{"id":2152,"date":"2007-09-06T08:08:28","date_gmt":"2007-09-06T06:08:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2152"},"modified":"2010-06-03T08:19:48","modified_gmt":"2010-06-03T06:19:48","slug":"erstattung-von-fahrtkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2152","title":{"rendered":"Erstattung von Fahrtkosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt<\/p>\n<p><strong>Datum<\/strong>: 06.09.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: 9 Sa 55\/07<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Eine Auszubildende zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Bibliothek) klagt gegen die Stadt Halberstadt, da diese die Kosten f\u00fcr die Fahrt zur ausw\u00e4rtigen Berufsschule und f\u00fcr die Unterkunft nicht weiter \u00fcbernehmen m\u00f6chte. Die Kl\u00e4gerin bekam in erster Instanz Recht und die Beklagte ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt in Berufung. In zweiter Instanz weist das Gericht die Berufung der Beklagten zur\u00fcck. Die Beklagte selbst hat die Kl\u00e4gerin dazu verpflichtet eine ausw\u00e4rtige Berufsschule zu besuchen. Nach \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6G-BT-BBiG muss die Beklagte die Kosten erstatten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>-ArbG Halberstadt vom 21.11.2006, AZ: 2 Ca 673\/06<br \/>\n-LAG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2007, AZ: 9 Sa 55\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 &#8211; 2 Ca 673\/06 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Kosten der Berufung tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen f\u00fcr die Unterkunft, die durch die Teilnahme der Kl\u00e4gerin am Unterricht an einer ausw\u00e4rtigen staatlichen Berufsschule angefallen sind.<br \/>\nZwischen der am 0.0. 0000 geborenen Kl\u00e4gerin und der Beklagten bestand vom 0.0. 2004 bis zum 0.0. 2007 ein Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis \u00fcber die Ausbildung der Kl\u00e4gerin zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachbereich Bibliothek.<br \/>\nDie \u00a7\u00a7 3 und 4 des Berufsausbildungsvertrages der Parteien vom 5.\/17.05.2004 haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n&#8222;\u00a7 3 Das Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis bestimmt sich nach dem Berufsausbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages f\u00fcr Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) vom 05. M\u00e4rz 1991 und den diesen erg\u00e4nzenden, \u00e4ndernden oder ersetzenden Tarifvertr\u00e4gen in der f\u00fcr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde (VKA) jeweils geltenden Fassung.<br \/>\n\u00a7 4 Die\/der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelm\u00e4\u00dfig und p\u00fcnktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsma\u00dfnahmen au\u00dferhalb der Ausbildungsst\u00e4tte teilzunehmen, f\u00fcr die sie\/er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an T. Bibliotheksschule S. .&#8220;<br \/>\nBis zum 27. November 2005 erstattete die Beklagte der Kl\u00e4gerin die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule in S. angefallenen Fahrtkosten und Auslagen f\u00fcr die Unterkunft. F\u00fcr die Zeit vom 31. Oktober 2005 bis 27. November 2005 waren das 77,64 EUR an Auslagen f\u00fcr Unterkunft und 100,56 EUR an Fahrtkosten.<br \/>\nAm 27. M\u00e4rz 2006 f\u00fchrte die Angestellte W. der Beklagten mit der Kl\u00e4gerin sowie drei weiteren Auszubildenden ein Gespr\u00e4ch. Sie informierte die Auszubildenden dar\u00fcber, dass der Arbeitgeber nach \u00a7 10 Abs. 3 des TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; nicht mehr verpflichtet sei, ihnen die Fahrkosten zur Berufsschule und die Unterbringung zu finanzieren, die Beklagte ihnen f\u00fcr die Zeit ab 1. Oktober 2005 Unterkunfts- und Fahrtkosten versehentlich nach dem alten Mantel-TV Azubi-O erstattet habe und die eingetretenen \u00dcberzahlungen in Raten von den k\u00fcnftigen Ausbildungsverg\u00fctungen in Abzug gebracht werden sollten. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, dass die Beklagte zur R\u00fcckzahlung der 178,20 EUR ab April 2006 monatlich 30,00 EUR, zuletzt 28,20 EUR von der Ausbildungsverg\u00fctung einbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wandte sich die Kl\u00e4gerin wegen Rechtsrat an den f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Gewerkschaftsvorstand. Mit Schreiben vom 20.06.2006 forderte das B\u00fcro H. der DGB Rechtsschutz GmbH die Beklagte auf, die bisher in Abzug gebrachten 30,00 EUR bis zum 15. Juli 2007 an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuzahlen. Die Beklagte lehnte die Forderung mit Schreiben vom 04.07.2006 ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin am 20. Juli 2006 beim Arbeitsgericht Halberstadt Klage erhoben und diese in der Folgezeit mehrfach erweitert.