteigerung angeboten. Hierbei war nur das von dem Angeklagten eingelieferte Werk in einem modernen Einband eingebunden. Drei der vier vermissten Schriften seien nur ein einziges Mal und zwar durch den Angeklagten versteigert worden.<br \/>\nDas Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen wird \u00fcberdies durch die Katalogbeschreibung des Buches von Kepler mit dem Titel &#8222;Somnium&#8220; in der Auktion 61, Nr. 489 best\u00e4tigt, in der das Buch als gutes Exemplar des &#8222;\u00fcberaus seltenen Werkes Keplers&#8220; beschrieben wird.<br \/>\n<strong>c)<\/strong><br \/>\nHeron von Alexandrien, Spiritalium liber<br \/>\n<strong>aa)<\/strong><br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Dr. L\u2013 festgestellt, dass in dem Bestand der ULB das Buch von Heron von Alexandrien, Spiritalium liber als Bestandteil des Sammelbandes mit der Signatur O 433,1 nachgewiesen ist. Ausweislich der gem\u00e4\u00df \u00a7 249 StPO eingef\u00fchrten Katalogeintr\u00e4ge der ULB bestand der Sammelband aus insgesamt zehn B\u00fcchern. Diese Feststellungen decken sich im \u00fcbrigen aufgrund der Katalogeintragungen mit den eigenen Feststellungen der Kammer.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong><br \/>\nAuch f\u00fcr dieses Sammelband wurde im Bestand der ULB ein Placebo aufgefunden, das in seiner Machart den \u00fcbrigen Placebos entspricht.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong><br \/>\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, dass auch das von dem Angeklagten zu der Auktion 1997 eingelieferte Buch von Heron von Alexandrien den Titel &#8222;Spiritalium liber&#8220; getragen hat und daher in seiner Schreibweise mit den Katalogeintr\u00e4gen der ULB \u00fcbereinstimmt.<br \/>\nZwar ist das von dem Angeklagten eingelieferte Buch in dem Auktionskatalog 64, Nr. 565 in der Schreibweise &#8222;Spiritualium liber&#8220; verzeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Schreibfehler und nicht um eine Titelvariante des Buches, wie es die Verteidigung unter Hinweis auf diese andere Schreibweise vorgetragen hat.<br \/>\nDer Angeklagte hatte das Buch bereits im Jahre 1992 zu einer Versteigerung eingereicht. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einlieferungsschreiben zu dieser Versteigerung gab er den Titel des Buches selbst in der Schreibweise &#8222;Spiritalium liber&#8220; an. Das Buch wurde damals nicht verkauft und deshalb an ihn zur\u00fcckgesandt.<br \/>\nAuch in seinem erneuten Einlieferungsschreiben vom 30.06.1997 verzeichnet er den Titel in der Schreibweise &#8222;Spiritalium liber&#8220;.<br \/>\nEine Verlesung der Nachweise in dem so genannten &#8222;Karlsruher Virtuellen Katalog&#8220; hat ergeben, dass in Deutschland kein Werk des Heron von Alexandrien mit der Schreibweise &#8222;Spiritualium liber&#8220; verzeichnet ist. Zwar wurde diese Schreibweise f\u00fcr ein Exemplar in der Universit\u00e4tsbibliothek in Q2 ( R2 ) sowie eines in der T2 Staatsbibliothek in U2 angegeben. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der dortigen Titelbl\u00e4tter hat indessen ergeben, dass sich auch diese B\u00fccher ohne &#8222;u&#8220; schreiben und lediglich die Katalogeintr\u00e4ge beider Stellen einen Schreibfehler enthalten.<br \/>\n<strong>dd)<\/strong><br \/>\nF\u00fcr eine Zugeh\u00f6rigkeit der von dem Angeklagten eingelieferten B\u00fccher zu dem Sammelband der ULB spricht auch der Auktionseintrag der Auktion 48, Nr. 1124, zu der der Angeklagte das Werk von Maurolico eingeliefert hatte. Hiernach war das Titelblatt des Buches &#8222;ganz aufgezogen&#8220;.<br \/>\nBei dem Titel Maurolico handelte es sich um das erste Werk des Sammelbandes. Als solches trug es auf der R\u00fcckseite seines Titelblattes den &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; der ULB. Durch das Aufziehen des Titelblattes wurde dieser Stempel unkenntlich gemacht.<br \/>\n<strong>ee)<\/strong><br \/>\nDie Feststellungen haben ergeben, dass der Angeklagte zwischen 1992 und 1997 acht von zehn der in dem Sammelband enthaltenen Titel zur Versteigerung eingeliefert hat, davon alleine sechs gleichzeitig zu der Auktion im Jahre 1992. Bedenkt man, dass B\u00fccher verschiedenster Autoren, die zwischen 1613 bis 1687 erschienen sind, von einem damaligen Eigent\u00fcmer zu einem Sammelband vereinigt worden sind, ist es durch blo\u00dfen Zufall nicht mehr zu erkl\u00e4ren, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sein soll, acht dieser zehn B\u00fccher aus sonstigen Quellen zu beschaffen. Allein der Umstand, dass Sammelb\u00e4nde keine Unikate sind, vermag diese erneute &#8222;H\u00e4ufung&#8220; von Zuf\u00e4llen nicht zu erkl\u00e4ren, zumal der Auktionskatalog zwei der B\u00fccher ausdr\u00fccklich als &#8222;sehr selten&#8220; bezeichnet.<br \/>\nAlle Einlieferungen erfolgten ausweislich der Auktionsbeschreibungen jeweils in einem &#8222;modernen Einband&#8220;. Auch dieses steht wieder mit der Zugeh\u00f6rigkeit der B\u00fccher zu dem Sammelband der ULB in Einklang, da die B\u00fccher nach der Zerst\u00f6rung des Sammeleinbandes neu eingebunden werden mussten.<br \/>\n<strong>d)<\/strong><br \/>\nPetrus Nunez<br \/>\n<strong>aa)<\/strong><br \/>\nAusweislich der gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Beschreibung in dem Auktionskatalog Nr. 64, 448 bestand das von dem Angeklagten zur Auktion 1997 eingelieferte Buch aus folgenden Schriften:<br \/>\nDe arte atque ratione navigandie libri duo<br \/>\neiusdem in theoricas planetartum\u2026<br \/>\nDe erratis O. Finoei.<br \/>\nDe Crepuscilus<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat in seinem Gutachten festgestellt, dass auch das in der ULB fehlende Buch mit der Signatur O 490 diese Schriften enthielt. Dieses folgt aus dem gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Eintrag in dem F2 Katalog, der s\u00e4mtliche Titel auff\u00fchrt. Die dort aufgef\u00fchrte Zusammensetzung der Werke stimmt in ihrer Reihenfolge mit den Angaben in dem Auktionskatalog \u00fcberein.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong><br \/>\nDie Einlieferung auch dieses Buches in einem &#8222;modernen&#8220; Einband steht mit seiner Zugeh\u00f6rigkeit zum Bestand der ULB in Einklang.<br \/>\nBei dem Buch von Nunez handelte es sich um ein einzelnes Werk. Gemessen allein hieran h\u00e4tte der Angeklagte \u2013 anders als bei einem Sammelband &#8211; bei diesem Buch eigentlich auch den Originaleinband belassen k\u00f6nnen.<br \/>\nDieses war ihm indessen dann nicht m\u00f6glich, wenn es sich bei dem Buch um das Buch aus dem Bestand der ULB handelte. Dieses war \u00fcber die F2 Bibliothek in den Bestand der ULB gelangt und trug daher im oberen und unteren Schnitt den Brandschnittstempel der Universit\u00e4t F2. Mit diesem F2 Brandschnittstempel h\u00e4tte der Angeklagte das Buch indessen nicht verkaufen k\u00f6nnen. Er musste deshalb den Originaleinband auch dieses einzelnen Buches entfernen, um den Buchblock oben und unten soweit beschneiden zu k\u00f6nnen, dass der Brandschnittstempel oben und unten im Schnitt nicht mehr erkennbar war.<br \/>\nHierzu gen\u00fcgten nach den Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen Dr. C2 und N2 wenige Millimeter, so dass nicht bereits mit einem Beschnitt der Buchstaben auf den einzelnen Seiten gerechnet werden musste.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong><br \/>\nAuch spricht der Eintrag des Auktionskataloges \u00fcber die Beschaffenheit des eingelieferten Buches f\u00fcr seine Identit\u00e4t mit dem Buch der ULB.<br \/>\nDieser weist in seinem englischsprachigen Teil, den die Kammer in deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt hat, aus, dass das erste Titelblatt und das Endblatt gereinigt und restauriert worden waren.<br \/>\nDer als sachverst\u00e4ndiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T hat hierzu bekundet, der Katalogeintrag, wonach eine Seite gewaschen und restauriert worden sei, bringe zum Ausdruck, die Seite sei in einer schwachen Salzs\u00e4urel\u00f6sung eingeweicht, getrocknet, gegl\u00e4ttet und anschlie\u00dfend fachm\u00e4nnisch bearbeitet worden.<br \/>\nDie Feststellungen der Kammer \u2013 insbesondere die Inaugenscheinnahme einzelner Werke aus dem Bestand der alten F2 Universit\u00e4t &#8211; haben ergeben, dass auch die \u00fcber die Bibliothek in F2 in den Bestand der ULB gelangten B\u00fccher einheitlich mit dem &#8222;gro\u00dfen ersten Stempel&#8220; nachgestempelt worden sind. Dieser m\u00fcsste sich daher erwartungsgem\u00e4\u00df auf der R\u00fcckseite des Titelblattes befunden haben.<br \/>\nDie in dem Auktionskatalog beschriebene &#8222;Reinigung und Restaurierung&#8220; gerade des Titelblattes steht hiermit in Einklang.<br \/>\nDie in den sichergestellte B\u00fcchern von Glauber und Lambert (Einlieferung 2002) festgestellten Stempelreste belegen, dass es dem Angeklagten m\u00f6glich war, durch Bleichen und Abschaben den Stempel soweit unkenntlich zu machen, dass es technischer \u2013 fotographischer \u2013 Hilfsmittel bedurfte, um Reste davon wieder sichtbar zu machen.