{"id":2364,"date":"1992-10-13T16:48:19","date_gmt":"1992-10-13T14:48:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2364"},"modified":"2010-07-21T14:28:14","modified_gmt":"2010-07-21T12:28:14","slug":"freihandbibliothek-im-strafvollzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2364","title":{"rendered":"Freihandbibliothek im Strafvollzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>13.10.1992<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> Ws 1074\/92<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Strafgefangener hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt, wie die Strafgefangenen ihren Lesestoff\u00a0 aus der Anstaltsbibliothek beziehen k\u00f6nnen. Die Beschwerde wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, da Strafgefangene keinen gesetzlichen Anspruch haben, die  Anstaltsbibliothek als Freihandbibliothek zu nutzen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Regensburg vom 12.08.1992, Az. 3 StVK 9\/92 (120)<br \/>\n&#8211; OLG N\u00fcrnberg vom 13.10.1992, Az. Ws 1074\/92<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen J. gegen den Beschlu\u00df der 3. ausw\u00e4rtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 12.08.1992 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der Beschwerdef\u00fchrer tr\u00e4gt die Kosten der Rechtsbeschwerde.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Der Beschwerdewert wird auf DM 2.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>1)<\/strong> Die Rechtsbeschwerde ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 118, 116 Abs. 1 StVollzG zul\u00e4ssig, da es geboten ist, die Nachpr\u00fcfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu erm\u00f6glichen. Die in diesem Verfahren gegenst\u00e4ndliche Frage, ob die Justizvollzugsanstalt verpflichtet ist, eine von ihr f\u00fcr die Strafgefangenen unterhaltene Bibliothek in Form einer &#8222;Freihandbibliothek&#8220; zu organisieren, d.h., es den Strafgefangenen zu erm\u00f6glichen, die B\u00fccher bei einem Besuch der B\u00fccherei und nicht per Bestelliste auszuleihen, ist, soweit ersichtlich, noch nicht gerichtlich entschieden.<\/p>\n<p><strong>2)<\/strong> Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegr\u00fcndet, da die Strafvollstreckungskammer die Antr\u00e4ge des Strafgefangenen zu Recht zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Dem Gefangenen steht kein Anspruch auf Benutzung der Anstaltsbibliothek als &#8222;Freihandbibliothek&#8220; zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 67 S. 2 StVollzG soll der Gefangene unter anderem Gelegenheit erhalten, eine B\u00fccherei zu benutzen. Die Art und Weise der Ausleihe von B\u00fcchern aus einer vorhandenen Anstaltsbibliothek ist gesetzlich nicht geregelt. Sie steht daher grunds\u00e4tzlich im Ermessen der Anstalt, das gerichtlich nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder die Anstalt von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, \u00a7 115 Abs. 5 StVollzG. Ein allgemeiner Anspruch des Gefangenen auf Benutzung der B\u00fccherei in Form einer Freihandbibliothek w\u00e4re daher nur gegeben, wenn das der Anstalt einger\u00e4umte Ermessen, etwa durch Einwirkung der in \u00a7\u00a7 2-4 StVollzG niedergelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze des Strafvollzuges, derart auf Null reduziert w\u00e4re, da\u00df einzig die Erm\u00f6glichung des Zugangs zur B\u00fccherei als &#8222;Freihandbibliothek&#8220; ermessensfehlerfrei w\u00e4re (vgl. Schwind-Schuler, StVollzG, 2. Aufl., \u00a7 115 Rn. 19). Diese ist jedoch -entgegen den Ausf\u00fchrungen des Strafgefangenen, insbesondere auch in der Begr\u00fcndung seiner Rechtsbeschwerde- nicht der Fall.