{"id":2292,"date":"1991-11-14T09:45:15","date_gmt":"1991-11-14T07:45:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2292"},"modified":"2010-07-28T17:01:20","modified_gmt":"2010-07-28T15:01:20","slug":"sperrung-einer-ausgeschriebenen-stelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2292","title":{"rendered":"Sperrung einer ausgeschriebenen Stelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.11.1991<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 8 AZR 145\/91<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Kl\u00e4gerin ist beim <a href=\"http:\/\/www.bis.uni-oldenburg.de\/\" class=\"liexternal\">Bibliotheks- und Informationssystem (BIS)<\/a> der Universit\u00e4t Oldenburg angestellt und hat sich auf eine \u00f6ffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. Die Kl\u00e4gerin bezeichnet die Sperrung als rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspr\u00e4che und die geschlechtsspezifische Nichtber\u00fccksichtung ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletze. Die Klage wird in dritter Instanz vom BAG abgewiesen. Das beklagte Land habe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine bestehende Pflicht verletzt, da es sich nicht um den Verlust eines vertraglich bereits festgelegten Arbeitsplatzes handele. Auch eine geschlechtsspezifische Benachteiligung l\u00e4ge nicht vor, da die Sperrung der Stelle alle Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts betr\u00e4fe.<strong> <\/strong><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug: <\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; <\/strong>ArbG Oldenburg vom 14.01.1988, Az. 1 Ca 454\/87<br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong> LAG Niedersachsen vom 18.11.1988, AZ. 12 Sa 454\/88<br \/>\n&#8211; BAG vom 14.11.1991, AZ: 8 AZR 145\/91<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 1988 &#8211; 12 Sa 454\/88 &#8211; wird hinsichtlich der Hilfsantr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten der gesamten Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitet seit dem 15. August 1985 als Angestellte mit 20 Wochenstunden im Bibliotheks- und Informationssysten (BIS) der Universit\u00e4t &#8230; des beklagten Landes und bezieht Verg\u00fctung nach VergGr. VI b BAT. Daneben war die Kl\u00e4gerin vom 1. Februar 1987 bis zum 30. September 1987 mit weiteren zehn Wochenstunden ebenfalls f\u00fcr das BIS befristet angestellt. Hierf\u00fcr erhielt sie auch Verg\u00fctung nach VergGr. VI b BAT. In diesem Zeitraum nahm sie im Umfang von zehn Stunden w\u00f6chentlich einen Teil der Aufgaben der Stelle der stellvertretenden Leitung der Ortsleihstelle des BIS wahr.<\/p>\n<p>Am 27. Februar 1987 schrieb die Universit\u00e4t &#8230; die Steile der stellvertretenden Leitung der Ortsleihstelle der BIS in einer regionalen Tageszeitung aus. Hierbei wurde eine w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 30 Stunden angegeben. Bewerbungsschlu\u00df war der 6. M\u00e4rz 1987. Die Kl\u00e4gerin bewarb sich mit Schreiben vom 2. M\u00e4rz 1987 um diese Stelle. Daneben gingen 25 weitere Bewerbungen ein.<\/p>\n<p>Der Nieders\u00e4chsische Minister f\u00fcr Wissenschaft und Kunst teilte der Universit\u00e4t &#8230; mit Erla\u00df vom 5. M\u00e4rz 1987 mit:<\/p>\n<p>&#8222;Die mit dem Bezugsbericht gemeldete freie Stelle der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT wird hiermit gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 SVG zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten vom 1. Oktober 1987 ab gesperrt. Ich werde veranlassen, da\u00df die freie Angestelltenstelle ab 01.10.1987 in eine entsprechende Beamtenstelle umgewandelt wird. Ich werde zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zur\u00fcckkommen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident der Universit\u00e4t &#8230; teilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 16. M\u00e4rz 1987 unter R\u00fcckgabe der Bewerbungsunterlagen mit, da\u00df eine besetzbare Planstelle zur Zeit nicht verf\u00fcgbar sei.<\/p>\n<p>Die Stelle der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 5 (beamtete Hilfskraft) umgewandelt.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 28. September 1987 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, sie als Bibliotheksangestellte einzustellen und in der Benutzerabteilung des BIS zu besch\u00e4ftigen. Hilfsweise hat sie Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Schadenersatz und weiter hilfsweise zur Aufnahme des Besetzungsverfahrens begehrt.