<br \/>\nNach \u00dcberzeugung der Kammer hat der Angeklagte auch hier zun\u00e4chst mit vergleichbaren Methoden den Stempel auf der R\u00fcckseite des Titelblattes beseitigt und die hierdurch entstandenen \/verbliebenen Spuren durch das anschlie\u00dfende Waschen und die Restaurierung des Titelblattes weiter verschleiert.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang muss auch ber\u00fccksichtigt werden, dass der von der Kammer vernommene Inhaber des Auktionshauses T &amp; Sohn, Herr T , bekundet hat, in seinen Auktionskatalogen w\u00fcrde das Vorhandensein von Stempeln nur dann erw\u00e4hnt, wenn diese den Gesamteindruck des Werkes beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden. Dieses sei beispielsweise dann der Fall, wenn sie auf dem Titelblatt selbst angebracht seien. Dieses wird hinsichtlich des Buches von Nunez durch den Hinweis in dem Auktionskatalog best\u00e4tigt, wonach &#8222;kleine Stempel von allen Titelseiten entfernt&#8220; worden seien.<br \/>\n<strong>e)<\/strong><br \/>\nErasmus Reinhold<br \/>\n<strong>aa)<\/strong><br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat festgestellt, dass das von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferte Buch hinsichtlich des in dem Auktionskatalog angegeben Titels, seiner Zusammensetzung sowie seines Erscheinungsjahres vollst\u00e4ndig mit den Katalogeintragungen der ULB bez\u00fcglich ihres Buches \u00fcbereinstimmt.<br \/>\nAusweislich der Beschreibung in dem Auktionskatalog, der gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt worden ist, enthielt das eingelieferte Buch in drei Teilen den Text \u00fcber das &#8222;Feldmessen&#8220; und in einem weiteren Teil den Text vom &#8222;Marscheiden&#8220;.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat unter Hinweis auf die Eintragung im Realkatalog der ULB, der ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt worden ist, festgestellt, dass dort neben dem Werk \u00fcber das &#8222;Feldmessen&#8220; auch das Werk &#8222;vom Marscheiden&#8220; als Bestandteil des Buches aus dem Jahre 1574 verzeichnet ist.<br \/>\nDieses Ergebnis deckt sich im \u00fcbrigen im Hinblick auf die insoweit eindeutige Eintragung in dem Realkatalog mit den eigenen Feststellungen der Kammer.<br \/>\n<strong>bb)<\/strong><br \/>\nDer Hinweis in dem Auktionskatalog, das eingelieferte Buch habe auf dem Titel den &#8222;Besitzvermerk Heinrich Wilhelm von Starhemberg, Riedegg&#8220; getragen, stimmt mit dem Umstand \u00fcberein, dass das in der ULB katalogisierte Werk von Reinhold aus dem Bestand der Bibliothek Heinrich Wilhelm von Starhembergs in Riedegg stammt.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 hat \u2013 insoweit in \u00dcbereinstimmung mit den Nachforschungen des Zeugen Dr. L &#8211; festgestellt, dass das der ULB fehlende Originalbuch von Reinhold urspr\u00fcnglich aus dem Bestand der Privatbibliothek des Geschlechtes von Starhemberg stammt, das bis 1857 auf Schloss Riedegg sa\u00df. Die Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Bibliothek wurde durch die zus\u00e4tzliche Ortsbezeichnung &#8222;Riedegg&#8220; dokumentiert. Die Best\u00e4nde dieser Bibliothek in Riedegg wurden im Jahre 1831 von J.G.Wessicken katalogisiert. Hierbei wurde nur ein Exemplar dieses Buches im Bestand der Bibliothek festgestellt. Dieses wird durch den gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Eintrag in dem Katalog der Bibliothek in Riedegg best\u00e4tigt, worin nur ein Exemplar des Buches aufgef\u00fchrt wird.<br \/>\nErst nachdem diese Linie ausgestorben ist, wurden die B\u00fccher der Riedeggschen Bibliothek nach Eferding gebracht. 1889 wurde die Bibliothek geschlossen an die K\u00f6nigliche (jetzt Staatsbibliothek) C3 verkauft. 1893 gab die K\u00f6nigliche Bibliothek hiervon 854 B\u00e4nde als Geschenk an die C Universit\u00e4t ab.<br \/>\nEs ist daher davon auszugehen, dass diese B\u00fccher mit dem in der Zeit von 1892 bis 1899 verwandten &#8222;kleineren Stempel&#8220; der Universit\u00e4t gestempelt worden sind. Dieser hatte nur etwa den halben Durchmesser des &#8222;gro\u00dfen ersten Stempels&#8220; der in der Zeit von 1818 bis 1854 verwandt wurde.<br \/>\nSoweit die Verteidigung vorgetragen hat, B\u00fccher aus der Riedeggschen Bibliothek seien im Handel &#8222;aufgetaucht&#8220;, w\u00e4re dieser Umstand f\u00fcr die Entscheidung in tats\u00e4chlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Ohne konkrete Kenntnis der B\u00fccher w\u00e4re nicht feststellbar, auf welchem Weg und wann sie zu ihrem jetzigen Besitzer gelangt w\u00e4ren. Demgem\u00e4\u00df w\u00fcrde der Umstand, dass B\u00fccher aus der Riedeggschen Bibliothek im Handel &#8222;aufgetaucht&#8220; w\u00e4ren, nicht den zwingenden Schluss zulassen, diese B\u00fccher seien bereits vor Fertigung des Kataloges im Jahre 1831 aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg verkauft worden. Denn es ist ebenso denkbar, dass es sich um B\u00fccher handeln w\u00fcrde, die nach der Katalogisierung im Jahre 1831 aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg oder nach \u00dcberstellung des Bestandes aus den Bibliotheken in Efferding oder der Staatsbibliothek in C3 &#8222;in Abgang&#8220; geraten w\u00e4ren.<br \/>\nDass die theoretische M\u00f6glichkeit besteht, dass B\u00fccher aus der Riedeggschen Bibliothek vor der Katalogisierung im Jahre 1831 aus dem Bestand gelangt sind, hat im \u00fcbrigen auch der Sachverst\u00e4ndige Dr. C2 in seinem Gutachten vor der Kammer nicht ausgeschlossen. Allerdings hat er auch ausgef\u00fchrt, es gebe hinsichtlich des konkreten Buches hierf\u00fcr keinerlei Anhaltspunkte oder Spuren. Auch handele es sich bei dem Buch um ein sehr seltenes Exemplar. Der Sachverst\u00e4ndige N2 hat bei seinen Nachforschungen im &#8222;Jahrbuch der Auktionspreise&#8220; im Zeitraum von 1970 bis 2003 nur eine Einlieferung eines Buches dieses Titels mit dem Zusatz &#8222;Riedegg&#8220; festgestellt. Hierbei handelte es sich um die Einlieferung durch den Angeklagten.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong><br \/>\nAlle diese theoretisch denkbaren Umst\u00e4nde w\u00fcrden zudem den &#8222;Zufall&#8220; nicht erkl\u00e4ren, dass f\u00fcr das Buch von Reinhold aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg in die ULB ein Placebo eingebracht worden ist, welches von seiner Machart den \u00fcbrigen Placebos entspricht, die mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringen sind.<br \/>\nGleichzeitig will der Angeklagte ein Buch von Reinhold mit dem Herkunftsnachweis der Bibliothek in Riedegg erworben haben, was &#8222;zuf\u00e4llig&#8220; bereits vor seiner Katalogisierung aus dem Bestand der Bibliothek gelangt oder als blo\u00dfes &#8222;Arbeitsexemplar&#8220; au\u00dferhalb der Bibliothek verwandt worden sein soll.<br \/>\nDas gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Kammer in Ansehung des Hilfsbeweisantrages Nr. 44 davon ausgeht, dass bereits 1756 B\u00fccher aus den Starhembergschen Linien Riedegg und Efferding nach Wien verkauft worden sind.<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Kammer in Ansehung des Hilfsbeweisantrages Nr. 40 davon ausgeht, dass Heinrich Wilhelm von Starhemberg Eigent\u00fcmer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Wirtschaftsbetriebe auf den von ihm besessenen L\u00e4ndereien war, und hierbei vielleicht ein weiteres Exemplar dieses Buches besa\u00df, vermag an dieser Einsch\u00e4tzung und der nicht mehr zu erkl\u00e4renden H\u00e4ufung angeblicher &#8222;Zuf\u00e4lligkeiten&#8220; nichts zu \u00e4ndern.<br \/>\nWie wenig der Zufall tats\u00e4chlich eine Rolle spielt, wird an folgendem Umstand deutlich:<br \/>\nNachdem der Angeklagte im Rahmen eines Beweisantrages hatte vortragen lassen, B\u00fccher aus der Riedeggschen Bibliothek w\u00fcrden &#8222;immer wieder im Handel auftauchen&#8220; und er selbst habe ein Buch des Autors Cyrillus mit Besitzeintrag von Riedegg, das nie im Eigentum einer \u00f6ffentlichen Bibliothek gestanden habe, hat die Kammer das Buch im Beisein des Zeugen Dr. L in Augenschein genommen.<br \/>\nDer Zeuge Dr. L hat hierbei darauf hingewiesen, dass das Buch des Angeklagten ein Signaturzeichen trage. In dem von ihm daraufhin vorgelegten und gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrten Auszug aus dem Katalog der Bibliothek von Riedegg aus dem Jahre 1831 ist dieses Buch des Angeklagten jedoch ordnungsgem\u00e4\u00df im Bestand der Bibliothek in Riedegg verzeichnet.<br \/>\nDieser Umstand belegt, dass auch dieses Buch nicht etwa vor der Katalogisierung durch Wessicken in Abgang geraten ist oder ohne Katalogisierung au\u00dferhalb der eigentlichen Bibliothek aufbewahrt worden ist.<br \/>\nDer Zeuge Dr. H L hat hierzu bekundet, seine Nachforschungen h\u00e4tten ergeben, dass die K\u00f6nigliche Bibliothek in C3 einzelne, nicht gut erhaltene B\u00fccher aus dem Bestand der von ihr \u00fcbernommenen Bibliothek aus Riedegg ausgesondert habe. Es sei davon auszugehen, dass das Buch des Angeklagten auf diesem Wege in den Handel gelangt sei.<br \/>\n<strong>dd)<\/strong><br \/>\nZu der Identit\u00e4t des eingelieferten Buches mit dem Buch der ULB passt auch der Umstand, dass der Angeklagte zu der Auktion 1997 nur dieses Buch in einem zeitgen\u00f6ssischen Einband und nicht einem &#8222;modernen&#8220; Einband&#8220; eingeliefert hat.