{"id":2338,"date":"1979-09-14T20:49:47","date_gmt":"1979-09-14T18:49:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2338"},"modified":"2011-08-25T14:58:32","modified_gmt":"2011-08-25T12:58:32","slug":"gebuhrenpflicht-fur-hochschullehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2338","title":{"rendered":"Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr Hochschullehrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.09.1979<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> V A 910\/78<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Geb\u00fchren, die auf Grund der versp\u00e4teten R\u00fcckgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck und urteilt, dass auch Professoren der Geb\u00fchrenpflicht unterliegen. Es geh\u00f6re zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erf\u00fcllung der  ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften  zu verletzen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Minden vom 24. 02.1978, Az. S K 1707\/77<br \/>\n&#8211; OVG M\u00fcnster vom 14.09.1979, Az. V A 910\/78<br \/>\n<strong><br \/>\nZum Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ordentlicher Professor an der Fakult\u00e4t f\u00fcr \u2026\u00a0 der Universit\u00e4t \u2026\u00a0 Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Hochschullehrer benutzte er B\u00fccher der<a href=\"http:\/\/www.ub.uni-bielefeld.de\/\" class=\"liexternal\"> Universit\u00e4tsbibliothek<\/a>, von denen er ausweislich eines Computerausdrucks vom \u2026, dessen Richtigkeit der Kl\u00e4ger teilweise bestreitet, \u2026 zw\u00f6lf erst nach Ablauf der Ausleihfristen zur\u00fcckgab. Unter Hinweis auf \u00a7 4 des Gesetzes \u00fcber die Geb\u00fchren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1971 (HBiblGebG), GV NW S 320, iVm \u00a7 10 der Benutzungsordnung der Universit\u00e4tsbibliothek Bielefeld idF vom 16. April 1915 (BenO), AB Uni Bielfeld, S 8, zog der Direktor der Universit\u00e4tsbibliothek den Kl\u00e4ger deshalb durch Bescheid vom 22. Juli 1977 wegen \u00dcberschreitens der Leihfristen zu einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von 20,&#8211; DM heran.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Nr. 2 HBiblGebG werden f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfristen bei der Benutzung der Hochschulbibliotheken Geb\u00fchren in der in \u00a7 4 HBiblGebG bestimmten H\u00f6he erhoben. Die Dauer der Leihfrist ergibt sich aus \u00a7 10 BenO.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers begegnen diese Vorschriften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere versto\u00dfen sie, insofern sie auch f\u00fcr Hochschullehrer Leihfristen vorsehen und beamtete Hochschulangeh\u00f6rige in die Geb\u00fchrenpflichtig einbeziehen, weder gegen Art. 5 Abs. 3 noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 GG die Verpflichtung des Staates, den Wissenschaftsbetrieb in seinen Hochschulen so zu organisieren, da\u00df das irgend erreichbare Ma\u00df an Freiheit f\u00fcr die Forschungs- und Lehrt\u00e4tigkeit jedes einzelnen Wissenschaftlers verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 &#8211; 1 BVR 424\/71 und 325\/72-, BVerGE 35, 79 (121)).<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung des Staates, die m\u00f6glicherweise f\u00fcr die Gestaltung der Benutzungsverh\u00e4ltnisse der Hochschulbibliotheken haben mag, endet jedoch an den Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Interessen zahlreicher Grundrechtstr\u00e4ger und aus der R\u00fccksicht auf Bed\u00fcrfnisse ergeben, zu deren Befriedigung die Hochschule und ihre Einrichtungen ebenfalls berufen sind (vgl. BVerfG, aaO, S 121, 122).<\/p>\n<p>Die Hochschulen haben nicht nur die Pflege der Wissenschaft zur Aufgabe. Sie sind auch Ausbildungsst\u00e4tten f\u00fcr zahlreiche Berufe und nehmen an der allgemeinen Volksbildung teil (vgl. \u00a7 2 der Satzung der Universit\u00e4t Bielefeld). Wie bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschuten allgemein, so mu\u00df auch bei der Ausgestaltung der Benutzungsverh\u00e4ltnisse der Hochschulbibliotheken den vielf\u00e4ltigen Interessen der Beteiligten und den unterschiedlichen Funktionen der Hochschulen Rechnung getragen werden. Es liegt auf der Hand, da\u00df die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen sich in diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Bed\u00fcrfnisse nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen kann.