<\/p>\n<p>Sie hat behauptet, sie habe von allen Bewerbern die besten Aussichten gehabt, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Sie hat geltend gemacht, die Stellensperrung sei rechtswidrig gewesen. \u00a7 10 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei unwirksam, weil er gegen Art. 3 GG und die EG-Richtlinie 76\/207 versto\u00dfe. Die Nichtber\u00fccksichtigung ihrer Bewerbung allein wegen ihres Geschlechts verletze zudem ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin als Bibliotheksangestellte (Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT) einzustellen und in der Benutzerabteilung beim Bibliotheks- und Informationssystem der Universit\u00e4t &#8230; zu besch\u00e4ftigen;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Schadenersatz in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern einer Verg\u00fctung nach der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes zu gew\u00e4hren;<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Schadenersatz f\u00fcr den Verlust des immateriellen Schadens in H\u00f6he von drei weiteren Monatsgeh\u00e4ltern zu gew\u00e4hren;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, das Besetzungsverfahren aufzunehmen und die Bewerbung der Kl\u00e4gerin bei der Auswahl zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat geltend gemacht, es stehe ihm frei zu entscheiden, ob es eine Angestelltenstelle besetzen oder in eine Beamtenstelle umwandeln wolle.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und die Revision zugelassen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. November 1988 hatten die Parteien Einigkeit erzielt, da\u00df der Wert f\u00fcr ein Monatsgehalt, soweit es als Schadenersatz verlangt wird, sich etwa auf 3.000,- DM brutto belaufen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Teilurteil vom 11. Dezember 1990 (- 7 AZR 186\/89 -) die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen als \u00fcber den Hauptantrag entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Pr\u00e4sidium des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschlu\u00df vom 11. M\u00e4rz 1991 das Revisionsverfahren im \u00fcbrigen dem Achten Senat zugewiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist auch hinsichtlich der Hilfsantr\u00e4ge unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern entsprechend 9.000,- DM f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch folgt nicht aus \u00a7 611 a Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach dieser Regelung ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erleidet, da\u00df er darauf vertraut, die Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses werde nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 611 a Abs. 1 BGB unterbleiben. Somit kann gem\u00e4\u00df \u00a7 611 a Abs. 2 BGB nur das sogenannte negative Interesse beansprucht werden. Eine \u00fcber den Wortlaut dieser Norm hinausgehende Interpretation hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 14. M\u00e4rz 1989 (- 8 AZR 447\/87 &#8211; BAGE 61, 209 und &#8211; 8 AZR 351\/86 &#8211; BAGE 61, 219 = AP Nr. 5 und 6 zu \u00a7 611 a BGB) abgelehnt. Auf die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung, an der der Senat festh\u00e4lt, wird verwiesen. Die Kl\u00e4gerin hat keine Gr\u00fcnde vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten. Somit kann die Kl\u00e4gerin keinen pauschalen Schadenersatz in H\u00f6he von 9.000,- DM wegen Verlustes eines vertraglich noch nicht erreichten Arbeitsplatzes beanspruchen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht aus einem Verschulden des beklagten Landes bei Vertragsverhandlungen. Auch beim Verschulden bei Vertragsverhandlungen kann vom Gesch\u00e4digten grunds\u00e4tzlich nur Ersatz des negativen Interesses beansprucht werden. Zudem setzte ein solcher Anspruch voraus, da\u00df das beklagte Land im Bewerbungsverfahren eine gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehende Pflicht verletzt h\u00e4tte. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen stellt regelm\u00e4\u00dfig keine derartige Pflichtverletzung dar, weil die Parteien bis zum endg\u00fcltigen Vertragsabschlu\u00df in ihren Entschlie\u00dfungen frei sind. Sollte allerdings in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt worden sein, darf die derartig gebundene Partei die Vertragsverhandlung nicht mehr ohne triftigen Grund abbrechen (vgl. BGHZ 71, 386, 395).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze konnte das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen und der Kl\u00e4gerin ihre Bewerbungsunterlagen zur\u00fcckreichen, ohne eine Pflichtverletzung im Sinne des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu begehen. Wenn die Kl\u00e4gerin auf das Zustandekommen des Arbeitsvertrags vertraute, war dieses Vertrauen nach dem in der Revisionsinstanz ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Sachverhalt nicht durch ein dem beklagten Land zurechenbares Verhalten erweckt worden. Vielmehr war die auf ein Begehren des Personalrates zur\u00fcckgehende \u00f6ffentliche Stellenausschreibung dazu geeignet, einer entsprechenden Vertrauensbildung entgegenzuwirken. Die Repr\u00e4sentanten der Universit\u00e4t &#8230; und damit des beklagten Landes wollten die Eignung, Leistung und Bef\u00e4higung der Kl\u00e4gerin erst noch mit den Qualifikationen anderer Bewerber vergleichen.