<br \/>\nHandelte es sich bei dem eingelieferten Buch um das Buch aus dem Bestand der ULB, w\u00e4re dieses tats\u00e4chlich das einzige Buch der Einlieferung 1997 gewesen, das er in seinem urspr\u00fcnglichen Einband h\u00e4tte einliefern k\u00f6nnen.<br \/>\nAnders als die drei B\u00fccher aus den drei Sammelb\u00e4nden, die nach der Aufl\u00f6sung des Sammeleinbandes eines neuen Einbandes bedurften und das Werk von Nunez, das durch den Brandschnittstempel gekennzeichnet war und deshalb von dem Angeklagten beschnitten und neu eingebunden werden musste, wies das Buch von Reinhold keinerlei Besonderheiten auf, die einen Neueinband erforderlich gemacht h\u00e4tten.<br \/>\n<strong>ee)<\/strong><br \/>\nDer Eintrag des Auktionskataloges weist aus, dass das Werk restauriert worden ist. Im Hinblick darauf geht die Kammer davon aus, dass es dem Angeklagten gelungen ist, den in dem Buch zu erwartenden Abdruck des &#8222;kleinen Stempels&#8220; der ULB zumindest soweit unkenntlich zu machen, dass er in der Katalogbeschreibung keinen Niederschlag mehr gefunden hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkungen (E.III. zu den Hinweisen des Auktionshauses T &amp; Sohn zu Stempeln)<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass es der Angeklagte war, der die B\u00fccher aus dem Lesesaal der ULB gestohlen und an ihrer Stelle die Placebos eingebracht hat.<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nWie unter C. II. 1) \u2013 3) festgestellt, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten einzelne B\u00e4nde von jeweils mehrteiligen Werken der Autoren Cicero, Karsten und K\u00e4stner gefunden. In der ULB wurden als Placebos andere B\u00e4nde aus diesen Gesamtwerken dieser Autoren entdeckt, die sowohl hinsichtlich der numerischen Bezeichnung der Einzelb\u00e4nde als auch hinsichtlich ihrer alten Signatureintr\u00e4ge zu den B\u00e4nden passten, die bei dem Angeklagten gefunden worden sind.<br \/>\nDiese von dem Zeugen Dr. L getroffene Feststellung hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der einzelnen B\u00fccher selbst auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft. Sie fand hierbei die Feststellungen des Zeugen vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt. Insbesondere wurde jedem Originalbuch jeweils nur ein konkretes Placebo zugeordnet.<br \/>\nDer Angeklagte hat am 19.05.2003 einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von insgesamt 17.920,78 \u20ac an die Universit\u00e4t C gezahlt. Nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Justiziarin der Universit\u00e4t C , der Zeugin V, sowie des Zeugen Dr. L waren dieser Zahlung des Angeklagten Verhandlungen zwischen der ULB und dem Angeklagten bzw. seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Z , \u00fcber eine Schadenswiedergutmachung vorangegangen. Hiernach wurde diese Zahlung ausdr\u00fccklich mit der Zweckbestimmung geleistet, den Schadens auszugleichen, der durch den Diebstahl derjenigen B\u00fccher entstanden war, f\u00fcr die die vorgenannten Placebos der Autoren Cicero, Karsten und K\u00e4stner eingestellt worden waren.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDie Placebos, die f\u00fcr die B\u00fccher von Glauber, Lambert und Ranzau (Einlieferung Auktion 2002) eingestellt wurden, passten in ihrer Ausf\u00fchrung zu diesen, mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringenden Placebos. Auch hier war auf das Placebo jeweils ein falsches Signaturschild aufgebracht worden. In den Placebos f\u00fcr die B\u00fccher von Glauber und Lambert war \u2013 wie in den B\u00e4nden von Cicero, K\u00e4stner und Karsten &#8211; das Titelblatt herausgerissen worden. Die Titelblattkopie, die in dem Placebo f\u00fcr das Buch von Ranzau gefunden wurde, wurde nach den Feststellungen des LKA von dem Original- Titelblatt des Exemplars von Ranzau gezogen, das der Angeklagte zu der Auktion im Jahre 2002 eingereicht hatte<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Placebos, die f\u00fcr die zu der Auktion 1997 eingelieferten B\u00fccher eingestellt worden sind. Auch diese trugen entsprechend manipulierte Signaturschilder. In den Werken von Huygens und Heron von Alexandrien wurden Kopien der Originaltitelbl\u00e4tter gefunden, wie sie auch in dem Placebo von Ranzau gefunden werden konnten. Wie in den vorgefundenen Originalwerken von Cicero, Karsten und K\u00e4stner und den Placebos f\u00fcr die Werke von Glauber und Lambert war auch im Placebo f\u00fcr das Werk von Reinhold das Titelblatt herausgetrennt worden.<br \/>\nHinsichtlich des Placebos f\u00fcr den Kepler- Sammelband O 392 ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass dieses Placebo bereits bei der ersten \u00dcberpr\u00fcfung des Signaturstandortes im M\u00e4rz 2002 dort eingestellt worden war. Zwar wurde das Buch erst bei der weiteren \u00dcberpr\u00fcfung am 02.05.2002 als Placebo erkannt. Dieses beruhte nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen J2 jedoch allein auf der &#8222;besonderen Qualit\u00e4t&#8220; dieses Placebos, welches sowohl thematisch als auch von seinem her Titelblatt zu diesem Signaturstandort zu passen schien.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nDer Umstand, dass die Machart der Placebos nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmte, l\u00e4sst sich dadurch erkl\u00e4ren, dass der Angeklagte durch den vorangegangen &#8222;Erfolg&#8220; bei der Einbringung von Placebos in den Lesesaal leichtsinniger geworden ist und deshalb weniger &#8222;M\u00fche&#8220; bei der Herstellung neuer Placebos verwandt hat.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nEs haben sich keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass die von dem Angeklagten zu den Auktionen im Jahre 1997 und 2002 eingelieferten B\u00fccher zuvor in der ULB f\u00fcr eine Ausleihe nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten und der Angeklagte sie deshalb nicht \u00fcber den Weg einer Ausleihe in den Lesesaal aus dem Bestand der ULB h\u00e4tte entwenden k\u00f6nnen.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDie Kataloge der ULB enthielten hinsichtlich dieser B\u00fccher keinerlei Hinweis auf eine Beschr\u00e4nkung oder einen Ausschluss der Ausleihe.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDie Tatsache, dass an den sichergestellten Originalb\u00fcchern von Glauber und Ranzau keine Klebstoffspuren eines Signaturschildes mehr gefunden werden konnten, l\u00e4sst diesen Schluss ebenfalls nicht zu, da nach den Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. T3 vom LKA Klebstoffe beispielsweise durch Erw\u00e4rmung r\u00fcckstandslos zu entfernen sind. Das Buch von Lambert konnte auf dem Buchr\u00fccken bereits deshalb keine Klebereste eines Signaturschildes mehr aufweisen, da der R\u00fccken erneuert worden war.<br \/>\nDass in den B\u00fcchern keine Spuren der alter Signaturen gefunden werden konnten, steht mit der Feststellung in Einklang, dass die entsprechenden Vorsatzbl\u00e4tter dieser B\u00fccher erneuert worden sind.<br \/>\nIm Hinblick auf den Hilfsbeweisantrag Nr. 45 stellt die Kammer insoweit vorsorglich klar, dass sie davon ausgeht, dass das Werk von Glauber vor der Entwendung durch den Angeklagten sowohl ein Signaturschild als auch einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Signatureintrag aufwies.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nDie Untersuchung der Signaturschilder durch das LKA hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erbracht, dass die Schilder selbst oder die auf ihnen aufgebrachten Schriftzeichen bereits vor dem Jahre 1978, dem angeblichen Studienbeginn des Angeklagten in C , gefertigt worden sein k\u00f6nnten. Gleiches gilt f\u00fcr die Untersuchung der vorgefundenen Titelblattkopien.<br \/>\nAuch hat die Kammer entgegen einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung keine Feststellungen treffen k\u00f6nnen, die den Schluss zulassen k\u00f6nnten, die Eintragungen auf den Signaturschildern bzw. in den Placebos selbst stammten nicht von dem Angeklagten. Die Schriftsachverst\u00e4ndige Frau L4 vom LKA hat in ihrem m\u00fcndlichen Gutachten vor der Kammer hierzu ausgef\u00fchrt, es seien keine Ankn\u00fcpfungstatsachen vorhanden, die den Angeklagten als Urheber der Schriften ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten. Die in den Placebos vorgefundenen Schriftzeichen seien so beschaffen, dass sie keinerlei individuelle Besonderheiten aufwiesen. Selbst wenn der Angeklagte mit seiner &#8222;normalen&#8220; Handschrift geschrieben h\u00e4tte, w\u00e4re dieses graphologisch nicht nachweisbar. Dieses gelte erst recht, wenn er die Handschrift \u2013was nahe liege &#8211; &#8222;verstellt&#8220; habe.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass es sich bei den von dem Angeklagten vorgelegten Kaufquittungen f\u00fcr die B\u00fccher aus den Einlieferungen 1997 und 2002 um F\u00e4lschungen handelt, die er eingereicht hat, um die Ermittlungsbeh\u00f6rden \u00fcber die Herkunft der B\u00fccher zu t\u00e4uschen.<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nKaufquittung f\u00fcr B\u00fccher von Christian Huygens und Petrus Nunez (Auktion 1997)<br \/>\nDie von dem Angeklagten zum Nachweis des angeblichen Erwerbes dieser B\u00fccher zu den Akten gereichte Quittung eines &#8220; G2 &#8220; aus S vom 14.06.1992 ist eine F\u00e4lschung.