<\/p>\n<p>Die Regelung der Benutzungsverh\u00e4ltnisse der Hochschulbibliotheken ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG solange nicht zu beanstanden, als sie der aus der erh\u00f6hten Verantwortung f\u00fcr den wissenschaftlichen Rang der Hochschulen erwachsenden besonderen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tr\u00e4gt. Das ist in der Benutzungsordnung der Universit\u00e4tsbibliothek Bielefeld geschehen. Angesichts der in \u00a7 7 BenO vorgesehenen M\u00f6glichkeit, Teile des Bestandes auch in R\u00e4umen der Universit\u00e4t au\u00dferhalb der Bibliothek zu benutzen und der in \u00a7 10 Abs. 3 bis 8 BenO vorgesehenen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der normalen Leihfrist &#8211; insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit ohne besonderen Antrag nach \u00a7 10 Abs. 8 BenO &#8211; bestehen keine Bedenken dagegen, \u00a7 10 Abs. 1 BenO, der die Leihfrist f\u00fcr Monographien auf 30 Tage und f\u00fcr Zeitschriftenb\u00e4nde auf 14 Tage festgesetzt, generell auch auf Hochschullehrer anzuwenden.<\/p>\n<p>Auch Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Die \u00a7\u00a7 2 und 4\u00a0 HbiblGebG und die Benutzungsordnung der Universit\u00e4tsbibliothek Bielefeld enthalten keine Regelung des \u00f6ffentlichen Dienstes. Nach diesen Vorschriften ist die Ausleihe von B\u00fcchern f\u00fcr alle Benutzer der Bibliothek \u2013 selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr Benutzer, die Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes sind \u2013 generell unentgeltlich. Geb\u00fchrenpflichtig ist lediglich eine Benutzung unter \u00dcberschreitung der Leihfristen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausleihe in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten oder zu ausschlie\u00dflich privaten Zwecken erfolgt. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat dies f\u00fcr beamtete Hochschullehrer nicht zur Folge, da\u00df sie f\u00fcr eine zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben geh\u00f6rende Inanspruchnahme der Verwaltung pers\u00f6nlich zu einer Geb\u00fchr herangezogen werden. Bei \u00dcberschreitung der Leihfristen handeln Hochschullehrer n\u00e4mlich nicht mehr im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben. Es geh\u00f6rt zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den Geb\u00fchrentatbestand auch in seiner Person verwirklicht. Entgegen seiner Auffassung handelt er bei der Ausleihe von B\u00fcchern aus der Universit\u00e4tsbibliothek nicht als Organ des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Universit\u00e4t Bielefeld mit der<br \/>\nFolge, da\u00df diese Benutzer anzusehen w\u00e4ren. Abgesehen davon, da\u00df der Kl\u00e4ger bei \u00dcberschreitung der Leihfristen ohnehin nicht in Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben handelt, wird er bei einer durch sein Wirken in Forschung und Lehre bedingten Ausleihe von B\u00fcchern nicht als Organ des Staates oder der Hochschute t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erkl\u00e4rt Wissenschaft, Forschung und Lehre f\u00fcr frei. Die Verfassungsbestimmung gew\u00e4hrleistet dem innerhalb oder au\u00dferhalb einer wissenschaftlichen Hochschute t\u00e4tigen Wissenschaftler einen von staatlicher Inferenz soweit wie irgend m\u00f6glich gesch\u00fctzten Freiraum. Die Freiheitsgarantie erstreckt sich auf jede wissenschaftliche T\u00e4tigkeit, dh auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planm\u00e4\u00dfiger Versuch zur Auffindung von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe anzusehen ist (vgl. BVerfG, aaO, S. 112).<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6rt auch die Benutzung wissenschaftlicher Bibliotheken. Der Kl\u00e4ger wird somit, soweit er m Rahmen seiner wissenschaftlichen Bet\u00e4tigung die Universit\u00e4tsbibliothek benutzt, in einem grundrechtlich gesch\u00fctzten Freiraum t\u00e4tig, was ein gleichzeitiges Handeln als Organ ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Um als Organ des Landes oder der Hochschule diese durch die Ausleihe von B\u00fcchern verpflichten zu k\u00f6nnen, gen\u00fcgen nicht der dienst- und korporationsrechtliche Status des Kl\u00e4gers als Hochschullehrer. Dazu bed\u00fcrfte es au\u00dferdem eines entweder im Organisationsrecht des Landes oder der Hochschute grundgelegten Amtes im funktionellen Sinne, zu dessen Aufgabenkreis die Ausleihe von B\u00fcchern f\u00fcr das Land oder die Hochschule geh\u00f6ren w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster Entscheidungsdatum: 14.09.1979 Aktenzeichen: V A 910\/78 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Geb\u00fchren, die auf Grund der versp\u00e4teten R\u00fcckgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck und urteilt, dass auch Professoren der Geb\u00fchrenpflicht unterliegen. 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