{"id":2162,"date":"2006-01-17T08:11:54","date_gmt":"2006-01-17T06:11:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2162"},"modified":"2010-06-10T09:15:09","modified_gmt":"2010-06-10T07:15:09","slug":"ein-euro-job","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2162","title":{"rendered":"Ein-Euro-Job"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Arbeitsgericht Ulm<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 17.01.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 8 Ca 339\/05<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. Ein-Euro-Jobber besch\u00e4ftigt ist, ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis  vorliegt, da er mit der R\u00fcckstellung von B\u00fcchern und Lesesaalaufsicht regul\u00e4re Bibliothekst\u00e4tigkeiten des Stammpersonals \u00fcbernommen habe. Das Gericht weist die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass ein Ein-Euro-Job kein eigenst\u00e4ndiges Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet und der Kl\u00e4ger nicht dezidiert vortragen kann, dass er mit der Bibliothek m\u00fcndlich eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen hat.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Der Streitwert wird auf \u20ac 4.800,00 festgesetzt.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt mit seiner am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass er seit 21.03.2005 bei der beklagten Partei als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt ist.<br \/>\nDem liegt \u201eseinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt\u201c (\u00a7 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. \u00a7 46 Abs. 2 ArbGG) folgender Sachverhalt zu Grunde:<br \/>\nDer am 22.11.1961 geborene Kl\u00e4ger war seit dem 21.03.2005 in der Bibliothek der beklagten Partei in W. auf Initiative und Vermittlung der D. gGmbH t\u00e4tig. Seit der Einf\u00fchrung von Hartz IV ist die D. gGmbH mit der Vermittlung von Arbeitslosengeld-II-Empf\u00e4ngern in Arbeitsgelegenheiten im Landkreis R. betraut (Abl. 19 f.).<br \/>\nZwischen den Parteien steht im Streit, ob mangels Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II zwischen dem Kl\u00e4ger und der beklagten Partei ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Stande gekommen ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,  dass die beklagte Partei den Kl\u00e4ger seit 21.03.2005 als Bibliotheksmitarbeiter faktisch besch\u00e4ftigt habe. Die Parteien h\u00e4tten m\u00fcndlich vereinbart, dass der Kl\u00e4ger in der Woche 25 Stunden arbeiten solle. Es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehe seit 21.03.2005 faktisch. Wie sich aus der Stellungnahme des Bibliotheksleiters (Abl. 17 ff.) ergebe, habe die beklagte Partei den Kl\u00e4ger zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksaufsicht mehrfach eingesetzt. Die T\u00e4tigkeiten der Aufsicht seien weder eine gemeinn\u00fctzige noch eine zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II. Der Kl\u00e4ger sei z. B. f\u00fcr die Tage 29. Juli 2005, 01. August 2005 und 02. August 2005 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr zusammen mit einer studentischen Hilfskraft, die unerreichbar im Magazin t\u00e4tig gewesen sei, allein verantwortlich f\u00fcr die Bibliothek gewesen. Andere Arbeitskr\u00e4fte seien nach 17:00 Uhr nicht mehr anwesend gewesen.<br \/>\nDie beklagte Partei habe zwei Aufsichtskr\u00e4fte mit einem \u201e400-Euro-Arbeitsvertrag\u201c entlassen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Kl\u00e4ger nunmehr die Aufsicht \u00fcbernehmen k\u00f6nne.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus habe die beklagte Partei auch zwei weitere Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, die sie als &#8222;Ein-Euro-Kr\u00e4fte&#8220; auch gesetzeswidrig in der Aufsicht bzw. R\u00fcckstellung besch\u00e4ftigt habe. Die R\u00fcckstellung von B\u00fcchern und Medien an die richtigen Regalpl\u00e4tze sei keine zus\u00e4tzliche Aufgabe. Die D. gGmbH habe den Kl\u00e4ger hinsichtlich seiner Arbeitsleistung nicht \u00fcberwacht. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers m\u00fcsse von Stammkr\u00e4ften \u00fcbernommen werden, da eine neue Registrierung bei notwendiger Auslagerung in ein Ausweichmagazin zu den \u00fcblichen Bibliothekst\u00e4tigkeiten z\u00e4hle.<br \/>\nZudem habe die beklagte Partei dem Kl\u00e4ger mit Datum vom 14.07.2005 ein Zwischenzeugnis (Abl. 26) erstellt, obwohl sie behaupte, nicht Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers zu sein.