<br \/>\nDer Quittung kann entnommen werden, dass &#8220; G2 &#8220; in der &#8220; I2 ## in O-#### S &#8220; gewohnt haben soll. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 256 StPO in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrte Auskunft aus dem Melderegister der Stadt S hat indessen ergeben, dass in S zu keinem Zeitpunkt eine Person dieses Namens gemeldet gewesen ist. Dieses ist auch deshalb auffallend, als dem ebenfalls vorgelegten angeblichen Brief des G2 vom 28.08.1992 entnommen werden kann, dass er sich l\u00e4ngere Zeit in S aufgehalten und dort gearbeitet haben will. Dieser Umstand lie\u00dfe aber eine Anmeldung seiner Person erwarten. In dem Brief k\u00fcndigt er an, nicht mehr in S arbeiten zu k\u00f6nnen und ins Ausland gehen zu wollen. Damit soll sich \u2013 wie auch bei allen anderen Kaufbelegen &#8211; seine Spur verlieren.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nKaufquittung Johannes Kepler (Auktion 1997)<br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes der B\u00fccher von Kepler vorgelegte Kaufquittung einer &#8220; K2 &#8220; ebenfalls eine F\u00e4lschung ist.<br \/>\nAuffallend ist bereits der &#8222;Zufall&#8220;, dass die B\u00fccher dem Angeklagten zun\u00e4chst f\u00fcr 6.500 US-Dollar angeboten worden sein sollen und er sie sp\u00e4ter von G2 f\u00fcr nur 5.600 US-Dollar erworben haben will.<br \/>\nDie Unterschrift auf dem durchscheinenden Anschreiben wurde offensichtlich von der Quittung abgepaust. Weder das Schreiben der A. G2 noch die Quittung enthalten irgendwelche Angaben zu ihrer Wohnanschrift in O2 .<br \/>\nAuch hier sollte ersichtlich wieder jede M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckverfolgung ausgeschlossen werden.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nKaufquittung Heron von Alexandrien, Spiritalium liber (Auktion 1997)<br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes vorgelegte Quittung eines &#8222;Antiquariats F3&#8220; eine F\u00e4lschung ist.<br \/>\nDie diesbez\u00fcglichen amtlichen Ausk\u00fcnfte des Gewerberegisters und des B\u00fcrgeramtes der Stadt I3 , die gem\u00e4\u00df \u00a7 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, belegen, dass in I3 weder ein Antiquariat F3 gewerberechtlich gemeldet noch eine Person mit Namen F3 angemeldet war. Dieses ist indessen f\u00fcr ein dort ans\u00e4ssiges Unternehmen mehr als unverst\u00e4ndlich.<br \/>\nAuffallend ist auch, dass die angebliche Kaufquittung des Antiquariates F3 aus dem Jahre 1991 dieselbe falsche Schreibweise des Werkes des Heron von Alexandrien \u2013 Spiritualium liber &#8211; aufweist, wie der Eintrag in dem Auktionskatalog. Dieser Umstand erkl\u00e4rt sich, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die Quittung erst nachtr\u00e4glich erstellt und hierbei der Titel des Auktionskataloges mit seinem Schreibfehler &#8222;abgeschrieben&#8220; worden ist.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nKaufquittung f\u00fcr das Buch von Reinhold (Auktion 1997)<br \/>\nAuch diese als Erwerbsnachweis zu den Akten gereichte &#8222;Zahlungsbest\u00e4tigung&#8220; eines<br \/>\n&#8220; D3 , Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8220; vom 20.10.1984<br \/>\nist eine F\u00e4lschung.<br \/>\nIn dem maschinenschriftlich gefertigten Schreiben wird ausgef\u00fchrt, der genannte Betrag (600 DM) sei in bar am Marktstand \u2013 in C &#8211; entrichtet worden.<br \/>\nAuffallend ist bereits, dass sich &#8220; D3 &#8220; der M\u00fche unterzogen haben soll, an einem Marktstand mit einer Schreibmaschine eine entsprechende Best\u00e4tigung zu schreiben.<br \/>\nBereits zuvor soll er \u2013 mit roter Maschinenschrift \u2013 den Schriftzug<br \/>\n&#8222;Reserviert f. Hrn D bis 10.00&#8243;<br \/>\ngeschrieben haben.<br \/>\nAuffallend ist auch \u2013 dass &#8220; D3 &#8220; zwar mit dem Zusatz &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8220; unterzeichnet, an keiner Stelle der &#8222;Best\u00e4tigung&#8220; aber erkennbar wird, wessen &#8222;Gesch\u00e4ft&#8220; er f\u00fchrt. Erneut fehlt jede Anschrift . Es ist aber mehr als unverst\u00e4ndlich, dass der Angeklagte ein Buch f\u00fcr 600 DM erwirbt, sich den Erwerb ausdr\u00fccklich quittieren l\u00e4sst, aber einen Beleg akzeptiert haben soll, der keinerlei identifizierbare Angaben zu der Person des Verk\u00e4ufers, seines Gesch\u00e4ftes oder seines Gesch\u00e4ftssitzes enth\u00e4lt, also \u2013 wie auch in den vorgenannten F\u00e4llen &#8211; jede R\u00fcckfrage ausschlie\u00dft.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nKaufquittung f\u00fcr das Buch von Lambert (Auktion 2002)<br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes des Buches von Lambert vorgelegte Kaufquittung einer mit dem Namen &#8220; V3 &#8220; unterzeichneten Quittung der &#8222;Volksbuchhandlung Antiquariat K3 &#8220; eine F\u00e4lschung ist.<br \/>\nDie Ermittlungen durch den Zeugen X3 von der Kriminalpolizeiinspektion in K3 haben ergeben, dass die Volksbuchhandlung Antiquariat K3 im April 1991 privatisiert und in der Folgezeit als Buchhandlung W3 O3 fortgef\u00fchrt worden ist. Der Zeuge X3 hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe im November 2003 ehemalige Mitarbeiter der Volksbuchhandlung K3 befragt. Die ehemalige Leiterin der Volksbuchhandlung K3 , Frau P3 , die damals auch im Personalb\u00fcro gearbeitet hatte, habe angegeben, zu keinem Zeitpunkt habe in der Volksbuchhandlung eine Person mit Namen &#8220; V3&#8243; oder &#8220; V3r&#8220; gearbeitet. Dieses sei ihm auch durch die weiteren ehemaligen Mitarbeiter Y3 und Z3 best\u00e4tigt worden. Nachdem er den ehemaligen Mitarbeiterinnen P3 und Y3 die von dem Angeklagten eingereichten &#8222;Karteikarten&#8220; vorgelegt habe, h\u00e4tten diese \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, solche Karteikarten seien zu keinem Zeitpunkt in der Volksbuchhandlung verwand worden.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nNach \u00dcberzeugung der Kammer ist auch die von dem Angeklagten bereits unter dem 18.10.2002 vorgelegte Quittung f\u00fcr das im Jahre 2002 sichergestellte, dann ihm aber zur\u00fcckgegebene Buch von<br \/>\nKant , Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels,<br \/>\nK\u00f6nigsberg 1755<br \/>\neine F\u00e4lschung.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nHierf\u00fcr spricht der Umstand, dass auch das dieses von der Zeugin G3 untersuchte Buch auf der R\u00fcckseite des Titelblattes eine runde \u00dcberklebung enthielt, die offensichtlich einen Stempel verbarg.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDie Quittung selbst weist einen &#8220; N4 , Place Centrale&#8220;, als angeblichen Aussteller der Quittung aus dem Jahre 1998 aus.<br \/>\nDie von der Kammer in der Hauptverhandlung verlesene \u00dcbersetzung der amtlichen Auskunft der Stadt S4 vom 16.12.2003, welche auf eine Anfrage der Kriminalpolizei C \u00fcber Interpol erging, hat indessen ergeben, dass es dort den in der Quittung als Gesch\u00e4ftssitz benannten &#8222;Place Centrale&#8220; nicht gibt. Auch war ein N4 zu keinem Zeitpunkt in S4 t\u00e4tig. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der \u00dcbersetzung dieser Auskunft durch die Dipl. \u00dcbersetzerin Frau V- P , die der Kammer aufgrund einer Vielzahl von \u00dcbersetzungen als gewissenhaft und sachkundig bekannt ist.<br \/>\nIn der Hauptverhandlung sind alle in dem Stadtplan aus dem Jahre 1998 aufgef\u00fchrten H\u00e4ndler pp. auf eine \u00dcbereinstimmung mit dem Namen &#8220; N4 &#8220; oder das Vorhandensein einer Anschrift &#8222;Place Centrale&#8220; \u00fcberpr\u00fcft worden. Eine Person oder einen Platz dieses Namens waren nicht verzeichnet.<\/p>\n<p><strong>V.<br \/>\n1)<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die T\u00e4terschaft des Angeklagten insgesamt spricht auch sein Gest\u00e4ndnis. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn das Tatgeschehen hinsichtlich des Diebstahls der B\u00fccher durch R\u00fcckgabe eines anderen als des ausgeliehenen Buches, die Einlieferung der B\u00fccher zu den Auktionen und ihre Versteigerung einger\u00e4umt. Auch hat er eingestanden, \u00fcber seinen Anwalt gef\u00e4lschte Quittungen zu den Akten gereicht zu haben, die ihm auf seinen Wunsch von einer dritten Person gefertigt worden seien.<br \/>\nDas Gest\u00e4ndnis des Angeklagten ist glaubhaft und steht mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht in Einklang.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDie Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass der Angeklagte dieses Gest\u00e4ndnis nicht nur aus prozesstaktischen Gr\u00fcnden zum Schein, sondern vor einem wahren Erlebnishintergrund abgelegt hat.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nZwar hat er im Rahmen eines Beweisantrages folgenden Geschehensablauf unter Beweis stellen lassen:<br \/>\nZwischen seinem damaligen Verteidiger, dem Vorsitzenden des Sch\u00f6ffengerichts und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sei w\u00e4hrend eines Verhandlungspause \u00fcber Strafma\u00dfe gesprochen worden. Hierin habe RiAG Q3 ein Strafma\u00df deutlich \u00fcber 12 Monaten in den Raum gestellt. Staatsanw\u00e4ltin E4 habe demgegen\u00fcber gegen\u00fcber dem Verteidiger den Eindruck erweckt, dass im Falle eines Gest\u00e4ndnisses ein Strafma\u00df von 11 Monaten erreichbar sei.