{"id":2332,"date":"2010-03-31T14:49:32","date_gmt":"2010-03-31T12:49:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2332"},"modified":"2010-09-06T14:52:17","modified_gmt":"2010-09-06T12:52:17","slug":"konkurrentenstreit-um-direktorenstelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2332","title":{"rendered":"Konkurrentenstreit um Direktorenstelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Bremen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.03.2010<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 A 507\/07<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger bewarb sich auf die Direktorenstelle der <a href=\"http:\/\/www.suub.uni-bremen.de\/\" class=\"liexternal\">Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen<\/a>. Nachdem die Hochschule dem Kl\u00e4ger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht ber\u00fccksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kl\u00e4ger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kl\u00e4ger nicht ein zweites Mal vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz beantragt hatte.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Bremen vom 26.10.2007, AZ 6 K 240\/06<br \/>\n&#8211; OVG Bremen vom 31.03.2010, AZ 2 A 507\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen -Einzelrichter der 6. Kammer -vom 26.10.2007 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Zulassungsverfahren auf 37.160,44 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Besetzung der Stelle des Direktors\/der Direktorin der Staats-und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bewarb sich um diese im Jahr 2004 von der Universit\u00e4t Bremen ausgeschriebene Stelle. Die Universit\u00e4t teilte dem Kl\u00e4ger (pers\u00f6nlich) mit Schreiben vom 03.05.2005 mit, dass seine Bewerbung nicht habe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. \u00dcber die Gr\u00fcnde, die zur Entscheidung der Auswahlkommission gef\u00fchrt haben, sei der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 01.05.2005 informiert worden.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers legte f\u00fcr diesen gegen die getroffene Auswahlentscheidung am 11.05.2005 Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Den Antrag des Kl\u00e4gers, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit einer Mitarbeiterin\/einem Mitarbeiter zu besetzen, solange nicht \u00fcber die Bewerbung des Kl\u00e4gers bestandskr\u00e4ftig entschieden ist, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 ab. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 31.08.2005 auf und gab der Beklagten auf, die Stelle der Direktorin\/des Direktors der Staats-und Universit\u00e4tsbibliothek (Bes.Gr. B 2) freizuhalten, und zwar bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. einer anderweitigen Erledigung der Sache.<\/p>\n<p>Nach dieser Entscheidung teilte der Kanzler der Universit\u00e4t dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13.09.2005 mit, es sei erforderlich, das Bewerbungsverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erneut zu er\u00f6ffnen und dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zur Vorstellung zu geben. Auf der Grundlage der aus der Anh\u00f6rung gewonnenen Erkenntnis werde die Auswahlkommission dann eine abschlie\u00dfende Entscheidung zur Besetzung der Stelle treffen.<\/p>\n<p>Am 08.11.2005 h\u00f6rte die Anh\u00f6rungskommission den Kl\u00e4ger an. Au\u00dferdem wurde \u00fcber den Kl\u00e4ger ein Gutachten der Beratungsfirma \u2026 erstellt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 07.12.2005 teilte die Universit\u00e4t dem Kl\u00e4ger mit, dass die Anh\u00f6rungskommission beschlossen habe, den Kl\u00e4ger nicht in den Auswahlvorschlag aufzunehmen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger wiederum Widerspruch ein, den der Rektor der Universit\u00e4t mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2005 zur\u00fcckwies. Das Verfahren, in dem die Entscheidung getroffen worden sei, den Kl\u00e4ger nicht in den Auswahlvorschlag aufzunehmen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Ergebnis habe die Kommission rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beide in den Auswahlvorschlag aufgenommenen Mitbewerber \u00fcber eine bessere Qualifikation und Eignung f\u00fcr die in Frage stehende Stelle verf\u00fcgten als der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Am 04.01.2006 ist der Mitbewerberin um die streitige Stelle die Ernennungsurkunde ausgeh\u00e4ndigt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 25.01.2006 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Er hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.05.2005 und 07.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2005 zu verpflichten, \u00fcber die Bewerbung des Kl\u00e4gers um die im Jahre 2004 ausgeschriebene Stelle eines Direktors\/einer Direktorin der Staats-und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Kl\u00e4ger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs-und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 04.01.2006 zum Direktor der Staats-und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen ernannt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag sei zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger verfolge mit seinem Hauptantrag einen Wiederherstellungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 (Az. 2 C 14.02) k\u00f6nne der Zul\u00e4ssigkeit einer Klage, mit der die Neubescheidung \u00fcber eine Bewerbung begehrt werde, nicht die endg\u00fcltige Stellenbesetzung entgegengehalten werden, wenn -wie hier -zugleich geltend gemacht werde, die Verwaltung habe durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz verhindert oder sich \u00fcber dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt.