{"id":2155,"date":"2009-05-13T15:56:55","date_gmt":"2009-05-13T13:56:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155"},"modified":"2020-06-29T11:22:21","modified_gmt":"2020-06-29T10:22:21","slug":"elektronische-leseplatze-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2155","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht Frankfurt a.M.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.05.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong>2-06 O 172\/09<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag <a href=\"http:\/\/www.ulmer.de\/\" class=\"liexternal\">Ulmer<\/a> ein Verbot, dass die <a href=\"http:\/\/www.ulb.tu-darmstadt.de\/service\/start\/index.de.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt<\/a> seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesespl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung stellt. In erster Instanz wurde auf Grundlage der \u00a7\u00a7 52b und 53 UrhG entschieden, dass die Digitalisierung und Bereitstellung der B\u00fccher an elektronischen Lesepl\u00e4tzen rechtm\u00e4\u00dfig sei und dies durch ein Lizenzangebot von Seiten des Verlages nicht aufgehoben werden k\u00f6nne. Des weiteren sei es gestattet, die digitalisierten Werke auf der Homepage der Bibliothek zu bewerben, da dort keinerlei Verlinkungen zum Text besteht. Auch der Ausdruck von Teilen des Texts sei rechtm\u00e4\u00dfig, jedoch nicht das Vervielf\u00e4ltigen auf externen Speichermedien.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.dradio.de\/dkultur\/sendungen\/fazit\/965790\/\" class=\"liexternal\">Deutschlandradio Kultur vom 14.05.2009<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/LG-Urteil-staerkt-elektronische-Leseplaetze-in-Bibliotheken-180376.html\" class=\"liexternal\">heise online vom 10.06.2009<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; LG Frankfurt a.M. vom 13.05.2009, Az. 2\/06 O 172\/09<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt a.M. vom 24.11.2009, Az. 11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptsacheverfahren:<\/strong><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107\" class=\"liexternal\">LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\" class=\"liinternal\">BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liexternal\">EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" class=\"liexternal\">BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3633\"><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\nDer Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,<br \/>\nNutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek XXX zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die Neuere Geschichte\u201c von W. S. auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird der Antrag zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Gerichtskosten tr\u00e4gt die Antragstellerin zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 1. zu 25 %.<br \/>\nDie Kosten der Antragsgegnerin zu 2. tr\u00e4gt die Antragstellerin vorab. Die Kosten der Antragstellerin tr\u00e4gt diese zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 1. zu 25 %. Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1. tr\u00e4gt diese zu 50 % und die Antragstellerin zu 50 %.<br \/>\nDer Streitwert wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR.<br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der von der Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tze.<br \/>\nDie Antragstellerin ist ein bekannter Verlag, welche in einem Verlagsportfolio haupts\u00e4chlich wissenschaftliche Literatur f\u00fchrt. Zu ihrem Verlagsprogramm z\u00e4hlen u.a. diverse Lehrb\u00fccher zu den F\u00e4chern Geowissenschaft, Biologie, Umweltingenieurwissenschaft und Geschichte. U.a. verlegt die Antragstellerin auch das streitgegenst\u00e4ndliche Werk \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von W. S., welches derzeit in der X. Auflage am Markt erh\u00e4ltlich ist. