{"id":23,"date":"1986-10-16T23:14:33","date_gmt":"1986-10-16T21:14:33","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=45"},"modified":"2011-08-25T12:23:27","modified_gmt":"2011-08-25T10:23:27","slug":"amtsgericht-gutersloh-vom-16-oktober-1986-az-10-c-56686","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=23","title":{"rendered":"Beweispflicht f\u00fcr die Medienr\u00fcckgabe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Amtsgericht G\u00fctersloh<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>16.10.1986<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>10 C 566\/86<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf R\u00fcckgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begr\u00fcndung verweigert, dass die R\u00fcckgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung \u00fcber die R\u00fcckgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00df dem Beklagten am 18.11.1985 unentgeltlich verschie\u00addene B\u00fccher und Kassetten im Werte von DM 137,40. Wegen der Titel der Medien wird auf die Klageschrift vom 28.7.1986 verwiesen. Die R\u00fcckgabe war am 16.12.1985 f\u00e4llig. Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten mehrmals, die Me\u00addien zur\u00fcckzugeben. Die Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten, der nicht mehr im Besitz der aus\u00adgeliehenen Medien ist, Ersatz des Wertes sowie ein Mahnentgelt in H\u00f6he von DM 10,- sowie Kosten f\u00fcr einen Botengang in H\u00f6he von DM 20,-.  Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 167,40 zu zahlen.  Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.  Der Beklagte behauptet, er habe die Medien zwischenzeitlich zur\u00fcckgege\u00adben; er ist der Ansicht, er sei, da bei R\u00fcckgabe der Medien Belege nicht aus\u00adgeh\u00e4ndigt w\u00fcrden, nicht beweispflichtig daf\u00fcr, dass er die B\u00fccher zur\u00fcckge\u00adbracht habe.  Die Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde <\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. \u00a7\u00a7 604, Abs. 1, 280 BGB. Der Beklagte ist zur R\u00fcckgabe der geliehenen Me\u00addien gem. \u00a7 604 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nach dem eigenen Vorbringen ist er dazu nicht mehr in der Lage. Deshalb hat er den durch die Nichterf\u00fcllung ent\u00adstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte war daf\u00fcr beweispflichtig, dass er die Unm\u00f6glichkeit der R\u00fcckgabe nicht zu vertreten hat, \u00a7 282 BGB. Beweis hat der Beklagte aber nicht angetreten.  Das gleiche Ergebnis tritt auch dann ein, wenn es um die Frage geht, ob der Beklagte seine Leistungsverpflichtung (R\u00fcckgabe der Medien) erf\u00fcllt hat. Denn f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Leistungsverpflichtung gem. \u00a7 363 BGB ist der Beklagte gleichfalls beweispflichtig.  Eine Umkehr der Beweislast tritt auch nicht etwa deshalb ein, weil \u00fcblicher\u00adweise bei der R\u00fcckgabe der Medien keine Quittungen ausgestellt werden. Dieses Risiko besteht nahezu bei s\u00e4mtlichen Vertr\u00e4gen des t\u00e4glichen Lebens, in denen sich der Vertragspartner keine Quittung aush\u00e4ndigen l\u00e4sst. Gleich\u00adwohl bleibt der Schuldner f\u00fcr die Behauptung der Vertragserf\u00fcllung beweis\u00adpflichtig.  Da der Beklagte beweisf\u00e4llig geblieben ist, war der Klage in vollem Umfange stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Amtsgericht G\u00fctersloh Entscheidungsdatum: 16.10.1986 Aktenzeichen: 10 C 566\/86 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf R\u00fcckgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begr\u00fcndung verweigert, dass die R\u00fcckgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung \u00fcber die R\u00fcckgabe fehlt jedoch der Beweis. 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