<br \/>\nVon der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 &#8211; 2 Ca 673\/06 &#8211; (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 52 bis 54 d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht Halberstadt die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 90,00 EUR brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2006, 30,00 EUR brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2006, 30,00 EUR netto nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 und 28,20 EUR netto nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gem\u00e4\u00df dem Berufsausbildungsvertrag i.V.m. \u00a7 8 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; Anspruch auf die Auszahlung der Restausbildungsverg\u00fctung f\u00fcr die Monate April, Mai, Juni, Juli und August 2006 in H\u00f6he von je 30,00 EUR netto und f\u00fcr den Monat September 2006 in H\u00f6he von 28,20 EUR netto. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die monatliche Ausbildungsverg\u00fctung in voller H\u00f6he sei nicht durch Aufrechnung mit einem f\u00e4lligen Gegenanspruch der Beklagten erloschen. Der Beklagten stehe kein eigener f\u00e4lliger Anspruch auf R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter Unterkunfts- und Fahrtkosten in H\u00f6he von insgesamt 178,20 EUR zu, weil sie diesen Betrag an die Kl\u00e4gerin nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe. Die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr die von ihr durchgef\u00fchrten Fahrten zur Berufsschule in S. und die ihr dort in der Zeit vom 31. Oktober bis 25. November 2005 entstandenen Unterkunftskosten nach \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; Anspruch auf Kostenerstattung. Diese tarifliche Bestimmung sei so auszulegen, dass der Besuch der Berufsschule immer dann durch den Ausbildungsbetrieb veranlasst sei, wenn er nicht auf einem &#8222;Sonderwunsch&#8220; des Auszubildenden beruhe. Der Besuch der Berufsschule in S. beruhe nicht auf einem speziellen Wunsch der Kl\u00e4gerin, sondern sei mit R\u00fccksicht auf die Festlegungen im Ausbildungsvertrag durch die Beklagte (Ausbildungsbetrieb) veranlasst worden. Es sei unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4gerin einige Betr\u00e4ge als Bruttobetr\u00e4ge eingeklagt habe. Es sei davon auszugehen, dass brutto gleich netto sei.<br \/>\nWegen der Einzelheiten der Entscheidungsgr\u00fcnde wird auf die Seiten 5 bis 8 des Urteils (Bl. 55 bis 58 d. A.) verwiesen.<br \/>\nGegen das ihr am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Januar 2007 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 16. Februar 2007 begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; nicht sachgerecht ausgelegt. Die Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 des bis zum 30. September 2005 geltenden Mantel-TV Azubi-O sei in den seit 1. Oktober 2005 g\u00fcltigen Tarifvertrag f\u00fcr Auszubildende des \u00f6ffentlichen Dienstes (TVA\u00f6D) &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; nicht \u00fcbernommen worden. Damit solle ein kleiner Beitrag f\u00fcr das seit Jahren verfolgte Ziel erreicht werden, die Kosten der Berufsausbildung im \u00f6ffentlichen Dienst zu senken, um bei gleichem Kostenvolumen mehr Ausbildungspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen. Die tarifliche Neuregelung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; gew\u00e4hre dem Auszubildenden Fahrtkostenerstattung nur noch dann, wenn der Besuch der ausw\u00e4rtigen staatlichen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst sei. Damit werde der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.07.2002 &#8211; 6 AZR 381\/00) gefolgt. Der Wortlaut der Tarifnorm sei eindeutig. Der Besuch einer ausw\u00e4rtigen staatlichen Berufsschule sei dann vom Ausbildenden veranlasst, wenn er nicht allein Folge der Berufsschulpflicht und der auf dem Schulrecht bestehenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der betreffenden staatlichen Berufsschule sei. Die alleinige Anmeldung des Auszubildenden bei der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen staatlichen Berufsschule, auch wenn sie wie die T. Bibliotheksschule S. ausw\u00e4rtig angesiedelt sei, sei keine Veranlassung durch den Ausbildenden. Er komme damit nur seiner gesetzlichen Anmeldepflicht nach. Die Benennung der Berufsschule in \u00a7 4 des Berufsausbildungsvertrages der Parteien habe nur deklaratorischen Charakter. Die Tarifvertragsparteien h\u00e4tten sich bisher nicht auf eine \u00c4nderung der Regelung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; verst\u00e4ndigt, obwohl eine solche von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der dbb tarifunion in den Tarifverhandlungen im 2. Halbjahr 2006 auf Bundesebene gefordert worden sei. Die bisherige tarifliche Regelung sei deswegen