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde 1877 gegr\u00fcndet. Sie ist als Universit\u00e4t des Landes Hessen eine rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Ihre Zentralbibliothek ist die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt. Ihre Sammlungsschwerpunkte liegen im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen, geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen und landeskundlichen Literatur. Die Sammlung geht in ihrem Grundstock auf die B\u00fcchersammlung des Landgrafen Hans-Georg I. von Hessen-Darmstadt zur\u00fcck. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Gebietsk\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts und als Bundesland Tr\u00e4gerin der Antragsgegnerin zu 1).<br \/>\nDie Antragsgegnerin zu 1) h\u00e4lt in ihrem Bestand sieben Exemplare des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von W. S.. Im Januar 2009 wurde dieses Werk zum Zweck der Bereitstellung an elektronischen Lesepl\u00e4tzen digitalisiert. Hierbei wurden die einzelnen Kapitel als PDF-Dateien gespeichert und Anfang Februar 2009 in die Datenbank eingepflegt, welche den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin zu 1) stellt zum Abruf f\u00fcr den Benutzer einen PDF-Reader der Fa. Adobe zur Verf\u00fcgung. Die einzelnen Dateien sind Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung nicht zug\u00e4nglich sind. Der Aufruf der fraglichen PDF-Dateien ist jedenfalls \u00fcber die in den R\u00e4umlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tzen m\u00f6glich. Simultan k\u00f6nnen jeweils nur so viele identische PDF-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden sind. Die fraglichen Dateien k\u00f6nnen in technischer Hinsicht am elektronischen Leseplatz eingesehen und ausgedruckt werden. Zudem ist es dem Benutzer m\u00f6glich, Dateien auf einen USB-Stick zu sichern und mit nach Hause zu nehmen.<br \/>\nAn den Lesepl\u00e4tzen erteilte die Antragsgegnerin zu 1) zun\u00e4chst folgenden Hinweis:<br \/>\n\u201e\u2026 Die digilehrb\u00fccher k\u00f6nnen aus rechtlichen Gr\u00fcnden nur in den R\u00e4umen der ULB angeboten werden, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (mehr\u2026). Die ULB sorgt durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Einhaltung dieser Bestimmungen. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Vervielf\u00e4ltigen oder Weiterleiten der digilehrb\u00fccher verboten ist\u201c.<br \/>\nHinter dem als Link ausgestalteten Textbestandteil \u201e(mehr\u2026)\u201c folgte eine detaillierte Erl\u00e4uterung zu den Vorgaben des \u00a7 52b UrhG.<br \/>\nIm Verlauf des vorliegenden Verfahrens konkretisierte die Antragsgegnerin zu 1) den Urheberhinweis wie folgt: \u201eWir machen darauf aufmerksam, dass die Benutzung des elektronischen Leseplatzes nur zur Forschung und f\u00fcr private Studien gestattet ist. Ein Vervielf\u00e4ltigen (Ausdrucken\/Speichern) ist nur statthaft, soweit der Nutzer nach \u00a7 53 UrhG (privater und sonstiger Gebrauch) privilegiert ist. Jede Weiterverbreitung ist untersagt. Die elektronischen Lesepl\u00e4tze waren zun\u00e4chst nicht durch ein Login gesichert, mittlerweile muss sich der Nutzer elektronischer Lesepl\u00e4tze durch ein pers\u00f6nliches Login und Passwort anmelden. Diese erh\u00e4lt er nur, wenn er \u00fcber einen Benutzerausweis der Bibliothek verf\u00fcgt. Weitergehende Kontrollen gibt es f\u00fcr die Nutzer der Bibliothek weder beim Betreten noch beim Verlassen der Bibliothek.<br \/>\nDie Antragstellerin erfuhr nach einem Test von diesen Vorg\u00e4ngen am 18.3.2009.<br \/>\nSie behauptet, mit Schreiben vom 29.1.2009 der Antragsgegnerin ein Angebot unterbreitet zu haben (Anlage K 4, K 5). Die Antragsgegnerin habe hierauf nicht reagiert.<br \/>\nSie ist der Auffassung die von der Antragsgegnerin zu 1) etablierte Praxis elektronischer Lesepl\u00e4tze sei sowohl urheberrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich zu beanstanden. Bereits die eigenm\u00e4chtige Digitalisierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes greife unzul\u00e4ssig in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Antragstellerin i.S. \u00a7 16 UrhG ein. Gleiches gelte f\u00fcr die angebotene M\u00f6glichkeit des Ausdrucks. Zudem werde das Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung i.S. \u00a7 19a UrhG und das Verbreitungsrecht gem. \u00a7 17 UrhG verletzt. Die Eingriffe seien nicht durch \u00a7 52b UrhG legitimiert. Hier sei zun\u00e4chst zu beachten, dass \u00a7 52b UrhG bereits dann nicht