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt daher:<strong> <\/strong>Es wird festgestellt, dass der Kl\u00e4ger seit 21.03.2005 bei der Beklagten als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt ist.<br \/>\nDie beklagte Partei beantragt: Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie beklagte Partei tr\u00e4gt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung, dass kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei. Das Gesetz stelle klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II kein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werde. Vorliegend seien alle Voraussetzungen erf\u00fcllt (Abl. 13 ff. und 25 ff.). Selbst dann, wenn es sich um einen &#8222;unechten Ein-Euro-Job&#8220; gehandelt h\u00e4tte, l\u00e4ge kein Arbeitsverh\u00e4ltnis, auch kein \u201efaktisches\u2019\u201c vor, wie Rixen\/Pananis, NJW 2005, 2177 ff. einleuchtend darlegen w\u00fcrden. Die vom Kl\u00e4ger angesprochenen Personen seien ab 01.07.2004 und 18.10.2004 als Arbeiter eingestellt worden, wobei die Dauer der Laufzeit der Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den 30.06.2005 beschr\u00e4nkt gewesen sei.<br \/>\nDie Erteilung des &#8222;Zwischenzeugnisses&#8220; durch den Leiter der Bibliothek sei f\u00fcr die Qualifikation des rechtlichen Verh\u00e4ltnisses der Parteien nicht relevant.<br \/>\nDas Gericht werde zu pr\u00fcfen haben, ob es den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige Sozialgericht verweisen m\u00fcsse. Diesbez\u00fcglich werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2005, Az.: L 3 ER 79\/05 AS, sowie auf das Arbeitsgericht Bautzen, Beschluss vom 26.05.2005, Az.: 2 Ca 2151\/05, verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen werde jedoch nicht ger\u00fcgt (Abl. 43).<br \/>\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schrifts\u00e4tze der Prozessvertreter bzw. der Parteien nebst jeweiligen Anlagen, auf das Protokoll sowie auf das m\u00fcndliche Parteivorbringen verwiesen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen ist zul\u00e4ssig (1.). Die Klage ist unbegr\u00fcndet (2.). Zwischen den Parteien ist nach derzeitigem Sachvortrag kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Stande gekommen.<br \/>\nDiese Entscheidung beruht in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erw\u00e4gungen (\u00a7 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. \u00a7 46 Abs. 2 ArbGG):<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen ist er\u00f6ffnet. Das erkennende Gericht konnte \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs in der Hauptsacheentscheidung selbst entscheiden, da keine R\u00fcge seitens der Parteien erhoben worden ist, vgl. hierzu Germelmann, in: Germelmann\/Matthes\/Pr\u00fctting\/M\u00fcller-Gl\u00f6ge, ArbGG, 5. Auflage, \u00a7 48 Rdnr. 58 ff.<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand ma\u00dfgebend, vgl. nur BAG, Beschluss vom 28.10.1993, 2 AZB 12\/93, AP Nr. 19 zu   \u00a7 2 ArbGG 1979. Vorliegend ist ein so genannter sic-non-Fall gegeben. Hierzu geh\u00f6ren F\u00e4lle, in denen der Anspruch ausschlie\u00dflich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gest\u00fctzt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gerichtete Klage. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Kl\u00e4gers und seine Rechtsansicht sind hier \u201edoppelrelevant\u201c, also sowohl f\u00fcr die Rechtswegzust\u00e4ndigkeit als auch f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Klage ma\u00dfgebend. In diesen F\u00e4llen reicht die blo\u00dfe Rechtsansicht des Kl\u00e4gers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit aus. Ist der Kl\u00e4ger kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg w\u00e4re in diesem Fall sinnlos, vgl. hierzu LAG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 06.09.2001, 20 Ta 6\/01, mit weiteren Nachweisen. Der Kl\u00e4ger begehrt hier die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer bei der beklagten Partei seit 21.03.2005 in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt ist.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Stande gekommen. Dabei kann zu Gunsten des Kl\u00e4gers unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II nicht gegeben waren.<br \/>\nZwar wird teilweise vertreten, dass bei Nichtbeachtung der Voraussetzung der &#8222;Zus\u00e4tzlichkeit&#8220; ein &#8222;faktisches&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnis entstehe, kraft dessen der &#8222;Ein-Euro-Jobber&#8220; befugt sei, das \u00fcbliche Entgelt zu fordern, vgl. Voelzke, in: Hauck\/Noftz, SGB II, \u00a7 16 Rdnr. 57 und die weiteren Nachweise hierzu bei Rixen\/Pananis, NJW 2005, 2177, 2178.