<\/p>\n<p>In der Sache habe der Hauptantrag jedoch keinen Erfolg. Die Verwaltung habe sich nicht \u00fcber die erfolgreiche Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durch den Kl\u00e4ger hinweggesetzt. Die Beklagte habe die Mitbewerberin des Kl\u00e4gers ernannt und in die ausgeschriebene Planstelle eingewiesen, ohne dabei gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31.08.2005 zu versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Auch ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Bef\u00f6rderung stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Zudem seien keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen oder ersichtlich, dass die ausgew\u00e4hlte Mitbewerberin dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber nicht h\u00e4tte vorgezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger und beantragt die Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der Antrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch wegen Divergenz in der Rechtsprechung nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Ernstliche Zweifel i.S.d. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gr\u00fcnde sprechen. Das ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest m\u00f6glich erscheint (BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 10.09.2009 -1 BvR 814\/09 -NJW 2009, 3642 f. und vom 23.06.2000 -1 BvR 830\/00 -NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.03.2004 -7 AV 4\/03 -DVBl. 2004, 883). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Bescheid vom 01.05.2005 habe sich erledigt. Folge man aber der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach eine Erledigung der Sache durch den Zweitbescheid vom 07.12.2005 herbeigef\u00fchrt worden sei, so bleibe festzuhalten, dass die Ernennung der Mitbewerberin durch Urkunde vom 04.01.2006 unter Missachtung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 31.08.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt sei.<\/p>\n<p>Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Universit\u00e4t hatte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 03.05.2005 mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden habe und die Gr\u00fcnde im Schreiben vom 01.05.2005 an den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers n\u00e4her dargelegt.<\/p>\n<p>Den Widerspruch hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers damit begr\u00fcndet, dass sein Mandant verfahrensfehlerhaft nicht zu einem Anh\u00f6rungstermin geladen worden sei. Die mehrj\u00e4hrige Leitungserfahrung des Kl\u00e4gers sei zu Unrecht vernachl\u00e4ssigt worden.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorbringen hatte der Kl\u00e4ger im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Senat Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom 31.08.2005 ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte in den Bewerberkreis f\u00fcr das Vorstellungsgespr\u00e4ch, mit dem die endg\u00fcltige Auswahlentscheidung vorbereitet werden sollte, einbezogen werden m\u00fcssen. Er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung \u201emehrj\u00e4hrige Leitungserfahrung in hervorgehobener Position an einer gro\u00dfen wissenschaftlichen Bibliothek\u201c erf\u00fcllt (S. 10 f. des Senatsbeschlusses).<\/p>\n<p>Nach dem Senatsbeschluss vom 31.08.2005 hatte der Kanzler der Universit\u00e4t den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13.09.2005 davon unterrichtet, dass es erforderlich sei, das Bewerbungsverfahren erneut zu er\u00f6ffnen und dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zur Vorstellung zu geben. Am 08.11.2005 war der Kl\u00e4ger von der Anh\u00f6rungskommission angeh\u00f6rt worden. Mit Schreiben vom 28.11.2005 (Zugang 01.12.2005) hatte die Universit\u00e4t dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung vom 01.05.2005 \u201ezur\u00fcckgenommen\u201c worden sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls nach dieser unmissverst\u00e4ndlichen Mitteilung hat sich die \u201eSache\u201c (im Sinne des Senatsbeschlusses vom 31.08.2005), n\u00e4mlich die Ablehnung der Bewerbung des Kl\u00e4gers ohne ihm die Chance zu geben, seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in einem Vorstellungsgespr\u00e4ch zu pr\u00e4sentieren, anderweitig erledigt. Der Ablehnungsbescheid war zur\u00fcckgenommen und die Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrt worden. Wenn den Kl\u00e4ger das Ergebnis der danach erforderlichen erneuten Entscheidung \u00fcber seine Bewerbung nicht zufrieden stellt und er es f\u00fcr rechtsfehlerhaft h\u00e4lt, so betrifft dies nicht mehr die alte \u201eSache\u201c, sondern eine neue, inhaltlich andere Entscheidung, gegen die der Kl\u00e4ger ggf. ein neues gerichtliches Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz anstrengen musste.