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Ermessens der Anstalt ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht aus dem in \u00a7 3 Abs. 1 normierten Angleichungsgrundsatz. Zwar dient die Erm\u00f6glichung der Auswahl des Lesestoffes in einer Freihandbibliothek anstelle der in der JVA S. grunds\u00e4tzlich praktizierten Belieferung der Gefangenen mit Lesestoff nach Bestellisten sicher der nach \u00a7 3 Abs. 1 StVollzG anzustrebenden Angleichung der Lebensverh\u00e4ltnisse im Vollzug an die allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnisse (vgl. auch Calliess-M\u00fcller-Dietz, StVollzG, 5. Aufl., \u00a7 3 Rn. 1). Auch ist anerkannt, da\u00df die Grunds\u00e4tze des \u00a7 3 Abs. 1 StVollzG als Konkretisierung des Vollzugsziels des \u00a7 2 StVollzG f\u00fcr den Ermessensgebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (Calliess-M\u00fcller-Dietz, \u00a7 3 Rn. 2). Allerdings kann dieser Einflu\u00df des Angleichungsgrundsatzes nach Auffassung des Senats nicht so weit f\u00fchren, da\u00df hinsichtlich der Regelung des Zugangs zu einer Anstaltsbibliothek nur die Einrichtung einer Freihandbibliothek zul\u00e4ssig und jede andere Ausgestaltung ermessensfehlerhaft w\u00e4re. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, da\u00df sich auch das in der JVA praktizierte Verfahren -grunds\u00e4tzliche Bestellung der B\u00fccher \u00fcber eine Liste, mit der M\u00f6glichkeit bei speziellen W\u00fcnschen einen Besuch in der Anstaltsb\u00fccherei zu beantragen-, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Angleichungsgrundsatzes im Rahmen des der Anstalt einger\u00e4umten Ermessens h\u00e4lt. Soweit sich aus der Kommentierung bei Calliess-M\u00fcller-Dietz zu \u00a7 3 Rn. 2 eine andere Ansicht ergeben sollte, folgt ihr der Senat nicht.<\/p>\n<p>Andere allgemeine Grunds\u00e4tze, die die Anstalt zur Organisation ihrer B\u00fccherei in Form einer &#8222;Freihandbibliothek&#8220; zwingen w\u00fcrden, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Da damit ein Anspruch des Gefangenen gegen die Anstalt, ihm die Auswahl des Lesestoffes in einer Freihandbibliothek zu erm\u00f6glichen, nicht besteht, hat die Strafvollstreckungskammer den entsprechenden Antrag des Strafgefangenen zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Soweit der Strafgefangene in seiner Beschwerde dar\u00fcberhinaus das Recht geltend macht, \u00fcber die Stadtbibliothek durch Organisation der Anstalt B\u00fccher beziehen zu d\u00fcrfen, war dar\u00fcber nicht zu entscheiden, da insoweit weder eine Entscheidung der Anstalt noch der Strafvollstreckungskammer vorliegt.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen zu a) ist auch der Bescheid der JVA S. vom 22.05.1992, in dem die vom Strafgefangenen geforderte Benutzung der B\u00fccherei in Form einer &#8222;Freihandbibliothek&#8220; abgelehnt wurde, nicht zu beanstanden. Er h\u00e4lt sich im Rahmen des einger\u00e4umten Ermessens, setzt sich mit der sich aus \u00a7 67 StVollzG ergebenden rechtlichen Ausgangssituation auseinander und weist auf die M\u00f6glichkeit hin, bei Vorliegen spezieller W\u00fcnsche einen Besuch in der Bibliothek zu beantragen. Damit hat die Strafvollstreckungskammer auch den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag des Strafgefangenen zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Kosten:<\/strong> \u00a7 121 Abs. 4 StVollzG, \u00a7 473 Abs. 1 S. 1 StPO.<\/p>\n<p><strong>Festsetzung des Beschwerdewerts:<\/strong> \u00a7\u00a7 48 a, 13 GKG.<\/p>\n<p><strong>Streitwertbeschluss:<\/strong> Der Beschwerdewert wird auf DM 2.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht N\u00fcrnberg Entscheidungsdatum: 13.10.1992 Aktenzeichen: Ws 1074\/92 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Strafgefangener hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt, wie die Strafgefangenen ihren Lesestoff\u00a0 aus der Anstaltsbibliothek beziehen k\u00f6nnen. 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