{"id":2237,"date":"2004-01-13T12:01:33","date_gmt":"2004-01-13T10:01:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2237"},"modified":"2010-07-20T16:30:44","modified_gmt":"2010-07-20T14:30:44","slug":"anderungsvertrag-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2237","title":{"rendered":"\u00c4nderungsvertrag I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>13.01.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 Sa 743\/03<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Kl\u00e4gerin, die als geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte Internetarbeitspl\u00e4tze in einer Bibliothek betreut, m\u00f6chte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr urspr\u00fcnglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Besch\u00e4figungszeit ge\u00e4ndert, ohne dass ein Sachgrund f\u00fcr die Befristung genannt wurde. Es ist streitig,  ob dieser \u00c4nderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollst\u00e4ndig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche \u00c4nderung desselben darstellt.\u00a0 Dem Antrag der Kl\u00e4gerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug: <\/strong><br \/>\n&#8211;\tArbG Dresden vom 16.07.2003, Az: 1 Ca 7156\/02<br \/>\n&#8211;\tLAG Sachsen vom 13.01.2004, Az: 7 Sa 743\/03<br \/>\n&#8211;\t<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2807\" class=\"liinternal\">BAG vom 25.05.2005, Az: 7 AZR 286\/04<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003 &#8211; Az. 1 Ca 7156\/02 &#8211; wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Ablauf der Befristung zum 14.11.2002 geendet hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wird bei der Beklagten seit 13.11.2000 als geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte aufgrund eines bis zum 14.11.2001 befristeten Arbeitsvertrags besch\u00e4ftigt. Sie betreut Internetarbeitspl\u00e4tze der Haupt- und Musikbibliothek. Zu fr\u00fcheren Zeiten war die Kl\u00e4gerin beim Rat des Stadtbezirks West der Stadt &#8230; besch\u00e4ftigt.<br \/>\nDas Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde durch den am 12.10.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag bis zum 14.11.2002 verl\u00e4ngert. Der Stundenlohn betrug demnach 8,29 DM. Mit \u00c4nderungsvertrag vom 25.04.2002 vereinbarten die Parteien, nunmehr Verg\u00fctung nach der Verg\u00fctungsgruppe VIII bei einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von maximal 6,75 Stunden.<br \/>\nEinen sachlichen Grund f\u00fcr eine Befristung nennt dieser Vertrag nicht mehr, vielmehr hei\u00dft es dort unter \u00a7 4:<br \/>\n&#8222;Das Arbeitsverh\u00e4ltnis ist bis zum 14.11.2002 befristet im Sinne des \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG.&#8220;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen:<\/p>\n<p>Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13.11.2000 scheitere daran, dass sie zu fr\u00fcherer Zeit bereits bei dem Rat des Stadtbezirks West der Stadt &#8230; besch\u00e4ftigt war und dieser Rechtsvorg\u00e4nger der Beklagten sei. Die Befristung im Vertrag vom 01.05.2002 scheitere zudem daran, dass sie nicht auf einen sachlichen Grund gest\u00fctzt sei, sondern auf \u00a7 14 II TzBfG. Diese Vorschrift greife indes nicht ein, weil die Beklagte den Vertrag am 25.04.2002 inhaltlich abge\u00e4ndert habe, anstatt ihn zu verl\u00e4ngern. Einen Grund f\u00fcr eine Befristung habe es im \u00dcbrigen nicht gegeben.Die Kl\u00e4gerin hat beantragt:<\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien durch die Befristung des \u00c4nderungsvertrages vom 01.05.2002 nicht mit Ablauf des 14.11.2002 beendet wurde.<\/p>\n<p>2. Im Falle des Obsiegens zu Antrag 1. wird die Beklagte verurteilt, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des K\u00fcndigungsschutzverfahrens zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bibliothekshilfsarbeiterin weiter zu besch\u00e4ftigen.<br \/>\nDie Beklagte hat Abweisung beantragt.<br \/>\nDie Beklagte hat vorgetragen:<br \/>\nDie Befristung im Vertrag vom 25.04.2002 sowie im Vorg\u00e4ngervertrag sei sachlich dadurch gerechtfertigt, weil gepr\u00fcft werden sollte, ob sich mittels des flexiblen Einsatzes von Teilzeitbesch\u00e4ftigten Personalkosten sparen lie\u00dfen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die \u00c4nderung der Arbeitszeit und des Gehalts im Vertrag vom 25.04.2002 dadurch notwendig geworden und von beiden Parteien gewollt gewesen, weil die Kl\u00e4gerin nach Tariflohnerh\u00f6hung bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit die Grenze geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung \u00fcberschritten h\u00e4tte.