{"id":2153,"date":"2010-04-19T08:34:38","date_gmt":"2010-04-19T06:34:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2153"},"modified":"2010-07-26T10:43:16","modified_gmt":"2010-07-26T08:43:16","slug":"sabbatjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2153","title":{"rendered":"Sabbatjahr"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 19.04.2010<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2010\/6_A_2596_07beschluss20100419.html\" class=\"liexternal\">6 A 2596\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Kl\u00e4gerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der <a href=\"http:\/\/www.zbmed.de\/\" class=\"liexternal\">Deutschen Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin<\/a>, m\u00f6chte f\u00fcr den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschlie\u00dfendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gr\u00fcnde dagegen sprechen: da die Kl\u00e4gerin Leitungsfunktionen aus\u00fcbe, werde sie zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenerf\u00fcllung ben\u00f6tigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend ben\u00f6tigt werden, k\u00f6nne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unm\u00f6glich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG K\u00f6ln vom 13.07.2007, Az: 19 K 4881\/06<br \/>\n&#8211; OVG NRW vom 19.04.2040, Az: 6 A 2596\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDer Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDer Antrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dabei kann offen bleiben, ob der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbesch\u00e4ftigung f\u00fcr die Dauer von 3 Jahren ab dem 1. Juni 2006 im Blockmodell (mit einer abschlie\u00dfenden Freistellungsphase von 1 Jahr) sich nicht durch Zeitablauf erledigt hat und der nunmehr verfolgte Antrag auf Teilzeitbesch\u00e4ftigung f\u00fcr die Dauer von 3 Jahren beginnend mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats eines neuen Antrags bei Dienstvorgesetzten bedurft h\u00e4tte. Ebenso kann dahinstehen, in welcher Form bei Bejahung dieser Fragen der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz zu gew\u00e4hren w\u00e4re und ob der von der Kl\u00e4gerin weiter verfolgte Verpflichtungsantrag sich in den danach m\u00f6glichen Grenzen h\u00e4lt. Wird in allen Punkten von der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigsten Betrachtungsweise ausgegangen, ist ihr Begehren jedenfalls in der Sache abzulehnen; denn aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gr\u00fcnden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bewilligung der von der Kl\u00e4gerin beantragten Teilzeitbesch\u00e4ftigung st\u00fcnden im Sinne des \u00a7 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt: \u00a7 63 Abs. 1 LBG NRW) dienstliche Belange entgegen. Die vom Beklagten angef\u00fchrten haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Gr\u00fcnde reichten insoweit aus, ohne dass das von der Kl\u00e4gerin betonte legislatorische Anliegen einer Ausweitung der Teilzeitbesch\u00e4ftigung aufgegeben w\u00fcrde. Zudem werde die Kl\u00e4gerin nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid sowie den plausiblen Schilderungen der Terminsvertreterin des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenerf\u00fcllung in der Beh\u00f6rde ben\u00f6tigt, so dass eine anderweitige Besetzung nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Angesichts dieser zweiten, selbst\u00e4ndig tragenden Erw\u00e4gung des Verwaltungsgerichts, an deren Richtigkeit der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel weckt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob die Besetzung des Dienstpostens der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Sabbatjahrs mit einer extern beschafften Ersatzkraft haushaltsrechtlich m\u00f6glich w\u00e4re. Das danach verbleibende Zulassungsvorbringen, es k\u00f6nne nicht darauf ankommen, ob der betroffene Beamte am Arbeitsplatz dringend ben\u00f6tigt werde, da sonst die Durchsetzung des Teilzeitanspruchs nahezu unm\u00f6glich sei, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten auf Teilzeitbesch\u00e4ftigung entgegengehalten werden k\u00f6nnen, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgem\u00e4\u00dfen und reibungslosen Erf\u00fcllung der der Verwaltung \u00fcbertragenen Aufgabe betreffen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 &#8211; 2 C 21\/03 -, BVerwGE 120, 382; BVerwG, Urteil vom 30. M\u00e4rz 2006 &#8211; 2 C 23\/05 -, DVBl. 2006, 1191; BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 &#8211; 2 C 41\/07 -, NVwZ-RR 2009, 29; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 &#8211; 2 C 20\/07 -, NVwZ 2009, 470.