weiter anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>das Urteil des Arbeitsgerichtes Halberstadt vom 21. November 2006 &#8211; Az.: 2 Ca 673\/06 &#8211; abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<br \/>\n<strong>2. <\/strong>die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meint, die von der Beklagten gegen die durch das Arbeitsgericht erfolgte Auslegung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; vorgebrachten Einwendungen seien nicht zutreffend. Folge man der Auslegung der Beklagten, w\u00e4re die Regelung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; entbehrlich, da den Auszubildenden, wie das Bundesarbeitsgericht in der von der Beklagten genannten Entscheidung festgestellt habe, auf der Grundlage der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes ohnehin die Pflicht zur Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Fahrten zu einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule treffe, wenn deren Besuch durch den Ausbildenden nicht veranlasst worden sei. Sinn und Zweck habe die Regelung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; daher nur dann, wenn sie eine \u00fcber die gesetzliche Regelung hinausgehende Regelung sei. Die Tarifvertragsparteien h\u00e4tten eine generelle Kostentragungspflicht des Ausbildenden vereinbart, die lediglich beim Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule durch den Auszubildenden, ohne dass der Ausbildende diesen Besuch veranlasst habe, nicht greifen solle. Prim\u00e4res Ziel bei den Tarifverhandlungen sei die Erzielung einer Kostenneutralit\u00e4t gewesen. Sofern bei einzelnen Regelungen des neuen Tarifvertrages Schlechterstellungen der Auszubilden den erfolgt seien, seien diese an anderer Stelle kompensiert worden. Die erh\u00f6hte Zahlung der Fahrtkosten zur Berufsschule, also ohne Eigenanteil des Auszubildenden, werde durch die nicht mehr gew\u00e4hrten zus\u00e4tzlichen freien Tage f\u00fcr Familienheimfahrten, wie sie zuvor in \u00a7 15 Abs. 2 Mantel-TV Azubi-O geregelt gewesen seien, kompensiert. Die Argumentation der Beklagten, Schaffung von mehr Ausbildungspl\u00e4tzen, werde durch die Tatsache widerlegt, dass sich die Arbeitgeberseite in den Tarifverhandlungen konsequent jeglicher Regelung zur Zahl der Auszubildenden verweigert habe.<br \/>\nIm Falle der Kl\u00e4gerin sei der Besuch der Berufsschule in S. ausdr\u00fccklich im Berufsausbildungsvertrag festgelegt und beruhe nicht auf einem Sonderwunsch der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 15.02.2007 nebst Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 19.04.2007 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 06.09.2007 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Die statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begr\u00fcndet worden (\u00a7\u00a7 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. a) u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. \u00a7\u00a7 519, 520, ZPO). Die im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassene Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Berufung der Beklagten ist nicht begr\u00fcndet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Kl\u00e4gerin die in den Monaten April 2006 bis September 2006 von den monatlichen Ausbildungsverg\u00fctungen insgesamt einbehaltenen 178,20 EUR zur\u00fcckzuzahlen.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht \u00a7 10 Abs. 3 des Tarifvertrages f\u00fcr Auszubildende des \u00f6ffentlichen Dienstes TVA\u00f6D &#8211; Besonderer BBiG &#8211; vom 13. September 2005 (in der Fassung des 1. \u00c4nderungsTV vom 1. August 2006) einem Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung notwendiger Fahrtkosten und Auslagen f\u00fcr die Unterkunft nicht entgegen. Hierzu im Einzelnen:<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages den f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist unter Beachtung des Sprachgebrauchs und der Grammatik zun\u00e4chst vom Tarifwortlaut auszugehen. \u00dcber den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu ber\u00fccksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. F\u00fchrt dies zu keinem zweifelsfreien Auslegungsergebnis, dann k\u00f6nnen die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, die praktische Tarif\u00fcbung erg\u00e4nzend heran ziehen (u. a. BAG vom 12.09.1984 &#8211; 4 AZR 336\/82 &#8211; AP Nr. 135 zu \u00a7 1 TVG Auslegung). Im Zweifel geb\u00fchrt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vern\u00fcnftigen, sachgerechten, Zweck orientierten und praktisch brauchbaren Regelung f\u00fchrt (BAG vom 09.02.2006 &#8211; 6 AZR 281\/05 &#8211; zitiert nach [&#8230;]).