mehr anwendbar sei, wenn der Bibliothek die M\u00f6glichkeit einer angemessenen Lizenzierung geboten worden sei. Jede andere Auslegung werde dem sog. Drei-Stufen-Test nicht gerecht, der hier zugunsten des Urhebers eine restriktive Auslegung gebiete. Dies werde bereits an dem Umstand deutlich, dass es sich bei einer Vielzahl von \u00f6ffentlichen Bibliotheken um sog. \u201ePflichtexemplarsbibliotheken\u201c handele, die nicht etwa aufgrund Kaufvertrags, sondern kraft gesetzlicher Regelung an die nun zu digitalisierenden Werke gekommen seien. Auch die europarechtlichen Vorgaben belegten, dass bereits die M\u00f6glichkeit eines angemessenen Lizenzvertrages das Recht des \u00a7 52b UrhG ausschl\u00f6ssen. Auch der Wortlaut des \u00a7 52b UrhG stehe einer derartigen Interpretation nicht entgegen, da dort lediglich vertragliche Regelungen erw\u00e4hnt w\u00fcrden, die auch die M\u00f6glichkeit eines Vertragsschlusses erfassten. Selbst wenn man dem aber nicht folge, sei die Praxis der Antragsgegnerin zu 1) nicht von \u00a7 52b UrhG gedeckt. Die von der Antragsgegnerin zu 1) installierten Schutzmechanismen seien unzureichend. Sie verhinderten letztlich nicht, dass Nutzer zu gewerblichen Zwecken auf die Angebote zugriffen. Die vorgenommene Digitalisierung sei zudem von \u00a7 52b UrhG nicht legitimiert, da die Norm lediglich ein Leserecht entwickle, eine sog. Annex-Kompetenz sei der Bibliothek dagegen gerade nicht zuzugestehen. Die M\u00f6glichkeit eines Ausdrucks lasse sich nicht aus \u00a7 53 UrhG rechtfertigen, da \u00a7 52b UrhG gerade nicht auf diese Norm verweise. Die Kopie sei deswegen im vorliegenden Fall nach der gesetzlichen Regelung lediglich von der dem Digitalisat zugrundeliegenden Papierform her zul\u00e4ssig. Die Mitnahme gefertigter Kopien oder Sicherungen auf ein digitales Medium stelle zudem keine Nutzung mehr \u201ein den R\u00e4umen\u201c der Bibliothek dar, die dem Leserecht des \u00a7 52b UrhG zugrunde l\u00e4gen. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die digitale Vervielf\u00e4ltigung bzw. der Ausdruck auf der Basis des digitalisierten Werkes wesentlich einfacher m\u00f6glich seien als die Kopie von der Papierform.<br \/>\nDie Antragstellerin hat den urspr\u00fcnglich auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten gleichlautenden Antrag zur\u00fcckgenommen und beantragt zuletzt den Erlass folgender einstweiliger Verf\u00fcgung gegen\u00fcber der Antragsgegnerin zu 1):<br \/>\nDer Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,<br \/>\na) Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Antragstellerin, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die Neuere Geschichte\u201c von W. S., zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek XXX zu benutzen, ohne zuvor mit der Antragstellerin gekl\u00e4rt zu haben, ob letztere das betreffende Werk in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet;<br \/>\nb) Nutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek XXX zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die Neuere Geschichte\u201c von W. S., an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen;<br \/>\nc) Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Antragstellerin, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die Neuere Geschichte\u201c von W. S., elektronisch anzubieten, wie es am 19.3.2009 auf der Webseite der Antragsgegner (gem\u00e4\u00df Anlage K 3) geschehen ist.<br \/>\nDie Antragsgegnerin zu 1) beantragt,<br \/>\nden Antrag zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie behauptet, das von der Antragstellerin unterbreitete Lizenzangebot sei nicht angemessen gewesen. Die Koordinierungsgruppe des HEBIS &#8211; Konsortiums habe das vorgelegte Angebot gepr\u00fcft und sodann mit Beschluss vom 2.3.2009 abgelehnt. Die Gr\u00fcnde seien dem UTB Vertriebspartner G. B. &amp; O. durch E-Mail mitgeteilt worden (Anlage Sch 4). Insbesondere die fehlende Kalkulierbarkeit der anfallenden Nutzungsgeb\u00fchren und die Unvereinbarkeit mit den Grunds\u00e4tzen der Lehrmittelfreiheit lie\u00dfen das Lizenzangebot der Antragstellerin nicht als angemessen erscheinen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDer zul\u00e4ssige Antrag ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Ein Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Die Sache ist dringlich, da die berechtigten Interessen der Antragstellerin an einem zeitnahen Rechtsschutz hier die Interessen der Antragsgegnerin zu 1) \u00fcberwiegen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche nur in dem erkannten Umfang zu.