<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde (Bl. 85 &#8211; 86 d. A.) verwiesen.<br \/>\nGegen das der Beklagten am 28.097.2003 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003 hat die Beklagte am 22.08.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begr\u00fcndet:<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts h\u00e4tte bei allen mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Arbeitsvertr\u00e4gen ein sachlicher Grund vorgelegen.<br \/>\nHintergrund der Befristung sei die Verlagerung von Arbeitsaufgaben der Haupt- und Musikbibliothek gewesen. Die Arbeitsaufgabe der Internetbetreuung sei im Rahmen eines befristeten Pilotprojektes organisatorisch abgekoppelt und auf Pauschalkr\u00e4fte \u00fcbertragen worden. Der \u00c4nderungsvertrag vom 25.04.2003 stelle daher keinen Neuabschluss des Arbeitsvertrages dar, obgleich die Kl\u00e4gerin nunmehr weniger Stunden bei einem h\u00f6heren Entgelt zu leisten hatte. Durch die \u00c4nderung nach Streichung des \u00a7 3 b BAT-O, seien geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte nunmehr tarifrechtlich zu verg\u00fcten, was zu einer Reduzierung der Arbeitsstunden f\u00fchren musste. Daher sei mit dem \u00c4nderungsvertrag nur auf die gesetzliche \u00c4nderung eingegangen worden.<br \/>\nDen Parteien sei auch bei Abschluss des letzten Vertrages klar gewesen, dass der sachliche Grund weiterhin fortbestanden habe. Daher komme \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG zur Anwendung. Das Ankreuzen von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG stelle lediglich ein Versehen dar, denn eine sachgrundlose Befristung sei von den Parteien nicht gewollt gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003, Az.: 1 Ca 7156\/02, wird abge\u00e4ndert.<br \/>\n1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt den Antrag:<br \/>\nDie Berufung der Beklagten und Berufungskl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegr\u00fcndung erwidert, nach Inkrafttreten des TzBfG seien sowohl der zweite befristete Arbeitsvertrag vom 12.10.2001 als auch der \u00c4nderungsvertrag vom 25.04.2002 entsprechend der Regelungen des TzBfG zu bewerten. Es sei zwar richtig, dass mit Wirkung vom 01.01.2002 eine \u00c4nderung des \u00a7 3 BAT-O in Kraft getreten sei, nicht ersichtlich sei aber, warum dadurch eine \u00c4nderung des Arbeitsvertrages vom 25.04.2002 notwendig geworden sein sollte. Die Beklagte h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin jederzeit weiterhin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.10.2001 bei einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden weiterbesch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich habe man einen bestehenden Vertrag durch einen anderen ersetzt.<br \/>\nAllerdings fehle hier f\u00fcr eine sachgrundlose Befristung die gesetzliche Grundlage. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei eine kalenderm\u00e4\u00dfige Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht zul\u00e4ssig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe. Hier habe bereits zweifach ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bestanden. Dies betreffe zum einen das befristete Arbeitsverh\u00e4ltnis ab 15.11.2000, zum anderen sei die Kl\u00e4gerin bereits bis 1992 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt gewesen.<br \/>\nAufgrund Ziffer 4. des \u00c4nderungsvertrages vom 24.04.2002 musste die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass f\u00fcr die weitere Befristung nunmehr kein Sachgrund mehr vorliege und die Beklagte vielmehr die Befristung entsprechend \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG als Befristung ohne Sachgrund ansehe. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden Unklarheiten bei der Verwendung von Formulararbeitsvertr\u00e4gen zu Lasten der Beklagten gehen.<br \/>\nEs handele sich beim Ankreuzen hinter \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht um ein blo\u00dfes Versehen, denn bei mehreren anderen \u00c4nderungsvertr\u00e4gen sei ebenso verfahren worden.