<br \/>\nNach diesem Gespr\u00e4ch habe ihm sein Verteidiger die Verfahrensituation dergestalt dargestellt, dass er eine gest\u00e4ndnisgleiche Einlassung abgeben m\u00fcsse und dann ein Strafma\u00df nicht \u00fcber 11 Monate ereicht werde. Dieses habe er bei einem sp\u00e4teren Gespr\u00e4ch mit dem Verteidiger in dem Lokal &#8220; T4 &#8220; allerdings spontan abgelehnt.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDie Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass sich das Geschehen tats\u00e4chlich so nicht abgespielt hat.<br \/>\nDie von der Kammer hierzu als Zeugin vernommene damalige Sitzungsvertreterin Frau Staatsanw\u00e4ltin E4 hat bekundet, sie habe in dem Gespr\u00e4ch eine entsprechende Erkl\u00e4rung nicht abgegeben. Dieses habe auch nicht ihrer Einsch\u00e4tzung der Prozesslage entsprochen. Sie habe vielmehr ihr Befremden \u00fcber das Ansinnen von Rechtsanwalt Z zum Ausdruck gebracht. Auch der als Zeuge vernommene RiAG Q3 hat eine entsprechende \u00c4u\u00dferung oder Erkl\u00e4rung der Staatsanw\u00e4ltin nicht best\u00e4tigt.<br \/>\nDer ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Z , hat das Gespr\u00e4ch mit dem Vorsitzenden des Sch\u00f6ffengerichts und der Staatsanw\u00e4ltin zun\u00e4chst so geschildert, wie es in dem Beweisantrag wiedergegeben worden war. Insbesondere gab er an, er habe dem Angeklagten im Anschluss hieran mitgeteilt, er habe bei dem Gespr\u00e4ch die Zusage der Staatsanw\u00e4ltin bekommen, wenn der Angeklagte jetzt ein Gest\u00e4ndnis ablegen w\u00fcrde, sei eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr zu erreichen.<br \/>\nAm n\u00e4chsten Verhandlungstag erschien der Zeuge Z auf eigenen Wunsch erneut vor der Kammer und berichtigte seine Aussage dahingehend, Frau Staatsanw\u00e4ltin E4 habe tats\u00e4chlich keine solche Erkl\u00e4rung abgegeben; sie sei vielmehr \u00fcber sein Ansinnen &#8222;entr\u00fcstet&#8220; gewesen.<br \/>\nEr habe daraufhin dem Angeklagten mitgeteilt, er habe versucht, die Gespr\u00e4chsbereitschaft festzustellen, die Reaktion sei sehr schlecht gewesen.<br \/>\nEr habe dem Angeklagten dennoch zu einem vollen Gest\u00e4ndnis, also nicht nur zu einem Gest\u00e4ndnis aus optischen oder prozesstaktischen Gr\u00fcnden geraten. Der Angeklagte habe dieses bei einem anschlie\u00dfenden Gespr\u00e4ch auf dem Weg oder in dem Lokal &#8220; T4 &#8220; jedoch zun\u00e4chst abgelehnt.<br \/>\nDie Kammer hat in der Hauptverhandlung keine Feststellungen dazu getroffen, wie es zu erkl\u00e4ren ist, dass die von dem Zeugen Rechtsanwalt Z zun\u00e4chst abgegebene \u2013 falsche \u2013 Erkl\u00e4rung inhaltlich mit den Angaben zu dem angeblichen Geschehensablauf in dem Beweisantrag \u00fcbereinstimmte.<br \/>\n<strong>c)<\/strong><br \/>\nDie wahre Motivlage des Angeklagten wird indessen in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 17.01.2006 an seinen damaligen Verteidiger deutlich, den er in Kenntnis des vorangegangenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft \u00fcber zwanzig Monate am Tag vor der Urteilsverk\u00fcndung geschrieben hat.<br \/>\nDieser belegt, dass das Gest\u00e4ndnis des Angeklagten mit den wahren Geschehnissen in Einklang steht, er jedoch die Folgen einer Verurteilung f\u00fcr seinen Status als Beamter f\u00fcrchtet. Dieses wird insbesondere aus dem letzten Passus deutlich, der lautet:<br \/>\n&#8222;Sollte das Strafma\u00df im Urteil des Amtsgerichts elf Monate \u00fcbersteigen, sehe ich leider kaum eine M\u00f6glichkeit, Wiedergutmachung zu leisten. Dies w\u00fcrde ich jedoch sehr bedauern, da ich mich grunds\u00e4tzlich verpflichtet sehe, den der Universit\u00e4t C entstandenen Nachteil \u2013 soweit er von mir verursacht wurde \u2013 zu ersetzten&#8220;.<\/p>\n<p><strong>L.<\/strong><br \/>\nRechtliche Wertung:<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Auktion 1997:<br \/>\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die Einlieferung und Versteigerung der f\u00fcnf B\u00fccher im Jahr 1997 eines einheitlichen vollendeten Betruges zum Nachteil der Ersteigerer im Sinne des \u00a7 263 StGB strafbar gemacht.<br \/>\nNach \u00a7 263 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm\u00f6gensvorteil zu verschaffen, das Verm\u00f6gen eines anderen dadurch besch\u00e4digt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdr\u00fcckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterh\u00e4lt.<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDurch die Einlieferung der f\u00fcnf B\u00fccher zu der Auktion im Jahr 1997 hat der Angeklagte gegen\u00fcber den jeweiligen Ersteigern zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, er sei Eigent\u00fcmer der von ihm angebotenen B\u00fccher.<br \/>\nIn Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass au\u00dfer durch ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine T\u00e4uschung im Sinne des \u00a7 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, n\u00e4mlich durch irref\u00fchrendes Verhalten, dass nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erkl\u00e4rung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der T\u00e4ter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterkl\u00e4rt (BGH St 47, 1, 3; BGH Urteil vom 15.12.2006 \u2013 5 StR 181\/06).<br \/>\nDer Erkl\u00e4rungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur aus demjenigen, was ausdr\u00fccklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumst\u00e4nden der konkreten Situation. Diese unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erkl\u00e4renden bekannten Empf\u00e4ngerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt. Derartige tats\u00e4chliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen gepr\u00e4gt. In aller Regel muss der Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von den ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner gepr\u00e4gt sind. Bei der Ermittlung des Erkl\u00e4rungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher sowohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen (BGH 5 StR 181\/06).<br \/>\nEntscheidende Kriterien f\u00fcr die Auslegung eines rechtsgesch\u00e4ftlich bedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige Gesch\u00e4ftstyp und die dabei typische Pflicht\u2013 und Risikoverteilung zwischen den Partnern. Liegen keine Besonderheiten vor, kann regelm\u00e4\u00dfig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tats\u00e4chlichen Inhalt konkludenter Kommunikation geschlossen werden. Hierbei ist die Erwartung, dass keine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Gesch\u00e4ftsverkehrs und deshalb zugleich miterkl\u00e4rter Inhalt entsprechender rechtsgesch\u00e4ftlicher Erkl\u00e4rungen.<br \/>\nDem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erkl\u00e4rung zu entnehmen, dass der im Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vors\u00e4tzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGH 5 StR 181\/06).<br \/>\nGemessen hieran kommt nach der Verkehrsanschauung der Einlieferung eines Buches zu einer Auktion aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers der Erkl\u00e4rungswert zu, der Ver\u00e4u\u00dferer sei Eigent\u00fcmer des von ihm zur Versteigerung angebotenen Buches. Diese Wertung deckt sich im \u00fcbrigen auch mit der von dem Auktionshaus T &amp; Sohn geforderten schriftlichen Erkl\u00e4rung des Einlieferers, er sei Eigent\u00fcmer der eingelieferten B\u00fccher.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDurch die T\u00e4uschung ist bei den jeweiligen Ersteigern der f\u00fcnf B\u00fccher auch ein entsprechender Irrtum erregt worden.<br \/>\nIrrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit (Tr\u00f6ndler\/Fischer, StGB, 54. Auflage, \u00a7 263 Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen).<br \/>\nDie Ersteigerer gingen jedenfalls in Form des sog. &#8222;sachgedanklichen Mitbewusstseins&#8220; davon aus, dass der Angeklagte auch Eigent\u00fcmer der von ihm eingelieferten B\u00fccher war.<br \/>\nNach herrschender Meinung (vgl. hierzu zuletzt auch BGH 5 StR 181\/06) ist insbesondere der Bereich gleichf\u00f6rmiger, massenhafter oder routinem\u00e4\u00dfiger Gesch\u00e4fte von als selbstverst\u00e4ndlich angesehenen Verhaltens\u2013 und Erwartungsmustern gepr\u00e4gt. Diese werden im Einzelfall zwar nicht mehr als positive Vorstellungen bewusst aktualisiert, sie liegen jedoch den verm\u00f6gensrelevanten Handlungen nach herrschender Meinung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde (vgl. auch Tr\u00f6ndler\/Fischer a.a.O., \u00a7 263, Rdnr. 35 m.w.N.).<br \/>\nSo irrt der Empf\u00e4nger von Falschgeld auch wenn ihm die Erwartung, mit echtem Geld bezahlt zu werden, nicht bewusst ist. Gleiches gilt f\u00fcr denjenigen, der gutgl\u00e4ubig eine gestohlene Sache ankauft (Tr\u00f6ndler\/Fischer a.a.O. Rdn. 35 m.w.N.)