<br \/>\n<strong>a.<\/strong> Zun\u00e4chst ist der unter lit. a) geltend gemachte Antrag, der sich auf die Zul\u00e4ssigkeit der Digitalisierung selbst und das Zug\u00e4nglichmachen an elektronischen Lesepl\u00e4tzen bezieht, gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 UrhG unbegr\u00fcndet.<br \/>\nEine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Antragsgegnerin zu 1) geschaffene Angebot eines elektronischen Leseplatzes verletzt weder das ihr als Inhaberin der Nutzungsrechte zustehende Vervielf\u00e4ltigungs-, Verbreitungsrecht, noch das Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Werk. Vielmehr ist nach Aktenlage die Schaffung elektronischer Lesepl\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 52 b UrhG zul\u00e4ssig.<br \/>\n<strong>aa.<\/strong> Unstreitig liegen hinsichtlich beider beanstandeten Verhaltensweisen die Voraussetzungen des \u00a7 52 b UrhG im Wesentlichen vor. Die Antragsgegnerin zu 1) ist als \u00f6ffentliche Bibliothek Adressatin der Norm. Das Angebot erfolgt \u2013 soweit es Antrag lit. a) betrifft &#8211; lediglich in den R\u00e4umen der Antragsgegnerin zu 1). Auch die Voraussetzungen des \u00a7 52 b Satz 2 UrhG sind gegeben, da die Zahl der zur Ver\u00f6ffentlichung gestellten Exemplare an den eingerichteten elektronischen Lesepl\u00e4tzen der St\u00fcckzahl im Bestand entspricht.<br \/>\nNach Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. f\u00fcr private Studien zug\u00e4nglich gemacht wird. Die Antragsstellerin hat Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr entwickelten Bedenken hinsichtlich etwaiger Missbrauchsm\u00f6glichkeiten und fehlender Kontrollen bleiben letztendlich spekulativ. Unstreitig weist die Antragsgegnerin zu 1) auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck hin, wenn dies urspr\u00fcnglich auch lediglich durch einen Link geschah. Aus diesem Umstand allein l\u00e4sst sich jedoch nicht herleiten, dass die Antragsgegnerin zu 1) ein Zug\u00e4nglichmachen zu nicht limitierten Verwendungszwecken erm\u00f6gliche. Letztlich bleibt \u2013 auch bei den von Antragstellerseite geforderten Kontrollma\u00dfnahmen \u2013 der Zweck der Nutzung ein nur schwer \u00fcberpr\u00fcfbares Internum des Nutzers. Auch die von Antragstellerseite geforderten Kontrollen erweisen sich zum Ausschluss eines Missbrauchs in diesem entscheidenden Punkt als in gleicher weise problematisch.<br \/>\nVorstellbare tats\u00e4chlich effektive Kontrollen, die zuvor eine detaillierte Darlegung und Pr\u00fcfung des Zwecks der Nutzung voraussetzen w\u00fcrden, erweisen sich erkennbar als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und stehen der Intention der Regelung des \u00a7 52b UrhG entgegen. Die intendierte Nutzungspraxis w\u00fcrde auf diesem Wege vollst\u00e4ndig ausgeh\u00f6hlt.<br \/>\n<strong>b.<\/strong> Dies zugrunde gelegt erweist sich zun\u00e4chst das Zug\u00e4nglichmachen der geschaffenen Angebote gem. \u00a7 52b UrhG als erlaubt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Anwendung des \u00a7 52b UrhG eine \u201evertragliche Regelung\u201c i.S.d. \u00a7 52 b Satz 1 UrhG entgegen st\u00fcnde.<br \/>\nOb mit dieser Tatbestandsvoraussetzung lediglich bestehende vertragliche Regelungen gemeint sind oder auch Vertragsangebote erfasst werden sollen, wird unterschiedlich bewertet (vgl. etwa zum Streitstand Dreyer\/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., \u00a7 52b Rz. 12; H\u00f6ren MMR 2007, 617; Spindler NJW 2008, S. 13; Wandtke\/Bullinger\/Jarny, Praxiskommentar zum Urheberrecht, \u00a7 52b, Rz. 27; Fromm\/Nordemann-Dustmann, Urheberrechtsgesetz, \u00a7 52 b, Rz. 11). Nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung des \u00a7 52b UrhG nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen, wie dies die Antragstellerin meint.