{"id":24,"date":"1984-09-26T22:43:22","date_gmt":"1984-09-26T20:43:22","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=46"},"modified":"2008-09-23T01:34:37","modified_gmt":"2008-09-22T23:34:37","slug":"verwaltungsgerichts-koln-vom-26-september-1984-aktenzeichen-6-l-87084","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=24","title":{"rendered":"Ausschluss von der Benutzung sofort vollziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.09.1984<\/p>\n<p><strong> Aktenzeichen: <\/strong>6 L 870\/84<\/p>\n<p><strong> Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger R\u00fcckgabe von B\u00fcchern aus dem Pr\u00e4senzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. Die Klage wird abgewiesen, da das \u00f6ffentliche Interesse an der Nutzung des Pr\u00e4senzbestandes wichtiger ist als sein privates Interesse an der Bibliotheksbenutzung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden<\/strong><br \/>\nIm Rahmen des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach \u00a7 80 Absatz 5 VwGO hat das Gericht zu pr\u00fcfen, ob das \u00f6ffentli\u00adche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegen\u00fcber den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs \u00fcberwiegt. Einer ins Einzelne gehenden Interessenabw\u00e4\u00adgung bedarf es dann nicht, wenn die angefochtene Verf\u00fcgung offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Ein solcher Fall ist hier indes\u00adsen nicht gegeben, weil im vorliegenden summarischen Verfahren nicht mit der f\u00fcr gerichtliche Entscheidungen erforderlichen Sicherheit festgestellt wer\u00adden kann, dass der angefochtene Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig ist. Bei der demnach vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung \u00fcberwiegt das \u00f6f\u00adfentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das Interes\u00adse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.<br \/>\nZun\u00e4chst erscheint der Kammer der Bescheid vom 8. Dezember 1983 eher rechtm\u00e4\u00dfig als rechtswidrig, ohne dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit offensichtlich ist. Nach \u00a7 16 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Fachhochschule aus dem Jahre 1979 kann der Leiter der Bibliothek einen Benutzer dann von der Benutzung der Bibliothek ganz oder teilweise und zeitweise oder dauernd ausschlie\u00dfen, wenn dieser wiederholt oder in grober Weise gegen die Benut\u00adzungsordnung verst\u00f6\u00dft.<br \/>\nHiernach stellt nach Auffassung der Kammer die versp\u00e4tete R\u00fcckgabe eines Buches aus den Pr\u00e4senzbest\u00e4nden der Fachhochschulbibliothek im vorlie\u00adgenden Fall einen gravierenden Versto\u00df gegen die Benutzungsordnung dar. Denn nach \u00a7 8 Absatz 4 der Benutzungsordnung k\u00f6nnen B\u00fccher aus den Pr\u00e4\u00adsenzbest\u00e4nden der Bibliothek nur w\u00e4hrend der Schlie\u00dfungszeiten ausgeliehen werden. Hierauf wird auch auf den Scheinen f\u00fcr Kurzausleihen ausdr\u00fccklich hingewiesen, so dass einem jedem Benutzer klar sein muss, dass eine unver\u00adz\u00fcgliche R\u00fcckgabe des ausgeliehenen Pr\u00e4senzbuches zum Ende der Leihzeit gerade bei dieser Art von B\u00fcchern besonders dringlich ist. Wenn gleichwohl ein Pr\u00e4senzbuch der Bibliothek f\u00fcr mehr als zehn Tage vorenthalten und damit ihre Ausstattung geschm\u00e4lert und andere Benutzer bei ihrem bestimmungs\u00adgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Pr\u00e4senzbibliothek auf l\u00e4ngere Zeit behindert werden, dann liegt hierin nach Auffassung der Kammer kein einfacher Versto\u00df mehr gegen die Pflichten eines Benutzers. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfte ein solches Verhal\u00adten auch den Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek rechtfertigen. Zweifel bestehen allerdings, ob dieses Verhalten allein als ein so grober Ver\u00adsto\u00df gegen die Benutzungsordnung gewertet werden kann, dass ein Aus\u00adschluss von der weiteren Benutzung der Bibliothek ohne jede Einschr\u00e4nkung in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht rechtlich zul\u00e4ssig ist. Der Antragsgegner st\u00fctzt sein Vorgehen zwar auch auf das Verhalten des Antragstellers bei der R\u00fcckgabe des Buches am 6. Dezember 1983, jedoch k\u00f6nnen insofern die Darlegungen des Antragsgegners nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil der Antragsteller eine andere Darstellung der Ereignisse gibt und im summarischen Verfahren nicht gekl\u00e4rt werden kann, was am 6. Dezember 1983 wirklich vorgefallen ist&#8230;.<br \/>\nDie mithin notwendige n\u00e4here Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Be\u00adscheides das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \u00fcberwiegt.<br \/>\nDas besondere \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Be\u00adscheides vom 8. Dezember 1983 liegt in der Gew\u00e4hrleistung des ungest\u00f6rten Bibliothekbetriebes der Fachhochschulbibliothek. Hierzu geh\u00f6rt, dass eine erneute Ausleihe von B\u00fcchern aus den Pr\u00e4senzbest\u00e4nden der Bibliothek des Antragsgegners zu unterbinden ist&#8230;.<br \/>\nDiesem besonderen \u00f6ffentlichen Interesse des Antragsgegners steht kein entsprechend gewichtiges privates Interesse des Antragstellers an der auf\u00adschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen\u00fcber. Zwar ist als richtig zu unterstellen, dass der Antragsteller in der Fachhochschulbibliothek des An\u00adtragsgegners die B\u00fccher, derer er beruflich und privat bedarf, finden kann. Jedoch ist f\u00fcr die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragsteller diese B\u00fc\u00adcher ausschlie\u00dflich in der Bibliothek des Antragsgegners ausleihen k\u00f6nnte und daher auf die Benutzung dieser Bibliothek zwingend angewiesen w\u00e4re. Denn dem Antragsteller stehen neben der Bibliothek des Regierungspr\u00e4si\u00addenten noch eine Reihe weiterer Bibliotheken in &#8230; &#8211; beispielsweise seien ge\u00adnannt: die Universit\u00e4ts- und Stadtbibliothek und die Bibliothek des Oberlan\u00addesgerichts &#8211; zur Verf\u00fcgung. Da dem Antragsteller die Benutzung dieser Bib\u00adliotheken auch zugemutet werden kann, vermag dem Interesse des An\u00adtragstellers an der aufschiebenden Wirkung in der Interessenabw\u00e4gung nicht der Vorzug vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Voll\u00adziehung gegeben werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 26.09.1984 Aktenzeichen: 6 L 870\/84 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger R\u00fcckgabe von B\u00fcchern aus dem Pr\u00e4senzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. 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