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>\u00a7 10 Abs. 2 und 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; lautet auszugsweise:<br \/>\n&#8222;(2)<br \/>\nBei Reisen zur Teilnahme an \u00fcberbetrieblichen Ausbildungsma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur H\u00f6he der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschl\u00e4ge) erstattet; M\u00f6glichkeiten zur Erlangung von Fahrpreiserm\u00e4\u00dfigungen (z. B. Sch\u00fclerfahrkarten, Monatskarten, BahnCard) sind auszunutzen. Betr\u00e4gt die Entfernung zwischen den Ausbildungsst\u00e4tten hierbei mehr als 300 km, k\u00f6nnen im Bahnverkehr Zuschl\u00e4ge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. f\u00fcr ICE) erstattet werden. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am ausw\u00e4rtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verf\u00fcgung steht, bis zu 20 Euro pro \u00dcbernachtung erstattungsf\u00e4hig. &#8230;.<br \/>\n(3)<br \/>\nIst der Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen f\u00fcr Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 erstattet.&#8220;<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Nach dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 3 des TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; werden dem Auszubildenden, wenn der Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst ist, die Fahrtkosten bis zur H\u00f6he der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmittels und die Auslagen f\u00fcr die Unterkunft am ausw\u00e4rtigen Ort bis zu einer H\u00f6he von 20 Euro pro \u00dcbernachtung erstattet.<br \/>\nNach dem Wortlaut dieser Tarifnorm setzt demzufolge die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten sowie der Auslagen f\u00fcr die Unterkunft und des Verpflegungsmehraufwands voraus, dass der Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst ist.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Auslegung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG -, der Inhalt der Begriffe &#8222;ausw\u00e4rtige Berufsschule&#8220; und &#8222;vom Ausbilder veranlasst&#8220; im Streit. Die erkennende Kammer ist aus folgenden Gr\u00fcnden zu nachfolgendem Auslegungsergebnis gelangt:<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>ausw\u00e4rtige Berufsschule<br \/>\nDie \u00dcberschrift des \u00a7 10 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; lautet &#8222;Ausbildungsma\u00dfnahmen au\u00dferhalb der Ausbildungsst\u00e4tte&#8220;. Aus dieser \u00dcberschrift und aus \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; folgt, dass eine Berufsschule im Tarifsinne &#8222;ausw\u00e4rtig&#8220; ist, wenn sie \u00f6rtlich au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte gelegen ist.<br \/>\nNach dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; ist es allerdings nicht erforderlich, dass es sich bei der &#8222;ausw\u00e4rtigen Berufsschule&#8220; um eine Berufsschule handelt, die zum einen \u00f6rtlich au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte gelegen ist und zum zweiten nicht die zust\u00e4ndige staatliche Berufsschule ist. Es gen\u00fcgt, dass die vom Auszubildenden zu besuchende Berufsschule &#8222;ausw\u00e4rtig&#8220; ist, also \u00f6rtlich au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte liegt. F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG -, wie sie die Beklagte vornimmt, bietet der Wortlaut der Tarifnorm keinen Anhaltspunkt. Es ist zwar richtig, dass bei einer dualen Ausbildung zu den Kosten der Berufsausbildung im Sinne der \u00a7\u00a7 3 ff BBiG, die der Ausbildende zu tragen hat, nicht die Kosten z\u00e4hlen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Auszubildenden entstehen, der Ausbildende nicht f\u00fcr Kosten einzustehen hat, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen, der Ausbildende selbst dann, wenn der Auszubildende eine ausw\u00e4rtige zust\u00e4ndige staatliche Berufsschule besuchen muss, diesem nicht dadurch verursachte Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu erstatten hat (f\u00fcr alle: BAG vom 25.07.2002 &#8211; 6 AZR 381\/00 &#8211; AP Nr. 9 zu \u00a7 5 BBiG; BAG vom 26.09.2002 &#8211; 6 AZR 486\/00 &#8211; AP Nr. 12 zu \u00a7 5 BBiG). Die den Ausbildenden beg\u00fcnstigenden gesetzliche Regelungen des BBiG verbieten es den Tarifvertragsparteien allerdings nicht, in einem Tarifvertrag eine weitergehende Erstattungspflicht des Ausbildenden zu regeln. Eben das ist nach dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; mittels dieser Tarifnorm geschehen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Ausbildender<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 BBiG ist der Ausbildende derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm zu diesem Zweck einen Berufsausbildungsvertrag abschlie\u00dft. Er bleibt auch der Ausbildende, wenn er nicht selbst ausbildet, sondern sich eines Ausbilders bedient. Die Tarifvertragsparteien (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bund als Arbeitgeber, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde (VKA)), die den Tarifvertrage f\u00fcr Auszubildende des \u00f6ffentlichen Dienstes TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; vom 13. September 2005 abgeschlossen haben, verwenden den Begriff &#8222;Ausbildender&#8220; im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 BBiG, was bereits aus der Bezeichnung &#8222;Besonderer Teil BBiG&#8220; folgt.