<br \/>\nNach dem sowohl dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang als auch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmbaren Willen des Gesetzgebers soll \u00a7 52b UrhG vielmehr lediglich durch bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Zun\u00e4chst stellt der Wortlaut von \u00a7 52b UrhG in dem hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang auf \u201evertragliche Regelungen\u201c ab. Bereits dieser Begriff ist seinem origin\u00e4ren Wortverst\u00e4ndnis nach \u2013 anders als die Antragstellerin meint \u2013 nur schwer mit einem Vertragsangebot vereinbar. Denn ein Angebot bleibt einseitig und kann deswegen eine \u201eRegelung\u201c \u2013 also eine beidseitig bindende Vereinbarung \u2013 nicht begr\u00fcnden. Dieses origin\u00e4re Wortverst\u00e4ndnis entspricht auch dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Insbesondere differenziert das Gesetz in \u00a7 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG, in dem es bereits auf das \u201eErm\u00f6glichen\u201c einer vertraglichen Regelung abstellt, klar in seinem Wortlaut, wenn bereits ein Vertragsangebot gen\u00fcgen soll.<br \/>\nDass es sich hierbei auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, belegen die Gesetzgebungsmaterialien und die Gesetzgebungshistorie. Die vorstehend dargestellte Differenzierung findet sich bereits in dem Gesetzgebungsentwurf der Bundesregierung vom 15.6.2006 (BT-DS 16\/1828). Hier wird ausdr\u00fccklich zwischen vertraglichen Regelungen i.S. \u00a7 52b UrhG, die getroffen wurden (BT-DS 16\/1828, S. 26), und Angeboten im Sinne \u00a7 53a UrhG (BT-DS 16\/1828, S. 27) unterschieden. Da der Entwurf in der hier entscheidenden Passage trotz Kritik (vgl. etwa die Stellung des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. H. im Rechtsausschuss vom 20.11.2006, S. 9; Formulierungsvorschlag des Deutschen Bibliothekenverbandes des B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 23.3.2007) im Gesetzestext fortgef\u00fchrt wurde, ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszuschlie\u00dfen.<br \/>\nAuch Art. 5 Abs. 3 Lit. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rats vom 22.5.2001 steht dieser Auslegung nicht entgegen, da auch sie nicht ausdr\u00fccklich Lizenzangebote einbezieht. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die vorstehende Auslegung den \u00f6ffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortabel ausgestaltete Verhandlungsposition im Rahmen von Verhandlungen mit Verlagen zugesprochen wird. Dies gebietet jedoch kein abweichendes Auslegungsergebnis, insbesondere liegt kein Versto\u00df gegen den sog. Drei-Stufen-Test vor. Der Verlag wird nicht unangemessen benachteiligt, insbesondere sind auch die \u00f6ffentlichen Bibliotheken im vorliegenden Fall gehalten, eine entsprechende Verg\u00fctung f\u00fcr die gesetzliche Lizenz zu erstatten. Diese wird \u00fcber die VG-Wort ausgehandelt und abgerechnet. Auch stellt sich der hier in Streit stehende Eingriff im Verh\u00e4ltnis zu den bereits seit Jahrzehnten geltenden Eingriffen gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 UrhG nicht als wesentlich intensiver dar. Insbesondere die von Antragstellerseite aufgef\u00fchrten Umsatzeinbu\u00dfen und Beeintr\u00e4chtigungen des Verlagsangebots liegen nicht nahe und waren bereits Gegenstand intensiver Diskussionen, welche das Gesetzgebungsverfahren begleitet haben. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Folgen die Regelung des \u00a7 52b UrhG geschaffen.<br \/>\n<strong>c. <\/strong>Auch die beanstandete Digitalisierung der Werke ist von \u00a7 52b UrhG gedeckt. Nach \u00fcberwiegender Auffassung in der Literatur begr\u00fcndet \u00a7 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielf\u00e4ltigung des Werkes. Um die Zug\u00e4nglichmachung zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel zun\u00e4chst jedoch ein dazu erforderliches digitales Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck herstellen. Ansonsten liefe die fragliche Bestimmung weitgehend leer (vgl. Dreyer\/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., \u00a7 52, Rz. 14; BT-DS 16\/1828, S. 26 und BT-DS 16\/5939, S. 44; Berger GRUR 2007, 7544, 7556; Spindler NJW 2008, S. 13).<br \/>\n<strong>d. <\/strong>Da das Verhalten der Antragsgegnerin gem. \u00a7 52b UrhG erlaubt ist, scheiden auch die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspr\u00fcche aus.