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Weitere denkbare Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Schmerzensgeldanspruch in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern.<\/p>\n<p>Als Anspruchsgrundlage kommen allein \u00a7\u00a7 831, 823 Abs. 1, 847 BGB oder \u00a7\u00a7 31, 89, 823 BGB in Betracht. Ma\u00dfgeblicher Sachvortrag zum Handeln eines Organs des beklagten Landes oder eines Verrichtungsgehilfen des beklagten Landes fehlt jedoch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin keine Verletzung eines ihrer nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzten Rechte schl\u00fcssig dargelegt. In der geschlechtsspezifischen Benachteiligung k\u00f6nnte zwar eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Bewerbers liegen, weil das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenw\u00fcrde und Entfaltung der individuellen Pers\u00f6nlichkeit umfa\u00dft (BAGE 61, 209, 212 = AP, a.a.O., zu A II der Gr\u00fcnde). Ein Arbeitgeber, der bei der Auswahl zu Unrecht auf das Geschlecht abstellt, beeintr\u00e4chtigt die Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Bewerber, die dem gesuchten Geschlecht nicht angeh\u00f6ren. Hierin kann eine Herabw\u00fcrdigung der beruflichen F\u00e4higkeiten der ausgeschlossenen Bewerber liegen.<\/p>\n<p>Eine derartige Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht weder durch den Abbruch des Besetzungsverfahrens selbst noch dessen Form verletzt worden. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens betraf alle 26 Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts, so da\u00df eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nicht erkennbar ist. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re durch diese Ma\u00dfnahme des beklagten Landes in gleicher Weise belastet worden, wenn sie m\u00e4nnlichen Geschlechts gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Abbruch des Besetzungsverfahrens hatte seine Ursache, wie sich aus dem Erla\u00df des Nieders\u00e4chsischen Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst vom 5. M\u00e4rz 1987 ergibt, in einer Stellensperre gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 SVG, die die Umwandlung der Angestelltenstelle in eine Stelle f\u00fcr beamtete Hilfskr\u00e4fte der Besoldungsgruppe A 5 Bundesbesoldungsordnung einleitete. Diese Stellenumwandlung wurde noch im Jahre 1987 abgeschlossen und stellte die wesentliche Bedingung der endg\u00fcltigen Nichtber\u00fccksichtigung aller 26 Bewerber dar. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Frage, ob \u00a7\u00a7 9, 10 SVG verfassungswidrig sind oder im Widerspruch zur EG-Richtlinie 76\/207 stehen, ist daher nicht entscheidungserheblich. H\u00e4tte das Nieders\u00e4chsische Ministerium f\u00fcr Wissenschaft und Kunst diese Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin geteilt, w\u00e4re es wegen fehlender Kompetenz nicht befugt gewesen, das Soldatenversorgungsgesetz als nachkonstitutionelles Bundesrecht ohne weiteres unangewendet zu lassen (vgl. hierzu nur BVerfGE 4, 331;  12, 180, 186). Die Besetzung der Angestelltenstelle h\u00e4tte ungeachtet der Rechtsauffassung des Nieders\u00e4chsischen Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst ausgesetzt werden m\u00fcssen. Da das beklagte Land ohnehin die Umwandlung der Angestelltenstelle in eine Beamtenplanstelle betrieb und betreiben durfte, war es f\u00fcr die Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin unerheblich, ob und aus welchen Gr\u00fcnden das beklagte Land eine \u00dcberpr\u00fcfung oder Ab\u00e4nderung des Soldatenversorgungsgesetzes durch die zust\u00e4ndigen Organe veranla\u00dfte oder nicht. Hierdurch konnte ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin, das Besetzungsverfahren aufzunehmen und die Bewerbung der Kl\u00e4gerin bei der Auswahl zu ber\u00fccksichtigen, scheidet unabh\u00e4ngig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits deshalb aus, weil es eine Angestelltenstelle der VergGr. VI b BAT nach der Umwandlung in eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 5 Bundesbesoldungsordnung nicht mehr gibt. Die Klage ist mit diesem Hilfsantrag auf eine rechtlich unm\u00f6gliche Leistung gerichtet und deshalb zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 14.11.1991 Aktenzeichen: 8 AZR 145\/91 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist beim Bibliotheks- und Informationssystem (BIS) der Universit\u00e4t Oldenburg angestellt und hat sich auf eine \u00f6ffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. 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