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des beiderseitigen Sachvortrags im \u00dcbrigen wird auf die hereingereichten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie ist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch erfolglos, denn das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien ist nicht mit Ablauf der Befristung zum 14.11.2002 beendet worden. Die Kammer folgt zur Begr\u00fcndung den Ausf\u00fchrungen des Arbeitsgerichts, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgr\u00fcnde ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird. Die Berufungsbegr\u00fcndung rechtfertigt keine f\u00fcr die Beklagte g\u00fcnstigere Entscheidung.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die im \u00c4nderungsvertrag vom 25.04.2002 vereinbarte Befristung bis zum 14.11.2002 ist unwirksam.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des vorgenannten Vertrages ist angekreuzt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum 14.11.2002 befristet ist, und zwar im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift eine Befristung nur dann wirksam bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Hier hatte zwischen den Parteien unstreitig bereits vom 15.11.2000 bis zum 14.11.2002 ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden, welches dann vom 12.10.2001 bis zum 14.11.2002 verl\u00e4ngert wurde. Zudem hatte bereits bis zum 31.12.1992 ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden. Die Kammer schlie\u00dft sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass mit der Vereinbarung vom 25.04.2002 der bisherige Arbeitsvertrag durch einen anderen ersetzt und nicht nur angepasst wurde. Ge\u00e4ndert wurden die bisherige w\u00f6chentliche Arbeitszeit sowie die Zusammensetzung der Verg\u00fctung. Au\u00dferdem ist im Arbeitsvertrag unter \u00a7 4 Folgendes geregelt: Dort hei\u00dft es: &#8222;wenn im vorherigen Arbeitsverh\u00e4ltnis Befristungsgrund angegeben war: Das Arbeitsverh\u00e4ltnis ist bis zum 14.11.2002 befristet im Sinne des \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG.&#8220;<\/p>\n<p>Obwohl in dem Formulararbeitsvertrag auch \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG genannt wird und danach zwei Leerzeichen vorhanden sind, wurde weder \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG angekreuzt, noch ein Befristungsgrund genannt. Daher wurde das Vertragsverh\u00e4ltnis nunmehr nicht mehr auf einen Sachgrund, wie in \u00a7 14 Abs.1 TzBfG gest\u00fctzt, sondern auf eine sachgrundlose Befristung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 25.04.2002 ansonsten ausdr\u00fccklich auf einen Sachgrund Bezug genommen haben.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Abgesehen davon, lag f\u00fcr die vereinbarten Befristungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung auch kein anerkennenswerter Sachgrund vor.<\/p>\n<p>In den Arbeitsvertr\u00e4gen vom 30.10.2000 und vom 12.10.2001 ist als Befristungsgrund jeweils Verlagerung der Arbeitsaufgaben in der HMB und als Aufgabengebiet Organisatorische Betreuung der Internetpl\u00e4tze der HMB, Bibliothekshilfsarbeiten angegeben. Weder handelte es sich um zus\u00e4tzliche oder vor\u00fcbergehende Aufgaben. Vielmehr gibt die Beklagte selbst zu, die bisher von den Bibliotheksangestellten wahrgenommenen Aufgaben seinen lediglich auf andere Arbeitnehmer verlagert worden. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um eine zeitlich begrenzte Aufgabe gehandelt habe, die eine Befristung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Im Ergebnis steht daher fest, dass die vereinbarten Befristungen weder durch einen Sachgrund gerechtfertigt, noch sachgrundlos im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG zul\u00e4ssig waren. Da die Kl\u00e4gerin rechtzeitig gem\u00e4\u00df \u00a7 17 TzBfG Klage erhoben hatte, tritt die Rechtsfolge des \u00a7 16 TzBfG ein. Danach ist zwischen den Parteien \u00fcber den 14.11.2002 hinaus ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br \/>\nDies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Berufung musste aus den vorstehenden Gr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Kosten: \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nWegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 13.01.2004 Aktenzeichen: 7 Sa 743\/03 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, die als geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte Internetarbeitspl\u00e4tze in einer Bibliothek betreut, m\u00f6chte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. 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