<\/p>\n<p>Liegt hiernach sp\u00e4testens nach Zugang der Mitteilung der Universit\u00e4t vom 28.11.2005 am 01.12.2005 eine anderweitige Erledigung vor, so ist mit der Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde am 04.01.2006 ersichtlich nicht gegen die Anordnung im Senatsbeschluss vom 31.08.2005 versto\u00dfen worden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders s\u00e4he und mit dem Verwaltungsgericht ann\u00e4hme, die Erledigung sei erst dadurch eingetreten, dass der Rektor der Universit\u00e4t im Zweitbescheid vom 07.12.2005 eine neue Sachentscheidung getroffen hat, w\u00e4re die Berufung nicht zuzulassen. Denn entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers kann die einstweilige Anordnung des Senats vom 31.08.2005 nicht dahin verstanden werden, dass auch nach einer anderweitigen Erledigung der Sache noch eine Monatsfrist einzuhalten ist. Im Entscheidungstenor hei\u00dft es nicht \u201ebis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. nach einer anderweitigen Erledigung der Sache\u201c. Vielmehr handelt es sich um die beiden Alternativen \u201eAblauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids\u201c und \u201eanderweitige Erledigung der Sache\u201c. Das ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Wird vor Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, also innerhalb der Klagefrist des \u00a7 74 VwGO, keine Klage erhoben, wird die Entscheidung bestandskr\u00e4ftig und ist der Streit damit im Regelfall beendet. Dem soll der Fall gleichgestellt werden, in dem sich die Sache auf andere Weise erledigt.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndet ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil weiter damit, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung durch ihr Verhalten vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz verhindert habe.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorbringen dringt der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht durch. Auch wenn man dem Vorbringen des Kl\u00e4gers folgt, dass der Bescheid vom 07.12.2005 dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich am 10.12.2005 und dem Bevollm\u00e4chtigten am 12.12.2005 zugegangen ist, blieb bis zum 03.01.2006 ausreichend Zeit, erneut vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zu beantragen. In der Regel kann eine zweiw\u00f6chige Wartefrist als ausreichend angesehen werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 76 m.w.N.). Hier ist sogar eine l\u00e4ngere Frist einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Soweit der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers vortr\u00e4gt, er habe vor einer Entscheidung \u00fcber die Einleitung eines erneuten einstweiligen Anordnungsverfahren Unterlagen -insbesondere die Protokolle \u00fcber die Sitzung der Anh\u00f6rungskommission und die Stellungnahme der beauftragten Beratungsfirma einsehen m\u00fcssen, kann nicht festgestellt werden, dass ihm dies bei zumutbarer Anstrengung nicht m\u00f6glich war. Er musste nicht das Schreiben der Universit\u00e4t vom 20.12.2005 abwarten, sondern h\u00e4tte von sich aus auf eine zeitnahe Sichtung der Unterlagen dringen k\u00f6nnen; auch h\u00e4tte er sich bei der Universit\u00e4t oder der Beklagten nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde erkundigen k\u00f6nnen. Bei unzureichenden Ausk\u00fcnften h\u00e4tte er einstweiligen Rechtsschutz androhen und ggf. einleiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist (auch) bei Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen, dass hier ein Fall vorliegt, in dem wegen des Verhaltens der Verwaltung eine rechtzeitige Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht m\u00f6glich war und deshalb ausnahmsweise ein Anspruch auf Neubescheidung im Wege der Folgenbeseitigung in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Es bleibt demnach bei dem Grundsatz, dass sich der Rechtsstreit um die Besetzung der Bef\u00f6rderungsstelle mit der endg\u00fcltigen Stellenbesetzung und der Ernennung der Mitbewerberin erledigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003 -2 C 14\/02 -m.w.N.). Deshalb braucht auch der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage, ob die Rektoren die Stellungnahmen der akademischen Senate der Hochschulen zum Auswahlvorschlag durch Gebrauch ihrer Eilkompetenz gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 6 BremHG ersetzen durften, nicht weiter nachgegangen zu werden.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz in der Rechtsprechung nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO er\u00f6ffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einen in der Rechtsprechung des Ober-oder Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. F\u00fcr die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtss\u00e4tzen, die ein \u00fcbergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, gen\u00fcgt weder den Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen einer Divergenz \u2013 noch denen einer Grundsatzr\u00fcge (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.1997 -7 B 261\/97 \u2013 zu der insoweit gleich gelagerten Vorschrift des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. auch OVG Bremen, B. v. 18.03.2008 -2 A 378\/07.A).<\/p>\n<p>Eine Divergenz in diesem Sinne hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Nach seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 09.07.2007 (Az. 2 BvR 206\/07) nicht beachtet bzw. sich mit dieser \u00fcberhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung vermag aber -selbst wenn sie vorl\u00e4ge -eine Zulassung der Berufung nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG, weil es sich um ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit gehandelt hat und die ausgew\u00e4hlte Mitbewerberin auch in ein solches Beamtenverh\u00e4ltnis berufen worden ist. Wegen der Berechnung im \u00dcbrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 verwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen Entscheidungsdatum: 31.03.2010 Aktenzeichen: 2 A 507\/07 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kl\u00e4ger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht ber\u00fccksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. 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