<br \/>\nDer auf Vernehmung der Zeugen<br \/>\n&#8211; B4 ( A ),<br \/>\n&#8211; W4 ( E2 ),<br \/>\n&#8211; B2 ( M2)) ,<br \/>\n&#8211; eines Mitarbeiters der FA C5 ( A5 , NL) und<br \/>\n&#8211; H2 ( L2 )<br \/>\nals Ersteigerer der B\u00fccher der Einlieferung im Jahre 1997 gerichtete Hilfsbeweisantrag (Nr. 38) war abzulehnen.<br \/>\nDie Beweisbehauptungen in diesem Antrag erfolgen ersichtlich &#8222;ins Blaue hinein&#8220;, weshalb der Antrag allein nach der Aufkl\u00e4rungspflicht im Sinne des \u00a7 244 Abs. 2 StPO zu verurteilen war.<br \/>\nDie genannten \u2013 bzw. zu ermittelnden \u2013 Zeugen sollen bekunden, ihnen sei bei der Ersteigerung der B\u00fccher bekannt und bewusst gewesen, dass im Handel und bei Auktionen &#8222;eine Vielzahl&#8220; von B\u00fcchern angeboten werden, die einem Vorbesitzer abhanden gekommen sind, so dass rechtlich ein gutgl\u00e4ubiger Eigentumserwerb nicht m\u00f6glich ist. Da eine weitere Ver\u00e4u\u00dferung beabsichtigt gewesen sei, habe man sich dar\u00fcber auf Erwerberseite &#8222;keine Vorstellung gemacht&#8220;, ob der Einlieferer oder Auktionator tats\u00e4chlich verf\u00fcgungs\u2013 und \u00fcbertragungsbefugt gewesen sei. Vielmehr h\u00e4tten die Zeugen &#8222;stets damit gerechnet, rechtlich kein Eigentum an dem zu ersteigernden Buch zu erwerben&#8220;.<br \/>\nHierbei handelt es sich ersichtlich um Behauptungen aufs Geratewohl. Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch Tatsachen unter Beweis stellen kann, die er lediglich f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt oder die er nur vermutet. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich indessen aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Angeklagten (vgl. zuletzt BGH NStZ 2006, 405).<br \/>\nVorliegend erweisen sich \u2013 auch aus der Sicht des Angeklagten \u2013 die Beweisbehauptungen als sehr fernliegend und geradezu ausgeschlossen.<br \/>\nDie beiden in dem Antrag Nr. 38 genannten Beweisbehauptung sind bereits in sich widerspr\u00fcchlich.<br \/>\nEinerseits wird vorgetragen, die Erwerber h\u00e4tten sich beim Erwerb alter B\u00fccher in der Auktion 64 keine Vorstellung dar\u00fcber gemacht, ob der Einlieferer oder Auktionator \u00fcber die angebotenen B\u00fccher verf\u00fcgungsbefugt sei.<br \/>\nAndererseits wird vorgetragen, der Erwerber habe stets damit &#8222;gerechnet&#8220; beim Erwerb auf der Auktion 64 kein Eigentum an dem ersteigerten Buch zu erlangen, weil das Buch einem Vorbesitzer abhanden gekommen war. Die Beweisbehauptung, die Ersteigerer h\u00e4tten damit &#8222;gerechnet&#8220;, wegen fehlender Verf\u00fcgungsberechtigung kein Eigentum an den B\u00fcchern zu erlangen, setzt aber bereits begrifflich voraus, dass die Erwerber sich zuvor gedanklich mit der Frage einer bestehenden Verf\u00fcgungsberechtigung des Einlieferers auseinandergesetzt haben.<br \/>\nDer Ersteigerer soll sich demgem\u00e4\u00df einerseits dar\u00fcber Gedanken gemacht haben, dass er im Falle fehlender Verf\u00fcgungsberechtigung kein Eigentum an den B\u00fcchern erlangen k\u00f6nne, andererseits soll er bei dem Erwerbsvorgang selbst diese ihm bekannte Problematik &#8222;bewusst&#8220; nicht in seine \u00dcberlegungen einbezogen und quasi &#8222;aus seinem Gedankenhorizont entfernt&#8220; haben.<br \/>\nDies ist eine Verhaltensweise eines Ersteigerers, die mit den Grunderwartungen des Gesch\u00e4ftsverkehrs in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Es ist vielmehr abwegig anzunehmen, der K\u00e4ufer einer Ware stehe der Gegenleistung f\u00fcr seine ungeschm\u00e4lerte Bezahlung, n\u00e4mlich der Verschaffung des Eigentums an dem Kaufobjekt, gleichg\u00fcltig gegen\u00fcber. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr routinem\u00e4\u00dfige Gesch\u00e4fte und dar\u00fcber hinaus in den F\u00e4llen in denen der Erwerber das Kaufobjekt \u2013 vorliegend die tatgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher \u2013 nicht selbst behalten, sondern seinerseits weiterver\u00e4u\u00dfern will. Er w\u00fcrde sich n\u00e4mlich gegen\u00fcber seinem Abnehmer Schadensersatzpflichtig machen, k\u00f6nnte er ihnen entgegen der zumindest konkludenten Zusage das Eigentum an dem Kaufgegenstand selbst nicht verschaffen.<br \/>\nHandelte es sich bereits aus diesen Gr\u00fcnden in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten Antrag, so war f\u00fcr diese Bewertung weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verteidiger im Rahmen des Pl\u00e4doyers \u2013 auf Nachfrage des Gerichts \u2013 ausdr\u00fccklich Angaben dazu verweigert haben, ob den Beweisbehauptungen eigene Erkenntnisse oder Informationen des Angeklagten (etwa durch Nachfrage bei den Erwerbern) zugrunde liegen.<br \/>\nDass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass hinsichtlich des Erwerbers &#8222;A.A.C.M. C5 &#8220; als Beweismittel lediglich &#8222;der Verantwortliche&#8220; des entsprechenden Antiquariats benannt wurde.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang war auch zu ber\u00fccksichtigen, dass nach h.M. ein strafrechtlich relevanter Irrtum selbst dann vorliegen w\u00fcrde, wenn der Get\u00e4uschte Zweifel an der Wahrheit des vorgespiegelten hat, die M\u00f6glichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls f\u00fcr geringer h\u00e4lt (BGH 24, 257, 260 m.w.N.).<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nIm Hinblick auf diesen Irrtum haben die K\u00e4ufer der B\u00fccher jeweils Verm\u00f6gensverf\u00fcgungen getroffen, in dem sie den dem Zuschlag entsprechenden Verkaufspreis gezahlt haben.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nDen jeweiligen K\u00e4ufern ist durch diese t\u00e4uschungsbedingte Verm\u00f6gensverf\u00fcgung auch ein Schaden entstanden, da sie von dem Angeklagten als Gegenleistung f\u00fcr den von ihnen gezahlten Kaufpreis lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an den B\u00fcchern erlangt haben.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte war nicht Eigent\u00fcmer der von ihm eingelieferten B\u00fccher. Auch konnten sie von dem Angeklagten, der die B\u00fccher zuvor aus dem Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek C gestohlen hatte, nicht gutgl\u00e4ubig Eigentum im Sinne des \u00a7 932 BGB erwerben, da ein gutgl\u00e4ubiger Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen gem\u00e4\u00df \u00a7 935 BGB nicht m\u00f6glich ist.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nEin Ausnahmefall im Sinne des \u00a7 935 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da die B\u00fccher nicht im Wege einer \u00f6ffentlichen Versteigerung ver\u00e4u\u00dfert worden sind. \u00a7 935 Abs. 2 BGB erfasst nur b\u00fcrgerlich-rechtliche Versteigerungen im Sinne von \u00a7 383 Abs. 3 BGB durch einen Gerichtsvollzieher, einen \u00f6ffentlichen Versteigerungsbeamten oder einen \u00f6ffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des \u00a7 34 b Abs. 5 GewO (vgl. hierzu MK-BGB &#8211; Quack, 4. Auflage, 2004, \u00a7 935 Rdn. 19 m.w.N.).<br \/>\nDer Zeuge T als Inhaber des Auktionshauses hat hierzu bekundet, in seinem Versteigerungshaus erfolgten die Versteigerungen als rein privatrechtliche Verkaufsversteigerungen, insbesondere sei sein Haus kein \u00f6ffentlich bestellter Versteigerer im Sinne der Gewerbeordnung.<br \/>\nIm Hinblick darauf, dass die Ersteigerer nicht wirksam das Eigentum an den B\u00fcchern erwerben konnten, waren und sind sie dem Herausgabeanspruch des wahren Eigent\u00fcmers, hier der ULB C , ausgesetzt.<br \/>\n<strong>5)<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte handelte vors\u00e4tzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Verm\u00f6gensvorteil zu verschaffen.<br \/>\n<strong>6)<\/strong><br \/>\nAnders als das Amtsgericht und die zugrunde liegende Anklage sah die Kammer in der Einlieferung und Versteigerung der f\u00fcnf B\u00fccher in der Auktion 1997 nicht f\u00fcnf selbstst\u00e4ndige Betrugstaten, sondern lediglich eine einheitliche Betrugstat.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung ist der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen alle f\u00fcnf B\u00fccher gleichzeitig bei dem Auktionshaus eingeliefert hat. Bereits durch diese Einlieferung hatte der Angeklagte die f\u00fcr seinen Tatplan erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen. Er konnte davon ausgehen, dass nun &#8222;die Dinge ihren Lauf nehmen w\u00fcrden&#8220;. Die Einlieferung der f\u00fcnf B\u00fccher stellt sich daher als eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit dar.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Auktion 2002<br \/>\nHinsichtlich der Auktion im Jahre 2002 hat sich der Angeklagte des versuchten Betruges im Sinne der \u00a7\u00a7 263, 22, 23 StGB schuldig gemacht.<br \/>\nAuch hier wollte der Angeklagte die Bieter \u00fcber seine Eigent\u00fcmerstellung t\u00e4uschen und sie hierdurch zur Zahlung des Auktionspreises veranlassen. Als Gegenleistung f\u00fcr ihre Kaufpreiszahlung sollten sie auch hier nur den Besitz und nicht das nach dem Kaufvertrag von ihm geschuldete Eigentum an den B\u00fcchern erhalten. Der Angeklagte handelte auch hier in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nVorlage des gef\u00e4lschten Kaufbeleges f\u00fcr das Buch &#8222;Kant&#8220; am 18.10.2002<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDurch die Einreichung der \u2013 wie er wusste \u2013 gef\u00e4lschten Quittung f\u00fcr das Buch Kant hat sich der Angeklagte der Urkundenf\u00e4lschung in Form des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde im Sinne des \u00a7 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.