<br \/>\nDieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die bestehende Gesetzeslage geht bei einem Einsatz eines sogenannten &#8222;Ein-Euro-Jobbers&#8220; von einem &#8222;Dreiecksverh\u00e4ltnis&#8220; aus. Der Leistungstr\u00e4ger schafft, meist bei externen Dritten, die Arbeitsgelegenheiten, die ein Teil des Sozialrechtsverh\u00e4ltnisses zum erwerbsf\u00e4higen Hilfsbed\u00fcrftigen bleiben. Sie sollen integraler Bestandteil des Sozialrechtsverh\u00e4ltnisses sein, in dem das Konzept des F\u00f6rderns und Forderns umgesetzt wird. &#8222;Ein-Euro-Jobs&#8220; k\u00f6nnen daher nicht Gegenstand eigenst\u00e4ndiger, konstitutiv wirkender Vereinbarungen zwischen externem Ma\u00dfnahmentr\u00e4ger und &#8222;Ein-Euro-Jobber&#8220; sein, vgl. hierzu Rixen\/ Pananis, NJW 2005, 2177, 2179 mit weiteren Nachweisen. Sind die Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II gegeben, so bestimmt diese Norm, dass diese zus\u00e4tzlichen Arbeiten der erwerbsf\u00e4higen Hilfebed\u00fcrftigen kein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des Arbeitsrechts begr\u00fcnden. Es kann hieraus jedoch nicht unmittelbar der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei fehlenden Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 SGB II der erwerbsf\u00e4hige Hilfebed\u00fcrftige in einem &#8222;faktischen&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnis steht. Das Gesetz selbst ordnet eine solche &#8222;Sanktion&#8220; nicht an. Daher muss auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Rechtsgesch\u00e4ftslehre in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zum fehlerhaften Arbeitsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgegriffen werden.<br \/>\nVon einem &#8222;faktischen&#8220; (besser: fehlerhaften) Arbeitsverh\u00e4ltnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. Der Begriff &#8222;faktisches Arbeitsverh\u00e4ltnis&#8220; ist missverst\u00e4ndlich, weil es in jedem Falle (auch bei fehlerhaftem Arbeitsverh\u00e4ltnis) eines, wenn auch gest\u00f6rten, Vertragsschlusses bedarf, d. h. der Vertrag nicht lediglich durch die Arbeitsleistung zu Stande kommt. Grundlage des fehlerhaften Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist ein geschlossener und in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag, der von Anfang an wegen Rechtsversto\u00dfes nichtig oder r\u00fcckwirkend wegen Anfechtung vernichtet worden ist, vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, \u00a7 611 BGB Rdnr. 170 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber das fehlerhafte Arbeitsverh\u00e4ltnis ist hier stets eine Willens\u00fcbereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch nichtig oder fehlerhaft sein), es muss also dem Tatbestand nach ein Vertragsabschluss gegeben sein. Das falsche Verwaltungshandeln f\u00fchrt aber nicht zu einem &#8222;faktischen&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnis, denn ein solches kann nicht durch einen Verwaltungsakt begr\u00fcndet werden, vgl. zur Rechtslage unter Geltung des \u00a7 19 Abs. 2 BSHG: BAG, Urteil vom 14.12.1988, 5 AZR 661\/86, n.v.-juris.<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der Kl\u00e4ger nicht dezidiert vorgetragen, wann er mit welcher vertretungsberechtigten Person der beklagten Partei welche arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen haben will. Vielmehr st\u00fctzt er die Klage auf die blo\u00dfe Behauptung des Bestehens eines &#8222;faktischen&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnisses und der m\u00fcndlichen Vereinbarung, dass er in der Woche 25 Stunden arbeiten solle. Nachdem gerade das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Streit steht, bedarf es eines dezidierten Sachvortrags des Kl\u00e4gers zu einem, wenn auch fehlerhaften, Vertragsschluss. Dieser liegt nicht vor.<br \/>\nDamit konnte die Klage keinen Erfolg haben.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Der Kl\u00e4ger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\n<strong>III. <\/strong>Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf \u00a7 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. \u00a7 42 Abs. 4 GKG. Der Feststellungsantrag wurde unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Sache und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien mit einer Quartalsverg\u00fctung bewertet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Arbeitsgericht Ulm Entscheidungsdatum: 17.01.2006 Aktenzeichen: 8 Ca 339\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. 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