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>veranlassen<br \/>\nWie das Arbeitsgericht ausgef\u00fchrt hat, wird das Wort &#8222;veranlassen&#8220; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym f\u00fcr &#8222;daf\u00fcr sorgen, das etwas geschieht&#8220;, &#8222;etwas bewirken&#8220;, &#8222;etwas hervorrufen&#8220;, &#8222;etwas anordnen&#8220; benutzt. Es bedeutet auch &#8222;jemanden dazu bringen, etwas zu tun&#8220;, &#8222;jemand zu etwas zu bewegen&#8220; (Der gro\u00dfe Brockhaus, 20. Bd., Wahrig, Deutsches W\u00f6rterbuch STE &#8211; ZZ, S. 467).<br \/>\nUm festzustellen, ob der Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule durch den Ausbildenden veranlasst ist, ist auf das Rechtsverh\u00e4ltnis der Parteien, auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildendem und nicht auf die Beweggr\u00fcnde des Ausbildenden f\u00fcr sein Handeln abzustellen. Der Besuch einer ausw\u00e4rtigen Berufsschule gilt dann als vom Ausbildenden veranlasst, wenn der Ausbildende den Auszubildenden auf irgend eine Art und Weise dazu bringt, eine ganz bestimmte, au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte gelegene Berufsschule zu besuchen, nicht erst dann, wenn der Ausbildende eine andere als die zust\u00e4ndige staatliche Berufsschule w\u00e4hlt. Auf die Gr\u00fcnde des Ausbildenden f\u00fcr sein Handeln kommt es nicht an.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Die tariflichen Voraussetzungen nach \u00a7 10 Abs. 3 TVA\u00f6D &#8211; Besonderer Teil BBiG &#8211; sind f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Besuch der T. Bibliotheksschule in S. entstandenen Fahrtkosten und Auslagen f\u00fcr die Unterkunft erf\u00fcllt:<br \/>\nDie Ausbildungsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin befindet sich in H. . Die T. Bibliotheksschule befindet sich in S. , damit ohne jede Zweifel au\u00dferhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsst\u00e4tte. Damit besucht die Kl\u00e4gerin im Tarifsinn eine ausw\u00e4rtige Berufsschule.<br \/>\nAusbildende der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte. Denn sie hat mit der Kl\u00e4gerin im Mai 2004 einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und so die Kl\u00e4gerin (= Auszubildende) zur Ausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf &#8222;Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste &#8211; Fachbereich Bibliothek&#8220; angestellt.<br \/>\nDie Beklagte hat den Besuch der ausw\u00e4rtigen Berufsschule mittels Aufnahme der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zum Besuch der T. Bibliotheksschule in S. in den Berufsausbildungsvertrag (\u00a7 4) veranlasst. Sie hat auf diese Art daf\u00fcr gesorgt bzw. es bewirkt bzw. angeordnet, dass die Kl\u00e4gerin als &#8222;ihre&#8220; Auszubildende eben gerade diese ausw\u00e4rtige Berufsschule besucht. Die Kl\u00e4gerin selbst hatte keine eigene Wahl.<br \/>\nIn \u00a7 4 des Berufsbildungsvertrages der Parteien vom Mai 2004 wird im \u00dcbrigen nicht wie in \u00a7 7 BBiG zwischen der Teilnahme am Berufsschulunterricht und der Teilnahme an Ausbildungsma\u00dfnahmen au\u00dferhalb der Ausbildungsst\u00e4tte unterschieden. Aber das mag auf die Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 des im Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages geltenden Mantel-TV Azubi-O zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, der diese Unterscheidung auch nicht machte, nicht darauf, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u00fcbertarifliche Leistungen zukommen lassen wollte. Letzteres hat sie nicht getan und es wird von ihr auch nicht verlangt.<br \/>\nDie H\u00f6he der der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte f\u00fcr die Zeit vom 31. Oktober 2005 bis 25. November 2005 zu erstattenden Fahrtkosten und Auslagen f\u00fcr die Unterkunft ist unstreitig.<br \/>\nNach alldem war die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 64 Abs. 6 ArbGG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Datum: 06.09.2007 Aktenzeichen: 9 Sa 55\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Auszubildende zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Bibliothek) klagt gegen die Stadt Halberstadt, da diese die Kosten f\u00fcr die Fahrt zur ausw\u00e4rtigen Berufsschule und f\u00fcr die Unterkunft nicht weiter \u00fcbernehmen m\u00f6chte. 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