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht der Antragstellerin auch der mit lit. c.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, der sich gegen ein Angebot von Lehrb\u00fcchern im Internet wendet. Der in Anlage K3 abgebildete Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1) bietet keine M\u00f6glichkeit, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen. Als schlichter Hinweis bzw. Werbung auf das Angebot der Antragstellerin ist jedoch auch dies gem. \u00a7 52b UrhG erlaubt. Insoweit geltend vorstehende Ausf\u00fchrungen entsprechend.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Teilweise Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrem unter lit. b) geltend gemachten Unterlassungsbegehren. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. \u00a7 97 I UrhG verlangen, es Nutzern nicht zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin ver\u00f6ffentlicht sind, an elektronischen Arbeitspl\u00e4tzen auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen bzw. diese Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen. Dagegen war das gegen die M\u00f6glichkeit eines Ausdrucks der digitalisierten Werke gerichtete Unterlassungsbegehren zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDer Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich die Berechtigung dieses Angebots nicht aus \u00a7 53 UrhG ergeben kann. Weder der Wortlaut des \u00a7 52b UrhG erh\u00e4lt einen Hinweis auf eine Anwendungsm\u00f6glichkeit des \u00a7 53 UrhG, noch spricht die Systematik des geschaffenen Normgef\u00fcges f\u00fcr eine derartige Auslegung. Allerdings ergibt sich die grunds\u00e4tzliche Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus \u00a7 52b UrhG selbst.<br \/>\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene \u00a7 52b UrhG eine Nutzung erm\u00f6glichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT-DS 16\/1828, S. 26). Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die M\u00f6glichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit l\u00e4ngeren Texten setzt regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Ausz\u00fcgen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Lie\u00dfe das Gesetz eine derartige M\u00f6glichkeit nicht zu, w\u00e4re das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschr\u00e4nkte sich wohl f\u00fcr die \u00fcberwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung von Zitaten. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der hierdurch geschaffene Eingriff intensiver sei als die existierende Kopierm\u00f6glichkeit im Rahmen von \u00a7 53 UrhG. Das Gesetz rechtfertigt in jedem Falle keine vollst\u00e4ndige Kopie des Werkes, sondern lediglich eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die besorgten Unterschiede nicht als derart intensiv. Sie sind vielmehr Folge und auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer F\u00f6rderung der Medienkompetenz der Bev\u00f6lkerung dienen soll.<br \/>\nDiese Annexkompetenz rechtfertigt jedoch lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die geschaffene M\u00f6glichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern und aus der Bibliothek mitzunehmen. Denn insoweit \u00fcberschreitet das Angebot die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 52b UrhG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 52b UrhG muss sich das Angebot auf eine Nutzung in den R\u00e4umen der Bibliothek beschr\u00e4nken. Lie\u00dfe man die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zu, w\u00fcrde \u2013 anders als bei der Mitnahme eines Ausdrucks \u2013 eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch au\u00dferhalb der R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek erm\u00f6glicht. Dies ist durch die geschaffene Regelung nicht mehr gedeckt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Frankfurt a.M. Entscheidungsdatum: 13.05.2009 Aktenzeichen:2-06 O 172\/09 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag Ulmer ein Verbot, dass die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesespl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung stellt. 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