<br \/>\nUrkundenf\u00e4lschung begeht, wer zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde f\u00e4lscht oder eine unechte oder verf\u00e4lschte Urkunde gebraucht.<br \/>\nEs handelt sich bei dieser Quittung um eine unechte Urkunde, da sie nicht von dem angeblichen Aussteller &#8220; N4 &#8220; stammt, der im Kopf der Rechnung ausgewiesen ist und der sie mit seinem Namenszeichen unterzeichnet haben soll (Identit\u00e4tst\u00e4uschung). Hierbei ist es unerheblich, dass der angebliche Aussteller nicht existiert (BGH St 5, 150).<br \/>\nDurch die Vorlage dieser \u2013 wie er wusste \u2013 unechten Urkunde im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von dieser unechten Urkunde Gebrauch gemacht. Er handelte auch zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr, da er durch die Vorlage der Rechnung seinen angeblichen k\u00e4uflichen Erwerb und damit rechtm\u00e4\u00dfigen Besitz an dem sichergestellten Buches nachweisen wollte.<br \/>\nHierbei ist es unerheblich, dass der Angeklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Quittung zun\u00e4chst lediglich in einer Fotokopie zu den Akten gereicht hat. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist auch die Verwendung der Fotokopie einer unechten oder verf\u00e4lschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals ein Gebrauchmachen im Sinne des \u00a7 267 StGB, wenn die Kopie \u2013 wie vorliegend \u2013 als solche und nicht als Original erscheinen soll (BGH 5, 293; 24, 140; StrafV 94, 18; 01, 224; OLG K\u00f6ln, StrafV 87, 297).<br \/>\nEtwas anderes soll nur dann gelten, wenn es eine Originalurkunde gar nicht gibt (Bayrisches Oberstes Landesgericht NJW 1990, 3221). Vorliegend steht jedoch fest, dass diese Urkunde im Original existiert, denn der Angeklagte hat mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2004 auch das Original dieser Urkunde zu den Akten reichen lassen.<br \/>\nDas Gebrauchmachen von der unechten Urkunde erfolgt auch zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr, da der Angeklagte mit der Einreichung dieser Urkunde bezweckte, sein angebliches Eigentum an dem im Jahre 2002 sichergestellten Buch von Kant nachzuweisen.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nDass Angeklagte die unechten Urkunde selbst hergestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal er in seinem Gest\u00e4ndnis vor dem Amtsgericht angegeben hat, er habe sich hierzu der Hilfe dritter Personen bedient. Eine Strafbarkeit wegen des Herstellens einer unechten Urkunde lag daher nicht vor.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nDa der Zeuge KHK X das Buch alleine aufgrund der Erkl\u00e4rung des Zeugen Dr. L , dieses Buch geh\u00f6re nicht zum Bestand der ULB, an den Angeklagten zur\u00fcckgegeben hat, kommt eine Strafbarkeit wegen des Anklagevorwurfes des Verwahrungsbruches (\u00a7 133 StGB) nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nDie Einreichung weiterer Quittungen am 16.09.2003<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nDurch die Einreichung der vier gef\u00e4lschten Urkunden der angeblichen Aussteller &#8220; G2 &#8222;, &#8220; K2 &#8222;, &#8220; D3 &#8220; und &#8222;Antiquariat F3 &#8220; am 16.09.2003 hat sich der Angeklagte erneut des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde im Sinne des \u00a7 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.<br \/>\nIn allen vier F\u00e4llen handelte es sich um unechte Urkunden im Sinne des \u00a7 267 Abs. 1 StGB, da sie nicht von dem Aussteller stammten, der in der jeweiligen Urkunde verzeichnet war.<br \/>\nDurch die Einreichung der \u2013 wie er wusste \u2013 unechten Urkunden im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht. Auch hier handelte er zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr, da er durch die Vorlage der Kaufbelege den angeblich rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerb dieser B\u00fccher nachweisen wollte.<br \/>\nDass Angeklagte die unechten Urkunden selbst hergestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal er in seinem Gest\u00e4ndnis vor dem Amtsgericht angegeben hat, er habe sich hierzu der Hilfe dritter Personen bedient. Eine Strafbarkeit wegen des Herstellens einer unechten Urkunde lag daher nicht vor.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich der angeblichen Kaufquittung eines &#8220; V3 &#8220; der Volksbuchhandlung K3 geht die Kammer indessen davon aus, dass dieser in rechtlicher Hinsicht keine Urkundsqualit\u00e4t im Sinne des \u00a7 267 StGB zukommt.<br \/>\nAnders als bei den anderen Kaufquittungen bestand diese aus mehreren Karteikarten und dem Ausdruck einer Kassenrolle. Nur die letzte (dritte) Karteikarte wies eine Unterschrift auf, nicht jedoch die ma\u00dfgebliche \u2013 zweite &#8211; Karteikarte mit dem &#8222;Kaufnachweis&#8220; f\u00fcr das Buch von Lambert. Ihr k\u00e4me daher als so genannter zusammengesetzter Urkunde nur dann insgesamt Urkundsqualit\u00e4t zu, wenn zwischen den einzelnen Karteikarten und dem Kassenausdruck eine feste und dauerhafte Verbindung bestehen w\u00fcrde. Es ist anerkannt, dass hierzu die Verbindung mit einer B\u00fcroklammer nicht ausreichend ist. Zwar wurde vorliegend die Verbindung mittels einer Tackernadel hergestellt. Diese erscheint der Kammer jedoch nicht als so dauerhaft, als dass eine hinreichend feste Verbindung im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde angenommen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDa Gegenstand der Anklage eine einheitliche Tat hinsichtlich aller f\u00fcnf Urkunden war, bedurfte es insoweit keines Teilfreispruches.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><br \/>\nDie Taten stehen zueinander im Verh\u00e4ltnis der Tatmehrheit (\u00a7 53 StGB).<br \/>\nM.<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nStrafrahmen<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich des Betruges durch die Einlieferung der f\u00fcnf B\u00fccher im Jahre 1997 hatte die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 263 StGB von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich der Einlieferung der drei B\u00fccher zu der Auktion im Jahre 2002 hatte die Kammer hinsichtlich des insoweit verwirklichten Straftatbestandes des versuchten Betruges gem\u00e4\u00df \u00a7 263 StGB zun\u00e4chst ebenfalls von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.<br \/>\nIm Hinblick darauf, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, hat die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 263 Abs. 2, 22, 23 StGB von der Milderungsm\u00f6glichkeit des \u00a7 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.<br \/>\nSie hatte demgem\u00e4\u00df von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe auszugehen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich der beiden F\u00e4lle des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde hatte die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 267 Abs. 1 StGB jeweils von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nStrafzumessung<br \/>\n<strong>1)<\/strong><br \/>\nBei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb der jeweiligen Strafrahmen hat die Kammer \u00fcbergreifend zu Gunsten des Angeklagten ber\u00fccksichtigt, dass die Taten lange zur\u00fcck liegen. Der Angeklagte hat bislang nicht vor einem Strafgericht gestanden und war daher als Erstt\u00e4ter anzusehen. Er hat die hier festgestellten Taten zumindest in erster Instanz eingestanden, wenngleich diesem Gest\u00e4ndnis angesichts der Beweislage ein nur eingeschr\u00e4nkter Wert zukam. Durch den Charakter einer unentdeckten Serienstraftat ist f\u00fcr den Angeklagten die Hemmschwelle bei der Begehung der einzelnen Taten gesunken. Durch die lange Verfahrensdauer ist der Angeklagte sowohl in seinem privaten als auch seinem beruflichen Bereich erheblich belastet worden.<br \/>\nDie Kammer hat \u00fcberdies ber\u00fccksichtigt, dass der Angeklagte bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwingend seinen Beamtenstatus verliert.<br \/>\nGegen den Angeklagten spricht indessen , dass er bei der Begehung der Taten erhebliche und massive kriminelle Energie aufgewandt hat, um sein Ziel zu erreichen.<br \/>\n<strong>2)<\/strong><br \/>\nBetrug 1997<br \/>\nBei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 1997 hat die Kammer ferner zu Lasten des Angeklagten ber\u00fccksichtigt, dass sich diese Tat gleich auf f\u00fcnf historische B\u00fccher bezog. Der materielle Schaden ist mit damals 26.150 DM relativ hoch, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Ersteigerer bis heute von der ULB C nicht zur R\u00fcckgabe der B\u00fccher aufgefordert worden sind.<br \/>\nZugunsten des Angeklagten musste sich demgegen\u00fcber der Umstand auswirken, dass diese Tat mehr als neun Jahre zur\u00fcckliegt.