<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die substantiierten und plausiblen Darlegungen des Direktors der Deutschen Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin, eine Aushilfskraft k\u00f6nne die von der Kl\u00e4gerin wahrgenommenen Aufgaben nicht sachgerecht erf\u00fcllen, entgegenstehende dienstliche Belange begr\u00fcnden. Dass hausintern keine Umbesetzung bzw. Umstrukturierung m\u00f6glich ist, bestreitet die Kl\u00e4gerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht. Der rein abstrakte Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei davon auszugehen, dass jeder Beamte an seinem Arbeitsplatz dringend ben\u00f6tigt werde, weshalb nur das Erf\u00fcllen fachlicher Voraussetzungen durch Dritte entscheidend sei, stellt diese Einsch\u00e4tzung nicht durchgreifend in Frage. Denn der Direktor f\u00fchrt im Widerspruchsbescheid konkret und nachvollziehbar, ohne dass dies von der Kl\u00e4gerin substantiiert bestritten worden ist, aus, sie nehme Leitungsfunktionen und Aufgaben wahr, die nur von einer eingearbeiteten, erfahrenen und durchg\u00e4ngig pr\u00e4senten Person auszuf\u00fcllen seien, wobei gerade auf diesem Dienstposten qualitative Einbu\u00dfen nicht hingenommen werden k\u00f6nnten. Damit sind im \u00dcbrigen zugleich die von der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf F\u00fcrst, GK\u00d6D, Bd. I, Teil 2 b, \u00a7 72a BBG Rn. 11, im Zulassungsantrag geforderten gewichtigen sachlichen Gr\u00fcnde gegeben.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung des Zulassungsantrags ergibt sich ferner nicht die geltend gemachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gem. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.<\/p>\n<p>Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und f\u00fcr die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \u00fcber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f\u00fcr die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuf\u00fchren, warum sie f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr\u00fcnden ihr Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus zugemessen wird.<\/p>\n<p>Das Zulassungsvorbringen gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Auffassung, die grunds\u00e4tzliche Bedeutung liege in der Definition der dienstlichen Belange durch das Verwaltungsgericht, eine obergerichtliche Kl\u00e4rung des Begriffs sei bisher nicht erfolgt. Im \u00dcbrigen ist nach der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der &#8211; in zahlreichen Rechtsvorschriften verwendete &#8211; unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Belange hinreichend gekl\u00e4rt. Ob dienstliche Belange einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, beurteilt sich ausgehend davon grunds\u00e4tzlich &#8211; wie auch hier &#8211; nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen in der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde. Aus diesem Grund bedarf auch die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, &#8222;ob ein dem Beamten gesetzlich zustehender Anspruch aus dem Landesbeamtengesetz durch haushaltsrechtliche Vorgaben umgangen werden kann&#8220;, die zudem nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht entscheidungserheblich ist, nicht der Kl\u00e4rung im Berufungsverfahren. F\u00fcr die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich ist schlie\u00dflich die Frage, &#8222;ob alleine der Wunsch des Dienstherrn der Besetzung einer Stelle mit einem bestimmten Beamten dem Rechtsanspruch des Beamten auf Teilzeitbesch\u00e4ftigung entgegengehalten werden kann&#8220;. Ein entgegenstehender dienstlicher Belang ergibt sich hier nicht aus einem blo\u00dfen Wunsch, sondern aus den plausiblen Darlegungen des Beklagten, dass im Interesse einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenerf\u00fcllung die Kl\u00e4gerin auf ihrem Dienstposten dringend ben\u00f6tigt wird und durch eine Aushilfskraft nicht ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den \u00a7\u00a7 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 19.04.2010 Aktenzeichen: 6 A 2596\/07 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin, m\u00f6chte f\u00fcr den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschlie\u00dfendem Sabbatjahr). 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