{"id":22,"date":"1982-09-28T23:06:40","date_gmt":"1982-09-28T21:06:40","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=44"},"modified":"2008-09-24T01:52:44","modified_gmt":"2008-09-23T23:52:44","slug":"amtsgericht-essen-borbeck-vom-28-september-1982-az-5-c-17282","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=22","title":{"rendered":"Schadensersatz bei bestrittener Medienr\u00fcckgabe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Amtsgericht Essen-Borbeck<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 28.09.1982<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 5 C 172\/82<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Beklagte hat entliehene Medien in einer B\u00fccherei nicht zur\u00fcckgegeben. Die Kl\u00e4gerin verlangt Schadensersatz in H\u00f6he von 39,- DM. Die Klage ist begr\u00fcndet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe in ihrer B\u00fccherei ein Buch entliehen, dieses Buch (Setz dich hin und l\u00e4chele) aber trotz Mahnung nicht zur\u00fcckgegeben. Aufgrund dieses Umstandes errechnet sich eine Schadensersatz\u00adforderung von DM 39,-. Wegen der Einzelheiten dieses Klagevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.12.1981 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin beantragt deshalb, den Beklagen zu verurteilen, an sie DM 39,- nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1981 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die R\u00fcckgabe des Buches sei am 19. oder 20.12.1980 erfolgt.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet, da er nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass er das streiti\u00adge Buch innerhalb der Ausleihzeit &#8211; oder sp\u00e4ter &#8211; zur\u00fcckgegeben hat. Der Be\u00adklagte wei\u00df nicht mehr, wem er das Buch \u00fcbergeben hat. Einen entsprechen\u00adden Zeugenbeweis konnte er deshalb nicht antreten. Das Argument des Be\u00adklagten, mit der \u00dcbergabe des Buches sei seine Einwirkungsm\u00f6glichkeit erlo\u00adschen, ist nicht stichhaltig. Seine Einwirkungsm\u00f6glichkeit bestand n\u00e4mlich insoweit noch weiter, als er h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. auch darauf bestehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass das Buch in seiner Anwesenheit tats\u00e4chlich in den Computer eingegeben werde. Das aber hat der Beklagte nicht getan. Soweit nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin ihr Computersystem nicht \u201enarrensicher&#8220; ist, weil es vorkommen kann, dass trotz erfolgter Eingabe das Buch nicht als zur\u00fcckgegeben gel\u00f6scht wird, kommt es darauf an, welche Nachforschungen die Kl\u00e4gerin nach dem Verbleib des Buches angestellt hat. Hierzu haben die Zeugen H. und S. glaubhaft ausgesagt, dass sie umfangreiche Nachforschun\u00adgen vorgenommen h\u00e4tten, diese aber erfolglos geblieben seien: Das Buch sei bis heute nicht mehr aufgetaucht. Damit schrumpft zugleich auch die M\u00f6g\u00adlichkeit, das Buch sei zwar zur\u00fcckgegeben, aber nicht in den Computer ein\u00adgegeben worden, zu einer vernachl\u00e4ssigungsf\u00e4higen Gr\u00f6\u00dfe zusammen. Zusammengefasst stellt sich das Beweisergebnis so dar, dass der Beklagte bei der R\u00fcckgabe des Buches nicht alles in seiner Macht stehende getan hat und dass f\u00fcr das Gericht keine Umst\u00e4nde greifbar geworden sind, die die Be\u00adhauptung des Beklagten st\u00fctzen w\u00fcrden oder die Darstellung der Kl\u00e4gerin als unglaubw\u00fcrdig erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck Entscheidungsdatum: 28.09.1982 Aktenzeichen: 5 C 172\/82 eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer B\u00fccherei nicht zur\u00fcckgegeben. Die Kl\u00e4gerin verlangt Schadensersatz in H\u00f6he von 39,- DM. 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