<br \/>\nGemessen hieran kam zur Einwirkung auf den Angeklagten alleine die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe in Betracht.<br \/>\nDiese sah die Kammer insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitfaktors mit<br \/>\nelf Monaten<br \/>\nf\u00fcr erforderlich, aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.<br \/>\n<strong>3)<\/strong><br \/>\nversuchter Betrug 2002<br \/>\nHinsichtlich der Tat aus dem Jahre 2002 hat die Kammer erg\u00e4nzend zum Nachteil des Angeklagten ber\u00fccksichtigt, dass sich diese Tat auf drei B\u00fccher bezog. Die nach der Sicherstellung der B\u00fccher an ihnen festgestellten Manipulationen und Besch\u00e4digungen belegen erneut die erhebliche kriminelle Energie und die Entschlossenheit des Angeklagten, sein Ziel zu erreichen. Da die B\u00fccher noch vor der Versteigerung sichergestellt werden konnten, ist kein Verm\u00f6gensschaden entstanden.<br \/>\nIn Anbetracht dieser Gesamtumst\u00e4nde kam auch hier zur Einwirkung auf den Angeklagten allein die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe in Betracht.<br \/>\nDiese sah die Kammer mit<br \/>\nacht Monaten<br \/>\nf\u00fcr erforderlich, aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.<br \/>\nIm Hinblick auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, steht der Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe in dieser H\u00f6he das Verbot der Schlechterstellung (\u00a7 331 StPO) nicht entgegen.<br \/>\n<strong>4)<\/strong><br \/>\nUrkundsdelikte<br \/>\nHinsichtlich der Urkundsdelikte aus den Jahren 2002 und 2003 hat die Kammer \u00fcber die allgemeinen Strafzumessungserw\u00e4gungen hinaus zugunsten des Angeklagten ber\u00fccksichtigt, dass er die Quittungen eingereicht hat, um sich einer Verurteilung wegen der von ihm zuvor begangenen Straftaten zu entziehen.<br \/>\nZwar kann die hiermit verbundene und beabsichtigte T\u00e4uschung staatlicher Stellen (Polizei und Staatsanwaltschaft) nicht gebilligt werden, es musste jedoch zu Gunsten des Angeklagten ber\u00fccksichtigt werden, dass f\u00fcr ihn \u2013 insbesondere in Ansehung seines Beamtenstatus \u2013 eine erhebliche Menge &#8222;auf dem Spiel&#8220; stand. Wenngleich dieses Verhalten, das \u00fcber die zul\u00e4ssige M\u00f6glichkeit des Schweigens oder Bestreitens weit hinaus geht, nicht zu billigen ist, ist es in diesem Lichte jedoch zumindest &#8222;nachvollziehbarer&#8220;.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nGemessen hieran s\u00e4he die Kammer hinsichtlich des Gebrauchmachens von der falschen Quittung f\u00fcr das Buch &#8222;Kant&#8220; im Jahre 2002 eigentlich die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe von<br \/>\nvier Monaten<br \/>\nf\u00fcr tat\u2013 und schuldangemessen an.<br \/>\nHieran sah sich die Kammer indessen im Hinblick auf die Vorschrift des \u00a7 47 Abs. 1 StGB gehindert. Hiernach verh\u00e4ngt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umst\u00e4nde, die in der Tat oder der Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters liegen, die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den T\u00e4ter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerl\u00e4sslich machen. Dass die Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe &#8222;unerl\u00e4sslich&#8220; im Sinne der Vorschrift des \u00a7 47 Abs. 1 StGB w\u00e4re, konnte die Kammer indessen nicht feststellen.<br \/>\nGemessen hieran war der Angeklagte deshalb zu einer entsprechenden Geldstrafe in H\u00f6he von<br \/>\n120 Tagess\u00e4tzen<br \/>\nzu verurteilen.<br \/>\nIm Hinblick auf seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse hat die Kammer die H\u00f6he des einzelnen Tagessatzes mit 100 \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nHinsichtlich der Tat aus dem Jahre 2003 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten ber\u00fccksichtigt, dass sich die Tat auf gleich vier Urkunden bezog.<br \/>\nGemessen hieran sah die Kammer die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe von<br \/>\nsechs Monaten<br \/>\nf\u00fcr erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.<br \/>\nIm Hinblick auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, steht der Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe in dieser H\u00f6he das Verbot der Schlechterstellung (\u00a7 331 StPO) nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nAus diesen Einzelstrafen war gem\u00e4\u00df \u00a7 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.<br \/>\nDie Kammer sah hierbei keine Veranlassung, vom Regelfall des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzuweichen, wonach bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.<br \/>\nHierbei hat sie nicht verkannt, dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in diesem Falle auch auf eine gesonderte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Sie sieht unter Abw\u00e4gung aller Gesamtumst\u00e4nde jedoch keine Veranlassung, vom gesetzlichen Regelfall des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzuweichen, zumal insbesondere die Taten der Urkundenf\u00e4lschung in den Jahre 2002 und 2003 in einem engen situativen Gesamtzusammenhang stehen. Auch liegt der Schwerpunkt der Strafen nicht bei der Geldstrafe.<br \/>\nEs liegt auch nicht der Sonderfall vor, dass erst die Einbeziehung auch der Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr f\u00fchren w\u00fcrde, die mit dem Verlust des Beamtenstatus verbunden w\u00e4re.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 54 StGB ist die Gesamtstrafe durch Erh\u00f6hung der verwirkten h\u00f6chsten Einsatzstrafe zu bilden, wobei die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.<br \/>\nAusgehend von einer h\u00f6chsten Einsatzstrafe von elf Monaten und weiteren Einsatzfreiheitsstrafen von acht Monaten und sechs Monaten w\u00fcrde die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch ohne die Einbeziehung der Geldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen (entsprechend 120 Tagen Freiheitsstrafe (\u00a7 54 Abs. 3 StGB) bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als einem Jahr f\u00fchren.<br \/>\nBei der somit gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hatte die Kammer eine Gesamtschau aller Taten und der Pers\u00f6nlichkeit des Angeklagten vorzunehmen. Hierbei hat die Kammer neben den bereits oben angef\u00fchrten Strafzumessungsgesichtspunkte den Umstand ber\u00fccksichtigt, dass die Betrugstaten aus den Jahren 1997 und 2002 sowie die Urkundsdelikte aus den Jahren 2002 und 2003 zueinander jeweils wesensgleich sind. Die beiden Betrugstaten erfolgten aufgrund eines einheitlichen Tatplanes. Die beiden sp\u00e4teren Urkundsdelikte standen mit ihnen in einem inneren Zusammenhang, weil durch sie die Verfolgung wegen der Betrugstaten verhindert werden sollte. Auch war sich die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe ihrer Verantwortung bewusst, dass der Angeklagte bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr zwingend seinen Beamtenstatus verliert. Sie hat insbesondere in ihre Entscheidungsfindung einbezogen, dass der Angeklagte bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw\u00f6lf Monaten oder mehr nicht nur seine materielle Erwerbsgrundlage verliert, sondern es ihm aufgrund seines Alters \u00e4u\u00dferst schwer fallen d\u00fcrfte, an anderer Stelle wieder Fu\u00df zu fassen. Hierbei hat die Kammer auch die Auswirkung einer solchen Ma\u00dfnahme auf seine Familie, insbesondere die noch minderj\u00e4hrigen und in der Schulausbildung befindlichen Kinder beachtet.<br \/>\nUnter Abw\u00e4gung all dieser f\u00fcr den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sah die Kammer dennoch die Verh\u00e4ngung einer Gesamtfreiheitsstrafe von<br \/>\neinem Jahr und sechs Monaten<br \/>\nf\u00fcr erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.<br \/>\nDer hiermit einhergehende Verlust der Beamteneigenschaft des Angeklagten ist nach \u00dcberzeugung der Kammer in Ansehung des Tatunrechtes des Angeklagten in jeder Hinsicht angemessen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nDie Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden.<br \/>\nDie Kammer geht bei dem bislang noch nicht zu einer Strafe verurteilten Angeklagten davon aus, dass alleine die Verurteilung ausreichen wird, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. In dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Entscheidung seinen Beamtenstatus verliert, sah die Kammer auch besondere Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 56 Abs. 2 StGB, die die Vollstreckung der \u00fcber einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>N.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 473 StPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Bonn Entscheidungsdatum: 17.01.2007 Aktenzeichen: Az. 36 B 3\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universit\u00e4tsprofessor wegen Betruges und Urkundenf\u00e4lschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle B\u00fccher aus dem Altbestand der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und \u00fcber ein Auktionshaus ver\u00e4u\u00dfert hatte. 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